Verkehrsrecht | Unfall | Kanzlei | Anwalt | Rechtsanwalt | Dieselskandal | Abgasskandal | Autokreditwiderruf | Frankfur
Die Verkehrsrechtskanzlei.
Urteile Verkehrsrecht_Anwalt Frankfurt Verkehrsunfall_ Anwaltskanzlei für Verkehr Frankfurt_ Anwalt Verkehrsrecht_ Anwalt Dieselskandal_ Anwalt Abgasskanda_ Anwalt Autokredit widerrufen.jpg

Urteile zum Verkehrsrecht

Rechtssprechung Datenbank

 

Suchen in unserer Urteilsdatenbank

In unserer Urteilsdatenbank finden Sie Rechtsprechung zum Thema Verkehrsrecht. Hier können Sie bestimmte Suchbegriffe eingeben und Ihnen werden die einschlägigen Urteile angezeigt.

 

AG Leverkusen, Urteil vom 11.11.2019 - 21 C 72/19

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung von seinem Verfahrensbevollmächtigten als Gegenleistung für die durchgeführte Vertretung in einer Bußgeldsache angefallenen Anwaltsgebühren, insbesondere nicht gem. §§ 1 S. 1, 125 VVG in Verbindung mit dem zwischen den Parteien geschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrag.

Dabei steht die Einstandspflicht der Beklagten als Rechtsschutzversicherer für die in dem Bußgeldverfahren notwendige anwaltliche Vertretung, für die die Beklagte auch eine Deckungszusage erteilt hat, dem Grunde nach außer Streit.

Zwischen den Parteien ist hingegen streitig, ob der Prozessbevollmächtigte des Klägers in einem vor dem Amtsgericht Solingen geführten Bußgeldverfahrens wegen eines Geschwindigkeitsverstoß, in dem der Kläger zwar kein Fahrverbot, allerdings ein Bußgeld von 120,00 EUR sowie die Eintragung von einem Punkt im Verkehrszentralregister befürchten musste, berechtigt gewesen ist, bei der Bestimmung der Grund- und Verfahrensgebühren eine sogenannte Mittelgebühr anzusetzen oder, ob er, wie die Beklagte meint, aufgrund des einfach gelagerten Sachverhalts und der niedrigen Bedeutung des Verfahrens lediglich eine unterdurchschnittliche Gebühr ansetzen durfte und daher das ihm durch § 14 RVG eingeräumte billige Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat.

Nach § 14 Abs. 1 S. 1 RVG hat der Rechtsanwalt die Rahmengebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers zu bestimmen. Dabei ist die Festsetzung der Rahmengebühr durch den Rechtsanwalt für das Gericht nur eingeschränkt überprüfbar, nämlich lediglich dahingehend, ob der Rechtsanwalt von seinem Ermessen fehlerhaft Gebrauch gemacht hat. Ist dies der Fall und sind die festgesetzten Gebühren unbillig, so sind diese nicht verbindlich, § 14 Abs. 1 S. 4 RVG.

In diesem Fall waren die durch den Prozessbevollmächtigten des Beklagten festgesetzten Gebühren - mit Ausnahme der Terminsgebühr nach Ziffer 5110 VV-RVG - nicht verbindlich, weil sie unangemessen hoch festgesetzt waren. In der Kostenrechnung war für die Grundgebühr nach Ziffer 5100 VV-RVG ein Betrag von 75,00 EUR, eine Verfahrensgebühr nach Ziffer 5103 VV-RVG in Höhe von 120,00 EUR sowie eine Verfahrensgebühr nach Ziffer 5109 VV-RVG in Höhe von 120,00 EUR zugrunde zu legen.

Die Mittelgebühr gilt grundsätzlich für die Fälle, in denen weitgehend alle Umstände durchschnittlich sind. Weicht ein Umstand vom Normalfall ab, so führt dies zu einem Unterschreiten oder Überschreiten der Mittelgebühr, sofern die Abweichung nicht durch andere über- oder unterdurchschnittliche Umstände kompensiert wird. Dabei ist zu bedenken, dass Teil 5 des Vergütungsverzeichnisses des RVG, welches für Ordnungswidrigkeitsverfahren heranzuziehen ist, für sämtliche Bußgeldsachen heranzuziehen ist. Bei der Bemessung der Gebührenraten ist daher zu beachten, dass die Verkehrsordnungswidrigkeiten im Gegensatz zu Ordnungswidrigkeiten aus den Bereichen des Bau-, Umwelt- und Steuerrechts, die häufig mit Bußgeldern im oberen Bereich von 60,00 bis 5.000,00 EUR bedroht sind und meist umfangreiche Sachverhaltsklärung erfordern, in der Regel mit weniger rechtlichen und technischen Schwierigkeiten verbunden sind und meist einen geringeren Zeitaufwand erfordern (LG Itzehoe Beschl. v. 9.10.2018 - 2 Qs 46/18).

Im Rahmen einer umfassenden Abwägung des Einzelfalls unter Berücksichtigung aller Umstände im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 RVG genannten Kriterien hat die Beklagte zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass für alle geltend gemachten Gebührentatbestände lediglich eine unterdurchschnittliche Gebühr zugrunde zu legen war.

a) Grundgebühr nach Ziffer 5100 VV-RVG

Für die Grundgebühr nach Ziffer 5100 VV-RVG war lediglich eine unterdurchschnittliche Gebühr in Höhe von 75,00 EUR anzusetzen.

Die Grundgebühr entsteht mit der erstmaligen Einarbeitung in den Rechtsfall, mit auftragsgemäßer Beschaffung und Entgegennahme der Erstinformation und mit dem Aktenstudium.

Die erstmalige Einarbeitung war vorliegend einfach gelagert und von unterdurchschnittlicher Anforderung. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat sich den Anhörungsbogen angeschaut, sich gegenüber dem Kreis Mettmann für den Kläger bestellt sowie die Beklagte um Erteilung einer Deckungszusage gebeten. Es fand eine Unterredung mit dem Kläger statt. Der Prozessbevollmächtigte hat anschließend Widerspruch gegen den von dem Kreis Mettmann am 13.08.2018 erlassenen Bußgeldbescheid eingelegt.

Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit zum Zeitpunkt der Einspruchseinlegung war gering. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass beispielsweise ein intensives Studium des Messstellenprotokolls notwendig gewesen oder überhaupt erfolgt ist.

Der Kläger hat zudem zu dem Umfang der Akte zum Zeitpunkt der Einspruchseinlegung nichts konkretes vorgetragen. Allerdings ist aufgrund der Tatsache, dass Kopierkosten für 16 Kopien angefallen sind, davon auszugehen, dass die Akte zu diesem Zeitpunkt noch keinen nennenswerten Umfang angenommen hatte. Ein Fachanwalt für Verkehrsrecht kann eine solch dünne Akte, die augenscheinlich keine Besonderheiten aufgewiesen hat, äußerst zügig gründlich durcharbeiten.

Ausweislich der klägerischen Darstellung hat es eine Unterredung mit dem Kläger selbst gegeben, zu deren Dauer jedoch ebenfalls konkrete Angaben fehlen. Weitere Mandantenkontakte oder ausführlicher Schriftverkehr wird nicht substantiiert dargelegt.

Auch die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit ist unterdurchschnittlich. Dem Kläger wurde ein Geschwindigkeitsverstoß vorgeworfen. Ausweislich Terminsbericht vom 04.12.2018 erschöpfte sich die Prozessstrategie des Prozessbevollmächtigten darin, auf ein Urteil des OLG Düsseldorf hinzuweisen und auf eine Einstellung, die letztlich nicht erreicht werden konnte, hinzuwirken. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers musste somit keine komplizierte Prozessstrategie entwickeln, sich ausführlich mit obergerichtlicher Rechtsprechung auseinandersetzen oder sich mit technischen Fragen hinsichtlich des Messergebnisses auseinandersetzen.

Aus dem Terminsbericht selbst geht bereits hervor, dass es sich hier um einen Sachverhalt handelt, der Gegenstand zahlreicher Bußgeldverfahren ist, mit denen der Prozessbevollmächtigte des Klägers als Fachanwalt für Verkehrsrecht tagtäglich - auch vor dem damaligen AG Langenfeld - konfrontiert ist und die ihm keinerlei Schwierigkeiten bereiten dürften.

Auch die Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger war unterdurchschnittlich. Der Kläger hatte keine Voreintragungen im Verkehrszentralregister. Mit einem Fahrverbot war daher nicht zu rechnen. Das Bußgeld war mit 120,00 EUR niedrig angesetzt, insbesondere wenn man, wie oben bereits dargestellt, berücksichtigt, dass in anderen Bußgeldangelegenheiten Bußgelder in Höhe von 5.000,00 EUR auferlegt werden können und der Kläger laut eigenem Vortrag in weit überdurchschnittlichen finanziellen Verhältnissen lebt.

Allein die Tatsache, dass der Kläger Beamter ist, ergibt sich keine besondere Bedeutung der Angelegenheit. Auf den Status des Klägers als Beamter hat eine etwaige Eintragung im Verkehrszentralregister eines Punktes keinerlei Auswirkungen.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger bereits eine Voreintragung aus dem Jahr 2016 hatte. Eine weitere Eintragung hätte die Fahrerlaubnis nicht gefährdet.

Auch die Tatsache, dass das RVG nicht ständig aktualisiert wird, kann keine erhöhte Gebührenforderung durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers rechtfertigen. Denn es ist Aufgabe des Gesetzgebers und nicht jeweiligen Rechtsanwalts, die Gebührenrahmen anzupassen. Der Rechtsanwalt selbst hat sich an den von dem Gesetzgeber vorgegebenen Rahmen zu halten und kann diesen nicht aus Gerechtigkeitserwägungen heraus verschieben, wenn in dem konkreten Einzelfall eine höhere Gebühr als eine unterdurchschnittliche Gebühr nicht angemessen ist.

Schließlich kann die Tatsache, dass es sich bei dem Prozessbevollmächtigten des Klägers um einen Fachanwalt für Verkehrsrecht und einem nach eigenem Vortrag mehrfach ausgezeichneten Rechtsanwalt für Verkehrsrecht handelt, keine erhöhte Gebühr rechtfertigen. Diese Tätigkeit ändert weder etwas an der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache für den Kläger, noch hat sie Einfluss auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse. Vielmehr lässt sich aufgrund der Expertise des Prozessbevollmächtigten des Klägers schließen, dass die Angelegenheit für diesen eben aufgrund seiner Vertrautheit mit einem wie diesen alltäglichen Fall mit weniger zeitlichem Aufwand verbunden gewesen sein könnte.

b) Die Gebühren nach den Ziffern 5103 und 5109 des VV-RVG

Aufgrund der oben gemachten Ausführungen sind auch die Gebühren nach den Ziffern 5103 und 5109 nicht verbindlich, da die Festsetzung unbillig ist.

Diese Gebühren fallen für das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden, hier also die Einspruchseinlegung, und für das Verfahren vor den Gerichten an. Auch hier hat der Kläger keinen nennenswerten Umfang der Tätigkeit, beispielsweise durch umfangreichen schriftlichen Kontakt mit den Behörden, dargelegt. Vielmehr erfolgte lediglich die Einspruchseingelegung die, wie oben bereits beschrieben, aufgrund des eingeschränkten Verteidigungsvorbringens nicht mit rechtlichen Schwierigkeiten verbunden war. Hinsichtlich der Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger und seine wirtschaftlichen Verhältnisse gilt das oben gesagte.

Ein Gutachten gem. § 14 Abs. 2 RVG war hier im Übrigen nicht einzuholen. Denn § 14 Abs. 2 RVG entfaltet im Deckungsprozess des Auftraggebers gegen seinen Rechtsschutzversicherer keine Anwendung (OLG Düsseldorf, Urteil vom 26. Februar 2008, - I-24 U 126/07 m.w.N.).

Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 709 S.2, 711, 713 ZPO.

Es besteht kein Anlass, die Berufung zuzulassen. Es liegt keine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung vor, da die Entscheidung des Gerichts nicht von einer ungeklärten, allgemein bedeutsamen Rechtsfrage abhängt. Eine Zulassung der Berufung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts erforderlich, da das Gericht bei seiner Entscheidung ausschließlich auf die Auslegung des § 14 Abs. 1 RVG abgestellt hat. Schließlich ist eine Zulassung der Berufung auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Denn das Gericht weicht bei seiner Entscheidung nicht von einer Entscheidung eines höherrangigen Gerichts ab, denen ein gleichgelagerter Sachverhalt zugrunde lag.

Der Streitwert wird auf 136,85 EUR festgesetzt.

Lukas Jozefaciuk