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AG Düsseldorf, Urteil vom 08.05.2017 - 54 C 32/17

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 04.04.2017

durch die Richterin O

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Rückabwicklung des zwischen ihr und der Beklagten geschlossenen Anwaltsvertrages aufgrund eines von ihr ausgeübten Widerrufs.

Mit Vereinbarung vom 04.07.2016 beauftragte die Klägerin die Beklagte mit der Rückabwicklung mehrerer Lebensversicherungen und erteilte hierzu entsprechende Vollmacht (Anl. K1, Bl. 9). Diese Vollmacht lautet auszugsweise: "Die Vollmacht umfasst die außergerichtliche Vertretung und die prozessuale Vertretung vor Gericht." Auf die in Anl. K1 abgedruckte Vollmacht wird im Übrigen Bezug genommen. Die Auftragserteilung an die Beklagte und die Vertragsabwicklung erfolgte ausschließlich per Post. Über ein Widerrufsrecht wurde die Klägerin nicht belehrt. Die Beklagte war für die Klägerin erfolgreich tätig und erreichte eine Rückabwicklung mehrerer Lebensversicherungen. Diese Lebensversicherungen überwiesen auf das Anderkonto der Beklagten insgesamt 7.123,94 €. Die Beklagte stellte für ihre Tätigkeit bei der Rückabwicklung von zwei Lebensversicherungen mit Rechnung vom 13.07.2016 1.338,75 € und mit Rechnung vom 14.07.2016 weitere 1.524,87 € in Rechnung. Auf die Rechnungen in Anl. K4 und K5 wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 09.11.2016 erklärte die Klägerin gegenüber der Beklagten den Widerruf des Anwaltsvertrages und der erteilten Vollmacht. Zugleich forderte sie die Beklagte zur Auskehrung des bis dahin vorliegenden Fremdgeldes i.H.v. 1.594,87 € unter Fristsetzung bis zum 25.11.2016 auf. Anschließend teilte eine weitere Lebensversicherung der Beklagten mit, sie werde einen Betrag i.H.v. 2.541 € rückabwickeln und an die Beklagte anweisen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 21.12.2016 wurde die Beklagte erneut unter Fristsetzung bis zum 04.01.2017 zur Auskehrung des Fremdgeldes in Höhe von nunmehr 4.045,87 € aufgefordert.

Zum 05.01.2017 kehrte die Beklagte lediglich 1.182,25 € an die Klägerin aus.

Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe die Rückabwicklung von Lebensversicherungen als Massengeschäft organisiert und bediene sich hierbei der organisatorischen Mithilfe der N GmbH, Hamburg. Diese werde von den Mandanten beauftragt und bevollmächtigt, die Korrespondenz mit der Rechtsanwaltskanzlei zu führen. Sie ist der Ansicht, ihr stünde ein Widerrufsrecht zu, weil es sich um einen Fernabsatzvertrag handle. Dieses Widerrufsrecht könne sie mangels Belehrung auch noch ausüben. Eine Ausnahme vom Fernabsatzvertrag für den Fall eines Anwaltsvertrags läge nicht vor, weil die Ausnahmen gesetzlich abschließend geregelt seien.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.863,32 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.11.2016

sowie die Kosten der außergerichtlichen Geltendmachung i.H.v. 564,66 € an die Klägerin zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Klägerin kein Widerrufsrecht zustehe. Insbesondere bediene sie sich nicht der N GmbH, diese empfehle ihren Kunden vielmehr auf Nachfrage die Beklagte als Rechtsanwaltskanzlei, aufgrund deren Expertise bei der Rückabwicklung von Lebensversicherungen. Der Anwaltsvertrag falle im Übrigen nicht in den Anwendungsbereich des Fernabsatzrechts. Denn die Klägerin habe bei der Beklagten einen Ansprechpartner gehabt und die persönliche und individuell auf sie zugeschnittene Dienstleistung habe im Vordergrund gestanden. Darüber hinaus ist sie der Ansicht, die Geltendmachung eines Widerrufsrechts sei rechtsmissbräuchlich, nachdem die Beklagte die beauftragten Leistungen vollständig erfüllt habe. Die Beklagte behauptet im Übrigen, sie habe weitere Beträge, als von der Klägerin geschildert, an die Klägerin ausgekehrt. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen in der Klageerwiderung Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

I.

Die Klägerin kann von der Beklagten Zahlung des geltend gemachten Betrages aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt verlangen.

1.

Insbesondere ergibt sich ein solcher Anspruch nicht aus §§ 355 Abs. 3, 357 Abs. 1 BGB.

Denn der Klägerin stand kein Widerrufsrecht zu. Ein solches ergibt sich nicht aus § 312c Abs. 1 BGB. Diese Norm findet nach Auffassung des Gerichts auf den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag keine Anwendung.

Ob und wann die Regelungen über den Widerruf von Fernabsatzverträgen auf Anwaltsverträge Anwendung finden ist höchstrichterlich noch nicht entschieden. In der Literatur wird insoweit die Auffassung vertreten, dass dies zumindest dann der Fall sein soll, wenn sich der Anwalt die Vorteile der Fernkommunikation bei der Leistungserbringung selbst zunutze macht, etwa in Form einer so genannten "Anwaltshotline" (Wendehorst, in: MüKo-BGB, 6. Aufl. 2012, § 312b BGB, Rn. 58). Ein bloßer Internetauftritt wurde dabei allerdings nicht als ausreichend angesehen, vielmehr soll erforderlich sein, dass die betroffene Kanzlei den Internetauftritt sowohl für Anbahnung, Abschluss und Durchführung des Vertrages nutzt und dadurch durch systematisches Nutzen von Fernkommunikation den eigentlichen Charakter des Anwaltsvertrages, der normalerweise kein typisches Distanzgeschäft darstellt, aufhebt (AG Hildesheim, Urteil vom 08.08.2014 - 84 C 9/14; AG Offenbach Urteil vom 09.10.2013 - 380 C 45/13). Dies soll insbesondere immer dann der Fall sein, wenn mittels Onlineformulare Daten gesammelt werden, welche dann zu nur geringen individuellen Anpassungen unterliegenden Schriftsätzen führen, weil dann die Anwaltskanzlei nicht durch das persönliche auf den Mandanten zugeschnitten Mandat, sondern durch eine Vielzahl von gleich gelagerten Fällen mit nur geringen individuellen Abweichungen ihren Umsatz erwirtschafte (siehe Zusammenfassung in AG Berlin-Charlottenburg Urt. v. 15.9.2015 - 216 C 194/15, BeckRS 2015, 16345, beckonline).

Das AG Charlottenburg vertritt die Auffassung, dass immer dann, wenn die persönliche Dienstleistung im Vordergrund stehe - wie dies bei der anwaltlichen Beratung meistens der Fall sein wird - die typische Situation des Fernabsatzes nicht gegeben sei (AG Berlin-Charlottenburg Urt. v. 15.9.2015 - 216 C 194/15, BeckRS 2015, 16345, beckonline). Dieser Rechtsauffassung schließt sich das erkennende Gericht an.

Das Gericht ist ebenso wie das AG Charlottenburg in der obigen Entscheidung der Auffassung, dass die geschilderten Umstände es nicht rechtfertigen, den Anwaltsvertrag dem Fernabsatzvertragsrecht zu unterwerfen. Dies ergibt sich sowohl aus dem Zweck der Vorschriften über den Fernabsatzvertrag als auch aus den Erwägungsgründen des Verordnungsgebers. Das AG Charlottenburg hat hierzu ausgeführt:

"Sinn und Zweck des Widerrufsrechtes ist es, den Verbraucher vor den typischen Risiken des Fernabsatzvertrages zu schützen. Diese bestehen vor allem darin, dass er die Ware oder Dienstleistung nicht vorher in Augenschein nehmen kann und sich an keine natürliche Person wenden kann, um Informationen zu erhalten (BGH NJW 2004, 3699). Daraus folgt, dass immer dann, wenn die persönliche Dienstleistung im Vordergrund steht, die typische Situation des Fernabsatzvertrages nicht gegeben ist. Dem trägt auch Erwägungsgrund (20) der Verbraucherrechterichtlinie ...#/.../EU Rechnung, welcher bestimmt, dass der Begriff des Fernabsatzvertrages zumindest keine Reservierungen eines Verbrauchers über ein Fernkommunikationsmittel im Hinblick auf die Dienstleistung eines Fachmanns, wie beispielsweise eines Telefonanrufes eines Verbrauchers zur Terminvereinbarung mit einem Friseur einschließen [soll)". Bei der Rechtsberatung handelt es sich aber gerade um eine Dienstleistung, die durch die persönliche Erbringung durch einen Rechtsanwalt gekennzeichnet ist. Es handelt sich auch stets um eine individuelle auf den Einzelfall bezogene Leistung. Dies gilt auch dann, wann die Fälle gleich gelagert sind oder sich Synergieeffekte ergeben, wie dies etwa im Kapitalanlage- oder Reise- und Luftverkehrsrecht oftmals der Fall ist. Die Ähnlichkeiten der einzelnen Fallkonstellationen können nicht darüber hinwegtäuschen, dass immer noch eine maßgeschneiderte Leistung erbracht werden muss. Dies ergibt sich bereits aus den individuell verschiedenen Anspruchsberechtigten und den unterschiedlichen Streitgegenständen. Gerade diese und die dem Begriff des Streitgegenstands vorgelagerten Begriffe der Angelegenheit und des Gegenstandes zeigen, dass es im Bereich der Rechteberatung keine vorgefertigte Massenware gibt. Es handelt sich eben gerade nicht um die gleiche Ware oder eine identische Dienstleistung, da die beteiligten Personen dem zu prüfenden Rechtsverhältnis erst seine Eigenheit geben. Recht selbst lässt sich in diesem Zusammenhang als die Struktur des Verhältnisses von Personen beschreiben. Dass individuell angepasste Dienstleistungen nicht im Zielbereich der Vorschriften über den Fernabsatzvertrag liegen, zeigt schließlich auch die Ausnahmevorschrift des § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB, welche nicht vorgefertigte Waren, welche individuell ausgewählt werden und auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnittene Waren vom Widerrufsrecht ausnimmt. Und zwar ungeachtet dessen, ob der Vertrag ausschließlich unter der Anwendung von Fernkommunikationsmitteln im Rahmen eines besonderen Vertriebssystems geschlossen wird. Diese Besonderheiten werden von der vorzitierten Rechtsprechung ja auch insofern anerkannt als dass sie bereit ist, den Anwaltsvertrag grundsätzlich immer dann von den Vorschriften des Fernabsatzvertrages auszunehmen, solange der betroffenen Rechtsanwalt sich bei der Vertragsdurchführung nicht ausschließlich der Fernkommunikation bedient. Diesen Ansatz vermag das Gericht allerdings nicht zu teilen. Die Vorschriften schielten ersichtlich nach ihrem Wortlaut nur auf den Vertragsschluss ab. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Vertragsdurchführung nachträglich darüber entscheiden sollte, ob bei Vertragsschluss ein Widerrufsrecht entstanden ist oder nicht. Zumal sich dann die Frage stellt, ob bei hinzutretendem persönlichen Kontakt im Stadium der Vertragsausführung ein einmal entstandenes Widerrufsrecht rückwirkend entfallen kann. Im Ergebnis scheint es dem Gericht daher angemessen den Rechtsanwaltsvertrag, welcher stets individuelle Rechtsberatung des Rechtssuchenden beinhaltet und daher auf dessen Person vor dem Hintergrund des zu beurteilenden Lebenssachverhaltes individuell zugeschnitten ist, aus dem Anwendungsbereich des Fernabsatzvertragsrechtes auszunehmen, da es sich um eine durch einen Fachmann individuell zu erbringende Leistung handelt. Im Ergebnis kann es daher dahinstehen, ob der Anwaltsvertrag zwischen den Parteien ausschließlich durch Fernkommunikationsmittel geschlossen worden ist und ob der Internetauftritt des Beklagten als ein auf den Fernabsatz ausgerichtetes Vertriebs- und Dienstleistungssystem anzusehen ist." (AG Berlin-Charlottenburg Urt. v. 15.9.2015 - 216 C 194/15, BeckRS 2015, 16345, beckonline)

Diese Argumentation macht das erkennende Gericht sich zu Eigen und schließt sich ihr an. Hinzu kommt, dass im vorliegenden Fall von vorneherein eine Vollmacht auch zur gerichtlichen Vertretung erteilt wurde. Spätestens für diesen Fall ist eine speziell individualisierte Leistung zu erbringen. Individualisiert ist die Leistung auch bereits deswegen, weil jeder einzelne Lebensversicherungsvertrag, dessen Rückabwicklung die Beklagte erreichen sollte, individuellen Besonderheiten unterliegt, die die Beklagte berücksichtigen musste. Mag sie auch auf die Rückabwicklung von Lebensversicherungen spezialisiert sein, so hat die Beklagte dennoch in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Rückabwicklung vorliegen und maßgeschneiderte außergerichtliche und gerichtliche Erklärungen für die konkrete Mandantin abzugeben.

Vor diesem Hintergrund spricht maßgeblich gegen die Anwendung des Fernabsatzrechts auf den Anwaltsvertrag auch das Haftungsregime der anwaltlichen Berufshaftung. Bereits deswegen muss die Beklagte in jedem Einzelfall eine individuell auf den konkreten Fall zugeschnittene Leistung erbringen und kann sich nicht darauf beschränken, ein Standartschreiben zu versenden. Denn sie muss einzelfallbezogen prüfen, ob - selbst wenn sie ein Standartschreiben verwendet - dieses Standartschreiben überhaupt in dem konkreten Einzelfall anwendbar ist und die Besonderheiten des Einzelfalls abdeckt. Tut sie dies nicht und gibt Erklärungen ab, die im Einzelfall rechtlich nicht angebracht oder unzureichend sind, macht sie sich haftbar. Daher ist aus Sicht des Gerichts der Schutz der Mandanten, hier der Klägerin, bereits ausreichend gewährleistet.

Dabei verkennt das erkennende Gericht auch nicht, dass die Ausnahmen vom Fernabsatzvertrag im Gesetz abschließend geregelt sind und insbesondere das Amtsgericht Offenbach bereits entschieden hat, dass Anwaltsverträge den Regeln für den Fernabsatz unterfallen können (AG Offenbach, Urteil v. 09.10.2019, 380 C 45/13).

Denn dieser Entscheidung lag ein völlig anderer Sachverhalt zugrunde: In dem vom AG Offenbach zu entscheidenden Fall war einem Schreiben an alle Anleger einer Beteiligungsgesellschaft ein anwaltliches Schreiben beigefügt, dass ebenfalls an alle Anleger gerichtet war. Darin legitimierte sich eine Rechtsanwaltskanzlei für eine Anlegerin und bat um Unterstützung der übrigen Anleger bei der Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung zum Zweck der Klärung der Ursachen der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Gesellschaft. In diesem Fall gingen also bereits die Initiative und die Kontaktaufnahme von der Rechtsanwaltskanzlei aus, was im hier zu entscheidenden Fall nicht gegeben war. Darüber hinaus diente die Mandatierung einem ganz bestimmten und klar abgegrenzten Zweck, nämlich der Einberufung einer Gesellschafterversammlung. Diesbezüglich musste die Anwaltskanzlei nur die Gesellschafterstellung prüfen, was anhand von Gesellschafterlisten keine Schwierigkeiten bereiten dürfte. Weitere Prüfungen waren nicht erforderlich. Dies ist nach Ansicht des Gerichts nicht mit der hiesigen Sachlage vergleichbar, in der sich die Beklagte zwar auf ein bestimmtes Geschäftsmodell, die Rückabwicklung von Lebensversicherungen, spezialisiert hat, dabei jedoch in jedem einzelnen Fall mandatsbezogene Beratung und mandatsbezogenes Handeln schuldet.

Die klägerseits im nachgelassenen Schriftsatz vom 18.04.2017 dargelegten Erwägungen führen ebenfalls nicht zu einem anderen Ergebnis. Soweit in diesem Schriftsatz dargelegt wird, dass eine Nichtanwendung des Widerrufsrechts für Fernabsatzverträge nur im Wege einer teleologischen Reduktion in Betracht komme und sodann die Voraussetzungen der teleologischen Reduktion erläutert werden, wird dabei verkannt, dass die im Schriftsatz erläuterten Voraussetzungen - namentlich eine planwidrige Regelungslücke und vergleichbare Sachverhalte - nicht die Voraussetzungen der teleologischen Reduktion darstellen, sondern diejenigen der analogen Anwendung einer Regelung auf einen von ihr nicht erfassten Sachverhalt. Insoweit ist das Gericht jedoch der Auffassung, dass eine analoge Anwendung der Ausnahmevorschriften nicht per se ausscheidet (vgl. Wendehorst, in: Münchener Kommentar BGB, 7. Aufl. 2016, § 312g Rn. 20).

Zuletzt liegt auch kein Verstoß gegen § 49b BRAO vor.

Denn eine Vermittlung der Klägerin an die Beklagte durch die N GmbH hat nach den eigenen Vortrag der Klägerin gerade nicht stattgefunden. So wird in der Klage ausgeführt, dass die Klägerin die Beklagte beauftragt habe und die Beklagte wiederum sich der organisatorischen Hilfe der N GmbH bediene. Im nachgelassenen Schriftsatz wird vorgetragen, dass die Klägerin davon ausgegangen sei, alleine mit der Beklagten einen Anwaltsvertrag geschlossen zu haben. Daher geht das Gericht davon aus, dass die Klägerin selber die Beklagte als Vertragspartnerin ausgewählt hat. Dafür spricht auch der eindeutige Wortlaut von Auftrag und Vollmacht an die N GmbH, Anl. K2. Dort wird diese bevollmächtigt, mit "der beauftragten" Rechtsanwaltskanzlei zu kommunizieren. Von einer bestimmten Kanzlei ist dort nicht die Rede, insbesondere also auch nicht von der Beklagten.

Selbst wenn die N GmbH die Beklagte empfehlen sollte, wie es die Beklagte vorgetragen hat, ist eine bloße Empfehlung noch nicht mit einer Vermittlung im Sinne von § 49b BRAO gleichzustellen.

2.

Mangels Hauptforderung stehen der Klägerin auch nicht die als Nebenforderung geltend gemachten Verzugszinsen gem. §§ 280, 286 BGB zu.

II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO.

Der Streitwert wird auf 2.863,32 EUR festgesetzt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Lukas Jozefaciuk