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LG Duisburg, Beschluss vom 28.03.2017 - 7 S 26/17

Tenor

1. Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers wird zurückgewiesen.

2. Die Kammer weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

3. Dem Berufungskläger wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses zu den nachstehenden Hinweisen Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird.

Gründe

Die Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung der Kammer offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die in jeder Hinsicht zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Grundsätzen der sogenannten Lückenrechtsprechung. Diese setzt das Bestehen einer für den Überholer erkennbaren größeren Lücke in der der überholten Fahrzeugschlange voraus (Hagspiel, "Die sogenannte Lückenrechtsprechung in Verkehrszivilsachen", NZV 2013, 115). Das Amtsgericht vermochte jedoch gerade nicht zu der Überzeugung zu gelangen, dass eine für den Beklagten zu 1.) erkennbare Lücke vorhanden war. Hieran ist die Kammer nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden, zumal der Kläger keine Umstände darlegt, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Feststellung gebieten.

Anders als der Kläger meint, lag auch keine unklare Verkehrslage vor, die ein Überholen gemäß § 5 Abs. 3 StVO ausschließt. Zum einen erscheint bereits fraglich, ob der Kläger sich überhaupt auf einen Verstoß gegen § 5 Abs. 3 StVO berufen kann, da die Überholverbote des § 5 Abs. 3 und 3a StVO nur dem Schutz des Gegenverkehrs, Vorausfahrender und des nachfolgenden Verkehrs dienen (Heß in Burmann u.a., Straßenverkehrsrecht, 24. Aufl., zu § 5 StVO, Rn. 25). Zum anderen aber fehlt es aber auch aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung schon an einer unklaren Verkehrslage. Auch mit der Berufung legt der Kläger keine Umstände dar, die die Annahme einer unklaren Verkehrslage rechtfertigen. Soweit der Kläger sich darauf beruft, er sei bereits vollständig abgebogen, vermag auch dies eine unklare Verkehrslage nicht zu begründen, zumal sich aus den nach dem Unfall aufgenommenen Lichtbildern (Bl. 22f GA) eindeutig etwas anders ergibt.

Soweit der Kläger sich darauf beruft, der Beklagte zu 1.) sei mit mindestens 60 km/h und damit mit erheblich überhöhter Geschwindigkeit gefahren, ist dieses Vorbringen nicht zu berücksichtigen. Nachdem der Kläger in mündlichen Verhandlung vom 20.12.2016 (Bl. 60, 63 GA) ausdrücklich unstreitig gestellt hat, dass das Beklagtenfahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 35 km/h gefahren ist, handelt es sich bei dem nunmehrigen Vorbringen um neues Vorbringen, welches der Entscheidung nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht zugrunde zu legen ist, da ein Zulassungsgrund im Sinne dieser Vorschrift nicht gegeben ist.

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen war auch der Antrag auf Prozesskostenhilfe wegen nicht hinreichender Erfolgsaussichten abzulehnen, § 114 ZPO.

Die Kammer weist vorsorglich darauf hin, dass im Falle einer Rücknahme der Berufung geringere Kosten anfallen als im Falle ihrer Zurückweisung durch Beschluss.

Lukas Jozefaciuk