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OLG Hamm, Beschluss vom 28.03.2017 - 24 U 134/16

Zur Haftungsverteilung bei einem Verkehrsunfall zwischen einem mit leicht überhöhter Geschwindigkeit im Kurvenbereich fahrenden Leichtkraftrad und einem verkehrswidrig am Straßenrand geparkten städtischen Straßenwartungsfahrzeug.

Tenor

Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zur Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist (§ 520 Abs. 2 ZPO) gewährt.

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufungen beider Parteien gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 19.08.2016 durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Die Parteien erhält Gelegenheit, hierzu innerhalb von zwei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Gründe

I.

Der Kläger verlangt in der Hauptsache die Feststellung, dass die Beklagte zu 2 (künftig: Beklagte) verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche immateriellen und materiellen Ansprüche (gemeint ist sämtlicher immaterieller und materieller Schaden) aus einem Verkehrsunfall vom 12.05.2014 auf der L Straße in X zu erstatten. Der zum Unfallzeitpunkt 16-jährige Kläger befuhr dabei mit seinem Leichtkraftrad Yamaha ...# ...# außerorts die ca. 4,8 m breite Straße durch eine langgezogene Rechtskurve. An der Innenseite der Kurve befand sich ein Waldstück mit teilweise eng am Fahrbahnrand stehenden Bäumen. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit betrug in Fahrtrichtung des Klägers 50 km/h. Bei Durchfahren der Rechtskurve stieß er gegen die vordere rechte Ecke des Fahrerhauses eines Straßenwartungsfahrzeuges der Beklagten vom Typ N ...# E (Vario-Kastenwagen), der am Fahrbahnrand an der Innenseite der Kurve hielt. Dabei zog er sich eine Tibiaschaftfraktur am rechten Unterschenkel sowie ein Kompartmentsyndrom zu.

Der Transporter der Beklagten war orangefarben, mit weiß-rotweißen Warneinrichtungen gekennzeichnet und mit einer orangefarbenen Rundumleuchte auf dem Fahrzeugdach ausgerüstet. Das Fahrzeug wurde gelenkt vom ehemaligen Beklagten zu 1, der bei der Beklagten zu 2 beschäftigt war und der zusammen mit dem Beifahrer N2 beauftragt war, die Straße zu kontrollieren.

Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Kläger den Unfall durch geringere Geschwindigkeit oder rechtzeitiges Bremsen hätte vermeiden können oder das Betriebsfahrzeug der Beklagten unzureichend gesichert und für den Kläger aufgrund der Rechtskurve durch die Bäume zu lange verdeckt, also nicht rechtzeitig zu erkennen war. Nach der Behauptung der Beklagten hätten ihre Mitarbeiter am linken Straßenrand mit eingeschalteter Rundumleuchte, Warnblinklicht und Fahrlicht gehalten, weil kurz zuvor ein ihnen entgegenkommender Lkw einen Leitpfosten aus der Verankerung gerissen habe, der auf die Straße gefallen sei. Sie seien mit dem Kastenwagen auf die linke Fahrbahnseite vor den Leitpfosten gefahren, um die Gefahrenstelle abzusichern und den Pfosten wieder aufzustellen. Kurz nach Verlassen des Fahrzeuges, noch bevor eine weitere Absicherung der Unfallstelle möglich gewesen sei, sei es zum Unfall gekommen.

Das Landgericht hat die Parteien persönlich angehört und Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. S vom 01.04.2016, das der Sachverständige mündlich erläutert hat, sowie durch Vernehmung von Zeugen. Es hat die Klage gegen den Beklagten zu 1 abgewiesen und der Klage gegen die Beklagte zu 2 nur teilweise im Umfang einer Haftungsquote von 50 % stattgegeben.

Dagegen richten sich die Berufungen des Klägers und der Beklagten. Der Kläger begehrt mit seiner Berufung die uneingeschränkte Feststellung der Haftung der Beklagten. Dabei richtet sich seine Berufung ausweislich der Berufungsschrift vom 12.10.2016 (Bl. 286 d.A.) nur noch gegen die Beklagte zu 2. Der Kläger nimmt somit die Abweisung der Klage gegen den Beklagten zu 1 hin, der in Ausübung seiner hoheitlichen Tätigkeit gemäß § 839 BGB, Art. 34 GG dem Geschädigten gegenüber nicht haftet.

Die Beklagte möchte die vollständige Klageabweisung auch ihr gegenüber erreichen.

II.

Der Senat ist nach derzeitigem Sach- und Streitstand einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, eine Entscheidung durch Urteil nach mündlicher Verhandlung ist auch nicht gemäß § 522 Abs. 2 Nr. 3 und 4 ZPO erforderlich bzw. geboten.

1.

Die Berufung ist zulässig. Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Berufungsbegründung gemäß § 520 Abs. 2 ZPO gewährt, weil sie ihr fehlendes Verschulden an der Fristversäumung ausreichend gemäß § 233 ZPO glaubhaft gemacht hat. Die Mitarbeiterin der Prozessbevollmächtigten des Klägers hat in Ihrer Erklärung vom 13.12.2016 eidesstattlich versichert, dass sie entgegen bestehender Anweisungen und ausreichender Vorkehrungen am Nachmittag des letzten Tages der Frist aufgrund eines einmaligen und unerklärlichen Fehlers nicht kontrolliert habe, ob das Telefax mit der Berufungsbegründung ordnungsgemäß übertragen worden ist. Gegenüber dieser Schilderung bestehen keine durchgreifenden Bedenken, auch wenn Zweifel verbleiben, weil trotz Nachfrage des Senats nicht erläutert worden ist, warum die Mitarbeiterin bereits am Morgen des nächsten Tages ihren Fehler erkannt und das Telefax kommentarlos sofort erneut abgeschickt hat, nachdem sie die Frist bereits am Vortag gelöscht hatte und der Vorgang für sie damit zunächst erledigt schien.

2.

Das Landgericht hat in der Sache zu Recht eine Haftungsverteilung zugrundegelegt, nach der der Kläger und die Beklagte gemäß §§ 7, 17 StVG zu gleichen Teilen für den Unfall verantwortlich sind.

a.

Die vom Kläger erhobene Feststellungsklage ist zulässig. Ihr fehlt insbesondere nicht das erforderliche Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass eine Feststellungsklage jedenfalls solange zulässig ist, wie die Entwicklung des Schadens noch nicht vollständig abgeschlossen ist. Eine danach zulässig erhobene Feststellungsklage bleibt dann auch bei nachträglichem Abschluss der Schadensentwicklung zulässig. Der Vorrang der Leistungsklage, die grundsätzlich eine einfachere und umfassendere Rechtsschutzmöglichkeit darstellt, gilt bei Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 256 Rn. 7a ff.).

b.

Der Verkehrsverstoß der Beklagten, der zu ihrer Haftung gemäß § 7 Abs. 1 StVG führt, besteht in einer Verletzung der Regelungen in §§ 1, 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 StVO. Der Beklagte zu 1 hat entgegen § 12 Abs. 4 StVO am linken Fahrbahnrand gehalten, um dort zu parken. Das Halten war gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO unzulässig, da es sich um eine unübersichtliche Straßenstelle handelte. Die Vorschriften dienen dem Schutz des fließenden Verkehrs vor vermeidbaren Hindernissen. Wie das Gutachten des Sachverständigen S ergeben hat, war die Sicht für entgegenkommende Fahrzeuge aufgrund der örtlichen Gegebenheiten im Bereich der Kurve und des Baumbestandes an der Kurveninnenseite derart eingeschränkt, dass jedenfalls bei der grundsätzlich zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h für Kraftradfahrer eine ganz erhebliche Gefährdung durch das plötzlich vor ihnen auftauchende Beklagtenfahrzeug hervorgerufen wurde. Diese Beurteilung gilt unabhängig davon, wie weit rechts der Kläger tatsächlich gefahren ist. Denn an der Einordnung als unübersichtliche Straßenstelle ändert die konkrete Position, auf der sich der Kläger der Kurve annäherte bzw. diese durchfuhr, nichts. Es kann auch dahinstehen, ob es sich aufgrund der eigenen Fahrzeugbreite des N Transporters und der Fahrbahnbreite von nur 4,78 m im Bereich der Kurve um eine Engstelle im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO handelte. Jedenfalls ergibt sich aus den vorliegenden Lichtbildern aus der polizeilichen Unfallaufnahme und den Skizzen im Sachverständigengutachten (Anl. I und III), dass ein Begegnungsverkehr neben dem abgestellten Beklagtenfahrzeug nur sehr eingeschränkt möglich war. An dieser eingeschränkten Sichtbarkeit änderten nach den Feststellungen der Sachverständigen weder die Warnzeichen noch die sonstige Beleuchtung des Fahrzeuges der Beklagten etwas, da diese nicht zu einer besseren Wahrnehmbarkeit des Straßenwartungsfahrzeuges für den Kläger geführt haben.

Das vorschriftswidrige Halten am linken Fahrbahnrand des unübersichtlichen Bereichs begründete eine erhebliche Gefährdung des Gegenverkehrs. Der Haltevorgang war selbst bei Annahme der von der Beklagten geschilderten Umstände nicht zulässig. Sonderrechte gemäß § 35 Abs. 6 StVO führen, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, nicht zu einer anderen Beurteilung. § 35 Abs. 6 StVO erlaubt den dort genannten Fahrzeugen nur vom Grundsatz her, unabhängig von sonstigen Ge- und Verboten auf der Fahrbahn zu halten. Eine Erlaubnis zur konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ergibt sich daraus aber nicht (Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 24. Aufl. § 35 Rn. 13). Die Vorschrift steht vielmehr unter dem Vorbehalt von § 35 Abs. 8 StVO. Auch daraus ergibt sich, dass die Sonderrechte überhaupt nur unter Beachtung größtmöglicher Sorgfalt ausgeübt werden dürfen (BGH NJW 1975, 648; Henschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 35 StVO Rn. 8). Aus § 35 Abs. 5 StVO selbst folgt darüber hinaus, dass die Benutzung zur Ausführung des Einsatzes erforderlich sein muss.

Bei Beachtung dieser Grundsätze war das Halten am linken Fahrbahnrand in der konkreten Situation nicht zulässig. Es ist nämlich überhaupt nicht dargelegt oder zu erkennen, weshalb es für die Sicherung der von der Beklagten behaupteten Gefahrenstelle infolge des auf der Fahrbahn liegenden Leitpfostens erforderlich war, den Transporter auf der linken Fahrbahnseite abzustellen und so die rechte Fahrlinie für den Gegenverkehr an einer Stelle zu blockieren, die nicht weithin einsehbar war. Wie sich aus den vom Sachverständigen erläuterten Sichtweiten ergibt, ist dadurch eine erhebliche Gefahrenstelle geschaffen worden. Es bedarf dabei keiner Abwägung, ob es für den Gegenverkehr gefährlicher war, den Leitpfosten unabgesichert im Bereich des rechten Fahrbahnrandes liegen zu lassen oder die Absicherung wie geschehen durch das Abstellen des Transporters vor dem Leitpfosten vorzunehmen. Denn es hätten offensichtlich auch andere Möglichkeiten der sofortigen Absicherung ohne Schaffung einer zusätzlichen Gefährdung bestanden. Dazu hätte das Fahrzeug der Beklagten lediglich die Kurve weiter durchfahren und so abgestellt werden müssen, dass es für den Gegenverkehr sichtbar war. Der Gegenverkehr hätte dann von dort aus gewarnt werden können. Für den nachfolgenden Verkehr hat aufgrund des nach der Aussage der Zeuge am rechten Fahrbahnrand liegenden Leitpfostens keine unmittelbare Gefahr bestanden. Möglicherweise hätte es auch ausgereicht, in Höhe des abgebrochenen Leitpfostens bzw. kurz dahinter am rechten Fahrbahnrand zu halten und den Leitpfosten von der Fahrbahn zu befördern. Aufgrund des Kurvenverlaufs wäre dabei eine deutlich bessere Sichtbarkeit für den Gegenverkehr erreicht worden. Auf weitere Möglichkeiten bzw. Erfordernisse zur Absicherung bzw. Warnung durch Betätigen der Hupe kommt es demgegenüber nicht an.

Diese Überlegungen führen dazu, dass es sich bei dem eingetretenen Unfall aus Sicht der Beklagten nicht um ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG gehandelt hat. Die Beklagte haftet vielmehr für das ihr zuzurechnende Verschulden des Fahrzeugführers sowie die Betriebsgefahr des Fahrzeuges.

Die der Beklagten zuzurechnende Pflichtverletzung ist für den Unfall ursächlich geworden. Dabei kann zunächst nicht darauf abgestellt werden, dass es ohne die Absicherung der ursprünglichen Gefahrenstelle ohnehin zu einem Unfall des Klägers gekommen wäre. Für einen solchen Kausalverlauf wäre die Beklagte nämlich beweispflichtig. Es kann in der vorliegenden Situation nicht festgestellt werden, dass der Kläger auch ohne die Gefährdung durch das Beklagtenfahrzeugs aufgrund des auf der Straße liegenden Leitpfostens zu Fall gekommen wäre, zumal dieser nach der Behauptung der Beklagten nur ca. 90 cm weit auf der Fahrbahn lag.

b.

Auch der Kläger hat in erheblichem Umfang gegen ihm obliegende Sorgfaltspflichten verstoßen und dadurch den Unfall selbst mit verursacht, was im Rahmen der Abwägung gemäß §§ 7, 17 Abs. 1 StVG zu berücksichtigen ist. Dabei verfängt die Argumentation des Klägers nicht, er habe bei der von ihm annähernd eingehaltenen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und ordnungsgemäßer Reaktion auf das plötzlich vor ihm auftauchende Hindernis den Unfall nicht vermeiden können. Denn der Kläger verkennt in diesem Zusammenhang einen der wichtigsten Grundsätze des Straßenverkehrs, der sich aus § 3 Abs. 1 S. 4 StVO ergibt. Dabei handelt es sich um das so genannte Sichtfahrgebot. Der Kläger befindet sich in einem besonders gefährlichen Rechtsirrtum, wenn er aus der in seiner Fahrtrichtung zulässigen Höchstgeschwindigkeit irgendeine Berechtigung dafür ableitet, seine Geschwindigkeit den örtlichen Sichtverhältnissen nicht weiter anpassen zu müssen. Wie der Unfall und die Ausführungen der Sachverständigen zu den Sichtweiten und Anhaltewegen zeigen, hat der Kläger die Rechtskurve nicht so durchfahren, dass er innerhalb der von ihm übersehbaren Strecke anhalten konnte. Die durch Verkehrszeichen oder nach § 3 Abs. 3 StVO zugelassene Höchstgeschwindigkeit darf nur unter günstigsten Verkehrs- und Fahrbahnbedingungen gefahren werden. Dazu zählt insbesondere die ausreichende Sichtweite als Maßstab für diese äußerste Geschwindigkeitsgrenze (Henschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 3 StVO Rn. 14). Es besteht demgegenüber keinerlei Vertrauensgrundsatz, dass bei einer Geschwindigkeitsregelung ein gefahrloses Durchfahren des gesamten erfassten Bereichs mit der maximal zulässigen Geschwindigkeit möglich ist. Dies mag von vielen Verkehrsteilnehmern gerade bei einer Geschwindigkeitsreduzierung anders empfunden werden, kann aber angesichts der Häufigkeit plötzlich auftretender Hindernisse und der Gefährlichkeit einer solchen Verkehrssituation nicht zur Entlastung des Fahrzeugführers führen. Der Kläger musste neben den allgemeinen Verkehrsbedingungen auch die Besonderheiten einkalkulieren, die sich aus der Nutzung seines Kleinkraftrades und seiner Fahrzeugbeherrschung ergaben.

Der Kläger vertritt in der Berufungsbegründung die Auffassung, der Unfall sei bei zulässiger Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h jedenfalls bei der ihm nach dem Rechtsfahrgebot abverlangten Fahrlinie am rechten Fahrbahnrand nicht vermeidbar gewesen. Wie dargelegt berücksichtigt der Kläger bei dieser Argumentation nicht, dass er zumindest bei einer Annäherung am rechten Fahrbahnrand seine Geschwindigkeit hätte reduzieren müssen.

Der Kläger kann sich auch nicht auf einen Vertrauensgrundsatz dahingehend berufen, dass kein stehendes Hindernis im Bereich der Kurve plötzlich vor ihm auftaucht. Einen solchen Vertrauensgrundsatz kann der Kläger schon deshalb nicht für sich in Anspruch nehmen, weil er ständig mit verkehrsbedingt stehenden Fahrzeugen auch im Bereich der Kurve rechnen musste. Es ist auch kein Vertrauen darauf gerechtfertigt, dass kein Fahrzeug vorschriftswidrig auf der Fahrbahn des Klägers hält und ihm den Weg versperrt. Die Verkehrswidrigkeit des Hindernisses wird vielmehr bei der Abwägung im Rahmen des § 17 StVO berücksichtigt.

c.

Die vom Landgericht vorgenommene Haftungsabwägung wird vom Senat in jeglicher Hinsicht geteilt. Danach ist das Landgericht zutreffend zu einem gleich hohen Haftungsanteil auf Seiten des Klägers wie der Beklagten gelangt. Die Berufungen der beiden Parteien haben deshalb nach der einstimmigen Überzeugung des Senats keine Aussicht auf Erfolg.

Beide Parteien erhalten Gelegenheit, innerhalb der Stellungnahmefrist aus Gründen der Kostenreduzierung ihre Berufungen zurückzunehmen.