OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.02.2020 - 2 B 1701/19
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte, mit Ausnahme eventueller außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerinnen ist unbegründet.
Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung.
Das Verwaltungsgericht hat den im Beschwerdeverfahren von den Antragstellerinnen weiter verfolgten Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage 9 K 4557/19 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 16. Januar 2019 betreffend die Errichtung einer 4-gruppigen Kindertagesstätte (Kita) auf dem Grundstück Gemarkung O. , Flur .., Flurstück ... in N. anzuordnen,
im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, ein überwiegendes Interesse der Antragstellerinnen an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage sei nicht festzustellen, weil die streitgegenständliche Genehmigung nach der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung Nachbarrechte der Antragstellerinnen nicht verletze. Die in Übereinstimmung mit den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. ...V O. - Gebiet zwischen I.----straße , I1. Straße und C. - (im Weiteren: Bebauungsplan Nr. .../V) erteilte Genehmigung verstoße namentlich nicht gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Antragstellerinnen ihre Grundstücke in dem Wissen gekauft und bebaut hätten, dass auf dem Grundstück gegenüber eine Kita errichtet werde. Diese sei in dem Bebauungsplan eingezeichnet. Sie hätten damit auch damit rechnen müssen, dass es zu entsprechenden An- und Abfahrtsverkehr zur Kita kommen werde. Soweit die Antragstellerinnen eine unzumutbare Verkehrslage befürchteten, weil die im Bebauungsplan vorgesehene Straße noch nicht fertiggestellt worden sei, führe dies nach summarischer Prüfung nicht zum Erfolg des Antrags. Zu berücksichtigen sei, dass die Erschließung eines Bauvorhabens im öffentlichen Interesse erfolge und grundsätzlich ein Nachbar eine fehlende oder nicht ausreichende Erschließung im Nachbarstreit nicht geltend machen können, es sei denn, es lägen ganz besondere, der konkreten Lage des Grundstücks geschuldete Konstellationen vor. Zudem habe die Antragsgegnerin im Verfahren zugesichert, dass mit der Fertigstellung der Kita auch die im Bebauungsplan Nr. .../V vorgesehene Q.---straße (Verbindung der Straße C. bis E.------straße ) jedenfalls als Baustraße hergestellt sein werde. Dieser Sachverhalt sei der Entscheidung zugrunde zu legen. Für den Ziel- und Quellverkehr zur Kita bedeute dies, dass er abfließen könne und vor dem Grundstück der Antragstellerinnen keine Wendemanöver ausgeführt werden müssten. Sollte es dennoch zu Behinderungen im Verkehrsfluss kommen, könnten entsprechende Verkehrsregelungen, denkbar wäre auch eine Einbahnstraßenregelung, getroffen werden. Selbst wenn nicht von einer rechtmäßigen Baugenehmigung auszugehen wäre, sondern allenfalls von offenen Erfolgsaussichten der Klage im Hauptsacheverfahren, führe eine danach gebotene allgemeine Interessenabwägung gemäß § 80 Abs. 5 i. V. m. § 80a Abs. 3 VwGO unter Berücksichtigung der Wertung des § 212a Abs. 1 BauGB dazu, dass es den Antragstellerinnen zumutbar sei, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Denn in § 212a Abs. 1 BauGB komme die gesetzgeberische Wertung zum Ausdruck, dass dem Interesse an der Vollziehung der Baugenehmigung grundsätzlich Vorrang eingeräumt sei.
Diesen im Einzelnen detailliert begründeten Bewertungen haben die Antragstellerinnen mit ihrer Beschwerde nichts Erhebliches entgegengesetzt, das eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses und die angestrebte Anordnung der aufschiebenden Wirkung erfordern würde.
Ohne Erfolg machen sie eine unzureichende Sicherung der Erschließung der Kita geltend, in deren Folge sie chaotische Verkehrsverhältnisse auf der Zufahrtstraße zu ihren Grundstücken befürchten, die ihnen als (Mit-)Eigentümer nicht zuzumuten seien.
Das Verwaltungsgericht hat in Anwendung der einschlägigen Kriterien, nach denen sich bemisst, ob ein Vorhaben dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme hinreichend Rechnung trägt, unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des beschließenden Gerichts herausgestellt, dass die Erschließungssituation eines Grundstücks die Verletzung des - hier allein als Abwehrrecht zu Gunsten der Antragstellerinnen in Betracht zu ziehende - bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebots (nur) ausnahmsweise ergeben kann, wenn diese sich durch eine vorhabenbedingte Überlastung einer das Grundstück des Betroffenen erschließenden Straße, insbesondere durch unkontrollierten Parkverkehr, erheblich verschlechtert und die entstehende Gesamtbelastung infolge dessen bei Abwägung aller Belange unzumutbar ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Januar 2014- 7 B 762/13 -, juris Rn. 4; Urteile vom 15. Mai 2013 - 2 A 3009/11 -, BRS 81 Nr. 177 = juris Rn. 47 ff., und vom 19. April 2010 - 7 A 2362/07 -, juris Rn. 96.
In Anwendung dieser Grundsätze hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen aufgezeigt, dass und aus welchen Gründen ein solcher Ausnahmefall vorliegend nicht anzunehmen sei. Die Beschwerde greift davon letztlich nur punktuell einzelne Erwägungen und Feststellungen heraus, gegen die sie sich wendet, ohne den überzeugenden Kern der Argumentation des Verwaltungsgerichts durchgreifend in Frage zu stellen.
So unterliegt es keinen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Prognose der zu erwartenden Belastungen der Antragstellerinnen und der Bewertung als zumutbar die Zusicherung der Antragsgegnerin aus der Antragserwiderung eingestellt hat, dass mit der Fertigstellung der Kita auch die im Bebauungsplan Nr. .../V vorgesehene Q.---straße (Verbindung der Straße C. bis E1.-----straße ) jedenfalls als Baustraße hergestellt sei. Die Befürchtung der Beschwerde, die zugesicherte Baustraße sei bis zur Eröffnung des Kindergartens im August 2020 nicht fertigzustellen, bleibt spekulativ. Die dafür angeführten Gründe gehen - wie nicht zuletzt die Ausführungen der Antragsgegnerin in der Beschwerdeerwiderung verdeutlichen - am gegebenen Planungsstand und den tatsächlich zu erwartenden verwaltungstechnischen Abläufen vorbei. Davon, dass das Verwaltungsgericht "unreflektiert" die Erklärung der Antragsgegnerin zugrunde gelegt habe, kann keine Rede sein. Im Übrigen lässt die Zusicherung der Antragsgegnerin erwarten, dass Kita-Eröffnung und Herstellung der Baustraße sich gegenseitig bedingen.
Im Weiteren hat das Verwaltungsgericht seine Prognose, dass unter Berücksichtigung der Baustraße eine die Antragstellerinnen unzumutbar beeinträchtigende Verkehrssituation an ihren Grundstücken voraussichtlich nicht zu erwarten stehe, überzeugend begründet. Es hat dabei insbesondere zu Recht die gegebenen Grundstücksverhältnisse, namentlich die vorprägende Wirkung der Festsetzungen des Bebauungsplans, angeführt sowie hervorgehoben, dass die Baustraße eine Breite von etwa 7,50 m erwarten lässt und sogar Begegnungsverkehr ermöglichen wird. Wendemanöver vor den Grundstücken der Antragstellerinnen werden also nicht notwendig sein; zugleich steht es den Antragstellerinnen ebenfalls frei, die Baustraße zu nutzen.
Weshalb es dessen unbeschadet zu den Bring- und Holzeiten zu chaotischen, die Antragstellerinnen unzumutbar beeinträchtigenden Verkehrssituationen unmittelbar vor ihren Grundstückzufahrten kommen sollte, zeigt die Beschwerde nicht auf. Der Hinweis auf die mit der Antragsschrift unter der Annahme einer Transportquote von 70% der Belegungszahlen abgeschätzte Anzahl von täglich 159 PKW-Fahrten zur Kita hin (Zielverkehr) bietet dafür keinen hinreichenden Anhalt. Es erscheint schon fraglich, ob die Abschätzung - wie von der Antragsgegnerin, wenn auch ebenfalls ohne nähere Plausibilisierung angeführt - nicht etwas hoch gegriffen ist. Die Höhe der Transportquote, also der angesetzte Anteil des motorisierten Individualverkehrs (MIV-Anteil) wird auch in der Beschwerde nicht weiter erläutert. Es liegt zudem nahe, bei der Abschätzung und Bewertung der Auswirkungen eines durch eine Kita auf einer öffentlichen Straße generierten Verkehrsaufkommens mögliche Mehrfachbesetzungen von Pkws - etwa bei Geschwisterkindern - ebenso mit einem Anteil zu berücksichtigen. Weiter erscheint es fraglich, in diesem Zusammenhang auf eine Anwesenheitsquote von 100 % der betreuten Kinder abzustellen. Davon abgesehen hat das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Abwägung die Verkehrsprognose der Antragstellerinnen von täglich 156 Pkw-Fahrten zur Kita ausdrücklich nachvollzogen und mit überzeugenden Erwägungen die daraus resultierenden Beeinträchtigungen unter - hier allein relevanten - nachbarschaftsrechtlichen Gesichtspunkten als hinnehmbar erachtet.
Der Einwand der Beschwerde, dass bei eingestellten 156 Anfahrten in den mit 90 Minuten anzusetzenden Spitzenzeiten zwischen 7.30 Uhr und 9.00 Uhr vormittags sowie zwischen 15.00 und 16.30 Uhr alle 1,7 Minuten ein PKW "zur Kindertagesstätte" fahre, führt auf keine andere Bewertung, auch wenn ausgehend von 78 Zielfahrten in der angesetzten morgendlichen Spitzenzeit folgerichtiger die Annahme einer Pkw-Fahrt alle 69 Sekunden = 1,15 Minuten sein dürfte. Dass die Grundstücke der Antragstellerinnen danach nur noch mit nach Maßgabe des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebotes unzumutbaren Wartezeiten zu erreichen wären oder die Erreichbarkeit der Wohngrundstücke sonst ernsthaft nachhaltig gefährdet wäre, liegt eher fern.
In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht zu Recht die gesteigerten Duldungspflichten in Bezug auf die mit Kindertagesstätten verbundenen Auswirkungen auf die Nachbarschaft herausgestellt. So lässt sich aus den Vorschriften zur ausnahmsweisen Zulässigkeit von Anlagen für soziale Zwecke in reinen Wohngebieten (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) und ihrer allgemeinen Zulässigkeit in allgemeinen Wohngebieten (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO) die Wertung ableiten, dass auch die durch den Zu- und Abgangsverkehr von Kindertagesstätten ausgelösten Verkehrsauswirkungen regelmäßig hinzunehmen sind. Im Weiteren hat es zutreffend die zeitliche Begrenzung der zu erwartenden Verkehrsmehrbelastungen herausgestellt, verbunden mit dem Hinweis, dass grundsätzlich kein rechtlich schützenswerter Anspruch des an einem Grundstück dinglich Berechtigten darauf besteht, dass dieses Grundstück über eine öffentliche Straße, an der es liegt, zu jeder Zeit ohne jegliche Verzögerung und ohne vorübergehende Behinderung durch andere Verkehrsteilnehmer, die die öffentliche Straße ebenfalls ordnungsgemäß für die Durchfahrt oder als Zubringer zu einem anderen Grundstück nutzen, mit dem Kraftfahrzeug zu erreichen ist. Im Hinblick auf die nachmittägliche Belastung lässt die Beschwerde zudem die unterschiedlichen Betreuungszeiten und die daraus resultierende Erwartung außer Acht, dass eine nicht zu vernachlässigende Anzahl von Kindern auch bereits mittags abgeholt wird.
Ebenfalls nicht zielführend ist der Einwand fehlender Parkmöglichkeiten. Auch hier ist wiederum auf die Ausbaubreite der vorgestellten Q.---straße sowie auf die im Bereich der Straße C. vorhandenen Parkplätze zu verweisen. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang auch unwidersprochen festgestellt, dass ausgehend von der erteilten Baugenehmigung nicht ersichtlich sei, dass die auf dem Vorhabengrundstück geplanten acht Stellplätze nur den Beschäftigten zur Verfügung stehen sollen. Im Übrigen darf grundsätzlich erwartet werden, dass sich Verkehrsteilnehmer an die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften halten, und zwar auch, soweit es um die Anforderungen an das Parken im öffentlichen Verkehrsraum geht, insbesondere auch vor Grundstückseinfahrten und Garageneinfahrten. Die Antragstellerinnen sind darauf zu verweisen, um ein Einschreiten der zur Überwachung des Verkehrs zuständigen Behörden nachzusuchen, wenn es insoweit im Einzelfall zu Unzuträglichkeiten kommen sollte. Die Antragsgegnerin hat hierzu auch bereits die Möglichkeit einer entsprechenden - ggfs. zeitlich begrenzten - Parkraumbewirtschaftung hinsichtlich der an der Straße C. vorhandenen Parkplätze in Aussicht gestellt.
Bei dieser Sach- und Rechtslage führt auch der Umstand, dass (erst) im Zuge der Fertigstellung der im Bebauungsplan Nr. .../V vorgesehenen Straße von der E1.-----straße bis zur W. H. Straße weitere Parkplätze geschaffen werden, und die darauf gestützte Erwartung der Antragstellerinnen, dass Eltern, die ihre Kinder mit dem Pkw in die streitige Kindertagesstätte bringen, dort parken könnten, so dass eine Nutzung der Straße C. nicht mehr erforderlich werde, auf keine andere Interessenabwägung.
Anders als die Beschwerde meint, können die Antragstellerinnen aus den Festsetzungen von Verkehrsflächen und Grünzügen in dem Bebauungsplan Nr. .../V keine gesteigerten Rücksichtnahmepflichten des Beigeladenen zu Ihren Gunsten ableiten. Einen Anspruch des Einzelnen auf Verwirklichung planerischer Festsetzungen gibt es grundsätzlich nicht.
Vgl. zur Erschließung: OVG NRW, Urteil vom 9. September 2010 - 2 A 3182/08 -, juris Rn. 72 f.
Warum hier anderes gelten sollte, erschließt sich bei der aufgezeigten Sach- und Interessenlage nicht. Der Begründung des Bebauungsplans lässt sich dazu nichts an Substanz entnehmen. Dort ist (nur) angeführt, dass der Kindergarten über die umgebenden Straßen zu erreichen sei, stellt also namentlich die Erreichbarkeit auch über die Straße C. am Haus der Antragstellerin vorbei vor. Im Weiteren dient die vorgestellte Verteilung des Quell- und Zielverkehrs auf die geplante weitere Straßenanbindung der Gemeinbedarfsfläche und deren fußläufige Erreichbarkeit "über den zentralen Grünzug" allein allgemeinen städtebaulichen Interessen, ohne individuellen Drittrechtsschutz zu vermitteln.
Auf das Vorbringen der Antragstellerinnen im Schriftsatz vom 5. August 2019 ist schon deshalb nicht weiter einzugehen, weil die Bezugnahme der Beschwerde auf den Inhalt jenes Schriftsatzes schon nicht den Darlegungsanforderungen aus § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt. Dazu reicht es nicht aus, dass die Beschwerde sich die Aussagen zu Eigen macht; denn es fehlt die geforderte Auseinandersetzung mit der ausführlichen Begründung des Verwaltungsgerichts. Dies gilt in Sonderheit auch für die als selbständig tragend begründete allgemeine Interessenabwägung bei offenen Erfolgsaussichten. Damit setzt sich die Beschwerde auch im Übrigen nicht weiter auseinander.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, Abs. 3, 159 Satz 1, 161 Abs. 3 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Da der Beigeladene auch im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es nicht der Billigkeit, den Antragstellerinnen zugleich die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen.
Die Streitwertentscheidung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 GKG.
Bei der Bemessung der sich aus dem Antrag für die Antragstellerinnen ergebenden Bedeutung der Sache orientiert sich der Senat an Ziffern 7a und 14a des Streitwertkatalogs der Bausenate für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019 (BauR 2019, 610). Zugleich ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerinnen jeweils eigenständige Abwehrrechte für unterschiedliche, jeweils in ihrem (Mit-) Eigentum stehende Grundstücke geltend machen, ihre Interessen also bei der Streitwertfestsetzung auch gesondert zu gewichten und die Werte der einzelnen Streitgegenstände nach § 39 GKG zu addieren sind.
Nach Ziffer 7a des genannten Streitwertkatalogs ist das Interesse einer Nachbarklage, mit der die Beeinträchtigung eines Wohngrundstücks geltend gemacht wird, - regelmäßig mit mindestens 7.500 bis 20.000 Euro zu bewerten. Mit Blick auf die von den Antragstellerinnen jeweils geltend gemachte Schwere der Beeinträchtigungen ihrer Grundstücke einerseits und deren zeitlichen Beschränkungen andererseits erscheint es angemessen, im Ausgangspunkt den Streitwert mit 10.000,00 Euro je Grundstück im unteren Drittel des Streitwertrahmens anzusetzen. Entsprechend Ziffer 14a des genannten Streitwertkatalogs entspricht es der Interessenlage im vorliegenden Eilverfahren, den Streitwert auf die Höhe der Hälfte des Gesamtstreitwertes, der unter Berücksichtigung von § 39 GKG für das Hauptsacheverfahren anzusetzen wäre, also auf 10.000,00 Euro festzusetzen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).