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OLG Hamm, Urteil vom 06.04.2017 - 24 U 110/16

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an den Beklagten 7.226,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 19.05.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden zu 48 % der Klägerin und zu 52 % dem Beklagten auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 58 % der Klägerin und zu 42 % dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

(abgekürzt gemäß §§ 540 Abs. 1, Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1, 543, 544 ZPO, § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO)

Die Berufung der Klägerin hat im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg, bleibt im Übrigen aber erfolglos.

I.

Die Abweisung der Klage hinsichtlich der erstinstanzlich streitgegenständlichen Klageforderung wird von der Klägerin mit ihrer Berufung nicht angefochten und steht daher nicht zur Überprüfung durch den Senat.

II.

Der mit der Berufung im Wege der Klageerweiterung erneut erhobene Feststellungsantrag unterliegt ebenfalls der Abweisung. Einen Anspruch auf Verzinsung von ihr eingezahlter Gerichtskostenvorschüsse hat die Klägerin nicht schlüssig dargelegt.

Ein solcher Anspruch ergibt sich zunächst nicht aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB. Der Beklagte befand sich mit der Erfüllung der Schadensersatzansprüche aus dem Verkehrsunfall nicht in Verzug. Zur Zeit der Klageerhebung waren die berechtigten Ansprüche der Klägerin nach ihrer eigenen Berechnung in der Berufungsbegründung durch die erfolgte Zahlung in Höhe von 20.000,00 € bereits vollständig erfüllt. Überdies hat die Klägerin den behaupteten Zinsschaden nicht schlüssig dargelegt. Es hätte dazu weiteren Vortrags bedurft, zu welchem Zinssatz die Klägerin das Geld angelegt hätte, wenn sie den Vorschuss nicht hätte einzahlen müssen, oder zu welchem Zinssatz sie zur Einzahlung des Vorschusses Kredit aufgenommen hat. Der Vortrag des Klägervertreters auf den entsprechenden Hinweis des Landgerichts in der mündlichen Verhandlung am 20.06.2016, dann müsse er vortragen, dass die Klägerin Kredit in entsprechender Höhe in Anspruch nehme (Bl. 262 d.A.), erfolgte ersichtlich ins Blaue hinein.

Ein Anspruch auf Verzinsung des Gerichtskostenvorschusses ergibt sich auch nicht aus §§ 286, 288 BGB. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass der Beklagte sich mit dem Ausgleich der Gerichtskosten in Verzug befindet. Die Klägerin hat die Zahlung weder angemahnt (§ 286 Abs. 1 S. 1 BGB), noch eine der Mahnung gleichstehende Leistungsklage erhoben (§ 286 Abs. 1 S. 2 BGB), sondern vielmehr eine Feststellungsklage.

III.

Hinsichtlich der Widerklage war das erstinstanzliche Urteil der Höhe nach abzuändern. Der mit der Widerklage geltend gemachte Anspruch steht dem Beklagten zwar dem Grunde nach zu, jedoch nur in geringerer Höhe.

1.

Nach Art. 10 Abs. 1 Rom II - VO ist auf die Widerklageforderung deutsches Recht anwendbar, da der Anspruch auf Ausgleich ungerechtfertigter Bereicherung sich aus einem zwischen den Parteien aufgrund des Verkehrsunfalls bestehenden Rechtsverhältnis ergibt, auf das nach Art. 4 Abs. 1 Rom II - VO ebenfalls deutsches Recht Anwendung findet.

2.

Dem Beklagten steht gegen die Klägerin ein Anspruch auf Zahlung von 7.226,39 € aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Fall BGB zu.

a.

Die Klägerin hat eine Zahlung in Höhe von 20.000,00 € erlangt.

Dies geschah aus Sicht der Klägerin auch durch Leistung des Beklagten. Leistender ist, wer nach der Zweckbestimmung der Beteiligten, hilfsweise nach dem Empfängerhorizont, sei es unmittelbar, sei es mittelbar über einen Dritten, mit seinen Mitteln und auf seine Rechnung etwas zuwendet (Palandt-Sprau, BGB, 76. Aufl., § 812, Rn. 16).

Die Klägerin hat sich vorliegend mit ihrer Schadensersatzforderung an den Beklagten gewandt, der im Rahmen des sogenannten Systems X ihr gegenüber die Pflichten eines inländischen Haftpflichtversicherers übernommen hat und von ihr nach §§ 6 AuslPflVG, § 115 VVG unmittelbar in Anspruch genommen werden konnte, also passiv legitimiert war (vgl. Münchener Kommentar zum BGB/Junker, 6. Auflage 2015, Rom II-VO Art. 18, Rn. 24). Im Rahmen des Systems X wird in jedem teilnehmenden Staat ein sogenanntes X-Büro (in Deutschland der Beklagte) eingerichtet. Dieses übernimmt zwei Funktionen: Als zahlendes Büro vergibt es internationale Versicherungsbescheinigungen (X) und garantiert die Rückerstattung der Aufwendungen des ausländischen X-Büros, das einen Schadensersatzanspruch reguliert hat. Als handelndes Büro hat es die Aufgabe, bei Unfällen in seinem Land die Schadensersatzansprüche, die ein Geschädigter wegen eines Unfalls im Inland gegen einen ausländischen Fahrzeugführer hat, zu bearbeiten. Es befriedigt so den dem Geschädigten zustehenden Ersatzanspruch (Münchener Kommentar zum BGB/Junker, 6. Auflage 2015, Rom II-VO Art. 18, Rn. 17). Dabei reguliert es jedoch grundsätzlich nicht selbst, sondern beauftragt eines seiner Mitgliedsunternehmen, hier das Büro B. Ein Direktanspruch steht dem Geschädigten aber nur gegen den das X-Büro, nicht gegen das beauftragte Mitgliedsunternehmen zu (Münchener Kommentar zum BGB/Junker, 6. Auflage 2015, Rom II-VO Art. 18, Rn. 24).

Nach dieser Inanspruchnahme des Beklagten erfolgte die Zahlung durch das Büro B, das der Beklagte der Klägerin als beauftragtes Büro zur Abwicklung des Schadensfalls genannt hatte.

Diese Zahlung konnte die Klägerin nur als Leistung des Beklagten verstehen.

Es war offensichtlich, dass das Büro B die Abwicklung nur im Auftrag des Beklagten und für dessen Rechnung durchführte.

Auch als Leistung des spanischen Haftpflichtversicherers konnte sich die Zahlung nach dem Empfängerhorizont der Klägerin nicht darstellen. Zu diesem hatte die Klägerin keinerlei Kontakt gehabt und ihn auch nicht auf Leistung von Schadensersatz in Anspruch genommen. Daran ändert auch die Behauptung der Klägerin nichts, das Büro B habe unmittelbar den spanischen Versicherer um Erstattung des ausgezahlten Betrages ersucht. Dies betrifft allein den internen Ausgleich zwischen den am System X beteiligten Versicherern, hat aber nichts mit dem Außenverhältnis gegenüber der Klägerin als Geschädigter zu tun.

Auch der Sinn des Systems X spricht für diese Wertung. Dieses soll dem Geschädigten eine unkomplizierte Abwicklung seines Schadens durch einen im Inland ansässigen Haftpflichtversicherer auf Grundlage des im Inland geltenden Rechts ermöglichen und es ihm gerade ersparen, sich im Ausland bei unbekannter Gesetzeslage mit ausländischen Versicherern auseinanderzusetzen. Dem würde es zuwiderlaufen, wenn der Geschädigte sich Rückforderungsansprüchen eines ihm unbekannten ausländischen Versicherers ausgesetzt sähe und prüfen müsste, ob diesem tatsächlich ein Anspruch zusteht.

Schließlich würde die Würdigung der Klägerin im vorliegenden Fall nach ihren eigenen Ausführungen dazu führen, dass der spanische Haftpflichtversicherer den überzahlten Betrag von der Klägerin zurückfordern könnte, obwohl er seinerseits noch keine Ausgleichszahlungen an den Beklagten oder das Büro B geleistet hat.

Die Ausführungen in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz der Klägerin vom 24.03.2017 führen zu keiner anderen Bewertung. Zu Recht führt die Klägerin aus, dass von einer Leistung des spanischen Versicherers auszugehen wäre, wenn die Klägerin diesen direkt in Anspruch genommen und dieser direkt oder über das Büro B gezahlt hätte. Dies ändert jedoch nichts daran, dass sich nach Inanspruchnahme des Beklagten die durch diesen veranlasste Zahlung des Büros B als Leistung des Beklagten darstellt.

Es bestand entgegen der Ansicht der Klägerin auch kein Anlass, ein Gutachten des Max-Plack-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht einzuholen, da nicht die Anwendung ausländischen Rechts im Streit steht, sondern die Ansprüche nach deutschem Recht zu beurteilen sind.

b.

Die Leistung ist in Höhe von 12.773,61 € mit Rechtsgrund erfolgt, da der Klägerin insoweit gegen den Beklagten berechtigte Schadensersatzansprüche wegen des Verkehrsunfalls am 15.08.2012 auf der BAB # in L zustanden. Im Übrigen, also in Höhe von 7.226,39 €, ist die Zahlung ohne Rechtsgrund erfolgt, da der Klägerin keine weiteren Ansprüche gemäß §§ 6 Abs. 1 AuslPflVG, 115 VVG, 7 StVG zustehen.

In zweiter Instanz unstreitig ist der Klägerin an ihrer Zugmaschine ein Sachschaden in Höhe von 7.818,37 € und an ihrem Auflieger ein Sachschaden in Höhe von 17.377,00 € entstanden. Ebenso unstreitig lässt sich die Klägerin die auf diese Schäden geleisteten Zahlungen ihrer Kaskoversicherung in Höhe von 7.818,37 € für die Zugmaschine und 7.377,00 € für den Auflieger anrechnen.

Entgegen der Auffassung des Beklagten kann die seitens der Kaskoversicherung auf den vermeintlich in Höhe von 22.742,80 € bestehenden Schaden an der Zugmaschine geleistete Zahlung von 12.742,80 € nicht in voller Höhe in Abzug gebracht werden. Denn die Kaskoversicherung hat ausweislich des Regulierungsschreibens vom 17.09.2012 (Bl. 36 d.A.) ausdrücklich auf den geltend gemachten Sachschaden an der Zugmaschine gezahlt. Sofern insoweit eine Überzahlung seitens der Kaskoversicherung erfolgt ist, betrifft dies ausschließlich das Verhältnis zwischen der Klägerin und ihrer Kaskoversicherung, kann jedoch den Schädiger nicht entlasten.

Weiter ist der Klägerin unstreitig ein Schaden in Gestalt von Sachverständigenkosten in Höhe von 225,21 €, einer Kostenpauschale von 30,00 € und Übersetzungskosten in Höhe von 54,00 € entstanden.

In zweiter Instanz unstreitig steht der Klägerin ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Anmietung einer Ersatz-Zugmaschine für sechs Tage in Höhe von 1.080,00 € zu. Darüber hinausgehende Mietwagenkosten kann die Klägerin nicht verlangen. Der Sachverständige K hat im Rahmen seiner Anhörung durch den Senat überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt, die auf den Unfall zurückzuführenden Schäden seien innerhalb eines Reparaturzeitraums von drei Tagen zu beheben gewesen. Es sei nicht richtig, dass die Reparaturdauer trotz des geringeren festgestellten Schadens gleich bleibe. Die von dem Privatsachverständigen der Klägerin angenommenen Schäden hätten einen deutlich größeren Umfang gehabt und daher auch eine längere Reparaturdauer erfordert. Ausweislich des Gutachtens des Privatsachverständigen (Bl. 33 d.A.) fand die Begutachtung der Zugmaschine am 20.08.2012 in der Werkstatt statt, anschließend wurde mit der Reparatur begonnen. Ausweislich der Mietwagenrechnung vom 04.09.2012 (Bl. 87 d.A.) wurde die Ersatz-Zugmaschine ab der 34. Kalenderwoche 2012, also ab dem 20.08.2012 angemietet. Der vom Landgericht unangefochten angenommene Zeitraum von sechs Tagen deckt daher die unfallbedingt erfolgte Anmietung der Ersatz-Zugmaschine ab.

Einen Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns wegen der Beschädigung des Aufliegers hat die Klägerin nicht schlüssig dargelegt. Bei Fahrzeugen, die selbst unmittelbar zur Gewinnerzielung eingesetzt werden, wie Taxis oder Lkws, muss der Geschädigte den Gewinnentgang nach § 252 BGB konkret berechnen und kann keine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung geltend machen (BGH, Urteil vom 04.12.2007, VI ZR 241/06; BGH, Urteil vom 10.01.1987, VI ZR 164/75; BGH, Beschluss vom 21.01.2014, VI ZR 366/13). Als entgangen gilt nach § 252 BGB der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Zur Ermittlung des Gewinns muss der Geschädigte die Umstände darlegen, aus denen sich die Wahrscheinlichkeit des Gewinneintritts ergibt. Ausreichend, aber auch erforderlich ist, dass Anknüpfungs- und Ausgangstatsachen für eine Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO vorgetragen werden. Dies hat die Klägerin nicht getan. Selbst für die Schätzung eines Mindestschadens sind keine zureichenden Anhaltspunkte dargelegt worden. Die Tatsache, dass die Klägerin zwar eine Zugmaschine, aber keinen Auflieger angemietet hat, spricht außerdem dafür, dass ihr weitere Auflieger zur Verfügung standen, mit denen sie den Ausfall auffangen konnte. Anderenfalls wäre die Anmietung der Zugmaschine ohne Anmietung eines entsprechenden Aufliegers sinnlos gewesen.

Auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Klägerin sind in Höhe einer 1,8 Geschäftsgebühr nach einem Gegenstandswert von 26.584,58 € zuzüglich der Auslagenpauschale, also in Höhe von 1.384,40 € als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung Teil des der Klägerin entstandenen Schadens. Als Gegenstandswert sind die berechtigten Schadensersatzansprüche ohne Abzug der Leistungen der Kaskoversicherung zugrunde zu legen, da der Klägervertreter nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme der Kaskoversicherung beauftragt worden ist (Jahnke in Burmann/Heß/Hühner/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 24. Auflage 2016, § 249 BGB, Rn. 390). Auch die Ansetzung einer 1,8 Geschäftsgebühr durch den Klägervertreter war nicht unbillig im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 4 RVG. Der Senat hält aufgrund der grenzübergreifenden Tätigkeit und den unstreitig erforderlichen Kenntnissen des Niederländischen und der Rechtlage hinsichtlich der niederländischen Kaskoversicherung zumindest den Ansatz einer 1,5 Geschäftsgebühr für angemessen. Vor diesem Hintergrund hält sich der angesetzte 1,8 Gebührensatz noch im Rahmen des dem Rechtsanwalt zuzubilligenden Ermessensspielraums von 20 % (vgl. BGH, Urteil vom 13.01.2011, IX ZR 110/10).

3.

Die seitens der Klägerin erklärte Aufrechnung mit Kostenerstattungsansprüchen aus dem vorliegenden Verfahren greift nicht durch. Zwar stellt der Kostenerstattungsanspruch auch bei nicht rechtskräftiger, sondern nur vorläufig vollstreckbarer Kostengrundentscheidung einen aufrechenbaren Anspruch dar, sofern er rechtskräftig festgesetzt oder unstreitig ist (BGH, Urteil vom 08.01.1976, III ZR 146/73). Jedoch geht der Senat davon aus, dass eine Kostenerstattungsforderung nicht im selben Prozess gegen die dort streitige Hauptforderung zur Aufrechnung gestellt werden kann. Dies verbietet sich abgesehen von praktischen Bedenken vor allem deshalb, weil eine derartige Aufrechnung zu unhaltbaren Konsequenzen für die noch zu treffende Kostenentscheidung führen würde: Würde die Aufrechnung durchgreifen, müsste der Aufrechnende zu weniger als an sich geschuldet verurteilt werden, was sich wiederum bei der vom Gericht zu treffenden Kostenentscheidung im selben Rechtsstreit zu seinen Gunsten auswirken würde (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 03. März 1993, 13 U 193/92).

4.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. Die Widerklage wurde dem Klägervertreter am 18.05.2014 zugestellt.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO.

V.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder handelt es sich um eine Rechtssache mit grundsätzlicher Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bei der zu beurteilenden Rechtsfrage, als wessen Leistung die Zahlung des Beklagten im Streitfall zu verstehen ist, handelt es sich um eine höchstrichterlich ausreichend geklärte bereicherungsrechtliche Rechtsfrage, die vorliegend nur auf einen konkreten Einzelfall anzuwenden war.

Lukas Jozefaciuk