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ArbG Solingen, Urteil vom 02.02.2017 - 2 Ca 1745/15

"Politessen" sind nach der EG 5 TVÜ-VKA zu vergüten, sofern ihre Tätigkeit mehr als 50 % des Streifenganges "gründliche Fachkenntnisse" erfordert. Das ist regelmäßig bei der Überwachung des ruhenden Verkehrs sowie des bewirtschafteten Parkraums deshalb der Fall, weil neben der Kenntnis von juristischen Normen insbesondere kommunikative und soziale Kompetenzen vorliegen müssen. Hierbei handelt es sich um "gründliche Fachkenntnisse" im Sinne der Tarifvorschrift.

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 01.11.2013 eine Vergütung nach der EG 5 TVöD-VKA in der jeweils gültigen Fassung zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Streitwert: 6.012,00 Euro.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Eingruppierung der Klägerin. Die Klägerin ist seit August 1996 bei der beklagten Stadt tätig. Seit dem Jahre 2007 ist sie als Verkehrsüberwacherin im ruhenden Verkehr eingesetzt. Die Parteien haben hierüber am 05.11.2008 einen schriftlichen Arbeitsvertrag abgeschlossen. Auf das Arbeitsverhältnis finden der Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes und die diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträge Anwendung. Die Beklagte vergütet die Klägerin nach der Entgeltgruppe 3 TVöD-VKA. Auf der Grundlage der Stellenbeschreibung (Blatt 28 der Akte) ergibt sich die Aufteilung der Tätigkeiten der Klägerin wie folgt:

?Bewachung des bewirtschafteten Parkraums gemäß § 13 STVO 40 %

?Überwachung des ruhenden Straßenverkehrs gem. § 12 STVO 35 %

?Entscheidung über und Einleitung von Abschleppmaßnahmen 5 %

?Prüfung der Gültigkeit von genutzten Parkberechtigungen (Schwerbehinderten-Bewohner-Handwerkerparkausweise sowie Sondernutzungserlaubnisse) 10 %

?Erteilung mündlicher Verwarnungen gem. § 56 OWiG 5 %

?Erstellung ergänzender schriftlicher Stellungnahmen im Rahmen der Durchführung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens 3 % und

?Teilnahme an Gerichtsverhandlungen sowohl in Ordnungswidrigkeiten-, Straf-, als auch Verwaltungsgerichtsverfahren 2 %.

In der Stellenbeschreibung heißt es unter dienstliche Beziehungen wie folgt:

"Extern, Bürger, Gerichte, Polizei, Stadtwerke T., Abschleppunternehmen, Veranstalter."

Unter "Informationsverarbeitung" heißt es:

"Die verkehrsrechtlichen Bestimmungen und Anweisungen aus Dienstbesprechungen werden selbständig umgesetzt. Dabei müssen alle möglichen Beschilderungen ("Schilderwald") und sonstige Vorgaben selbständig interpretiert und ausgewertet werden.

Innerhalb des zugewiesenen Einsatzbezirkes erfolgt die Einsatzplanung (Routenplanung) autonom. Im Rahmen der Gesetze besteht zum Teil ein großer Handlungsspielraum, der von einer mündlichen Verwarnung bis zur Verhängung eines Verwarngeldes reicht. In besonderen Situationen besteht sogar die Möglichkeit der Entfernung bzw. Umsetzung von Fahrzeugen. Die Entscheidungen werden eigenverantwortlich getroffen."

Unter der Rubrik "Ausführungsverantwortung für die Arbeitsvorgänge, die keine Leitungsverantwortung beinhaltet" heißt es:

"Die Überprüfung des ruhenden Verkehrs und von Erlaubnissen dient der allgemeinen Sicherung des öffentlichen Verkehrsraums bzw. von Plätzen und Wegen. Hierbei können neben der monetären auch ordnungsbehördliche Maßnahmen getroffen bzw. eingeleitet werden. Diese können einen erheblichen Eingriff in die Rechte Dritter darstellen.

Unter "erforderliche Ausbildung, Erfahrung, Eignung" heißt es:

"Formale Qualifikations-Erfordernisse/eine Verwaltungsausbildung ist nicht notwendig, körperliche Belastbarkeit."

Weiter heißt es unter "Fachkompetenz":

?"Kenntnisse in der STVO (§§ 12, 13) OWiG (§ 56)

?Kenntnisse der gültigen Beschilderung (§§ 40 ff. STVO)

?Kenntnisse zu Sondernutzungen."

Unter Beratungskompetenz werden laut Stellenbeschreibung gefordert: "Mündliche Darstellung und Aussagekraft, rhetorische Fähigkeiten sowie Konfliktmanagement, Deeskalation". Unter der Überschrift "Sozialkompetenz" findet sich: "Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit, Einfühlungsvermögen (Zuhören, Verstehen), Lern- und Kritikfähigkeit, Konfliktfähigkeit sowie sicheres und höfliches Auftreten".

Die Klägerin hat mit Schreiben der sie vertretenden Gewerkschaft vom 26.05.2014 die Eingruppierung in die EG 5 ab dem 01.11.2013 gefordert. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die von ihr verrichteten Tätigkeiten nach § 17 TVÜ-VKA in Verbindung mit § 22 BAT in die Entgeltgruppe 5 TVÖD-VKA einzugruppieren sei, da ihre Tätigkeit in die Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1a BAT-VKA falle. Die Überwachung des ruhenden Verkehrs bilde insgesamt einen Arbeitsvorgang, nämlich einen "Streifengang", für den gründliche Fachkenntnisse erforderlich seien. Sie benötige für die Verrichtung ihrer Tätigkeit Kenntnisse vom Straßenverkehrsgesetz, der Straßenverkehrszulassungsordnung, der Straßenverkehrsordnung und soweit Abschleppmaßnahmen betroffen seien zudem Vorschriften nach dem OBG-NRW, dem Polizeigesetz NRW sowie dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW.

Viele der Vorschriften, die eine Ermessensentscheidung vorsähen, führten zwangsläufig dazu, dass sie eine Verhältnismäßigkeitsprüfung eigenständig vornehmen müsse. Der Streifengang erfordere daher durchaus "gründliche Fachkenntnisse" im tariflichen Sinne von nicht unerheblichem Ausmaß und nicht nur oberflächlicher Art. Die Klägerin verweist auf die Tarifsystematik, wonach in den höheren Vergütungsgruppen auf den Begriff der "gründlichen Fachkenntnisse" weiter aufgebaut werde, insoweit nämlich gründliche und vielseitige Fachkenntnisse bzw. gründliche, umfassende Fachkenntnisse gefordert seien.

Die Klägerin hat weiter darauf hingewiesen, dass sie auf ihren Streifengängen Gespräche mit Bürgern, teilweise in polnischer Sprache, führt, Erklärungen und Hilfestellungen abgibt, Fundsachen weiterleitet, spontan Hilfestellungen jeglicher Art leistet, insbesondere für gesundheitlich eingeschränkte Mitbürger und vieles mehr.

Die Klägerin hat daher beantragt,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr ab dem 01.11.2013 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 5 TVÖD-VKA in der jeweils gültigen Fassung zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte beruft sich auf verschiedene Urteile der Instanzgerichte sowie auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und meint zum einen, die Tätigkeitsbereiche der Klägerin gemäß der Stellenbeschreibung stellten keinen einheitlichen Arbeitsvorgang dar. Bei der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten bei Parkverstößen und der Durchführung von Abschleppmaßnahmen handele es sich um voneinander unabhängige Arbeitsvorgänge, die in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht auf abgrenzbare Arbeitsergebnisse abzielten.

Zum anderen mein die Beklagte, gründliche Fachkenntnisse im Sinne des Tarifrechts seien für die von der Klägerin auszuübende Tätigkeit gerade nicht erforderlich. Weder das qualitative, noch das quantitative Element dieses Tarifmerkmals seien erfüllt. Die Beklagte verweist darauf, die wesentliche Tätigkeit der Klägerin bestehe in der Kontrolle der Verstöße nach § 12 und § 13 STVO. Hierbei handele es sich um die Anwendung von definierten Tatbeständen. Für die Prüfung der Gültigkeit von genutzten Parkberechtigungen seien sicherlich keine gründlichen Fachkenntnisse erforderlich und die von der Klägerin angeführten Abschleppmaßnahmen erforderten für sich genommen ebenfalls keine gründlichen Fachkenntnisse.

Wie sich bereits aus der Stellenbeschreibung ersehen lasse, habe sie im Wesentlichen Tätigkeiten auszuüben, die im Zusammenhang mit der Bewachung des bewirtschafteten Parkraumes und der Überwachung des ruhenden Verkehrs sowie Prüfung der Gültigkeit von benutzten Parkberechtigungen, Schwerbehinderten-, Bewohner- und Handwerkerparkausweisen sowie Sondernutzungserlaubnissen stünden.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Gründe

I.

Die Klage ist zulässig und begründet.

1. Zunächst ist der gestellte Antrag als allgemeiner Eingruppierungsfeststellungsantrag zulässig, das Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 2. ZPO besteht (BAG, 21.03.2012, 4 AZR 266/10).

2. Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin ist nach der Entgeltgruppe 5 TVÖD-VKA zu vergüten. Die Tätigkeit der Klägerin ist als ein sogenannter einheitlicher Streifengang zu werten, der gründliche Fachkenntnisse im Sinne des Tarifrechts voraussetzt.

Hierzu hat das Arbeitsgericht Wuppertal in seiner rechtskräftigen Entscheidung vom 15.10.2013 (5 Ca 1287/13) bereits zutreffend in einem ähnlich gelagerten Fall wie folgt ausgeführt:

"Die Klage ist auch begründet. (?)

1. Die Eingruppierung der Klägerin richtet sich nach Anlage 1a zu § 22 BAT, der gemäß § 17 Abs. 2. TVÜ-VKA in Verbindung mit Anlage 3 zum TVÜ-VKA bis zum Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung zum TVÖD-VKA auf das Arbeitsverhältnis weiterhin Anwendung findet.

Gemäß Anlage 1a zu § 22 BAT ist ein Angestellter im Außendienst in die Vergütungsgruppe VII, Fallgruppe 1b, einzugruppieren, dessen Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert. Erforderlich sind hiernach nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises. Gemäß § 22 Abs. 2 BAT ist erforderlich, dass zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals "gründliche Fachkenntnisse" erfüllen. Nach der zu § 22 BAT vereinbarten Protokollnotiz sind Arbeitsvorgänge Arbeitsleistungen einschließlich Zusammenhangsarbeiten, die bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten zu einem bei natürlicher Betrachtungsweise abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen.

2. Nach Auffassung der Kammer bilden die laufenden Nummern 1 und 2 der Arbeitsplatzbeschreibung der Beklagten, die insgesamt 86 % der Arbeitszeit der Klägerin umfassen, einen einheitlichen großen Arbeitsvorgang.

a) Nach der Protokollnotiz zu § 22 BAT ist das Arbeitsergebnis das entscheidende Bestimmungskriterium für den Arbeitsvorgang (BAG, 21.03.2012, 4 AZR 266/10 - Rn. 24, a.a.O.; BAG, 25.08.2010, 4 AZR 5/09 - Rn. 22, AP BAT 1975, §§ 22, 23 Nr. 315). Dabei kann nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Nur wenn es tatsächlich möglich ist, Tätigkeiten von unterschiedlicher Wertigkeit abzutrennen, werden diese nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst. Zur Tätigkeit rechnen dabei auch die Zusammenhangstätigkeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten, insbesondere höherwertigen Aufgaben eines Angestellten, bei der tariflichen Bewertung zur Vermeidung einer tarifwidrigen Atomisierung der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesem zuzurechnen sind. Die unter Berücksichtigung der Zusammenhangstätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führende Tätigkeit muss tatsächlich von der übrigen Tätigkeit des Angestellten abgrenzbar und rechtlich selbständig bewertbar sein (BAG, 21.03.2012, 4 AZR 266/10 - Rn. 24, a.a.O.; BAG, 25.08.2010, 4 AZR 5/09 - Rn. 22, a.a.O.).

b) In Anwendung dieser Grundsätze bilden die in der Stellenbeschreibung unter den laufenden Ziffern 1 und 2 genannten Tätigkeitsbereiche einen einheitlichen Arbeitsvorgang des "Streifengangs" (dies hat das BAG für die Aufgaben einer Politesse schon 1983 revisionsrechtlich nicht beanstandet, vergl. BAG 24.08.1983, 4 AZ 32/81, Rn. 37, zitiert nach juris; vergl. auch zur Eingruppierung eines Angestellten Servicegruppe Innenstadt: BAG, 07.07.2004, 4 AZR 507/03 - BAGE 111, 216).

Die gesamte Tätigkeit der Klägerin dient einem einheitlichen Arbeitsergebnis, nämlich der Durchsetzung ordnungsrechtlicher Normen und damit einhergehend der Ahndung von Verstößen gegen die unterschiedlichsten Gebote und Verbote, die sich insbesondere aus der STVO ergeben. Bei einem Streifengang der Klägerin lässt sich im Voraus überhaupt nicht sagen, welche Verkehrsordnungswidrigkeiten von ihr zu ahnden sein werden. So ist es völlig dem Zufall überlassen, ob die Klägerin bei der Überprüfung von Verkehrsordnungswidrigkeiten im Halte-/Parkverbot zugleich ein Fahrzeug vorfindet, welches ohne Erlaubnis auf einem Schwerbehindertenparkplatz geparkt oder Rettungswege versperrt. Ebenso wenig ist für die Klägerin absehbar, ob sie auf ihrem Streifengang eine Abschleppmaßnahme durchführen muss. Ein sinnvolles Arbeitsergebnis könnte aber nicht erzielt werden, wenn nicht die einzelnen Aufgaben der laufenden Nummern 1 und 2 der Arbeitsplatzbeschreibung der Beklagten auch von ein und derselben Person erledigt würden. So würde es wenig Sinn machen, im Falle eines möglicherweise erforderlichen Abschleppvorganges zunächst einen anderen Beschäftigten aus dem Rathaus herbei zu zitieren, der sodann die Entscheidung darüber trifft, ob das Fahrzeug abgeschleppt wird oder nicht. Eine Aufteilung der der Klägerin übertragenen Aufgabe der Feststellung und Einleitung von Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren in einfache und schwierige Sachverhalte ist nicht möglich. Das Arbeitsergebnis der Tätigkeit der Klägerin ist die Feststellung und Einleitung von Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren und nicht eine solche in schwierigen oder in einfachen Fällen (vergl. BAG, 23.09.2009 - 4 AZR 309/08 - Rn. 27, zitiert nach juris).

3. Der so definierte Arbeitsvorgang erfüllt insgesamt das tarifliche Tätigkeitsmerkmal der benötigen gründlichen Fachkenntnisse.

a)"Gründliche Fachkenntnisse" setzten unter Berücksichtigung der heranzuziehenden Klammerdefinition zur Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1b nähere Kenntnisse von unter anderem Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen des fraglichen Aufgabenkreises voraus. Es sind Fachkenntnisse von nicht ganz unerheblichem Ausmaß und nicht nur oberflächlicher Art zu verlangen (vergl. BAG, 23.09.2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 28, ZTR 2010, 243; BAG, 10.12.1997 - 4 AZR 221/96 - zu II 2. b bb (3) der Gründe, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 237). In Abgrenzung hierzu erfordern vielseitige Fachkenntnisse demgegenüber eine Erweiterung des Fachwissens seinem Umfang nach. Dies kann sich beispielsweise aufgrund der Menge der anzuwendenden Vorschriften und Bestimmungen ergeben. Denkbar ist auch, dass sich der Wissensbereich nur auf ein einzelnes, abgegrenztes Teilgebiet beschränkt, in dem der Angestellte eingesetzt wird (vergl. BAG,10.12.1997 - 4 AZR 221/96 - a.a.O.).

Die Klägerin benötigt für die Verrichtung ihrer Tätigkeit Kenntnisse vom Straßenverkehrsgesetz (STVG), der Straßenverkehrszulassungsordnung (STVZO) und insbesondere von der Straßenverkehrsordnung (STVO). Soweit Abschleppmaßnahmen betroffen sind, benötigt die Klägerin zudem - je nachdem, ob die in Rede stehende Abschleppmaßnahme als Sicherstellung gemäß § 24 Nr. 13 OBG NRW, §§ 46 Abs. 3, 43 Nr. 2. PolG NRW oder als Ersatzvornahme einer Beseitigungsmaßnahme gemäß § 14 OBG NRW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NRW auf Grundlage der ordnungsrechtlichen Generalklausel anzusehen ist - Kenntnisse vom Gefahrenabwehr- und Vollstreckungsrecht. Viele der zuvor zitierten Vorschriften sehen zudem eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor, so dass die Klägerin im Rahmen ihrer Tätigkeit eine eigene Ermessenentscheidung zu treffen hat.

Damit erfordert der Streifengang der Klägerin "gründliche Fachkenntnisse" im tariflichen Sinn von nicht unerheblichem Ausmaß und nicht nur oberflächlicher Art. Weitergehende Fachkenntnisse sind von der Klägerin nicht zu fordern. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Tarifsystematik in den höheren Vergütungsgruppen auf den Begriff der gründlichen Fachkenntnisse aufbaut und beispielsweise in der Vergütungsgruppe Vc BAT, Fallgruppe 1a, "gründliche und vielseitige Fachkenntnisse" fordert und in der Vergütungsgruppe Vb, Fallgruppe 1a, "gründliche umfassende Fachkenntnisse". Insoweit ist der Tarifvertrag darauf angelegt, in den höheren Vergütungsgruppen noch eine Steigerung der gründlichen Fachkenntnisse zu erreichen."

Diesen überzeugenden und zutreffenden Urteilsgründen des Arbeitsgerichts Wuppertal ist lediglich folgendes hinzuzufügen:

Nach der bereits zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahre 1983 (4 AZR 32/81) besteht das Tarifmerkmal der "gründlichen Fachkenntnisse" in einem qualitativen sowie einem quantitativen Element. Daher sind nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts "gründliche Fachkenntnisse" Fachkenntnisse von nicht ganz unerheblichem Ausmaß und nicht nur oberflächlicher Art.

Dabei kann sich die Erfüllung des Tarifmerkmals der "gründlichen Fachkenntnisse" auch aus einer zusammenfassenden Betrachtung aller Arbeitsvorgänge des Angestellten ergeben.

Denn unter einem Arbeitsvorgang ist nach Maßgabe des oben genannten Urteils eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbar und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit, der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen. Auch im vorliegenden Fall ist die Überwachung des bewirtschafteten Parkraums gemäß § 13 STVO und die Überwachung des ruhenden Straßenverkehrs gemäß § 12 STVO einschließlich der Entscheidung über und Einleitung von Abschleppmaßnahmen, der Prüfung der Gültigkeit von genutzten Parkberechtigungen (Schwerbehinderten-, Bewohner-, Handwerkerparkausweise sowie Sondernutzungserlaubnisse) sowie die Erteilung mündlicher Verwarnungen gemäß § 56 OWiG als ein einheitlicher Streifengang anzusehen. Selbst unter Herausnahme der Erstellung ergänzender schriftlicher Stellungnahmen im Rahmen der Durchführung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens sowie der Teilnahme an Gerichtsverhandlungen etc. verbleibt ein Arbeitsanteil für den "Streifengang" in Höhe von 95 % der geschuldeten Tätigkeit.

Für diesen benötigt die Klägerin "gründliche Fachkenntnisse" im Sinne der oben genannten Tarifvorschrift.

Das Bundesarbeitsgericht hat zwar im Jahre 1983 (noch) die Revision einer klagenden Politesse gegen das abweisende Urteil des Landesarbeitsgerichts zurückgewiesen. In dem Urteil heißt es aber ausdrücklich wie folgt:

"Damit sind "gründliche Fachkenntnisse" im tariflichen Sinne Fachkenntnisse von nicht unerheblichem Ausmaß und nicht nur oberflächlicher Art.

Wenn hierzu das Landesarbeitsgericht im Einzelnen ausführt, die Erfüllung des Merkmals der "gründlichen Fachkenntnisse" werde von ihm deswegen verneint, weil die Klägerin nur ganz wenige Bestimmungen des Straßenverkehrsrechts kennen und anwenden müsse, Vordrucke einfachster Art ausfülle, einfache Geldgeschäfte erledige und nur unmittelbar Wahrgenommenes zu bekunden habe, dann lässt sich aus diesen seinen subsummierenden Ausführungen zur Überzeugung des Senats herleiten, dass das Landesarbeitsgericht vom zutreffenden Rechtsbegriff der "gründlichen Fachkenntnisse" ausgegangen ist. Verstöße gegen die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze sind nicht ersichtlich. Auch sind keine tatsächlichen Umstände erkennbar, die das Landesarbeitsgericht nicht berücksichtigt hat. Eine weitergehende Überprüfung ist angesichts des unbestimmten Rechtsbegriffs der "gründlichen Fachkenntnisse" und des tatrichterlichen Beurteilungsspielraumes dem Revisionsgericht nicht möglich (vergl. BAG, 32, 203, 206 = AP Nr. 1 zu § 72 a ArbGG, 1979, Grundsatz mit weiteren Nachweisen). (?)

Mit Recht rügt die Revision und hat die Klägerin näher in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat dargelegt, dass das Landesarbeitsgericht den Rechtsbegriff der "gründlichen Fachkenntnisse" verkannt hätte, wenn es diese im Sinne einer Verabsolutierung deshalb verneint hätte, weil sie jeder Kraftfahrer sich im Fahrschulunterricht aneignen und im Straßenverkehr beherrschen müsse. Das hat das Landesarbeitsgericht jedoch nicht getan. Seine diesbezüglichen Ausführungen haben vielmehr nur subsummierenden Charakter und sollen nur ein weiteres Argument dafür sein, dass und warum das Landesarbeitsgericht das Vorliegen gründlicher Fachkenntnisse bei der Klägerin verneint. Insoweit liegt daher auch entgegen den Ausführungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat kein vom Revisionsgericht zu beachtender Verstoß gegen die Denkgesetze vor. Damit hat das Landesarbeitsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise erkannt, dass rund 80 % der Gesamtarbeitszeit der Klägerin ausmachende Tätigkeiten keine gründlichen Fachkenntnisse erfordern und deswegen die Merkmale der Vergütungsgruppe VII BAT, Fallgruppe 1a, nicht erfüllt werden. (?)."

Das Bundesarbeitsgericht hat somit - wie es der Revisionsinstanz obliegt - lediglich die Subsumtion durch das Landesarbeitsgericht überprüft. Das Bundesarbeitsgericht selbst hat - da es sich eben nicht (mehr) um eine Tatsacheninstanz handelt - die Tätigkeiten der damaligen Klägerin nicht selbst unter dem Begriff der "gründlichen Fachkenntnisse" subsumiert, sondern lediglich darüber befunden, ob das Landesarbeitsgericht in diesem Zusammenhang Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze unberücksichtigt gelassen hatte. Dies war nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts offensichtlich nicht der Fall.

Anders liegt der - im Übrigen fast 35 Jahre später spielende - vorliegende Fall. Die unstreitig von der Klägerin auszuübenden Tätigkeiten, die weit über 50 % ihrer Aufgaben ausmachen, und die in der Stellenbeschreibung präzise dargestellt sind, erfordern "gründliche Fachkenntnisse". Denn hierzu zählen nicht die - zwischen den Parteien im Übrigen unstreitigen - Kenntnisse über die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung, der Straßenverkehrszulassungsordnung, des Ordnungswidrigkeitenrechts, des Vollstreckungs- sowie des Straßenverkehrsgesetzes. Sondern entscheidend ist, dass die Klägerin im Verlaufe ihres Streifengangs nicht nur die entsprechend heranzuziehenden Vorschriften kennen, sondern auch ad hoc und unter Zeitdruck, gegebenenfalls aber auch unter Druck der jeweils betroffenen Fahrzeughalter, ermessensfehlerfreie Entscheidungen treffen und ordnungsgemäße Verhältnismäßigkeitsprüfungen durchführen muss.

Die Beklagte kann auch nicht damit gehört werden, es handele sich ohnehin nur um zwei "überschaubare" Vorschriften aus der Straßenverkehrsordnung. Allein § 12 STVO beinhaltet sechs Absätze. Sowohl die Halte-, als auch die Parkverbote sind mit fünf Alternativen festgelegt, die ihrerseits jeweils Auslegungsspielraum lassen. So ist das Halten beispielsweise nach § 12 Abs. 2. Nr. 1 an "engen und unübersichtlichen" Straßenstellen unzulässig. Welche Straßenstellen also "eng" oder "unübersichtlich" sind, hat die jeweilige "Politesse" zu entscheiden. Dies sei nur als ein bescheidenes Beispiel für die Vielzahl der Vorschriften und Alternativen im Rahmen der von dem Verkehrsüberwacher anzuwendenden Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften genannt.

Auch das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat in seiner Entscheidung vom 16.09.2015 (6 Sa 124/15), die in der Sache negativ für den klagenden "Politeur" ausgegangen ist, folgendes klargestellt:

"In der Berufungsverhandlung ist deutlich geworden, dass der Kläger nur wenige Bestimmungen des Straßenverkehrsrechts kennen und anwenden muss. Hauptsächlich sind dies die §§ 12 und 13 STVO. In § 12 STVO ist übersichtlich und in klaren Worten geregelt, wann das Halten und Parken unzulässig ist, was beim Parken zu beachten ist und wann ein Fahrzeug parkt. § 13 STVO befasst sich in übersichtlicher Form mit dem Halten und Parken, wenn Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit vorhanden sind. Diese beiden Vorschriften muss der Kläger kennen und bei seiner täglichen Arbeit anwenden. Darüber besteht zwischen den Parteien kein Streit. Die Schwierigkeiten liegen nach Erörterung in der Berufungsverhandlung weniger in der Auslegung der Vorschriften, sondern vielmehr in der Beurteilung der Situation auf der Straße, etwa daraufhin, ob ein Verstoß vorliegt."

Exakt das ist aber die besondere Leistung, die die Klägerin jeweils erbringen muss. Die Klägerin muss im Rahmen ihres Streifengangs jeweils spontan und anhand der sich ihr darbietenden Situation den sich ihr bietenden Sachverhalt unter die entsprechende Norm subsumieren. Dafür ist eben nicht nur eine entsprechende Erfahrung, sondern sind auch "gründliche Fachkenntnisse" nämlich die jeweilige Anwendungsbreite der Norm, Ermessensspielräume und Verhältnismäßigkeitsgrundsätze zu beachten.

Letztlich bleibt darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die geforderten "gründlichen Fachkenntnisse" gerade nicht ausschließlich in der Anwendung von Gesetzesvorschriften jeglicher Art gründen. Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung aus dem Jahre 2012 wie folgt ausgeführt:

"(1) "Gründliche Fachkenntnisse" setzten unter Berücksichtigung der auch hier heranzuziehenden Klammerdefinition zur Vergütungsgruppe VII, Fallgruppe 1b BAT nähere Kenntnisse von u.a. Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen des fraglichen Aufgabenkreises voraus. Die Fachkenntnisse müssen sich jedoch nicht notwendig auf Rechtsvorschriften beziehen, wie sich bereits aus dem Zusatz "und so weiter" zu der Klammerdefinition zur Vergütungsgruppe VII, Fallgruppe 1b BAT ergibt. So hat der Senat unter anderem historische, architekturhistorische und fremdsprachliche Fachkenntnisse als ausreichend angesehen (?).

Es sind fachliche Kenntnisse von nicht ganz unerheblichem Ausmaß und nicht nur oberflächlicher Art zu verlangen. Vielseitige Fachkenntnisse erfordern demgegenüber eine Erweiterung des Fachwissens seinem Umfang nach. Dies kann sich beispielsweise aufgrund der Menge der anzuwendenden Bestimmungen oder der Verschiedenartigkeit der sich aus einem Fachgebiet stellenden Anforderungen ergeben (?)"

Dass die Klägerin im Rahmen ihres Streifenganges sogar "vielseitige" Fachkenntnisse mitbringen müsste, hat sie nicht behauptet. Es geht lediglich darum, dass sie "gründliche Fachkenntnisse" benötigt. Diese sind - jenseits der Rechtsvorschriften - bereits anhand der Stellenbeschreibung darin zu erblicken, dass die Klägerin für ihren täglichen "Kampf auf der Straße" folgende Kompetenzen benötigt:

Mündliche Darstellungs- und Aussagekraft, rhetorische Fähigkeiten, Konfliktmanagement, Deeskalation, Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit, Einfühlungsvermögen (Zuhören, Verstehen), Lern- und Kritikfähigkeit, Konfliktfähigkeit sowie sicheres und höfliches Auftreten.

Genau diese Kompetenzen sind es, die zu den "gründlichen Fachkenntnissen" hinzuzuzählen sind, weshalb sich die Eingruppierung in die begehrte Vergütungsgruppe zwanglos ergibt. An dieser Stelle darf aus einem Bericht der "Zeit" vom 13.11.2012 (von Markus Schleufe) unter der Überschrift "Beschimpfungen gibt es gratis dazu" folgendes zitiert werden:

"Politessen sollten kommunikativ sein und Menschenkenntnis besitzen. Zudem sollten sie Selbstsicherheit ausstrahlen und sich durchsetzen können. Eine gute körperliche Verfassung sowie eine gewisse Wetterfestigzeit sind zusätzlich notwendig. Außerdem brauche Verkehrsüberwacher ein dickes Fell. Diplomatie und ein freundlicher Umgangston sind ebenfalls wichtig. Beschimpfungen und Beleidigungen gehören allerdings dazu. Mitunter kommen auch körperliche Übergriffe dazu. Außerdem arbeiten die Verkehrsüberwacher in Schichtdiensten, am späten Abend und am Wochenende. Bleibt noch das Wetter - eine Reihe Schattenseiten gibt es bei diesem Job also."

Aus diesen Gründen hat die Kammer die Eingruppierung der Klägerin in die Vergütungsgruppe EG 5 für zutreffend erachtet. Der Klage war daher im Rahmen der rechtzeitigen Geltendmachung - wie beantragt - stattzugeben.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits waren gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 91 ZPO der Beklagten aufzuerlegen.

III.

Der Streitwert war gemäß § 61 S. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen, wobei von der sechsunddreißigfachen Vergütungsdifferenz, nämlich circa € 170,-- pro Monat ausgegangen wurde.

RECHTSMITTELBELEHRUNG

Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim

Landesarbeitsgericht Düsseldorf

Ludwig-Erhard-Allee 21

40227 Düsseldorf

Fax: 0211 7770-2199

eingegangen sein.

Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.

Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.

Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

1.Rechtsanwälte,

2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

3.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.

Lukas Jozefaciuk