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OLG Köln, Beschluss vom 05.12.2019 - 7 U 181/19

Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Gründe

I.

Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung des Senates keine Aussicht auf Erfolg. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht, § 546 ZPO, oder nach § 529 ZPO zugrundezulegenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen, § 513 Abs. 1 ZPO. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, weswegen der Senat beabsichtigt, eine Entscheidung durch Beschluss zu treffen, § 522 Abs. 2 ZPO.

Den Klägern steht gegen das beklagte Land unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt, insbesondere nicht aus § 8 a Abs. 4 FStrG ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 7.167,00 EUR nebst hieraus geltend gemachter Zinsen seit dem 03.01.2019 zu. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die vorab zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die hiergegen mit der Berufung erhobenen Einwendungen der Kläger verhelfen der Klage nicht zum Erfolg.

Die Kläger wenden sich mit der Berufung nicht gegen die - zutreffende - Rechtsauffassung des Landgerichts, dass die von den Klägern geltend gemachten Zahlungsansprüche weder aus Amtshaftung gemäß § 839 i.V.m. Art. 34 GG noch nach den Grundsätzen des enteignungsgleichen Eingriffs begründet sind.

Entgegen der von ihnen vertretenen Auffassung steht ihnen jedoch auch kein Anspruch auf Entschädigung in Geld gemäß § 8 a Abs. 4 S. 1, 2. Alt. FStrG zu. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass derartige Ansprüche der Kläger nach § 8 a Abs. 4 S. 3 FStrG ausgeschlossen sind. Denn die genannte Vorschrift gewährt im Falle der Erschwerung einer Grundstückszufahrt durch Maßnahmen des Straßenbaus eine angemessene Entschädigung nur, wenn und soweit eine vom Eigentumsschutz des Art. 14 GG umfasste Rechtsposition nicht unerheblich beeinträchtigt worden ist (vergleiche BGH, Urteil vom 11.01.1979 - III ZR 120 / 77 -, NJW 1979,1043 -LS). Maßgeblich ist, dass die bisherige Benutzbarkeit des Grundstücks verändert und infolgedessen sein Wert nicht nur unerheblich gemindert wird (vergleiche BGH, Urteil vom 29.05.1967 - III ZR 143/66, NJW 1967, 1752 ff). Entscheidend ist, ob die Folgen der Veränderung der Verbindung zu einer öffentlichen Straße bei wirtschaftlicher Betrachtung so erheblich sind, dass bereits eine Wertminderung des Grundstücks und damit ein Substanzverlust des Grundeigentums selbst eingetreten ist. Der eigentumsrechtlich geschützte Anliegergemeingebrauch reicht jedoch nur soweit, wie die angemessene Nutzung des Grundstücks eine Benutzung der Straße erfordert (vergleiche BGH, Urteil vom 11.01.1979 - III ZR 120 / 77 -, aaO, S.1045).

Ein mit einem Eingriff im Sinne des Enteignungsrechts vergleichbarer Eingriff in das Grundstückseigentum der Kläger durch die Höherlegung der B XXX und den dadurch bedingten Wegfall des unmittelbaren Zuganges zur Bundesstraße liegt vorliegend auch nach Auffassung des Senates nicht vor. Unstreitig ist das Grundstück der Kläger vornehmlich und weiterhin unverändert durch die Astraße erschlossen. Die Kläger sind daher weiterhin nach wie vor mit dem allgemeinen öffentlichen Wegenetz verbunden, wenn sie auch teilweise längere Wege in Kauf nehmen müssen. Hierbei ist zusätzlich zu beachten, dass lediglich die fußläufige Erreichbarkeit der Bundesstraße B XXX oberhalb des klägerischen Grundstücks betroffen ist, wobei diese lediglich für den Schulweg und den Weg zu der auf der B XXX befindlichen Bushaltestelle Bedeutung hat; die Erreichbarkeit des Grundstücks mittels Kraftfahrzeugverkehr und die fußläufige Erreichbarkeit der umgebenden städtischen Bebauung ist uneingeschränkt und unverändert erhalten. Ein Anspruch des Anliegers auf Schaffung oder Beibehaltung einer bestimmten, für ihn vorteilhaften Straßensituation besteht jedoch nicht. Bloße situationsbedingte Lagevorteile liegen außerhalb der Notwendigkeit einer Grundstücksnutzung und fallen deshalb aus dem Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG heraus (vergleiche Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 2. Aufl. 2017, Fernstraßengesetz, § 8 a FStrG 1. Anliegergebrauch, Rn. 3).

Entgegen der von ihnen vertretenen Auffassung ergibt sich ein Anspruch der Kläger auf eine angemessene Entschädigung in Geld auch nicht deshalb, weil nach ihrem Vortrag jedenfalls bei einem - wie von ihnen behauptet - vergleichbaren Objekt an der Ecke B XXX/B im Zuge der Baumaßnahmen an der B XXX eine Zuwegung erstellt wurde. Maßgeblich für den vorliegend von den Klägern vor den ordentlichen Gerichten geltend gemachten Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung in Geld bzw. auf Zahlung eines Schadensersatzes wegen der Beseitigung der zuvor an ihrer Grundstücksgrenze vorhandenen Zuwegung ist allein die Vorschrift des § 8 a Abs. 4 FStrG, nach dessen Abs. 4 S. 3 ein solcher Anspruch der Kläger jedoch ausgeschlossen ist. In diesem Zusammenhang ist indes nicht entscheidend, ob im Zuge der öffentlichrechtlichen Planung der Baumaßnahmen für andere Objekte Zuwegungen berücksichtigt wurden. Maßgeblich sind insoweit allein die örtlichen Verhältnisse des betroffenen Grundstücks. Ohnehin lässt sich dem Vortrag der Kläger auch nicht entnehmen, ob die Errichtung der Zuwegung für den Grundstückseigentümer des von ihnen herangezogenen Vergleichsobjekts kostenfrei erfolgt ist, ob dieses Grundstück inner- oder außerorts liegt und ob es sich um eine genehmigte oder genehmigungsfreie Zuwegung zur Bundesstraße handelt .

Es wäre im Übrigen den Klägern unbenommen gewesen, sich im Zuge der Planung der Baumaßnahmen oder jedenfalls im Rahmen deren Durchführung eigenständig gegenüber der Verwaltung um die Schaffung eines Zugangs zur Bundesstraße von ihrem Grundstück aus zu bemühen und - soweit wegen der örtlichen Belegenheit des Grundstücks außerhalb einer Ortsdurchfahrt erforderlich - eine gegebenenfalls hierfür erforderliche Genehmigung auf ihre Kosten einzuholen. Ein Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung in Geld steht den Klägern jedenfalls nicht zu.

II.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Hinweisen des Gerichts binnen der genannten Frist. Auf die Möglichkeit der Kosten sparenden Rücknahme der Berufung (KV Nr. 1220, 1222) zu § 3 Abs. 2 GKG) wird hingewiesen.

Berufungsstreitwert: 7.167,00 EUR

Lukas Jozefaciuk