OLG Hamm, Beschluss vom 01.03.2019 - 7 U 73/18
1. Ein Linksabbieger darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass ein entgegenkommendes Fahrzeug, das auf einer mit dem Zeichen 297 Anlage 2 zu § 41 StVO gekennzeichneten Linksabbiegerspur fährt, seiner Verpflichtung entsprechend tatsächlich links abbiegen wird. Es besteht daher grundsätzlich keine Wartepflicht des Linksabbiegers gegenüber einem auf einer mit dem Zeichen 297 Anlage 2 zu § 41 StVO gekennzeichneten Linksabbiegerspur entgegenkommenden Fahrzeug.
2. Demjenigen, der ohne Not aus selbstsüchtigen Motiven gegen das durch Zeichen 297 Anlage 2 zu § 41 StVO angeordnete Fahrtrichtungsgebot verstößt, ist es als unzulässiger Selbstwiderspruch verwehrt, Ansprüche oder Einwendungen daraus herzuleiten, dass ein anderer mit seinem grob verkehrswidrigen Fahrweise nicht gerechnet hat.
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss zurückzuweisen, da sie nach einstimmiger Ansicht im Senat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und eine Entscheidung des Berufungsgerichts auch nicht der Fortbildung des Rechts oder der Einheitlichkeit der Rechtsprechung dient.
Der Klägerin wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen gegeben.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt von den Beklagten Ersatz materieller Schäden aus einem Verkehrsunfall am 12.11.2015, bei dem das von dem Zeugen y gesteuerte Fahrzeug der Klägerin auf der Kreuzung N-Straße/E-Straße in H-O mit dem von der Beklagten zu 3. gesteuerten Fahrzeug, dessen Halter der Beklagte zu 2. und das bei der Beklagten zu1. haftpflichtversichert war, kollidierte.
Mit angefochtenem Urteil, auf dessen Tatbestand wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes bis zum Abschluss der ersten Instanz gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht Essen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Klägerin im Rahmen der Haftungsverteilung nach §§ 17 Abs. 1 und 2 StVG ein weit überwiegendes Verschulden anzulasten sei. Zwar stehe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht fest, dass der Zeuge y unter Verstoß gegen § 37 StVO bei Rotlicht in die Kreuzung eingefahren sei. Der Klägerin sei jedoch ein schwerer Verstoß gegen § 1 StVO vorzuwerfen, weil der Zeuge y lediglich aus selbstsüchtigem Interesse auf die Linksabbiegerspur gewechselt sei, um den vor ihm langsam fahrenden LKW des Zeugen y2 überholen zu können. Die Fortsetzung der Fahrt in gerader Richtung im Kreuzungsbereich von der lediglich für den Linksabbiegerverkehr gewidmeten und freigegebenen Fahrbahn offenbare eine rücksichtslose Einstellung gegenüber den allgemeinen Regeln des Miteinanders im Straßenverkehr. Der Verstoß sei derart schwerwiegend, dass ein denkbarer Verstoß der Beklagten gegen § 9 Abs. 3 StVO dahinter zurücktrete. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte zu 3. nicht damit habe rechnen müssen, dass das klägerische Fahrzeug unter Missachtung der geltenden Ge- und Verbote die Linksabbiegerspur zur Durchführung einer Geradeausfahrt missbrauchen würde.
Mit der Berufung begehrt die Klägerin die Abänderung des angefochtenen Urteils entsprechend ihrer erstinstanzlichen Anträge. Das Landgericht habe den Sachverhalt zutreffend festgestellt, sei jedoch rechtsirrig davon ausgegangen, dass dem Zeugen y ein derart schwerwiegender Verstoß gegen § 1 StVO vorzuwerfen sei, dass ein denkbarer Verstoß der Beklagten zu 3. gegen § 9 Abs. 3 StVO dahinter zurücktrete. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe ein Verstoß der Beklagten zu 3. gegen § 9 Abs. 3 StVO fest. Die Annahme des Landgerichts, dass sie zu Recht davon ausgegangen sei, dass ein ihre Fahrspur kreuzender Gegenverkehr nicht mehr drohte, widerspreche der herrschenden Rechtsprechung, wonach die Wartepflicht des Linksabbiegers auch gegenüber solchen Fahrzeugen des Gegenverkehrs bestehe, die verbotswidrig - etwa bei "spätem" gelb oder sogar rot - in den Kreuzungsbereich einfahren. Die Wartepflicht der Beklagten zu 3. sei insbesondere im Hinblick darauf zu bejahen, dass der Zeuge y die Haltelinie mit dem klägerischen Fahrzeug bereits überquert hatte, als die Beklagte mit dem Abbiegen begann. Selbst bei einer irreführenden Fahrweise des Geradeausfahrers komme lediglich eine Mithaftung in Betracht.
II.
Nach § 513 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere - der Klägerin günstigere - Entscheidung rechtfertigen. Beides zeigt die Berufungsbegründung nicht auf. Die Feststellungen und Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil sind vielmehr in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Ergebnis richtig.
Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Klägerin aufgrund des Verkehrsunfallereignisses keine Ersatzansprüche gegen die Beklagten gemäß §§ 7, 18, 17 Abs. 1 und 2 StVG, bezüglich der Beklagten zu 1. i. V. m. 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG zustehen. Die rechtliche Würdigung, dass im Rahmen der Abwägung der Verursachungsbeiträge gemäß § 17 Abs. 1 und 2 StVG von einer Haftungsquote zu Lasten der Klägerin von 100 % auszugehen sei, ist nicht zu beanstanden. Der Unfall beruhte nicht auf höhere Gewalt (§ 7 Abs. 2 StVG) und war auch für keinen der beteiligten Fahrzeugführer unvermeidbar i.S. von § 17 Abs. 3 StVG.
1.
Die erforderliche Abwägung gemäß § 17 Abs. 1 und 2 StVG ist aufgrund aller feststehenden, d.h. unstreitigen, zugestandenen oder bewiesenen Umstände vorzunehmen, die sich auf den Unfall ausgewirkt haben. In erster Linie ist hierbei das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben. Ein Faktor bei der Abwägung ist dabei das beiderseitige Verschulden (so der BGH in std. Rspr., vgl. z.B. BGH, Urteil vom 15.05.2018, VI ZR 231/17, r+s 2018, 447, Rn. 10 m.w.N.).
2.
Im Rahmen der Abwägung waren zu Lasten der Klägerin Verstöße des Zeugen y gegen das mit Zeichen 297 der Anlage 2 zu § 41 StVO angeordnete Fahrtrichtungsgebot und das Überholverbot des § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO zu berücksichtigen.
a)
Der Zeuge y hat vorsätzlich gegen das mit dem Zeichen 297 angeordnete Fahrtrichtungsgebot verstoßen, indem er auf der Linksabbiegerspur in die Kreuzung einfuhr und dann entgegen der durch den nach links weisenden Pfeil angeordneten Fahrtrichtung geradeaus fuhr.
Gemäß § 41 Abs. 1 StVO hat jeder Verkehrsteilnehmer die durch Vorschriftszeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- und Verbote zu befolgen. Zeichen 297 der Anlage 2 zu § 41 StVO ordnet ein Fahrtrichtungsgebot an, wonach der Führer eines Fahrzeugs der durch den Pfeil vorgegebenen Fahrtrichtung auf der folgenden Kreuzung oder Einmündung folgen muss, wenn zwischen den Pfeilen Leitlinien (Zeichen 340) oder Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295) markiert sind (BGH, Urteil vom 11.02.2014, VI ZR 161/13, bei juris Rn. 9). Es handelt sich dabei nicht um bloße Fahrempfehlungen, sondern um verbindliche Fahrtrichtungsgebote (BGH, Urteil vom 11.02.2014, a.a.O., bei juris Rn. 12).
Für den das klägerische Fahrzeug auf dem linken Fahrstreifen der N-Straße auf die Kreuzung steuernden Zeugen y war nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme ein Fahrtrichtungsgebot angeordnet, wonach er an der Kreuzung nach links abbiegen musste. Dies ergibt sich aus dem von der Stadt H mit dem Ampelphasenplan übersandten Lageplan der Kreuzung, aus dem hervorgeht, dass sich auf der N-Straße in Fahrtrichtung des Zeugen y im Bereich von ca. 50 m vor der Kreuzung zwei Fahrstreifen befanden, die zunächst durch eine unterbrochene Linie - mithin eine Leitlinie gemäß Zeichen 340 - und in weiterer Annäherung an die Kreuzung durch eine durchgehende Linie - also eine Fahrstreifenbegrenzung gemäß Zeichen 295 - getrennt wurden. Auf dem linken Fahrstreifen befand sich ein nach links weisender Richtungspfeil.
Da der Zeuge y der für ihn verbindlich angeordneten Fahrtrichtung nicht gefolgt ist, sondern die Kreuzung geradeaus zu überqueren versuchte, hat er vorsätzlich gegen das Fahrtrichtungsgebot verstoßen. Dieser Verstoß ist auch kausal geworden, da sich die Kollision bei Einhaltung des Fahrtrichtungsgebots nicht ereignet hätte.
b)
Die Würdigung des Landgerichts, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ein Verstoß des Zeugen y gegen § 37 StVO, wonach bei einer Rotlicht anzeigenden Wechsellichtzeichenanlage vor der Kreuzung angehalten werden muss, nicht anzunehmen ist, ist aus berufungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.
3.
Die einfache Betriebsgefahr des von der Beklagten zu 3. geführten Fahrzeugs war nicht durch einen schuldhaften Verursachungsbeitrag erhöht. Ein schuldhafter Verstoß gegen die Wartepflicht als Linksabbiegerin ist der Beklagten zu 3. nicht nachzuweisen.
a)
Nach § 9 Abs. 3 StVO muss, wer links abbiegen will, entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen. Ihn trifft mithin eine Wartepflicht (BGH, Urteil vom 11.01.2005, VI ZR 352/03, bei juris Rn. 16). Allerdings indiziert die objektive Verletzung des § 9 Abs. 3 StVO nicht stets ein Verschulden; vielmehr muss das Vorrecht des Geradeausfahrers für den Wartepflichtigen in zumutbaren Grenzen erkennbar und seine Verletzung vermeidbar gewesen sein (BGH, Urteil vom 11.01.2005, a.a.O., bei juris Rn. 15; Urteil vom 14.02.1984, a.a.O, bei juris Rn. 14). Ob die Zumutbarkeitsgrenze erreicht ist, muss unter Beachtung aller Umstände des konkreten Falls unter Berücksichtigung berechtigter Verkehrserwartungen ermittelt werden (BGH, Urteil vom 14.02.1984, a.a.O., bei juris Rn. 15).
b)
Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin den Nachweis eines Verstoßes der Beklagten zu 3. gegen § 9 Abs. 3 StVO nicht erbracht.
Die Betrachtung aller Umstände des konkreten Falls führt vorliegend dazu, dass die Beklagte zu 3. keine Wartepflicht gegenüber dem Zeugen y traf, weil er für sie in zumutbaren Grenzen nicht als bevorrechtigter Gegenverkehr erkennbar war, als sie im Kreuzungsbereich erneut anfuhr. Die Beklagte zu 3. durfte zu diesem Zeitpunkt vielmehr darauf vertrauen, dass der die Linksabbiegerspur benutzende Zeuge y seiner Verpflichtung entsprechend tatsächlich links abbiegen würde. Dies ergibt sich aus den folgenden Erwägungen:
Mit einem Verstoß gegen das Fahrtrichtungsbeibehaltungsgebot des Zeichens 297 muss grundsätzlich nicht gerechnet werden (Lafontaine in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 41 StVO Rn. 320; OLG Hamm, Beschluss vom 15.07.1974, 1 Ss Owi 313/74, VRS 48, 144; OLG Celle, Urteil vom 30.07.2008, 14 U 74/08, bei juris Rn. 13; LG Gießen, Urteil vom 09.10.2013, 1 S 198/13, bei juris Rn. 4). Besondere Umstände, die Anlass zu Zweifeln boten, lagen unter Zugrundelegung des unstreitigen Vortrags der Parteien und des Ergebnisses der erstinstanzlichen Beweisaufnahme nicht vor. Aus der Verkehrsunfallskizze des Sachverständigen G2 (Anlage 8 des Gutachtens vom 23.06.2018) ergibt sich, dass sich das Fahrzeug des Klägers unmittelbar vor der Haltelinie der Linksabbiegerspur befand, als die Beklagte zu 3. im Kreuzungsbereich erneut anfuhr. Die von dem Zeugen y ausweislich des Weg-Zeit-Diagramms zu diesem Zeitpunkt gefahrene Geschwindigkeit lag knapp unterhalb von 30 km/h und stand einem Abbiegen des klägerischen Fahrzeugs damit nicht entgegen. Dass der Zeuge y den linken Fahrtrichtungsanzeiger nicht gesetzt hatte, was seine Absicht, entgegen der Einordnung auf der Linksabbiegerspur geradeaus zu fahren, für die Beklagte zu 3. hätte erkennbar machen können, hat er weder vorgetragen noch geht dies aus den Umständen hervor. Es erscheint im Gegenteil sogar möglich, dass der linke Fahrrichtungsanzeiger des klägerischen Fahrzeugs zunächst gesetzt war, weil der Zeuge y erst in Annäherung an die Kreuzung den Wechsel auf den linken Fahrstreifen vollzogen hatte. Darüber hinaus ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Zeuge y das Wiedereinscheren vor dem Lieferwagen des Zeugen y2 durch Setzen des rechten Fahrtrichtungsanzeigers entsprechend seiner Verpflichtung aus § 7 Abs. 5 S. 2 StVO angekündigt hatte. Die Beklagte zu 3. durfte daher damit rechnen, dass der Zeuge y die Linksabbiegerspur beibehalten würde, was zur Anwendung des § 9 Abs. 4 S. 2 StVO geführt hätte, wonach einander entgegenkommende Fahrzeuge, die jeweils nach links abbiegen wollen, voreinander abbiegen müssen.
Eine andere Beurteilung folgt auch nicht aus dem Grundsatz, dass das Vorrecht des Entgegenkommenden wegen der vorrangigen Bedeutung der Durchfahrregelung nicht stets dadurch verloren geht, dass er sich selbst verkehrswidrig verhält (BGH, Urteil vom 14.02.1984, VI ZR 229/82, bei juris Rn. 13), weil die Beklagte zu 3. das klägerische Fahrzeug beim Anfahren im Kreuzungsbereich nicht als Gegenverkehr erkennen konnte. Entsprechend ist auch die von der Klägerin angeführte ständige Rechtsprechung, wonach der Linksabbieger den Vorrang des Gegenverkehrs grundsätzlich auch dann beachten muss, wenn dieser bei Gelb oder frühem Rot in den Kreuzungsbereich einfährt (BGH, Urteil vom 07.02.2012, VI ZR 122/11; OLG Hamm, Urteil vom 02.01.1989, 13 U 7/88), nicht einschlägig. Denn in diesem Fall ist das entgegenkommende Fahrzeug für den Linksabbieger als bevorrechtigter Gegenverkehr erkennbar, während das klägerische Fahrzeug sich bei Einleitung des Abbiegens durch die Beklagte zu 3. (noch) als Linksabbieger gerierte, dem sie keine Vorfahrt zu gewähren hatte, sondern gegenüber dem die Regelung des § 9 Abs. 4 S. 2 StVO galt.
c)
Nicht zuletzt ist es demjenigen, der vorsätzlich einen groben Verkehrsverstoß begangen hat, als unzulässiger Selbstwiderspruch untersagt, Ansprüche oder Einwendungen daraus herzuleiten, dass ein anderer mit seinem "ungehörigen Verhalten" nicht gerechnet hat (vgl. BGH, Urteil vom 02.03.1982, a.a.O., bei juris Rn. 13; OLG Hamm, 26.04.2001, 27 U 213/00, bei juris Rn. 19). Dies trifft mit Blick auf den Zeugen y, weil er das unzulässige Fahrmanöver nach den insoweit von der Berufung nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts nicht aus Not, sondern aus dem selbstsüchtigen Interesse heraus, den langsam fahrenden Lieferwagen des Zeugen y2 zu überholen, vorgenommen hat. Im Gegenteil oblag es dem Zeugen y eben wegen seines vorsätzlichen Verkehrsverstoßes im Kreuzungsbereich sicherzustellen, dass sich die im Gegenverkehr als Linksabbiegerin deutlich zu erkennende Beklagte zu 3. auf seine geänderte Fahrweise einzustehen vermochte. Dass er dies nicht getan hat, belegt die Kollision mit einer Kollisionsgeschwindigkeit des klägerischen Fahrzeugs von 43 km/h.
4.
Die somit allein verbleibende einfache Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Beklagten zu 2. tritt im Abwägungsverhältnis hinter dem zu Lasten der Klägerin zu berücksichtigenden schuldhaften Verstoß des Zeugen y gegen das Fahrrichtungsgebot des § 41 Abs. 1 StVO in Verbindung mit Zeichen 297 der Anlage 2 zu § 41 StVO vollständig zurück. Die Betriebsgefahr der Beklagten ist vor dem Hintergrund zu vernachlässigen, dass der Zeuge y die Kollision durch einen aus selbstsüchtigen Motiven vorgenommenen, vorsätzlichen groben Verkehrsverstoß verursacht hat, so dass sein Verschulden besonders schwer wiegt.
III.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung verspricht sich der Senat angesichts dessen, dass die Beweismittel erschöpft sind und lediglich durch höchstrichterliche Rechtsprechung geklärte Rechtsfragen berührt werden, keine neuen Erkenntnisse, so dass eine mündliche Verhandlung nach einstimmigem Votum nicht geboten ist.
Danach erfolgte Berufungsrücknahme!