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OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.07.2017 - 16 B 432/17

Auswirkungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die im Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Versäumung der Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs gewährt wurde, auf den für

Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG maßgeblichen Punktestand.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 23. März 2017 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung durch den Senat führt zu keinem für den Antragsgegner günstigeren Ergebnis.

Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 24. Februar 2017 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 13. Februar 2017 angeordnet. Dabei hat es angenommen, dass es im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung im weiteren Sinne gerechtfertigt sei, dem Interesse des Antragstellers an fortgesetzter motorisierter Mobilität den Vorrang einzuräumen und ihm die vorläufige weitere Teilnahme am Kraftfahrzeugverkehr zu ermöglichen. Denn zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung habe der Verkehrsverstoß vom 9. November 2016, der mit einem Punkt bewertet worden sei und zum Erreichen von acht Punkten und aufgrunddessen zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt habe, nicht verwertet werden dürfen. Die Bindung der Fahrerlaubnisbehörde an den zunächst am 20. Januar 2017 bestandskräftig gewordenen Bußgeldbescheid vom 4. Januar 2017 sei infolge der dem Antragsteller am 23. Februar 2017 in Bezug auf seinen Einspruch gewährten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entfallen.

Dem hält der Antragsgegner ohne Erfolg entgegen, dass der Antragsteller bezogen auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Ordnungsverfügung vom 13. Februar 2017 aufgrund des damals bestandskräftigen Bußgeldbescheids acht Punkte erreicht habe. An diese Entscheidung sei der Antragsgegner bis zu einer abschließenden Aufhebung oder Änderung des Bußgeldbescheids gebunden. Aus den Beschlüssen des Senats vom 24. Januar 2008 - 16 B 1269/07 - und vom 25. Februar 2011 - 16 B 1239/10 - ergebe sich - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - nicht eindeutig, dass bereits durch die Gewährung der Wiedereinsetzung und damit unabhängig vom Ausgang des Einspruchsverfahrens eine geänderte Sach- und Rechtslage anzunehmen wäre. Der Antragsteller müsse vielmehr ihn belastende rechts- bzw. bestandskräftige Entscheidungen so lange gegen sich gelten lassen, bis sie aufgehoben seien.

Diese Auffassung teilt der Senat, dem bislang eine Konstellation, die der vorliegenden unmittelbar vergleichbar wäre, noch nicht zur Entscheidung vorgelegen hat, nicht. Da die positive Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag zu einer rückwirkenden Reduzierung der Punkte führt, kann in diesem Fall nur von dem verringerten Punktestand ausgegangen werden mit der Folge, dass die vor der Wiedereinsetzung erfolgte Entziehung der Fahrerlaubnis offensichtlich rechtswidrig ist. Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG hat die Fahrerlaubnisbehörde bei Ergreifen von Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG maßgeblich auf denjenigen Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zum Ergreifen der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat. Da sich Punkte gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben, sofern sie rechtskräftig geahndet wird, muss die Fahrerlaubnisbehörde die Rechtskraft abwarten und retrospektiv den Punktestand ermitteln. Dieser Punktestand verändert sich rückwirkend, wenn dem Betroffenen gemäß § 52 Abs. 1 OWiG i. V. m. §§ 44 f. StPO wegen Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsbehelfs Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird. Der verspätete Rechtsbehelf wird dann als rechtzeitig angesehen und das Verfahren so fortgesetzt, als ob die Frist nicht versäumt worden wäre. Die infolge der Fristversäumung eingetretene Rechtskraft des Bußgeldbescheids entfällt mit der Wirkung, dass sie als nicht eingetreten gilt.

Vgl. Seitz in: Göhler/Gürtler/Seitz, Gesetz über Ordnungswidrigkeiten,16. Aufl. 2012, § 52 Rn. 45; Schmitt in: Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 58. Aufl. 2015, § 44 Rn. 25; Maul in: Hannich, Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Aufl. 2013, § 46 Rn. 4.

Entsprechend muss der Betroffene, dem eine Entziehung der Fahrerlaubnis droht, den Bußgeldbescheid nur so lange gegen sich gelten lassen, wie die Rechtskraft dieser Entscheidung nicht durch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder eine Wiederaufnahme des gerichtlichen Verfahrens beseitigt ist.

Vgl. OVG Berlin-Bbg, Beschluss vom 28. Mai 2015 - OVG 1 S 71.14 -, juris, Rn. 7; OVG Schl.-H., Beschluss vom 27. Januar 2017 - 4 MB 3/17 -, juris, Rn. 9; VG Augsburg, Beschluss vom 16. Juni 2013 - Au 7 S 13.746 -, juris, Rn. 27; a. A. Nds. OVG, Beschluss vom 26. Januar 2009 - 12 ME 316/08 -, NJW 2009, 1160 = juris, Rn. 8; VG Göttingen, Beschluss vom 14. September 2016 - 1 B 149/16 -, juris, Rn. 16.

Im vorliegenden Fall ist infolge der dem Antragsteller im Ordnungswidrigkeitenverfahren gewährten Wiedereinsetzung der Verkehrsverstoß vom 9. November 2016 mangels rechtskräftiger Ahndung (noch) nicht mit einem Punkt bewertet. Dem hat die Fahrerlaubnisbehörde des Antragsgegners Rechnung getragen, indem sie nach gewährter Wiedereinsetzung die Mitteilung an das Fahreignungsregister vom 2. Februar 2017 zurückgezogen hat.

Vgl. interne Mitteilung des Teams 320.2 - Verkehrsüberwachung vom 23. Februar 2017.

An das rückwirkende Entfallen der Rechtskraft sind die Fahrerlaubnisbehörde und die Verwaltungsgerichte ebenso gebunden wie an die bestands- bzw. rechtskräftigen Entscheidungen im Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitenverfahren (§ 4 Abs. 5 Satz 4 StVG).

Vgl. grundsätzlich zur Bindung an rechtskräftige Entscheidungen: Dauer in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, § 4 StVG Rn. 79.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass sich die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG nach der Sachlage im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entziehungsverfügung bestimmt und eine nachfolgende Reduzierung des Punktestands im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens - etwa durch Tilgung im Fahreignungsregister bzw. Eintritt der Tilgungsreife - die Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung nicht mehr beeinflusst.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Januar 2008 - 16 B 1269/07 - und vom 24. Mai 2006 - 16 B 1093/05 -, DÖV 2006, 924 = juris, Rn. 5 ff. m. w. N.

Da das Ordnungswidrigkeitenverfahren infolge der gewährten Wiedereinsetzung rückwirkend in den Stand versetzt wird, in dem es sich im Fall eines rechtzeitigen Einspruchs des Betroffenen befände, fehlt von Anfang an ein rechtskräftig geahndeter Verkehrsverstoß, der mit einem - hier achten - Punkt zu bewerten wäre und die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigen könnte. Selbst wenn der vom Antragsteller beanstandete Bußgeldbescheid im Ergebnis rechtskräftig werden sollte, könnte ihm die Fahrerlaubnis rechtmäßig erst nach Eintritt der bislang fehlenden Rechtskraft entzogen werden, weil erst zu diesem Zeitpunkt eine nach § 4 Abs. 5 Satz 4 StVG notwendige rechtskräftige Entscheidung vorliegt, die gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG zu einem Stand von acht Punkten führt.

Dem kann der Antragsgegner auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass der Bußgeldbescheid vom 4. Januar 2017 bei Bekanntgabe der Ordnungsverfügung vom 13. Februar 2017 bestandskräftig und deshalb die Entziehung der Fahrerlaubnis ursprünglich rechtmäßig gewesen sei, woran sich durch das spätere Entfallen der Rechtskraft nichts geändert habe. Eine solche Betrachtungsweise würde dem Sinn und Zweck der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gerade auch im Hinblick auf die besondere Verzahnung zwischen dem Ordnungswidrigkeitenverfahren einerseits und der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 StVG auf der Grundlage des Fahreignungs-Bewertungssystems andererseits widersprechen. So darf zunächst der Betroffene nicht schlechter gestellt werden, als er stünde, wenn er die Einspruchsfrist nicht unverschuldet versäumt, sondern rechtzeitig seinen Einspruch erhoben hätte. Auch der Umstand, dass allein die rechtskräftige Ahndung der mit Punkten bewerteten Verkehrsverstöße und das Erreichen von acht Punkten ausreicht, um dem Betroffenen nach Maßgabe des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG die Fahrerlaubnis zu entziehen, spricht dafür, die Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung an das Schicksal des den Verkehrsverstoß ahndenden Bußgeldbescheids zu knüpfen. Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Fallgestaltung grundlegend von den Fällen, auf die das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 26. Januar 2009 Bezug genommen hat.

Vgl. Beschluss vom 26. Januar 2009 - 12 ME 316/08 -, a. a. O.

In den im Übrigen in der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur umstrittenen Konstellationen geht es um die Frage, ob die Beseitigung der rechtlichen Folgen eines Strafurteils zur Folge hat, dass auch Entscheidungen, die außerhalb des von der Wiederaufnahme betroffenen Verfahrens in der Zeit zwischen der Rechtskraft des Strafurteils und der Wiederaufnahme ergangen sind, rückwirkend so zu beurteilen sind, als habe bei Erlass das frühere - zunächst - rechtskräftige Urteil nicht bestanden.

Vgl. bejahend: Kaspar in: Satzger/Schluckebier/ Widmaier, Strafprozessordnung, 1. Aufl. 2014, § 370 Rn. 7; Meyer-Goßner in: Goßner/Schmitt, a. a. O., § 370 Rn. 11; a. A.: Schmidt in: Hannich, Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, a. a. O., § 370 Rn. 17 jeweils m. w. N.

Dabei handelt es sich typischerweise um Fälle, in denen der zunächst rechtskräftig Verurteilte im fraglichen Zeitraum den objektiven und subjektiven Tatbestand einer weiteren Straftat, etwa des Fahrens ohne Fahrerlaubnis, verwirklicht hat.

Vgl. ausführlich Mitsch, NZV 2012, 512 (515), sowie für eine unmittelbare Auswirkung der Aufhebung des rechtskräftigen Urteils im Wiederaufnahmeverfahren auf zwischenzeitlich erfolgte Verurteilungen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis: Bay. ObLG, Beschluss vom 16. Juli 1991 - RReg. 2 St 133/91 -, MDR 1992, 401; OLG Frankfurt, Beschluss vom 6. April 1999 - 3 Ss 70/99 -, NStZ-RR 2000, 23 = juris, Rn. 5.

Demgegenüber geht es im vorliegenden Fall um eine einzige verbotswidrige Handlung, den Verkehrsverstoß vom 9. November 2016, der über die Konsequenzen des Bußgeldverfahrens hinaus verkehrsverwaltungsrechtliche Folgen hat, die von Gesetzes wegen gerade an die Rechtskraft der Entscheidung im Ordnungswidrigkeitenverfahren anknüpfen.

Das rückwirkende Entfallen der Bestandskraft des Bußgeldbescheides auch bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis zu berücksichtigen, stellt sich nicht als zu Lasten der Fahrerlaubnisbehörde unpraktikabel dar. Selbst wenn der Betroffene tatsächlich erst anlässlich der Konfrontation mit der drohenden Entziehung der Fahrerlaubnis auf den hierfür entscheidenden Bußgeldbescheid aufmerksam wird und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt mit dem Ziel, den Bußgeldbescheid anzugreifen, kann sich die Behörde rechtzeitig auf eine dadurch eventuell eintretende Änderung der Sach- und Rechtslage einstellen. Denn der Betroffene erfährt regelmäßig anlässlich der gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW durchzuführenden Anhörung zu einer bevorstehenden Entziehung der Fahrerlaubnis auf der Grundlage des Fahreignungs-Bewertungssystems von den durch Bußgeldbescheid geahndeten Verkehrsverstößen, die mit Punkten bewertet sind. Weist er ohne triftigen Grund in seiner Stellungnahme nicht auf einen von ihm gegebenenfalls gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf einen der für das Erreichen von acht Punkten maßgeblichen Bußgeldbescheide hin, können ihm die Kosten, die der Fahrerlaubnisbehörde durch den Erlass einer sich nachträglich im Fall gewährter Wiedereinsetzung als rechtswidrig erweisenden Ordnungsverfügung entstanden sind, auferlegt werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Lukas Jozefaciuk