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Hessischer VGH, Beschluss vom 25.02.2017 - 3 B 107/17

1. Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO sind in einem reinen Wohngebiet auch Anlagen zur Kinderbetreuung zulässig, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen. Bei der Definition des Begriffs "Bewohner" ist dabei nicht auf die gegenwärtige persönliche Lebenssituation der in diesem Gebiet ansässigen Grundstückseigentümer abzustellen, sondern auf die objektive Bewohnbarkeit der Grundstücke des Gebiets.

2. Das "Gebiet" im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO muss sich nicht mit dem konkret festgesetzten oder aufgrund von § 34 Abs. 2 BauGB anzunehmenden Baugebiet decken. Der baurechtlich zulässige Einzugsbereich einer Kinderbetreuungseinrichtung ist auch nicht auf das konkrete Wohngebiet, in dem sie liegt, beschränkt. Das gilt dann nicht, wenn ihr räumlicher Bezugsrahmen gemessen an der Anzahl der geplanten oder eingerichteten Kinderbetreuungsplätze weit über die Bedürfnisse des Wohngebiets hinaus reicht, in dem die Einrichtung liegt. In diesem Falle kann die Kinderbetreuungseinrichtung in einem reinen Wohngebiet als Anlage für soziale Zwecke gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zulässig sein.

3. Gebietserhaltungsanspruch ist darauf beschränkt, Vorhaben zu verhindern, die weder regelmäßig noch ausnahmsweise in einem Baugebiet zulässig sind. Wenn die Zulassung eines Vorhabens in einem faktischen reinen Wohngebiet im Wege der Ausnahme objektiv rechtmäßig ist, kann ein Gebietserhaltungsanspruch nicht verletzt sein. Die Nachbarrechte sind in diesem Falle durch Anwendung des Gebots der Rücksichtnahme ausreichend gewahrt.

4. Nach § 22 Abs. 1a Satz 1 BImSchG sind Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen und damit keine unzumutbaren Belästigungen oder Störungen gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO.

5. Probleme, die sich aus der Verteilung knappen öffentlichen Straßenraums auf verschiedene Verkehrsteilnehmer ergeben, sind vorrangig mit den Mitteln des Straßenverkehrsrechts zu lösen. Das Recht eines Grundstückseigentümers auf bestimmungsgemäße Nutzung seines Grundstücks begründet grundsätzlich kein Recht auf bevorzugte Nutzung des angrenzenden öffentlichen Straßenraums. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot kann in diesem Zusammenhang nur dann angenommen werden, wenn die bestimmungsmäßige Nutzung des eigenen Grundstücks nicht mehr oder nur noch eingeschränkt möglich ist.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 13. Dezember 2016 - 8 L 3941/16.F - wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens - einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig zu erklären sind - zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 18.750,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 13. Dezember 2016 - 8 L 3941/16.F - ist statthaft und hinsichtlich der Antragsteller zu 1. bis 5. sowie der Antragsteller zu 7. und zu 8. zweifelsfrei zulässig. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob auch das Eilrechtsschutzbegehren der Antragstellerin zu 7. zulässig ist. Denn das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag gegen die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung für die Errichtung einer viergruppigen Kindertagesstätte mit drei Stellplätzen und einem Geräteschuppen auf dem Grundstück Stralsunder Straße ... in Frankfurt am Main in der Sache zu Recht zurückgewiesen.

Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.

Nach ständiger Rechtsprechung der Bausenate des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ist der Antrag eines Dritten auf Aussetzung der Vollziehung einer Baugenehmigung gemäß §§ 80a Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. 80 Abs. 5 VwGO begründet, wenn sein Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Zustandes das Interesse des Bauherrn an der Ausnutzung der Baugenehmigung überwiegt. Das ist dann der Fall, wenn die Baugenehmigung offensichtlich rechtswidrig ist und den Dritten in Rechten aus nachbarschützenden Vorschriften verletzt. Umgekehrt ist der Rechtsschutzantrag abzulehnen, wenn die Baugenehmigung offensichtlich rechtmäßig ist. In allen anderen Fällen entscheidet bei summarischer Beurteilung der Sach- und Rechtslage eine Abwägung der beteiligten widerstreitenden Interessen. In die Abwägung ist neben dem Gewicht und dem Ausmaß der Betroffenheit der beteiligten Interessen auch einzustellen, welche Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg des Rechtsbehelfs des Dritten unterhalb der Stufe der Offensichtlichkeit besteht. Ein Abwehrrecht eines Dritten gegenüber der dem Bauherrn erteilten Baugenehmigung besteht nur dann, wenn ein genehmigtes Vorhaben gegen Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt und die Voraussetzungen für eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung nicht vorliegen. Ferner muss die verletzte Vorschrift auch zum Schutze des Nachbarn zu dienen bestimmt, also nachbarschützend und durch das rechtswidrige Vorhaben eine tatsächliche Beeinträchtigung der geschützten nachbarlichen Belange zu befürchten sein. Nachbarschutz kann sich dabei u. a. aus bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften, in beplanten Gebieten aus den Grundsätzen zur Gebietserhaltung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung, die auch gemäß § 34 Abs. 2 BauGB zur Anwendung kommen können, ergeben. Nachbarschutz vermitteln auch ausdrücklich nachbarschützende Festsetzungen eines Bebauungsplanes sowie das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme, das in beplanten Gebieten seine gesetzliche Ausformung in § 15 Baunutzungsverordnung gefunden hat und ebenso in unbeplanten Gebieten unter dem Gesichtspunkt des "sich Einfügens" im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB Geltung beansprucht. Gleiches gilt bei der Erteilung von Ausnahmen und Befreiungen, bei denen auch die nachbarlichen Interessen zu berücksichtigen sind (vgl. Senatsbeschluss vom 28.08.2013 - 3 B 1486/13 -, m. w. N.).

Mit der Antragsgegnerin ist davon auszugehen, dass dem Eilrechtsschutzbegehren der Antragsteller selbst dann der Erfolg zu versagen ist, wenn mit ihnen angenommen wird, dass das Baugrundstück und seine nähere Umgebung als ein reines Wohngebiet i.S.v. § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 BauNVO anzusehen ist. Denn gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO sind in einem reinen Wohngebiet auch Anlagen zur Kinderbetreuung zulässig, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

Dabei ist zunächst bei der Definition des Begriffs "Bewohner" nicht auf die gegenwärtige persönliche Lebenssituation der in diesem Gebiet ansässigen Grundstückseigentümer abzustellen, sondern auf die objektive Bewohnbarkeit der Grundstücke des Gebiets. Denn das Baurecht ist grundstücksbezogen mit der Folge, dass subjektive persönliche Befindlichkeiten bei der Beurteilung der Zulässigkeit baurechtlicher Vorhaben grundsätzlich außer Betracht zu bleiben haben. Gerade in Wohngebieten ist die Notwendigkeit der Einrichtung von Kinderbetreuungseinrichtungen baurechtlich objektiv geboten. Misch - oder gar Gewerbegebiete bieten sich für solche Einrichtungen auch und gerade wegen der notwendigen wohnartnahen Versorgung und des sozialen Eingebundenseins solcher Einrichtungen grundsätzlich nicht an.

Hinzu kommt, dass das "Gebiet" im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO sich nicht mit dem konkret festgesetzten oder aufgrund von § 34 Abs. 2 BauGB anzunehmenden Baugebiet decken muss. Denn gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB soll die Bauleitplanung den sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Bevölkerung, insbesondere den Bedürfnissen der Familien Rechnung tragen. Zu diesen Bedürfnissen gehört der gemäß § 24 SGB VIII in der Fassung vom 11. September 2012 von der Antragsgegnerin zu erfüllende Rechtsanspruch des Kindes auf Verschaffung eines Kinderbetreuungsplatzes. Gerade wegen der danach gebotenen wohnortnahen Versorgung der Kinder mit Betreuungsplätzen und den damit verbundenen finanziellen Belastungen der Kommunen ist es vielfach nicht möglich, in jedem Wohngebiet eine Kinderbetreuungseinrichtung einzurichten. Deshalb ist ihr baurechtlich zulässiger Einzugsbereich nicht auf das konkrete Wohngebiet, in dem sie liegen, beschränkt. Dies gilt nur dann nicht, wenn ihr räumlicher Bezugsrahmen gemessen an der Anzahl der geplanten oder eingerichteten Kinderbetreuungsplätze weit über die Bedürfnisse des Wohngebiets hinaus reicht, in dem die Einrichtung liegt (vgl. zur Problematik einer der Versorgung des Gebiets dienenden Schank- und Speisewirtschaft gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO: BVerwG, Beschluss vom 03.09.1998 - 4 B 85/98 -, RN 12, juris).

Das ist bei dem streitigen Vorhaben mit maximal 66 Kinderbetreuungsplätzen offenkundig nicht der Fall.

Ungeachtet dessen hätte der Eilantrag gegen die Kindertagesstätte mit 66 Betreuungsplätzen auch dann keinen Erfolg, wenn sie den Rahmen des § 3 Abs. 2 Nr. 2 BauGB überschreiten würde. Denn bei einer Kinderbetreuungseinrichtung handelt es sich um eine Anlage für soziale Zwecke, die in einem reinen Wohngebiet im Wege der Ausnahme zugelassen werden kann, wenn sie wegen ihrer Größe den Rahmen des § 3 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO überschreitet. Die Ausnahmevoraussetzungen liegen hier deshalb vor, weil die unmittelbar an das von den Antragstellern angenommene reine Wohngebiet der Housing Area angrenzenden Gebiete überwiegend ebenfalls der Wohnnutzung dienen und das ca. 200 m mal 400 m große Gesamtgebiet von dem stark befahrenen Straßengeviert bestehend aus der Miquell-Adickes-Allee, Eschersheimer Landstraße, Bremerstraße und Hansaallee eingegrenzt wird. Es ist deshalb städtebaulich sinnvoll und vertretbar, eine ggf. den Bedarf des angenommenen reinen Wohngebiets der Housing Area überschreitende Kindertagesstätte auf den Bauantrag der Beigeladenen zu genehmigen.

Dadurch wird der von den Antragstellern aus § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 BauNVO abgeleitete Gebietserhaltungsanspruch nicht verletzt, denn dieser ist darauf beschränkt, Vorhaben zu verhindern, die weder regelmäßig noch ausnahmsweise in einem Baugebiet zulässig sind. Wenn - wie hier - die Zulassung eines Vorhabens in einem faktischen reinen Wohngebiet im Wege der Ausnahme objektiv rechtmäßig ist, kann ein Gebietserhaltungsanspruch nicht verletzt sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.01.2012 - 4 B 27/11 -, juris).

Im Falle eines der Benutzungsverordnung entsprechenden Baugebietes werden die Nachbarrechte bei den in dem Gebiet ausnahmsweise zulässigen Vorhaben gemäß § 34 Abs. 2, letzter Halbsatz BauGB durch das bei der Prüfung der Ausnahmevoraussetzungen gemäß § 31 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 15 BauNVO zu beachtende Gebot der Rücksichtnahme ausreichend geschützt (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 06.02.2017 - 15 ZB 16.398 -, juris).

Das objektiv-rechtliche Gebot der Rücksichtnahme entfaltet nachbarschützende Wirkung, soweit in besonders qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Der Umfang der Rücksichtnahmepflicht hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, auf den Rücksicht zu nehmen ist, desto mehr ist das Gebot zu beachten. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger muss derjenige, der Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht nehmen. Maßgeblich ist demnach eine Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahme Begünstigten, andererseits dem Rücksichtnahme Verpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 20.12.2012 - 4 C 11.11 -, m. w. N. juris). Dabei ist zu beachten, dass nach § 22 Abs. 1a Satz 1 BImSchG Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen und damit keine unzumutbaren Belästigungen oder Störungen gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO darstellen. Es kann insoweit dahingestellt bleiben, ob der durch eine Kindertagesstätte verursachte Verkehrslärm ebenfalls zu den nach § 22 Abs. 1a BImSchG hinzunehmenden Emissionen zählt. Denn der durch den Betrieb einer Kindertagesstätte mit maximal 66 Plätzen verursachte Verkehrslärm überschreitet die Grenze der Zumutbarkeit grundsätzlich nicht, wovon die Antragsteller selbst auszugehen scheinen.

Soweit sie eine unzumutbare Beeinträchtigung durch den Parkplatzsuchverkehr und einer damit verbundenen Blockade ihrer Garagen- und Grundstückseinfahrten befürchten, ist darauf hinzuweisen, dass sich die Probleme, die sich aus der Verteilung knappen öffentlichen Straßenraums auf verschiedene Verkehrsteilnehmer ergeben, vorrangig mit den Mitteln des Straßenverkehrsrechts zu lösen sind. Das Recht eines Grundstückseigentümers auf bestimmungsgemäße Nutzung seines Grundstücks begründet grundsätzlich kein Recht auf bevorzugte Nutzung des angrenzenden öffentlichen Straßenraums. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot kann in diesem Zusammenhang nur dann angenommen werden, wenn die bestimmungsmäßige Nutzung des eigenen Grundstücks nicht mehr oder nur noch eingeschränkt möglich ist (vgl. Senatsbeschluss v. 25.10.2016 - 3 B 2377/16 - juris). Dies kann indes nur dann angenommen werden, wenn der durch ein Vorhaben verursachte zusätzliche Verkehr aufgrund einer besonderen Straßensituation zwangsläufig die bestimmungsmäßige Benutzung des eigenen Grundstücks unzumutbar einschränkt. Dies kann allenfalls bei Sackgassen oder bei besonders engen Straßen angenommen werden.

Dies ist hier nicht der Fall, denn bei der Stralsunder Straße handelt es sich in Teilbereichen um eine Ringstraße, die wegen ihrer ausreichenden Breite einen Begegnungsverkehr zulässt. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin zutreffend darauf hingewiesen, dass die An- und Abfahrt zur genehmigten Kindertagesstätte über den von der Hansaallee abzweigenden nördlichen Strang der Stralsunder Straße erfolgen kann, so dass auch deshalb eine unzumutbare Beeinträchtigung der Zufahrten zu den Grundstücken der Antragstellern ausgeschlossen erscheint.

Steht mithin den Antragstellern ein Abwehrrecht gegen die genehmigte Kindertagesstätte selbst dann nicht zu, wenn mit ihnen von dem Bestand eines Gebietserhaltungsanspruchs aus § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 3 BauNVO ausgegangen wird, so hat das Verwaltungsgericht im Übrigen zu Recht das Bestehen eines Gebietserhaltungsanspruchs verneint. Denn die Antragsteller gehen fehl in der Annahme, dass ihre Grundstücke und das Vorhabengrundstück gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 3 BauNVO in einem reinen Wohngebiet liegen und insoweit ein darauf beruhender Gebietserhaltungsanspruch besteht. Auf der Grundlage des § 34 Abs. 2 BauGB kann ein Gebietserhaltungsanspruch nur insoweit entstehen, als das betreffende Gebiet auch durch einen Bebauungsplan hätte entsprechend ausgewiesen werden können. Dies ist bei der Housing Area deshalb nicht der Fall, weil dieses Gebiet in seiner Schutzwürdig- und Schutzbedürftigkeit nicht den Maßstäben entspricht, die gemäß § 3 BauNVO an ein reines Wohngebiet anzulegen sind. Zum einen ist das Gebiet durch die sie umschließenden Hauptverkehrsadern der Eschersheimer Landstraße, der Miquel-Adickes-Allee und der Hansaallee erheblich lärmvorbelastet mit der Folge, dass die für reine Wohngebiete nach der 16. BImSchV - Verkehrslärmschutzverordnung - geltenden Lärmwerte von 50 dB(A) tags und 35 dB(A) nicht eingehalten werden können (vgl. die von der Beigeladenen vorgelegte Lärmkartierung, Bl.241 GA). Zum anderen grenzt das Gebiet der Housing Area im Norden und im Nordwesten an das durch den Bebauungsplan Nr. 802 ausgewiesene Sondergebiet - Universität am Grüneburgpark - an. Die planungsrechtliche Ausweisung eines reinen Wohngebiets in unmittelbarer Nachbarschaft zu einem Baugebiet mit erhöhtem Nutzungspotential, wozu eine universitäre Nutzung zweifelsfrei zählt, führt jedoch zu Nutzungskonflikten, die nach den planungsrechtlichen Vorgaben grundsätzlich zu vermeiden sind.

Das Verwaltungsgericht hat deshalb zu Recht angenommen, dass das Abwehrrecht der Antragsteller gegen das der Beigeladenen genehmigte Vorhaben auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen ist. Ein Nachbar, der sich gegen ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich wendet, kann jedoch mit seiner Klage nur durchdringen, wenn die angefochtene Baugenehmigung gegen das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verstößt (BVerwG, Urteil vom 05. 12. 2013 - 4 C 5/12 - juris). Das ist - wie ausgeführt - nicht der Fall.

Überdies hat das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden, dass sich der für die Beurteilung des Einfügens gemäß § 34 Abs. 1 BauGB maßgebliche Bereich der näheren Umgebung nicht auf den Bereich der Housing Area beschränkt. Für die Beurteilung der näheren Umgebung ist dabei vorranging vom Baugrundstück und nicht von den Grundstücken auszugehen, für die ein Abwehrrecht geltend gemacht wird. Die maßgebliche nähere Umgebung reicht einmal so weit, wie sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und umgekehrt, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Bei der für die Prüfung erforderlichen Bestandsaufnahme ist grundsätzlich alles tatsächlich Vorhandene in den Blick zu nehmen, wobei nicht nur diejenige Bebauung als erheblich angesehen werden darf, die gerade in unmittelbarer Nachbarschaft des Baugrundstücks überwiegt. Es muss auch die Bebauung der weiteren Umgebung berücksichtigt werden, soweit sie noch prägend auf das Vorhabengrundstück einwirkt. Bei der Abgrenzung der näheren Umgebung ist danach zu differenzieren, ob es um das Einfügen nach der Art oder dem Maß der baulichen Nutzung geht, denn die Merkmale, nach denen sich ein Vorhaben im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen muss, sind jeweils unabhängig voneinander zu prüfen. Dabei ist bei der Bestimmung der zulässigen Art der baulichen Nutzung der Umkreis der zu beachtenden vorhandenen Bebauung in der Regel weiter zu ziehen als bei der Beurteilung des Maßes der baulichen Nutzung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.05.2014 - 4 B 38/13 -, juris). Bei der Anwendung des § 34 Absätze 1 und 2 BauGB ist dabei nur auf die tatsächlich vorhandene Bebauung abzustellen. Grundstückseigenschaften, die in den optisch wahrnehmbaren Gegebenheiten keinen Niederschlag gefunden haben, sind dabei außer Betracht zu lassen. Die Grenzen der näheren Umgebung sind nach der städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist, wobei in der Regel der Bereich gegenseitiger Prägung durch die Verhältnisse innerhalb eines die Bebauung begrenzenden und überschaubaren Straßengevierts gekennzeichnet wird (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 27.09.2010 - 2 ZB 08.2775 - juris).

Soweit das Verwaltungsgericht hier den maßgeblichen Bereich als die im Geviert der Straßen Miquel-Adickes-Allee, Eschersheimer Landstraße, Hansaallee und Bremer Straße gelegenen Bebauung ansieht, ist dagegen nicht zu erinnern. Zur weiteren Begründung verweist der Senat insoweit gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die dazu gemachten zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts und sieht von einer eigenen Begründung ab.

Soweit die Antragssteller ein Abwehrrecht aus den ihre Grundstücke belastenden Grunddienstbarkeiten abzuleiten versuchen, hat dies ebenfalls nicht den Erfolg des Rechtsmittels zu Folge. Zum einen handelt es sich bei einer Grunddienstbarkeit um ein privat-rechtliches Rechtsinstitut, dass gemäß § 64 HBO im Baugenehmigungsverfahren keine Beachtung findet. Zum anderen belasten die Grunddienstbarkeiten die Grundstücke der Antragsteller und wirken zu Gunsten der Antragsgegnerin. Aus einer privat-rechtlichen Grundstücksbelastung kann indes kein öffentlich-rechtliches Abwehrrecht gegen die einem Dritten für dessen Grundstück erteilte Baugenehmigung erwachsen. Soweit die Antragsgegnerin möglicherweise unter Verstoß gegen das Willkürverbot - wie die Antragsteller meinen - zu Gunsten der Beigeladenen auf die Grunddienstbarkeit verzichtet hat, kann das allenfalls einen privatrechtlichen Schadensersatzanspruch oder - möglicherweise - einen Anspruch auf Gleichbehandlung zur Folge haben.

Sind die Antragsteller mithin durch die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung nicht in ihren nachbarschützenden Rechten verletzt, geht auch ihr Antrag auf Erlass einer Baueinstellungsverfügung ins Leere.

Die Beschwerde der Antragsteller ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind für erstattungsfähig zu erklären, weil sie einen Antrag gestellt hat und damit auch ein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3 i. V. m. § 162 Abs. 3 VwGO).

Bei der Streitwertfestsetzung folgt der Senat der Vorinstanz.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Lukas Jozefaciuk