OLG Köln, Urteil vom 18.02.2016 - 12 U 28/15
1. Wer nach § 932 BGB mangels guten Glaubens kein Eigentum erwirbt, ist dem Eigentümer nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) zur Auskunft über den Verbleib der Sache verpflichtet.
2. Zur Geltendmachung des Auskunftsanspruchs ist der Sicherungseigentümer trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Sicherungsgebers weiterhin aktivlegitimiert, wenn der Insolvenzschuldner die Sache bereits vor Anordnung von Sicherungsmaßnahmen an einen Dritten übergeben hatte.
3. Der Grundsatz, wonach ein gutgläubiger Erwerb eines Kraftfahrzeugs in der Regel ausscheidet, wenn der Veräußerer die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht vorlegt, erfährt bei Fahrzeugen, die nach ihrer Bauart für eine Verwendung in der Landwirtschaft ausgelegt sind, keine Einschränkung. Insbesondere entfällt die Obliegenheit zu weiteren Erkundigungen im Falle der Nichtvorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II nicht allein wegen des Bestehens der Möglichkeit, dass eine straßenverkehrsrechtliche Zulassung nie erfolgt sein könnte.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 20.03.2015 verkündete Teil-Urteil der 32. Zivilkammer des Landgerichts Köln (32 O 406/14) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der zur Auskunftserteilung ergangene Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung im Hinblick auf die zwischenzeitlich erfolgte Teilklagerücknahme wie folgt neu gefasst wird:
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen,
1. an wen und zu welchem Kaufpreis sie die Landmaschine A, Maschinen-Nr. X07XX23, am 02.09.2013 weiterveräußert hat,
2. an wen und zu welchem Kaufpreis sie die Landmaschine B, Fahrgestell-Nr. 9xx31, am 17.07.2013, im eigenen oder fremden Namen weiterveräußert hat.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 1/3 und der Beklagten zu 2/3 auferlegt.
Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung des Landgerichts vorbehalten.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 700,- EUR vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Im Wege der Stufenklage verlangt die Klägerin von der Beklagten auf der ersten Stufe Auskunft über die näheren Umstände des durch sie erfolgten Verkaufs zweier Landmaschinen, und zwar - nach erfolgter Teilklagerücknahme in der Berufungsverhandlung vom 21.01.2016 - in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang.
Für beide streitgegenständlichen Landmaschinen, einen Traktor und einen Teleskoplader, waren Zulassungsbescheinigungen Teil II ausgestellt worden (Anl. K3 und K4), die jeweils den am 14.07.2013 verstorbenen C als Halter auswiesen. Dieser hatte den Erwerb der beiden Landmaschinen in den Jahren 2011 bzw. 2012 über die Klägerin finanziert, welche sich im Rahmen der Finanzierung die streitgegenständlichen Maschinen sicherungsübereignen sowie die beiden Zulassungsbescheinigungen Teil II im Original aushändigen ließ.
Im Frühjahr 2013 wurde Herr C der Beklagten als Neukunde durch einen ihrer Bestandskunden vermittelt. Am 17.04.2013 verkaufte Herr C den Traktor an die Beklagte - hinsichtlich des Teleskopladers ist zwischen den Parteien streitig, ob am gleichen Tag ebenfalls ein Verkauf an die Beklagte erfolgte, oder, wie die Beklagte, insoweit bezugnehmend auf einen in Kopie vorgelegten Vermittlungsauftrag (Anlage B2, Bl. 35 d.A.) behauptet, ihr am 17.04.2013 lediglich ein Vermittlungsauftrag mit Ermächtigung zur Weiterveräußerung erteilt wurde. Hinsichtlich beider Fahrzeuge sicherte der Herr C schriftlich zu, Alleineigentümer zu sein. Nach etwa vorhandenen Fahrzeugbriefen erkundigte sich die Beklagte nicht.
Am 28.06.2013 rechnete die Beklagte die beiden vorgenannten Geschäfte gegenüber Herrn C ab und zahlte ihm einen Betrag von 28.500,- EUR aus.
Am 17.07.2013 veräußerte die Beklagte den Teleskoplader, am 02.09.2013 erfolgte die Weiterveräußerung des Traktors. Auch die Ankäufer der beiden Maschinen erkundigten sich jeweils nicht nach einem etwa vorhandenen Fahrzeugbrief.
Am 29.01.2014 wurde über den Nachlass des C das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit Schreiben vom 30.06.2014 teilte die Insolvenzverwalterin der Klägerin mit, es werde der Form halber auf das Verwertungsrecht hinsichtlich der beiden streitgegenständlichen Landmaschinen gemäß § 166 InsO verzichtet.
Wegen der erstinstanzlichen Anträge und wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachverhalts wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Das Landgericht hat dem Auskunftsbegehren der Klägerin in vollem Umfang stattgegeben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, wann und zu welchem Kaufpreis sie die beiden streitgegenständlichen Landmaschinen von Herrn C erworben hat, sowie, wann, an wen und zu welchem Verkaufspreis sie von ihr weiterveräußert worden sind.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie u. a. geltend macht, die Klägerin sei im Hinblick auf das Nachlassinsolvenzverfahren bereits nicht aktivlegitimiert. Darüber hinaus ist die Beklagte der Auffassung, dass § 242 BGB den von der Klägerin geltend gemachten Auskunftsanspruch nicht trage, weil keine unmittelbare Rechtsbeziehung zwischen den Parteien bestünde. Auch stünden datenschutzrechtliche Regelungen der Auskunftserteilung entgegen.
In der Berufungsverhandlung vom 21.01.2016 hat die Klägerin ihre Auskunftsklage mit Zustimmung der Beklagten teilweise - bis auf den aus dem Tenor ersichtlichen Umfang - zurückgenommen.
Die Beklagte beantragt,
das Teil-Urteil des Landgerichts Köln vom 20.03.2015 (Az.: 32 O 406/14) aufzuheben und die Auskunftsklage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und das angefochtene Teil-Urteil - nach Maßgabe der erklärten Teilklagerücknahme - aufrechtzuerhalten.
Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung.
II.
Die zulässige Berufung hat bezogen auf den nach erfolgter Teilklagerücknahme noch anhängigen Klageantrag in der Sache keinen Erfolg.
1.
Die Klägerin ist aktivlegitimiert.
Dem steht der durch Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens am 29.01.2014 eingetretene Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf die Nachlassinsolvenzverwalterin (§ 80 Abs. 1 InsO) nicht entgegen. Das ergibt sich bereits daraus, dass unbeschadet der Frage, ob die Beklagte oder die späteren Käufer der Maschinen das Eigentum an diesen erwerben konnten, im Hinblick auf die nach § 930 BGB erfolgte Sicherungsübereignung an die Klägerin jedenfalls der Erblasser zu keiner Zeit Eigentümer der Maschinen war, weswegen auch nicht das Eigentum an den Maschinen, sondern allenfalls diesbezügliche Anwartschaftsrechte in den Nachlass und sodann nach § 35 InsO in die Insolvenzmasse hätten fallen können (vgl. Hirte in Uhlenbruck, Kommentar zur Insolvenzordnung, 14. Auflage 2015, § 35 InsO, Rn. 143, 146, 195, 258; Henckel in Jäger, Kommentar zur Insolvenzordnung, § 35 InsO, Rn. 85-91).
Indes konnten vorliegend auch die Anwartschaftsrechte nicht mehr dem Insolvenzbeschlag unterfallen, da die Beklagte, bzw. deren Käufer am 17.07.2013 und 02.09.2013 auch dann, wenn sie kein Eigentum erwarben, als Minus jedenfalls noch vor Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens vom Berechtigten das jeweilige Anwartschaftsrecht erwarben, da eine wegen mangelnder Berechtigung des Veräußerers fehlgeschlagene Vollrechtsübertragung zugleich regelmäßig als wirksame Übertragung des Anwartschaftsrechts zu bewerten ist (BGH, Urteil vom 25.11.1958, VIII ZR 57/58, BeckRS 1958, 31195370 unter 1., 2. Absatz; Urteil vom 13.9.2006, VIII ZR 184/05, NJW 2006, 3488, zitiert nach juris, Rn. 21), sei es aufgrund einer Auslegung der jeweiligen Einigung (so BGH, Urteil vom 22.2.1956, IV ZR 164/55, BGHZ 20, 88, zitiert nach juris, Rn. 26-29; Bassenge in Palandt, Kommentar zum BGB, 75. Auflage 2015, § 929 BGB, Rn. 45) oder im Wege der Umdeutung nach § 140 BGB (so Eickmann in Westermann/Gursky/Eickmann, Sachenrecht, 8. Auflage 2011, § 43 Rn. 24).
Auch steht es der Sachbefugnis der Klägerin nicht entgegen, dass ihr als Sicherungseigentümerin gemäß § 51 Nr. 1 InsO lediglich ein Recht auf abgesonderte Befriedigung zusteht. Dies würde nur dann zur Sachbefugnis der Insolvenzverwalterin führen, wenn diese gemäß § 166 InsO zur Verwertung berechtigt wäre. Hierfür wäre jedoch Besitz der Insolvenzverwalterin erforderlich - daran fehlt es, da die Maschinen noch vom Erblasser selbst an die Beklagte übergeben worden waren, und damit lange vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 29.01.2014. Die Verwertungsbefugnis lag und liegt dementsprechend gemäß § 173 Abs. 1 InsO bei der Klägerin als absonderungsberechtigter Gläubigerin.
Inwieweit dem Schreiben der Insolvenzverwalterin vom 30.06.2014 vor diesem Hintergrund noch rechtliche Bedeutung im Sinne einer Freigabe (vgl. Windel in Jaeger, Kommentar zur Insolvenzordnung, § 80 InsO, Rn. 28 ff.) beizumessen oder es zumindest deklaratorisch als unechte Freigabe (vgl. Hirt a.a.O. § 35 InsO, Rn. 85) zu bewerten ist, kann dahinstehen - etwas der Sachbefugnis der Klägerin Entgegenstehendes lässt sich ihm jedenfalls nicht entnehmen.
2.
Der Klägerin steht ein dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) entfließender Anspruch auf Auskunft über das Schicksal der vormals im Besitz der Beklagten befindlichen Landmaschinen zu.
a)
Obschon dem BGB eine allgemeine Auskunftspflicht an sich fremd ist (BGH, Urteil vom 8.4.1981, VIII ZR 98/80, NJW 1981, 1733 zitiert nach juris, Rn. 13), entspricht es ständiger Rechtsprechung, im Falle des Bestehens einer besonderen rechtlichen Beziehung zwischen den Parteien eine Auskunftsforderung als berechtigt zu bewerten, wenn es das Wesen des Rechtsverhältnisses mit sich bringt, dass der Anspruchsteller in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seiner Rechte im Ungewissen, der Inanspruchgenommene aber in der Lage ist, die verlangte Auskunft unschwer zu erteilen (RG, Urteil vom 19.11.1938, II 69/38, RGZ 158, 377, 379; BGH, Urteil vom 7.5.1980, VIII ZR 120/79, NJW 1980, 2463, zitiert nach juris, Rn. 15; BGH, Urteil vom 26.4.2005, XI ZR 289/04, NJW-RR 2005, 1408, zitiert nach juris, Rn. 12; Olzen/Looschelders in Staudinger, Kommentar zum BGB, Neubearbeitung 2015, § 242 BGB Rn. 605). So wird nach Beendigung eines Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses jedenfalls der frühere bösgläubige Besitzer als auskunftspflichtig hinsichtlich des Verbleibs der Sache angesehen (Fritzsche in Beck ´scher Online-Kommentar BGB, 37. Edition, Stand 1.8.2015, § 987 BGB, Rn. 29 f. m.w.N.; für eine Auskunftspflicht auch des früheren gutgläubigen Besitzers OLG Hamm, Urteil 14.12.1992, 5 U 251/91, NJW 1993, 2623, zitiert nach juris, Rn. 6, 7). Unter Berücksichtigung des Kriteriums der Zumutbarkeit der Auskunftserteilung durch den Anspruchsgegner (vgl. hierzu Krüger in Münchener Kommentar zum BGB, Bd. 2, 7. Auflage 2016, § 260 BGB, Rn. 20) ist die Entscheidung über den Bestand eines aus Treu und Glauben gestützten Auskunftsanspruchs aufgrund einer einzelfallbezogenen, umfassenden Abwägung zwischen den Interessen des Anspruchstellers und des Anspruchsgegners zu treffen (BGH, Urteil vom 6.2.2007, X ZR 117/04, NJW 2007, 1806, 1808, zitiert nach juris, Rn. 18; Olzen/Looschelders a.a.O.).
b)
Die in Anwendung dieser Grundsätze zu überprüfenden Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs sind vorliegend erfüllt.
aa)
Zwischen den Parteien bestand hinsichtlich des Traktors eine besondere rechtliche Beziehung in Gestalt eines Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses.
Das ergibt sich daraus, dass der Erblasser mangels Eigentümerstellung der Beklagten kein Eigentum nach § 929 BGB verschaffen konnte und die Beklagte mangels guten Glaubens auch nicht nach § 932 BGB Eigentum erwerben konnte. Das fehlende Eigentum des Erblassers war für die Beklagte angesichts der Nichtvorlage der Zulassungsbescheinigung erkennbar - sie blieb aufgrund grober Fahrlässigkeit (§ 932 Abs. 2 BGB) in Unkenntnis über das fehlende Eigentum des Veräußerers.
Der Beklagten ist durchaus zuzugeben, dass der sich aus dem Besitz des Erblassers ergebende Rechtsscheinstatbestand (§ 1006 BGB) für dessen Eigentum sprach.
Auch ist klarzustellen, dass die nach § 12 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) auszustellende Zulassungsbescheinigung Teil II, die an die Stelle des Fahrzeugbriefs nach § 25 StVZO a.F. getreten ist, nicht den Eigentümer, sondern den Halter ausweist (BGH, Urteil vom 8.5.1978, VIII ZR 46/77, NJW 1978, 1854, zitiert nach juris, Rn. 9-21; Urteil vom 13.9.2006, VIII ZR 184/05, NJW 2006, 3488, zitiert nach juris, Rn.13, Urteil vom 1.3.2013, V ZR 92/12, NJW 2013, 1946, zitiert nach juris, Rn. 14); weder ist sie ein Traditionspapier, durch dessen Übergabe die Übergabe des Wagens ersetzt werden könnte (BGH a.a.O.), noch kann aus dem Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II auf die Verfügungsberechtigung hinsichtlich des Kraftfahrzeugs geschlossen werden (BGH, Urteil vom 25.6.1953, III ZR 353/51, BGHZ 10, 122, zitiert nach juris, Rn. 11); das Eigentum an der Zulassungsbescheinigung Teil II steht in analoger Anwendung des § 952 BGB dem Eigentümer des Kraftfahrzeugs zu (BGH Urteil vom 8.5.1978, VIII ZR 46/77, NJW 1978, 1854, zitiert nach juris, Rn. 9-21; vgl. auch Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12. Auflage 2014, Rn. 4661).
Es entspricht jedoch der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass beim Kauf gebrauchter Kraftfahrzeuge der Besitz allein nicht den für den Gutglaubenserwerb nach § 932 BGB erforderlichen Rechtsschein begründet, sondern es vielmehr zu den Mindesterfordernissen gutgläubigen Erwerbs eines solchen Kraftfahrzeugs gehört, dass sich der Käufer den Kraftfahrzeugbrief vorlegen lässt, um die Berechtigung des Veräußerers prüfen zu können (vgl. nur BGH, Urteil vom 13.5.1996, II ZR 222/95, NJW 1996, 2226, zitiert nach juris, Rn. 7; Urteil vom 13.9.2006, VIII ZR 184/05, NJW 2006, 3488, zitiert nach juris, Rn. 17; Urteil vom 1.3.2013, V ZR 92/12, NJW 2013, 1946, zitiert nach juris, Rn.13, jeweils m.w.N.; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12. Auflage 2014, Rn. 4661 m. w. N.). Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass bei Kraftfahrzeugen jeder Teilnehmer am Rechtsverkehr wissen kann und muss, dass Kraftfahrzeuge oftmals als Sicherheit für einen bei ihrer Anschaffung gewährten Kredit dienen, wofür die Kreditgeber sich die Zulassungsbescheinigung Teil II regelmäßig aushändigen lassen, weswegen der Umstand der Nichtvorlage Argwohn erwecken und zu weiteren Nachforschungen Anlass geben muss (BGH, Urteil vom 13.5.1996 a.a.O.).
Für einen Traktor gilt insoweit nichts anderes als für ein sonstiges Fahrzeug (OLG Koblenz, Urteil vom 19.12.1996, 5 U 427/96, RuS 1997, 370, zitiert nach juris, Rn. 22). Soweit die Beklagte behauptet, es sei im landwirtschaftlichen Bereich nicht unüblich, dass Fahrzeuge wie ein Traktor oder ein Teleskoplader ausschließlich stationär, d.h. auf dem privaten Betriebsgelände des jeweiligen Landwirts eingesetzt werden, weshalb es vorkomme, dass es bei landwirtschaftlichen Fahrzeugen nicht zu einer straßenverkehrsrechtlichen Zulassung und demgemäß auch nicht zur Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil II komme, kann dies dahinstehen. Das ergibt sich zum einen daraus, dass die Beklagte andererseits nicht bestreitet, dass es jedenfalls auch nicht unüblich ist, dass landwirtschaftliche Betriebe mit ihren Fahrzeugen öffentliche Wege nutzen müssen und zu diesem Zwecke eine Zulassung benötigen, was zur Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil II führt. Zum anderen ist zu betonen, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Bedeutung der Zulassungsbescheinigung Teil II beim Gutglaubensschutz ausdrücklich damit begründet wird, dass bei Kraftfahrzeugen mit Sicherungsübereignungen zu rechnen ist und es in diesem Zusammenhang regelmäßig zur Übergabe der Zulassungsbescheinigung Teil II an den jeweiligen Kreditgeber und Sicherungsnehmer kommt. Dieser Gesichtspunkt greift jedoch uneingeschränkt auch bei landwirtschaftlichen Fahrzeugen. Insbesondere ist auch mit der Möglichkeit zu rechnen, dass es selbst dann, wenn der jeweilige Landwirt eine straßenverkehrsrechtliche Zulassung nicht benötigen würde, diese allein deshalb vorgenommen wird, um zur Erlangung eines Kredites dem Kreditgeber eine Zulassungsbescheinigung Teil II aushändigen zu können.
Dass eine Beschränkung des Anwendungsbereichs der gefestigten Rechtsprechung zur Bedeutung des Kfz-Briefs/der Zulassungsbescheinigung Teil II durch eine abweichende Bewertung bei landwirtschaftlich genutzten Fahrzeugen nicht angezeigt ist, ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass der BGH bei einer nicht zulassungspflichtigen Baumaschine, für die kein Kfz-Brief existieren konnte, nicht etwa allein den Rechtsschein aus § 1006 BGB als maßgeblich ansah, sondern stattdessen auf die nach §§ 18, 21 StVZO a.F. auszustellende Betriebserlaubnis abgestellt und es als grob fahrlässig bewertet hat, wenn ein Erwerber bei Nichtvorlage dieser Erlaubnis im Original weitere Abklärung unterlässt (BGH, Urteil vom 1.2.1993, II ZR 260/91, NJW 1993, 1649, zitiert nach juris, Rn. 10).
Demgegenüber entfällt der Vorwurf grober Fahrlässigkeit bei Nichtvorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II lediglich dann, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls kein Argwohn erweckt werden musste, oder dieser durch weitere Erkundigungen oder Angaben des Veräußerers als ausgeräumt angesehen werden durfte (BGH, Urteil vom 27.1.1965, VIII ZR 62/63, NJW 1965, 687, zitiert nach juris, Rn. 10-12; OLG Schleswig, Urteil vom 26.4.1966, 1 U 136/65, NJW 1966, 1970 f.; Reinking/Eggert a.a.O., Rn. 4687). Solche besonderen Umstände würden sich etwa bei Bestehen einer ständigen Geschäftsbeziehung (Reinking Eggert a.a.O.) bejahen lassen, wenn dem Erwerber bekannt ist, dass der Veräußerer in ständiger Praxis für seine landwirtschaftlichen Maschinen keine straßenverkehrsrechtliche Zulassung veranlasst und diese auch nicht für Finanzierungszwecke benötigt. Vorliegend fehlt es indes an derartigen besonderen Umständen. Der Erblasser war Neukunde bei der Beklagten, die dessen Umgang mit straßenverkehrsrechtlichen Zulassungen nicht kannte. Die Beklagte hätte sich dementsprechend danach erkundigen müssen, ob für den Traktor eine straßenverkehrsrechtliche Zulassung vorgenommen und eine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestellt worden ist, wobei verneinendenfalls auch die Nachfrage indiziert gewesen wäre, ob der Erblasser den Traktor als Neufahrzeug erworben hat, da nur dann die Möglichkeit ausschließbar gewesen wäre, dass es noch vor der Besitzzeit des Erblassers zur Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil II kam.
Derartige Erkundigungen hat die Beklagte indes nicht vorgenommen. Die sich daraus ergebende Bewertung ihres Verhaltens als grob fahrlässig wird auch nicht dadurch infrage gestellt, dass der Erblasser schriftlich versicherte, Alleineigentümer zu sein. Schriftliche oder mündliche Erklärungen des Veräußerers, Eigentümer oder Verfügungsberechtigter zu sein, entlasten den Erwerber nicht vom Vorwurf grober Fahrlässigkeit bei Nichtvorlage des Kfz-Briefs bzw. der Zulassungsbescheinigung Teil II (OLG Nürnberg, Urteil vom 13.11.1958, 3 U 110/58, BB 1958, 1221; OLG Hamburg, Urteil vom 2.2.1962, 1 U 124/61, BB 1962, 657 f.; OLG Oldenburg, Urteil vom 19.10.2004, 9 U 66/04, DAR 2005,90, zitiert nach juris Rn. 18 f.; Reinking/Eggert a.a.O., Rn. 4687).
bb)
Auch hinsichtlich des Teleskopladers ist für die Dauer der Besitzzeit der Beklagten von einem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis auszugehen. Hierfür kann dahinstehen, ob sie den Teleskoplader von dem Herrn C erwarb oder ihr nur ein Agenturauftrag erteilt wurde. Im Falle des Ankaufs von Herrn C würden sich keine Abweichungen gegenüber den zum Traktor getroffenen Wertungen ergeben. Im Falle eines Agenturauftrages würde sich die Beklagte unabhängig von der Frage der Gutgläubigkeit bereits mangels Eigenbesitzes nicht auf die Privilegierungen der §§ 987- 994 BGB berufen können - am Bestehen eines Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses würde aber der Agenturauftrag nichts ändern.
cc)
Die Klägerin ist über Bestand und Umfang ihrer Rechte in entschuldbarer Weise im Ungewissen.
Gegenüber den namentlich bislang unbekannten Erwerbern der Maschinen kommen Herausgabeansprüche aus § 985 BGB in Betracht, zumal auch hinsichtlich der unbekannten Erwerber Umstände, kraft derer trotz Nichtvorlage der Zulassungsbescheinigungen Teil II Gutgläubigkeit nach § 932 Abs. 2 BGB angenommen werden könnte, nicht ersichtlich sind. Auf dieser Grundlage ist die Klägerin nach derzeitigem Stand nach wie vor als Eigentümerin und sind die Erwerber als Besitzer ohne Recht zum Besitz zu bewerten. Ferner kommt der Beklagten mangels guten Glaubens keinerlei Sperrwirkung des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses zugute, weswegen die Klägerin auch nicht daran gehindert ist, die von der Beklagten vorgenommenen Veräußerungsgeschäfte nach § 185 BGB zu genehmigen, um sodann über § 816 Abs. 1 BGB von der Beklagten den Erlös herauszuverlangen. Um aber über die Ausübung ihrer Rechte aus § 985 BGB einerseits und §§ 185, 816 BGB andererseits sinnvoll entscheiden zu können, ist sie auf Bekanntgabe der Erwerber und der jeweiligen Kaufpreise abgewiesen (vgl. OLG Hamm a.a.O., Rn. 7, 9).
Auch insoweit ergäbe sich bei Annahme des von der Beklagten behaupteten Agenturgeschäftes keine Besonderheit. Erlangt hätte die Beklagte dann zwar nicht den Kaufpreis, sondern die vereinbarte Provision - da die Provision jedoch ausweislich der Zif. 7 des in Kopie vorgelegten Vermittlungsauftrages (Anlage B2, Bl. 35 d.A.) in der Differenz zwischen unterer Preisgrenze (36.133,69 EUR gemäß Zif. 4 des Vermittlungsauftrages) und tatsächlichem Erlös bestehen sollte, wäre auch zur Berechnung der Provision die Bekanntgabe des Kaufpreises erforderlich.
Die Unkenntnis der Klägerin ist unverschuldet, da nicht ersichtlich ist, welcher andere Weg ihr zur Informationserlangung zur Verfügung stehen oder gestanden haben sollte.
dd)
Die Beklagte ist in der Lage, die geforderte Auskunft unschwer zu erteilen.
Die Abwägung des Interesses der Klägerin an der Erteilung der Auskunft gegenüber demjenigen der Beklagten an der Nichterteilung führt vorliegend zum Ergebnis des Vorrangs der Interessen der Klägerin, weil neben der Vermeidung eines gewissen bei Auskunftserteilung entstehenden Aufwandes ein schützenswertes Interesse der Beklagten an der Vermeidung der Auskunftserteilung nicht besteht.
Insbesondere ist der Beklagten die Auskunftserteilung nicht im Hinblick darauf unzumutbar, dass ihr ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen abverlangt würde. § 28 BDSG steht der Auskunftserteilung bereits deshalb nicht entgegen, weil die Auskunft den berechtigten Interessen der Klägerin dient, weswegen der Ausnahmetatbestand des § 28 Abs. 2 Nr. 2 a BDSG erfüllt ist.
Ferner sei klargestellt, dass grundsätzlich selbst die Gefahr, sich selbst durch die wahrheitsgemäße Auskunft einer strafbaren Handlung zu bezichtigen, nicht von der Pflicht zur Auskunftserteilung entbindet (BGH, Urteil vom 30.11.1989, III ZR 112/88, NJW 1990, 510, zitiert nach juris, Rn. 27; OLG Hamm, Urteil vom 14.12.1992, NJW 1993, 2623, zitiert nach juris, Rn. 9).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.
Da der wirtschaftliche Schwerpunkt der Auskunftsklage in dem Teilbereich liegt, der die Weiterveräußerung der beiden landwirtschaftlichen Maschinen durch die Beklagte betrifft, war die Klägerin im Hinblick auf ihre Teilklagerücknahme - die im wesentlichen den Erwerb der Maschinen durch die Beklagte betraf - nur zu 1/3 an den Kosten des Berufungsverfahrens zu beteiligen.
IV.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 ZPO.
V.
Es besteht kein Anlass, gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen. Denn die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Insbesondere ist die Frage der Bedeutung des Kfz-Briefes bzw. der Zulassungsbescheinigung Teil II bei der Bewertung der Gutgläubigkeit nach § 932 Abs. 2 BGB als durch höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt anzusehen.
IV.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 500,00 EUR festgesetzt.