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AG Witten, Urteil vom 11.04.2019 - 2 C 670/17

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall am 19.05.2017 im Kreuzungsbereich C Straße/I Straße in Witten, bei dem das von dem Beklagten zu 2 geführte und bei der Beklagten zu 3 haftpflichtversicherte Kraftfahrzeug der Beklagten zu 1 mit dem Kraftfahrzeug des Klägers kollidierte.

Der von dem Kläger beauftragte Privatgutachter Q gelangte in seinem Gutachten vom 09.06.2017 zu der Feststellung eines wirtschaftlichen Totalschadens und zu einem Wiederbeschaffungswert in Höhe von 2.100,00 EUR sowie einem Restwert in Höhe von 0,00 EUR. Der Privatgutachter berechnete dem Kläger für die Erstellung seines Gutachtens einen Betrag in Höhe von 557,16 EUR. Der Kläger und der Privatgutachter vereinbarten die Abtretung eines etwaigen Schadensersatzanspruchs des Klägers auf Erstattung der Kosten des Privatgutachters an diesen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 01.06.2017 forderte der Kläger die Beklagte zu 3 vergeblich zur Anerkennung der Haftung dem Grunde nach auf.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 13.06.2017 forderte der Kläger die Beklagte zu 3 vergeblich zur Schadensregulierung auf. Dabei machte er folgende Schäden geltend:

Wiederbeschaffungsaufwand: 2.100,00 EUR

Kosten des Privatgutachters: 557,16 EUR

Kostenpauschale: 25,00 EUR

Gesamt: 2.682,16 EUR

Mit Schreiben vom 05.07.2017 lehnte die Beklagte zu 3 die Regulierung ab

Der Kläger behauptet, er habe mit seinem Kraftfahrzeug die Geradeausfahrbahn befahren und das Kraftfahrzeug sei wegen des Rückstaus vor der Lichtzeichenanlage im Kreuzungsbereich zunächst zum Stehen gekommen. Das klägerische Kraftfahrzeug sei sodann wieder angefahren, der Kläger habe den Fahrtrichtungsanzeiger nach links betätigt, sich des rückwärtigen Verkehrs durch einen Blick in den Rückspiegel vergewissert und sodann sein Kraftfahrzeug nach links in Richtung einer Grundstückseinfahrt gesteuert. In diesem Moment habe der Beklagte zu 2 mit dem Kraftfahrzeug der Beklagten zu 1 das klägerische Kraftfahrzeug überholt, wodurch es zur Kollision gekommen sei.

Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagten seien unter Berücksichtigung eines Verursachungsanteils von 70 % zur Haftung verpflichtet.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 1.487,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.09.2017 zu zahlen,

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Sachverständigen Q, B-straße ..., Witten, Gutachten-Nr. ..., 390,71 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.09.2017 zu zahlen,

3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 255,85 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.09.2017 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, die von dem Kläger und dem Beklagten zu 2 gesteuerten Kraftfahrzeuge seien zunächst hintereinander gefahren. Sodann habe sich das klägerische Kraftfahrzeug auf die Rechtsabbiegerfahrbahn eingeordnet. Der Beklagte zu 2 sei mit dem Kraftfahrzeug der Beklagten zu 1 auf der Geradeausfahrbahn gefahren. Plötzlich und unerwartet sei der Kläger mit seinem Kraftfahrzeug sodann von der Rechtsabbiegerfahrbahn nach links gefahren, wodurch die Kraftfahrzeuge kollidiert seien.

Die Beklagten bestreiten den geltend gemachten Schadensersatzanspruch der Höhe nach.

Die Beklagten sind der Ansicht, sie seien mangels Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 2 nicht zur Haftung verpflichtet.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. V nebst mündlicher Erläuterung. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sachverständigengutachten vom 24.10.2018 und das Sitzungsprotokoll vom 14.03.2019 Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I. Der Kläger hat gegen die Beklagten als Halter, Führer und Haftpflichtversicherer keinen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 1.487,50 EUR gemäß §§ 7 Abs. 1, 17, 18 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG.

Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

Auch der Führer des Kraftfahrzeugs oder des Anhängers ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Der Verletzte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen, wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt.

1. Die Schäden sind bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs i.S.d. § 7 Abs. 1 StVG entstanden. Die Ersatzpflicht ist nicht gemäß § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen. Der Verkehrsunfall wurde nicht durch höhere Gewalt verursacht. Es liegt kein außergewöhnliches, betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter betriebsfremder Personen herbeigeführtes und nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbares Ereignis vor, das mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch nach den Umständen äußerste, vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet werden oder unschädlich gemacht werden konnte (BGH, Urteil vom 16.10.2007 - Az. VI ZR 173/06 -, Rn. 14, juris).

2. Die Beklagten haben den Unabwendbarkeitsnachweis gemäß § 17 Abs. 3 StVG nicht führen können. Danach ist die Verpflichtung zum Ersatz ausgeschlossen, wenn der Verkehrsunfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Bei dem Unabwendbarkeitsnachweis kommt es darauf an, ob auch für einen besonders sorgfältigen Führer bei der gegebenen Sachlage der Verkehrsunfall unvermeidbar gewesen wäre. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass ein besonders sorgfältiger Führer den Unfall vermieden hätte.

Aber auch die Klägerpartei haftet grundsätzlich gemäß § 7 Abs. 1 StVG für die Verkehrsunfallfolgen. Sie hat nicht nachweisen können, dass der Verkehrsunfall für sie unabwendbar war. Es ist nicht auszuschließen, dass ein besonders sorgfältiger Führer den Unfall vermieden hätte.

3. Die Abwägung nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG führt dazu, dass die Beklagten dem Grunde nicht zum Schadenersatz verpflichtet sind.

Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Kraftfahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Kraftfahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist, § 17 Abs. 1 StVG. Wenn der Schaden einem der beteiligten Kraftfahrzeughalter entstanden ist, gilt dies auch für die Haftung der Kraftfahrzeughalter untereinander, § 17 Abs. 2 StVG. Ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge die Vorschriften des § 17 StVG entsprechend anwendbar, § 18 Abs. 3 StVG. Die Abwägung der Verursachungsbeiträge ist auf Grund aller festgestellten, d. h. unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalles vorzunehmen, die sich auf den Unfall ausgewirkt haben; in erster Linie ist hierbei das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; ein Faktor bei der Abwägung ist dabei das beiderseitige Verschulden (BGH, Urteil vom 13.12.2016 - Az. VI ZR 32/16 -, Rn. 8, juris, Urteil vom 15.05.2018 - Az. VI ZR 231/17 -, Rn. 10, juris; OLG Hamm, Urteil vom 13.04.2018 - Az. 7 U 36/17 -, Rn. 41, juris).

a) Der Kläger muss sich einen Verstoß gegen §§ 7 Abs. 5 S. 1, 9 Abs. 5 Hs. 1 Var. 1 StVO anrechnen lassen.

In allen Fällen darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

Der Kläger ist mit seinem Kraftfahrzeug in der Absicht in eine Grundstückseinfahrt abzubiegen von dem Sonderstreifen zwischen der Rechtsabbiegerfahrbahn und der Geradeausfahrbahn auf die Geradeausfahrbahn und gegen das dort befindliche Beklagtenkraftfahrzeug gefahren. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts fest auf Grund des Ergebnisses des eingeholten Sachverständigengutachtens. Nach dem in § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO normierten Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist ein Beweis erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme und der sonstigen Wahrnehmungen in der mündlichen Verhandlung von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung überzeugt ist. Die danach erforderliche Überzeugung des Richters gebietet keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, es reicht vielmehr ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit aus, der vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet (BGH, Urteil 17.02.1970 - Az. III ZR 139/67 -, Rn. 72, juris, Urteil vom 28.01.2003 - Az. VI ZR 139/02 -, Rn. 5, juris). Dies ist vorliegend der Fall.

Der Sachverständige ist in seinem Gutachten zu folgenden Feststellungen gekommen:

Die an den Kraftfahrzeugen eingetretenen Beschädigungen und die daraus ableitbaren Anstoßkonstellationen ließen in Verbindung mit den dokumentierten Endstellungen der Kraftfahrzeuge und den örtlichen Gegebenheiten aus technischer Sicht den sicheren Schluss zu, dass sich das Beklagtenkraftfahrzeug vor der Kollision in der Geradeausfahrbahn befand und der Linksabbiegevorgang des Klägerkraftfahrzeugs aus dem Bereich des Sonderstreifens zwischen der Geradeausfahrbahn und der Rechtsabbiegerfahrbahn eingeleitet worden sei.

Das Gericht folgt den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen. Der Sachverständige ist für die vorliegende Begutachtung besonders qualifiziert. Das Gutachten ist in sich schlüssig und nachvollziehbar. Insbesondere ist der Sachverständige von zutreffenden Tatsachen ausgegangen und hat die daraus gezogenen Konsequenzen logisch und widerspruchsfrei dargestellt. Ferner hat der Sachverständige in der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens die Einwendungen des Klägers plausibel widerlegt.

b) aa) Die Beklagten müssen sich keinen Verstoß des Beklagten zu 2 gegen die §§ 1 Abs. 2, 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO anrechnen lassen.

Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Das Überholen ist unzulässig bei unklarere Verkehrslage.

Der Beklagte zu 2 hat insbesondere nicht in unzulässiger Weise überholt. Überholen ist der tatsächliche, absichtslose Vorgang des Vorbeifahrens auf demselben Straßenteil an einem anderen Verkehrsteilnehmer, der sich in derselben Richtung bewegt oder verkehrsbedingt wartet. Eine unklare Verkehrslage liegt vor, wenn nach allen Umständen mit einem gefahrlosen Überholen nicht gerechnet werden darf (Hentschel/König/Dauer, 45. Aufl. 2019, § 5 StVO Rn. 16, 34). Der Beklagte zu 2 musste nicht vorhersehen, dass der Kläger, der sich - nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen - mit seinem Kraftfahrzeug auf dem Sonderstreifen hinter dem nach rechts abbiegenden Verkehr eingeordnet hatte, sodann beabsichtigte, über die Geradeausfahrbahn nach links abzubiegen.

bb) Die Beklagten müssen sich grundsätzlich die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs anrechnen lassen. Die Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs besteht in der Gesamtheit der Umstände, welche, durch die Eigenart des Kraftfahrzeugs begründet, Gefahr in den Verkehr tragen. Zu diesen Umständen zählen neben schuldhaften Verstößen gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen auch solche Verhaltensweisen, die für sich gesehen zwar keinen schuldhaften Regelverstoß begründen, aber dennoch die Gefahr im Straßenverkehr erhöhen (OLG Jena, Urteil vom 09.05.2000 - Az. 5 U 1346/99 -, Rn 8, juris). Aufgrund der physikalischen Natur des Fahrvorgangs hängt das Gefahrenpotenzial u.a. von der Fahrzeuggröße, der Fahrzeugart und dem Gewicht des Fahrzeugs ab. Die Höhe der Betriebsgefahr ist nicht abstrakt zu berechnen. Vielmehr ist sie als Faktor bei der Abwägung der Verursachungsbeiträge im Rahmen des § 17 Abs. 1 StVG bezogen auf den konkreten Schadensfall zu beurteilen, da sich die Betriebsgefahr erst im Unfallgeschehen manifestiert. Die Höhe der Betriebsgefahr kann nicht losgelöst von der konkreten Unfallsituation, vor allem nicht ohne Blick auf das Fahrverhalten des Unfallgegners bestimmt werden (OLG Saarbrücken, Urteil vom 15.03.2005 - Az. 4 U 102/04 -, Rn. 43, juris).

Vorliegend verbleibt es jedoch bei der Alleinhaftung des Klägers. Wenn auf Seiten einer Partei allein die Betriebsgefahr in die Abwägung der Verursachungsbeiträge einzustellen ist, tritt diese ausnahmsweise neben einem - hier vorliegenden - grob fahrlässigen Verstoß der anderen Partei vollständig zurück (OLG Hamm, Urteil vom 16.02.2016 - Az. 26 U 105/15 -, Rn. 47, juris; Urteil vom 17.02.2017 - Az. 11 U 21/16 -, Rn. 28, juris).

II. Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für den Privatgutachter gemäß §§ 7 Abs. 1, 17, 18 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG.

III. Mangels Hauptforderung hat der Kläger gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten und Zinsen.

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11 Alt. 2, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 1.877,51 EUR festgesetzt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bochum zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bochum durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Witten statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Witten, Bergerstr. 14, 58452 Witten, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Permalink: https://openjur.de/u/2184561.html (https://oj.is/2184561)

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