OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.04.2017 - I-1 U 147/16
Leitsatz:
1. Das Vorfahrtsrecht entbindet den Verkehrsteilnehmer, der an einer zum Stillstand gekommenen Fahrzeugkolonne links vorbeifährt, nicht von der Pflicht auf größere Lücken in der Kolonne zu achten. Er muss sich darauf einstellen, dass diese Lücken vom Querverkehr benutzt werden und darf sich einer solchen Lücke daher gemäß § 1 Abs. 2 StVO nur mit voller Aufmerksamkeit und unter Einhaltung einer Geschwindigkeit nähern, die ihm notfalls ein sofortiges Anhalten ermöglicht.
2. Bei der nach § 17 StVG gebotenen Abwägung der Verursachungsanteile ist einer Vorfahrtsverletzung durch den Querverkehr gegenüber dem Verstoß gegen das Gebot des § 1 Abs. 2 StVO allerdings grundsätzlich größeres Gewicht beizumessen.
§§ 17 StVG, 8 Abs. 2 , 1 Abs. 2 StVO
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 12. Juli 2016 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal (Az.: 7 O 34/14) wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 21.10.2013 in XXX ereignet hat. Hinsichtlich des Sachverhalts wird zunächst auf die Darstellung des Tatbestandes in dem angefochtenen Urteil des Landgerichts Bezug genommen.
Das Landgericht Wuppertal hat mit Urteil vom 12.07.2016 (Az.: 7 O 34/14) die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt,
1. an den Kläger 6.048,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.12.2013 zu zahlen;
2. an die XXX Bank zur Schadennummer XXX Bestandsnummer XXX 675,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.12.2013 zu zahlen;
3. an die XXX GmbH zum Ausgleich der Rechnung Nr. XXX vom 24.10.2013 einen Betrag von 497,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.12.2013 zu zahlen;
4. an die XXX GmbH zum Ausgleich der Rechnung Nr. XXX einen Betrag von 751,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.05.2014 zu zahlen;
5. an den Kläger nicht anrechenbare außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 376,51 € zu zahlen.
Auf die Widerklage sind der Kläger und die Widerbeklagte zu 2) als Gesamtschuldner verurteilt worden, an die Beklagte zu 1) einen Betrag von 511,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.03.2014 zu zahlen.
Im Übrigen sind Klage und Widerklage abgewiesen worden.
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt:
Die Beklagten hafteten dem Kläger gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, §§ 249, 286 ff, 823 Abs. 1 BGB, § 115 VVG zu 75%. Bei dem Unfall habe es sich für keine der beiden Parteien um ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG gehandelt.
Die Beklagte zu 1) treffe ein schuldhafter und unfallursächlicher Verkehrsverstoß. Sie habe beabsichtigt, von der untergeordneten Straße XXX in die bevorrechtigte XXXstraße einzubiegen. Kollidiere in einem solchen Fall der Linksabbieger mit einem auf der Vorfahrtsstraße befindlichen Fahrzeug, spreche in der Regel der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der nach linksabbiegende Kraftfahrzeugführer die ihm nach § 9 Abs. 1 StVO obliegende Sorgfalt verletzt hat. Diesen gegen sie sprechenden Anscheinsbeweis habe die Beklagte zu 1) nicht entkräften können.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme könne nicht festgestellt werden, dass die auf der XXXstraße befindliche Vorschaltampel Rotlicht gezeigt habe mit der Folge, dass der Kläger wartepflichtig gewesen wäre. Weder die Zeugin XXX noch der Zeuge XXX hätten den diesbezüglichen Vortrag der Beklagten bestätigen können. Auch der Sachverständige XXX habe in seinem Gutachten vom 06.08.2015 nicht feststellen können, ob die Vorschaltampel im Zeitpunkt des Abbiegemanövers auf Rotlicht geschaltet gewesen sei.
Da nicht festgestellt werden könne, dass der Kläger das Rotlicht missachtet habe, verbleibe es bei dem Anscheinsbeweis zulasten der Beklagten zu 1). Sie könne sich insbesondere nicht damit entlasten, dass ihr der Zeuge XXX durch Handzeichen zu verstehen gegeben habe, dass sie herausfahren könne. Da sie als nach links Abbiegende eine erhöhte Sorgfaltspflicht getroffen habe, hätte sie sich nicht allein auf das Handzeichen verlassen dürfen.
Dem Kläger könne zwar nicht vorgeworfen werden, dass er möglicherweise beim Überholen der durch den Verkehr blockierten rechten Fahrbahn die durchgezogene Mittellinie überquert habe, da diese Mittellinie allein dem Schutz des Gegenverkehrs auf der XXXstraße diene.
Er habe indessen schuldhaft gegen den aus der Grundregel des Straßenverkehrs (§ 1 Abs. 2 StVO) entspringenden Grundsatz der doppelten Sicherung verstoßen. Hiernach habe jeder Verkehrsteilnehmer zur Verhütung von Schäden durch Beachtung der gebotenen Vorsicht dazu beizutragen, dass bei gefährlichen Verkehrsvorgängen und auch Fehlern anderer ein drohender Unfall noch verhindert werde. Es gelte zwar auch der Vertrauensgrundsatz. Dieser komme aber nicht zum Tragen, wenn sich ein anderer Verkehrsteilnehmer erkennbar verkehrswidrig verhalte sowie ihn unklaren Verkehrslagen. Daher habe gerade in Linksabbiegesituationen wie der vorliegenden der prinzipiell bevorrechtigte Geradeausverkehr seine Fahrweise anzupassen bzw. anzuhalten, wenn er erkennen kann, dass sein Vorrecht missachtet wird. Er dürfe sich sein Vorrecht nicht erzwingen.
Hier habe eine unklare Verkehrslage bestanden, da mit dem Abbiegen von Fahrzeugen aus der Straße XXX zu rechnen gewesen sei, da diese möglicherweise infolge der freigehaltenen Lücke davon ausgingen, dass sie sich vorsichtig in den Verkehr hineintasten könnten. Die Zeugin XXX habe ausgesagt, das zu dem Zeitpunkt, als der Kläger den Abbiegevorgang habe beginnen wollen, die Sicht auf die Ampel nicht mehr gegeben gewesen sei.
Der Kläger habe also zu besonderer Achtsamkeit und Vorsicht veranlasst sein müssen, anstatt seinerseits seinen Linksabbiegevorgang unverändert fortzusetzen. Angesichts der Widersprüchlichkeiten der Aussage der Zeugin XXX sowie der Anstoßintensität der Fahrzeuge sei davon auszugehen, dass der Kläger indessen sich ungehindert im Abbiegevorgang befunden habe. Bei gebotener Aufmerksamkeit hätte er die Beklagte zu 1) sehen und seinerseits den Unfall vermeiden können.
Im Rahmen der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile wiege jedoch der Sorgfaltsverstoß der Beklagten zu 1) weitaus höher als der des Klägers. Grundsätzlich sei von einer Alleinhaftung des Linksabbiegers auszugehen. Da der Kläger aber die erkennbaren Anzeichen der Verkehrswidrigkeit der Beklagten zu 1) gänzlich unbeachtet gelassen und sich nicht hinreichend auf den Querverkehr aus der freigelassenen Lücke durch den Zeugen XXX eingerichtet habe, und er den Unfall hätte vermeiden können wenn er dies mit angepasster Geschwindigkeit getan hätte, sei ein Haftungsanteil des Klägers von 25% angemessen.
Der Kläger könne daher gemäß § 249 BGB die folgenden Schäden ersetzt verlangen:
100 %
75 %
Reparaturkosten netto:
8.064,31 €
6.048,23 €
Wertminderung:
900,00 €
675,00 €
Sachverständigenkosten netto:
663,85 €
497,88 €
Mietwagenkosten netto:
1.002,06 €
751,55 €
7.972,66 €
Einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes habe der Kläger hingegen nicht. Er habe eine unfallbedingte Verletzung nicht dargelegt.
Dem Kläger könne auch nur unter Verzugsgesichtspunkten vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nach einem Gegenstandswert von bis zu 8.000,00 € in Höhe von 376,51 € zugesprochen werden.
Die Widerklage der Beklagten zu 1) sei aus den vorgenannten Gründen aufgrund der Haftungsquote des Klägers von 25% nur in Höhe von 511,46 € begründet.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Diese Berufung hat er auf die teilweise Abweisung seiner Klage beschränkt; sie richtet sich nicht gegen seine Verurteilung im Rahmen der Widerklage.
Der Kläger will mit seiner Berufung eine 100 %-ige Haftung der Beklagten erreichen. Die Feststellung des Landgerichts, dass der Unfall für ihn nicht unvermeidbar gewesen sei, greift er nicht an.
Er trägt vor, seine Haftungsquote von 25% sei aber dennoch fehlerhaft. Das Landgericht habe ihm zu Unrecht einen Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO vorgeworfen. Ihm könne kein Sorgfaltspflichtverstoß vorgeworfen werden. Er habe nicht damit rechnen müssen, dass die Beklagte zu 1), die er ebenso wenig wie den Einmündungsbereich habe sehen können, ohne Beachtung der Vorfahrt auf die stark befahrene XXXstraße einfahre. Die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs habe gegenüber diesem Vorfahrtsverstoß vollständig zurückzutreten.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Wuppertal vom 12.07.2016 (Az.: 7 O 34/14) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
1. an ihn neben den vom Landgericht zugesprochenen 6.048,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.12.2013 weitere 2.016,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.12.2013 zu zahlen;
2. an die XXX Bank XXX zu der Schadennummer XXX/Bestand Nr. XXX neben den vom Landgericht zugesprochenen 675,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.12.2013 weitere 225,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.12.2013 zu zahlen;
3. an die XXX GmbH zum Ausgleich der Rechnung Nr. XXX vom 24.10.2013 neben den vom Landgericht zugesprochenen 497,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.12.2013 weitere 185,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.12.2013 zu zahlen;
4. an die XXX GmbH zum Ausgleich der Rechnung Nr. XXX neben den vom Landgericht zugesprochenen 751,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.05.2014 weitere 250,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.04.2014 zu zahlen;
5. an ihn neben den vom Landgericht zugesprochenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 376,51 € weitere 114,48 € zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil und tragen vor, der Kläger berücksichtige nicht die so genannte "Lückenrechtsprechung". Danach müsse derjenige, der eine wartende Fahrzeugschlange überhole, für den Querverkehr freigelassene Lücken an Kreuzungen und Einmündungen beachten und dort mit Querverkehr rechnen.
II.
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
Der Kläger wendet sich ohne Erfolg gegen die ihm vom Landgericht auferlegte Haftungsquote von 25%.
Das Landgericht hat zu Recht einen Verstoß des Klägers gegen § 1 Abs. 2 StVO festgestellt, wodurch die Betriebsgefahr seines Pkws erhöht war. Er hätte nach der von den Beklagten zutreffend zitierten sogenannten "Lückenrechtsprechung" bei Annäherung an die Einmündung der Straße XXX in die XXXstraße aufgrund des Rückstaus, der sich auf der rechten Spur der XXXstraße gebildet hatte, besondere Sorgfalt walten lassen müssen. Da er dagegen verstoßen hat, kann er auch unter Berücksichtigung des Vorfahrtsverstoßes der Beklagten zu 1) Ersatz der materiellen Schäden nur mit einer Anspruchsberechtigung von 75% geltend machen. Die Berufung, mit der er Ersatz der von ihm geltend gemachten materiellen Schäden mit einer höheren Haftungsquote als 75% weiterverfolgt, unterliegt daher der Zurückweisung.
Im Einzelnen ist folgendes auszuführen:
1.
Gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte wollte der Gesetzgeber ausschließen (BGH NJW 2006, 152; Senat, Urteil vom 27. Oktober 2015, Az.: I-1 U 46/15).
2.
Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagten auf Schadensersatz aufgrund des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls ergibt sich aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG. Die Voraussetzungen sind unstreitig erfüllt. Bei dem Betrieb des von der Beklagten zu 1) geführten Pkws, dessen Halterin sie war und der bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war, ist der Pkw des Klägers beschädigt worden. Der Unfall ist nicht durch höhere Gewalt gemäß § 7 Abs. 2 StVG verursacht worden.
Da der Kläger seinerseits gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG schadensersatzpflichtig ist und auch eine Unabwendbarkeit des Unfallereignisses i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG für keinen Beteiligten in Rede steht - der Kläger hat sogar ausdrücklich die vom Landgericht festgestellte Nicht-Unabwendbarkeit nicht angegriffen -, bestimmt sich der Umfang der Haftung nach Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteilen, §§ 17, 18 StVG.
Bei dieser Abwägung dürfen nur unstreitige, zugestandene oder nach § 286 ZPO bewiesene Umstände berücksichtigt werden, die sich auf den Unfall ausgewirkt haben (BGH NJW 2016, 1100). Jede Partei trägt dabei die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, aus denen sich zu Lasten der anderen Partei eine Erhöhung der Betriebsgefahr ergibt (vgl. BGH NZV 1996, 231; Senat, Urteil vom 19. Januar 2010, Az.: I-1 U 89/09).
3.
Im Rahmen dieser Abwägung kann zu Lasten des Klägers nicht nur die allgemeine Betriebsgefahr seines Pkws berücksichtigt werden. Diese Betriebsgefahr war aufgrund eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 StVO erhöht.
a)
Auch wenn nach den fehlerfrei getroffenen und nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts ein Rotlichtverstoß des Klägers nicht bewiesen ist, so hatte der Kläger an der nur zweifarbigen Lichtzeichenanlage (§ 37 Abs. 2 Nr. 3 StVO), der Vorschaltampel, kein "Grünlicht", sondern war (nur) aufgrund des Zeichens 306 an der Einmündung der Straße XXX vorfahrtsberechtigt.
b)
Dieses Vorfahrtsrecht entband den Kläger aber nicht von der aus § 1 Abs. 2 StVO folgenden Verpflichtung, eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zu vermeiden (vgl. auch § 11 Abs. 3 StVO). Eine besondere Sorgfalt beim Vorbeifahren an dem Lkw auf der linken Spur der XXXstraße war hier deshalb von dem Kläger zu fordern, weil der Verkehr auf der rechten Spur der XXXstraße vor der Kreuzung XXXstraße / XXX stand und insbesondere der Lkw vor der Einmündung der Straße XXX zum Stehen gekommen war. Aus dieser "Lücke" heraus hat die Beklagte zu 1) versucht, nach links abzubiegen. Damit hätte der Kläger rechnen müssen.
aa)
Kommt eine Fahrzeugreihe vor einer Einmündung ins Stocken, dann muss derjenige Verkehrsteilnehmer, der diese Reihe überholen will, mit dem Vorhandensein für ihn unsichtbarer Hindernisse rechnen und seine Geschwindigkeit darauf einrichten (BGH, Urteil vom 13. Mai 1969, Az.: VI ZR 176/68, VersR 1969, 756). An diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs knüpft die in der obergerichtlichen Judikatur entwickelte sogenannte "Lückenrechtsprechung" an. Danach muss ein vorfahrtberechtigter Verkehrsteilnehmer, der an einer zum Stillstand gekommenen Fahrzeugkolonne links vorbeifährt, bei Annäherung an eine Kreuzung oder Einmündung auf größere Lücken in der Kolonne achten. Er hat sich darauf einzustellen, dass diese Lücken vom Querverkehr benutzt werden. Er muss zudem damit rechnen, dass der eine solche Lücke ausnutzende Verkehrsteilnehmer nur unter erheblichen Schwierigkeiten an der haltenden Fahrzeugschlange vorbei Einblick in den parallel verlaufenden Fahrstreifen nehmen und das Verkehrsverhalten der dort befindlichen Fahrzeugführer beobachten kann. Er darf sich der Lücke daher nur mit voller Aufmerksamkeit und unter Beachtung einer Geschwindigkeit nähern, die ihm notfalls ein sofortiges Anhalten ermöglicht (ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt Urteil vom 9. Februar 2016, Az.: I-1 U 50/15; Urteil vom 26. August 2014, Az.: I-1 U 151/13, bei juris; Urteil vom 11. März 2014, Az.: I-1 U 71/13; OLG Hamm NZV 2014, 176; Spelz in: Freymann/Wellner, jurisPK-StrVerkR, 1. Aufl. 2016, § 8 StVO Rn 65).
bb)
Hier war aus Sicht des Klägers bei Annäherung an die Einmündung offensichtlich und es musste sich dem Kläger aufdrängen, dass vor dem haltenden Lkw eine Einmündung auf die XXXstraße vorhanden war, aus der Fahrzeuge heraus auf die XXXstraße einbiegen konnten, auch wenn ihm die Sicht nach rechts durch die Sattelzugmaschine versperrt gewesen sein sollte. Denn schließlich befand sich vor der Einmündung die bereits erwähnte Vorschaltampel mit einer Haltelinie. Hinter dem Einmündungsbereich befand sich zudem in Gegenrichtung eine Linksabbiegerspur für den Verkehr, der nach links in die XXXstraße einbiegen will. Links neben der Linksabbiegerspur, auf der der Kläger fuhr, war eine Sperrfläche. Es konnten daher für ihn keine Zweifel bestehen, dass sich vor dem haltenden Lkw eine Einmündung befand.
Der Sachverständige Dipl.-Ing. XXX konnte anhand der unmittelbar nach dem Unfall gefertigten Lichtbilder in der Zeichnung in dem Maßstab 1:250 in seinem Gutachten rekonstruieren, dass der Lkw zwar schon hinter der Haltelinie, aber noch ganz zu Beginn der Einmündung zum Stehen gekommen war, vor dessen Front die Beklagte zu 1) dann versucht hat, auf die Fahrspur der XXXstraße in Richtung Westen abzubiegen.
Der Kläger hätte mithin damit rechnen müssen, dass sich vor dem haltenden Lkw eine "Lücke" befindet und Fahrzeuge versuchen, die von ihm befahrene Linksabbiegerspur zu queren. Damit hätte er sich der Einmündung nur mit voller Aufmerksamkeit und unter Beachtung einer Geschwindigkeit nähern dürfen, die ihm notfalls ein sofortiges Anhalten ermöglicht. Dies hat er nicht getan. Auch wenn der Sachverständige Dipl.-Ing. XXX nur eine Relativgeschwindigkeit in Richtung des Stoßantriebes von 23 - 34 km/h ermitteln konnte und daraus folgt, dass die Geschwindigkeiten beider Fahrzeuge nicht besonders hoch gewesen sein können, so ergibt sich nicht ansatzweise aus dem Vortrag des Klägers, dass er überhaupt auf von rechts kommenden Verkehr geachtet hätte. Im Gegenteil: auch in der Berufung bleibt er bei seinem Standpunkt, dass er mit querendem Verkehr nicht hätte rechnen müssen. Wenn er hingegen seine Aufmerksamkeit auf möglicherweise vor der Front des Lkws querende Fahrzeuge gerichtet hätte und mit einer entsprechend niedrigen Geschwindigkeit gefahren wäre, die ein sofortiges Anhalten ermöglicht hätte, hätte er - wie auch das Landgericht unangegriffen festgestellt hat - die Kollision vermeiden können.
4.
Trotz des erheblichen Verkehrsverstoßes der Beklagten zu 1) ist die vom Landgericht dem Kläger auferlegte Haftungsquote von 25% nicht zu beanstanden.
a)
Insoweit ist klarstellend anzumerken, dass der Beklagten zu 1) entgegen den Ausführungen des Landgerichts kein Verstoß gegen § 9 Abs. 1 StVO vorzuwerfen ist. Die in § 9 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 StVO normierten Sorgfaltspflichten des Abbiegenden dienen schon dem Wortlaut nach allein dem Schutz des ihm nachfolgenden und entgegenkommenden, nicht aber des kreuzenden Verkehrs.
Es ist auch nicht § 9 Abs. 5 StVO einschlägig, da die Beklagte zu 1) nicht in ein Grundstück, sondern auf eine Straße abbiegen wollte.
b)
Die Beklagte zu 1) hat vielmehr einen Vorfahrtsverstoß gemäß § 8 Abs. 2 StVO verwirklicht. Sie hatte aufgrund des Zeichens 205 dem Kläger auf der bevorrechtigten XXXstraße Vorfahrt zu gewähren. Dies hat sie nicht getan, da sie ohne auf den von links kommenden Verkehr zu achten auf die linke Spur der XXXstraße gefahren ist, wo sich die Kollision ereignet hat. Ein Wartepflichtiger, der durch eine von der in der vorfahrtberechtigten Straße zum Stehen gekommenen Kolonne freigehaltene Lücke nach links abbiegen will, muss in der Regel auch damit rechnen, dass andere Fahrzeuge neben der haltenden Kolonne vorbeifahren. Der Wartepflichtige darf daher, wenn er den nicht von der Kolonne in Anspruch genommenen Fahrbahnteil nicht zuverlässig einsehen kann, sich in diesen nur langsam hineintasten. Dabei ist schon Schrittgeschwindigkeit zu hoch (vgl. BayObLG NZV 1988, 77).
Das Landgericht hat auch zutreffend ausgeführt, dass die Beklagte zu 1) sich nicht auf das Handzeichen des Zeugen XXX verlassen durfte. Damit hatte nur der Zeuge ihr gegenüber auf sein Vorfahrtsrecht verzichtet. Der Verzicht eines Vorfahrtsberechtigten gilt immer nur für den Verzichtenden selbst. Er kann keine Rechtswirkungen bezüglich anderer vorfahrtsberechtigter Verkehrsteilnehmer haben (Senat, Urteil vom 26. August 2014, Az.: I-1 U 151/13, bei juris; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl., § 8 StVO Rn 31 m.w.N.).
c)
Die erhöhte Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs kann indes gegenüber der durch den Vorfahrtsverstoß der Beklagten zu 1) erhöhten Betriebsgefahr des Beklagten-Pkws nicht vollständig zurücktreten. Der Senat hält mit dem Landgericht eine Haftungsquote des Klägers von 25% für gerechtfertigt.
5.
Unter Berücksichtigung der damit korrespondierenden Haftungsquote der Beklagten von 75% hat das Landgericht zutreffend die dem Kläger zustehenden materiellen Ansprüche zuerkannt. Insoweit sind auch keine Einwendungen in der Berufung vorgebracht worden.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Für die Zulassung der Revision gemäß § 543 ZPO besteht kein Anlass.
IV.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 2.677,56 €.