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OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.10.2019 - 7 D 86/17.NE

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragstellerin wendet sich gegen einen Änderungsbebauungsplan, mit dem die Antragsgegnerin eine Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung "Schule" ausweist.

Das Plangebiet liegt südlich der H.-straße in L.. Die Antragstellerin führt auf nördlich gelegenen Flächen mit den postalischen Bezeichnungen H.-straße 2 und C. Straße 498 einen metallverarbeitenden Betrieb. An die Betriebsgebäude schließt westlich der Mitarbeiterparkplatz an. Am Ende der H.-straße befindet sich ein Wendekreis, an den die LKW-Zufahrt des Betriebs angebunden ist.

Der Bebauungsplan Nr. ... aus dem Jahre 2010 überplante den gesamten Bereich südlich der H.-straße mit allgemeinen Wohngebieten und Mischgebieten. In den rückwärtig gelegenen allgemeinen Wohngebieten sind inzwischen mehrgeschossige Wohngebäude mit Tiefgaragen errichtet. Zwischen diesen Wohngebäuden verlaufen Wegeverbindungen, die für den Kraftfahrzeugverkehr gesperrt sind. Die nahe der H.-straße gelegenen Flächen sind derzeit noch weitgehend unbebaut. Im westlichen Randbereich ist eine Kindertagesstätte errichtet.

Der Bebauungsplan Nr. ... wies für das Gebiet des hier angegriffenen Änderungsplans ein Mischgebiet mit einer vier- bis sechsgeschossigen Bebauung entlang der H.-straße und einer drei- bis viergeschossigen bzw. eingeschossigen Bebauung im rückwärtigen Grundstücksbereich aus. Mit dem Änderungsbebauungsplan wird das Plangebiet als Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung "Schule" ausgewiesen. Des Weiteren werden Baugrenzen festgesetzt. Es wird eine Grundflächenzahl von 0,6 und eine Geschossflächenzahl von 1,2 sowie eine dreigeschossige Bebauung als Höchstmaß der Vollgeschosse festgesetzt. Des Weiteren werden Lärmpegelbereiche der Stufen IV bzw. III festgesetzt. Hierzu werden textliche Festsetzungen zum Lärmschutz getroffen, nach denen passive Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen gemäß DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau vom November 1989) entsprechend den dargestellten Lärmpegelbereichen zu treffen sind. Die H.-straße wird vom Gehweg bis zur Straßenmitte als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesen. Im westlichen Teil des Plangebiets wird auf einer Länge von 40 m auch ein 5 m breiter Streifen des bisherigen Mischgebiets als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Festsetzungen wird auf die Planurkunde verwiesen.

Das Aufstellungsverfahren des Änderungsplans nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Der Stadtentwicklungsausschuss des Rats der Antragsgegnerin beschloss in seiner Sitzung am 14.3.2013, das Verfahren zur Änderung des Bebauungsplans Nr. ... in Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13 a BauGB einzuleiten und eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB durchzuführen. Die Einleitung des Aufstellungsverfahrens als beschleunigtes Verfahren wurde im Amtsblatt am 17.4.2013 öffentlich bekannt gemacht. Dabei wurde auch darauf hingewiesen, dass eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB nicht durchgeführt werde. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung fand in der Zeit vom 12. bis 19.9.2013 statt. Der Stadtentwicklungsausschuss beschloss am 3.9.2015, den Entwurf nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Der Entwurf lag in der Zeit vom 29.10. bis 30.11.2015 öffentlich aus.

Ausgelegt wurde auch das Verkehrsgutachten der Dr. C1. Ingenieurgesellschaft MBH. Während der Offenlage reichten die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin Einwendungen ein. Beigefügt war ein Verkehrsgutachten der P.. Der Rat der Antragsgegnerin fasste am 22.9.2016 den Satzungsbeschluss; zugleich wurde die Planbegründung beschlossen. Der Satzungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin am 2.11.2016 öffentlich bekannt gemacht.

Die Antragstellerin hat am 2.11.2017 Antrag auf Normenkontrolle gestellt und dazu ein an die Antragsgegnerin weiter geleitetes Rügeschreiben vom 2.11.2017 eingereicht. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Der Plan sei verfahrensfehlerhaft. Die Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB seien nicht eingehalten. Auch die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB an die Bekanntmachung der verfügbaren Umweltinformationen seien nicht erfüllt. Der Plan sei unbestimmt, weil die festgesetzten Lärmpegelbereiche nicht hinreichend abgegrenzt seien. Es liege auch ein Bestimmtheitsmangel wegen der unklaren farblichen Darstellungen der ausgewiesenen Flächen vor. Unbestimmt sei auch die Festsetzung zur Gestaltung von Hecken mit dem Klammerzusatz (BD3/GH 412). Der Plan leide auch an Abwägungsmängeln. Die Antragsgegnerin habe einerseits als Zweckbestimmung der Gemeinbedarfsfläche eine Schule festgesetzt. Andererseits verfolge sie ausweislich der Planbegründung die Konzeption, eine Grundschule zu errichten. Gegenüber dieser Zielsetzung erlaube die Festsetzung mit der Zweckbestimmung Schule anderweitige Nutzungen, etwa im Sinne weiterführender Schulen oder auch einer Abendschule. Im Rahmen der Abwägung sei auch nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass ihre gewerblichen Interessen durch eine heranrückende Nutzung beeinträchtigt würden, die stärker schutzwürdig sei als die bislang festgesetzte Mischgebietsnutzung. Insbesondere seien auch die Belange der Verkehrssicherheit und der Erschließung nicht hinreichend berücksichtigt worden. Es sei in Rechnung zu stellen, dass auch Lieferverkehr mit schweren Lastkraftwagen über die H.-straße zu der unmittelbar nördlich der Plangebietsfläche verlaufenden Lieferzufahrt stattfinde.

Die Antragstellerin beantragt,

den Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. ..., 1. Änderung, für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Der Antrag sei bereits mangels Antragsbefugnis unzulässig. Die Antragstellerin sei nicht Eigentümerin der gegenüber dem Bebauungsplangebiet gelegenen Grundstücke. Soweit sich die Antragstellerin auf ein Standortsicherungsinteresse bzw. Standorterweiterungsinteresse berufe, ergebe sich auch daraus keine Antragsbefugnis. Ungeachtet dessen sei der Antrag auch unbegründet. Der angegriffene Plan leide nicht an beachtlichen Fehlern. Es liege kein Verfahrensmangel vor. Aufgrund der im Zuge der Einleitung des Aufstellungsverfahrens erfolgten Information nach § 13 a Abs. 3 Nr. 1 BauGB, dass der Plan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung aufgestellt werde, habe von einer Angabe der vorliegenden umweltbezogenen Informationen abgesehen werden können. Die Lärmpegelbereiche seien im Plan zutreffend abgegrenzt. Der Plan leide auch nicht an einer beachtlichen Unbestimmtheit. Die Fläche für den Gemeinbedarf sei durch die Grenze des räumlichen Geltungsbereichs, die Straßenbegrenzungslinien, die Perlschnur und die Baugrenzen ebenso hinreichend bestimmt wie die Vorgaben zu Maßnahmen für die Begrünung. Ein Abwägungsmangel ergebe sich nicht aus dem Umstand, dass die Festsetzung einer Fläche für Gemeinbedarf/Schule und nicht etwa Grundschule mit Turnhalle gewählt worden sei. Die Festsetzung weiche nicht in relevanter Weise von dem ab, was planerisch gewollt gewesen sei. Im Übrigen sei für eine weiterführende Schule auf dem ausgewiesenen Grundstück überhaupt kein ausreichender Platz vorhanden. Es liege auch kein Abwägungsmangel im Hinblick auf die Erschließungssituation vor. Die Leistungsfähigkeit des Verkehrsknotens H.-straße /C. Straße sei nicht infrage gestellt. Im Übrigen habe sich im Ortstermin am 3.9.2019 ergeben, dass ein großer Lastkraftwagen unproblematisch die Werkseinfahrt benutzen könne und zwar auch dann, wenn gleichzeitig Verkehr der Kindertagesstätte stattfinde und einige Kraftfahrzeuge verbotswidrig gegenüber der Kindertagesstätte auf der nördlichen Seite der H.-straße parkten. Zudem habe festgestellt werden können, dass die Schule von Kindern aus dem Wohngebiet westlich des Plangebiets fußläufig erreicht werden könne. Es sei auch kein Verstoß gegen das Trennungsgebot des § 50 BImSchG gegeben. Die relevanten Richtwerte der TA Lärm würden für den maßgeblichen Tageszeitraum eingehalten.

Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 3.9.2019 in Augenschein genommen. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die dazu gefertigte Niederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Aufstellungsvorgänge zum angegriffenen Bebauungsplan Bezug genommen.

Gründe

Der Antrag der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Er ist zulässig (dazu A.), aber in der Sache nicht begründet (dazu B.).

A. Der Antrag ist zulässig.

Die Antragstellerin ist insbesondere gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.

Nach dieser Vorschrift kann den Antrag auf Normenkontrolle jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.2.2014 - 7 D 102/12.NE -, juris, m. w. N.

Die Antragstellerin kann sich hier auf eine mögliche Verletzung des Abwägungsgebots berufen. Es erscheint als möglich, dass sie in dem Recht auf abwägungsfehlerfreie Berücksichtigung ihres Eigentums verletzt ist. Sie beruft sich auf ein Eigentümerinteresse, das Gewerbegrundstück gegenüber dem als Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung "Schule" ausgewiesenen Grundstücksbereich weiterhin uneingeschränkt so nutzen zu können, wie es der Lage in dem angrenzenden Gewerbestandort nach Maßgabe der bestehenden planerischen Festsetzungen entspricht. Dem hält die Antragsgegnerin ohne Erfolg entgegen, die Antragstellerin könne sich nicht auf Eigentumsrechte berufen, weil ausweislich der einschlägigen Grundbuchblätter eine andere Gesellschaft Grundeigentümerin sei. Aus den von der Antragstellerin nachgereichten Handelsregisterauszügen ergibt sich nämlich, dass es sich bei der eingetragenen Gesellschaft nicht um eine andere juristische Person als diejenige handelt, die im Grundbuch eingetragen ist; es ist lediglich eine Änderung der Firma erfolgt (vgl. die Eintragung Nr. 1 a Spalte 2 und die am 1.9.2016 eingetragene Änderung Nr. 8 a in Spalte 2 des HRB Nr. ... des Amtsgerichts L.).

B. Der Antrag ist aber nicht begründet.

Der Bebauungsplan leidet an keinem durchgreifenden formellen Mangel (dazu I.) und an keinem durchgreifenden materiellen Mangel (dazu II.).

I. Der Plan leidet an keinem durchgreifenden formellen Mangel.

1. Es liegt kein beachtlicher Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB vor.

Die Antragstellerin rügt, die Antragsgegnerin habe es versäumt, die nach ihrer Einschätzung wesentlichen bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen zum Gegenstand der Offenlage zu machen; es sei zwar die Verkehrsuntersuchung der Dr. C1. Ingenieurgesellschaft ausgelegt worden, nicht aber die Bodenuntersuchung, die schallschutzbezogenen Stellungnahmen sowie der Umweltbericht zu dem Ursprungsbebauungsplan, auf den die Begründung des angefochtenen Änderungsplans ebenfalls rekurriere.

§ 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB eröffnet der Gemeinde einen Beurteilungsspielraum bezüglich der Frage, welche der bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen wesentlich und daher auszulegen sind. Ungeachtet der Frage, ob dieser Beurteilungsspielraum erst bei einem offensichtlichen Rechtsmissbrauch überschritten ist,

so die bisherige Rechtsprechung des erkennenden Senats im Anschluss an die Gesetzesbegründung, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.3.2008

- 7 D 34/07.NE -, BRS 73 Nr. 39,

oder ob ihm engere Grenzen gesetzt sind,

vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.9.2010 - 8 S 2801/08 -, juris und Sächs. OVG, Urteil vom 9.3.2012 - 1 C 13/10 -, juris,

ist dieser Beurteilungsspielraum jedenfalls dann nicht überschritten, wenn die Planbegründung offengelegt wird und in dieser die vorhandenen wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen, die nicht zum Gegenstand der Offenlage gemacht worden sind, der Sache nach eingearbeitet sind. Denn auch dann ist der mit § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB verfolgte Unterrichtungszweck erfüllt.

Diese Voraussetzungen liegen hier in Bezug auf die Bodenuntersuchung (vgl. Seite 3 der offengelegten Begründung des Planentwurfs) und die schallschutzbezogenen Stellungnahmen (vgl. Seite 6 f. der Begründung des Planentwurfs) vor. Auch das Ergebnis der im Rahmen der Ursprungsplanung durchgeführten Umweltprüfung wird unter Hinweis auf den diesem Plan beigefügten Umweltbericht auf Seite 6 der offengelegten Begründung des Planentwurfs zusammenfassend dargestellt. Hinsichtlich dieses Umweltberichts ist ungeachtet dessen zu berücksichtigen, dass er als Teil der Begründung des weiterhin in Kraft befindlichen Ursprungsplans nach § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB zu jedermanns Einsicht bereitgehalten wird. Auch dadurch ist eine hinreichende Unterrichtung der Öffentlichkeit sichergestellt.

2. Es liegt auch kein beachtlicher Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB vor. Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin ist es unschädlich, dass es im Rahmen der Bekanntmachung der förmlichen Offenlage des Planentwurfs nach § 3 Abs. 2 BauGB an einem Hinweis auf die verfügbaren Umweltinformationen fehlte.

Wird im Rahmen eines - wie hier - durchgeführten beschleunigten Verfahrens bei dessen Einleitung gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 1 BauGB auf den Verzicht auf eine Umweltprüfung hingewiesen und dann eine gemäß § 13a Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht erforderliche förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt, kommt es nicht darauf an, ob diese förmliche Beteiligung hinsichtlich der Bekanntmachung des Hinweises auf verfügbare Umweltinformationen den einschlägigen Anforderungen genügt.

Vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 3.2.2016 - 1 C 20/15 -, juris, bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 8.12.2016 - 4 CN 4.16 -, BRS 84 Nr. 36 = BauR 2017, 830.

Soweit die Antragstellerin das Fehlen eines Hinweises auf den Verzicht auf die Umweltprüfung rügt, betrifft dies die Bekanntmachung im Stadium der förmlichen Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB. Hier war ein entsprechender Hinweis allerdings bereits mit der Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Änderungsplans im Frühjahr 2013 erfolgt. Darauf hat die Antragsgegnerin zutreffend hingewiesen. Das reichte aus. Im Übrigen wäre der Mangel eines fehlenden Hinweises ohnehin nach § 214 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 BauGB unbeachtlich. Danach ist das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Abs. 3 BauGB für die Rechtswirksamkeit des im beschleunigten Verfahren aufgestellten Bebauungsplans unbeachtlich.

II. Materielle Mängel, die beachtlich sind, liegen ebenfalls nicht vor.

1. Es liegen keine durchgreifenden Bestimmtheitsmängel vor.

a) Die Abgrenzung der Lärmpegelbereiche ist entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin nicht zu beanstanden. Das hat die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf die Senatsrechtsprechung zutreffend aufgezeigt.

Vgl. dazu etwa OVG NRW, Urteil vom 20.2.2015 - 7 D 73/13.NE -, juris.

b) Die Planurkunde leidet nicht an Mängeln der farblichen Darstellungen der Gemeinbedarfsfläche, die zur Unbestimmtheit des Plans führen. Die von der Antragstellerin bemängelten Unklarheiten der zeichnerischen Festsetzung liegen lediglich in der vorliegenden Kopie der Planurkunde vor. Aus der Originalurkunde, die der Senat in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommen hat, ergibt sich hingegen mit hinreichender Deutlichkeit, dass das gesamte Plangebiet mit Ausnahme der öffentlichen Verkehrsflächen und des im westlichen Randbereich festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrechts als Gemeinbedarfsfläche festgesetzt werden soll und dass innerhalb dieser Fläche ein überwiegender Bereich mit einem Baufenster ausgewiesen sein soll.

c) Ebenso wenig greifen die Rügen gegen die Vorgaben zur Heckengestaltung im Rahmen der gestalterischen Festsetzungen durch. Hierzu hat die Antragsgegnerin zutreffend darauf hingewiesen, dass das verwendete Kürzel aus Buchstaben und Zahlen in der im Plan in Bezug genommenen Satzung zur Erhebung vom Kostenerstattungsbeiträgen vom 15.12.2011 erläutert wird, die im Amtsblatt Nr. 1 vom 4.1.2012 öffentlich bekannt gemacht ist. Dementsprechend sind die Müllsammelbehälter mithin gemäß der Gestaltungsfestsetzung durch einheimische, intensiv beschnittene Hecken einzufassen. Danach ergeben sich im Übrigen ebenso wenig durchgreifende Zweifel an der Bestimmtheit der unter Nr. 2 2. Spiegelstrich des Plans festgesetzten Begrünungsmaßnahmen. Diese betreffen nach der genannten Satzung die Anpflanzung standortgerechter einheimischer Strauchgruppen.

2. Es liegen keine durchgreifenden Abwägungsmängel vor.

a) Die Antragstellerin kann sich nicht auf einen Abwägungsmangel wegen unzureichender Berücksichtigung ihrer betrieblichen Interessen berufen.

Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Abwägungsgebot umfasst als Verfahrensnorm das Gebot zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (vgl. § 2 Abs. 3 BauGB), inhaltlich stellt es Anforderungen an den Abwägungsvorgang und an das Abwägungsergebnis.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 9.4.2008 - 4 CN 1.07 -, BRS 73 Nr. 31 = BauR 2008, 1268.

Über die verfahrensrechtliche Verpflichtung hinaus erweist sich die Abwägung aus materiellrechtlichen Gründen insbesondere dann als fehlerhaft, wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.

Vgl. dazu allg. BVerwG, Urteil vom 5.5.2015 - 4 CN 4.14 -, BRS 83 Nr. 8 = BauR 2015, 1620.

Gemessen daran ist die Abwägungsentscheidung nicht zulasten der Antragstellerin mangelhaft, deren betriebliche Interessen, insbesondere unter dem Aspekt der Erschließung (LKW-Zufahrt und Nutzung des Mitarbeiterparkplatzes) im Rahmen der Abwägung in den Blick zu nehmen waren.

Vgl. etwa zur Abwägungsrelevanz einer planbedingten Überlastung einer Erschließungsstraße: Söfker, in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Loseblattkommentar, Rn. 167 zu § 1 (Bearbeitung Stand 2015).

Die Antragsgegnerin hat die maßgeblichen Belange vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin auf Lieferverkehr mit Lastkraftwagen sowie die Benutzbarkeit ihres Mitarbeiterparkplatzes angewiesen ist, insbesondere nicht unzureichend ermittelt oder bewertet.

Zunächst ist die Prognose des planbedingten Kraftfahrzeugverkehrs durch die Nutzung einer Grundschule und einer Turnhalle, der im Hinblick auf eine Beeinträchtigung der Lkw-Zufahrt und des Mitarbeiterparkplatzes in den Blick zu nehmen war, nicht zu beanstanden. Die Prognose des Verkehrs in dem der Abwägung zugrunde gelegten Gutachten der Dr. C1. Ingenieurgesellschaft wird durch das Gutachten der P., das die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin im Offenlageverfahren eingereicht hatten, nicht durchgreifend erschüttert.

In der Abwägung durfte insbesondere auch die Prognose zugrunde gelegt werden, dass so genannte "Elterntaxis" nicht in erheblichem Umfang verbotswidrig entgegen einem vorgeschlagenen Halteverbot (Verkehrszeichen 283) auf der Fahrbahn halten oder verbotswidrig Teile des Gehwegs in Anspruch nehmen, sondern grundsätzlich auf dem durch die Planung ermöglichten, an der südlichen Seite der H.-straße vorgesehenen Parkstreifen mit Kurzzeitstellplätzen halten, um die Schulkinder aussteigen zu lassen und sie gegebenenfalls zum Gebäude bzw. in den Unterrichtsraum zu begleiten. Es erscheint deshalb hinreichend lebensnah, anzunehmen, dass es nicht durch ein verbotswidriges Halten auf der Fahrbahn bzw. teilweise dem nördlichen Gehweg bzw. im Bereich des Wendekreises zu Behinderungen des fließenden Verkehrs kommt. Die Antragsgegnerin ist in diesem Zusammenhang im Übrigen - nicht nur im Hinblick auf die Interessen der Antragstellerin, sondern insbesondere auch im Interesse der Sicherheit der Schulkinder - gehalten, gegen entsprechende straßenverkehrsrechtliche Verstöße konsequent ordnungsrechtlich vorzugehen und ein Halten von Fahrzeugen auf der Fahrbahn oder Teilen des Gehwegs zu unterbinden.

Hinreichend realitätsnah erscheint auch die Prognose, dass es nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen des Werksverkehrs (LKW-Verkehr und Verkehr des Mitarbeiterparkplatzes) durch Fußgängerverkehr (insbesondere Grundschüler) kommt.

Hinsichtlich von Störungen durch Schüler, die plötzlich zwischen verbotswidrig auf dem nördlichen Gehweg oder der Fahrbahn haltenden Kraftfahrzeugen die H.-straße überqueren, gilt das oben gesagte: Die Prognose, dass es nicht in nennenswertem Umfang zu verbotswidrigem Halten auf dem Gehweg oder der Fahrbahn kommt, sondern von Eltern grundsätzlich auf den Stellplätzen auf dem südlich an die H.-straße anschließenden Parkstreifen gehalten wird, erscheint hinreichend realitätsnah, insbesondere, weil die Antragsgegnerin gehalten ist, gegen verbotswidriges Halten auf der Fahrbahn bzw. Benutzen des Gehwegs durch "Elterntaxis" konsequent einzuschreiten. Dass die in diesem Zusammenhang nach dem Gutachten der Dr. C1. Ingenieurgesellschaft, der Synopse zur Abwägung und der Planbegründung vorgesehenen Kurzzeit-Halteplätze nicht ausreichend wären, vermag der Senat nicht zu ersehen. Dabei geht der Senat davon aus, dass diese Plätze auch so ausgewiesen und nicht als Dauerparkplätze etwa für Lehrpersonal eingerichtet werden und dass dazu eine hinreichend effektive Überwachung erfolgt.

Nicht zu beanstanden ist auch die Prognose, dass es nur in geringem Umfang zu Überquerungen der H.-straße durch Schüler kommen wird, die unabhängig von "Elterntaxis" den Schulweg bewältigen. Nach den örtlichen Gegebenheiten können die meisten Schüler voraussichtlich von Süden her über die autofreien Quartierwege des Quartiers "S." oder von Westen über die Fußwege in dem vorhandenen Grünstreifen laufen, der von Norden/Süden her an den Wendekreis der H.-straße anschließt. Im Übrigen haben von Nordosten aus den Wohngebieten jenseits der C. Straße kommende Schüler die Möglichkeit, den Fußweg über die Ampel an der Einmündung der H.-straße in die C. Straße zu benutzen, um die Schule auf dem Gehweg an der südlichen Seite der H.-straße zu erreichen.

Soweit in dem von der Antragstellerin vorgelegten Gutachten gravierende Probleme für die Verkehrssicherheit im Planfall gesehen werden, steht dies in wesentlichem Zusammenhang mit ordnungswidrigem Halten durch "Elterntaxis" und auch durch Werksverkehr der Antragstellerin im Bereich der westlichen Zufahrt nahe der Einmündung zur C. Straße. Diese Problematik musste indes nicht im Verfahren der Aufstellung des Bebauungsplans abschließend gelöst werden. Sie kann vielmehr von der Antragsgegnerin abschließend außerhalb des Bebauungsplanverfahrens, wie aufgezeigt, insbesondere durch konsequentes straßenverkehrsrechtliches Einschreiten bewältigt werden.

Durchgreifende Abwägungsmängel sind im Übrigen auch nicht im Hinblick auf eine Lärmproblematik ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat in der Antragserwiderung aufgezeigt, dass ein etwaiger Lärmkonflikt im Rahmen der Abwägung hinreichend bewältigt ist. Insbesondere steht nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass die Antragstellerin mit Einschränkungen ihrer Betriebstätigkeit wegen der Lärmschutzbelange der Grundschulnutzung rechnen müsste.

b) Des Weiteren liegt nicht ein beachtlicher Abwägungsmangel vor, weil eine Divergenz zwischen dem bestünde, was nach der getroffenen Festsetzung zulässig ist und dem, was ausweislich der Planbegründung und der sonstigen Unterlagen planerisch gewollt und Gegenstand der Abwägung war.

Zwar trifft es zu, dass auf Grundlage der Festsetzung auch andere Nutzungen rechtlich zulässig wären als die, die in der Planbegründung genannt sind. Dort wird eine dreizügige Grundschule mit Turnhalle betrachtet, die auch im Rahmen von Vereinssport genutzt wird. Es ist aber entgegen der Meinung der Antragstellerin bei realitätsnaher Betrachtung nicht damit zu rechnen, dass anderweitige Nutzungen umgesetzt werden, die für sie in wesentlicher Hinsicht mit nachteiligeren Auswirkungen verbunden wären.

Vgl. zum Maßstab realitätsnaher Prognose: OVG NRW, Urteil vom 13.9.2012 - 2 D 38/12.NE - , BRS 81 Nr. 18 = BauR 2013, 1408.

Dies gilt insbesondere wegen des von der Antragsgegnerin in der Antragserwiderung dargestellten Flächenbedarfs für eine etwaige weiterführende Schule mit größeren Schülerzahlen und entsprechendem Mehrverkehr. Mit einer Abendschule ist bei realitätsnaher Prognose ebenso wenig zu rechnen. Zudem ist nicht ersichtlich, dass eine solche Schule mit wesentlich erhöhtem Verkehrsaufkommen und daraus folgenden Erschließungsnachteilen für die Antragstellerin verbunden wäre.

c) Es liegen auch nicht bezüglich anderer privater oder öffentlicher Belange beachtliche Abwägungsmängel vor. Insbesondere sind die Fragen der Verkehrssicherheit nicht abwägungsfehlerhaft behandelt worden.

Allerdings sind ungeachtet der Interessen des gewerblichen Betriebs der Antragstellerin gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 2. Alternative BauGB (Sicherheit der Bevölkerung) auch Fragen der Verkehrssicherheit, die die Planung aufwirft, im Rahmen der Abwägung in den Blick zu nehmen.

Vgl. Söfker, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Loseblattkommentar, § 1, Rn. 119 (Bearb. 2015).

Die Antragsgegnerin hat diese Belange im Rahmen der Abwägung aber noch hinreichend erkannt, bewertet und abgewogen. Dies zeigen die entsprechenden Ausführungen der Planbegründung in dem Kapitel 5.4 Erschließung, in dem auch Fragen der Verkehrsorganisation, der Geschwindigkeitsbegrenzung und ihrer Überwachung sowie von Halteverboten erörtert werden sowie die Inhalte der Synopse zur Abwägung und des Gutachten der Dr. C1. Ingenieurgesellschaft, das in der Begründung der Planinhalte in Bezug genommen wird. Im Rahmen der Abwägung konnte die Antragsgegnerin im Übrigen davon ausgehen, dass eine abschließende Bewältigung der durch die Planung der Schule aufgeworfenen Verkehrssicherheitsfragen Maßnahmen der straßenverkehrsrechtlichen Verkehrsregelung und Verkehrsüberwachung vorbehalten bleiben durfte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.

Die Revision ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht zuzulassen.