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OLG Hamm, Urteil vom 22.01.2019 - 27 U 34/18

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 16.02.2018 verkündete Grund- und Teilurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg (I-2 O 354/15) unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 200.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.10.2015 zu zahlen.

Es wird - unter Abweisung des weitergehenden Feststellungsbegehrens zu Antragsziffer 3) - festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche zukünftigen immateriellen und materiellen Schäden aus dem Unfall vom 27.08.2013 zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen sind oder noch übergehen.

Hinsichtlich der vorstehenden Entscheidungen in der Hauptsache wird dem Beklagten als Erben seines am 27.08.2013 verstorbenen Vaters S X die Beschränkung der Haftung auf den Nachlass des Erblassers vorbehalten. Dieser Vorbehalt betrifft nicht die Kosten der Entscheidung dieses Urteils.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten, mit Ausnahme der Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens, die dem Beklagten auferlegt werden.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

A.

I.

Die Klägerin hat den Beklagten im Zusammenhang mit dem Absturz eines Flugzeuges am 27.08.2013 in Anspruch genommen. Der Beklagte ist der Sohn und Alleinerbe des bei dem Absturz verstorbenen Piloten S X (nachfolgend: Herr X).

1) Am 26.08.2013 führte Herr U F, der Vater der damals ein Jahr und vier Monate alten Klägerin (nachfolgend: Herr F), ein Telefonat mit Herrn X. Herr F wollte den Rücktransport seiner Familie von der Insel M nach N organisieren, da sich seine Frau V F, die Mutter der Klägerin, die den PKW der Familie fahren sollte, kurz vor Ende des dort verbrachten Urlaubs verletzt hatte. Vereinbart war - was die Parteien im Berufungsverfahren nochmals übereinstimmend erklärt haben - die Zahlung von 600 € für den Hin- und Rückflug von B nach M und zurück nach B bei minutengenauer Abrechnung.

Am 27.08.2013 flog Herr X zusammen mit Herrn F, der anschließend das Familienfahrzeug zurückfahren sollte, nach M. Dort nahm Herr X sieben weitere Personen an Bord, wobei vier der Passagiere noch keine zehn Jahre alt waren. Auf dem Rückflug von der Insel M nach N stürzte das Flugzeug aus streitiger Ursache ab. Bei dem Absturz verstarben Herr X, die Mutter, der Bruder, die Großmutter und ein Vetter der Klägerin. Die Klägerin und zwei weitere Kinder überlebten den Unfall.

Die Klägerin wurde bei dem Unfall - ausweislich der Ausführungen im Tatbestand des angefochtenen Urteils - schwer verletzt. Der Ablauf und der Umfang der Verletzungen sowie deren Folgen stellten sich hiernach wie folgt dar:

Die Klägerin erlitt ein offenes Schädel-Hirn-Trauma dritten Grades mit multiplen Kalottenfrakturen, eine Sprengung der großen Fontanelle und eine Duraperforation (Zerreißung der harten Hirnhaut), eine Trepanation links und rechts, eine beiderseitige Lungenkontusion (Quetschung), eine Knieprellung links und eine Hemiparese (Lähmung) der rechten Körperhälfte. Sie wurde nach dem Unfall ins Universitätsklinikum K verbracht und dort operiert. Dabei wurden Frakturfragmente des Schädels entfernt und eine Spiegelbergsonde zur Messung des Hirndrucks angelegt. In der Zeit vom 13.09.2013 bis zum 25.09.2013 musste eine externe Ventrikeldrainage verlegt werden. Am 25.09.2013 wurde zum Ausgleich erhöhten Hirndrucks und zur Ableitung erhöhter Hirnflüssigkeit ein subduroperitoneler Shunt angelegt. Am 29.11.2013 wurde der Klägerin in Rahmen einer weiteren Operation ein eigens angefertigtes, künstliches Schädeldeckenfragment implantiert. Danach musste die Klägerin zunächst rund um die Uhr einen Schutzhelm tragen. Die angestrebte Verwachsung mit dem natürlichen Schädelteil erfolgte jedoch nur teilweise, nämlich vorne am Schädel.

Im Zuge der Behandlung musste sich die Klägerin mehreren, zum Teil längeren, Aufenthalten in diversen Krankenhäusern unterziehen, so jeweils vom 27.08.2013 bis zum 02.10.2013, vom 14.10.2013 bis zum 15.10.2013, vom 12.11.2013 bis zum 16.11.2013 und vom 28.11.2013 bis zum 06.12.2013 in der Universitätsklinik K und vom 02.10.2013 bis zum 27.11.2013 in der A-Rehabilitationsklinik in C.

Die Spätfolgen, die sich für die Klägerin aus dem Schadensereignis ergeben können, sind angesichts des jungen Alters der Klägerin im Schadenszeitpunkt noch nicht völlig absehbar. Ausweislich eines von der Klägerin eingeholten Privatgutachtens des Arztes Prof. Q (nachfolgend: Privatsachverständiger Q), Universitätsklinikum K, vom 22.07.2014 wird die Hemiparese rechts weiterbestehen und sich eventuell nur geringfügig bessern. Den zukünftigen Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit schätzt der Privatsachverständige auf 60 - 80 Prozent. Dies sei noch nicht sicher einzuschätzen, hänge von der kognitiven Weiterentwicklung der Klägerin ab und werde erst im Zeitpunkt des Abschlusses der Pubertät ersichtlich. Die Feststellung erfordere regelmäßige neurologische Untersuchungen. Weiterhin bestehe ein mindestens zehn Jahre lang erhöhtes Risiko posttraumatischer Epilepsie. Es ist unklar, ob die Klägerin in der Zukunft wird sicher laufen, Fahrradfahren, schwimmen lernen oder eine PC-Tastatur bedienen können. Auch die Möglichkeit einer schulischen oder universitären Ausbildung ist zurzeit noch unsicher. Die Klägerin besuchte im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht einen Regelkindergarten mit Unterstützung einer Integrationskraft. Zwischenzeitlich hat die Klägerin altersbedingt den Kindergarten verlassen und geht auf die A-Schule in C, die schwerbehinderte Kinder betreut. Am 29.06.2017 hat die Klägerin in der Folge der Hirnverletzung einen Krampfanfall erlitten.

2) Die Klägerin hat in erster Instanz mehrere Ansprüche gegen den Beklagten geltend gemacht.

Mit den Klageanträgen zu 1a) bis 1c) hat sie - vom Beklagten mit verschiedenen Einwendungen bestrittene - Kosten in Höhe von insgesamt 118.527,95 € im Zusammenhang mit Krankenhausaufenthalten in der Universitätsklinik K und der A-Rehabilitationsklinik geltend gemacht. Diese setzen sich aus Fahrtkosten ihres Vaters zur Universitätsklinik K in Höhe von 1.900,50 € und einer Rechnung der A-Klinik über 36,46 € (Antrag zu 1a), Fahrtkosten ihres Vaters zur A-Klinik in Höhe von 2.668,00 € (Antrag zu 1b) sowie psychosozialen Betreuungskosten für zwei eingestellte Betreuungspersonen in Höhe von insgesamt 113.922,99 € (Antrag zu 1c) - was die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht nochmals klargestellt hat - zusammen.

Mit dem Klageantrag zu 2) hat die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe sie in das Ermessen des Gerichts gestellt hat, das jedoch den Betrag von 200.000,00 € nicht unterschreiten sollte, als Teilbetrag geltend gemacht, da zukünftig möglicherweise noch weitere mit Schmerzen, Beeinträchtigungen und Gefahren verbundene Operationen notwendig sein werden.

Mit dem Klageantrag zu 3) hat die Klägerin die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten hinsichtlich künftiger materieller und immaterieller Schäden aus dem Vorfall vom 27.08.2013 begehrt, die sich angesichts des noch nicht abgeschlossenen Heilungsverlaufs und der sich aus den bestehen Verletzungen ergebenden Möglichkeit weiterer Eingriffe ergeben könnten.

Mit dem Klageantrag zu 4) hat die Klägerin den Ersatz von Gebühren für das Gutachten von Q in Höhe von 955,70 € begehrt.

Die Parteien haben in erster Instanz unterschiedliche Ansichten dazu vertreten, ob der Beklagte auf Grund seiner Stellung als Alleinerbe für die bei dem Flugzeugabsturz entstandenen Schäden haftet. Zudem haben die Parteien unterschiedliche Rechtsansichten dazu vertreten, auf welche Anspruchsgrundlagen sich ein Anspruch stützen könne, insbesondere ob sich Ansprüche überhaupt nach dem Luftverkehrsgesetz (nachfolgend: LuftVG) gegen Herrn X ergeben könnten. Zudem haben sie insbesondere darüber gestritten, ob dieser den Absturz schuldhaft verursacht habe.

3) Im Zusammenhang mit dem Flugzeugabsturz sind bereits mehrere Rechtsstreitigkeiten wegen hieraus hergeleiteter Ansprüche gegen den Beklagten geführt worden. In diesen Rechtsstreiten ist die Klägerseite jeweils durch die auch vorliegend tätigen Prozessbevollmächtigten und der Beklagte jeweils durch den Prozessbevollmächtigten vertreten worden, der ihn auch vorliegend bis kurz vor der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertreten hat.

In dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Arnsberg - 2 O 59/14 - und dem Senat - 27 U 47/15 - hat die Tochter der bei dem Absturz verstorbenen Frau F F gegen den Beklagten Ansprüche geltend gemacht.

In dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Arnsberg - 2 O 89/15 - und dem Senat - 27 U 114/15 - haben die Eltern des bei dem Absturz verstorbenen N O gegen den Beklagten Ansprüche geltend gemacht.

In dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Arnsberg - 2 O 92/15 - und dem Senat - 27 U 115/15 - hat der Vater der Klägerin Ansprüche im Zusammenhang mit der Beerdigung seiner Ehefrau V F und des verstorbenen Sohnes K F gegen den Beklagten geltend gemacht.

In dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Arnsberg - 2 O 207/15 - hat die Deutsche Rentenversicherung Ansprüche wegen Rentenleistungen an die Klägerin und ihren Bruder L F gegen den Beklagten geltend gemacht. In diesem Rechtsstreit hat der Beklagte ein Privatgutachten des Diplom-Luftsachverständigen A (nachfolgend: Privatsachverständige A) vom 10.04.2017 vorgelegt. Dieses Gutachten hat der Beklagte auch in den vorliegenden Rechtsstreit eingeführt.

II.

Das Landgericht hat ein Grund- und Teilurteil erlassen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

1) Die Voraussetzungen für den Erlass eines Grundurteils nach § 304 Abs. 1 ZPO seien gegeben, da Grund und Betrag des Anspruchs streitig seien. Der geltend gemachte Anspruch bestehe nach Ansicht der Kammer mit hoher Wahrscheinlichkeit zumindest teilweise der Höhe nach. Alle Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehörten, seien geklärt und danach sei es sehr wahrscheinlich, dass die geltend gemachten Aufwendungen zumindest teilweise erstattungsfähig seien. Da über sämtliche Ansprüche zumindest dem Grunde nach befunden worden sei, bestehe die Gefahr divergierender Entscheidungen nicht.

2) Der Beklagte hafte bis zum Erreichen des Betrages von 113.100 Rechnungseinheiten verschuldensunabhängig gemäß den §§ 45 Abs. 1, 35 Abs. 2 Satz 1, 49 LuftVG, da die Klägerin als Fluggast im Sinne des § 45 Abs. 1 LuftVG bei einem Unfall an Bord eines Luftfahrzeugs körperlich verletzt und gesundheitlich geschädigt worden sei.

a) Der Absturz stelle einen Unfall im Sinne der §§ 44 ff LuftVG dar, da es sich hierbei in Bezug auf den Fluggast um ein auf einer äußeren Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmtes Ereignis handele.

b) Herr X sei Luftfrachtführer gewesen, der sich durch Vertrag in eigenem Namen verpflichtet habe, die Beförderung auf dem Luftweg durchzuführen.

In Abgrenzung zu einem Gefälligkeitsverhältnis sei bei einem rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnis der Wille vorhanden, eine Rechtsbindung zu begründen. Erforderlich sei lediglich, dass die Beförderung aufgrund eines Rechtsgeschäfts erfolgt sein müsse, wobei unerheblich sei, ob dieses entgeltlich oder unentgeltlich sei. Eine Haftung finde lediglich bei außervertraglicher Beförderung oder bei reinen Gefälligkeitsbeförderungen nicht statt. Eine vertragliche Bindung liege nahe, wenn der Begünstigte sich erkennbar auf die Zusage verlasse und für ihn erhebliche Werte auf dem Spiel stünden. Die Ablehnung einer Rechtsbindung setze ein unentgeltliches und uneigennütziges Verhalten des Gefälligen voraus. Zu würdigen seien die wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung der Angelegenheit, vor allem für den Begünstigten, ferner Art, Grund und Zweck der Gefälligkeit sowie die Interessenlage. Danach sei hier nicht von einem bloßen Gefälligkeitsverhältnis auszugehen. Zwischen Herrn F und Herrn X hätten vor der Beförderung keine näheren persönlichen Kontakte bestanden. Der Transport sei für Herrn F aufgrund der familiären Situation von erheblicher Wichtigkeit gewesen. Er habe zudem mit Herrn X die Durchführung des Transports zu einem bestimmten Datum vereinbart. Herr X habe aufgrund dieser Vereinbarung eigene wirtschaftlich nicht unerhebliche Dispositionen getroffen, indem er das Flugzeug gechartert habe. Zudem sei vereinbart gewesen, dass der finanzielle Aufwand von Herrn X jedenfalls anteilig von Herrn F habe übernommen werden sollen.

In den Schutzbereich des geschlossenen Vertrages seien auch die Familienmitglieder des Herrn F einbezogen, zu deren Gunsten der Vertrag abgeschlossen worden sei.

Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten stehe der Stellung des Herrn X als Luftfrachtführer nicht entgegen, dass der Flug letztlich von Herrn F veranlasst worden sei. Charterer des Flugzeugs sei unstreitig Herr X gewesen. Für die Frage, ob er auch Luftfrachtführer gewesen sei, komme es ausschließlich darauf an, dass er sich zu der Beförderung verpflichtet habe. Herr F habe auch nicht über das Flugzeug disponieren wollen, sondern habe es Herrn X überlassen, der sich mit den Formalitäten und der Technik ausgekannt habe, ein Flugzeug mit der für die zu befördernde Anzahl von Personen richtigen Größe sowie alles weitere für die Beförderung Erforderliche zu organisieren.

Zudem trage auch der Beklagte vor, dass zwischen Herrn F und Herrn X ein Auftragsverhältnis und damit eine - haftungsbegründende - vertragliche Beziehung bestanden habe, da hiernach Herr F den Auftrag an Herrn X erteilt habe, ein Flugzeug zu chartern und Personen zu fliegen.

c) Die Klage sei auf Grund der Wirkung des § 167 ZPO innerhalb der Ausschlussfrist des § 49a LuftVG von zwei Jahren ab dem Tag, an dem das Luftfahrzeug am Bestimmungsort hätte ankommen sollen, erhoben worden. Angesichts der mit Ablauf des 27.08.2015 endenden Frist sei die Klageeinreichung am 20.08.2015 innerhalb der Ausschlussfrist erfolgt. Nachdem das Gericht der Klägerin mit Rechnung vom 21.08.2015 den Gerichtskostenvorschuss mitgeteilt habe, seien dessen Überweisung am 25.08.2015 und die Wertstellung am 27.08.2015 erfolgt. Damit habe die Klägerin alles Erforderliche für die Zustellung der Klage getan, weshalb die (verzögerte) Zustellung der Klage (erst) am 27.10.2015 als "demnächst" anzusehen sei.

3) Soweit die geltend gemachten Ansprüche die für die Gefährdungshaftung gemäß § 45 Abs. 2 und Abs. 3 LuftVG maßgebliche Grenze von 113.100 Rechnungseinheiten überschritten, hafte der Beklagte gemäß § 45 Abs. 2 LuftVG für vermutetes Verschulden.

Der Beklagte habe nicht ausreichend dargelegt, dass Herrn X kein Verschulden getroffen habe. Eine konkrete, vom Verschulden des Herrn X unabhängige Ursache für den Absturz habe der Beklagte nicht substantiiert vorgetragen, weshalb auch eine Beweisaufnahme ausscheide. Dies gehe zu Lasten des Beklagten.

a) Die Ausführungen in dem vom Beklagten vorgelegten Gutachten des Privatsachverständigen A seien unzureichend, um ein vermutetes Verschulden des Herrn X zu widerlegen. Der Privatsachverständige A habe lediglich folgende Feststellungen getroffen:

"Bei diesem Flugunfall kann aus heutiger Sicht lediglich etwas zu möglichen Ursachen gesagt werden."

"Die tatsächlichen Ursachen für den Unfall sind nicht festgestellt worden. Technische Untersuchungen mit dem Ziel, Komponenten des Flugzeuges auf Mängel zu untersuchen, sind von der BFU nicht vollumfänglich erfolgt und jetzt leider nicht mehr möglich."

"Unklar bleibt, ob der Pilot eine Sicherheitsleistung geplant hatte, und sich eine Notlandung ergeben hatte."

"Es liegen keine Nachweise vor, die den Piloten als Verursacher identifizieren."

"Es ist nicht auszuschließen, dass verschiedene Risikofaktoren gleichzeitig auftraten".

"Möglicherweise liegt eine Verkettung unglücklicher Ereignisse vor, von denen eines allein keinen tödlichen Unfall herbeigeführt hätte."

"Es ist keine definitive Ursache des Absturzes festgestellt bzw. festzustellen."

"Eine definitive Verursachung des Absturzes durch den Piloten kann nicht erkannt werden."

"Der vorliegende Untersuchungsbericht der BFU trifft keinerlei gesicherte Aussagen über die tatsächlichen Ursachen des Unfalls."

"Die Besichtigung des Unfallflugzeuges, bzw. Teile oder Komponenten, ist nicht mehr möglich. Das Wrack wurde bereits wenige Tage nach dem Unfall zur Verschrottung freigegeben und entsorgt. Somit ist es leider nicht möglich, Annahmen des BFU-Unfallberichts zu verifizieren."

b) Der Privatsachverständige A führe zwar auch aus:

"Nach den von mir getroffenen Untersuchungen und Feststellungen ist der Unfall höchstwahrscheinlich auf einen technischen Defekt des Flugzeuges zurückzuführen. Eine Verursachung durch den Piloten, insbesondere eines Fehlers desselben, scheidet erkennbar aus."

Diese Schlussfolgerung widerspreche aber den vorstehend zitierten Feststellungen, wonach eine gesicherte Feststellung der Unfallursache gerade nicht mehr möglich sei, und sei damit unbeachtlich. Im Übrigen sei die Schlussfolgerung aber auch nicht nachvollziehbar. Ein technischer Defekt habe gerade nicht festgestellt werden können und sei auch nicht mehr feststellbar. Im Übrigen mögen die empfohlenen Betriebszeiten von technischen Komponenten zwar überschritten gewesen sein. Noch am 29.07.2013 sei aber ausweislich der Anlage 16 zum Privatgutachten die Lufttüchtigkeit bescheinigt worden, wobei dort zudem festgehalten worden sei, dass "soweit feststellbar, keine technischen Mängel" festgestellt worden seien. Im Übrigen seien mit dem Flugzeug noch unmittelbar vor dem letzten Flug weitere Flüge offensichtlich unauffällig zurückgelegt worden.

c) Soweit der Beklagte die Ausführungen der Kammer in dem Urteil des Parallelverfahrens zum Anlass genommen habe, den Privatsachverständigen A zu einer ergänzenden Stellungnahme zu veranlassen, vermöge auch diese nicht die Vermutung eines Verschuldens des Herrn X zu widerlegen. Eine konkrete, vom Verschulden des Piloten unabhängige Ursache für den Absturz werde auch in den ergänzenden Erläuterungen nicht substantiiert vorgetragen. Die Grundaussage dieses Gutachtens, wonach Herr X den Unfall weder verschuldet habe noch ihm ein fahrlässiges Handeln oder Unterlassen bei seiner Pilotentätigkeit vorzuwerfen sei, habe der Privatsachverständige A nicht durch konkrete Ausführungen in den ergänzenden Erläuterungen untermauert. Die Feststellungen auch in dieser ergänzenden Stellungnahme blieben vage. Wesentliche Umstände, die zur Unfallentstehung beigetragen haben können, blieben auch nach den Angaben des Privatsachverständigen A ungeklärt und seien auch nicht mehr aufklärbar:

"Da der Motor aber zunächst wohl stotterte, konnte der Pilot davon ausgehen, dass der Motor nicht zwingend stehen bleibt".

"Das heißt aber auch, dass bis zum Schluss mindestens eine geringe Menge Treibstoff zum Motor gelangt sein muss, was für einen Defekt der Main-Fuel-Pump oder des Triebwerks spricht, die aber beide von der BV nicht untersucht wurden, und jetzt nicht mehr untersucht werden können."

"Ob hier ein Totalausfall des Triebwerks angenommen werden kann, und damit eine Notlandung zweifelsfrei bevorsteht, ist nicht sicher".

"Nicht geklärt ist, ob es tatsächlich zu einem Total-Ausfall gekommen ist."

"Wann genau der Pilot S X in dieser ungewöhnlich stressigen Situation sich entschieden hat, dass ein oder andere Procedere auszuführen, kann nicht genau gesagt werden. Es liegen keine gesicherten Erkenntnisse über den Status des Triebwerks in dieser Phase vor."

"Es soll im Ergebnis nochmals betont sein: Niemand war bei diesem Flug dabei, der heute gesicherte Auskunft über die letzten Minuten bzw. Sekunden geben könnte. Nach allem aber, was eine exakte Betrachtung erlaubt, ist das ein tragischer Unfall, bedingt durch irgendeine technische Störung des Flugzeuges, dessen Absturz der Pilot bestmöglich zu verhindern suchte."

Auch nach diesen Ausführungen sei die konkrete Ursache des Absturzes unklar. Worin genau der Defekt bestanden habe, wann dieser Defekt erstmals aufgetreten sei, wann und in welcher Weise Herr X auf diesen Defekt reagiert habe und wie er sich allgemein in den letzten Minuten des Fluges verhalten habe, könne angesichts der erfolgten Entsorgung des Wracks, des Fehlens genauerer Aufzeichnungen (etwa Flugschreiber, Protokolle über Störungsabläufe und ähnliches) nicht aufgeklärt werden. Damit seien aber auch die Angaben des Privatsachverständigen A, die sich der Beklagte zu eigen gemacht habe, wonach Herr X alles beachtet und richtig gemacht bzw. den Absturz "bestmöglich" versucht habe, zu verhindern, nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten nicht überprüfbar. Zudem seien die Ausführungen des Privatsachverständigen A teilweise widersprüchlich. Dieser führe einerseits aus, dass sich Herr X aufgrund mangelnden Vortriebes und schlechten Gleitwinkels auf eine unmittelbare Notlandung habe einstellen müssen. Zuvor heißt es jedoch, es sei nicht sicher, ob eine Notlandung zweifelsfrei bevorgestanden habe.

Entscheidende Parameter, die geeignet seien, den Unfallhergang zu beeinflussen, seien nach den Ausführungen des Privatsachverständigen A ungeklärt und nicht mehr aufklärbar:

(aa) Es sei nach dem Vortrag des Beklagten ungeklärt, worauf die Triebwerksprobleme beruht hätten. Auch nach den Angaben des Privatsachverständigen A gebe es keine gesicherten Erkenntnisse über den Status des Triebwerks in der letzten Phase des Fluges.

(bb) Die Art und Weise des von Herrn X in der Endphase des Fluges durchgeführten Flugmanövers bleibe auch nach der Darstellung des Beklagten in wesentlichen Punkten ungeklärt. Es sei auch nach den Ausführungen des Privatsachverständigen A nicht sicher, ob eine Notlandung bevorgestanden habe und wann sich der Pilot für ein bestimmtes Prozedere entschieden habe. Soweit der Beklagte vortrage, dass in den letzten Sekunden vor der Landung, als der Pilot die Geschwindigkeit auf die minimale Landegeschwindigkeit gedrosselt habe, aufgrund der durch einen Sensor gemessenen Unterschreitung einer Mindestgeschwindigkeit das automatische Fahrwerk ausgefahren sei und das Flugzeug deshalb mit den Bäumen kollidiert sei, sei dieser Vortrag nicht substantiiert. Es sei nicht klar, in welchem Zeitpunkt das Fahrwerk ausgefahren sein solle und ob dies tatsächlich durch die automatische Einrichtung geschehen sei, was nicht mehr überprüfbar sei. Zudem stelle das automatische Ausfahren des Fahrwerks nicht den alleinigen und nicht den primären Grund des Absturzes dar, wenn der Pilot bereits zu einem früheren Zeitpunkt Anlass zum Handeln gehabt habe.

(cc) Letztlich seien auch die zeitlichen Zusammenhänge ungeklärt. Der Privatsachverständige A gehe davon aus, dass vom Auftreten des Fehlers bis zum Bodenkontakt lediglich ein Zeitraum von 47 Sekunden zur Verfügung gestanden habe. Hierbei unterstelle er aber, dass die Flughöhe lediglich noch 600 ft betragen habe, als der Motor angefangen habe zu stottern, und dass Herr X unmittelbar auf das Stottern des Motors reagiert habe. Hierbei handele es sich lediglich um eine Annahme. Es sei nicht ersichtlich, wie lange entsprechende Motoraussetzer angedauert hätten und ob der Pilot tatsächlich unmittelbar auf entsprechende Triebwerksprobleme reagiert habe. Im Zeitpunkt des Funkspruchs habe der Pilot die Triebwerksprobleme bereits entdeckt und reagiert. Im Übrigen müsse der Zeitpunkt des Funkspruchs des Herrn X nicht zwingend mit der ersten Entdeckung der Motorprobleme zusammenfallen. Ob Herr X innerhalb der vom Privatsachverständigen A angenommenen Zeitspanne von 15 Sekunden reagiert habe, sei nicht geklärt. Ebenso ungeklärt sei, ob sich die Triebwerksprobleme erst im unmittelbaren Anflug gezeigt hätten. Ausweislich des BFU-Berichts habe Herr X um 16:56:07 Uhr entsprechende Motorprobleme gemeldet. Zuvor habe er um 16:52:14 Uhr Kontakt über Funk aufgenommen und gemeldet, dass er sich drei Minuten nördlich des Platzes befinde. Wann zwischen diesen Funksprüchen die Motorprobleme aufgetreten seien, sei nicht ersichtlich. Es sei nicht einmal auszuschließen, dass Motorprobleme bereits bei der Kontaktaufnahme um 16:52:14 Uhr bestanden hätten. Ebenso sei nicht aufklärbar, ob etwaige Probleme von Herrn X unmittelbar erkannt und zutreffend gewertet worden seien.

d) Die Bestellung eines Sachverständigen oder die Anhörung der vom Beklagten benannten Zeugen sei nicht veranlasst, da das Vorbringen des Beklagten bereits nicht erheblich sei, um die Verschuldensvermutung zu entkräften, weil er keine konkrete Ursache des Absturzes vortrage.

4) Der Klägerin stehe wegen der Verletzung ihres Körpers und ihrer Gesundheit ein Anspruch auf Ersatz ihres bisher entstandenen und für die Zukunft absehbar entstehenden immateriellen Schadens (angemessenes Schmerzensgeld) in Höhe von 200.000,00 € gemäß § 253 Abs. 2 BGB zu.

a) Bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes seien das Maß der erlittenen Verletzungen und die damit verbundenen physischen und psychischen Schmerzen, die Invasivität der erforderlichen Behandlungen und die Dauer der Krankenhaus- und Rehabilitationsaufenthalte, die Beeinträchtigungen der Lebensgestaltung, das Alter der Klägerin und die bereits jetzt absehbaren Folgeschäden aus dem Schadensereignis zu berücksichtigen, wobei vorliegend die Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes gegenüber dessen Genugtuungsfunktion im Vordergrund stehe.

Unstreitig habe die Klägerin, die im Unfallzeitpunkt mit einem Jahr und vier Monaten ein Kleinstkind war, schwerste Verletzungen erlitten, was das Landgericht näher ausgeführt hat. Besondere Berücksichtigung finde hierbei die Tatsache, dass die Klägerin bereits in diesem Alter lebenslang andauernde Folgeschäden davongetragen habe. So sei ihre kognitive und motorische Entwicklung beeinträchtigt. Sie habe nach den überzeugenden und insoweit auch nicht angegriffenen Feststellungen des Privatsachverständigen Q ein zehn Jahre lang erhöhtes Risiko posttraumatischer Epilepsie, wobei sie am 29.06.2017 bereits einen posttraumatischen Anfall erlitten habe. Ferner bestehe weiterhin eine einseitige Körperlähmung, die sich zwar gebessert habe, nach dessen Feststellungen aber lebenslang bestehen werde.

b) Unter Berücksichtigung der vorstehenden Umstände und angesichts der praktischen Schwierigkeit bei der Festlegung angemessener Geldbeträge für immaterielle Schäden sei - im Einklang mit der sogenannten Vergleichsrechtsprechung für Schädelhirntraumata mit erheblichen Folgeschäden - ein Schmerzensgeld in Höhe von 200.000,00 € angemessen. Hierbei verweist das Landgericht auf die Entscheidungen des OLG Celle - 14 U 11/01 - vom 13.02.2003, des OLG Hamm - 6 U 169/01 - vom 24.01.2002, des OLG Oldenburg - 12 U 130/13 - vom 07.01.2014 und des LG Dortmund - 21 O 82/98 - vom 30.06.1999 und hat sodann näher ausgeführt und begründet, dass und weshalb diese Entscheidungen heranzuziehen seien.

c) Die Entscheidung über einen Teil des Schmerzensgeldes als offene Teilklage sei vorliegend zulässig. Hierbei müssten für die Bemessung des zuzusprechenden Schmerzensgeldes sämtliche bis zur letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz bereits eingetretenen Schadensfolgen berücksichtigt werden, wobei diese - sofern es sich um Dauerschäden handele - zugleich umfassend für die gesamte weitere Lebensdauer des Geschädigten gewichtet werden müssten, soweit die zukünftige Entwicklung hinreichend sicher absehbar sei. Ausgeklammert blieben lediglich ungewisse Verschlechterungen, die zwar aus medizinischer Sicht möglich erschienen, aber in der Frage ihres Eintritts und ihrer Auswirkungen noch nicht hinreichend sicher beurteilt werden könnten. Dies sei angesichts der Schädelverletzungen der Klägerin der Fall. Zudem seien die Ausbildungs-, Erwerbs- und kognitiven Entwicklungschancen der Klägerin aufgrund ihres jungen Alters und ihrer fortlaufenden Entwicklung nicht feststellbar.

5) Der Klageantrag zu 3) habe als Feststellungsantrag Erfolg. Da die medizinische Behandlung der Klägerin noch nicht abgeschlossen sei, sei auch im weiteren Verlauf eine weitere Operation möglich. Ferner sei aufgrund des jungen Alters der Klägerin ihre weitere physische und psychische Entwicklung noch nicht völlig absehbar.

6) Die Bezifferung der Zahlungsansprüche aus den Klageanträgen zu 1) und zu 4) bleibe dem Endurteil vorbehalten.

7) Wegen des weiteren Sach- und Streitstands bis zum Abschluss der ersten Instanz einschließlich der Anträge im Einzelnen wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

III.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit der Berufung.

Der Beklagte wiederholt und vertieft zunächst seine erstinstanzlichen Ausführungen. Er verweist insbesondere darauf, dass die Voraussetzungen einer Haftung nach dem LuftVG vorliegend nicht erfüllt seien. Es liege kein Beförderungsvertrag, sondern lediglich ein Gefälligkeitsverhältnis vor. Herr X habe jederzeit und ohne Begründung von dem erwünschten Flug Abstand nehmen können. Im Falle der Annahme eines Beförderungsvertrages habe dieser unter dem Gesichtspunkt eines "Geheißcharters" nicht zwischen Herrn F und Herrn X, sondern zwischen Herrn F und dessen Familie bestanden. Es sei zudem völlig unangemessen, einem Piloten im Fall einer auf Geheiß gecharterten Maschine eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung für verkehrstypische Gefahren eines Luftfahrzeuges aufzuerlegen. Hierzu verweist er insbesondere darauf, dass Herr F die gesamten Charterkosten der Maschine bzw. die Charterkosten zu 100%, nämlich minutengenau, getragen habe.

Der Privatsachverständige A habe eindeutig dargelegt, dass nur ein technischer Defekt die Ursache des Motorausfalls und des Absturzes gewesen sein könne und der Pilot das Unfallgeschehen nicht vorwerfbar verursacht habe. Es stehe fest, dass Herr X nichts falsch gemacht habe. Soweit das Landgericht an diesen Ausführungen Zweifel habe, könne es nicht ohne ein gerichtliches Sachverständigengutachten von diesen hochqualifizierten Feststellungen abweichen, weshalb ein Sachverständigengutachten zur Klärung der schuldhaften Verursachung des betreffenden Flugunfalls durch Herrn X einzuholen sei. Soweit das Landgericht auf widersprüchliche Angaben des Privatsachverständigen A abgestellt habe, hätte es diesen laden müssen. Das Landgericht verfüge nicht über die notwendige Sachkunde, um eine Beurteilung ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen vorzunehmen.

Da er selbst technischer Laie und beim Absturz nicht zugegen gewesen sei, habe er nichts anderes machen können, als darzulegen, dass kein Pilotenfehler, sondern ausschließlich ein technischer Defekt am Motor oder der Benzinzufuhr vorgelegen habe. Zu dieser Frage sei ein Sachverständigengutachten einzuholen. Hierbei habe er erst durch die Einstellungsnachricht der Staatsanwaltschaft Dortmund vom 04.11.2018 erfahren, dass der Motor noch bei einer benannten ADAC-Vertragswerkstatt eingelagert sei. Er habe hiervon auch nicht auf Grund von Nachlässigkeit erst jetzt erfahren. Der Motor sei vielmehr "zum Erstaunen aller" wieder aufgetaucht.

Zudem sei eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu verschiedenen von ihm formulierten Fragen einzuholen, die für den vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserheblich seien, was der Beklagte näher ausführt.

Soweit ein Grundurteil hinsichtlich der Betreuungskosten ergangen sei, seien entgegen der Begründung des Landgerichts nicht alle Fragen zum Anspruchsgrund geklärt. Im Fall einer gesetzlichen Krankenversicherung der Klägerin käme ein Anspruchsübergang auf die gesetzliche Krankenversicherung in Betracht. Im Fall einer privaten Krankenversicherung der Klägerin erfolge zwar kein gesetzlicher Anspruchsübergang, jedoch bestehe ein Anspruch nur Zugum-Zug gegen Abtretung der Erstattungsansprüche der Klägerin gegen ihre private Krankenversicherung, wobei er diesen Einwand erhebe.

Hinsichtlich des zugesprochenen Schmerzensgeldes sei die Klägerin ihrer Substantiierungspflicht nicht hinreichend nachgekommen.

Ihm sei zufällig zur Kenntnis gelangt, dass die Klägerin im städtischen Kindergarten aktiv sei und sich vollständig altersgerecht verhalte, wobei er sich diesbezüglich zunächst u. a. auf das Zeugnis "des Mitarbeiterin nn. des vorgenannten Kindergartens" berufen hat. Dies habe Auswirkungen auf den vom Landgericht völlig überhöht angenommenen Schmerzensgeldanspruch, da in dem angefochtenen Urteil u. a. angenommen worden sei, dass kognitive und motorische Entwicklungen beeinträchtigt seien und eine einseitige Körperlähmung lebenslang bestehen würde, was angesichts der aktuellen Erkenntnisse offensichtlich nicht der Fall sei. Er beantrage daher, ein medizinisches Sachverständigengutachten zum Umfang der vorhandenen unfallbedingten körperlichen, geistigen und seelischen Beeinträchtigungen der Klägerin und zu dem zu erwartenden Fortgang in der Zukunft einzuholen.

Im weiteren Verlauf hat der Beklagte das auf Zeugenbeweis gerichtete Beweisangebot unter Verweis darauf zurückgenommen, zu keiner Zeit behauptet zu haben, dass er direkt Informationen von Kindergartenmitarbeitern erhalten habe. Er verweist zudem darauf, dass der Gesundheitszustand - was die Klägerin zutreffend ausführe - streitig sei, wobei es auch bleibe. Es sei Sache des Senats zu entscheiden, ob zur Feststellung des aktuell von der Klägerseite behaupteten Gesundheitszustands ein Sachverständigengutachten einzuholen sei.

Angesichts des seit dem Flugzeugabsturz vergangenen Zeitraums habe die Klägerin nunmehr nachzuweisen, dass und in welchem Umfang die zum Zeitpunkt der Entlassung aus der Rehabilitationsklinik vorhandenen Verletzungen und Beeinträchtigungen heute noch bestünden und wie sich auf seriöser Basis die Prognose für ihr weiteres Leben darstelle. Hilfsweise biete er daher Beweis durch die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens dafür an, dass sich der Zustand der Klägerin in jeder Hinsicht deutlich gebessert habe, praktisch wieder dem altersangemessenen Zustand eines Kindes in diesem Alter weitgehend entspreche und für die Zukunft bei realistischer Prognose durchaus mit einer weiteren Besserung zu rechnen sei.

Der Beklagte hat im weiteren Verlauf noch den Einwand der Beschränkung der Haftung auf den Nachlass erhoben. Hierzu führt er näher aus, dass dies auch noch im Berufungsrechtszug zulässig sei.

Der Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen,

hilfsweise,

ihm gemäß § 780 ZPO die Beschränkung seiner Haftung auf den Nachlass des Vaters S X vorzubehalten.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil mit näheren Ausführungen.

Sie bestreitet insbesondere das im Berufungsrechtszug erfolgte Vorbringen des Beklagten zu einer zwischenzeitlich eingetretenen Verbesserung ihres Gesundheitszustands. Die von dem Beklagten erfolgten Behauptungen zu einer (positiven) Entwicklung ihres Gesundheitszustandes seien falsch. Der Beklagte habe die Ausführungen zu ihrem Gesundheitszustand erstinstanzlich nicht bestritten, weshalb er mit seinem (neuen) Sachvortrag in der Berufungsinstanz zurückzuweisen sei. Ihr Gesundheitszustand sei vielmehr neben dem altersbedingt nunmehr erfolgten Besuch einer Schule für schwerbehinderte Kinder insbesondere dadurch gekennzeichnet, dass sie weiterhin einen Shunt und eine künstliche Kopfplatte trage, weiterhin eine rechtsseitige Lähmung bestehe und sie weiterhin einen Grad der Behinderung von 80 Prozent habe.

Hinsichtlich der Kosten des Fluges habe der Beklagte in den früheren Verfahren ausgeführt, dass nur eine Kostenbeteiligung von Herrn F vereinbart gewesen sei. Insoweit sei nicht nachvollziehbar, dass der Beklagte vorliegend in erster Instanz ausgeführt habe, dass Herr F die gesamten Einsatzkosten des Fluges habe tragen sollen. Zudem dauere auch der Flug von E nach B 7 Minuten. In einem der früheren Verfahren habe der Beklagte sogar Bruttobeträge angeführt, was dafür spreche, dass Herr X Gewerbetreibender gewesen sei. Auf die Frage der Kostentragung oder Kostenbeteiligung komme es zudem nicht an. Maßgeblich sei einzig, dass ein Beförderungsvertrag mit Herr X geschlossen worden sei und kein Gefälligkeitsverhältnis vorliege, was die Klägerin näher ausführt. Entgegen der Rechtsansicht des Beklagten habe Herr F einen Anspruch auf Durchführung des Fluges inklusive eines etwaigen Schadensersatzanspruchs bei dessen Nichtdurchführung gehabt.

Hinsichtlich des (neuen) Vorbringens in der Berufungsbegründung zu den Betreuungskosten sei dem Beklagten aus den Vorprozessen bereits bekannt, dass sie bei der T- Versicherung in E privatversichert sei. Sie sei nicht zur Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gegen ihre Krankenversicherung verpflichtet, zumal der Beklagte auf Grund des sich dann ergebenden vertraglichen Forderungsübergangs ebenfalls dem gleichen Erstattungsanspruch ausgesetzt wäre.

Den Entlastungsbeweis habe der Beklagte nicht geführt, was das Landgericht zutreffend ausgeführt habe. Da der Beklagte auch weiterhin mehrere Alternativen als Ursachen des Absturzes benenne, zeige dies, dass sein Beweisantritt ins Blaue hinein erfolge. Sie bestreite das neue Vorbringen des Beklagten zum angeblichen Vorhandensein des Motors des Flugzeugs insgesamt mit Nichtwissen, auch dass es sich - soweit überhaupt ein Motor vorhanden sei - hierbei um den Motor der verunglückten Maschine handele. Das neue Vorbringen zum Triebwerk sei auch verspätet, da der Beklagte längst Zeit gehabt hätte, die nunmehr mitgeteilten Umstände zum Verbleib des Motors zu recherchieren und entsprechende Untersuchungen am Motor vorzunehmen. Im Übrigen habe das Flugzeug ausweislich der Anlage 12) zum Gutachten des Privatsachverständigen A auch über eine zusätzliche elektrische Kraftstoffpumpe verfügt, so dass es selbst bei einem etwaigen Ausfall der motorgetriebenen Kraftstoffpumpe bei deren Einsatzmöglichkeit geblieben wäre, wozu der Beklagte sich nicht äußere.

Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof sei nicht veranlasst, was die Klägerin näher ausführt.

IV.

Im Zuge der Ladungsverfügung hat der Senat die Beiziehung der Gerichtsakten zu den unter A. I. 3) genannten vier Rechtsstreiten angeordnet und die Parteien darauf hingewiesen, dass in den früheren Rechtsstreiten bereits zur Frage einer Kostenübernahme/Kostenbeteiligung vorgetragen worden sei und der Beklagte hierbei ausweislich des Beschlusses des Senats vom 19.11.2015 - 27 U 47/15 - die Gesamtkosten der vereinbarten Aktion mit knapp 1.700,00 € bezeichnet habe.

Hierzu hat der Beklagte erklärt, dass er nicht an sein früheres Vorbringen gebunden sein könne. Er sei bei den Absprachen nicht dabei gewesen. Um überhaupt etwas über die Kosten und den Hergang des Fluges sagen zu können, sei er auf die Informationen dritter Personen und auf die Feststellungen von Privatgutachtern angewiesen. Etwaige sich hierdurch ergebende Abweichungen in der Darstellung könnten nicht zu seinen Lasten gehen. Die Kosten der Charterung hätten 4,90 € je Flugminute betragen, wobei Herr F und Herr X für den Hin- und Rückflug nach M jeweils von ca. 1 h ausgegangen seien. Hiermit sei Herr F einverstanden gewesen. Angesichts der Flugzeit von 128 Minuten inklusive Treibstoff von B nach M und zurück sowie eines Preises von 4,90 € je Minute hätten sich die von Herrn F zu tragenden Kosten unstreitig auf 627,20 € belaufen. Alle übrigen Auslagen, wie etwa Fahrtkosten zum und vom Vercharterer, Telefonkosten etc. hätten nicht erstattet werden sollen. Herr X habe nach Absprache aller Kostenpositionen mit Herrn F den Flug auf Geheiß des Herrn F durchgeführt.

Der Senat hat die Gerichtsakten zu den unter A. I. 3) genannten Rechtsstreiten nachfolgend beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird Bezug genommen auf ihre in zweiter Instanz zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen.

B.

Die zulässige Berufung ist weitgehend unbegründet. Das landgerichtliche Urteil erweist sich als nahezu zutreffend und die hiergegen gerichteten Einwände des Beklagten sind insoweit nicht durchgreifend. Im Einzelnen:

I.Der Erlass eines Grund- und Teilurteils ist vorliegend nicht zu beanstanden. Die unter Verweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung erfolgten Ausführungen des Landgerichts zu den hierbei zu beachtenden Grundsätzen erweisen sich als zutreffend. Hinsichtlich der Klageanträge zu 1) und 4) steht dem Grunde nach eine Erstattungspflicht des Beklagten als Erbe seines Vaters nach den §§ 44, 45 LuftVG fest, worauf das Landgericht zutreffend abgestellt hat und was nachfolgend noch näher ausgeführt wird.

Das Vorbringen des Beklagten zu etwaigen Ansprüchen der Klägerin gegen ihre Krankenversicherung ist nicht geeignet, um zu einer anderen Beurteilung zu führen. Die Klägerin verweist zutreffend darauf, dass dem Beklagten schon aus den zuvor geführten Rechtsstreiten - so ist dies ausdrücklich in den geführten Rechtsstreiten zu den Aktenzeichen 2 O 89/15 (Bl.82 dieser Beiakte) und 2 O 92/15 (Bl.69 dieser Beiakte) von der Klägerseite ausgeführt worden - bekannt war, dass die Klägerin privat krankenversichert ist. Ebenso zutreffend verweist die Klägerin darauf, dass der Beklagte von ihr nicht verlangen kann, dass sie die Ansprüche gegen ihre Krankenversicherung geltend macht. Die entstandenen Betreuungskosten stellen einen eigenen Schaden der Klägerin dar. Es ist ihr unbenommen, den Beklagten diesbezüglich in Anspruch zu nehmen. Da Herr F etwaig ihm zustehende Ansprüche an die Klägerin ausweislich des Abtretungsvertrags vom 13.05.2015 (Anlage K 13, Bl.113 f. d. A.) zudem (vorsorglich) abgetreten hat, wobei an der Wirksamkeit der Abtretung keine Bedenken bestehen, wäre die Klägerin aber sogar bei einer anderen Sichtweise in jedem Fall aktivlegitimiert.

II.

Der Beklagte ist als Erbe seines verstorbenen Vaters S X nach den §§ 1922, 1967 BGB passivlegitimiert, soweit sein Vater - wenn er noch leben würde - gehaftet hätte.

III.

Das LuftVG ist einschlägig und die Voraussetzungen der §§ 45 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1, 44 LuftVG für eine Haftung bis zu den dort genannten Rechnungseinheiten sowie darüber hinaus liegen vor, ohne dass Bedenken an der Wirksamkeit der gesetzlichen Regelungen bestehen.

1) Da der Beklagte unbegrenzt haftet, was nachfolgend ebenfalls noch näher ausgeführt wird, bedarf es auch keiner Aufteilungsregelung (vgl. hierzu: Müller-Rostin in Giemulla/Schmid, Frankfurter Kommentar zum Luftverkehrsrecht, Band 1.2, Stand: Dezember 2017, § 45 LuftVG, Rn.38).

2) Entgegen der vom Beklagten vertretenen Rechtsauffassung lag insbesondere eine rechtsgeschäftliche Beförderung durch Herrn X als Luftfrachtführer im Sinne dieser gesetzlichen Regelungen vor.

a) Das Landgericht hat eingehend dargelegt, dass in Abgrenzung zur Gefälligkeit eine rechtsgeschäftliche Beförderung vorliegt. Der Senat hat diese Einschätzung - wenn auch in anderer Besetzung - bereits in seinen früheren Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Flugzeugabsturz geteilt und teilt sie auch weiterhin.

(aa) Im Rahmen des § 45 LuftVG scheiden einzig Beförderungen aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift aus, die nicht aus Vertrag geschuldet sind, insbesondere Gefälligkeiten (vgl. BGH, VI ZR 289/81, Urteil vom 05.07.1983, Rn.6 ff). Rechtsgeschäftliche Beförderungen, ob unentgeltlich, entgeltlich oder gewerblich unterfallen demgegenüber dessen Anwendungsbereich (vgl. jeweils mit weiteren Nachweisen auch: Müller-Rostin, a. a. O., Rn.5 f.; Staudinger in Kölner Kompendium des Luftrechts, Band 3, Rn.492). Gegen einen Beförderungsvertrag spricht insbesondere, wenn der Empfänger keinen Anspruch auf die Leistung hatte und kein Entgelt verlangt wurde. Ein Rechtsbindungswille ist demgegenüber in der Regel anzunehmen, wenn der Leistende selbst ein rechtliches oder wirtschaftliches Interesse an der gewährten Leistung hat (vgl. OLG München, 10 U 2346/15, Urteil vom 04.11.2016, Rn.27). Der Fluggast ist hierbei vom Nachweis des Verschuldens entlastet, da er sich hinsichtlich der technischen Bewältigung in die Obhut des Luftfrachtführers begeben hat, allein dem Luftfrachtführer die technische Abwicklung sowie die Abwendung der im Luftverkehr drohenden Gefahren obliegt und der Fluggast nur die sich aus dem Fliegen ergebenden Vorteile ziehen soll (vgl. BGH, VI ZR 356/03, Urteil vom 15.03.2005, Rn.18 f.).

In diesem Zusammenhang stellen sich die vom Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit in erster Instanz zitierten Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 19.07.2013 (vgl. z. B. Bl.31 der Beiakte in 2 O 92/15, oder Bl.35 der Beiakte in 2 O 89/15) und vom 16.07.2013 (vgl. z. B. Bl.32 der Beiakte in 2 O 92/15, oder Bl.36 der Beiakte in 2 O 89/15) als unerheblich für die Beurteilung dar. Auf die Abgrenzung von gewerblichen und nichtgewerblichen Flügen im Hinblick auf Gastflüge und den Umfang der Zulässigkeit einer Beförderung von Fluggästen gegen Entgelt durch Inhaber von Privatpilotlizenzen kommt es nicht an.

Die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts zum Vorliegen einer rechtsgeschäftlichen Beförderung erfassen die wesentlichen Umstände vollumfänglich und bedürfen keiner weiteren Ergänzungen. Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die eingehende Begründung in der angefochtenen Entscheidung.

Insoweit ist auch die Rechtsansicht des Beklagten unzutreffend, wonach Herr X jederzeit und ohne jegliche Begründung von dem erwünschten Flug hätte Abstand nehmen können. Sowohl Herr X als auch Herr F waren vielmehr an die getroffenen Vereinbarungen gebunden, was angesichts des von Herrn X erfolgten Charterns des Flugzeuges und des Umstandes, dass Herr F seinerseits ein berechtigtes Interesse daran hatte, dass die vereinbarte Abholung der Familienmitglieder durch Herrn X auch tatsächlich durchgeführt wird, offensichtlich war.

(bb) Das Vorbringen der Parteien zu der Kostentragung oder Kostenbeteiligung des Herrn F ist diesbezüglich aus mehreren Gründen unerheblich.

(aaa) Selbst wenn Herr X keinen eigenen Anteil "an den Flugkosten" getragen hätte, würde dies nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Der Frage des Vorliegens und des Umfangs einer derartigen Kostenbeteiligung kommt nämlich vorliegend keine wesentliche Bedeutung zu. Unabhängig davon wäre aus den vorstehenden Gründen unter a) schon von keiner Gefälligkeit auszugehen.

Zudem greifen in diesem Zusammenhang die Ausführungen und die Wertungen des Beklagten zu kurz. Herr X hat Herrn F oder den zu befördernden Passagieren nicht im Sinne einer vom Beklagten als "Nothilfe" bezeichneten Handlung einseitig einen Gefallen getan.

Eine derartige Sichtweise vernachlässigt bereits das regelmäßig auf Seiten eines Hobbypiloten vorliegende Interesse an derartigen Flügen. Einem Hobbypiloten wird durch eine Kostenbeteiligung oder Kostenübernahme des Vertragspartners nämlich die Möglichkeit eröffnet, dem von ihm gewählten Hobby und damit seinem eigenen Vergnügen mit weniger finanziellem Aufwand nachzugehen. Herr X war ein solcher Hobbypilot. Hierbei spielt auch keine Rolle, ob Herr X an der Vornahme von Flügen auch angesichts der Möglichkeit einer zukünftigen Tätigkeit als Berufspilot interessiert war. Die Möglichkeit der kostengünstigeren Wahrnehmung seines Hobbies stellt für die Beurteilung einen ganz wesentlichen Gesichtspunkt dar. So hat der Beklagte diesen Umstand selbst im früheren Rechtsstreit zum Aktenzeichen 2 O 59/14 in seinem beim Landgericht in erster Instanz am 22.01.2015 eingegangen Schriftsatz (vgl. Bl.102 dieser Beiakte) besonders betont und im Ergebnis zutreffend beurteilt, indem der darauf verwiesen hat, dass Herr X "ein begeisterter Hobbypilot war, der auf keinerlei Geschäft aus war, sondern nur fliegen wollte". Diese Beurteilung trifft zu.

Durch die getroffene Abrede kam demnach auch vorliegend Herr X in den Genuss von (kostengünstigeren oder kostenfreien) eigenen Flugstunden, was im Ergebnis nichts anderes als eine (kostengünstigere oder kostenfreie) Ausübung seines Hobbies darstellt. Auch für ihn hatte die Vereinbarung damit eine wirtschaftliche Bedeutung, da sie ihn zumindest finanziell entlastete.

In Anbetracht dessen spielt der vom Beklagten bemühte Gesichtspunkt keine Rolle, ob Herr F einen "Testflug" zu seiner neuen Immobilie auf M habe vornehmen wollen. Derartige Motive ändern nämlich nichts daran, dass Herr X eben nicht einseitig aus Gefälligkeit gehandelt hat.

Nur am Rande ist auszuführen, dass ein vom Beklagten als "Notfall" bezeichneter Sachverhalt in Bezug auf den Flug nicht vorlag. Frau V F konnte infolge einer Verletzung lediglich nicht mit dem Auto von M nach B fahren. Der zur Beurteilung anstehende Flug stellt insoweit aber keine Notfallmaßnahme dar, sondern lediglich eine - relativ luxuriöse oder bequemere - Variante einer Rückkehr von M nach B.

(bbb) Im Übrigen hat der Beklagte weder in erster Instanz noch in der Berufung nachvollziehbar vorgetragen, dass die getroffene Vereinbarung überhaupt eine Übernahme von 100 Prozent der Gesamtkosten der vereinbarten Aktion oder von 100 Prozent der "Charterkosten des Fluges" ergibt.

Nach dem unstreitigen Tatbestand des angefochtenen Urteils war ein Flug zum Selbstkostenpreis mit minutengenauer Abrechnung und dem Ansatz von jedenfalls zunächst 600,00 € vereinbart. Diese Feststellung stimmt auch mit dem Tatsachenvorbringen der Parteien überein. Dies ergibt aber nichts anderes als die Vereinbarung einer Kostenbeteiligung des Herrn F an den Gesamtkosten der vereinbarten Aktion durch die Übernahme nur der Flugkosten für die Strecke B - M - B.

Der Beklagte hatte schon in dem damaligen Rechtstreit zum Aktenzeichen 2 O 59/14 mit Schriftsatz vom 12.05.2014 (Bl.25 f. der Beiakte) ausgeführt, dass der vereinbarte Pauschalpreis von maximal 600,00 € keinesfalls eine die gesamten Flugkosten deckende Kostenerstattung dargestellt habe. Im späteren beim Landgericht am 22.01.2015 eingegangen Schriftsatz (Bl.101 f. der Beiakte) hatte der Beklagte im Einklang hiermit die Gesamtkosten der vereinbarten Aktion mit knapp 1.700,00 € näher bezeichnet und errechnet. In diesem Zusammenhang hat der Beklagte weiter ausgeführt, dass nur rund 1/3 hiervon durch die vereinbarten 600,00 € abgedeckt worden seien, was der Vereinbarung einer geringen Kostenbeteiligung entspreche. Ob die damaligen Angaben des Beklagten der Höhe nach zutreffen, ist hierbei ohne Belang. Aus dem Vorbringen des Beklagten ergibt sich nämlich jedenfalls zweifelsfrei, dass Herr Ebel lediglich den Teil der Charterkosten für den Hin- und Rückflug nach M (B - M - B) tragen sollte, worauf der Beklagte mehrfach verweist und in den früheren Rechtsstreiten verwiesen hat (vgl. z. B. im Rechtsstreit 2 O 207/15 auf Bl.131 der Beiakte; im Rechtsstreit 2 O 92/15 auf Bl.170 der Beiakte).

Dies ändert aber nichts daran, dass Herr X sich an den Gesamtkosten der vereinbarten Aktion lediglich beteiligt hat. In diesem Zusammenhang treffen die durchgängig vom Beklagten in eine andere Richtung deutenden weiteren Formulierungen und Wertungen in den bisherigen Rechtsstreiten nicht zu, wonach Herr Ebel die gesamten Kosten der Charterung habe tragen sollen. So hat der Beklagte u. a. vorgetragen:

Herr F habe den gesamten wirtschaftlichen Beförderungsaufwand tragen sollen (vgl. 2 O 207/15 auf Bl.130 f. der Beiakte)

Herr F habe die gesamten Kosten des Fluges/Flugzeuges tragen sollen (vgl. 2 O 207/15 auf Bl.129 der Beiakte und 2 O 92/15 auf Bl.170 der Beiakte)

Herr X habe den Auftrag kostenfrei übernommen (vgl. 2 O 89/15 auf Bl.153 der Beiakte)

Herr F habe die Charterkosten zu 100% übernommen (vgl. 2 O 89/15 auf Bl.176 der Beiakte; 2 O 92/15 auf Bl.170 der Beiakte)

Herr X habe Herrn F gegen Kostenerstattung der Charter einen Gefallen getan (vgl. 2 O 59/14 auf Bl.111 der Beiakte)

das Chartern sei vollständig auf Kosten von Herrn F erfolgt bzw. dieser habe komplett die Nutzung des Flugzeuges gezahlt (vgl. 2 O 92/15 auf Bl.138 f. der Beiakte)

Herr F habe sämtliche direkten Kosten der Maschine minutengenau gezahlt bzw. die die gesamten Einsatzkosten des Flugzeugs getragen (vgl. 2 O 92/15 auf Bl.26 der Beiakte).

Gleiches gilt für die im vorliegenden Rechtsstreit im Berufungsverfahren erfolgten Ausführungen, wonach:

Herr F sämtliche Auslagen des Fluges vollständig habe übernehmen sollen (vgl. Bl.288 d. A.)

die Charterkosten zu 100% von Herrn F minutengenau gezahlt werden sollten und lediglich Nebenkosten wie Fahrtkosten zum Vercharterer, Telefonkosten sowie sonstige Nebenkosten nicht erfasst sein sollten (vgl. Bl.297 d. A.)

Der Beklagte hat vielmehr mehrfach selbst ausgeführt, dass dies nicht die gesamten Kosten des Charterns waren. So hat er in früheren Rechtsstreiten bereits darauf verwiesen, dass:

die Charterkosten die Pauschale überstiegen hätten und in den 600,00 € nicht alle Kosten enthalten seien (vgl. 2 O 59/14 auf Bl.25 der Beiakte).

Herr X die Flug- und Rollzeiten mit jeweils 4,90 € je Minute zu zahlen gehabt habe (vgl. 2 O 59/14, dort Bl.101 der Beiakte)

Auch im vorliegenden Rechtsstreit hat der Beklagte bereits in erster Instanz ausgeführt, dass Herr F (lediglich) die gesamten Einsatzkosten für den Hin- und Rückflug von B nach M auf Grundlage der zu erwartenden Flugzeit von jeweils einer Stunde für den Hin- und Rückflug mit den 600,00 € habe tragen sollen (Bl.66 f. d. A.). Mehr ergibt auch das unstreitige Vorbringen nicht. Das Vereinbaren einer vollständigen Kostenübernahme durch Herrn F hat der Beklagte insoweit nicht dargelegt. Das Gegenteil ist vielmehr der Fall. Sein Vorbringen, wonach Herr X die Flugzeit von B nach M und zurück ganz richtig mit ca. jeweils 1 Stunde eingeschätzt habe, was bei einer von ihm offensichtlich angenommenen Charter von 300,00 € die Stunde, auf 600,00 € hinauslaufe, wobei der tatsächliche Betrag - minutengenau abgerechnet - auch "drüber oder drunter" habe liegen können, ergibt nämlich nichts anderes. Es kommt nicht darauf an, ob sich hinsichtlich der 600,00 € durch Veränderungen der Flugzeit von B nach M und zurück (geringe) Abweichungen ergeben konnten, unabhängig davon, ob Herr X 4,90 € oder 5,00 € je Minute Flugzeit zu Grunde gelegt hat. Nach dieser Kalkulation würden sich bei einer Flugzeitverlängerung oder -verkürzung um 15 Minuten z.B. dann abweichende Kosten nach oben oder unten in Höhe 73,50 € oder 75,00 € ergeben. Um derartige Abweichungen geht es ersichtlich nicht. Es bleibt auch dann nur bei der Vereinbarung einer Kostenbeteiligung des Herrn F.

Der Beklagte berücksichtigt nämlich nicht, dass nach seinem Vorbringen auch für die Rollzeiten und vor allem für die Flugzeit von E nach B und zurück weiteren Kosten angefallen sind. Im Rechtstreit zum Aktenzeichen 2 O 59/14 hat der Beklagte - was nach seiner Berechnung der 600,00 € zutreffend ist - sogar auch noch ausdrücklich ausgeführt, dass Herr F gerade keine Rollzeiten zu zahlen gehabt habe, während für das Chartern für Roll- und Flugzeiten je Minute 4,90 € aufzubringen gewesen seien (vgl. Bl.101 f. und Bl.238 dieser Beiakte). Diese Kosten der Rollzeiten sollte Herr F aber auch hiernach gerade nicht tragen. Da der Flug des Herrn F bzw. der Passagiere auf dem Rückflug vereinbarungsgemäß ab/bis B erfolgen sollte, handelt es sich bei den Kosten des Hin- und Rückflugs für die Strecke E - B - E auch um "Kosten der Charterung zur Durchführung der vereinbarten Beförderung". Insoweit hat Herr X sich in jedem Fall an dem entstandenen Aufwand beteiligt.

c) Der verstorbene Vater des Beklagten war auch Luftfrachtführer im Sinne des § 45 Abs. 1 LuftVG.

Luftfrachtführer ist, wie das Landgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, wer sich durch Vertrag im eigenen Namen verpflichtet, Personen oder Sachen auf dem Luftweg zu befördern (vgl. Müller-Rostin, a. a. O., Rn.6 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung; Strauch in Geigel, Der Haftpflichtprozess, 27. Auflage, Kapitel 29, Rn.113). Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung Herrn X als Luftfrachtführer angesehen.

Entgegen der vom Beklagten vertretenen Rechtsansicht ergibt sich zur Überzeugung des Senats insbesondere kein hiervon abweichendes Ergebnis unter dem Gesichtspunkt eines "Geheißcharters". Die diesbezügliche Betrachtungsweise des Beklagten beruht auf einer - den Verhältnissen nicht gerecht werdenden - "künstlichen" Aufspaltung der tatsächlichen und der vertraglichen Verhältnisse. Der Zeuge F traf nämlich bei zutreffender Würdigung der Umstände des Einzelfalls "auf Seiten der Passagiere" die Vereinbarung mit Herrn X als "zur Beförderung verpflichtete Person". Inhalt der Vereinbarung war, dass Herr X gegen eine Kostenbeteiligung den Zeugen F auf die Insel M fliegen und anschließend von dort Familienmitglieder nach B fliegen sollte. Auch diesbezüglich ergeben sich keine Abweichungen, wenn - was aber, wie vorstehend ausgeführt, nicht der Fall ist - von der Vereinbarung einer vollständigen Kostenübernahme sogar des gesamten Unterfangens durch den Zeugen F auszugehen sein sollte. Auch dies hätte keine Auswirkung auf die Beurteilung des Inhalts der vorgenannten Vereinbarung.

Hierdurch hatte sich Herr F nicht "gegenüber seinen Familienangehörigen" zur Durchführung einer Beförderung auf dem Luftweg rechtsgeschäftlich verpflichtet. Herr X hatte sich nämlich gegenüber Herrn F zu einer Beförderung der Familienangehörigen (für den Rückflug) verpflichtet. Bei seiner Argumentation verkennt der Beklagte, dass eine schuldrechtliche Vereinbarung problemlos - was ohnehin nur für den Rückflug zutraf, da Herr F selbst zuvor befördert worden ist - den Transport von dritten Personen zum Gegenstand haben kann. Hierfür bedurfte es keiner Stellvertretung auf Seiten der zu befördernden Personen. Die Vereinbarung zwischen Herrn X und Herrn F genügte.

Die vorstehenden Ausführungen ergeben gerade, dass eine "Aufspaltung" auf Seiten der Passagiere dahingehend, dass Herr F diesen rechtsgeschäftlich gegenübergetreten sein soll, dem Geschehensablauf nicht gerecht würde. Es macht keinen Unterschied, ob Herr F sowohl den Hin- und Rückflug nur für sich als Passagier oder - wie vorliegend - den Rückflug für die nahestehenden Personen als Passagiere mit Herrn X vereinbart hat.

Der vorliegende Sachverhalt hat auch nichts mit einer vom Beklagten in den früheren Verfahren als "unnumerous und unidentified" bezeichneten Beförderung zu tun. Die in diesem Zusammenhang vom Beklagten zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs - X ZR 37/12 - vom 16.10.2012 ist offensichtlich nicht einschlägig. Herr X hatte mit Herrn F vereinbart, wen er befördert. Selbst wenn Herr X darauf verzichtet haben sollte, weitere Einzelheiten zu den vorgesehenen Passagieren - was im Hinblick auf die Notwendigkeit, ein für die Zahl der zu transportierenden Passagiere und deren Alter ausreichendes Flugzeug zur Verfügung zu stellen, nicht einmal nachvollziehbar wäre - zu erhalten, würde dies am Vorliegen einer vertraglichen Vereinbarung nichts ändern.

Soweit der Beklagte darauf verweist, dass Herr F die wesentlichen Entscheidungen Herrn X vorgegeben habe, ist dies weder dargelegt noch verständlich. Herr F hat - insoweit nachvollbar und überzeugend - geschildert, dass er Herrn X lediglich mitgeteilt habe, wie viele Personen an welchem Tag von M abgeholt werden sollen. Die übrigen Entscheidungen und den weiteren Ablauf, wie die Auswahl der Maschine und die Art und Weise des Zur-Verfügung-Stellens einer geeigneten Maschine, hat Herr X getroffen. Dies ist auch nachvollziehbar, da dieser es war, der über die einschlägigen Erfahrungen, Verbindungen und Kenntnisse verfügte. Betroffen ist vorliegend gerade der Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung des § 45 LuftVG, da sich Herr F und die ihm nahestehenden Personen hinsichtlich der technischen Bewältigung der Anforderungen in Bezug auf den Flug in die Obhut des Herrn X begeben haben.

d) Unschädlich ist, dass die Klägerin nicht selbst eine Vereinbarung mit Herrn X getroffen hat. Insoweit sind auch die Ausführungen des Landgerichts dazu zutreffend, dass ein Vertrag zugunsten Dritter vorliegt.

Die Ersatzpflicht des § 45 Abs. 1 LuftVG knüpft im Fall eines Unfalls allein an die Eigenschaft als Fluggast an, also an das Vorliegen einer vereinbarungsgemäß beförderten Person, und macht den Fluggast zum Anspruchsteller (siehe hierzu: Müller-Rostin in Giemulla/Schmid, a.a.O. Rn.11 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).

Nur am Rande ist - was der Senat z. B. bereits im früheren Rechtsstreit zum Aktenzeichen 2 O 92/15 im Beschluss vom 28.01.2016 näher ausgeführt hat (Bl.184R der Beiakte) - darauf zu verweisen, dass der jedenfalls bis zum 09.12.2012 gültige Chartervertrag (Bl.58 ff der Beiakte), den Herr X mit dem Flugausbildungszentrum E geschlossen hatte, ausdrücklich unter Ziffer 5) den (zutreffenden) Hinweis darauf enthält, dass der Charterer mit der Charterung des Luftfahrzeuges zugleich Luftfahrzeugführer im Sinne des § 44 ff LuftVG wird und entsprechend haftet.

3) Es hat sich auch eine verkehrstypische Gefahr verwirklicht. Erfasst ist als Unfall jedes auf einer äußeren Einwirkung beruhende, plötzliche, örtlich und zeitlich bestimmte unerwartete Ereignis mit flugbedingtem Bezug (vgl. Giesecke in Grabherr/Reidt/Wysk, Luftverkehrsgesetz, Stand: Juni 2017, § 45, Rn.3). Das Vorliegen dieser Voraussetzung stand und steht in Bezug auf den Absturz zu keinem Zeitpunkt im Streit. Sämtliches streitige Tatsachenvorbringen führt jedenfalls zum Vorliegen eines Unfalls im Sinne der §§ 45, 44 LuftVG.

4) Der Beklagte hat nicht den nach § 45 Abs. 1 LuftVG grundsätzlich möglichen Entlastungsbeweis geführt.

Dieser wäre dann - aber auch nur dann - geführt, wenn nachweislich rechtswidriges und schuldhaftes Handeln nicht gegeben ist (vgl. Strauch, a.a.O., Rn.120; Müller-Rostin, a.a.O., Rn.36). Dies ist nicht der Fall. Eine Anhörung des Privatsachverständigen A oder die Durchführung einer Beweisaufnahme, insbesondere durch Einholung eines (gerichtlichen) Sachverständigengutachtens oder durch Zeugenvernehmungen, ist nicht veranlasst.

Die vom Beklagten begehrte Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens scheidet vorliegend aus, da keine hinreichenden Anknüpfungstatsachen vorliegen, die Grundlage für dessen Einholung sein könnten. Ein derartiges Gutachten kann nämlich nur dann eingeholt werden, wenn aus feststehenden Tatsachen kraft besonderer Fachkunde Schlussfolgerungen gezogen werden müssen (vgl. Greger in Zöller, ZPO, 32. Auflage, Vor § 402, Rn.9). Deshalb verlangt § 403 ZPO auch die Bezeichnung der zu begutachtenden Punkte und sieht § 404a Abs. 3 ZPO bei streitigem Sachverhalt die Bestimmung der Tatsachen durch das Gericht vor, die der Sachverständige der Begutachtung zu Grunde legen soll. Ausgehend hiervon scheidet die Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen - ebenso wie die Anhörung des Privatsachverständigen A - aus, was das Landgericht eingehend und zutreffend näher ausgeführt hat. Im Einzelnen:

a) Soweit Treibstoffmangel ein Grund für den Absturz gewesen sein sollte, fehlen jegliche belastbaren und feststehenden Anknüpfungstatsachen, die eine Überprüfung der Vorgehensweise des Herrn X hinsichtlich eines Entlastungsbeweises ermöglichen würden.

Es ist z. B. nicht bekannt, ob Herr X auf M eine Kontrolle der noch vorhandenen Treibstoffmenge vorgenommen hat. Ebenso wenig ist bekannt, ob und wie Herr X während des Rückfluges eine Kontrolle der Entwicklung des Treibstoffvorrats vorgenommen hat. Es ist auch nicht bekannt, welche Flugplanung Herr X vorgenommen hat.

Hinsichtlich dieser Fragen ergibt sich aus dem Gutachten und der Ergänzung des Privatsachverständigen A, dass ihm diesbezüglich keine Tatsachen bekannt sind, die im Sinne von Anknüpfungstatsachen Grundlage einer Beurteilung hätten sein können. Angesichts der eindeutigen Angaben zum Fehlen von Anknüpfungstatsachen scheidet auch seine persönliche Anhörung aus. Aus dem Gutachten und dessen Ergänzung ergibt sich nämlich eindeutig auf der Basis allgemeiner prozessualer Grundlagen und ohne die Notwendigkeit von Fachkenntnissen, dass der Privatsachverständige A seine Ausführungen auf der Grundlage von prozessual unzulässigen Vermutungen und Unterstellungen vorgenommen hat. Besonders deutlich wird dies hinsichtlich seiner Ausführungen zur (vermeintlichen) Flugplanung. Tatsächlich ist unklar, ob und wie eine Flugplanung durchgeführt worden ist. Der Privatsachverständige A geht bei seiner Beurteilung dennoch davon aus, dass Herr X "offensichtlich korrekt Flugvorbereitungen durchgeführt" hat (Seite 22 des Gutachtens). Dies schließt er daraus, dass Herr X bei einem größeren Flugvorhaben am 17.05.2013 ausweislich der als Anlage 25 beigefügten Aufzeichnungen derartige Flugvorbereitungen vorgenommen hat. Diese Wertung des Privatsachverständigen A ist aber prozessual unzulässig und kann nicht Grundlage für zu treffende Feststellungen sein. Es ist völlig unklar, welche Flugvorbereitungen Herr X vorliegend hinsichtlich des durchgeführten Flugs tatsächlich getroffen hat. Es ist auch völlig unklar, ob und ggfls. welche Maßnahmen Herr X hinsichtlich der Treibstoffkontrolle überhaupt vorgenommen hat. Der Privatsachverständige A führt hingegen ohne tatsächliche Anhaltspunkte prozessual unzulässig in Gestalt von Mutmaßungen insoweit aus:

"Es ist davon auszugehen, dass der Pilot X seinen Flug präzise vorbereitet und die Daten aus dem Flughandbuch für seine Flugdurchführungsplanung ebenso gewissenhaft zugrunde gelegt hat. Es gibt keinen Anlass, hieran zu zweifeln." (Gutachten Seite 18).

"Der Pilot hat von der Tankanzeige die Meldung erhalten, es ist genug Treibstoff an Bord". (Ergänzung Seite 4).

"Die Treibstoffmenge konnte es nicht sein, wie der Pilot sich auf den Anzeigeinstrumenten versichern konnte. Das Umschalten auf einen anderen Tank ebenfalls nicht, weil das nach Vorgabe des Handbuchs im Anflugmodus bereits vorher gem. Checkliste erfolgt." (Ergänzung Seite 4).

b) Soweit der Privatsachverständige A "irgendeine technische Störung" in seiner Ergänzung zum Gutachten als Grund für den Absturz angibt, fehlen auch diesbezüglich hinreichende tatsächliche Umstände, die einen derartigen Rückschluss erlauben.

Das Landgericht hat dies eingehend und unter Hervorhebung der Ausführungen des Privatsachverständigen A in dem angefochtenen Urteil näher ausgeführt. Aus der Vielzahl der einzelnen Formulierungen wird deutlich, dass zu wesentlichen Punkten gerade keine tatsächlichen Feststellungen, sondern Vermutungen der Gutachtenerstattung zu Grunde liegen. Insoweit verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die eingehenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil.

Dies wird umso deutlicher, wenn die vorstehenden Ausführungen unter a) - was notwendig ist - auch in diesem Zusammenhang berücksichtigt werden, da sich die Ausführungen des Privatsachverständigen A auch auf weitere denkbare technische Ursachen beziehen, die sich auf den noch vorhandenen Treibstoffvorrat des Flugzeuges negativ ausgewirkt haben könnten. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Ausführungen zu häufig undichten Tankdeckeln als Ursache eines höheren Kraftstoffverbrauchs. Angesichts dessen zeigt sich, dass sich nicht einmal belastbare Anknüpfungstatsachen für die aufgestellte Behauptung ergeben, dass ein Defekt der Main-Fuel-Pump oder des Triebwerks vorgelegen haben soll. Da im Gegenteil vielmehr jegliche tatsächlichen Anhaltspunkte hierfür fehlen, erfolgt auch diese Behauptung "ins Blaue hinein". Aus diesem Grund kommt es auch nicht auf das streitige Vorbringen an, ob es sich bei dem nach Angaben des Beklagten überraschend aufgefundenen Motor um den Motor der verunglückten Maschine handelt.

Die Klägerin hat insoweit auch bereits in erster Instanz zutreffend darauf verwiesen, was der Beklagte im Grundsatz auch bestätigt hat, dass in derartigen Sachverhalten regelmäßig ein Interesse des Versicherers daran besteht, das verunfallte Flugzeug zu erwerben, um weitere Untersuchungen vornehmen und darauf aufbauend nachfolgend ggfls. substantiierte Behauptungen anschließen zu können. Dies ist vorliegend aber nicht erfolgt.

c) Ganz unabhängig von den vorstehenden Ausführungen unter a) und b) stehen aber auch die Umstände, dass der Ablauf des Fluges sowie die Zeitpunkte und die Umstände des Auftretens von Problemen, des Erkennens derselben durch Herrn X und die sich hieran anschließenden Maßnahmen und Handlungen nicht bekannt sind, für sich betrachtet ebenfalls einer erfolgreichen Führung des Entlastungsbeweises entgegen. Auch insoweit fehlen Anknüpfungstatsachen, auf die sich sachverständige Feststellungen aufbauen könnten. Das Landgericht hat dies zutreffend erkannt und näher ausgeführt. Dies steht ebenfalls einer Beweiserhebung oder Anhörung des Privatsachverständigen A entgegen. Es ergibt sich nämlich aus dessen Privatgutachten und der Ergänzung, dass auch insoweit Mutmaßungen und nicht durch Tatsachen gedeckte Annahmen der Beurteilung zu Grunde liegen.

Das Landgericht hat auch in diesem Zusammenhang eine Vielzahl von Aussagen hervorgehoben, aus denen sich eindeutig ergibt, dass keine gesicherten Erkenntnisse zu diesen Umständen vorliegen. Wie das Landgericht zutreffend ausführt, steht bereits nicht fest, dass der Zeitpunkt der tatsächlichen Meldung um 16:56:07 dem Zeitpunkt entsprach, als Motorprobleme tatsächlich aufgetreten sind. Ebenso steht nicht fest, ob Herr X die Probleme unmittelbar erkannt, zutreffend gewertet und hierauf zeitnah reagiert hat. Es ist nicht einmal ausgeschlossen, dass etwaige Motorprobleme bereits zum Zeitpunkt des vorherigen Funkkontakts um 16:52:14 Uhr vorhanden waren oder sich andeuteten. Ebenfalls ist unklar, ob derartige Probleme von Herrn X zu diesem Zeitpunkt oder vor der späteren Meldung über Funk bereits wahrgenommen worden waren oder hätten wahrgenommen werden müssen. Zeugen haben lediglich Motorprobleme wahrgenommen. Damit fehlen aber notwendige Anknüpfungstatsachen, die zwingende Grundlage wären, um den Entlastungsbeweis vorliegend führen zu können. Damit fehlt es aber auch hinsichtlich der Ausführungen des Privatsachverständigen A an Anknüpfungspunkten für eine zeitliche Beurteilung des weiteren Verhaltens des Herrn X. Insoweit ersetzt er auch in diesem Zusammenhang an wesentlichen Stellen die unbekannten Umstände durch Unterstellungen und Vermutungen, was wiederum prozessual unzulässig ist:

"In dem Moment wo der Motor stottert, gibt der Pilot über Funk an den Tower eine entsprechende Meldung - das ist absolut korrekt." (Ergänzung Seite 4).

"Vom Auftreten des Fehlers bis zum Bodenkontakt standen also nur 47 Sekunden zur Verfügung". (Ergänzung Seite 7).

d) Die vorstehenden Ausführungen unter a) bis c) ergeben, jeder dieser Unterpunkte für sich betrachtet, dass der Beklagte den Entlastungsbeweis nicht geführt hat und keine erheblichen Tatsachen als Grundlage für eine weitere Beweisführung vorliegen.

IV.

Das Landgericht hat der Klägerin zu Recht ein Schmerzensgeld in Höhe von 200.000,00 € zugesprochen.

1) Hinsichtlich der bei der Klägerin vorliegenden Beeinträchtigungen sind die unstreitigen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil auch weiterhin zu Grunde zu legen.

a) Das Landgericht hat an mehreren Stellen des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt, dass die im Urteil näher dargelegten Verletzungen und Beeinträchtigungen der Klägerin in erster Instanz unstreitig waren. Ebenso unstreitig hat die Klägerin hiernach einen Dauerschaden davongetragen. Diese Ausführungen in dem angefochtenen Urteil geben das Vorbringen der Parteien dazu zutreffend wieder. Im Übrigen hat der Beklagte aber auch keinen Tatbestandsberichtigungsantrag gestellt.

b) Hinsichtlich der weiteren Entwicklung ergeben sich keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte für zwischenzeitliche Veränderungen des Gesundheitszustands der Klägerin, die - zugunsten des Beklagten - einen Einfluss auf die Höhe des zuzusprechenden Schmerzensgeldes haben könnten.

Hierbei ist nämlich die Besonderheit zu berücksichtigen, dass der Privatsachverständige Q in diesem Zusammenhang ausgeführt hat, dass bei der Klägerin definitiv Zeit ihres Lebens ein Dauerschaden bestehen bleiben wird. Nach den unstreitigen Feststellungen wird auf Grund des dauerhaften neurologischen Restschadensyndroms und der bisher nicht sicher einzuschätzenden kognitiven Weiterentwicklung voraussichtlich bis zum Zeitpunkt des Abschlusses der Pubertät die Minderung der Erwerbsfähigkeit 60 bis 80 Prozent betragen und erst dann möglicherweise sicher einzuschätzen sein. Angesichts dessen finden sich keine belastbaren Tatsachen dafür, dass - abweichend von den unstreitigen Feststellungen und entgegen der gestellten Prognose - eine zwischenzeitliche Verbesserung des Gesundheitszustands der Klägerin eingetreten sein könnte, der zugunsten des Beklagten einen Einfluss auf die Beurteilung haben könnte.

Der Beklagte hat etwas anderes mit seinen pauschalen Angaben, die er im weiteren Verlauf noch relativiert hat, nicht nachvollziehbar dargelegt. Dem Vorbringen lässt sich nicht einmal entnehmen, auf Grund welcher Wahrnehmungen der Beklagte eine Verbesserung des Gesundheitszustands der Klägerin - entgegen der unstreitigen Prognose - behaupten will. Insoweit erfolgt die Behauptung ohne jegliche Anhaltspunkte "ins Blaue hinein".

Soweit dies anders zu beurteilen sein sollte, wäre der Senat auf Grund der glaubhaften Angaben des Herrn F in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat aber auch überzeugt, dass sich diesbezüglich zwischenzeitlich keine Änderungen hinsichtlich der wesentlichen Umstände ergeben haben, die Zweifel an dem unveränderten Fortbestand der unstreitigen Prognose und dem weiteren Vorliegen der erheblichen Beeinträchtigungen und Verletzungsfolgen auf Seiten der Klägerin hervorrufen oder eine erneute Untersuchung der Klägerin als veranlasst erscheinen lassen könnten. So hat Herr F insbesondere auch in seiner persönlichen Anhörung erklärt, dass die bereits schriftsätzlich vorgetragenen Beeinträchtigungen der Klägerin weiterhin bestehen und die Klägerin zwischenzeitlich altersbedingt eine Schule für schwerbehinderte Kinder besucht. Hiernach trägt die Klägerin insbesondere weiterhin einen Shunt und eine künstliche Kopfplatte, es besteht weiterhin eine rechtsseitige Lähmung und die Klägerin hat weiterhin einen Grad der Behinderung von 80 Prozent. Der Senat ist von der Richtigkeit dieser Angaben überzeugt, zumal sie dem nach der Prognose zu erwartenden Verlauf entsprechen.

2) Ausgehend von den Beeinträchtigungen der Klägerin begegnet die zugesprochene Höhe des Schmerzensgeldes keinen Bedenken.

Hierbei erweisen sich insbesondere die von dem Landgericht in Bezug genommenen Entscheidungen als einschlägig. Auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung wird insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen ausdrücklich Bezug genommen. Hinsichtlich der genannten Entscheidung des OLG Oldenburg ist lediglich noch ergänzend auszuführen, dass auch dort hinsichtlich des Geschädigten auf einen Grad der Behinderung von 80 Prozent erkannt wurde. Bereits diese Ausführungen des Landgerichts rechtfertigen die Höhe des zuerkannten Schmerzensgeldes.

Nur am Rande ist insoweit zu erwähnen, dass die Höhe des zugesprochenen Schmerzensgeldes auch ansonsten mit vergleichbaren Sachverhalten in Einklang steht, wie sie sich aus einschlägigen Tabellenwerken ergeben (vgl. nur Hacks/Wellner/Häcker, Schmerzensgeldbeträge, 36. Auflage, dort die laufende Nummer 1355 (175.000,00 € bei Annahme eines 30 prozentigen Mitverschuldens und einem Entscheidungsjahr 2004); die laufende Nummer 1356 (180.000,00 € und Entscheidungsjahr 2015) und die laufende Nummer 1357 (200.000,00 € und Entscheidungsjahr 2005) jeweils mit näheren Ausführungen).

V.Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung, die durch das Berufungsvorbringen nicht in Zweifel gezogen wird und die keiner Ergänzung bedarf, dem auf Feststellung gerichteten Klageantrag zu 3) - mit einer geringen Einschränkung - zu Recht stattgegeben. Insoweit weist die Berufung einen geringen Erfolg auf, der zu einer teilweisen Abänderung des angefochtenen Urteils führt. Die Klage ist hinsichtlich dieses Antrags nämlich in Bezug auf Ansprüche teilweise abzuweisen, die auch zukünftig noch auf Sozialversicherungsträger übergehen und auch auf sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen.

VI.Die Haftung des Beklagten ist auf den Nachlass zu beschränken.

Der Beklagte verweist zutreffend darauf, dass der Einwand der Beschränkung der Haftung auf den Nachlass nach § 780 ZPO nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der der Senat folgt, grundsätzlich auch unabhängig von § 531 Abs. 2 ZPO noch im Berufungsrechtszug zuzulassen ist, wenn die Voraussetzungen für seine Aufnahme unstreitig geben sind (vgl.: BGH, VI ZR 82/09, Urteil vom 02.02.2010, Rn.7 f.; ebenso: Schmidt/Brinkmann in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage, § 780, Rn.16; Geimer in Zöller, ZPO, 32. Auflage, § 780, Rn.10). Gründe weshalb dies vorliegend ausnahmsweise nicht der Fall sein sollte, sind weder ersichtlich noch dargelegt.

VII.Mit dem Zugum-Zug-Einwand hinsichtlich der Behandlungskosten ist der Beklagte in der Berufungsinstanz nach den §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen (zur entsprechenden rechtlichen Behandlung des Einwands vgl. nur: Heßler in Zöller, ZPO, 32. Auflage, § 531, Rn.22 und § 533, Rn.17). Die erstmalige Geltendmachung in der Berufungsinstanz beruht auf Nachlässigkeit. Diesen Einwand hätte der Beklagte unproblematisch in erster Instanz geltend machen können, zumal ihm - wie bereits ausgeführt - bekannt war, dass die Klägerin privat krankenversichert ist. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist auch deutlich geworden, dass nicht einmal feststeht, dass überhaupt ein Anspruch gegen die private Krankenversicherung hinsichtlich der im Rechtsstreit betroffenen Kosten besteht. Dargelegt hat der Beklagte ohnehin nicht, dass hinsichtlich der Betreuungskosten überhaupt ein derartiger Anspruch gegen die private Krankenversicherung besteht, was die Parteien im Termin vor dem Senat kontrovers diskutiert haben.

VIII.Ein Grund für eine Aussetzung des Rechtsstreits ist nicht gegeben.

Der Senat ist nicht nach § 148 ZPO zur Aussetzung und Vorlage an den EuGH nach Art. 267 AEUV (vormals Art. 234 EGV) verpflichtet. Eine Aussetzung hat nicht zu erfolgen, da sich keine entscheidungserhebliche Frage der Auslegung von Gemeinschaftsrecht stellt. Es besteht kein vernünftiger Zweifel an der Wirksamkeit der Regelung der §§ 45, 44 LuftVG. Ebenso besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass diese gesetzlichen Regelungen keiner europarechtskonformen (einschränkenden) Auslegung in Bezug auf den vorliegenden Rechtsstreit bedürfen. Eine Haftung nicht gewerblich tätiger Privatpiloten nach und im Umfang der dortigen Regelungen wegen der Beförderung von Personen außerhalb eines Gefälligkeitsverhältnisses ist unbedenklich. Ein "Geheißcharter" und eine Gefälligkeit liegen auf Seiten des Herrn X nicht vor. Damit im Zusammenhang stehende Fragen stellen sich vorliegend nicht. Es ist nicht zu beanstanden, einen Privatpiloten, der ein Hobby betreibt und - in seinem eigenen Interesse - zur (kostengünstigeren oder kostenfreien) Ausübung dieses Hobbies dritte Personen befördert, der Haftung nach den gesetzlichen Vorgaben des LuftVG zu unterwerfen. Auch in derartigen Sachverhalten greift regelmäßig der Gesichtspunkt, dass die Flugpassagiere sich hinsichtlich der technischen Bewältigung des Fluges in dessen Obhut begeben haben, was es insbesondere als berechtigt erscheinen lässt, sie vom Nachweis des Verschuldens zu entlasten.

IX.Der seit Rechtshängigkeit zugesprochene Zinsanspruch hinsichtlich des Schmerzensgeldes ergibt sich aus § 291 BGB in Verbindung mit § 288 Abs. 1 S. 2 BGB.

X.Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO, wobei der Senat - da ein Teil der Klageansprüche noch in erster Instanz rechtshängig ist - lediglich über die Kosten des (abgeschlossenen) Berufungsverfahrens zu entscheiden hatte.

XI.Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO bestehen nicht, da die Rechtssache keine über den Einzelfall hinaus bedeutenden oder durch Rechtsfortbildung zu klärenden Fragen aufwirft und die Entscheidung nicht von einer bisherigen Rechtsprechung eines Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweicht.

Lukas Jozefaciuk