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LG Krefeld, Urteil vom 13.06.2019 - 3 O 69/18

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.273,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.05.2017 zu zahlen und ihn von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 201,70 EUR freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 25% und der Kläger zu 75%.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfallereignis vom 03.05.2017.

Der Kläger ist Eigentümer des Fahrzeuges der Marke Ford Mondeo mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX XX. Am 03.05.2017 parkte die Ehefrau des Klägers, die Zeugin M., diesen Wagen auf einem separaten Teil des Kundenparkplatzes der Metro in L., der nur für Metrokunden mit einer speziellen Kundenkarte ("Goldund Silberkunden") zugänglich ist. Als der Kläger die Beifahrertür öffnete, um aus dem Wagen auszusteigen, kam es zur Kollision mit dem vom Beklagten zu 2) gesteuerten und bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherten Fahrzeug der Marke BMW mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XXXX, der in die rechts neben dem klägerischen Fahrzeug liegende Parktasche einfuhr.

Der Kläger ließ den Schaden an seinem PKW begutachten und machte - vertreten durch seinen Rechtsanwalt - die Kosten des Gutachters sowie die im Gutachten ausgewiesenen voraussichtlichen Nettoreparaturkosten gegenüber der Beklagten zu 1) geltend, die jegliche Haftung ablehnte.

Der Kläger behauptet, er habe die Beifahrertür langsam geöffnet, nachdem er sich vergewissert habe, dass sich von hinten kein Wagen näherte. Der Beklagte sei schnell und plötzlich in die Parktasche eingefahren und mit der bereits geöffneten Tür kollidiert.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 5.095,49 EUR nebst Zinsen in gesetzlicher Höhe ab dem 26.05.2017 zu zahlen;

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihn von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 571,44 EUR freizustellen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten sind der Ansicht, dass der Unfall allein vom Kläger verursacht wurde, der entgegen § 14 StVO die Beifahrertür plötzlich und ohne den übrigen Verkehr zu beachten weit geöffnet habe, obwohl der Beklagte zu 2) schon fast in die Parktasche eingefahren sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 05.07.2018 den Kläger und den Beklagten zu 2) informatorisch angehört und die Zeugin M. vernommen sowie gemäß dem Beweisbeschluss vom16.07.2018 (Blatt 90 f. der Akte) ein Sachverständigengutachten eingeholt. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 05.07.2018 (Blatt 80 ff. der Akte) sowie das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. T. vom 24.01.2019 (Blatt 102 ff. der Akte) verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

Dem Kläger stehen gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 2, 18 StVG, 115 Abs. 1 VVG im tenorierten Umfang zu. Der Beklagte zu 2) hat während seiner Fahrt mit dem bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherten PKW am 03.05.2017 das Fahrzeug des Klägers beschädigt und dafür grundsätzlich einzustehen. Gemäß § 17 StVG waren allerdings die beiderseitigen Verursachungsanteile gegeneinander abzuwägen und nach Auffassung des Gerichts überwiegt dabei der Verursachungsbeitrag des Klägers derart, dass von einer Haftungsverteilung von 75% zu Lasten des Klägers und 25% zu Lasten der Beklagten auszugehen ist.

I.

Die Beklagten haften dem Kläger dem Grunde nach gem. § 7 Abs. 1 StVG, § 115 VVG, § 1 PflVG. Denn die Beklagten haben nicht beweisen können, dass es sich bei dem Unfallgeschehen für den Beklagten zu 2) um ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG gehandelt hat. Der Begriff des "unabwendbaren Ereignisses" im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG meint nicht die absolute Unvermeidbarkeit des Unfalls, sondern ein schadensstiftendes Ereignis, das auch bei der äußerst möglichen Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Hierzu gehört ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln erheblich über dem Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt im Sinne des § 276 BGB hinaus. Der Fahrer, der mit Erfolg die Unabwendbarkeit des Unfalls geltend machen will, muss sich wie ein "Idealfahrer" verhalten haben, sodass die aus dem Betrieb des Fahrzeugs sich ergebenden Gefahren, für die die Gefährdungshaftung eintreten soll, wenn sie sich im Schadensereignis aktualisieren, mit dem Sinn und Zweck der Gefährdungshaftung nicht mehr gerechtfertigt erscheinen. Diese am Schutzzweck der Gefährdungshaftung für den Kfz-Betrieb ausgerichtete Wertung hat unter Berücksichtigung der konkreten Verkehrsumstände zu erfolgen, wobei sich die Prüfung nicht auf die Frage zu beschränken hat, ob der Fahrer in der konkreten Gefahrensituation wie ein "Idealfahrer" reagiert hat, sondern auch zu berücksichtigen ist, ob ein "Idealfahrer" überhaupt in eine solche Gefahrensituation geraten wäre. Der sich aus der abwendbaren Gefahrensituation entwickelnde Unfall wird nicht dadurch unabwendbar, dass sich der Fahrer in der Gefahr nunmehr, aber zu spät, "ideal" verhält (vgl. OLG Bremen, Urteil vom 13.02.2011, 3 U 53/2000, zitiert nach Juris Rdnr. 3; BGH, Urteil vom 17.03.1992, VI ZR 61/91, zitiert nach Juris Rdnr. 10). Nach diesen Maßstäben war der Unfall für den Beklagten zu 2) nicht unabwendbar. So steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts aufgrund des durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen Dipl.-Ing. T. erstellten Gutachtens zwar fest, dass der Beklagte zu 2) nicht erkennen konnte, dass sich auf dem Beifahrersitz des klägerischen Fahrzeuges jemand befand. Auch kommt der Sachverständige zu dem Schluss, dass die Kollision bei einem zügigen Öffnen der bereits leicht geöffneten Beifahrertür durch den Kläger für den Beklagten zu 2) nicht mehr zu verhindern gewesen wäre. Der Beklagte zu 2) hätte die leicht geöffnete Tür jedoch rechtzeitig erkennen und - als Idealfahrer - von dem Einparkvorgang insgesamt absehen können.

II.

Demnach ist gemäß § 17 Abs. 1, 2, 18 StVG zu ermitteln, inwieweit die Kollision von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Bei der Ermittlung und Abwägung dieser Verursachungsbeiträge sind nur Umstände zu berücksichtigen, die unstreitig oder bewiesen und für den Unfall ursächlich geworden sind. Zu berücksichtigen ist zum einen die aus dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges in einer konkreten Situation ausgehende Betriebsgefahr, die sich aus den Verkehrsverhältnissen sowie den Eigenschaften des Fahrzeuges und dessen Art der Verwendung ergeben. Zum anderen sind trotz der Ausgestaltung der Halterhaftung als verschuldensunabhängige Haftung auch Schuldgesichtspunkte von Bedeutung. Ein Verschulden eines Unfallbeteiligten führt regelmäßig zu einem höheren Verursachungsbeitrag des Beteiligten, ein alleiniges grob verkehrswidriges Verhalten kann sogar eine Alleinhaftung rechtfertigen (Hentschel/ König/ Dauer, aaO., § 17 StVG Rdn. 4 ff.).

Vorliegend ist in diese Abwägung zunächst zu Lasten beider Parteien die jeweilige Betriebsgefahr ihres Fahrzeuges einzustellen. Auch der Kläger hat nicht bewiesen, dass die Kollision für ihn unabwendbar war. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten nachvollziehbar ausgeführt, dass das herannahende Beklagtenfahrzeug für den Kläger in jedem Fall so rechtzeitig zu erkennen gewesen ist, dass er die Kollision allein durch den Abbruch des Aussteigevorgangs hätte verhindern können.

Ein unfallursächliches schuldhaftes Verhalten des Beklagten zu 2) hat der Kläger nicht nachgewiesen. Nach der Beweisaufnahme ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass der Beklagte zu 2) mit einer unangepassten Geschwindigkeit gefahren ist. Die vom Kläger für die Tatsache, dass der Beklagte zu 2) zu schnell gefahren ist, benannte Zeugin hat hierzu überhaupt keine verlässlichen Angaben machen können. Sie hat das Beklagtenfahrzeug nicht gesehen. Auf die Nachfrage des Gerichts, weshalb sie auf Grund der Geräusche die Geschwindigkeit des Fahrzeuges als überhöht beurteilt, hat sie erklärt, sie habe den Knall gehört. Danach steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass es sich bei der Zeugin um den klassischen Knallzeugen handelt. Nach ihren eigenen Angaben stand die Zeugin mit dem Rücken zum Fahrstreifen und nahm gerade die Krücken des Klägers aus dem Kofferraum, um ihm anschließend beim Aussteigen zu helfen. Demnach hat sie weder das Beklagtenfahrzeug noch den Kollisionshergang beobachtet und hat erst nach dem Knall zur Kollisionsstelle gesehen. Der Sachverständige konnte die Ausgangsgeschwindigkeit des Beklagtenfahrzeuges nicht ermitteln. Seinen Ausführungen ist zu entnehmen, dass weder die an den Fahrzeugen entstandenen und von ihm begutachteten Schäden noch die Tatsache, dass es überhaupt zu einer Kollision gekommen ist, zwingend auf eine überhöhte Geschwindigkeit des Beklagtenfahrzeuges schließen lassen. Die Beweisaufnahme hat auch nicht ergeben, dass der Beklagte zu 2) verzögert reagiert und damit gegen seine Pflichten aus § 1 StVO verstoßen hätte. Nach der Beweisaufnahme steht nicht mit der erforderlichen Sicherheit fest, dass der Beklagte zu 2) schuldhaft das vollständige Öffnen der Tür übersehen oder darauf nicht rechtzeitig reagiert hat. Fest steht nur, dass der Beklagte zu 2) nicht erkennen konnte, dass auf dem Beifahrersitz jemand saß. Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dass dies aufgrund der abgedunkelten Scheiben für den Beklagten zu 2) nicht zu sehen war. Nach den glaubhaften und insofern übereinstimmenden Ausführungen der Zeugin Langenfeld und des Klägers muss der Kläger stets zuerst die Beifahrertür ein Stück öffnen, um sich so im Wageninneren zu positionieren, dass er den Gurt lösen und beginnen kann, aus dem Auto auszusteigen. Das Gericht geht davon aus, dass das auch im konkreten Fall so war. Es steht jedoch nicht fest, dass die Tür durch dieses erste Öffnen für den Beklagten zu 2) erkennbar offen stand. Der Beklagte zu 2) hat ausgesagt, die Tür sei geschlossen gewesen. Die Zeugin hat hierüber keine eigenen Wahrnehmungen gemacht. Der Kläger hat nur den technischen Vorgang beschrieben, aber ebenfalls nicht gesehen, wie der Wagen von außen aussah. Danach ist nicht auszuschließen, dass der Kläger die Türverriegelung von innen gelöst hat, die Tür aber angelehnt und nicht sichtbar "offen" stand. Jedenfalls kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte zu 2), der gesehen hat, dass die Fahrerin des Wagens ausgestiegen war und dabei war, den Wagen zu ent- oder beladen, damit rechnen musste, dass noch eine weitere Person im Wagen war, die vom Beifahrersitz aus aussteigen würde. Nach den Berechnungen des Sachverständigen kann es dann aber tatsächlich so gewesen sein, dass die Tür, die bei der Kollision komplett geöffnet war, so schnell geöffnet wurde, dass der Beklagte zu 2) nicht mehr rechtzeitig reagieren konnte. Eine verspätete Reaktion hat der Kläger damit nicht bewiesen.

Zu Lasten des Klägers ist hingegen von einem schuldhaften Fehlverhalten auszugehen. Zwar finden die Vorschriften der StVO keine direkte Anwendung, da sich der Unfall auf einem nichtöffentlichen Parkplatz ereignet hat. Auch aus dem allgemein im Verkehrsrecht geltenden Rücksichtnahmegebot ergibt sich aber schon die Pflicht, den übrigen Verkehr aufmerksam zu beobachten und keine anderen Verkehrsteilnehmer zu gefährden. Aus § 14 StVO kann die allgemeine Wertung entnommen werden, dass denjenigen, der die Tür eines Kraftfahrzeuges in den übrigen Verkehrsraum hinein öffnet und damit eine Gefahrenquelle schafft, eine erhöhte Sorgfaltspflicht trifft, woraus sich im Geltungsbereich der StVO der Anscheinsbeweis ableitet, dass ein im zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit einem Türöffnungsvorgang erfolgter Unfall vermutlich von dem verschuldet wurde, der die Tür geöffnet hat. Selbst wenn dieser Anscheinsbeweis vorliegend nicht zum Tragen kommt, weil zum einen die StVO auf einem privaten Gelände nicht zur Anwendung kommt und zum anderen § 14 StVO auf den Schutz des fließenden Verkehrs zugeschnitten ist (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.08.2011, 1 U 27/11, zitiert nach Juris Rdnr. 26), ist hier nach Auffassung des Gerichts der Beweis eines unsorgfältigen, weil unaufmerksamen Türöffnens und damit eines Sorgfaltsverstoßes durch den Kläger geführt. Nach den Ausführungen des Sachverständigen hätte der Kläger das Beklagtenfahrzeug rechtzeitig sehen können. Der Kläger hat in seiner informatorischen Anhörung erklärt, er habe "beim Aufmachen" nicht nach hinten, sondern " an die Seite" geguckt. Zur Überzeugung des Gerichts steht danach fest, dass der Kläger - vielleicht weil er die Tür zuvor bereits ein wenig geöffnet hatte - darauf vertraut hat, dass ein einfahrender Wagen ihn schon sehen werde, und die Tür komplett geöffnet hat, ohne sich zu vergewissern, dass kein Fahrzeug dabei war, in die rechts neben ihm liegende Parktasche einzufahren.

Bei der Abwägung der Verursachungsbeiträge verbleibt es damit bei der Betriebsgefahr auf Seiten der Beklagten, die das Gericht mit 25% bewertet.

II.

Dem Kläger steht vor diesem Hintergrund materieller Schadensersatz in Höhe von 1.273,90 EUR zu. Er kann 25% der in der Klageschrift dargestellten Schadenspositionen erfolgreich geltend machen.

Dieser Betrag ist von den Beklagten gemäß §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB ab dem 26.05.2017 wie beantragt zu verzinsen.

Unter dem Gesichtspunkt des Verzugs kann der Kläger auch die Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten - allerdings nur bezogen auf den Streitwert, zu dem die Klage Erfolg hat (1.273,90 EUR), - verlangen. Danach errechnet sich eine Gebühr in Höhe von 201,70 EUR.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 709 ZPO.

Streitwert: 5.095,49 EUR.

Lukas Jozefaciuk