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AG Wuppertal, Urteil vom 07.11.2019 - 33 C 496/18

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

Am 06.12.2017 befuhr der Zeuge Q I gegen 22 Uhr mit dem in seinem Eigentum stehenden Kfz VW Scirocco mit dem amtlichen Kennzeichen X die O-Straße in Y in Fahrtrichtung Süden. Die Beklagte zu 1 befuhr zur selben Zeit mit dem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Kfz Nissan Micra mit dem amtlichen Kennzeichen X die O-Straße in nördlicher Richtung. Sie blieb in Höhe des Hauses mit der Hausnummer 0 am rechten Fahrbahnrand stehen und beabsichtigte ein Wendemanöver vorzunehmen. Bei Beginn des Wendemanövers nahm sie zwei aus der Gegenrichtung kommende Scheinwerfer wahr. Sie leitete das beabsichtigte Wendemanöver ein. Der Zeuge I lenkte das von ihm geführte Fahrzeug nach rechts in Richtung der Bucht der dort befindlichen Bushaltestelle und kollidierte mit dem dort befindlichen hohen Bordstein, wodurch das Klägerfahrzeug beschädigt wurde. Sowohl der Zeuge I als auch der Zeuge C2, der Beifahrer im Klägerfahrzeug war, stiegen aus und klopften an die Scheibe des von der Beklagten zu 2 geführten Fahrzeuges, das zu diesem Zeitpunkt noch auf der Fahrbahn der O-Straße stand.

Ausweislich des von Klägerseite eingeholten Gutachtens der TÜV Rheinland Schaden- und Wertgutachten GmbH vom 08.12.2017 sind für die Beseitigung der an dem Klägerfahrzeug befindlichen Beschädigungen Reparaturkosten in Höhe von brutto 7.427,81 € aufzuwenden, es verbleibt ein merkantiler Minderwert i.H.v. 250,00 €. Für die Erstellung des Gutachtens wurden dem Zeugen I 945,57 € berechnet. Der Kläger ließ das Fahrzeug des Zeugen I reparieren und wandte hierfür 7.300,77 € auf. Die vorgenannten Beträge machte der Kläger zuzüglich einer Kostenpauschale i.H.v. 25,00 € und Mietwagenkosten i.H.v. 763,98 € für die Zeit vom 07.12.2017 bis zum 18.12.2017 gegenüber den Beklagten geltend.

Die Beklagte zu 2 regulierte daraufhin unter Zugrundelegung einer Haftungsquote von 50 % 4.642,66 € und glich außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 492,50 € aus.

Der Zeuge I trat die sich aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall ergebenden Ansprüche an den Kläger ab.

Der Kläger behauptet, der Zeuge I habe das wendende Fahrzeug der Beklagtenseite aufgrund der Beleuchtungssituation und der Ausrichtung des Fahrzeugs quer zur Fahrbahn erst verhältnismäßig spät erkennen können, erst kurz vor einer möglichen Kollision habe er erkannt, dass das Beklagtenfahrzeug in die von ihm genutzte Fahrspur habe einfahren wollen und sei aus diesem Grund in Richtung der Bushaltestelle ausgewichen, wo es zu der Kollision mit dem Bürgersteig gekommen sei.

Der Kläger beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 4.642,66 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.05.2018 sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 394,53 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie behaupten, zu Beginn des Wendemanövers habe die Beklagte zu 1 das Klägerfahrzeug in etwa 200 Meter Entfernung wahrgenommen, daraufhin habe sie das von ihr geführte Fahrzeug gewendet und sich in entgegengesetzter Richtung parallel zur Straße äußerst links in der Richtungsfahrspur unter weiterer Betätigung des linken Blinkers eingeordnet, um von dort aus nach links in die Garagenzufahrt abzubiegen.

Das Gericht hat die Beklagte zu 1 persönlich zum Unfallhergang angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen I, C2 und C. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.08.2019 verwiesen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze einschließlich deren Anlagen, das vorgenannte Sitzungsprotokoll sowie die tatsächlichen Feststellungen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen Bezug genommen.

Gründe

I.

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagten ein über den vorgerichtlich gezahlten Betrag hinausgehender Anspruch auf Ersatz des ihm durch den streitgegenständlichen Verkehrsunfall entstandenen Schadens aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 2, 18 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG nicht mehr zu.

1.

Der streitgegenständliche Verkehrsunfall ist bei dem Betrieb der Fahrzeuge der Parteien entstanden. Die bei einem - hier vorliegenden - sogenannten "Unfall ohne Berührung" für die Zurechnung des Betriebs des Kraftfahrzeugs zu einem schädigenden Ereignis notwendige Voraussetzung, dass über seine bloße Anwesenheit an der Unfallstelle hinaus das Fahrverhalten des Fahrers in irgendeiner Art und Weise das Fahrmanöver des Unfallgegners beeinflusst hat und damit das Kraftfahrzeug durch seine Fahrweise (oder sonstige Verkehrsbeeinflussung) zu der Entstehung des Schadens beigetragen hat (BGH, Urteil vom 22. November 2016 - VI ZR 533/15 -, Rn. 14, juris), ist vorliegend gegeben. Die Beklagten haben nicht in Frage gestellt, dass das Beklagtenfahrzeug, dass sich zum Unfallzeitpunkt jedenfalls teilweise auf der von dem Klägerfahrzeug genutzten Fahrspur befand, Auslöser des Ausweichmanövers des Zeugen I war. Weiterhin war der Verkehrsunfall weder für den Zeugen I noch für die Beklagte zu 1 unabwendbar im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG. Keine der Parteien hat insoweit dargelegt und bewiesen, dass der jeweilige Fahrzeugführer jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet hat.

2.

Steht damit die grundsätzliche Haftung der Parteien fest, so hängt in ihrem Verhältnis zueinander die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes gemäß § 17 Abs. 1, 2 StVG von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Bei der nach Maßgabe der § 17 StVG, § 254 BGB vorzunehmenden Abwägung dürfen zu Lasten einer Partei nur solche unfallursächlichen Umstände berücksichtigt werden, die unstreitig oder bewiesen sind (BGH, Urteil vom 27. Juni 2000 - VI ZR 126/99, Rn. 23, juris).

Die insoweit vorzunehmende Abwägung führt vorliegend zu einer hälftigen Teilung der Haftung, da es keiner der Parteien gelungen ist, einen schuldhaften Verkehrsverstoß der anderen Partei zu beweisen.

a)

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beklagte zu 1 bei dem von ihr durchgeführten Wendemanöver die ihr gem. §§ 9 Abs. 5, 10 S. 1 StVO obliegenden Sorgfaltspflichten nicht in ausreichendem Maß beachtet hat.

Nach § 9 Abs. 5 StVO und § 10 S. 1 StVO sind das Wenden und das Anfahren vom Fahrbahnrand jeweils nur zulässig, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist (Scholten in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 9 StVO, Rn. 54). Der Wendende trägt die Hauptverantwortung für die Sicherheit seines Fahrmanövers und muss den fließenden Verkehr aus beiden Richtungen grundsätzlich vor seiner Einleitung vorbei lassen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 11. August 2015 - I-1 U 150/14 -, Rn. 13, juris). Insbesondere darf der Wendende bzw. Einfahrende nicht darauf vertrauen, dass ein Fahrzeug, das sich sichtbar nähert, die zulässige Höchstgeschwindigkeit einhält (Scholten in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 10 StVO, Rn. 47).

Ein schuldhafter Verstoß der Beklagten zu 1 gegen die vorgenannten Anforderungen ist nicht bewiesen.

Er steht insbesondere nicht bereits aufgrund eines Anscheinsbeweises fest, da es bei Verkehrsunfällen ohne Berührung/Kollision der Beteiligten an einem typischen Geschehensablauf, angesichts dessen die konkreten Umstände des Einzelfalles für die tatsächliche Beurteilung ohne Belang sind, mithin einer konstitutiven Voraussetzung eines Anscheinsbeweises fehlt (vgl. nur OLG München, Urteil vom 07.10.2016 - 10 U 767/16, Rn. 7, juris).

Zwar ist unstreitig, dass die Beklagte zu 1 das Klägerfahrzeug vor Einleitung des Wendemanövers wahrgenommen und ungeachtet dessen ihr Wendemanöver in dem Bewusstsein eingeleitet hat, dass das von ihr beabsichtigte Gesamtmanöver einen nicht unerheblichen Zeitraum in Anspruch nehmen würde, da sie vor dem abschließenden Abbiegen in die Einfahrt der Garage erneut den fließenden Verkehr zu beachten haben würde. Allerdings steht weder zur Überzeugung des Gerichts fest, dass sich das Klägerfahrzeug bei Einleitung des Wendemanövers bereits in der Nähe befunden hat, noch, dass sich das Fahrzeug der Beklagten zum Zeitpunkt des Ausweichmanövers des klägerischen Fahrzeugs nicht - wie von Beklagtenseite behauptet - am linken Rand der Richtungsfahrbahn nach links blinkend eingeordnet befunden hat.

Zwar ist ein Wendevorgang grundsätzlich erst dann beendet, wenn sich das Fahrzeug wieder endgültig in den fließenden Verkehr eingeordnet hat oder verkehrsgerecht am Fahrbahnrand oder an anderer Stelle abgestellt worden ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 20. September 2016 - I-1 U 196/15 -, Rn. 55, juris), so dass sich das Ausweichmanöver des Klägerfahrzeugs jedenfalls im zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Wendemanöver ereignet hat. Wenn aber - wie von Beklagtenseite behauptet - das Beklagtenfahrzeug mit ausreichendem Abstand vor dem Klägerfahrzeug am linken Rand der Fahrbahn mit eingeschaltetem Blinker angehalten wurde, lag aus Sicht des Gerichts keine Gefährdung des Zeugen I bzw. des von diesem geführten Kfz vor.

Zum einen hätte dieser ausreichend Gelegenheit gehabt, sich auf die neue Verkehrssituation einzustellen, zum anderen ist die Fahrbahn der O-Straße an der Unfallstelle breit genug, dass Fahrzeuge ein links eingeordnetes Fahrzeug mit ausreichendem Sicherheitsabstand rechts passieren können, ohne in die Bushaltestellte einfahren zu müssen.

Die Aussagen der Zeugen I und C2 sind nicht geeignet, das Gericht davon zu überzeugen, dass sich der Verkehrsunfall ausschließlich so wie von Klägerseite behauptet, zugetragen hat. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass bereits der Klagevortrag in wesentlichen Punkten fehlerhaft ist und die Ungenauigkeiten bzw. falschen Informationen vollumfänglich darauf abzielen, die Klageforderung als begründet darzustellen.

So ist zunächst von Klägerseite behauptet worden, dass der Kläger Eigentümer des Kfz sei, was nach der Aussage des Zeugen I als unwahr revidiert werden musste. Auch die Behauptung der Klägerseite, das Beklagtenfahrzeug habe aufgrund der Beleuchtungssituation und der Tatsache, dass es mit der rechten Fahrzeugseite seitlich zur Fahrbahn gefahren sei, erst verhältnismäßig spät von dem Zeugen erkannt werden können, entbehrt augenscheinlich einer Tatsachengrundlage, da beide Zeugen der Klägerseite angegeben haben, das Beklagtenfahrzeug bereits wahrgenommen zu haben, als es noch am Straßenrand der Fahrbahn des Gegenverkehrs gestanden sei. Auch im Übrigen vermag das Gericht den Angaben der klägerischen Zeugen keinen höheren Beweiswert beizumessen als der Erklärung der Beklagten zu 1 in ihrer persönlichen Anhörung bzw. der Aussage des Zeugen C. Zum einen hat der Zeuge I als Eigentümer ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits, zum anderen haben sich die Aussagen der beiden Zeugen zum Teil nicht unerheblich widersprochen und ist auch der Zeuge C2 als Beifahrer und "Kollege" des Zeugen I nicht völlig unabhängig.

Das Gericht verkennt nicht, dass die Beklagte zu 1 unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Fahrzeug der Beklagten noch auf der auch von dem Klägerfahrzeug genutzten Fahrspur stand, als die Zeugen I und C2 an seine Scheibe des geklopft haben, über einen erheblichen Zeitraum den Gegenverkehr beachtet haben muss, wenn der Beklagtenvortrag zutreffen soll und dass dies eher ungewöhnlich erscheint. Andererseits vermag auch dieser Umstand, der der Richtigkeit des Beklagtenvortrags jedenfalls nicht ausschließt, allein das Gericht nicht von der Richtigkeit des Klägervortrags zu überzeugen.

b)

Aber auch eine schuldhafte Verletzung von Vorschriften der Straßenverkehrsordnung durch den Zeugen I vermag das Gericht nicht sicher festzustellen. Zwar bestehen auch hier durchaus Anhaltspunkte dafür, dass er durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit oder aufgrund von Unaufmerksamkeit im Straßenverkehr einen nicht unerheblichen Verursachungsbeitrag zu dem streitgegenständlichen Unfall geleistet hat, bewiesen ist dies allerdings nicht.

c)

Die Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge führt zu einer hälftigen Haftungsteilung, da sich die (allgemeinen) Betriebsgefahren der beiden streitgegenständlichen Pkw gleichgewichtig gegenüberstehen (vgl. nur OLG München, Urteil vom 07. Oktober 2016 - 10 U 767/16 -, Rn. 10, juris).

Vor dem Hintergrund der Unaufklärbarkeit des genauen Ablaufs des Verkehrsunfalls hat es bei der vorgenannten Haftungsverteilung zu bleiben, zumal auch weitere Varianten des Unfallhergangs nicht ausgeschlossen sind. So wäre, auch wenn die Aussage des Zeugen I als zutreffend unterstellt würde, ein nicht unerhebliches Mitverschulden des Zeugen zu diskutieren, der ein Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit nicht ausschließen konnte, andererseits in einer Entfernung von bis zu 40 Metern erkannt haben will, dass das Beklagtenfahrzeug in seine Fahrspur eingefahren sei. Mithin hätte er - diese Angaben als zutreffend unterstellt - unter Berücksichtigung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h das von ihm geführte Fahrzeug grundsätzlich vor der vermeintlichen Gefahrenstelle abbremsen können, zumal sich das Beklagtenfahrzeug jedenfalls überwiegend aus Sicht des Zeugen auf der Gegenfahrbahn befunden haben soll, so dass auch nicht ausgeschlossen wäre, dass er einfach an dem Fahrzeug hätte vorbeifahren können.

3.

Nachdem die Beklagte zu 2 vorgerichtlich 50 % des Gesamtschadens der Klägerseite in Höhe von 9.285,32 €, also 4.642,66 € ausgeglichen hat, ist der Anspruch des Klägers in voller Höhe gem. § 362 Abs. 1 BGB durch Erfüllung untergegangen.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert wird festgesetzt auf 4.642,66 €.

Rechtsbehelfsbelehrung:

A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Wuppertal, Eiland 1, 42103 Wuppertal, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Wuppertal zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Wuppertal durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Wuppertal statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Wuppertal, Eiland 2, 42103 Wuppertal, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.