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Hessischer VGH, Beschluss vom 07.09.2017 - 9 A 1785/15.Z

Die "Gemeinsamen Grundsätze des Bundes und der Länder für die Anlage und den Betrieb von Flugplätzen für Flugzeuge im Sichtflugbetrieb" (vom 03.08.2012, NfL I 92/13, S. 11) dienen der Konkretisierung der unbestimmten Rechtsbegriffe aus dem Luftverkehrsrecht über die Gewährleistung der Sicherheit im Flugplatzverkehr. Die Bestimmung der notwendigen Hindernisfreiheit für den Anflug auf Flugplätze ohne Flugkontrollstelle anhand pauschalierender Erfahrungssätze (Ziffer 6. der Richtlinie) unterliegt keinen rechtlichen Bedenken.

Die Regelung der DurchführungsVO (EU) Nr. 923/2012 bestimmt nur die im Reiseflug einzuhaltende Mindestflughöhe. Die nach dem Wortlaut dieser Vorschrift eingeräumte Möglichkeit einer Unterschreitung der Sicherheitsmindesthöhe besteht während des gesamten Landeanflugs und umfasst deshalb auch die Strecke über Gegenanflug und Queranflug in der Platzrunde an einem solchen Flugplatz ohne Flugkontrollstelle.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 21. Juli 2015 wird abgelehnt.

Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 495.572,-- € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag ist zulässig (§ 124a Abs. 4 VwGO), aber nicht begründet; denn mit ihm ist ein Grund, der gemäß § 124 Abs. 2 VwGO die Zulassung der Berufung rechtfertigen kann, nicht dargetan.

Die Rechtsvorgängerin der Klägerin stellte am 1. April 2011 Antrag auf Genehmigung für neun Windenergieanlagen vom Typ ENERCON E-101 mit 135,4 m Narbenhöhe, einem Rotordurchmesser von 101 m und 3 Megawatt Nennleistung.

Mit Bescheid vom 18. Oktober 2012 wurde ihr die Genehmigung für sieben Anlagen erteilt, mit Bescheid vom 23. Oktober 2012 lehnte der Beklagte die Genehmigung für zwei Anlagen an den Standorten H 2 (Gemarkung Freiensteinau, Flur ..., Flurstück ...) und H 9 (Gemarkung Freiensteinau, Flur ..., Flurstück ...) aus artenschutz- und naturschutzrechtlichen Gründen sowie hinsichtlich der Anlage H 2 auch aus Gründen der Luftsicherheit ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Anlage am Standort H 9 verstoße gegen das Störungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG, denn sie liege in unmittelbarer Nähe zu dem in südöstlicher Richtung befindlichen und im Vogelschutzgebiet "Vogelsberg" gelegenen Gebiet am "Atzenstein", in dem sich der Horst eines Schwarzstorchpaares befinde, deren Brutgeschäft und Fortpflanzung durch die Anlage erheblich gestört würden. Die Anlage befinde sich in nur 1,3 km Entfernung vom Horst und liege außerdem auf der direkten Flugroute zum Nahrungshabitat am Bachlauf südöstlich der "Naxburg", dadurch bestehe ein erhöhtes Kollisionsrisiko. An dem Standort der Anlage H 2 befinde sich eine Quelle und damit ein besonders geschütztes Biotop, das maßgeblich zur Wasserversorgung des Naturschutzgebietes "Reichloser Teich" beitrage. Zudem liege sie in nur 600 m Entfernung zur Kurve des Gegenanflugs/Queranflugs zum Sonderlandeplatz Jossa, dies sei zur Einhaltung der Luftsicherheit nicht ausreichend, nachdem einer Stellungnahme der Deutschen Flugsicherung - DFS - zufolge ein Abstand von mindestens 850 m zum Queranflug inklusive Kurventeilen erforderlich sei.

Mit ihrer am 5. November 2012 erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, das Tötungsrisiko für Schwarzstörche werde nicht signifikant erhöht, die bloße Möglichkeit eines erhöhten Kollisionsrisikos reiche insoweit nicht aus. Schwarzstörche würden den Windenergieanlagen ausweichen, es befänden sich zudem sieben Nahrungshabitate in der Nähe. Auch durch den in der Nachbarschaft gelegenen Windpark "Auf der Heid" habe sich keine Beeinträchtigung der Schwarzstorchpopulation ergeben. Schließlich sei schon mit dem Bescheid vom 18. Oktober 2012 die Anlage von zwei Wasserbiotopen aufgegeben worden, um die Schwarzstörche von den Anlagen abzulenken. Es befinde sich auch kein Biotop an dem Standort H 2, das Vorbringen zur dortigen Quelle sei unsubstantiiert. Die Richtwerte der DFS seien nicht verbindlich, vielmehr sei nur § 12 LuftVO maßgeblich, der jedoch lediglich einen Abstand von 150 m von Bauwerken fordere. Außerdem seien Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, allenfalls sei eine Änderung der Platzrunde erforderlich.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass dem Standort H 9 § 44 BNatSchG und dem Standort H 2 Luftverkehrsrecht entgegenstehe. Die dem Beklagten zustehende naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative sei nur eingeschränkt gerichtlicher Kontrolle zugänglich und unterliege auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Zwar sei in Bezug auf den Schwarzstorch kein Verstoß gegen das Tötungsverbot feststellbar, denn der Beklagte habe nicht berücksichtigt, dass die Rotorunterkanten in einer Höhe von 84,90 m über Grund liegen, während die Flughöhe der Störche nur 10 bis 40 m Höhe erreiche und es unklar sei, ob auch bei Schwarzstörchen Barotraumen eine Rolle spielten. Es liege aber ein Verstoß gegen das Störungsverbot vor, da die Anlage die bestehende Flugroute zu einem Nahrungshabitat unterbreche, wie sich aus dem naturschutzfachlichen Gutachten ergebe. Zudem werde im Windkrafterlass vom 29. November 2012 ein Mindestabstand von 3.000 m empfohlen, während der Horst lediglich 1,3 km von der Anlage entfernt sei. Da das Meideverhalten der Störche zum Meiden des Brutgebiets und damit schon zu der Störung führe, sei die Schaffung von Ersatzhabitaten demgegenüber unerheblich. Zur Anlage H 2 sei zwar nicht erkennbar, dass die Errichtung dort eine Zerstörung oder sonstige Beeinträchtigung des Quellbiotops zur Folge hätte, insbesondere da die allein angeführte Aufstellung des Krans nicht zwingend im Quellbereich erfolgen müsse, weil es alternative Standorte gebe. Auch wenn kein Verstoß gegen luftverkehrsrechtliche Vorschriften vorliege, da die Mindestabstände nur in Gemeinsamen Grundsätzen des Bundes und der Länder für die Anlage und den Betrieb von Flugplätzen (NfL I 92/13) enthalten und damit als Verwaltungsvorschriften anzusehen seien, liege aber ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme aus § 35 BauGB vor. Dies schütze auch die Interessen des luftverkehrsrechtlich genehmigten Sonderlandeplatzes, der eine verbindliche Regelung der Platzrunde getroffen habe, die auch nicht durch § 12 LuftVG oder § 12 LuftVO verdrängt werde.

Die von der Klägerin dagegen geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung liegen nicht vor.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen, wenn gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Dies ist der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird und sich ohne nähere Prüfung nicht beantworten lässt, ob die Entscheidung unabhängig von der angeführten Begründung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis richtig ist.

Die von der Klägerin vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken in Bezug auf die Annahme einer naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative vermögen nach der insoweit gefestigten Rechtsprechung des beschließenden Senats (vgl. zuletzt Beschluss vom 21.12.2015 - 9 B 1607/15 -, juris Rn. 10) und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil v. 06.04.2017 - BVerwG 4 A 16/16 -, juris) die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht in Zweifel zu ziehen. Es ist in der Rechtsprechung vielfach bestätigt worden, dass der Genehmigungsbehörde bei der Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens in natur- und artenschutzrechtlicher Hinsicht eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zukommt, soweit sich zu ökologischen Fragestellungen noch kein allgemein anerkannter Stand der Fachwissenschaften herausgebildet hat, und dafür nur dann kein Raum ist, soweit sich für die Bestandserfassung von Arten, die durch ein immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtiges Vorhaben betroffen sind, eine bestimmte Methode oder für die Risikobewertung ein bestimmter Maßstab durchgesetzt hat und gegenteilige Meinungen nicht mehr als vertretbar angesehen werden können. Denn die behördliche Einschätzungsprärogative bezieht sich nicht generell auf das Artenschutzrecht als solches, sondern greift nur dort Platz, wo trotz fortschreitender wissenschaftlicher Erkenntnisse weiterhin ein gegensätzlicher Meinungsstand fortbesteht und es an eindeutigen ökologischen Erkenntnissen fehlt.

Die Klägerin hat einen anderen als den vom Beklagten zugrunde gelegten, wissenschaftlich unbestrittenen und damit feststehenden Meinungsstand auch nicht dargelegt. Sie beruft sich darauf, dass eine Störanfälligkeit von Schwarzstörchen nur im Nahbereich von 1.000 m bestehe, und das Verwaltungsgericht sich zudem mit seinen Feststellungen zum mangelnden Verstoß gegen das Tötungsverbot einerseits und die Annahme einer Störung wegen des Meideverhaltens andererseits widerspreche. Die vorgebrachte Widersprüchlichkeit der erstinstanzlichen Entscheidung führt schon deshalb nicht zum Erfolg des Zulassungsantrags, da der Beklagte seine ablehnende Entscheidung in Bezug auf die Anlage am Standort H 9 tragend nur auf einen Verstoß gegen das Störungsverbot gestützt und das Tötungsrisiko durch die Anlage nur unterstützend herangezogen hat (Ablehnungsbescheid vom 23.10.2012, S. 6 ff., Ordner III, Bl. 01361 - 01363 der Behördenakte - BA -).

Diese Feststellungen des Beklagten, dass durch die Anlage H 9 eine Flugroute der Störche zu einem bedeutsamen Nahrungshabitat unterbrochen und damit eine erhebliche Störung des nur 1.300 m entfernten Brutgebiets verursacht wird, hat das Verwaltungsgericht auch zu Recht nicht beanstandet. Dem vermag die Klägerin nicht erfolgreich entgegenzuhalten, dass mit dem Bescheid vom 18. Oktober 2012 für die sieben genehmigten Anlagen gezielte Maßnahmen zur Ablenkung der Störche an konfliktarmen Standorten aufgegeben worden sind, u.a. durch die Anlage von kleinen Gewässern als für den Schwarzstorch geeignete Nahrungsgebiete sowie Maßnahmen an Fließgewässern. Denn diese dienen schon nach den Feststellungen im Ablehnungsbescheid nur der Minimierung der auch durch die weiteren Anlagen an den Standorten H 4, H 7 und H 8 verursachten Beeinträchtigungen aufgrund ihres ebenfalls geringen Abstands zu den Flugrouten der Schwarzstörche zu ihrem hauptsächlichem Nahrungshabitat (Ablehnungsbescheid S. 6). Sie können nach den nachvollziehbaren Feststellungen des Beklagten die von der direkt in der Flugroutenlinie gelegenen Anlage am Standort H 9 ausgehende, wesentlich stärkere Beeinträchtigung nicht minimieren.

Auch das Vorbringen dazu, dass jenseits eines Abstands von 1 km eine Störung des Schwarzstorchs von der einschlägigen Fachliteratur ohnehin nicht erkannt werde, führt in dieser Pauschalität gegenüber den konkret auf die Anlage am Standort H 9 bezogenen und durch eine Raumnutzungsanalyse belegten Feststellungen des Beklagten über die erhebliche Beeinträchtigung der lokalen Schwarzstorchpopulation zu keinem anderen Ergebnis. Denn die dazu von der Klägerin angeführte Aussage verhält sich nicht zu der lokalen Besonderheit eines Anlagenstandortes direkt in einer Flugroute zu einem bedeutsamen Nahrungshabitat, auf die sich der Beklagte jedoch gestützt hat. Gleiches gilt für die Rüge der Klägerin, das vom Beklagten vorgetragene Hilfsargument einer Gefährdung der Jungtiere sei fachlich in keiner Weise zu belegen, vielmehr gebe selbst die Schlagopferstatistik der Vogelschutzwarte Brandenburg keinerlei Hinweise auf eine erhöhte Schlaggefährdung junger Schwarzstörche, die weder Balzflüge in der Thermik unternähmen noch gezwungen seien, größere Strecken für die Nahrungssuche zu überwinden. Dies vermag die in Bezug auf die Störung der Schwarzstorchpopulation am Standort konkret getroffene Feststellung des Beklagten schon wegen der mangelnden Vergleichbarkeit nicht in Zweifel zu ziehen. Dieser hat in seinem Ablehnungsbescheid außerdem nur festgestellt, dass nach Einschätzung der Vogelschutzwarte in der Stellungnahme vom 16. Mai 2012 aufgrund der Lage der Anlage in der Hauptflugroute auch Kollisionen mit den Rotoren wahrscheinlich sind (Ablehnungsbescheid S. 8), sich dabei aber nicht auf Schlagopfer unter den Jungvögeln gestützt, sondern auf eine Schlagopferstatistik ohne Altersdifferenzierung und insoweit nur festgestellt, dass die Flugaktivitäten der Jungvögel vor allem unter 4.000 m Distanz zum Horst stattfinden. Zudem wurde zugrunde gelegt, dass sich nach naturschutzfachlichen Erkenntnissen die Flugaktivitäten insgesamt auf etwa 5.000 m um den Horst konzentrieren und demnach alle südlich gelegenen Anlagen kritisch sind, die nur 1,3 km entfernte Anlage H 9 mit ihrem Störpotential u.a. in der Gestalt einer Blend- und Scheuchwirkung in Zusammenhang mit dem Meideverhalten das Brutgebiet aber erheblich beeinträchtige (Ablehnungsbescheid S. 7 f.). Ob das von den Anlagen ausgehende Tötungsrisiko für die Jungvögel faktisch niedriger sein mag als für die Altvögel, vermag diese Feststellungen nicht ernstlich in Zweifel zu ziehen.

Schon aus diesen Gründen ist es auch unerheblich, ob das sog. Helgoländer Papier mit seinen Abstandsempfehlungen umstritten ist, wie die Klägerin vorbringt. Im Übrigen hat der Beklagte nicht nur dieses Papier, sondern den darauf gestützten, zum damaligen Zeitpunkt im Entwurf befindlichen und kurz nach der Bescheidung erlassenen Leitfaden "Berücksichtigung der Naturschutzbelange bei der Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen (WKA) in Hessen" ((Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - VI2-103b26-4/2011 - und Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung - I 1 93c 06/03 - vom 29. November 2012 - Leitfaden WKA -) herangezogen. Der beschließende Senat hat dazu schon in einer früheren Entscheidung festgestellt, dass zwar allein aus der Unterschreitung des danach empfohlenen Abstandes nicht schon ein konkret erhöhtes Risiko hergeleitet werden kann, sondern eine nähere Betrachtung in Gestalt einer Raumnutzungsanalyse erforderlich ist und jeweils orts- und vorhabensspezifisch entschieden werden muss, ob das Risiko im Prüfbereich signifikant erhöht ist (Beschluss vom 21.12.2015 - 9 B 1607/15 -, juris Rn. 40, dort zum Tötungsrisiko in Bezug auf den Rotmilan). Diesen Anforderungen ist der Beklagte hier gerecht geworden, indem er sich neben der Raumnutzungsanalyse auf die auf einer Funktionsraumanalyse beruhende Empfehlung des Schwarzstorchexperten Rhode von 2009 für eine Tabuzone von 3.000 m seiner Entscheidung gestützt hat. Ob in der erstinstanzlichen Entscheidung ein Widerspruch insoweit besteht, als gleichzeitig nahegelegt werde, dass sich der die Windenergieanlagen gezielt anfliegende Schwarzstorch von diesen Anlagen so sehr gestört fühle, dass zwar kein Tötungsrisiko bestehe, dadurch aber ein schlechter Bruterfolg oder eine unregelmäßige Besetzung des Horstes herbeigeführt werde, ist demgegenüber - wie oben schon dargestellt - unerheblich. Da die hier zugrunde gelegten Annahmen auf naturschutzfachlichen Gutachten beruhen, stellen sie sich entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht als reine Spekulation dar. Es ist, wie sich aus dem oben Dargestellten ergibt, im hiesigen Rechtsstreit auch nicht unwidersprochen geblieben, dass jedenfalls unter 1.000 m Abstand (gemeint ist wohl: über) keine Störung durch Windenergieanlagen stattfinde, wie die Klägerin meint. Die Klägerin hält den konkret auf den Anlagenstandort bezogenen Feststellungen des Beklagten lediglich Aussagen bzw. Feststellungen zu anderen Standorten entgegen, ohne dass deren Vergleichbarkeit für den vorliegenden Sachverhalt feststellbar wäre, wie der Beklagte zutreffend einwendet. So lässt sich aus dem angeführten Beispiel eines Schwarzstorchs, der sich im Kreis Paderborn nur in 300 m Entfernung von einem Anlagenstandort während der Errichtungsphase angesiedelt und damit zu einer nachträglichen Betriebseinschränkung geführt hat, nichts dafür entnehmen, dass auch der hier allein in Frage stehende Anlagenbetrieb keine Störung für brütende Schwarzstörche darstellt.

Die Klägerin vermag die fehlende Erheblichkeit der vom Beklagten festgestellten Störung für das Brutgebiet der Schwarzstörche angesichts der oben dargestellten Feststellungen auch nicht allein damit in Zweifel zu ziehen, dass die Grenze des Vogelschutzgebietes nicht mit der Eignung der Landschaft für den Schwarzstorch korreliere und die alleinige Betrachtung des Vogelschutzgebietes deshalb fachlich nicht haltbar sei. Abgesehen davon, dass insoweit allein maßgeblich ist, dass sämtliche Anlagenstandorte innerhalb des Vogelschutzgebiets "Vogelsberg" liegen, dessen Entwicklungsziel im Erhalt und der Förderung der Lebensbedingungen für überregional bedeutende Brutpopulationen von relevanten Vogelarten der Laubwälder, des extensiven Grünlandes und der Fließgewässer besteht, zu denen der Schwarzstorch fraglos gehört, hat sich der Beklagte - wie oben dargestellt - gar nicht allein auf das Vogelschutzgebiet gestützt, sondern konkrete Feststellungen dazu getroffen. Ob die Schwarzstorchpopulation die Grenzen dieses Vogelschutzgebiets auch überschreitet, ist deshalb für die hier zu treffende Entscheidung unerheblich.

Entgegen der Ansicht der Klägerin lässt sich auch nicht feststellen, dass sämtliche in den vergangenen drei Jahren vorgebrachten Behauptungen zur Entwicklung des Schwarzstorchbestands im Vogelsberg wissenschaftlich nicht haltbar seien. Sie verweist insoweit auf das auch vom Beklagten in seinem Ablehnungsbescheid (S. 7 f.) in Bezug genommene "Artenhilfskonzept für den Schwarzstorch in Hessen" (Staatliche Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland vom 24.02.2012) und meint, daraus ergebe sich, dass zur Verbesserung der Brutplatzqualität unter anderem das Fernhalten jeglicher Störungen vom Horst nur "auch im weiteren Horstumfeld im Umkreis von etwa 300 m im Zeitraum von Anfang März bis Ende August" notwendig sei. Außerdem werde dort festgehalten, dass aufgrund der positiven Bestandsentwicklung des Schwarzstorchs innerhalb der letzten 25 Jahre die Neueinstufung der Art als "gefährdet" und nicht mehr als "vom Aussterben bedroht" erfolgt sei. Abgesehen davon, dass dies die Störungsempfindlichkeit und weiter andauernde Schutzbedürftigkeit dieser Art eher bestätigt als widerlegt, lässt sich daraus der Schluss, dieser geringe Abstand gelte auch für das Aufstellen von Windenergieanlagen, schon wegen der Unterschiede zwischen den insoweit vor allem zugrunde gelegten Störungen durch - im Regelfall nur kurzzeitige - menschliche Bewegungen und den hier zu beurteilenden Wirkungen von Windenergieanlagen nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit ziehen. Anders als die Klägerin meint, ergibt sich daraus aber vor allem nicht, dass zwischen der zunehmenden Windenergienutzung einerseits und einer Abnahme des Schwarzstorchbestandes andererseits kein Zusammenhang bestehe. Vielmehr ergibt sich aus dem von der Klägerin selbst wörtlich wiedergegebenen Zitat, dass sich im Vogelsberg eine hohe Windanlagen-Dichte und ein Bestandszentrum des Schwarzstorchs zunächst zwar nicht ausschlossen, allerdings der Bestand dort mittlerweile so deutlich rückläufig sei wie in keinem anderen hessischen Gebiet. Die weitere Ausführung in dem Artenhilfskonzept, dass neben dem Einfluss der Windanlagen auch Kumulationseffekte mit der Beunruhigung durch touristische, forstliche und jagdliche Störungen die Bestandsrückgänge erklären könnten, wird dort dagegen als ungeklärt bezeichnet und widerlegt schon deshalb nicht einen möglichen Zusammenhang zwischen der Zunahme von Windenergieanlagen und der Abnahme der Schwarzstorchpopulation.

Auch in Bezug auf den Standort H 2 bleibt der Zulassungsantrag der Klägerin ohne Erfolg. Die Klägerin wendet sich insoweit nur gegen die hinsichtlich des Konflikts mit dem Luftverkehr getroffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, das zu Recht die diesbezüglichen Feststellungen des Beklagten zur Beeinträchtigung des Platzrundenverkehrs des Sonderlandeplatzes Fulda-Jossa auf der Grundlage der "Gemeinsamen Grundsätze des Bundes und der Länder für die Anlage und den Betrieb von Flugplätzen für Flugzeuge im Sichtflugbetrieb" (vom 03.08.2012, NfL I 92/13, S. 11) bestätigt hat. Mit ihrem Einwand, es sei völlig außer Acht gelassen worden, dass auch nach dieser Richtlinie lediglich gefordert werde, dass im Bereich der Platzrunde keine Hindernisse vorhanden sein sollen, die die sichere Durchführung des Flugplatzverkehrs gefährden könnten, von einem pauschalen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme wäre jedoch bestenfalls dann auszugehen, wenn Hindernisse in diesem Bereich kategorisch ausgeschlossen wären, übersieht die Klägerin, dass damit die unbestimmten Rechtsbegriffe über die Gewährleistung der Sicherheit im Flugplatzverkehr des Luftverkehrsrechts durch die luftfahrtfachlich zuständige Luftfahrtbehörde konkretisiert werden, und Abweichungen nach Ziffer 1.4 der Richtlinie nur mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zulässig sind. Schon aus diesem Grund hat der Beklagte auf die nach Ziffer 6. dieser Richtlinie regelmäßig einzuhaltenden Abstände von 400 m zum Gegenanflug und 850 m Abstand zum Queranflug in nicht zu beanstandender Weise abgestellt. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist auch nicht zu beanstanden, dass dabei auf pauschalierende Erfahrungssätze abgestellt wird, die von den Luftfahrtbehörden regelmäßig bei der Festsetzung der Platzrunde eines Flugplatzes zu beachten sind. Deshalb bedarf es auch nicht weitergehender Überlegungen zum konkreten Fall der geplanten Anlage am Standort H 2, wie die Klägerin meint. Die Klägerin hat auch keine Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass eine differenzierte Bewertung des Einzelfalles hätte vorgenommen und eine Gefährdung hätte schlüssig nachgewiesen werden müssen. Solche Anhaltspunkte ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass die Anforderung von 850 m Abstand in der Übergangskurve vom Gegenanflug in den Queranflug nur den ungünstigsten Fall abdecken dürfe, wenn in der Platzrunde keine hilfreichen Orientierungspunkte vorhanden sind. Denn entgegen der Ansicht der Klägerin können sich potenzielle Abweichungen von dem in der Sichtanflugkarte festgelegten Verlauf der Platzrunde nicht nur daraus, sondern vor allem auch aus meteorologischen oder technischen Faktoren ergeben, die im Verlauf eines Landeanflugs auftreten können. Dies ist auch in der Rechtsprechung bestätigt worden, wie der Beklagte zu Recht anführt (Urteil des OVG Koblenz vom 16.01.2006 - 8 A 11271/05 -, juris und VG Stuttgart, Beschluss vom 29.01.2007 - 16 K 3980/06 -, juris). Anders als die Klägerin meint, hat auch das Verwaltungsgericht Minden in seiner Entscheidung vom 15. Juli 2015 für die Hindernisfreiheit nicht etwa nur einen Korridor von 250 m beidseitig zur Platzrunde anerkannt, sondern einen beidseitigen "Korridor" von 250 m dazugerechnet (Urteil vom 15.07.2015 - 11 K 2795/13 -, juris Rn. 55). Dies wurde damit begründet, dass es sich bei der veröffentlichten Platzrunde um Regelungen des Flugplatzverkehrs als luftaufsichtsrechtliche Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs sowie die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne der Generalklausel des § 29 Abs. 1 LuftVG in der Form einer Allgemeinverfügung handele, die von der für die Genehmigung des Flugplatzes zuständigen Luftfahrtbehörde des Landes aufgrund gutachtlicher Stellungnahme der Flugsicherungsorganisation getroffen werde (a.a.O., juris Rn. 41, 47 und Rn. 51). Des Weiteren hat das Verwaltungsgericht Minden seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass mit der Platzrunde auf einer Ideallinie zwar ein standardisiertes An- und Abflugverfahren am betreffenden Flugplatz festgelegt werde, die aber die realen Flugbewegungen nur annäherungsweise abbilde, und wegen der notwendigen Orientierung im Sichtflug und auch wegen wetterbedingter Kursabweichungen im Bereich der Platzrunde ein weiterer "Spielraum" für die Luftfahrzeugführer berücksichtigt werden müsse. Die Platzrunde an Flugplätzen ist nach alldem auch Teil der Betriebsgenehmigung für den jeweiligen Flugplatz und damit Teil der luftfahrtrechtlichen Genehmigung nach § 6 LuftVG; schon aus diesem Grund ist sie nicht beliebig abänderbar, und bei einer Änderung wären erneut die Grundsätze über die Hindernisfreiheit zu beachten. Auch die von der Klägerin vorgebrachte Verlegungsmöglichkeit einer Platzrunde vermag deshalb nichts an dem Ergebnis der erstinstanzlichen Entscheidung zu ändern.

Dass, wie die Klägerin ferner vorbringt, mit diesem Korridor von 250 m ein zusätzlicher Puffer von 180 m zu dem nach Ansicht der Klägerin auf der Grundlage des § 12 LuftVO a.F. einzig zu beachtenden Sicherheitsabstand von 150 m bestehe, führt schon deshalb zu keinem anderen Ergebnis, da - wie auch das Verwaltungsgericht Minden in der von der Klägerin zitierten Entscheidung festgestellt hat - bei einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 80 Knoten (148 km/h) beim Befliegen der Platzrunde diese Entfernung in wenigen Sekunden überwunden wird (a.a.O. Rn. 57) und angesichts dieses Umstands eine Gefährdung der Sicherheit des Luftverkehrs keineswegs ausgeschlossen ist.

Anders als die Klägerin meint, steht dem nicht entgegen, dass auch nach der nunmehr geltenden DurchführungsVO (EU) Nr. 923/2012 (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010 vom 26.09.2012 - ABl. EU II vom 13.12.2012, L 281/1 -) Flüge nach Sichtflugregeln außerhalb von Städten, anderen dicht besiedelten Gebieten und Menschenansammlungen im Freien in einer Höhe von mindestens 150 m über dem Boden oder Wasser oder über dem höchsten Hindernis innerhalb des Umkreises von 150 m um das Luftfahrzeug durchzuführen sind (SERA.5005 Buchst. f) Nr. 2). Dabei handelt es sich nämlich nur um die für den Reiseflug bestimmte Mindestflughöhe, wie sich aus den weiteren Bestimmungen sowie daraus ergibt, dass diese nicht gilt, sofern es für Start und Landung notwendig ist, davon abzuweichen. Der beschließende Senat hält an seiner zu der insoweit gleichlautenden Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 1 LuftVO a.F. ergangenen Rechtsprechung fest, dass schon dem Wortlaut nach die rechtliche Möglichkeit einer Unterschreitung der Sicherheitsmindesthöhe nicht auf die Zeit "während" des unmittelbaren Start- bzw. Landevorgangs und damit nur im Endanflug vor dem Aufsetzen auf der Landebahn beschränkt, sondern eine Unterschreitung erlaubt ist, soweit dies angesichts der Notwendigkeiten des Luftverkehrs bei Start und Landung und damit auch des Landeanflugs gerechtfertigt ist (Urteil vom 27.05.2014 - 9 C 2269/12.T -, juris Rn. 120). Denn gerade unter den erschwerten Bedingungen des Sichtflugverkehrs ist es Sache des Luftfahrzeugführers, eine Landung so zeitig einzuleiten, dass sie unter Gewährleistung größtmöglicher Luftverkehrssicherheit durchgeführt werden kann, und dies gilt insbesondere für die durch Rechtsverordnung (bei Flughäfen und Flugplätzen mit Flugverkehrskontrollstelle) oder durch Allgemeinverfügung (bei Flugplätzen ohne Flugverkehrskontrollstelle) festgelegten Teile des Landeanflugs, nämlich der dazu dienenden Platzrunde. Abgesehen davon regelt SERA.5005 nicht etwa den zu einem Hindernis einzuhaltenden horizontalen Mindestabstand, sondern die über dem höchsten Hindernis in 150 m Umkreis des Luftfahrzeugs einzuhaltende Mindesthöhe, und ist schon deshalb für den in der Platzrunde einzuhaltenden horizontalen Abstand nicht einschlägig , (a. A. wohl OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.01.2017 - 1 LB 18/15 -, juris Rn. 81 ff.).

Dass das Verwaltungsgericht hier einen einfachen "Sonderlandeplatz" zu einem "Flughafen" aufgewertet hat, wie die Klägerin meint, führt angesichts des oben Dargestellten ebenso wenig zu einem anderen Ergebnis wie ihre Hinweise auf den Straßenverkehr, dessen Infrastrukturanlagen ohnehin nicht mit den Regelungen für Bewegungen von Luftfahrzeugen im dreidimensionalen Raum vergleichbar sind.

Die Sache weist auch nicht die besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten auf, die die Klägerin ihr zumisst. Solche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, d. h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht (vgl. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage, § 124 Rn. 9). Insoweit erfüllt das Vorbringen der Klägerin schon nicht die Darlegungsanforderungen. Zur Darlegung des Vorliegens der Voraussetzungen dieses Zulassungsgrundes genügt nämlich die allgemeine Behauptung einer überdurchschnittlichen Schwierigkeit nicht, sondern es bedarf neben einer konkreten Bezeichnung der Tatsachen- oder Rechtsfragen, in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen könnten, auch des Aufzeigens, worin diese besonderen Schwierigkeiten bestehen. Daran fehlt es hier; der Verweis auf die Ausführungen zu den angeführten Zweifeln an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung allein reicht insoweit nicht aus.

Da der Antrag auf Zulassung der Berufung erfolglos bleibt, haben die Kläger gemäß §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO i.V.m. § 100 ZPO die Kosten des Zulassungsverfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 19.1.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und legt ebenfalls die - von den Beteiligten auch nicht beanstandeten - Berechnungen des erstinstanzlichen Gerichts zugrunde.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Lukas Jozefaciuk