OLG Hamm, Urteil vom 11.02.2020 - 9 U 78/19
1. Der Kläger als Geschädigter muss darlegen und beweisen, dass der von ihm behauptete Unfall tatsächlich stattgefunden hat und hierdurch der behauptete Fahrzeugschaden verursacht worden ist.
2. Zum Nachweis der Unfallmanipulation durch technisches Gutachten.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 16.04.2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 19. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Der Kläger macht gegen die Beklagte aus einem behaupteten Unfallereignis vom 20.02.2018 gegen 18:20 h in C Schadensersatzansprüche geltend. Nach Darstellung des Klägers soll der bei der Beklagten krafthaftpflichtversicherte Zeuge T seinen vollkaskoversicherten PKW XY H von der rechten auf die linke Geradeausspur gelenkt haben und in die rechte Seite des vom Kläger gesteuerten U gefahren sein. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe den ihm durch den Unfall entstandenen Schaden nicht substantiiert dargelegt. Denn unstreitig habe das Fahrzeug unmittelbar vor dem Erwerb durch den Autohandel des Klägers einen Totalschaden erlitten. In welcher Weise der Kläger diesen ausweislich des Schadensgutachtens dem Schadensgutachter gegenüber nicht erwähnten Vorschaden fachgerecht beseitigt habe, habe der Kläger nicht substantiiert dargelegt, so dass weder auf fiktiver Reparaturkostenbasis noch auf Totalschadensbasis abgerechnet werden könne. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger - unter Berücksichtigung einer teilweisen Berufungsrücknahme in Bezug auf die Reparaturkosten und Anwaltskosten - seine erstinstanzlichen Klageanträge weiter. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat den Kläger gem. § 141 ZPO angehört und den Zeugen T uneidlich vernommen. Anschließend hat der Sachverständige Dipl.-Ing. V mündlich ein verkehrsanalytisches Gutachten erstattet. Insoweit wird auf den hierüber aufgenommenen Berichterstattervermerk und die Fotoanlage zum Gutachten Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Klägers ist unbegründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein auf die §§ 7 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1 BGB iVm § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG gestützter Schadensersatzanspruch nicht zu. Denn nach dem Ergebnis der von dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme steht zum einen fest, dass sich der Unfall nicht so ereignet haben kann, wie dieser von dem Kläger geschildert worden ist. Zum anderen hat die Beweisaufnahme ergeben, dass der Kläger in die Beschädigung seines Kraftfahrzeugs durch den Zeugen T eingewilligt hat.
1.
Der Kläger hat - was seiner Darlegungs- und Beweislast entspricht - bereits nicht den objektiven Tatbestand einer Rechtsgutverletzung bewiesen. Grundsätzlich hat der Kläger, der seinen Unfallgegner und/oder (nur) dessen Haftpflichtversicherer aus einem behaupteten Verkehrsunfall in Anspruch nimmt, den objektiven Tatbestand einer Rechtsgutverletzung darzulegen und zu beweisen; denn der Streitgegenstand (der prozessuale Anspruch) wird nicht nur durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, bestimmt, sondern auch durch den Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet. Nur der vom Kläger vorgetragene Lebenssachverhalt bildet daher den Streitgegenstand der Klage und wird in die Erkenntnis des Gerichts gestellt. Mithin hat der Kläger im Anwendungsbereich des § 7 StVG den von ihm behaupteten Hergang der Rechtsgutverletzung mit dem vollen Beweismaß des § 286 ZPO zu beweisen. Dieser Beweis ist erst dann erbracht, wenn das Gericht die volle Überzeugung gewonnen hat, dass sich der Unfall in der vom Kläger konkret nach Ort und Zeit beschriebenen Weise tatsächlich zugetragen hat. Folglich hat der Kläger als Geschädigter darzulegen und zu beweisen, dass erstens der von ihm behauptete Unfall tatsächlich stattgefunden hat und zweitens hierdurch der behauptete Fahrzeugschaden verursacht worden ist (Laws/Lohmeyer/Vinke in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl., § 7 StVG (Stand: 06.06.2019), Rn. 223ff).
Aufgrund des verkehrsanalytischen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. V steht fest, dass der von dem Kläger geltend gemachte Fahrzeugschaden, der sich schwerpunktmäßig einerseits in dem Bereich des vorderen rechten Kotflügels und der Beifahrertür und andererseits in dem Bereich des hinteren rechten Seitenteils darstellt, nicht insgesamt durch den von dem Kläger geschilderten Unfallhergang verursacht werden konnte. Was den Schaden im vorderen seitlichen Bereich des U anbetrifft, hat der Sachverständige ausgeführt, dass diese Schäden nach einer Gegenüberstellung des U mit dem XY H sehr wohl kompatibel sind und auf einen Kollisionswinkel von etwa 5 Grad hindeuten, wie er bei einem normalen Fahrstreifenwechsel im fließenden Verkehr zu erwarten ist.
Hingegen sei ausgeschlossen, dass die Beschädigungen am hinteren rechten Seitenteil des U im Zuge desselben Fahrvorgangs durch den XY H verursacht worden seien. Die am rechten Hinterrad abgebildeten und vom XY H herrührenden Profilblockspuren, A 28, belegten eine Kollision unter einem großen Winkel bei geringer Geschwindigkeit. Der zur Herbeiführung entsprechender Schäden erforderliche Kollisionswinkel müsse etwa 10 Grad betragen, A 29, wobei die Front des XY H von dem U nach rechts abgewandt sein müsse, damit das hintere rechte Seitenteil des U Kontakt mit dem hinteren linken Seitenteil des XY H bekommen könne. Auf nochmalige Nachfrage hat der Sachverständige auch unter Hinweis auf die von ihm gefahrenen Crash Versuche betont, dass ein Doppelkontakt im Zuge eines Fahrmanövers wegen der für die Erzeugung der beiden Kontaktfelder diametral auseinanderlaufenden Winkelstellungen technisch mit Sicherheit auszuschließen sei. Des Weiteren hat der Sachverständige darauf hingewiesen, dass die Erzeugung des Spurenbildes im Heckbereich bei einer Geschwindigkeit weit unterhalb von den vom Kläger und dem Zeugen T beschriebenen 50 km/h geschehen ist. Hierfür sei erforderlich, dass sich der U mit geringer Geschwindigkeit an dem ebenfalls sich mit geringer Geschwindigkeit fortbewegenden oder gar stehenden XY H vorbei schiebt.
Aufgrund dessen erachtet es der Senat auch nicht für bewiesen, dass die Beschädigungen des U im seitlich vorderen Bereich bei dem behaupteten Unfallgeschehen am 20.02.2018 an Ort und Stelle herbeigeführt worden sind. Zwar haben die Beteiligten die Polizei herbeigerufen, die die ihnen gegenüber gemachten Angaben zeichnerisch in der Unfallmitteilung festgehalten haben, Bl. 7 GA. Allerdings befanden sich die Unfallfahrzeuge bei Eintreffen der Polizei nicht mehr in der Kollisionsstellung, da nach den Angaben des Klägers im Termin beide Fahrzeuge vom Kollisionsort fortbewegt worden sind. Die zeichnerische Kollisionsstellung beruht also allein auf den nicht nachprüfbaren Angaben der Beteiligten und nicht auf einer eigenen Wahrnehmung der aufnehmenden Polizeibeamten, so dass die Fahrzeuge bereits im beschädigten Zustand - da fahrbereit - an Ort und Stelle verbracht worden sein konnten.
2.
Aufgrund der oben dargestellten Ergebnisse des verkehrsanalytischen Gutachtens hat sich der Senat mit der nach § 286 ZPO erforderlichen Gewissheit davon überzeugt, dass das Geschehen vom 20.02.2018 im Einvernehmen des Klägers mit dem Zeugen T geplant und abgespult worden ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Dabei hat sich der Senat nicht nur davon überzeugt, dass der Heckschaden vorsätzlich im Einvernehmen mit dem Kläger herbeigeführt worden ist, um die Reparaturkosten unberechtigt auszudehnen. Überzeugt hat sich der Senat auch davon, dass der Schaden im vorderen seitlichen rechten Bereich des U im Einverständnis mit dem Kläger herbeigeführt worden ist, so dass der Kläger auch nicht für diesen abgrenzbaren Schadensbereich Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten erheben kann. Abgesehen davon, dass nach den obigen Ausführungen der Senat insoweit schon nicht den dem Kläger obliegenden Nachweis einer objektiven Rechtsgutverletzung als geführt sieht, ist es so, dass auch insoweit der Nachweis einer Unfallmanipulation geführt ist. Denn der Sachverständige hat für den Senat überzeugend dargelegt und ausgeführt, dass im Moment der Kollision im vorderen Bereich der linke Außenspiegel des XY H angeklappt gewesen sein muss. Denn wie anhand eines Crash Tests bestätigt, hätte die Außenkante des Außenspiegels im Zuge einer Kollision beschädigt werden müssen. Das ist aber, wie eine Gegenüberstellung eines Versuchs mit dem vorliegenden Fall zeigt, A 25, nicht der Fall. Dass er mit angeklapptem linken Außenspiegel gefahren ist, hat der Zeuge T zu keinem Zeitpunkt behauptet.
Angesichts dieser in der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten rückhaltlos offen angesprochenen eindeutigen Beweislage, die den Kläger nicht zum Einlenken hat bewegen können, sei nur der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass auch weitere Umstände den Senat in der Bejahung eines manipulierten Unfallgeschehens bestätigen. Bei dem Klägerfahrzeug handelt es sich um ein durch einen Vorunfall totalbeschädigtes Fahrzeug. In welcher Weise das Fahrzeug von dem Kläger instandgesetzt worden ist, ist von diesem nur lückenhaft und auf Nachfrage vorgetragen worden, so dass die zuverlässige Beantwortung der Fragen der Zulässigkeit der Abrechnung auf Reparaturkostenbasis bzw. auf Totalschadensbasis mangels valider Anknüpfungstatsachen in der Luft hingen. Bei dem Zweitunfall ist die rechte Seite des U in Mitleidenschaft gezogen worden, die durch den Erstunfall nahezu - bis auf kleine Instandsetzungsmaßnahmen im Umfang von 28,50 € zuzüglich einer Reparaturlackierung für die rechte Beifahrertür - durch den Erstunfall nicht betroffen war. Über den Vorschaden selbst und dessen gravierendes Ausmaß hat der Kläger dem Sachverständigen J gegenüber bei der Schadensbegutachtung keine Angaben gemacht. Den anderslautenden Angaben des Klägers vor dem Senat schenkt der Senat keinen Glauben. So heißt es im Ergänzungsgutachten des Schadensgutachters J, Bl. 247 GA, das Fahrzeug sei ihm vom Kläger als unfallfrei vorgestellt worden. Obwohl die Achskomponente rechts und das Servolenkgetriebe bereits aufgrund des Erstunfalls auszutauschen waren, dies aber unterblieben war, hat der Kläger mit dem Schadensgutachten die Kosten für das rechte Achsgetriebe und das Servolenkgetriebe erneut geltend gemacht. Er hat auch nach Erhalt des Schadensgutachtens gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten nicht darauf hingewirkt, dass der angeblich mitgeteilte Vorschaden Berücksichtigung findet, nachdem er dem Gutachten entnehmen konnte, dass der Schadensgutachter von einem unfallfreien Fahrzeug ausging, was sich auch für den Laien erkennbar auf die Wertbeurteilung des Fahrzeugs und die Höhe der Reparaturkosten unmittelbar auswirkte. Der durch den vorliegenden Unfall verursachte überwiegend anstreifende Schaden ist ausweislich der Lichtbilder des Schadensgutachtens so beschaffen, dass die gesamte rechte Seite einer Instandsetzung bedarf, die der Kläger - wie schon beim Vorschaden - selbst vorgenommen hat, was nach den Erfahrungen des Senats einen rentierlichen Gewinnüberschuss sichert. Schließlich profitierte auch der Schädiger, der Zeuge T, von dem Unfallgeschehen. Denn er setzte sein eigenes Fahrzeug ein, um den Eigenschaden über die bestehende Vollkaskoversicherung fiktiv abzurechnen.
III.
Die Entscheidungen zur Kostentragung und vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 97 Abs.1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.