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OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.04.2019 - 1 U 108/18

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 05. Juli 2018 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Wuppertal (5 O 124/15) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.077,42 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Januar 2015 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin 40 % des ihr ab dem Jahre 2018 infolge des Verkehrsunfalles vom 16. Dezember 2014 entstandenen Rückstufungsschadens aus ihrer Vollkaskoversicherung bei der Provinzial bzgl. Fahrzeug A... zu ersetzen.

Die Beklagten werden verurteilt, die Klägerin von der außergerichtlichen Gebührenforderung des Prozessbevollmächtigten in Höhe von 650,34 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben die Klägerin zu 90% und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 10 % zu tragen. Die Kosten des Rechtsstreits in der Berufungsinstanz hat die Klägerin zu tragen.

Das vorliegende Urteil ist vollstreckbar.

Gründe

I.

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche der Klägerin aus einem Verkehrsunfall, der sich am 16. Dezember 2014 gegen 17:00 Uhr auf der B... Straße im C... Ortsteil D... ereignete.

Die Klägerin befuhr mit dem von ihr gehaltenen PKW Porsche Cayenne, amtliches Kennzeichen A..., den sie bei der E... (im Folgenden: Leasinggeberin) geleast hatte, die B... Straße in Fahrtrichtung F... Mit ihr als Beifahrerin befand sich die Zeugin G... im Porsche Cayenne. In Höhe des von der Klägerin bewohnten Hauses Nr. 257 beabsichtigte sie nach links abzubiegen. Dort befindet sich ein asphaltierter Weg, auf dem man zunächst zu mehreren angrenzenden Häusern gelangt und dann noch etwas weiter fahren kann, bevor er endet. Dieser Weg ist von der B... Straße über einen abgesenkten Bordstein erreichbar.

Der Beklagte befuhr mit seinem Ford Focus, amtliches Kennzeichen H..., die B... Straße hinter der Klägerin in derselben Fahrtrichtung. Als die Klägerin abbog, wollte der Beklagte zu 1) an der linken Fahrzeugseite des Porsches Cayenne vorbeifahren. Die Fahrzeuge kollidierten. Der Porsche Cayenne wurde im Frontbereich links beschädigt, wobei unter anderem die Radaufhängung brach. Der Ford Focus wurde rechts am Kotflügel und an der Beifahrertür beschädigt.

Unter Ziffer XI 3. der Leasingbedingungen der Leasinggeberin heißt es:

"Der Leasingnehmer ist - vorbehaltlich eines Widerrufs durch den Leasinggeber - ermächtigt und verpflichtet, alle fahrzeugbezogenen Ansprüche aus einem Schadensfall gerichtlich und außergerichtlich im eigenen Namen und auf eigene Kosten zu Gunsten des Leasinggebers geltend zu machen."

Die Klägerin beauftragte am 17. Dezember 2014 einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Schadensgutachtens, das dieser am 19. Dezember 2014 erstellte. Sie nahm für 15 Tage einen Mietwagen in Anspruch, wofür ihr 1.695,75 € (brutto) in Rechnung gestellt wurden.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 29. Dezember 2014, einem Montag, nahm die Klägerin ihre Vollkaskoversicherung, die I..., in Anspruch, die am 12. Januar 2015 die Freigabe zur Reparatur erteilte. Am 21. Januar 2015 war der Porsche Cayenne repariert.

Ebenfalls mit anwaltlichem Schreiben vom 29. Dezember 2014 hatte die Klägerin gegen die Beklagte zu 2) Ansprüche unter Fristsetzung von zehn Tagen geltend gemacht. Die Beklagte zu 2) antwortete mit Schreiben vom 09. Januar 2015, das bei der Klägerin am 19. Januar 2015 einging, dass man dem Beklagten zu 1) ein Mitverschulden von 30% anrechne. Weiterer vorgerichtlicher Schriftwechsel blieb erfolglos.

Die Klägerin hat behauptet, sie habe rechtzeitig links geblinkt, mit den linken Rädern an der Mittellinie angehalten und für gewisse Zeit gestanden, um vor dem Abbiegen Gegenverkehr vorbeifahren zu lassen. Als die Gegenfahrbahn frei gewesen sei, habe sie kurz zurückgeschaut und sei angefahren. Der Beklagte zu 1) sei nach dem Passieren des Gegenverkehrs "im Schwung" von hinten kommend mit einer erheblichen Geschwindigkeit um sie herum gefahren. Das sei für sie erst in der allerletzten Sekunde erkennbar gewesen, als sie ihrer zweiten Rückschaupflicht bereits nachgekommen sei. Zur Schadenshöhe behauptet sie, dass die Reparatur im Hinblick auf die Weihnachtsfeiertage, das Abwarten der Reparaturfreigabe und Verzögerungen bei der Ersatzteilbeschaffung nicht schuldhaft verlängert worden sei. Sie habe nicht ohne weiteres eine Reparaturauftrag von über 10.000,00 € erteilen können und nicht innerhalb von zwei Tagen Kreditquellen erschließen können. Sie ist der Ansicht gewesen, der Porsche Cayenne gehöre in die Mietwagenklasse 10. Außerdem handele es sich bei dem Weg, in den sie einbiegen wollte, um keine Grundstückseinfahrt i.S.v. § 9 Abs. 5 StVO, sondern um eine Stichstraße bzw. Seitenstraße.

Die Klägerin hat zunächst die Zahlung von 21.109,00 € nebst Zinsen sowie die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.171,67 € begehrt. Dabei hat sie eine Alleinhaftung der Beklagten zu Grunde gelegt und die Reparaturkosten i.H.v. 13.320,25 €, eine Wertminderung von 3.450,00 €, Mietwagenkosten i.H.v. 1.695,75 €, einen Nutzungsausfallschaden i.H.v. 2.618,00 € sowie die Auslagenpauschale i.H.v. 25,00 € verlangt.

Nachdem die Vollkaskoversicherung für die Reparatur 12.820,25 € (die Reparaturkosten i.H.v. 13.320,25 € abzüglich eines Selbstbehalts i.H.v. 500,00 €) gezahlt hatte, hat die Klägerin ihre Anträge umgestellt. Dabei hat sie - außer bei der Selbstbeteiligung und der Wertminderung - eine Haftungsquote der Beklagten in Höhe von 80 % zu Grunde gelegt und Reparaturkosten in Höhe der Selbstbeteiligung (500,00 €), die Wertminderung (3.450,00 €), Mietwagenkosten (80 % von 1.695,75 €, d.h. 1.356,60 €), einen Nutzungsausfallschaden für 21 Tage (80 % von 2.618,00 €, d.h. 2.094,40 €), einen Rückstufungsschaden für die Jahre 2016 und 2017 ( 419,48 €) sowie die Auslagenpauschale (80 % von 25,00 €, 20,00 €), insgesamt 7.840,48 € geltend gemacht.

Sie hat daher beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 7.840,48 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Januar 2015 zu zahlen,

2. die Beklagten als Gesamtschuldner außerdem zu verpflichten, sie von der außergerichtlichen Gebührenforderung des Prozessbevollmächtigten i.H.v. 1.171,67 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Januar 2015 freizustellen,

3. die Beklagten außerdem als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihr anteilig auch die Kosten der Rückstufung ab 2018 zu erstatten.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie sind der Ansicht gewesen, der Klägerin fehle es mangels Eigentümerstellung an der Aktivlegitimation; aus Ziffer XI 3 der Leasingbedingungen ergebe sich keine Befugnis, eine Zahlung an sich selbst oder andere Dritte zu verlangen. Zum Unfallhergang haben sie behauptet, die Klägerin habe ihren Porsche Cayenne zunächst nach rechts gelenkt und sei auf dem Fahrradstreifen neben der Fahrspur zum Stehen gekommen. Der Beklagte zu 1) habe daher am Porsche Cayenne links vorbeifahren wollen und daher geblinkt. Ohne dass sie geblinkt habe, habe die Klägerin den Porsche Cayenne auf einmal wieder beschleunigt und sei links abgebogen. Weiter sind sie der Ansicht gewesen, dass die Klägerin in ein Grundstück abbiegen wollte, da der Weg, in den sie unstreitig abbiegen wollte, eine Zufahrt mit abgesenktem Bordstein sei und damit zum Bereich des ruhenden Verkehrs gehöre. Die Klägerin könne neben den Mietwagenkosten keinen Nutzungsausfall verlangen. Im Übrigen gehöre der Porsche Cayenne in die Fahrzeugklasse 9 mit einem Tagespreis von 74,00 €, abzüglich ersparter Eigenaufwendungen von 5 %. Die Klägerin habe den Zeitraum des Nutzungsausfalles im Übrigen deutlich verkürzen können, wenn sie die Reparatur umgehend in Auftrag gegeben und ihre Vollkaskoversicherung umgehend informiert hätte. Die Klägerin sei auch in der Lage gewesen, die Reparatur in Auftrag zu geben, da sie den Porsche Cayenne mit der Zulassung 2014 selbst finanziert habe und ihr finanzielles Unvermögen nicht dargelegt sei.

Das Landgericht hat die Klägerin und den Beklagte zu 1) persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin G... sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Sachverständigen J... zum Unfallhergang und eines schriftlichen Sachverständigengutachten zur Schadenshöhe durch den Sachverständigen K... Außerdem hat sich die zwischenzeitlich erkennende Richterin die Unfallörtlichkeit - anlässlich eines privaten Termins - angeschaut.

Sodann hat das Landgericht die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 1.987,64 € nebst Zinsen und zur Freistellung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 255,85 € verurteilt. Des Weiteren hat es festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin 40 % ihres Rückstufungsschadens in der Vollkaskoversicherung zu ersetzen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Unfall weder für die Klägerin noch für den Beklagten zu 1) unabwendbar gewesen sei. Die Beklagten hafteten dem Grunde nach zu 40 %. Der Beklagte zu 1) habe gegen § 5 Abs. 7 S. 1 StVO verstoßen. Er hätte die Klägerin rechts überholen müssen und können. Die Klägerin habe den Unfall verschuldet, indem sie gegen § 9 Abs. 1 S. 4 StVO verstoßen habe. Bei der Kollision des Abbiegenden streite ein Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Abbiegenden, wenn es zu einem Unfall komme. Diesen habe die Klägerin nicht widerlegt. Auch nach der Aussage der Zeugin G... verblieben Zweifel daran, dass die Klägerin dem Gebot der doppelten Rückschaupflicht genügt habe, da die Zeugin nur eine Rückschau berichtete und den Zeitpunkt nicht festgelegt habe. Die Klägerin habe sogar die erhöhte Sorgfaltspflicht des § 9 Abs. 5 StVO verletzt. Die "Andienungsstraße", in die Klägerin habe einbiegen wollen, diene in erster Linie dem Aufsuchen der dort liegenden Grundstücke und sei nach teleologischer Auslegung ein Grundstück i.S.d. Norm. Sollte man dies verneinen, sei jedenfalls im Rahmen des § 1 Abs. 2 StVO eine dem § 9 Abs. 5 StVO gleichkommende Rücksichtnahmepflicht anzunehmen. Grundsätzlich wiege das Verschulden der Klägerin daher doppelt so hoch, allerdings habe der Beklagte zu 1) erkennen müssen, dass die Klägerin eindeutig beabsichtigt habe abzubiegen.

Die Klägerin könne die nach der Inanspruchnahme ihrer Vollkaskoversicherung verbleibenden Schäden in vollem Umfang verlangen, soweit es sich um quotenbevorrechtigte Positionen - hier die Selbstbeteiligung i.H.v. 500,00 € und die merkantile Wertminderung - handele. Der Klägerin stünden 40 % der Mietwagenkosten, die das Landgericht nach der Frauenhofer Tabelle abzüglich ersparter Eigenbetriebskosten auf 588,52 € (40 % von 1.471,30 €) schätze, sowie Nutzungsausfall für (weitere) 21 Tage i.H.v. 679,38 € (40 % von 1.698,45 €) zu. Ein Mitverschulden der Klägerin bei der Dauer des Nutzungsausfalles sei nicht festzustellen. Die Beklagten hätten nicht dargelegt und bewiesen, dass es der Klägerin zuzumuten gewesen wäre, sich einen Kredit zu beschaffen. Auch sei ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht - die Anzeige an die Beklagte zu 2), dass ohne Vorfinanzierung ein Reparaturauftrag nicht erteilt werde - von den Beklagten weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Höhe des Nutzungsausfalles hat das Landgericht anhand der Mietwagenkosten abzüglich von 5 % Eigenaufwendungen und 20 % Unternehmergewinn geschätzt. Weiter stünden der Klägerin 40% der Auslagenpauschale (10,00 €) sowie des Rückstufungsschadens (209,74 €) zu. Hinsichtlich dieser Positionen sei die Klägerin aufgrund ihres Rechts zum Besitz aus dem Leasingvertrag aktivlegitimiert. Hinsichtlich der merkantilen Wertminderung sei die Klägerin allerdings nicht aktivlegitimiert. Es sei nicht vorgetragen, dass die Klägerin für diesen Schaden gegenüber dem Leasinggeber einstehen müsse. Ziffer XI 3. der Leasingbedingungen enthalte allenfalls eine Ermächtigung Leistung an die Leasinggeberin zu verlangen. Die Klägerin könne daneben vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten und - insoweit sei ihr Antrag auszulegen - die Feststellung verlangen, dass die Beklagten 40 % des Rückstufungsschadens in der Kaskoversicherung tragen müsse.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie rügt, das Landgericht habe eine unzutreffende Haftungsquote gebildet, weil es verkannt habe, dass die Beweisaufnahme ergeben hätte, dass die Klägerin nach links geblinkt und sich an der Mittellinie eingeordnet habe. Die Klägerin und die Zeugin G... hätten auch angegeben, dass die Klägerin noch einmal nach hinten geschaut habe. Der Beklagte zu 1) sei mit nicht unerheblichem Tempo an der Klägerin vorbeigefahren. Zudem habe die Klägerin in eine Straße und nicht in ein Grundstück einbiegen wollen, denn es handele sich nicht bloß um eine Einfahrt. Hinsichtlich der Wertminderung sei die Klägerin aktivlegitimiert. Das ergebe sich aus den Leasingbedingungen und der Bestätigung der Kaskoversicherung, wonach sie die Kaskoschäden geltend machen dürfe. Zudem habe der Ehemann der Klägerin das Fahrzeug erworben und seine Ansprüche an die Klägerin abgetreten. Der Klägerin stehe auch ein weiterer Nutzungsausfallschaden zu, da zum einen die Vollkaskoversicherung habe eingebunden werden müssen und zum anderen der Unfall unmittelbar vor der Weihnachtszeit gewesen sei. Ihr stünde auch ein Anspruch für Freistellung von Anwaltsgebühren i.H.v. 1.100,51 € zu. Maßgeblich sei ein Gegenstandswert von 16.887,20 €, nämlich die geltend gemachten 21.109,00 € unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 20 %.

Die Klägerin macht folgende Schadenspositionen geltend:

Selbstbeteiligung 500,00 €

Wertminderung 2.500,00 €

Mietwagenkosten (80 % von 1.695,75 €) 1.356,60 €

Nutzungsausfall (80 % von 2.618,00 €) 2.094,40 €

Auslagenpauschale (80 % von 25,00 €) 20,00 €

Rückstufungsschaden bis einschließlich 2017 419,48 €

Die Klägerin errechnet daraus (zu Unrecht) 7.840,48 €.

Abzüglich des ausgeurteilten Betrages von - 1.987,64 €

verlangt sie weitere 5.852,84 €.

Die Klägerin beantragt, nachdem sie einen der Rechenfehler richtig gestellt hat,

1. das angefochtene Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 05. Juli 2018 dahingehend abzuändern, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt werden, über die ausgeurteilten 1.987,64 € weitere 5.852,84 € zu zahlen, und zwar nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Januar 2015,

2. darüber hinaus, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr 80% des ihr ab dem Jahre 2018 infolge des Verkehrsunfalles vom 16. Dezember 2014 entstandenen Rückstufungsschadens aus ihrer Vollkaskoversicherung bei der Provinzial bzgl. Fahrzeug A... zu ersetzen,

3. schließlich die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Klägerin von der außergerichtlichen Gebührenforderung des Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.100,51 € freizustellen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angegriffene Urteil. Gegen die Klägerin spreche der Beweis des ersten Anscheins wegen einer Verletzung der doppelten Rückschaupflicht. Dem Beklagten zu 1) ließe sich ein Verstoß gegen § 5 Abs. 7 StVO nicht vorwerfen, weil rechts nicht ausreichend Platz zum Überholen gewesen sei. Eine unklare Verkehrslage habe nicht bestanden, da nicht bewiesen sei, dass die Klägerin rechtzeitig geblinkt habe. Es bleibe daher bei der alleinigen Haftung der Klägerin. Es sei auch § 9 Abs. 5 StVO anzuwenden, zumindest aber analog. Maßgeblich für die Trennung zwischen fließendem und ruhendem Verkehr sei die abgesenkte Bordsteinkante, die ohne weiteres erkennbar sei. Die Wertminderung habe alleine dem Leasinggeber zugestanden. Den Erwerb des Porsches durch den Ehemann der Klägerin und eine Abtretungsvereinbarung zwischen den beiden werde bestritten. Insoweit erheben sie vorsorglich die Rüge der Verspätung. Im Hinblick auf die Dauer der Nutzungsausfallentschädigung treffe die Klägerin eine sekundäre Darlegungslast, die sie nicht erfüllt habe. Ein Ausfallzeitraum von 21 Tagen sei auch unter Berücksichtigung der Weihnachtszeit ausreichend.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist nur in geringem Umfang begründet.

1.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch aus §§ 7 Abs. 1, 17, 18 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG auf Ersatz von 40 % ihres unfallbedingten Schadens. Für eine höhere Mithaftungsquote der Beklagten als 40 % ist auf der Grundlage des Ergebnisses der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme kein Raum.

Danach kann die Klägerin die Zahlung der restlichen Reparaturkosten in Höhe ihrer Selbstbeteiligung (diese hat ihr das Landgericht bereits in voller Höhe zuerkannt: 500,00 €) sowie die anteilige Zahlung von Mietwagenkosten (678,30,00 €), eines Nutzungsausfallschaden (allerdings nur für einen kürzeren Zeitraum als von ihr begehrt: 679,38 €), der Auslagenpauschale (10,00 €), des bereits bezifferten Rückstufungsschaden (209,74 €) sowie Freistellung von vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten verlangen. Ferner steht ihr die Feststellung zu, dass die Beklagten 40 % ihres künftigen Rückstufungsschadens in der Vollkaskoversicherung zu ersetzen haben. Eine Zahlung des merkantilen Minderwerts steht ihr mangels Aktivlegitimation hingegen nicht zu. Es ergibt sich ein Zahlungsanspruch gegen die Beklagten in Höhe von 2.077,42 €, der den vom Landgericht zugesprochenen Betrag (1.987,64 €) nur in geringem Umfang überschreitet.

a.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Nicht aktivlegitimiert ist sie lediglich, soweit sie einen Anspruch wegen des Minderwerts des Porsches Cayenne geltend macht.

aa)

Die Klägerin kann als Leasingnehmerin aufgrund der Verletzung ihres Besitzrechtes an dem Porsche Cayenne als Verletzte i.S.v. § 7 Abs. 1 StVG den Schaden ersetzt verlangen, der durch den Eingriff in ihr Recht zum Besitz entstanden ist. Hierzu zählt in erster Linie der Nutzungsschaden (hier zunächst Mietwagenkosten und Nutzungsausfallschaden), aber auch die Auslagenpauschale sowie die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten (Senat, Urteil vom 21.06.2016, I-1 U 158/15, juris, Rn. 46 m.w.N.). Auch der Rückstufungsschaden in der von der Klägerin selbst abgeschlossenen Vollkaskoversicherung zählt dazu.

bb)

Die Klägerin ist allerdings nicht berechtigt, an sich Zahlung der unfallbedingten Wertminderung des Porsches Cayenne von den Beklagten zu verlangen.

(1)

Zunächst steht der Fahrzeugschaden dem Eigentümer im Zeitpunkt der Eigentumsschädigung zu (Senat, Urteil vom 17.03.2015, I-1 U 78/14). Eigentümerin war hier im Dezember 2014 die Leasinggeberin.

(2)

Dass die Leasinggeberin etwaige Ansprüche gegen die Beklagten aus dem Unfallereignis auf Ersatz der Wertminderung des Porsches Cayenne an sie abgetreten habe, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Soweit sie mit dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 01. April 2018 eine Bescheinigung vorgelegt hat, wonach der Leasingvertrag beendet wurde und seitens der Leasinggeberin keine weiteren Forderungen mehr bestehen, kann daraus allenfalls geschlossen werden, dass solche Ansprüche auf den Erwerber des Fahrzeugs, den Ehemann der Klägerin, übertragen wurden. Die Abtretung von Ansprüchen des Ehemannes an die Klägerin ist aber eine erst im Berufungsrechtszug vorgetragene und bestrittene Tatsache, die nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen ist.

(3)

Die Klägerin ist auch nicht ermächtigt hinsichtlich der Ansprüche der Leasinggeberin, Zahlung an sich zu verlangen.

Ziffer XI 3. der Leasingbedingungen ermächtigt sie nur alle fahrzeugbezogenen Ansprüche aus einem Schadensfall "zu Gunsten des Leasinggebers" geltend zu machen. Daraus folgt, dass die Klägerin nur Zahlung an die Leasinggeberin und nicht - wie sie es hier geltend macht - an sich selbst verlangen kann. Dass mit dieser Einschränkung nur eine Regelung des Innenverhältnisses zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer - eine treuhänderische Bindung - vereinbart werden soll, kann mangels weiterer Anhaltspunkte nicht angenommen werden. Eine Ermächtigung der Klägerin, Zahlung an sich verlangen zu dürfen, müsste eindeutig erklärt werden.

(4)

Die Klägerin ist - anders als sie meint - auch nicht hinsichtlich der Wertminderung aktivlegitimiert, weil ihre Vollkaskoversicherung sie ermächtigt habe, Ansprüche geltend zu machen, die auf diese nach § 86 Abs. 1 VVG übergangen sind. Denn der Anspruch auf Ausgleich einer merkantilen Wertminderung ist auf die Kaskoversicherung nicht übergangen.

b.

Der Unfall war weder für die Klägerin noch für den Beklagten zu 1) unabwendbar i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG. Beide haben den Unfall vielmehr mitverschuldet (dazu sogleich).

c.

Für den Umfang der Haftung dem Grunde nach kommt es mithin gemäß der § 17 Abs. 1 und 2 StVG, auf eine Abwägung der Verursachungsanteile an. Entscheidend ist insbesondere, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Dabei sind im Rahmen dieser Abwägung nur unstreitige bzw. zugestandene oder bewiesene Umstände zu berücksichtigen. Nur vermutete Tatbeiträge oder die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung aufgrund geschaffener Gefährdungslage haben deshalb außer Betracht zu bleiben (vgl. BGH, Urteil vom 21.11.2006, VI ZR 115/05, juris Rn. 15; Urteil vom 13.02.1996, VI ZR 126/95, juris Rn. 11; Urteil vom 10.01.1995, VI ZR 247/94, juris Rn. 9 ff.; Senat, Urteil vom 23.02.2016, I-1 U 79/15, juris Rn. 35; Urteil vom 11.10.2011, I-1 U 17/11, juris Rn. 29; OLG Hamm, Urteil vom 18.11.2003, 27 U 87/03, juris Rn. 7). Jeder Halter bzw. Schädiger hat dabei die Umstände zu beweisen, die dem anderen zum Verschulden gereichen und aus denen er die nach der Abwägung für sich günstigen Rechtsfolgen herleiten will (BGH, Urteil vom 13.02.1996, VI ZR 126/95, juris Rn. 11; Senat, Urteil vom 23.02.2016, I-1 U 79/15, juris Rn. 35; Urteil vom 11.10.2011, I-1 U 17/11, juris Rn. 29; OLG Hamm, Urteil vom 18.11.2003, 27 U 87/03, juris Rn. 7).

aa.

Auf Seiten der Beklagten ist die gesteigerte Betriebsgefahr des Fords Focus zu berücksichtigen. Der Beklagte zu 1) hat trotz unklarer Verkehrslage überholt.

(a)

Die Klägerin hat allerdings nicht bewiesen, dass der Beklagte unter Missachtung der Vorschrift des § 5 Abs. 7 S. 1 StVO links überholt hat.

Nach dem klaren Wortlaut des § 5 Abs. 7 S. 1 StVO berechtigt ein bloßes Einordnen nach links nicht zum Rechtsüberhohlen, solange die Klägerin als Vorfahrende nicht auch so frühzeitig links blinkt, dass der Beklagte zu 1) es erkennen konnte, als er zum Überholen ansetzte (vgl. Helle in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 5 StVO, Rn. 97_1 m.w.N.).

Das Landgericht hat lediglich festgestellt, dass die Klägerin geblinkt habe, nicht aber, ob dies rechtzeitig war.

Dies lässt sich auch nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme nicht mit der notwendigen Sicherheit feststellen. Zwar legen die Angaben der Klägerin bei ihrer Anhörung nahe, dass sie schon frühzeitig geblinkt hat, denn sie schildert, dass sie den Gegenverkehr abgewartet habe. Die Zeugin G... hat allerdings nur ausgesagt, den Blinker gehört zu haben, ohne dass sich ergibt, wie lange sie ihn gehört habe. Damit lässt sich nicht feststellen, wann die Klägerin den Blinker eingeschaltet hatte. Der Beklagte zu 1) jedenfalls hat bei seiner Anhörung angegeben, den Blinker nicht gesehen zu haben.

(b)

Der Beklagte zu 1) hat entgegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO bei unklarer Verkehrslage überholt.

Eine unklare Verkehrslage im Sinne von § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO ist dann gegeben, wenn nach den Umständen mit einem gefahrlosen Überholen nicht gerechnet werden darf, etwa wenn sich nicht verlässlich beurteilen lässt, was der Vorausfahrende sogleich tun werde, wenn er sich unklar verhält, in seiner Fahrweise unsicher erscheint oder wenn es den Anschein hat, er wolle abbiegen, ohne dass dies vollkommen eindeutig angezeigt wird (Senat, Urteil vom 09.05.2017, I-1U 154/16; Senat, Urteil vom 06.05.2014, I-1 U 32/13, juris, Rn. 9).

Dies war hier der Fall, da sich der von der Klägerin geführte Porsche Cayenne nach links eingeordnet und unstreitig angehalten hat (vgl. Senat, Urteil vom 09.05.2017, I-1U 154/16; Senat, Urteil vom 06.05.2014, I-1 U 32/13, juris, Rn. 9).

Dass sich der von der Klägerin geführte Porsche Cayenne vor dem Abbiegen nach links orientiert hatte, hat das Landgericht für den Senat bindend festgestellt (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinne ist jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen. Bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte wollte der Gesetzgeber ausschließen (BGH, Urteil vom 18.10.2005, VI ZR 270/04, juris Rn. 9 mit Hinweis auf BGH, Urteil vom 08.06.2004, VI ZR 230/03, juris Rn. 15 ff.). Solche Zweifel bestehen nicht. Das Landgericht hat sich auf die von den Parteien nicht angegriffene erstinstanzliche Beweisaufnahme gestützt. Insbesondere hat der Sachverständige J... überzeugend dargelegt, dass allein die entsprechende von der Klägerin geschilderte Unfallversion plausibel ist.

bb.

Auf Seiten der Klägerin ist dabei die gesteigerte Betriebsgefahr des Porsches Cayenne zu berücksichtigen. Gegen die Klägerin spricht ein Anscheinsbeweis, dass sie sich beim Abbiegen unsorgfältig verhalten und dadurch den Unfall mitverschuldet hat.

(1)

Dabei hat das Landgericht mit zutreffender Begründung dargestellt, dass die Klägerin beim Abbiegen jedenfalls im Ergebnis gegen die erhöhte Sorgfaltsanforderung nach § 9 Abs. 5 StVO verstoßen hat. Danach hatte sich die Klägerin beim Abbiegen in ein Grundstück so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

Ob die Klägerin im Sinne von § 9 Abs. 5 StVO in ein Grundstück abbiegen wollte, hängt davon ab, ob dem Begriff "Grundstück" im Sinne des Gesetzes nur alle nicht für den öffentlichen Verkehr bestimmten, privaten Flächen unterfallen oder ob dazu schlicht alle Verkehrsflächen zählen, die nicht dem fließenden Verkehr dienen. Der Vergleich mit § 10 S. 1 StVO, in dem das Gesetz zwischen Grundstücken und anderen Straßenteilen unterscheidet, spricht einerseits für ein Begriffsverständnis, das Straßenteile, die dem fließenden Verkehr entzogen sind, wie Parkplätze, Parkstreifen, Parktaschen oder abgesperrte Fahrbahnen, dem Grundstücksbegriff in § 9 Abs. 5 StVO nicht zurechnet. Andererseits scheint die Gefährdungslage in diesen Fällen jeweils vergleichbar. Das Abbiegen eines Fahrzeuges auf eine solche Fläche ist hier nämlich für den nachfolgenden Verkehr gleichermaßen überraschend und weist daher auch dasselbe Gefahrenpotential für den Straßenverkehr auf. Es erscheint auch nicht ohne Weiteres einsichtig, weshalb ein Verkehrsteilnehmer, der aus dem fließenden Verkehr in eine private Zufahrt einbiegt, geringeren Sorgfaltsanforderungen unterliegen sollte, als derjenige, der aus dem fließenden Verkehr auf einen Parkplatz oder auf eine Tankstelle abbiegt. Nach Auffassung des Senats darf in diesen Fällen die rechtliche Einordnung an der Gewichtung des Verkehrsverstoßes nichts ändern. Auch wenn das Abbiegen in einen anderen Straßenteil dem Tatbestand des § 9 Abs. 5 StVO nicht zuzuordnen sein mag, so verlangt das Gebot des § 1 Abs. 2 StVO in diesen Fällen von dem Abbiegenden doch eine besondere Rücksichtnahme auf den nachfolgenden Verkehr, die den Erwartungen, die § 9 Abs. 5 StVO an ihn richtet, gleichkommt. Daher ist im vorliegenden Falle jedenfalls von einem gravierenden Verstoß gegen die Pflichten des Abbiegenden auszugehen, während es einer abschließenden Entscheidung des Meinungsstreites nicht bedarf (Senat, Urteil vom 21.06.2016, I-1 U 158/15, juris, Rn. 91; Urteil vom 26.01.2016, I-1 U 44/15; vgl. auch Scholten in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 9 StVO, Rn. 46 ff.).

Denn die Klägerin wollte in einen grundstücksgleichen Bereich abbiegen, der nicht den fließenden Verkehr zuzuordnen ist. Dies ergibt sich aus der maßgeblichen Sicht der die B... Straße befahrenden Verkehrsteilnehmer daraus, dass die Einfahrt über einen abgesenkten Bordstein erfolgt. Dass der Weg dort mehrere Häuser an die Straße anbindet und etwas nach hinten weiter führt, ist dabei nicht entscheidend. Maßgeblich ist vielmehr, dass die Klägerin nicht an einem Verkehrsknotenpunkt (wie einer Kreuzung, Einmündung oder einem Kreisverkehr), sondern an einer nicht voraussehbaren Stelle und damit unerwartet aus dem längsfließenden Verkehr ausscheren wollte (vgl. Scholten in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 9 StVO, Rn. 46).

(2)

Bei Kollisionen mit dem nachfolgenden Verkehr streitet ein Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Linksabbiegers (Senat, Urteil vom 06.05.2014, I-1 U 32/13 juris, Rn. 4; OLG München, Urteil vom 25.04.2014, 10 U 1886/13, juris Rn. 4; Scholten in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 9 StVO, Rn. 44; Burmann in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 25. Auflage 2018, § 9 StVO Rn. 55a).

Diesen Anscheinsbeweis hat die Klägerin nicht erschüttert. Sie hat weder bewiesen, dass sie ihrer doppelten Rückschaupflicht nachgekommen ist, noch dass der Beklagte zu 1) mit dem Überholvorgang erst begonnen hatte, nachdem sie zum Abbiegen angesetzt hatte (vgl. Scholten in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 9 StVO, Rn. 44).

(a)

Dem Erfordernis der doppelten Rückschau (§ 9 Abs. 1 S. 4 StVO) ist nur genügt, wenn der Abbiegende vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen Rückschau hält und dabei sowohl den Innen- als auch der Außenspiegel benutzt (Scholten in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 9 StVO, Rn. 37).

Das Landgericht hat für den Senat bindend festgestellt (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), dass sich aus der Beweisaufnahme nicht sicher ergeben hat, dass die Klägerin die doppelte Rückschau ausgeführt hat, zumal dann nicht so recht erklärbar wäre, warum die Klägerin den Ford Focus des Beklagten zu 1) überhaupt nicht gesehen haben will, obwohl dies nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen dann der Fall sein musste. Zudem hat die Klägerin nur einem zweiten "Schulterblick" vor dem Anfahren - das wäre nicht der Blick in Seiten- und Rückspiegel sondern ein Blick durch das Seitenfenster in den "toten Winkel" - angegeben, während die Zeugin G... zwar einen "Spiegelblick" - ohne aber anzugeben, dass die Klägerin in Innen- und Außenspiegel geschaut habe - und den Schulterblick der Klägerin bekundet hat, ohne dass allerdings deutlich wurde, auf welchen Zeitpunkt die Zeugin diese Angabe bezieht.

Ausnahmetatbestände, wonach die zweite Rückschau ausnahmsweise entbehrlich war (vgl. dazu Scholten in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 9 StVO, Rn. 38), lagen nicht vor.

(b)

Auch dass der Beklagte zu 1) den Überholvorgang spät begonnen hatte, nachdem die Klägerin zum Abbiegen angesetzt hatte, lässt sich nicht feststellen.

bb.

Im Rahmen der nach § 17 Abs. 1 StVO vorzunehmenden Abwägung überwiegt die durch das erhebliche Verschulden der Klägerin erhöhte Betriebsgefahr des Porsches Cayenne erheblich die gesteigerte Betriebsgefahr des Ford Focus des Beklagten zu 1).

Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Betriebsgefahr desjenigen, der unter Außerachtlassung der Sorgfalt des § 9 Abs. 5 StVO in ein Grundstück oder wie hier zumindest in einen grundstücksgleichen Bereich abbiegt, in der Regel doppelt so hoch zu bewerten wie die Betriebsgefahr desjenigen, der den Abbieger in unzulässiger Weise überholt (Senat, Urteil vom 06.05.2014, I-1 U 32/13, juris, Rn. 10). Danach ergibt sich hier jedenfalls keine höhere Mithaftung der Beklagten als die vom Landgericht ausgeurteilten 40 %. Dies gilt angesichts der groben Verkehrsverstoß der Klägerin auch vor dem Hintergrund, dass der Beklagte zu 1) erkennen konnte, dass die Klägerin sich nach links eingeordnet hatte, sogar stand, d.h. nicht bloß langsam fuhr, und Gegenverkehr passieren ließ, was ersichtlich darauf hindeutet, dass sie nach links abbiegen wollte, selbst wenn nicht festzustellen ist, dass sie rechtzeitig geblinkt hat.

d.

Die Klägerin kann danach Zahlung von 2.077,42 € nebst Freistellung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 650,34 € verlangen, nicht aber mehr.

aa.

Das Landgericht hat der Klägerin bereits rechtskräftig die von ihrer Kaskoversicherung nicht gezahlten Reparaturkosten in Höhe ihrer Selbstbeteiligung von 500,00 € vollständig zugesprochen.

Die Klägerin kann von den Beklagten hinsichtlich der geltend gemachten Auslagenpauschale nicht mehr als die vom Landgericht ihr bereits zugesprochenen 10,00 € (40 % von 25,00 €) verlangen.

Auch hinsichtlich des Rückstufungsschaden für die Jahre 2016 und 2017 kann die Klägerin nicht mehr als den vom Landgericht zugesprochenen Betrag von 209,74 € (40% von 524,35 €) von den Beklagten verlangen.

Auch kann sie (lediglich) - wie das Landgericht bereits entscheiden hat - die Feststellung verlangen, dass die Beklagten ihr 40 % des Rückstufungsschadens in der Kaskoversicherung zu ersetzen haben.

bb.

Die Klägerin kann von den Beklagten Zahlung der Mietwagenkosten in Höhe von 678,30 € (40 % der bezahlten 1.695,75 €) verlangen. Mehr als die ihr vom Landgericht zugesprochene Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 679,38 € steht ihr aber nicht zu, da sie diese nur für einen Zeitraum von neun Tagen geltend machen kann.

(1)

Der Geschädigte kann auch Ersatz für den Schaden verlangen, der ihm dadurch entsteht, dass ihm sein Fahrzeug unfallbedingt nicht mehr zur Verfügung steht. So kann er kann entweder einen Mietwagen anmieten oder - falls er darauf verzichtet - einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung geltend machen (Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 249 BGB, Rn. 172 f.).

Dabei kann der Geschädigte für jeweils unterschiedliche Zeiträume Mietwagenkosten und einen Nutzungsausfallschaden geltend machen (Almenroth in: Münchener Kommentar zum StVR, 1. Auflage 2017, § 249 Rn. 302). Dabei liegen Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Nutzungsausfallsschadens vor. Der Porsche Cayenne war nicht nutzbar und es lag eine fühlbare Beeinträchtigung auf Seiten der Klägerin vor (vgl. dazu Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 249 BGB, Rn. 211)

(2)

Seine Grenze findet auch dieser Ersatzanspruch aber am Merkmal der Erforderlichkeit nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB sowie an der Verhältnismäßigkeitsschranke des § 251 Abs. 2 BGB (BGH, Urteil vom 18.12.2007, VI ZR 62/07, juris, Rn. 6 m.w.N.; Senat, Urteil vom 26.08.2014, I-1 U 151/13, juris, Rn. 69). Danach kann der Geschädigte Mietwagenkosten bzw. eine Nutzungsausfallsentschädigung nur für den Zeitraum verlangen, der aus Sicht eines vernünftigen und besonnenen Menschen in der Lage des Geschädigten zur Wiederherstellung des status quo ante notwendig ist. Außerdem trifft den Geschädigten die Obliegenheit, die Schadensabwicklung zügig zu betreiben (vgl. BGH, Urteil vom 14.04.2010, VIII ZR 145/09, juris, Rn. 32; Senat, Urteil vom 10.05.2016, I-1 U 127/15; Scholten in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 254 BGB, Rn. 47).

(3)

Hat der Geschädigte dabei Verzögerungen zu vertreten, so hat er im Übrigen nur Ansprüche für den Zeitraum, der bei zügiger Schadensabwicklung notwendig gewesen wäre, um ihm die Verfügungsmöglichkeit über (s)ein Fahrzeug zu gewähren (Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 249 BGB, Rn. 181)

(4)

Danach ergibt sich hier ein Zeitraum von insgesamt 24 Tagen, in dem der Klägerin ihr Porsche Cayenne nicht zur Verfügung stand.

Dabei umfasst die erforderliche Ausfallzeit den Zeitraum für die notwendige Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungsdauer zuzüglich der Zeit für die Schadensfeststellung und gegebenenfalls einer angemessenen Überlegungszeit (BGH, Urteil vom 05. Februar 2013, VI ZR 363/11, Rn. 22, juris).

Zunächst hat die Klägerin nach dem Unfall am 16. Dezember 2014 zeitnah am nächsten Tag ein Gutachten im Auftrag gegeben, das auf den 19. Dezember 2014 datiert. Gegen die Annahme des Landgerichts, dieses sei ihr am Montag den 22. Dezember 2014 zugegangen, wendet sie sich nicht. Insoweit erscheint es aber nachvollziehbar, dass sie in der verbleibenden Woche vor Heiligabend (Mittwoch, den 24. Dezember 2014) noch keine Entscheidung über das weitere Vorgehen gefällt und keinen Reparaturauftrag erteilt hat, da regelmäßig von einer Überlegungszeit von ein bis zwei Tagen auszugehen sein wird (vgl. z.B. Senat, Urteil vom 08. November 2011, I-1 U 14/11, Rn. 6, juris) zumal dieser Zeitraum hier unmittelbar in die Vorweihnachtszeit fällt.

Am ersten Werktag nach Heiligabend, Montag, dem 29. Dezember 2014, hat sie sich mit anwaltlichem Schreiben an die Beklagte zu 2) per Fax und zugleich an die eigene Vollkaskoversicherung gewandt. Danach ist davon auszugehen, dass sie sich - dem Gebot eines zügigen Vorgehens folgend - bereits für eine Reparatur entschieden hat.

Den Reparaturauftrag hat sie zu diesem Zeitpunkt allerdings noch nicht erteilt, was einen Verstoß gegen das Gebot zum zügigen Vorgehen darstellt.

Sie kann sich unter den hier gegebenen Umständen nicht darauf berufen, dass sie selbst mit eigenen Mitteln zur Vorfinanzierung der Reparatur nicht in der Lage gewesen sei. Dabei kann offen bleiben, ob sie insoweit ihrer sekundären Darlegungslast genügt hat. Denn sie hatte sich bereits entschlossen, ihre Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen. Da die Kosten für die Reparatur erst mit Abschluss der Reparatur zu zahlen sind und keine Umstände vorgetragen oder ersichtlich sind, die darauf hindeuten, dass der Eintritt der Vollkaskoversicherung zweifelhaft sein könnte, hätte die Klägerin zugleich mit der Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung bereits am 29. Dezember 2014 den Reparaturauftrag erteilen können.

Der Porsche hätte ihr dann nach acht weiteren Werktagen, d.h. unter Berücksichtigung des Jahreswechsels am 09. Januar 2015, wieder zur Verfügung gestanden. Insoweit ist davon auszugehen, dass die Reparatur nach Erteilung des Reparaturauftrages acht Werktage - vom 12. bis zum 21. Januar 2015 - gedauert hat. Soweit zwischen den Parteien streitig ist, ob es zu Verzögerungen bei der Durchführung der Reparatur gekommen ist, ist zu berücksichtigen, dass Verzögerungen bei der Durchführung der Reparatur, die nicht vom Geschädigten zu vertreten sind, zu Lasten des Schädigers gehen. Dies gilt insbesondere, wenn Verzögerungen auf unvorhersehbaren Ersatzteillieferschwierigkeiten beruhen (Senat, Urteil vom 19.05.2011, I-1 U 232/07, juris, Rn. 21; Senat, Urteil vom 15.10.2007, I-1 U 52/07, juris, Rn. 8; Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 249 BGB, Rn. 181). Dass die Klägerin eine Verzögerung der Reparatur nach Erteilung des Reparaturauftrages zu vertreten hätte, ist nicht ersichtlich und bei der hier vorliegenden insgesamt noch kurzen Reparaturdauer fernliegend.

(5)

Im Hinblick auf die Höhe und die Dauer der ersatzfähigen Kosten im Einzelnen ist nach dem Parteivortrag davon auszugehen, dass die Klägerin zunächst den Mietwagen für 15 Tage bis zum 31. Dezember 2014 in Anspruch genommen hat und für den darüberhinausgehenden Zeitraum einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung geltend macht. Denn die Klägerin bezieht sich im Rahmen der Mietwagenkosten auf die Notwendigkeit, während der Feiertage ein Fahrzeug zur Verfügung zu haben.

(a)

Bei der Schätzung der Höhe der Mietwagenkosten gemäß § 287 ZPO greift der Senat (nun) im Regelfall für die Berechnung erforderlicher Mietwagenkosten auf das arithmetische Mittel des Schwacke-Mietpreisspiegels und des Fraunhofer Marktpreisspiegel ("Fracke") zurück. Dabei ist aus der tatsächlichen Gesamtmietzeit der davon umfasste größte in der jeweiligen Tabelle berücksichtigte Anmietzeitraum (1-Tages-Wert, 3-Tages-Wert oder Wochenpauschale) heranzuziehen und der sich daraus ergebende 1-Tages-Wert mit der Anzahl der Gesamtmiettage zu multiplizieren. Dabei ist ein pauschaler Abzug in Höhe von 5 % der Mietkosten im Wege der Vorteilsausgleichung vorzunehmen, weil der Geschädigte regelmäßig Eigenaufwendungen erspart (Senat, Urteil vom 05. März 2018, I-1 U 74/18).

Die Klägerin hat einen Betrag von 1.695,75 € für die Inanspruchnahme des Mietwagens für 15 Tage gezahlt. Diesen Betrag kann die (anteilig im Rahmen ihrer Quote) verlangen, selbst wenn nur die Fahrzeugklasse 9 (wie die Beklagte meint und nicht die Fahrzeugklasse 10) zu Grunde gelegt wird.

Denn bei Anwendung der vorgenannten Grundsätze ergibt sich folgende Abrechnung für 15 Tage:

Mietpreisspiegel Schwacke für Normaltarif 2014 im PLZ-Gebiet 426, Klasse 9:

Wochenpauschale 1.212,53 € : 7 = 173,22 € x 15 = 2.598,28 €

Marktpreisspiegel Fraunhofer für Normaltarif 2014 im PLZ-Gebiet 42, Klasse 9:

Wochenpauschale 520,68 € : 7 = 74,38 € x 15 = 1.115,74 €

Summe beider Tarife: 3.714,02 €

geteilt durch 2: 1.857,01 €.

abz. 5 % ersparter Aufwendungen (= 92,85 €) ergibt 1.764,16 €,

mithin mehr als von der Klägerin tatsächlich verauslagt wurde.

Von dem tatsächlich verauslagten Betrag (1.695,75 €) stehen

der Klägerin 40 % zu, mithin 678,30 €

Da die insofern als objektiv erforderlich geschätzten Mietwagenkosten von 1.764,16 € (unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen) den von der Klägerin tatsächlich gezahlten Betrag von 1.695,75 € noch übersteigen, kommt es nicht darauf an, ob in der Person der Klägerin besondere Umstände vorgelegen haben, aufgrund derer ihr unter Berücksichtigung ihrer individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für sie bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in ihrer Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer (Normal-)Tarif zugänglich war (BGH, Urteil vom 18.12.2012, VI ZR 316/11, juris, Rn. 8, m.w.N.; Senat, Urteil vom 24. März 2015, I-1 U 42/14, juris, Rn. 17).

(b).

Darüber hinaus steht der Klägerin wie oben nur ein Nutzungsausfallanspruch vom 01. bis zum 09. Januar 2015, d.h. für neun Tage zu. Dass der Nutzungsausfallsschaden nach der Tabelle Sanden-Danner, auf deren Basis der Senat die Nutzungsausfallentschädigung schätzt (§ 287 ZPO), 119 € beträgt, haben die Beklagten nicht bestritten. Damit stehen der Klägerin im Ausgangspunkt 1.071,00 € zu (9 x 119 €), wobei allerdings ein Abzug von 5 % für ersparte Aufwendungen vorzunehmen ist, da auch nicht ersichtlich ist, dass die Klägerin ein klassenniedrigeres Fahrzeug angemietet hat (53,55 €). Von den verbleibenden 1.017,45 € kann die Klägerin 40 % ersetzt verlangen, mithin 406,98 € und damit nicht mehr als das Landgericht insoweit zugesprochen hat.

cc.

Der Zinsanspruch ergibt sich insoweit aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

dd.

Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Dabei ist ein Gegenstandswert von "bis zu 7.000,00" zu Grunde zu legen. Der maßgebliche Gegenstandswert für die Bestimmung der nach Maßgabe des § 249 BGB ersatzfähigen Anwaltskosten richtet sich nach der Summe der begründeten Schadensersatzforderungen, mit deren Durchsetzung der Prozessbevollmächtigte des Klägers vor Eintritt der Rechtshängigkeit befasst war. Hier war der Klägervertreter vorprozessual auch mit der Geltendmachung der (vollen) Reparaturkosten beauftragt, die die Klägerin auch zu 40 % hätte ersetzt verlangen können, solange sie von ihrer Kaskoversicherung noch nicht bezahlt worden waren.

Die Rechtsanwaltskosten belaufen sich unter Ansatz einer Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG) von 1,3 einschließlich der Pauschale (nach Nr. 7002 VV RVG) und Umsatzsteuer auf 650,34 €.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO. Die Beklagten sind im Berufungsrechtszug nur unerheblich unterlegen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 713, 543, 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.

Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Der Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug wird auf 5.402,84 € festgesetzt.

Dabei hat der Senat für den Zahlungsantrag zu 1. nur den Betrag zu Grunde gelegt, den die Klägerin ausweislich ihrer Berufungsbegründung (S. 6 der Berufungsbegründung = Bl. 379 GA) tatsächlich fordern wollte und nicht den von ihr aufgrund von Rechenfehlern tatsächlich genannten Betrag. Die Summe der von der Klägerin insgesamt geforderten Einzelposten beträgt tatsächlich nur 6.890,48 € (statt der genannten 7.840,48 €). Nach Abzug der vom Landgericht ihr zugesprochenen 1.987,64 € hat die Klägerin im Berufungsrechtszug tatsächlich lediglich die Zahlung weiterer 4.902,84 € begehrt. Für den Feststellungsantrag zu 2. hat der Senat den schon vom Landgericht unangegriffen festgesetzten Wert von 500,00 € zu Grunde gelegt.