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AG Gelsenkirchen, Urteil vom 14.02.2017 - 201 C 177/16

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 793,58 € zuzüglich Zinsen i. H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.12.2015 zu zahlen sowie die Klägerin von den außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren i. H.v. 255,85 € freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 52 % und die Klägerin zu 48 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i. H.v. 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht die jeweils andere Partei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Am 04.11.2015 gegen 11:41 Uhr kam es in XXX auf dem Parkplatzgelände des Fitnessstudios XXX an der XXXstraße zu einem Verkehrsunfallgeschehen zwischen dem Fahrzeug der Klägerin, das zum Unfallzeitpunkt von der Zeugin XXX gesteuert wurde, und dem Fahrzeug der Beklagten zu 2, das zum Unfallzeitpunkt von dem Beklagten zu 3 gesteuert wurde und bei der Beklagten zu 1 haftpflichtversichert war. Vor dem Unfallgeschehen war die Zeugin XXX rückwärts aus einer Parklücke ausgefahren, zum Unfallzeitpunkt des Unfallgeschehens fuhr der Beklagte zu 3 mit dem von ihm gesteuerten Fahrzeug rückwärts. Es kam zur Kollision zwischen beiden Fahrzeugen. Am klägerischen Fahrzeug ist ein Sachschaden entstanden. Ausweislich des Sachverständigengutachtens XXX wurden bei der Reparaturkostenkalkulation Stundenverrechnungssätze des XXX-Betriebes XXX in XXX zugrunde gelegt, wobei es sich insoweit um durchschnittliche Stundenverrechnungssätze einer freien Werkstatt handelt. Bei der im Gutachten XXX angegebenen Referenzwerkstatt in XXX handelt es sich nicht um eine markengebundene Fachwerkstatt, sondern um eine freie Werkstatt, die auch Partnerwerkstatt einer Vielzahl von Versicherungen ist. Nach der Reparaturkostenkalkulation des Sachverständigen XXX sind zur Schadensbeseitigung Nettoreparaturkosten i.H.v. 2366,54 € zu erwarten. Sachverständigenkosten sind i.H.v. 528,96 € entstanden. Ferner begehrt die Klägerin eine Unkostenpauschale i.H.v. 25 €. Auf diesen geltend gemachten Schadensersatzbetrag hat die Beklagte zu 1 unter Berücksichtigung einer 50 prozentigen Mithaftungsquote Nettoreparaturkosten i.H.v. 1119,92 €, Sachverständigenkosten i.H.v. 264,48 € und eine Unkostenpauschale i.H.v. 12,50 € gezahlt.

Die Klägerin behauptet, die Zeugin XXX habe zum Unfallzeitpunkt auf dem Parkplatzgelände gestanden, nachdem sie zuvor rückwärts aus einer Parklücke ausgeparkt habe, um die Ausfahrt des Geländes zu verlassen. Der Beklagte zu 3 habe sich mit dem Fahrzeug der Beklagten zu 2 rechts hinter dem klägerischen Fahrzeug befunden und sei rückwärts auf der Parkplatzbahn gefahren, ohne das hinter ihm bereits seit einiger Zeit stehende Fahrzeug der Klägerin zu beachten. Da für die Reparaturkostenkalkulation bereits die durchschnittlichen Stundenverrechnungssätze einer freien Werkstatt berücksichtigt worden seien, müsse sich nach Auffassung der Klägerin diese nicht auf noch günstigere Stundenverrechnungssätze einer anderen freien Alternativfachwerkstätte verweisen lassen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 1523,70 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.12.2015 zu zahlen sowie die Klägerin von den außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 255,85 € freizustellen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, der Beklagte zu 3 sei langsam, nach hinten sichernd aus einer Parklücke herausgefahren, als, etwa mittig der XXXstraße, die Zeugin XXX ihrerseits rückwärts das klägerische Fahrzeug aus einer Parklücke ausgeparkt habe und dabei die linke Heck- bzw. Seitenpartie des Beklagtenfahrzeugs touchiert habe. Als der Beklagte zu 3 nach entsprechender Vergewisserung zum rückwärtigen Verkehr aus der Parklücke ausgeparkt habe, habe sich der PKW der Klägerin noch vollständig in einer dem Beklagtenfahrzeug gegenüberliegenden Parkbox befunden. Die Beklagten sind der Auffassung, die Klägerin müsse sich aufgrund des Prüfberichts der Beklagten zu 1 auf günstigere Stundenverrechnungssätze der XXX GmbH in XXX verweisen lassen. Die Werkstatt sei einer markengebundenen Fachwerkstatt gleichwertig, erfülle die höchsten Qualitätsanforderungen und biete darüber hinaus einen Hol- und Bringeservice. Wegen der Einzelheiten des Verweises gemäß Prüfbericht wird auf Bl. 35 ff der Akten Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen XXX und XXX sowie durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens und schriftlichen Ergänzungsgutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 11.08.2016 (Bl. 76 ff der Akten), auf das Gutachten des Sachverständigen XXX vom 07.11.2016 (Bl. 88 ff d.A) und auf das Ergänzungsgutachten des Sachverständigen XXX vom 07.12.2016 (Bl. 137 ff d.A.) Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zum Teil begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung weiterer 793,58 € gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, 1 ff PflVG, 115 VVG.

Nach Durchführung der Beweisaufnahme ist das Gericht unter Berücksichtigung der Verursachungsanteile gemäß § 17 StVG zu der Überzeugung gelangt, dass im Wesentlichen die Beklagten für die Unfallfolgen aufgrund des Unfallgeschehens vom 04.11.2015 auf dem Parkplatzgelände an der XXXstraße in XXX einstandspflichtig sind. Die Beklagten haften für die Unfallfolgen zu 75 %. Nach Durchführung der Beweisaufnahme ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, das sich zum Unfallzeitpunkt das Beklagtenfahrzeug in Rückwärtsfahrt befand, wohingegen das klägerische Fahrzeug stand. Dies haben nicht nur die Zeuginnen XXX und XXX glaubhaft bekundet, dies steht insbesondere nach Einholung des schriftlichen Sachverständigengutachtens und nach Einholung des schriftlichen Ergänzungsgutachtens zur Überzeugung des Gerichts fest. Zwar kommt der Aussage der Zeugin XXX, die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs zum Unfallzeitpunkt war, kein höherer Beweiswert zu als der Einlassung des Beklagten zu 3. Die Zeugin XXX hat jedoch glaubhaft bekundet, dass sie zum Unfallzeitpunkt gesehen habe, dass das klägerische Fahrzeug gestanden habe, wohingegen sich das Beklagtenfahrzeug in Rückwärtsfahrt befunden habe. Diese Aussage steht im Einklang mit den Ergebnissen der Begutachtung durch den Sachverständigen. Auch der Sachverständige, an dessen fachlicher Qualifikation das Gericht keinerlei Zweifel hat, hat anhand der Beschädigungen und der vorhandenen Anknüpfungstatsachen festgestellt, dass zum Unfallzeitpunkt das klägerische Fahrzeug stand. Damit ist aufgrund der feststehenden Rückwärtsfahrt des Beklagten zu 3 nach § 1 StVO i.V.m. § 9 Abs. 5 StVO nach einem Anscheinsbeweis davon auszugehen, dass der rückwärtsfahrende Beklagte zu 3 die erforderliche Sorgfalt nicht walten ließ und damit für die Unfallfolgen verantwortlich ist. Zwar ist im Hinblick auf Parkplatzunfälle § 9 Abs. 5 StVO nicht unmittelbar anwendbar, die Grundsätze sind im Rahmen des gegenseitigen Rücksichtnahmegebots nach § 1 Abs. 2 StVO jedoch zu beachten (BGH, Urteil vom 26.01.2016, Az. VI ZR 179/15; BGH, Urteil vom 11.10.2016, Az. VI ZR 66/16). Da aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass das klägerische Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt stand, ist der Zeugin XXX im Rahmen der zuvor durchgeführten Rückwärtsfahrt kein unmittelbarer straßenverkehrsrechtlicher Vorwurf zu machen. Der Umstand, dass die Zeugin vor der Kollision das Fahrzeug zum Stehen gebracht hat, spricht gegen die Annahme eines Anscheinsbeweises zu Lasten der Zeugin XXX.

Nach Durchführung der Beweisaufnahme steht jedoch nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Unfall für die Zeugin XXX unabwendbar war, so dass die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen war. Diese Wertung ist zulässig, obwohl das klägerische Fahrzeug nachweislich zum Unfallzeitpunkt stand (BGH, Urteil vom 11.10.2016, Az. VI ZR 66/16). Die Klägerin hat zwar behauptet, die Zeugin XXX habe vor dem Unfallzeitpunkt bereits eine geraume Zeit gestanden. Dieser Nachweis konnte durch die Beweisaufnahme jedoch nicht geführt werden. Die Zeugin XXX konnte insoweit keine ergiebige Aussage zur Zeitdauer machen. Auch aus der Aussage der Zeugin XXX ergibt sich nicht zweifelsfrei, dass sie bereits nach ihrer Rückwärtsfahrt und vor der Kollision eine geraume Zeit gestanden hat. Nach der Aussage der Zeugin XXX habe sie rückwärts ausgeparkt, habe dann nach vorne weiterfahren wollen, sich noch anschnallen wollen; die Zeugin konnte jedoch nicht zweifelsfrei bekunden, ob sie zum Zeitpunkt der Kollision tatsächlich schon angeschnallt war, daher ist nicht nachgewiesen, ob und wie lange die Zeugin nach der Rückwärtsfahrt tatsächlich bereits gestanden hat. Darüber hinaus hat die Zeugin XXX glaubhaft bekundet, dass die Zeugin XXX "so gut wie ganz" aus der Parklücke zum Unfallzeitpunkt ausgefahren gewesen sei. Da die Zeugin XXX nach Bekundung der Zeugin jedoch noch nicht vollständig aus der Parklücke ausgefahren ist, kann das Stehen des klägerischen Fahrzeugs durchaus vor der Kollision auch nur kurzzeitig gewesen sein. Das Gegenteil ist jedenfalls durch die Beweisaufnahme nicht bewiesen. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass die Zeugin XXX, obwohl sie das Fahrzeug zum Stehen gebracht hatte, bei sorgfältiger Rückschau des weiteren Verkehrs auf dem Parkplatz erkannt hätte, dass der Beklagte zu 3 sein Fahrzeug ebenfalls zurück steuerte. Es ist nicht auszuschließen, dass die Zeugin XXX zur Vermeidung eines Unfallgeschehens ihr Fahrzeug zunächst ein Stück nach vorne hätte steuern können oder, als sie sich noch weitgehend in der Parklücke befand, zur Unfallvermeidung noch weitgehend in der Parklücke hätte verbleiben können. Aufgrund dessen ist das Gericht nicht davon überzeugt dass der Unfall für die Zeugin XXX unvermeidbar war, so dass die Berücksichtigung der Betriebsgefahr i.H.v. 25 % gerechtfertigt ist.

Nach alledem kann die Klägerin 75 % des ihr entstandenen Sachschadens erstattet verlangen. Die Klägerin kann 75 % der Reparaturkosten i.H.v. 2366,54 € verlangen. Die Klägerin muss sich nicht auf die von den Beklagten benannten günstigere Alternativfachwerkstätte in XXX verweisen lassen. Der Reparaturkalkulation des Sachverständigen XXX lagen bereits durchschnittliche Stundenverrechnungssätze einer freien Werkstatt in XXX zu Grunde, was von den Beklagten nicht weiter bestritten wurde. Es waren gerade keine Preise einer markengebundenen Fachwerkstatt kalkuliert. Damit hat die Klägerin nicht gegen ihre Schadensgeringhaltungsverpflichtung nach § 254 BGB verstoßen. Der Geschädigte muss sich nicht auf die günstigsten erzielbaren Preise einer Alternativfachwerkstatt verweisen lassen, wenn bereits durchschnittliche Stundenverrechnungssätze einer freien Fachwerkstatt kalkuliert wurden. Nach § 249 ff BGB kann der Geschädigte den erforderlichen Schadensbeseitigungsaufwand verlangen. Insoweit können ortsübliche und angemessene Kosten verlangt werden. Ortsübliche und angemessene Kosten sind aber durchaus durchschnittliche Stundenverrechnungssätze einer freien Fachwerkstatt. Wenn bereits solche Kosten kalkuliert sind, sind die Erwägungen des BGH im Hinblick auf die teuren Preise einer markengebundenen Fachwerkstatt nicht anwendbar. Eine Verletzung der Schadensminderungspflicht kann in solch einem Fall dem Geschädigten nicht angelastet werden. Da die Klägerin die konkreten kalkulierten Kosten der freien Werkstatt verlangen kann, ist auch eine Kürzung hinsichtlich der Ersatzteilaufschläge nicht gerechtfertigt.

Die Klägerin kann daher 75 % der Reparaturkosten, 75 % der Sachverständigenkosten und 75 % der Unkostenpauschale, also ausgehend von einem Gesamtschadensersatzbetrag i.H.v. 2920,50 € unter Berücksichtigung einer Haftungsquote von 75 % 2190,38 € verlangen. Da die Beklagte zu 1 vorprozessual bereits 1396,80 € gezahlt hat, steht der Klägerin noch ein Schadensersatzanspruch i.H.v. 793,58 € zu.

Der Zinsanspruch und der Anspruch auf Freistellung von nicht anrechenbaren Anwaltskosten ergeben sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 1523,70 € festgesetzt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Essen zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Essen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Gelsenkirchen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Gelsenkirchen, Bochumer Str. 79, 45886 Gelsenkirchen, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Lukas Jozefaciuk