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AG Köln, Beschluss vom 02.05.2019 - 813 OWi 5/19 [b]

Tenor

Der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung gegen den Kostenbescheid der Verwaltungsbehörde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt dieser selbst.

Gründe

Der Betroffene ist Halter des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen RA-RA 00.

Dieses Fahrzeug war am 14.04.2018 gegen 14.05 Uhr auf der Z-Straße gegenüber der XX einer Umweltzone (Zeichen 270.1) geparkt, ohne die erforderliche Plakette aufzuweisen.

Der Betroffene hat in dem Bußgeldverfahren keine Angaben zum Fahrzeugführer gemacht. Das Bußgeldverfahren ist daraufhin eingestellt worden. Mit Kostenbescheid vom 17.07.2018 sind die Kosten des Verfahrens dem Betroffenen auferlegt worden. Dieser Bescheid ist ihm am 21.07.2018 zugestellt worden.

Hiergegen wendet sich der Betroffene mit dem am 30.07.2018 bei der Verwaltungsbehörde eingegangenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung.

Er beruft sich insoweit mit Schreiben vom 11.03.2019 auf die Rechtsauffassung des AG Marburg, Urteil vom 26.02.2018 - 52 OWi 2/18, wonach keine Haftung des Halters bei Halten oder Parken des PKW in der Umweltzone ohne grüne Plakette bestehe.

Diese Rechtsansicht wird nicht geteilt. Die Vorschrift des § 25a findet auch Anwendung für Parkvorgänge, wenn ohne Umwelt-/Feinstaubplakette in einer durch Zeichen 270.1 ausgewiesenen Umweltzone geparkt wurde. Dem ruhenden Verkehr (Halt- oder Parkverstoß) zuzurechnen ist das Verkehrsverbot Z 270.1 (Umweltzone), mit der Folge, dass ein Halten oder Parken in einer Umweltzone ohne Plakette auch als Anlassordnungswidrigkeit in Betracht kommt (AG Dortmund ZfSch 14, 474; VerfGH Berlin DAR 14, 191; AG Tiergarten DAR 08, 409; Carsten in NK Haus/Krumm/Quarch § 25a Rn 4; König in Hentschel/König/Dauer § 25a Rn 5; aA Janker in der Vorauflage mit Verweis auf AG Hannover NZV 11, 53 u AG Frankfurt DAR 09, 593). Die gegenteilige Auffassung war für die Rechtslage vor dem Inkrafttreten der 46. VO zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften zum 1.9.09 durchaus zutreffend, jedoch hat der Gesetzgeber in der Begründung deutlich gemacht, dass das Verkehrsverbot des Zeichens 270.1 sowohl den fließenden als auch den ruhenden Verkehr umfasst, um eine unterschiedliche Auslegung auszuschließen, insbesondere sollte sichergestellt werden, dass auch im ruhenden Verkehr festgestellte Verstöße geahndet werden, was eine Kostentragungspflicht nach § 25a nach sich zieht (BRDrs 153/09 (B) S. 9 f, BHHJ/Hühnermann, 25. Aufl. 2018, StVG § 25a Rn. 2-13)

Der nach §§ 62, 69 OWiG zulässige Antrag war als unbegründet zurückzuweisen. Die Verwaltungsbehörde hat den Betroffenen gemäß § 25 a StVG zu Recht mit den Kosten des Bußgeldverfahrens belastet. Nach der genannten Vorschrift hat der Fahrzeughalter die Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn der Fahrzeugführer vor Ablauf der dreimonatigen Verjährungsfrist nicht ermittelt werden kann, oder wenn seine Ermittlung einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.

Hier hat der Betroffene den Fahrzeugführer nicht innerhalb der dreimonatigen Verjährungsfrist benannt.

Die Kosten des Verfahrens und die entstandenen notwendigen Auslagen sind von der Verwaltungsbehörde zutreffend festgesetzt worden.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 25a Abs. 3 S. 2 StVG, 62 Abs. 2 S. 2 OWiG, 473 Abs. 1 S. 1 StPO.

Diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 3 S. 3 StVG unanfechtbar.