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OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.03.2017 - 16 A 551/16

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 20. Januar 2016 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der im Jahr 19 geborene Kläger war seit 1999 Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B. Am 28. September 2014 wurde er um 1.20 Uhr von der Polizei im Rahmen einer Verkehrskontrolle mit seinem Pkw in F. angehalten. Ein aufgrund wahrgenommener äußerlicher Auffälligkeiten wie enggestellter Pupillen und flimmernder Augenlider vor Ort durchgeführter Drogenvortest (Urinprobe) verlief positiv auf den Cannabiswirkstoff THC. Nach dem polizeilichen Bericht gab der Kläger nach Belehrung an, vor zwei Tagen einen Joint geraucht zu haben und dies öfter zu tun, da er unter Schlafstörungen leide und so besser einschlafen könne. In dem Formular "Protokoll und Antrag zur Feststellung von Drogen im Blut" ist als Einlassung des Klägers festgehalten, dass er "vor ca. 4 Tagen THC geraucht" habe. Die um 2.25 Uhr mit Einwilligung des Klägers entnommene Blutprobe ergab, jeweils auf das Blutserum bezogen, Konzentrationen von 1,1 ng/ml für THC, von ca. 0,4 ng/ml (Spuren) für 11-OH-THC und von 25 ng/ml für THC-COOH. Der von dem beauftragten Institut für Rechtsmedizin der Universität Düsseldorf ermittelte sog. Cannabis Influence Factor (CIF) belief sich auf den Wert 6. In dem Gutachten vom 28. Oktober 2014 war ausgeführt, die Analysen hätten zum Nachweis eines Cannabiskonsums geführt. Die Befunde sprächen für einen vermutlich gelegentlichen Konsum von Cannabisprodukten. Aufgrund des Cannabinoidmusters sei von einer "u. U. wenig ausgeprägten Cannabisbeeinflussung" auszugehen.

Im Anschluss an die Anhörung zu der beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis machte der Kläger geltend, am Vorfallstag habe es sich um einen erst- und einmaligen Konsum von Cannabis gehandelt. Ihm sei nicht erinnerlich, gegenüber den kontrollierenden Polizeibeamten einen häufigeren Cannabiskonsum angegeben zu haben, und dies entspräche auch nicht den Tatsachen. Ihm könne kein mangelndes Trennen zwischen dem Cannabiskonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs angelastet werden, weil er weder die Sachkunde zur Einschätzung des aktuellen THC-Wertes gehabt habe noch eine tatsächliche Beeinträchtigung seiner Fahrtauglichkeit habe wahrnehmen können. Entsprechend sei auch in dem toxikologischen Gutachten lediglich von einem vermutlichen Gelegenheitskonsum die Rede gewesen. Er sei im Übrigen bereit, durch künftige Blutuntersuchungen seine Drogenfreiheit nachzuweisen.

Daraufhin ordnete die Beklagte mit Verfügung vom 15. Januar 2015 fristgebunden die Vorlage eines aktuellen ärztlichen toxikologischen Gutachtens an. Das unter dem Datum des 11. Februar 2015 erstellte Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Düsseldorf kam zu dem Ergebnis, dass in der am 26. Januar 2015 abgenommenen Blutprobe des Klägers THC-COOH in Spuren (ca. 0,9 ng/ml) vorhanden war; sonstige Cannabisinhaltsstoffe wurden nicht nachgewiesen.

Auf eine neuerliche Anhörung hin trug der Kläger noch vor, dass aus dem zuletzt festgestellten THC-COOH-Wert gerade nicht auf einen weiteren Cannabiskonsum nach dem unstreitigen Vorfall vom 28. September 2014 geschlossen werden könne. Die wissenschaftlichen Erkenntnisse über den Abbau dieses Cannabismetaboliten gingen dahin, dass erst nach einem langen konsumfreien Intervall ein negatives Analyseergebnis erzielt werden könne.

Mit Ordnungsverfügung vom 3. März 2015 entzog die Beklagte dem Kläger die Fahrerlaubnis und forderte ihn unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 250 Euro zur sofortigen Abgabe seines Führerscheins auf. Zugleich wurden Gebühren und Kosten von insgesamt 104,45 Euro gegen den Kläger festgesetzt. Zur Begründung war ausgeführt, dass er am 28. September 2014 ein Kraftfahrzeug unter der Wirkung von Cannabis geführt habe und schon die anschließend im Blut festgestellten Mengen von THC und THC-COOH für einen vermutlich gelegentlichen Konsum gesprochen hätten, was sich auch mit seinen Äußerungen gegenüber der Polizei decke. Durch die weitere Untersuchung der im Januar 2015 entnommenen Blutprobe sei nachgewiesen, dass er nach dem Vorfall vom 28. September 2014 zumindest ein weiteres Mal Cannabis zu sich genommen habe. Denn im Anschluss an einen - wie behauptet - erst- und einmaligen Konsum könnten die Abbauprodukte von Cannabis nur über einen Zeitraum von etwa 7 bis 14 Tage festgestellt werden. Damit stehe die Nichteignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen fest.

Mit seiner am 12. März 2015 erhobenen Klage hat der Kläger noch ergänzend vorgetragen, die Frage, ob er auch nach dem 28. September 2014 Cannabis konsumiert habe, müsse gegebenenfalls gutachterlich geklärt werden. Im Übrigen belegten auch die an diesem Tag festgestellten THC-Werte keine tatsächliche Beeinflussung seiner Fahrtüchtigkeit.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 3. März 2015 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen,

und zur Begründung ihre Ausführungen aus der angefochtenen Ordnungsverfügung wiederholt.

Das Verwaltungsgericht hat nach dem Bekanntwerden einer neuen Empfehlung der Grenzwertkommission zur Konzentration von THC im Blutserum zur Feststellung des Trennens von Cannabis und Fahren die Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens durch den seinerzeit die Grenzwertkommission leitenden Sachverständigen Prof. Dr. U. E. vom Institut für Rechtsmedizin der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf angeordnet.

Speziell zum vorliegenden Verfahren hat der Sachverständige ausgeführt, dass es sich bei dem "später vorgefundenen" THC-COOH-Wert um eine Konzentration handele, die nur durch einen zwischenzeitlichen Konsum erklärlich sei. Im Übrigen wird wegen des Ergebnisses der Sachverständigenbefragung auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20. Januar 2016 Bezug genommen.

Gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. Januar 2016 hat der Kläger nach Zulassung durch den Senat Berufung eingelegt, zu deren Begründung er vorträgt: Das Verwaltungsgericht habe sich auf die Einschätzung des Sachverständigen gestützt, wonach bereits bei einem Wert von 1 ng/ml THC im Blutserum eine cannabisbedingte und verkehrssicherheitsrelevante Leistungseinbuße nicht ausgeschlossen werden könne. Nach dem gesamten Inhalt des angefochtenen Urteils beruhe diese Äußerung des Sachverständigen indes allein darauf, dass bei allen Studien auch bei Probanden mit einem festgestellten Wirkstoffgehalt von bis zu 1 ng/ml THC Fehlleistungen vorgekommen seien. Allerdings habe der Sachverständige auch hervorgehoben, dass diese Fehlleistungen keine anderen und auch keine häufigeren gewesen seien als diejenigen von Probanden, die kein Cannabis konsumiert hätten. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass selbst unterhalb des "alten" THC-Grenzwertes - und erst Recht unterhalb der nunmehr von der Grenzwertkommission vorgeschlagenen "neuen" Grenzwertes von 3 ng/ml - eine Einschränkung der Fahrtüchtigkeit möglich sei, beruhe mithin auf einem Zirkelschluss. Im Übrigen müsse im Falle des Abweichens von der aktuellen Empfehlung der Grenzwertkommission weiterhin bzw. wieder mit einer bundesweit zersplitterten Rechtspraxis gerechnet werden. Schließlich sei zu beachten, dass der vom Verwaltungsgericht geladene Sachverständige nicht derjenige gewesen sei, der innerhalb der Grenzwertkommission die neue Empfehlung wissenschaftlich erarbeitet habe.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlich gestellten Antrag zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat, auch im Hinblick auf eine weitere neuere Publikation von Mitgliedern der Grenzwertkommission zur Erläuterung der aktuellen Empfehlung zum Tatbestand des Trennens von Cannabiskonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen, in der mündlichen Verhandlung wiederum Herrn Prof. Dr. U. E. und darüber hinaus Herrn Prof. Dr. T. U1. , Institut für Rechtsmedizin der H. -V. - Universitätsklinikum - in G. , als Sachverständige gehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 15. März 2017 Bezug genommen.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger eingeräumt, gelegentlich Cannabis konsumiert zu haben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakte sowie auf den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen.

Gründe

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 3. März 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

Rechtsgrundlage für die angefochtene Ordnungsverfügung sind § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und § 46 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Nach diesen Vorschriften hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis diese zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Es handelt sich um eine gebundene, nicht im Ermessen der Behörde stehende Entscheidung. Die Fahreignung des Betroffenen beurteilt sich nach § 46 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. der Anlage 4 zur FeV. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses der (letzten) behördlichen Entscheidung, hier der Ordnungsverfügung vom 3. März 2015.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. April 2010 - 3 C 2.10 -, BVerwGE 137, 10 = NJW 2010, 3318 = NZV 2010, 585 = juris, Rn. 11, und vom 28. Juni 2012 - 3 C 30.11 -, NJW 2012, 3669 = DAR 2012, 595 = VRS 123 (2012), 340 = Blutalkohol 49 (2012), 320 = NZV 2013, 154 = juris, Rn. 11; OVG NRW, Beschlüsse vom 15. September 2014 - 16 B 797/14 -, juris, Rn. 2 f., und vom 7. Oktober 2015 - 16 B 554/15 -, VRS 129 (2015), 164 = juris, Rn. 7 f., jeweils m. w. N.

Die Einnahme von Cannabis findet in Nr. 9.2 der Anlage 4 zur FeV nähere Behandlung. Der regelmäßige Konsum von Cannabis lässt die Fahreignung stets entfallen (Nr. 9.2.1). Regelmäßiger Konsum ist anzunehmen, wenn der Betroffene täglich oder nahezu täglich Cannabis zu sich nimmt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2009 - 3 C 1.08 -, BVerwGE 133, 186 = NJW 2009, 2151 = DAR 2009, 342 = NZV 2009, 357 = Blutalkohol 46 (2009), 289 = VRS 116 (2009), 379 = juris, Rn. 14 bis 19; dem folgend OVG NRW, Beschlüsse vom 31. März 2010 - 16 B 1611/09 - und vom 1. Juni 2010 - 16 B 428/10 -, Blutalkohol 47 (2010), 371 = VRS 119 (2010), 180 = DAR 2011, 169 = juris, Rn. 3 bis 8.

Da das Bundesverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung

- Urteil vom 26. Februar 2009 - 3 C 1.08 -, a. a. O., juris, Rn. 14 -

einleitend ausgeführt hat, dass jedenfalls (Hervorhebung nicht im Original) bei Vorliegen der genannten Konsumhäufigkeit ein regelmäßiger Konsum gegeben sei, ist auch Raum für die Annahme, dass gegebenenfalls auch eine niedrigere Konsumfrequenz, etwa ein mehrmals wöchentlicher Cannabiskonsum, zur Annahme eines regelmäßigen Konsums führen kann. Dabei ist auch der in der Systematik der Nr. 9.2 der Anlage 4 zur FeV zum Ausdruck gelangte Umstand in den Blick zu nehmen, dass es in Abgrenzung zum gelegentlichen Konsum, der nur im Zusammenhang mit zusätzlichen gefahrenerhöhenden Umständen zur Fahrungeeignetheit führt, für den regelmäßigen Konsum wesentlich darauf ankommt, ob er nach wissenschaftlichem Erkenntnisstand als solcher und ohne das Hinzutreten weiterer Umstände im Regelfall die Fahreignung ausschließt.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Februar 2009 - 3 C 1.08 -, a. a. O., juris, Rn. 15, sowie vom 23. Oktober 2014 - 3 C 3.13 -, NJW 2015, 2439 = DAR 2014, 711 = Blutalkohol 52 (2015), 151 = NZV 2015, 256 = juris, Rn. 18; vgl. auch schon OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2007 - 16 A 3899/05 - (wenn "der Cannabiskonsum insgesamt eine solche Häufigkeit aufweist, dass der Alltag des jeweiligen Konsumenten von der Drogenaufnahme geprägt und damit eine zuverlässige Trennung vom Konsum und der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr zumindest nachhaltig erschwert und von Unwägbarkeiten beeinflusst ist").

Bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis entfällt die Fahreignung nicht, wenn der Fahrerlaubnisinhaber zwischen dem Konsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen trennt und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorliegt (Nr. 9.2.2).

Mit einem gelegentlichen Konsum ist ein Konsum dergestalt gemeint, dass der Betroffene in zumindest zwei selbständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen hat und diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 3 C 3.13 -, a. a. O., juris, Rn. 17 bis 21.

Dabei kann ein Zeitablauf von mehreren Jahren zwischen zwei Rauschgifteinnahmen eine Zäsur bilden, die bei der fahrerlaubnisrechtlichen Einordnung des Konsums einen Rückgriff auf den früheren Vorgang verbietet.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 3 C 3.13 -, a. a. O., juris, Rn. 21.

Von einem (zumindest) gelegentlichen Cannabiskonsum ist im Falle des Klägers gesichert auszugehen, nachdem er dies in der letzten mündlichen Verhandlung ausdrücklich eingestanden hat.

Der Kläger hat bei seiner erst durch polizeiliches Eingreifen beendeten Fahrt am 28. September 2014 auch gegen das Erfordernis des Trennens zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen von Kraftfahrzeugen verstoßen. Dies betrifft die Frage, ob der gelegentlich - und damit voraussichtlich auch zukünftig weiterhin - Cannabis konsumierende Fahrerlaubnisinhaber bereit bzw. in der Lage ist, zuverlässig diesen Konsum und das Führen von Kraftfahrzeugen auseinanderzuhalten. Sind gelegentlicher Cannabiskonsum und mangelndes Trennen von Konsum und Fahren erwiesen, darf die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 7 FeV ohne weitere Sachverhaltsaufklärung die Fahrerlaubnis entziehen. Dabei ist für die Verwirklichung des Merkmals des unzureichenden Trennens im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV nicht auf ein subjektives Element wie die persönliche Wahrnehmung des Betroffenen von seiner eigenen Leistungsunfähigkeit abzustellen. Vielmehr ist entscheidend, ob der Betroffene objektiv unter dem Einfluss einer Cannabiskonzentration am Straßenverkehr teilgenommen hat, bei der nach wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht ausgeschlossen werden kann, dass Beeinträchtigungen vorliegen, die sich negativ auf die Verkehrssicherheit auswirken können.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 3 C 3.13 -, a. a. O., juris, Rn. 32 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2006 - 16 B 1392/05 -, juris, Rn. 2 bis 8, und Urteile vom 21. März 2013 - 16 A 2006/12 -, NJW 2013, 2841 = Blutalkohol 50 (2013), 146 und 196 = NZV 2014, 102 = NWVBl. 2013, 329 = juris, Rn. 22 f., sowie vom 1. August 2014 - 16 A 2806/13 -, VRS 127 (2014), 43 = NZV 2015, 206 = juris, Rn. 23 f.

Etwas Anderes folgt nicht daraus, dass die drogenbedingte Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen und speziell auch das nicht hinreichende Trennen bei gelegentlichem Konsum von Cannabis - abweichend von den meisten anderen Fallgruppen der Anlage 4 zur FeV - den charakterlichen Fahreignungsmängeln zugeordnet wird. Solche Mängel sind dadurch gekennzeichnet, dass der Betroffene bereit ist, das Interesse der Allgemeinheit an sicherer und verkehrsgerechter Fahrweise den jeweiligen eigenen Interessen - hier: dem Sichverschaffen von Drogenerlebnissen bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der gewohnten Mobilität - unterzuordnen und hieraus resultierende Gefährdungen oder Beeinträchtigungen des Verkehrs in Kauf zu nehmen. Speziell im Zusammenhang mit gelegentlichem Cannabiskonsum ist es ein Ausdruck eines Mangels dieser Art, wenn ein Fahrerlaubnisinhaber ungeachtet einer im Einzelfall anzunehmenden oder jedenfalls nicht auszuschließenden drogenkonsumbedingten Fahruntüchtigkeit nicht bereit ist, vom Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr abzusehen.

Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96 -, NJW 2002, 2378 = juris, Rn. 49.

Trotz der Kennzeichnung mangelnden Trennens als Ausdruck eines charakterlichen Mangels und der Anknüpfung an ein bestimmtes Verhalten bzw. an eine bestimmte Haltung - eben an das Nichtverzichten auf die motorisierte Verkehrsteilnahme im zeitlichen Zusammenhang mit dem Konsum von Cannabis - geht es nicht um die bloße Sanktionierung eines Fehlverhaltens im Straßenverkehr und entsprechend auch nicht ausschließlich um die Frage der Bereitschaft zum Trennen, sondern im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs um die Ausschaltung objektiv bestehender Risiken. Daher beschränkt sich die gefahrenabwehrrechtliche Betrachtung nicht allein auf die Bewertung eines Tuns oder Unterlassens, sondern ist weitergehend und beinhaltet insbesondere auch die Einschätzung einer potenziell gefahrenträchtigen Situation. Diese kann etwa dadurch gekennzeichnet sein, dass einem Verkehrsteilnehmer, etwa infolge der Wirkeigenschaften einer von ihm eingenommenen Substanz bzw. infolge der eingeschränkten subjektiven Wahrnehmbarkeit dieser Wirkungen, die realistische Einschätzung des von ihm ausgehenden Sicherheitsrisikos im Straßenverkehr verwehrt ist. Unter diesem Blickwinkel geht es weniger um die Bereitschaft als um die Fähigkeit, zwischen dem Substanzgebrauch und der Verkehrsteilnahme zu trennen. Beide Aspekte - die Bereitschaft und die Fähigkeit zum Trennen des Cannabiskonsums vom Führen von Kraftfahrzeugen - sind gleichermaßen bedeutsam. Dieser Umstand schließt es aus, den in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV beschriebenen Gefährdungstatbestand mit Elementen des Verschuldens bzw. der subjektiven Vorwerfbarkeit anzureichern. Allein entscheidend ist die objektive Gefährlichkeit eines - noch näher zu charakterisierenden - Zusammenfallens eines bestimmten Musters des Cannabiskonsums und der individuellen Verkehrsgewohnheiten.

Aus diesem Grund ist es allein sachgerecht, die Beantwortung der Frage des ausreichenden oder nicht mehr ausreichenden Trennens i. S. v. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV an objektive Gegebenheiten zu knüpfen, also insbesondere an den Wirkstoffgehalt der Droge im Körper, der in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges festgestellt werden konnte, und nicht an ein - oft nicht eindeutig zu klärendes - Verhalten des Betroffenen, insbesondere an das Einhalten einer bestimmten Wartezeit nach dem Konsum bzw. vor der nächsten Fahrt mit einem Kraftfahrzeug. Dabei hat sich - trotz des Vorhandenseins sonstiger labormedizinischer Indikatoren wie etwa des sog. Cannabis Influence Factors (CIF) - als allgemein anerkannter Standard durchgesetzt, sich an dem Wert des wichtigsten Cannabiswirkstoffes THC im Blutserum des in Verdacht geratenen Verkehrsteilnehmers, wie er möglichst zeitnah zur Verkehrsteilnahme ermittelt worden ist, zu orientieren.

Im Zusammenhang mit dem Merkmal des Trennens des Cannabiskonsums vom Führen eines Kraftfahrzeugs kann indessen nicht jeder Nachweis von THC im Blut(serum) für eine Entziehung der Fahrerlaubnis ausreichen. Es muss vielmehr eine Konzentration feststellbar sein, die es als möglich erscheinen lässt, dass der untersuchte Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilgenommen hat, obwohl seine Fahrtüchtigkeit eingeschränkt war.

Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 -, NJW 2005, 349 = NZV 2005, 270 = DAR 2005, 70 = Blutalkohol 42 (2005), 156 = juris, Rn. 29 f.

Das entspricht dem verfassungsrechtlichen Erfordernis, Beschränkungen der allgemeinen Handlungsfreiheit - zu der auch der Genuss hoher individueller Mobilität zählt, wie sie das Führen von Kraftfahrzeugen vermittelt - nur dann als verfassungsrechtlich unbedenklich zu bewerten, wenn sie zum Schutz des Rechtsguts nicht nur geeignet und erforderlich sind, sondern auch zur Art und Intensität der Rechtsgütergefährdung in einem angemessenen Verhältnis stehen. Es muss daher eine Gefahrenlage gegeben sein, die eine eingeschränkte Fahrtüchtigkeit des Fahrerlaubnisinhabers als möglich erscheinen lässt.

Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96 -, a. a. O. = juris, Rn. 39 und 51.

Eine in diesem Sinne hinreichende Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs im Zusammenhang mit dem Konsum von Cannabis, d. h. ein mangelndes Trennen zwischen dem (gelegentlichen) Cannabiskonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen, lag nach bisheriger, zuletzt praktisch einhelliger Auffassung in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bei einem THC-Wert ab 1,0 ng/ml im Blutserum vor.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Januar 2012 - 16 A 2075/11 -, juris, Rn. 15, und Urteile vom 21. März 2013 - 16 A 2006/12 -, a. a. O., juris, Rn. 34 bis 58, sowie vom 1. August 2014 - 16 A 2806/13 -, a. a. O., juris, Rn. 31 bis 60; ebenso VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22. November 2012 - 10 S 3174/11 -, VRS 124 (2013), 168 = juris, Rn. 30, nicht beanstandet durch BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 3 C 3.13 -, a. a. O., juris, Rn. 39 bis 42; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 16. Juni 2016 - 1 B 37.14 -, Blutalkohol 53 (2016), 393 = juris, Rn. 26; OVG Bremen, Beschluss vom 20. Juli 2012 - 2 B 341/11 -, NJW 2012, 3526 = juris, Rn. 14 f.; Hamb. OVG, Beschluss vom 15. Dezember 2005 - 3 Bs 214/05 -, NJW 2006, 1367 = juris, Rn. 20; Nds. OVG, Beschluss vom 11. Juli 2003 - 12 ME 287/03 -, Blutalkohol 41 (2004), 183 = DAR 2003, 480 = juris, Rn. 7; Schl.-H. OVG, Urteil vom 17. Februar 2009 - 4 LB 61/08 -, juris, Rn. 35 f., und Beschluss vom 22. Dezember 2014 - 2 O 19/14 -, NJW 2015, 2202 = Blutalkohol 52 (2015), 227 = juris, Rn. 5; Thür. OVG, Beschluss vom 6. September 2012 - 2 EO 37/11 -, DAR 2012, 719 = juris, Rn. 16; zuletzt auch Bay. VGH, Beschluss vom 10. März 2015 - 11 CS 14.2200 -, juris, Rn. 12 bis 14.

Ausschlaggebend für diese Einschätzung war der Beschluss der Gemeinsamen Arbeitsgruppe für Grenzwertfragen und Qualitätskontrolle (sog. Grenzwertkommission) vom 20. November 2002 - aktualisiert durch Beschluss vom 22. Mai 2007, Blutalkohol 44 (2007), 311 -, wonach der Grenzwert für die Annahme einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG für THC bei 1 ng/ml im Serum liegt. Eine solche Konzentration kann - einschließlich eines entsprechenden Sicherheitszuschlags - zuverlässig nachgewiesen und quantitativ präzise bestimmt werden. Insbesondere erscheint bei Erreichen einer derartigen Konzentration eine Einschränkung der Fahrtauglichkeit möglich.

Vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 -, a. a. O., juris, Rn. 29.

Diese für das Recht der Ordnungswidrigkeiten entwickelte Einschätzung ist nachfolgend auch in die rechtliche Praxis des Fahrerlaubnisrechts eingeflossen, wobei es sich maßgeblich ausgewirkt hat, dass § 24a Abs. 2 StVG als abstraktes Gefährdungsdelikt konzipiert ist und sich daher der ordnungswidrigkeitenrechtliche Gefährdungsmaßstab mit demjenigen deckt, der auch im präventiv ausgerichteten Fahrerlaubnisrecht Geltung beansprucht. An der sachlichen Rechtfertigung dieser Gleichgerichtetheit kann jedenfalls seit den Klarstellungen des Bundesverfassungsgerichts zum objektiven Tatbestand des § 24a Abs. 2 StVG nicht mehr gezweifelt werden.

Nach § 24a Abs. 2 Satz 1 StVG handelt ordnungswidrig, wer "unter der Wirkung" eines der in der Anlage zu der Vorschrift genannten berauschenden Mittels wie Cannabis im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt nach dem Wortlaut des § 24a Abs. 2 Satz 2 StVG schon dann vor, wenn im Blut eine in dieser Anlage genannte Substanz überhaupt nur nachgewiesen wird, wobei der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass die Wirkungs- und die Nachweisdauer bei den einzelnen Mitteln übereinstimmen. Solange im Blut Substanzen eines der vom Gesetzgeber genannten Rauschmittel nachweisbar waren, war nach der seinerzeitigen Vorstellung des Gesetzgebers auch die zugrunde liegende Annahme einer abstrakten Verkehrsgefährdung gerechtfertigt.

Nachdem sich indessen infolge des technischen Fortschritts die Nachweisempfindlichkeit der gängigen Analyseverfahren verbessert und damit die Nachweisdauer für das Vorhandensein von THC in Blutproben wesentlich erhöht hat, traf die ursprüngliche Annahme des Gesetzgebers von der Identität der Wirkungs- und Nachweiszeit jedenfalls für Cannabis nicht mehr zu, so dass ein positiver THC-Befund - und damit auch das Eingreifen des objektiven Tatbestandes des § 24a Abs. 2 StVG - vorliegen konnte, ohne dass noch von der Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit ausgegangen werden durfte.

Vgl. BT-Drucks. 13/3764, S. 5.

Folglich reicht nunmehr auf der Grundlage der gegebenen Analysegenauigkeit nicht mehr jeder beliebige Nachweis von THC im Blut eines Verkehrsteilnehmers für eine Ahndung nach § 24a Abs. 2 StVG aus. Festgestellt werden muss vielmehr eine Konzentration, die es entsprechend dem Charakter der Vorschrift als abstraktes Gefährdungsdelikt als möglich erscheinen lässt, dass der untersuchte Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilgenommen hat, obwohl seine Fahrtüchtigkeit eingeschränkt war.

Vgl. zum Ganzen BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 -, a. a. O., juris, Rn. 26 bis 30.

Der Senat hält es nach wie vor für sachgerecht und geboten, die für den (objektiven) Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 24a Abs. 2 StVG entwickelten Obersätze auch für das Recht der Gefahrenabwehr und konkret für die Definition des mangelnden Trennens i. S. v. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV anzuwenden. Es entspricht insbesondere auch der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass es im Hinblick auf die schwerwiegenden Gefahren, die von in ihrer Fahrtüchtigkeit beeinträchtigten Kraftfahrzeugführern für Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer ausgehen können, auch vor dem Hintergrund der staatlichen Pflicht, die Sicherheit des Straßenverkehrs zu gewährleisten, geboten ist, solche Risiken soweit wie möglich auszuschließen. Dementsprechend - so das Bundesverwaltungsgericht - sei die Grenze eines hinnehmbaren Cannabiskonsums nicht erst dann überschritten, wenn mit Gewissheit eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit anzunehmen sei oder es zu einer signifikanten Erhöhung des Unfallrisikos komme, sondern bereits dann, wenn die Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit bestehe. Habe der Betroffene in der Vergangenheit ein Kraftfahrzeug unter einem THC-Pegel geführt, bei dem eine Beeinträchtigung seiner Fahrsicherheit möglich sei, rechtfertige das nach der in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV zugrundeliegenden Wertung zugleich Zweifel daran, dass er künftig stets die gebotene Trennung von Cannabiskonsum und Fahren beachten werde, was wiederum zur Verneinung seiner Fahreignung führe. Dieser Gefährdungsmaßstab decke sich mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, unter anderem mit dem oben wiedergegebenen (Kammer-)Beschluss zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit des für die Erfüllung des Tatbestandes des Führens eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss nach § 24a Abs. 2 StVG. Diese Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts seien auf das auf Prävention und Gefahrenabwehr zielende Vorgehen der Fahrerlaubnisbehörden auf der Grundlage der Fahrerlaubnis-Verordnung ohne Weiteres übertragbar.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 3 C 3.13 -, a. a. O., juris, Rn. 34 f.; vgl. auch schon BVerwG, Urteil vom 14. November 2013 - 3 C 32.12 -, BVerwGE 148, 230 = NJW 2014, 1318 = Blutalkohol 51 (2014), 30 = NZV 2014, 379 = juris, Rn. 15 bis 21, zum Mischkonsum von Cannabis und Alkohol.

Dementsprechend hat es das Bundesverwaltungsgericht nicht beanstandet, den für das Trennen zwischen (gelegentlichem) Cannabiskonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen maßgeblichen THC-Grenzwert mit demjenigen gleichzusetzen, der von der Grenzwertkommission für das abstrakte Gefährdungsdelikt des § 24a Abs. 2 StVG festgesetzt worden ist, so dass das Erreichen oder Überschreiten eines Wertes von 1 ng/ml THC im Blutserum im Zusammenhang mit dem Fahren zur Verneinung der Fahreignung bei einem gelegentlichen (mehrmaligen) Cannabiskonsumenten führt.

Der Senat hat hierzu in den schon zuvor wiedergegebenen Entscheidungen

- OVG NRW, Urteile vom 21. März 2013 - 16 A 2006/12 -, a. a. O., juris, Rn. 38 bis 53, sowie vom 1. August 2014 - 16 A 2806/13 -, a. a. O., juris, Rn. 37 bis 51 -

insbesondere in Abgrenzung zur vormaligen, inzwischen aufgegebenen Rechtsprechung unter anderem des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, die den Grenzwert für das Trennen von Cannabiskonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen bei 2 ng/ml THC im Serum zog,

vgl. Bay. VGH, Beschlüsse vom 11. November 2004 - 11 CS 04.2348 -, Blutalkohol 43 (2006), 414 = juris, Rn. 16 bis 19, vom 25. Januar 2006 - 11 CS 05.1711 -, Blutalkohol 43 (2006), 416 = VRS 110 (2006), 310 = DAR 2006, 407 = juris, Rn. 17 bis 46, und vom 13. Dezember 2010 - 11 CS 10.2873 -, juris, Rn. 22,

Folgendes ausgeführt:

"Darüber hinaus ergeben sich aus einer neueren Veröffentlichung deutliche und somit für die rechtliche Beurteilung entscheidende Hinweise, dass konkrete Straßenverkehrsgefährdungen und Unfälle nach Cannabiskonsum bei einer THC-Konzentration zwischen 1,0 und 2,0 ng/ml nicht seltener als bei deutlich höheren Werten dieses Cannabiswirkstoffs auftreten, dass also bei Konzentrationen ab 1,0 ng/ml im Serum sogar mehr als bloß die Möglichkeit der Fahruntüchtigkeit besteht. Des Weiteren ist die Unfall- und Gefährdungshäufigkeit in der späteren Phase der Cannabiswirkung signifikant höher als im akuten Rauschzustand.

Vgl. Drasch/von Meyer/Roider/Staack/Paul/ Eisenmenger, Unfälle und reale Gefährdung des Straßenverkehrs unter Cannabis-Wirkung, Blutalkohol 43 (2006), 441 ff.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht in dem in Bezug genommenen Urteil vom 14. Juni 2010 - 11 K 1059/10 -, juris, auf weitere Untersuchungen hingewiesen, die den von der Grenzwertkommission bestimmten Grenzwert bestätigen. So kommt etwa die Studie der V. Maastricht aus dem Jahr 2005 zu dem Ergebnis, dass bei dem THC-Grenzwert von 1 ng/ml im Blutserum in jedem Fall noch von einer möglichen Wirkung auszugehen ist, da auch noch im Zeitraum von fünf bis sechs Stunden nach Rauchende bei den Versuchspersonen Störungen der Feinmotorik feststellbar waren.

Vgl. die Darstellung bei Möller, Straßenverkehr und Grenzwerte für Drogen aus forensischtoxikologischer Sicht, Arbeitstagung der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht in DAV 2005, Deutscher Anwaltsverlag, S. 109 ff., und Möller/Kauert/U1. /Schneider/Theunissen/Ramaekers, Leistungsverhalten und Toxikokinetik der Cannabinoide nach inhalativer Marihuanaaufnahme, Blutalkohol 43 (2006), 361 ff.

Zudem hat das Verwaltungsgericht auf toxikologische Studien Bezug genommen, die belegen, dass das subjektive Einflussempfinden (High-Gefühl) eines Kraftfahrzeugführers noch vorhanden sein kann und damit verbunden auch relativ deutliche Ausfallerscheinungen auftreten können, obwohl nur noch eine sehr geringe (oder möglicherweise überhaupt keine) THC-Konzentration mehr im Blut nachweisbar ist.

Vgl. Berr/Krause/Sachs, Drogen im Straßenverkehr, 2007, Rn. 517 f.

Dies erklärt sich damit, dass die THC-Konzentration im Blut nicht zwingend mit der THC-Konzentration im Gehirn korreliert, also nicht die Konzentration am Wirkort widerspiegelt.

Vgl. Drasch/von Meyer/Roider/Staack/Paul/Eisenmenger, a. a. O., S. 446 f.

...

Zur Begründung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seiner grundlegenden Entscheidung vom 25. Januar 2006 zahlreiche Gutachten zu der Frage der Fahruntüchtigkeit unter der Wirkung von Cannabis und der Bestimmung eines Grenzwerts ausgewertet, die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts berücksichtigt und ist unter Berufung auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu dem Ergebnis gekommen, dass es bei den bestehenden Unsicherheiten nicht gerechtfertigt erscheine, bereits ab einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml von einer Erhöhung des Risikos für die Verkehrssicherheit und von mangelndem Trennen zwischen Cannabiskonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs auszugehen. Bei gelegentlichem Cannabiskonsum und Fahren mit einer THC-Konzentration zwischen 1,0 und 2,0 ng/ml bestünden lediglich Eignungsbedenken (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV). Um sie zu klären, sei vor einer etwaigen Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV ein medizinischpsychologisches Gutachten einzuholen, mit dem ermittelt werden könne, ob der Betroffene künftig zwischen der Einnahme von Cannabis und der motorisierten Teilnahme am Straßenverkehr trennen werde.

Dieser Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen. Aufgrund der vorliegenden medizinischen und toxikologischen Feststellungen geht der Senat von gesicherten Erkenntnissen aus, dass ab dem THC-Grenzwert von 1 ng/ml eine Wirkung und damit eine drogenkonsumbedingte Gefährdung des Straßenverkehrs möglich ist. Hierzu ist insbesondere auf die bereits angeführte Untersuchung von Drasch/von Meyer/Roider/Staack/Paul/Eisenmenger (a. a. O.) zu verweisen, die die tatsächlichen Annahmen des Bay. VGH in der Entscheidung vom 25. Januar 2006 eingehend berücksichtigen, ihnen mit Rücksicht auf neuere Untersuchungsergebnisse und mit einleuchtender Begründung aber nicht folgen. Aus diesem Grund liegen nicht nur Eignungsbedenken vor. Es ist daher bei einer THC-Konzentration zwischen 1,0 und 2,0 ng/ml nicht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit vor einer Entziehung der Fahrerlaubnis ein medizinischpsychologisches Gutachten einzuholen.

Des Weiteren stimmt der Senat nicht mit dem vom Bay. VGH gewählten Gefahrenmaßstab überein. Es heißt zwar in dem Beschluss vom 25. Januar 2006 (a. a. O., Rn. 17) zunächst, entscheidend sei, ob der Betroffene objektiv unter dem Einfluss einer Cannabiskonzentration am Straßenverkehr teilgenommen habe, bei der nach wissenschaftlichen Erkenntnissen davon ausgegangen werden müsse, dass sich das Risiko von Beeinträchtigungen erhöhe, die negative Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit hätten. An anderer Stelle setzt der Bay. VGH aber eine signifikante Erhöhung des Risikos für die Verkehrssicherheit ausdrücklich voraus (a. a. O., Rn. 17). Ein solches besonderes Gefahrenerfordernis lässt sich aus den einschlägigen straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen jedoch nicht entnehmen, ...".

Weder die neuere Empfehlung der Grenzwertkommission, die nunmehr für das Trennerfordernis i. S. v. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV einen THC-Wert von 3 ng/ml im Serum vorsieht,

Auwärter/E. /Graw/Jachau/Käferstein/ Knoche/Mußhoff/Skopp/Thierauf-Emberger/U1. , Empfehlung der Grenzwertkommission für die Konzentration von Tetrahydrocannabinol (THC) im Blutserum zur Feststellung des Trennungsvermögens von Cannabiskonsum und Fahren, Blutalkohol 52 (2015), 322 f.,

noch die Darlegungen von Mitgliedern der Grenzwertkommission in einer neueren Veröffentlichung,

U1. /Auwärter/Knoche/Skopp, Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Feststellung einer mangelhaften Trennung von Cannabiskonsum und Fahren anhand der Konzentration von Tetrahydrocannabinol (THC) im Blutserum, Blutalkohol 53 (2016), 409 ff.,

bzw. im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat geben Anlass, ausgehend von der oben dargestellten Definition des Trennens von Cannabiskonsum und Fahren von dem bisher zugrunde gelegten Grenzwert von 1 ng/ml TCH im Serum abzuweichen.

Insoweit ergibt sich zunächst der Eindruck, dass die genannten Empfehlungen und Stellungnahmen zumindest auch rechtspolitisch motiviert sind und schon im Ansatz die höchstrichterlich abgesicherte Vorgabe verlassen, nach der - zum einen - der im Zusammenhang mit der Fahreignung herangezogene Gefahrenmaßstab mit demjenigen des § 24a Abs. 2 StVG übereinstimmt und - zum anderen - aus diesem Grund schon die nicht auszuschließende Möglichkeit von Leistungsbeeinträchtigungen wegen Cannabiskonsums beim Führen eines Kraftfahrzeuges durch einen gelegentlichen Cannabiskonsumenten zum Ausschluss der Fahreignung führt. Denn die Grenzwertkommission hält auch in ihrer neuen Empfehlung für § 24a Abs. 2 StVG ausdrücklich an dem bisherigen Grenzwert von 1 ng/ml fest und tritt damit für unterschiedliche Grenzwerte im Ordnungswidrigkeitenrecht und im Zusammenhang mit dem Trennen i. S. v. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ein. Schon Formulierungen wie "Eine Leistungseinbuße ließ sich in experimentellen Studien frühestens ab 2 ng THC/ml Serum nachweisen (Hervorhebungen nicht im Original)",

vgl. Auwärter/E. /Graw/Jachau/Käferstein/ Knoche/Mußhoff/Skopp/Thierauf-Emberger/U1. , a. a. O., 322,

und vor allem "Die Verfasser halten es angesichts dieser milderen Möglichkeiten als Alternative [gemeint ist eine ärztliche oder medizinischpsychologische Untersuchung zur Klärung von Fahreignungszweifeln] für geboten, an den Nachweis der Fahrungeeignetheit infolge Cannabiskonsums alleine auf der Grundlage einer THC-Blutserumkonzentration den Anspruch zu stellen, dass ein Grenzwert die Fahrungeeignetheit jenseits vernünftiger Zweifel beweist (Hervorhebung nicht im Original)",

vgl. U1. /Auwärter/Knoche/Skopp, a. a. O., 412,

sind ein Hinweis darauf, dass für das Trennen i. S. v. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV nunmehr ein anderer - engerer - Maßstab als für die Anwendung von § 24a Abs. 2 StVG gelten soll. Dies wird weiter verdeutlicht durch die Äußerungen der beiden Sachverständigen, Prof. Dr. E. und Prof. Dr. U1. , in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat. So hat Prof. Dr. E. , der bei der Neufassung der "Empfehlungen" im Jahr 2015 noch Vorsitzender der Grenzwertkommission gewesen ist, ausgeführt, dass nach seiner Auffassung § 24a StVG an eine abstrakte Gefährdungslage anknüpfe, die dem Betroffenen aufgebe, kein Kraftfahrzeug zu führen, solange sich der Wirkstoff THC im Körper über dem betreffenden Grenzwert befinde. Diese abstrakte Gefährdungslage müsse unterschieden werden von dem hier in Rede stehenden Fall des möglicherweise fehlenden Trennens i. S. v. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV, bei dem es um einen Einzelfall gehe, in dem der Betroffene sich falsch verhalten habe. Dieser gedankliche Ansatz läuft folglich - schlagwortartig ausgedrückt - darauf hinaus, § 24a Abs. 2 StVG (weiterhin) "zustandsbezogen", Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV hingegen, soweit es die Frage des Trennens zwischen Cannabiskonsum und Fahren betrifft, "verhaltensbezogen" auszulegen, wobei Prof. Dr. U1. betonte, dass sich im Zusammenhang mit dem Trennen die Frage stelle, wie eine Person abschätzen solle, welchen THC-Wert sie im Blut habe; dies sei dem Einzelnen jedenfalls unter bestimmten Umständen gar nicht möglich.

Diesem Ansatz, der dem bislang in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung vorherrschenden "Gleichlauf" der Gefahrenlage im Ordnungswidrigkeitenrecht und im Fahrerlaubnisrecht eine Absage erteilt, vermag der Senat nicht zu folgen. Dagegen spricht zunächst der Umstand, dass gerade auch das Fahrerlaubnisrecht dem Recht der Gefahrenabwehr angehört und es somit auf das objektive Vorliegen einer (hier abstrakten) Gefahr ankommt, wohingegen es gerade nicht um die Sanktionierung eines vorwerfbaren Fehlverhaltens geht. Aus diesem Grund hält es der Senat in diesem Zusammenhang für angebracht, entweder schlicht vom "Trennen" oder - umfassender - von der "Bereitschaft und Fähigkeit zum Trennen" zu sprechen; hierbei wird durch das gleichrangige Abstellen auch auf die "Fähigkeit" oder auch das "Vermögen" verdeutlicht, dass es Fälle geben kann, in denen es trotz der prinzipiellen Bereitschaft des jeweils Betroffenen, cannabisbedingte Gefährdungen durch entsprechende Wartezeiten zu vermeiden, wegen der schwierigen, vielleicht sogar unmöglichen Abschätzung von Restwirkungen einer gegebenenfalls schon etwas länger zurückliegenden Cannabisaufnahme doch zu einer aktiven Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr mit einer zumindest abstrakt gefahrenträchtigen THC-Menge kommen kann. Die hiervon abweichende Sichtweise zumindest von Teilen der Grenzwertkommission zeigt sich auch darin, dass der Begriff "Trennungsbereitschaft" als derjenige betrachtet wird, der "den Kern des Problems" besser beschreibe als der häufig verwendete Begriff des "Trennungsvermögens".

Vgl. U1. /Auwärter/Knoche/Skopp, a. a. O., 410.

Sofern seitens der Sachverständigen von der Rechtsfolge her argumentiert wird und für Fälle des mangelnden Trennens bei gelegentlichem Cannabiskonsum die Konsequenz der sofortigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 11 Abs. 7 FeV) als zu weitgehend empfunden wird, greift das im Ergebnis die normative Festsetzung in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV an. Derartige rechtspolitische Vorgaben sind aber dem Gesetzgeber und im Falle nicht eindeutiger normativer Festlegungen der Rechtsprechung überantwortet, während sich die Heranziehung fachwissenschaftlichen Sachverstandes auf die Klärung derjenigen tatsächlichen Umstände beschränkt, die den normativen bzw. (ersatzweise) richterrechtlichen Maßstab ausfüllen. Abgesehen davon begegnet die dargestellte Rechtsfolgenanordnung - die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 46 Abs. 1 FeV i. V. m Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV - im Hinblick darauf, dass im Bußgeldverfahren nach § 25 StVG nur die Anordnung eines Fahrverbots in Betracht kommt, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Denn im Bußgeldverfahren wird nicht über die Fahreignung des Betroffenen entschieden.

Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12. September 2005 - 10 S 1642/05 -, VRS 109 (2005), 450 = Blutalkohol 43 (2006), 512 = juris, Rn. 5.

Die Grenzwertkommission und zuletzt konkret die beiden der Grenzwertkommission angehörenden Sachverständigen haben dem Senat auch nicht die Überzeugung vermitteln können, dass naturwissenschaftliche Gründe zu einer unterschiedlichen Behandlung des mangelnden Trennens im Ordnungswidrigkeitenrecht einerseits und im Fahrerlaubnisrecht andererseits führen müssen. Dabei haben die Sachverständigen im Termin auf mehrmaliges Fragen bestätigt, dass auch im Licht neuerer Erkenntnisse oder Bewertungen naturwissenschaftlicher Art an der Einschätzung der Richtigkeit der Grenzwertziehung für die Anwendung von § 24a Abs. 2 StVG festgehalten werde.

Die Gutachter haben schließlich auch nicht zur Überzeugung des Senats darzulegen vermocht, dass aufgrund neuerer Erkenntnisse der THC-Grenzwert für die Annahme mangelnden Trennens mit 1 ng/ml im Serum für sich genommen zu niedrig angesetzt ist. Sie haben insoweit, wie auch schon in der Veröffentlichung in Blutalkohol 53 (2016), 409 ff., darauf hingewiesen, dass Gelegenheitskonsumenten von Cannabis, die häufiger konsumieren, aber noch hinter einem - im Sinne der bisherigen Rechtsprechung definierten - regelmäßigen Konsum zurückbleiben, mit der Zeit ein THC-Depot ansammeln, das dazu führt, dass auch nach einer längeren, gegebenenfalls über 24 Stunden hinausreichenden Phase der Abstinenz noch ein THC-Wert von 1 ng/ml oder (etwas) mehr im Serum festgestellt werden kann. Ein solchermaßen erhöhter Blut(serum)wert, der aus zuvor im sonstigen Körpergewebe gespeichertem Rest-THC gespeist werde, führe zu keinen äußerlich messbaren Veränderungen. Folglich könne, je nach dem vorherrschenden Konsummuster und der konkreten Ausgestaltung der Rückabgabe des THC aus dem sonstigen Körpergewebe, ein THC-Serumwert zwischen 1 und 2 ng/ml analysierbar sein, ohne dass dem Betreffenden vorgehalten werden könne, eine Verkehrsgefährdung in Kauf genommen zu haben.

Vgl. insoweit auch schon U1. /Auwärter/ Knoche/Skopp, a. a. O., 410 ff.

Die Äußerungen der Sachverständigen lassen sich nicht als studiengestützte sichere Erkenntnisse bewerten. So hat Prof. Dr. U1. erklärt, dass die Entstehung von THC-Anreicherungen im Körper, die auch nach längerer Abstinenz noch Serumkonzentrationen von 1 ng/ml THC hervorvorbringen, sich aus gesicherten Studien nur für die Gruppen der regelmäßig, also (nach bislang gängiger Definition) täglich oder fast täglich Konsumierenden oder der sogar mehrmals täglich Konsumierenden ergebe. Ob dies auch schon für die als "chronische" Konsumenten bezeichnete Gruppe derer gilt, die mehrmals wöchentlich Cannabis zu sich nehmen, ohne aber schon zu den regelmäßigen Konsumenten im oben genannten Sinne zu gehören, lasse sich hingegen nicht mit entsprechenden Studien belegen. Prof. Dr. U1. hat insoweit ausdrücklich dem Vorhalt beigepflichtet, dass die Studienlage insoweit gleichsam einen "blinden Fleck" aufweise. Soweit die Gutachter ausgeführt haben, sie gingen davon aus, dass eine nennenswerte Anreicherung von THC im Sinne einer Depotbildung auch schon bei (nur) "chronischem" Konsum stattfinde, ist dies nach Auffassung des Senats eine ernstzunehmende wissenschaftliche Stellungnahme, aber noch keine Verlautbarung einer wissenschaftlichen Evidenz, aufgrund derer der vorgegebene fahrerlaubnisrechtliche Maßstab eines sicheren Gefahrenausschlusses als erfüllt betrachtet werden könnte.

Entsprechendes gilt für die Annahme der Gutachter, jedenfalls bei Konsumenten mit einem THC-Depot und entsprechend mit einem dauerhaft auf Werte um 1 ng/ml liegenden THC-Pegel führe dieser Wert, anders als bei geringer Konsumierenden ohne ein entsprechendes Depot, nicht zu messbaren Veränderungen. Auch insoweit haben die Sachverständigen keine eindeutigen Studienergebnisse benennen können, sondern sich wiederum auf ihre persönliche Einschätzung beschränkt. Ob also tatsächlich zwischen "frisch konsumiertem" und aus dem Körpergewebe abgegebenem THC, das sich im Blut befindet, dergestalt unterschieden werden kann, dass das eine zur Möglichkeit verkehrssicherheitsrelevanter Einbußen führen kann, das andere hingegen nicht, ist nicht in einem Maße gesichert, als dass dies (schon jetzt) Einfluss auf die fahrerlaubnisrechtliche Gefahreneinschätzung erlangen könnte. Hinzu kommt, dass auch nach Ansicht der Sachverständigen kein klarer Zusammenhang zwischen dem THC-Spiegel im Blut(serum) und der Wirkstoffmenge im Bereich des Gehirns bzw. an den spezifischen Rezeptoren hergestellt werden kann. Von daher drängt sich der Eindruck auf, dass generell die THC-Konzentration im Blut lediglich ein (zeitlich vorlaufender oder begleitender) Indikator für die Konzentration "am Wirkort" und damit auch für die Wirkung selbst ist. Das relativiert in gewisser Weise die Bedeutung von THC-Werten im Blut, ohne dass indessen ein anderer - besserer - Indikator zur Verfügung stehen dürfte, und spricht daher umso mehr dagegen, auch noch danach zu differenzieren, ob es sich im Einzelfall um erst kürzlich neu zugeführtes oder um schon länger im Körper deponiertes THC handelt.

Hinzu kommt, dass nach der gerichtlichen Praxis, wie sie sich dem Senat seit vielen Jahren darstellt, fahrerlaubnisrechtliche Fälle mit Cannabisbeteiligung fast durchgängig von der Behauptung der Betroffenen geprägt sind, nur selten oder gar nur dieses eine Mal Cannabis konsumiert zu haben. Auch wenn derartigen Beteuerungen mit beträchtlicher Vorsicht zu begegnen ist, mutet es aus Sicht des Senats fragwürdig an, die künftige Grenzziehung zwischen einem noch hinnehmbaren und einem fahrerlaubnisrechtlich relevanten Cannabiskonsum daran auszurichten, dass ein gewisser Teil der Betroffenen - ohne dies selbst zu behaupten - dem Kreis der stärker Konsumierenden mit THC-Depot angehören könnte. Speziell in Fällen wie demjenigen des Klägers, der die Fahrerlaubnisbehörde und in erster Instanz auch das Gericht glauben machen wollte, nur einmal Cannabisrauch inhaliert zu haben, ist bis zu einer entsprechenden Klarstellung, die sich als Ausnahme darstellt, keine innere Rechtfertigung erkennbar, gleichsam als Reserveüberlegung davon auszugehen, dass infolge eines erheblich über das eingestandene Maß hinausgehenden Cannabiskonsums ein auch längere Abstinenzphasen überdauernder und (deshalb) wirkungsloser THC-Pegel vorliegen könnte.

Im Übrigen würde auch eine - derzeit noch fehlende - gesicherte naturwissenschaftliche Erkenntnis, dass erstens auch unterhalb des regelmäßigen Cannabiskonsums nach längerer Abstinenz ein aus einem Depot gespeister THC-Pegel von 1 ng/ml oder mehr nachzuweisen ist und zweitens dieser keine feststellbaren Auswirkungen auf die Fahrtüchtigkeit haben kann, nicht zwingend zu einer Heraufsetzung des derzeit angewandten Grenzwertes für das Trennen i. S. v. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV Anlass bieten. Denn nach Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur FeV gelten die nachstehend vorgenommenen Bewertungen - also auch die Bewertung, dass gelegentlicher Cannabiskonsum ohne Trennung von Konsum und Fahren zum Ausschluss der Fahreignung führt - nur für den Regelfall (Satz 1). Kompensationen durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen sind möglich (Satz 2). Ergeben sich im Einzelfall in dieser Hinsicht Zweifel, kann eine medizinischpsychologische Begutachtung angezeigt sein (Satz 3). Anders als es der als Sachverständiger befragte Prof. Dr. U1. annimmt, demzufolge aus der sich ihm bietenden Perspektive nicht ableitbar sei, was im vorgenannten Sinne als Regel und was als Ausnahme zu gelten habe, kann für die gerichtliche Praxis, die das maßgebliche Tatsachenmaterial lediglich aus den objektiven Messwerten und den typischerweise verharmlosenden subjektiven Einlassungen der Betroffenen beziehen kann, nur der eher sporadische und daher nicht zur Depotbildung führende Konsum als Regelfall zugrunde gelegt werden. Von daher könnte es sich in einschlägigen Fällen, d. h. bei eingestandenem "chronischem, aber nicht regelmäßigem" Cannabiskonsum, allenfalls anbieten, nach der oben wiedergegebenen Vorbemerkung zu verfahren, nicht aber generell den Grenzwert i. S. v. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV mit der Folge heraufzusetzen, dass künftig nicht mehr alle Fälle der nicht ausschließbaren Leistungsbeeinträchtigung infolge Cannabiskonsums erfasst werden können.

Allerdings stieße ein mit Blick auf Betroffene mit einem THC-Depot heraufgesetzter Grenzwert für das Trennen nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV auf Bedenken, weil dies - anders als dies etwa im Zusammenhang mit Alkohol im Straßenverkehr praktiziert wird - den Umstand der "Gewöhnung" an den Gebrauch eines Rauschmittels als mildernden Umstand etablieren würde. Wenngleich in Satz 2 der Vorbemerkung 3 zur Anlage 4 der FeV als Kompensationsgrund auch die "Gewöhnung" genannt wird, dürfte das ausschließlich auf bestimmte in der Anlage aufgeführte Erkrankungen zugeschnitten sein, nicht aber auf den Konsum von Rausch- und Suchtmitteln.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Dezember 2008 - 16 A 1168/08 -.

Vielmehr erweist es sich im Zusammenhang mit Substanzmissbrauch als allein sachgerecht, einen intensiveren und schon gar einen auf Abhängigkeit beruhenden Konsum als gefahrenträchtiger zu bewerten als einen vergleichsweise seltenen und das Leben des Betroffenen nur unwesentlich prägenden Konsum solcher Substanzen.

Soweit sich die vom Senat befragten Sachverständigen gegen einzelne Erkenntnisse gewandt haben, die in der Rechtsprechung des Senats und anderer Obergerichte zur Anwendung des Grenzwertes von 1 ng/ml THC im Serum geführt haben, muss dem nicht näher nachgegangen werden, weil sie jedenfalls im Ergebnis nicht in Zweifel gezogen haben, dass schon bei einem solchen Wert eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit nicht auszuschließen sei. Sie haben dies vielmehr ausdrücklich bestätigt.

Bleibt es damit trotz der anderslautenden Empfehlung der Grenzwertkommission bei einem Grenzwert für die Frage des Trennens von Cannabiskonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen von 1 ng/ml THC im Serum,

ebenso auch im Anbetracht der neuen Empfehlungslage OVG Bremen, Beschluss vom 25. Februar 2016 - 1 B 9.16 -, Blutalkohol 53 (2016), 275 = VRS 130 (2016), 35 = NZV 2016, 495 = juris, Rn. 7; Bay. VGH, Beschluss vom 23. Mai 2016 - 11 CS 16.690 -, NJW 2016, 2601 = VRS 130 (2016), 164 = Blutalkohol 53 (2016), 391 = NZV 2016, 543 = juris, Rn. 15 bis 19; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 16. Juni 2016 - OVG 1 B 37.14 -, Blutalkohol 53 (2016), 393 = juris, Rn. 18 bis 65; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22. Juli 2016 - 10 S 738/16 -, Blutalkohol 53 (2016), 399 = VRS 130 (2016), 272 = DAR 2016, 665 = juris, Rn. 10 bis 14; Nds. OVG, Beschluss vom 28. November 2016 - 12 ME 180/16 -, juris, Rn. 10 bis 21,

ist entgegen der Auffassung der neueren Empfehlung, unabhängig vom jeweils für zutreffend gehaltenen Ausgangswert, bei der Zugrundelegung eines Grenzwertes für die Annahme mangelnden Trennens i. S. v. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV auch kein Sicherheitszuschlag zum Ausgleich etwaiger Messungenauigkeiten bei der rechtsmedizinischen Feststellung des THC-Gehaltes vorzunehmen. Der Senat hat hierzu

- vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. August 2014 - 16 A 2806/13 -, a. a. O., juris, Rn. 61 bis 72 -

bereits Folgendes ausgeführt:

"Es ist vielmehr davon auszugehen, dass eine - wiederholt von einschlägig tätigen Instituten eingeräumte und vermutlich nie ganz auszuschließende - Schwankungsbreite bei der Untersuchung von Blutproben im Zuge der Festsetzung von Grenzwerten wie dem der 1-ng/ml-THC-Grenze bereits berücksichtigt worden ist,

vgl. die Empfehlung der Grenzwertkommission zur Änderung der Anlage zu § 24a StVG, Blutalkohol 44 (2007), 311; s. auch Wehowsky, Blutalkohol 43 (2006), 125, 130,

und nicht (nochmals) durch Abschläge berücksichtigt werden muss. Das entspricht auch der Rechtsprechung zu § 24a Abs. 2 StVG,

vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29. Januar 2007 - 3 Ss 205/06 -, NZV 2007, 248 = VRS 112 (2007), 130 = Blutalkohol 44 (2007), 101 = juris, Rn. 4 f. und Brandenb. OLG, Beschluss vom 30. März 2007 - 1 Ss (OWi) 291B/06 -, Blutalkohol 45 (2008), 135 = juris, Rn. 11 und 13, jeweils m. w. N.,

und auch der - soweit ersichtlich - einhelligen Auffassung in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, die indessen weit überwiegend diese Frage nicht eigens thematisiert, aber im Ergebnis die ermittelten Werte ohne Abschläge zugrundelegt.

Ausdrücklich die Notwendigkeit eines Sicherheitsabschlages ablehnend VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22. November 2012 - 10 S 3174/11 -, a. a. O. (juris, Rn. 34 ff.); vgl. auch OVG Bremen, Beschluss vom 20. Juli 2012 - 2 B 341/11 -, a. a. O. (juris, Rn. 15); VG München, Urteil vom 17. Mai 2011 - M 1 K 11.1120 -, juris, Rn. 21.

Ob diese Praxis bereits mit dem Hinweis gerechtfertigt werden kann, der "wahre" Wert bei der Annahme oder dem Fürmöglichhalten einer Schwankungsbreite des Messergebnisses könne statistisch mit gleich hoher Wahrscheinlichkeit an der untersten oder an der obersten Grenze des Schwankungsbereichs liegen, erscheint allerdings zweifelhaft. Denn wenn es - anders als nach den Empfehlungen der Grenzwertkommission und der dargestellten Rechtsprechung - auf den zweifelsfreien Nachweis gerade einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml oder mehr und nicht auf den abweichend definierten Eintritt einer abstrakten Straßenverkehrsgefährdung durch gesichert feststehende Drogenbeeinflussung ankäme, könnte die Sanktionierung von demnach "falsch positiven" Messbefunden schwerlich mit der Erwägung gerechtfertigt werden, dass in anders gelagerten Fällen, das heißt bei "falsch negativen" Befunden, auf die an sich erforderliche Sanktionierung verzichtet werden müsse, also möglicherweise rechtswidrigen Belastungen auch Fälle rechtswidriger Besserstellung gegenüberständen. Schwerer wiegt die Überlegung, dass üblicherweise in der Zeit zwischen der Beendigung der Fahrt durch eine Polizeikontrolle und der Blutentnahme - und erst recht zwischen dem eigentlich relevanten Fahrtantritt und der Blutentnahme - eine deutliche Verringerung der THC-Messwerte eintritt. Wenngleich der Substanzabbau bei Cannabis "polyphasisch" erfolgt und daher schwieriger als etwa beim Alkohol berechnet werden kann,

vgl. Zwerger, Blutalkohol 43 (2006), 105, 110; Drasch/von Meyer/Roider/Staack/Paul/Eisenmenger, Blutalkohol 43 (2006), 441, 446 f.,

steht doch außer Frage, dass THC verhältnismäßig schnell verstoffwechselt und jedenfalls bei einmalig und desgleichen wohl auch bei eher sporadisch konsumierenden Personen nach inhalativem Konsum selbst hoher Dosen zumindest überwiegend innerhalb von vier bis sechs Stunden auf Werte unterhalb von 1,0 ng/ml sinkt.

Vgl. Möller/Kauert/U1. /Schneider/Theunissen/Ramaekers, Blutalkohol 43 (2006), 361, 363, 365, 372; Möller, in: Hettenbach/Kalus/Möller/Uhle, Drogen und Straßenverkehr, 2. Aufl. (2010), § 3 Rn. 109 ff.; Eisenmenger, NZV 2006, 24, 25.

Im Übrigen dürfte es nicht oder allenfalls nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich sein, im Einzelfall den "wahren" Wert der THC-Konzentration zu ermitteln. Berücksichtigt man weiter, dass sich der jeweils Betroffene zu einem Zeitpunkt ans Steuer gesetzt hat, zu dem jedenfalls er selbst nicht das Ausmaß eines fortbestehenden THC-Einflusses und einer darauf beruhenden Straßenverkehrsgefährdung abschätzen konnte, erscheint es hinnehmbar, ihm das Risiko zuzumuten, zugunsten der Sicherheitsinteressen der anderen Verkehrsteilnehmer und mit Blick auf die Schutzpflicht des Staates auf deren höchstrangige Rechtsgüter die Unsicherheit hinzunehmen, die auf der (zumindest weitgehend) unvermeidlichen Schwankungsbreite der THC-Messergebnisse beruht.

Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22. November 2012 - 10 S 3174/11 -, a. a. O. (juris, Rn. 38 f.)."

An dieser Auffassung hält der Senat fest, zumal auch das Bundesverwaltungsgericht

- vgl. Urteil vom 23. Oktober 2014 - 3 C 3.13 -, a. a. O., juris, Rn. 43 bis 48 -

in diesem Sinne entschieden und dabei insbesondere den Gedanken der Risikozurechnung betont hat. Weiter ist das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht entgegengetreten, Schwankungsbreiten selbst bei lege artis erfolgenden THC-Messungen müssten nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" zugunsten des Betroffenen gehen und deshalb zu einem "Sicherheitsabschlag" - bzw. auf der Ebene der Grenzwertfestsetzung zu einem entsprechenden "Zuschlag" - führen. Dieser für eine strafrechtliche oder ordnungswidrigkeitsrechtliche Ahndung geltende Grundsatz komme im Gefahrenabwehrrecht, dem die Fahrerlaubnis-Verordnung zuzurechnen sei, schon wegen dessen anderer Zielrichtung nicht zur Anwendung. Selbst für die strafrechtliche und ordnungswidrigkeitsrechtliche Ahndung von Fahrten unter Cannabiseinfluss gehe die Rechtsprechung im Übrigen davon aus, dass der gemessene THC-Wert nicht um einen "Sicherheitsabschlag" zu verringern sei.

Insbesondere die abschließenden Ausführungen verdeutlichen, dass es sich bei der Frage einer Bereinigung von Messwerten um mögliche Ungenauigkeiten bzw. Schwankungen um eine Rechtsfrage handelt, deren Beantwortung den Gerichten aufgegeben ist.

Schließlich teilt der Senat nicht die neuerdings vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof geäußerten Zweifel daran, dass bereits ein einmaliger Verstoß gegen das Trennerfordernis durch gelegentliche Cannabiskonsumenten zum Ausschluss der Fahreignung und damit zur Entziehung der Fahrerlaubnis führt.

Vgl. Bay. VGH, Beschlüsse vom 29. August 2016 - 11 CS 16.1460 -, Blutalkohol 54 (2017), 52 = VRS 130 (2016), 333 = juris, Rn. 16 f., vom 14. September 2016 - 11 CS 16.1467 -, juris, Rn. 20 f., und vom 3. Januar 2017 - 11 CS 16.2401 -, juris, Rn. 20; anders VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7. März 2017 - 10 S 328/17 -, juris, Rn. 3 f.; VG Würzburg, Beschluss vom 9. November 2016 - W 6 S 16.1093 -, juris, Rn. 31 bis 33; VG Augsburg, Beschluss vom 23. Januar 2017 - Au 7 S 16.1714 -, juris, Rn. 52 bis 65; VG Regensburg, Urteil vom 20. Februar 2017 - RO 8 K 16.1708 -, juris, Rn. 19 bis 46.

Danach sei offen und deshalb in einem Hauptsacheverfahren zu klären, ob bei einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten eine erstmalige Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss mit einer THC-Konzentration von 1 ng/ml oder mehr, die aber nicht zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis durch ein Strafgericht geführt habe, die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis nach § 11 Abs. 7 FeV entziehen müsse oder ob entsprechend dem Vorgehen bei fahrerlaubnisrechtlichem Alkoholmissbrauch (§ 13 FeV i. V. m. Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV) nur eine medizinischpsychologische Untersuchung nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV angeordnet werden könne. Der letztgenannten Möglichkeit ist schon deshalb zu widersprechen, weil die maßgebliche Bestimmung der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV eindeutig ist, soweit dort die Fahreignung nur dann bejaht wird, "wenn Trennung" gegeben ist. In diesem Zusammenhang hat auch das Bundesverwaltungsgericht

- vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 3 C 3.13 -, a. a. O., juris, Rn. 32 -

betont, dass eine ausreichende Trennung nur dann vorliegt, wenn der Betroffene Konsum und Fahren in jedem Fall (Hervorhebung nicht im Original) in einer Weise trennt, dass durch eine vorangegangene Einnahme von Cannabis eine Beeinträchtigung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaften unter keinen Umständen eintreten kann.

Desgleichen bieten die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG bzw. des § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV keinen Anhaltspunkt dafür, dass die für den Fall fehlender Fahreignung oder Fahrbefähigung angeordnete Rechtsfolge der Fahrerlaubnisentziehung zu modifizieren wäre. Vor diesem Hintergrund erweist sich eine rechtssystematische Argumentation als wenig zielführend. Soweit auf die ähnliche Struktur von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e (gemeint ist wohl Buchst. b) und von § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV - in beiden Bestimmungen ist jeweils von "wiederholten Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr" die Rede - hingewiesen wird, kann nicht unbeachtet bleiben, dass insgesamt das Überprüfungsinstrumentarium bei Alkohol- und bei Betäubungsmittelproblematik recht unterschiedlich ausgestaltet ist. § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV nimmt dabei insbesondere den Fall des (ungleichzeitigen) Zusammenfallens einer alkohol- und einer betäubungsmittelbezogenen Zuwiderhandlung in den Blick.

Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Juli 2009 - 16 B 895/09 -, Blutalkohol 46 (2009), 433 = VRS 117 (2009), 120 = DAR 2009, 598 = NZV 2009, 522 = juris, Rn. 3 bis 7, und vom 17. August 2015 - 16 B 499/15 -; Bay. VGH, Beschluss vom 16. November 2010 - 11 CS 10.2031 -, juris, Rn. 22 ff.; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 44. Aufl. 2017, § 14 FeV Rn. 25.

Schon aus diesem Grund steht auch nicht zu befürchten, dass § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV bei strengem Verständnis des Trennungserfordernisses "keinerlei Anwendungsbereich" mehr hätte. Soweit schließlich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof aus den Gesetzesmaterialien

- BR-Drucks. 302/08, S. 57 f. und S. 62 f. -

Argumente bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass auf S. 57 (ganz unten) gerade der "Mischfall" aus Alkohol- und Drogenauffälligkeit angesprochen sein dürfte, wie das dort fettgedruckte Wort "und" nahelegt, während auf S. 62 f. die ganz andere Frage der Beurteilung von früherer Alkoholabhängigkeit und früherer Drogenabhängigkeit thematisiert ist.

Schließlich kann eine Aufweichung der fahrerlaubnisrechtlichen Reaktion auf einen potenziell die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdenden Gebrauch der illegalen Droge Cannabis nicht mit etwaigen Wertungswidersprüchen bei der Behandlung von Alkoholverstößen gerechtfertigt werden. Gegen einen solchen Widerspruch ist schon mit entscheidendem Gewicht einzuwenden, dass Intensität, Verlauf und Dauer einer Cannabisbeeinflussung deutlich schwieriger zu bestimmen sind, als dies bei Alkohol der Fall ist; es erweist sich bereits als weithin unmöglich, den einer sehr großen Spannbreite unterliegenden Wirkstoffgehalt erworbenen Haschischs oder Marihuanas zuverlässig einzuschätzen, wobei nicht einmal die Beimischung sonstiger Stimulantien gänzlich ausgeschlossen werden kann.

Vgl. zum Ganzen BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 -, a. a. O., juris, Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 3 C 3.13 -, a. a. O., juris, Rn. 51 f.; OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2012 - 16 B 237/12 -, juris, Rn. 11; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22. November 2012 - 10 S 3174/11 -, a. a. O., juris, Rn. 55.

Gemessen daran hat sich der Kläger mit seiner Fahrt unter dem Einfluss einer THC-Konzentration von 1,1 ng/ml im Serum am 28. September 2014 als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen, so dass die Entziehung der Fahrerlaubnis zu Recht erfolgt ist.

Auch die in der Ordnungsverfügung der Beklagten festgesetzten Gebühren und Kosten, gegen deren Rechtmäßigkeit der Kläger auch nichts vorgebracht hat, sind nicht zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 709 Satz 2 und § 711 Satz 1 der Zivilprozessordnung.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.

Lukas Jozefaciuk