OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.07.2017 - 7 A 1835/14
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Löschung zulasten ihres Grundeigentums eingetragener Stellplatzbaulasten. Sie ist seit 2011 Eigentümerin der mit einer Doppelhaushälfte bebauten Grundstücke mit der postalischen Bezeichnung T.---------straße 101a in N. Gemarkung N. , Flur , Flurstücke . Die Errichtung des Doppelhauses T.---------straße 101, 101a auf dem damaligen Flurstück genehmigte die Beklagte mit Bauschein vom 5.4.1976. Ebenfalls im April 1976 bewilligte die damalige Eigentümerin betreffend die - nördlich der Grundstücke der Klägerin gelegenen - früheren Flurstücke Wegebaulasten zugunsten des Flurstücks , die in das Baulastenverzeichnis eingetragen wurden. Im September 1978 bewilligte die damalige Eigentümerin dann u.a. diverse Stellplatzbaulasten zulasten des Flurstücks , die sich mit Ausnahme einer für die Doppelhaushälfte T.---------straße 101a eingetragenen Baulast sämtlich an der westlichen Grundstücksgrenze befanden.
Mit Schreiben vom 17.8.1983 beantragte der Architekt S. u.a. die Errichtung von 14 Stellplätzen an der nördlichen Seite der Grundstücke T.---------straße 101, 101a. Vor diesem Hintergrund erfolgte eine Neuordnung der bestehenden Stellplatzbaulasten. Die damaligen Eigentümerinnen bewilligten im Mai bzw. Juni des Jahres 1984 die Eintragung entsprechender Baulasten, die die Beklagte in ihr Baulastenverzeichnis unter der Nr. 8216 eintrug. Die Errichtung der Stellplätze wurde daraufhin mit Bauschein vom 3.7.1984 genehmigt. Im Jahre 1998 wurde die Baulast für den westlichsten der 14 Stellplätze infolge einer Ablösevereinbarung gelöscht.
In der Folgezeit erwarb die Beklagte die an die vorgenannten Stellplätze angrenzende Verkehrsfläche (heute Flurstück ) und widmete diese im Jahre 2004 dem öffentlichen Radfahrer- und Fußgängerverkehr.
Mit Schreiben vom 15.11.2011 begehrte die Klägerin die Löschung der zulasten ihres Grundeigentums eingetragenen Baulasten. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 20.4.2012 ab und führte zur Begründung u.a. aus, die Stellplatzbaulasten seien nach wie vor für den Nachweis notwendiger Stellplätze erforderlich.
Mit ihrer hiergegen am 25.4.2012 erhobenen Klage hat die Klägerin u.a. geltend gemacht: Die Eintragung der Baulasten sei rechtswidrig erfolgt. Die vorgeschriebene Stellplatzbreite werde von den in der Wirklichkeit vorhandenen Stellplätzen nicht erreicht. Es sei zu einer fehlerhaften Darstellung der Stellplätze im Baulastenverzeichnis gekommen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 20.4.2012 zu verpflichten, auf die Baulasten unter Nr. 8216 lfd. Nr. 1, 2 und 3 im Baulastenverzeichnis der Stadt N. zu verzichten.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat u. a. geltend gemacht: Das öffentliche Interesse an den Baulasten bestehe fort. Es werde nicht dadurch infrage gestellt, dass einzelne Stellplätze in der Wirklichkeit eine etwas geringere Breite als im Baulastenverzeichnis vorgesehen aufwiesen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten sei rechtmäßig. Die Baulast sei wirksam bestellt worden. Insbesondere sei kein zur Nichtigkeit führender Bestimmtheitsmangel der Baulasteintragung erkennbar. Ein öffentliches Interesse an der Sicherung der Stellplätze bestehe fort, da die Gebäude, für die die Stellplätze vorgesehen seien, weiterhin vorhanden seien.
Mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung macht die Klägerin im wesentlichen geltend: Bei den gesicherten Stellplätzen habe es sich von Anfang an um sogenannte gefangene Stellplätze gehandelt, für deren wirksame Sicherung nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats Zuwegungsbaulasten erforderlich seien, an denen es fehle. Soweit sich die Beklagte auf ein 1976 bewilligtes Wegerecht "analog einer öffentlichen Wegefläche" berufe, sei dieses Wegerecht auf einem separaten Baulastenblatt der Stadt N. verzeichnet. Insoweit fehle es schon an einer hinreichenden Verbindung von Stellplatz- und Zufahrtsbaulast. Dieses Wegerecht beziehe sich im Übrigen auf eine andere, jedenfalls heute nicht mehr vorzufindende Stellplatzanordnung. Infolgedessen sei auch von einer Unbestimmtheit dieser Zufahrtsbaulast auszugehen. Die für die Zuwegung freizuhaltenden Flächen seien ferner nicht hinreichend beschrieben. Es sei auch zu berücksichtigen, dass die zeichnerischen Darstellungen zu den Baulasten im Hinblick auf die neuen Flurstücke nicht aktualisiert worden seien. Auch durch die Widmung der angrenzenden Verkehrsfläche im Jahre 2004 habe sich an der fehlenden rechtlichen Sicherung der Zufahrt zu den Stellplätzen nichts geändert, weil die Widmung lediglich für den öffentlichen Radfahrer- und Fußgängerverkehr erfolgt sei. Dass eine rechtlich gesicherte Zufahrt fehle, stehe im Einklang mit dem Bebauungsplan Nr. aus dem Jahr 1971, der in dem fraglichen Bereich lediglich ein Leitungsrecht festsetze. Eine andere Beurteilung rechtfertige auch nicht die Tatsache, dass sich am Eingang der Sackgasse ein Verkehrsschild befinde, das den Kraftfahrzeugverkehr für Anlieger gestatte. Diese Regelung erfasse die Sackgasse nur bis zum Wendehammer und nicht die sich anschließende Verkehrsfläche. Mit Blick auf den unterschiedlichen Ausbau der Verkehrsflächen sei die Straße in diesem Sinne "selbsterklärend". Dies sei ihr - der Klägerin - auch durch einen Mitarbeiter der Beklagten bestätigt worden. Im Übrigen komme es vorliegend maßgeblich auf die straßenrechtliche Rechtslage an.
Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und nach ihrem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Es handele sich nicht um gefangene Stellplätze. Sie grenzten unmittelbar an eine öffentliche Verkehrsfläche. Denn der Fuß- und Radweg sei im Jahre 2004 gewidmet worden. Es komme nur darauf an, dass es sich überhaupt um eine öffentliche Verkehrsfläche handele, die befahrbar und so breit befestigt sei, dass sie in der Lage sei, den Verkehr zu den Grundstücken aufzunehmen. Im Übrigen komme die Eintragung einer Baulast zulasten einer öffentlichen Verkehrsfläche nicht in Betracht. Soweit sich die Klägerin auf den Bebauungsplan Nr. berufe, sei zu berücksichtigen, dass sich links und rechts der fraglichen Verkehrsflächen auch Festsetzungen für Gemeinschaftsgaragen fänden. Hinsichtlich der von der Klägerin angesprochenen früheren Verhältnisse sei zu berücksichtigen, dass die Eintragung der Baulasten als Verwaltungsakt bestandskräftig geworden sei. Zur Nichtigkeit der Eintragung führende Mängel seien nicht erkennbar. Ungeachtet dessen sei die Eintragung aber auch schon deshalb von Anfang an wirksam gewesen, weil im Jahre 1976 eine Zufahrtsbaulast zulasten des heutigen Flurstücks im Sinne eines Wegerechts "analog einer öffentlichen Wegefläche" eingetragen worden sei. Das im Eingangsbereich der Sackgasse aufgestellte Verkehrszeichen 260 mit dem Zusatzzeichen "Anlieger frei" sei im Jahre 2009 aufgestellt worden. Rechtsbehelfe dagegen seien nicht erhoben worden. Das Verkehrszeichen beziehe sich über den Wendehammer hinaus auch auf die Verkehrsfläche in der Höhe des Grundstücks der Klägerin. Die von der Klägerin in Bezug genommenen Äußerungen eines städtischen Mitarbeiters seien insoweit nicht maßgeblich.
Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit am 28.10.2016 gemeinsam mit den Beteiligten in Augenschein genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.
Das Klagebegehren, das sich nach dem Wortlaut des Antrages nur auf einen Verzicht der Beklagten auf die Baulasten richtet, ist nach § 88 VwGO dahin zu verstehen, dass mit ihm zugleich ein unmittelbarer Anspruch auf Löschung der Baulasten geltend gemacht wird, der keine Verzichtserklärung der Beklagten nach § 83 Abs. 3 BauO NRW voraussetzt. Mit diesem Inhalt richtet es sich allein gegen jene Stellplatzbaulasten, die zulasten des Grundeigentums der Klägerin eingetragen sind.
Das so zu verstehende Begehren ist zulässig, aber unbegründet.
I. Der Klägerin steht zunächst kein unmittelbarer Löschungsanspruch im vorgenannten Sinne zu. Da die Baulasteneintragung durch Verwaltungsakt erfolgt,
vgl. Senatsbeschluss vom 8.8.2013 - 7 A 3001/11 -, juris,
der im vorliegenden Falle unanfechtbar geworden ist, setzt ein solcher Löschungsanspruch der Klägerin voraus, dass die Eintragung gemessen an § 44 VwVfG NRW anfänglich nichtig war oder nachträglich nichtig geworden ist. Beides ist nicht der Fall.
1. Die hier maßgebliche im Jahr 1984 erfolgte Baulasteneintragung war - jedenfalls soweit sie das Grundeigentum der Klägerin erfasst - nicht deshalb anfänglich nichtig, weil sie an einem besonders schwerwiegenden Fehler litt und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich war (§ 44 Abs. 1 VwVfG NRW). Dies gilt auch im Hinblick auf die von der Klägerin thematisierte damalige Lage der Stellplätze abseits einer öffentlichen Verkehrsfläche.
Ein Mangel der Bestimmtheit der Baulasteneintragung zulasten der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgänger ergibt sich daraus nicht. Aus der Baulasteintragung muss sich im Verhältnis zu dem jeweiligen Eigentümer hinreichend genau entnehmen lassen, in welcher Weise und in welchem Umfang er die Inanspruchnahme seines Grundeigentums dulden muss. Dieser Anforderung ist hier im Hinblick auf die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgänger genügt. Auf ihrem Grundbesitz befinden sich nach den dem Baulastenverzeichnis beigefügten Lageplänen allein Stellplatzflächen, deren Lage den Plänen ausreichend zu entnehmen ist. Der Umstand, dass die Flurstücksbezeichnungen zwischenzeitlich geändert worden sind, steht der genügend genauen Ermittlung der Stellplatzflächen nicht entgegen. Wegeflächen, die als Zuwegung zu den Stellplätzen hätten in Betracht kommen können, befinden sich nicht im Eigentum der Klägerin. Sie bedurften deshalb gegenüber der Klägerin bzw. ihren Rechtsvorgängern auch keiner dem Bestimmtheitsgebot genügenden Regelung. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall maßgeblich von jenem Sachverhalt, der der von der Klägerin mehrfach in Bezug genommenen Senatsentscheidung,
vgl. Senatsbeschluss vom 8.8.2013 - 7 A 3001/11 -, juris,
zugrunde lag. Dort ging es nämlich - anders als hier - um die notwendige Bestimmung von Wegeflächen auf dem Grundstück des baulastbetroffenen Klägers. Ungeachtet dessen wäre im vorliegenden Falle zu erwägen, ob sich der Lage der Stellplatzbaulasten links und rechts der Verkehrsfläche im Wege der Auslegung nicht hinreichend bestimmt entnehmen ließ, dass die (gesamte) Fläche zwischen den Stellplätzen als Wegefläche für die Zu- und Abfahrt freizuhalten war. Auch insoweit liegt der Fall hier anders als der dem vorgenannten Senatsbeschluss zu Grunde liegende Sachverhalt. Ob auch deshalb ein Bestimmtheitsmangel vorliegend ausscheidet, bedarf aber keiner abschließenden Klärung.
Ob der mit der Baulasteneintragung hinzunehmende Eigentumseingriff zum Nachteil der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgänger im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als von Beginn rechtswidrig zu beurteilen war, weil den Baulaststellplätzen von vornherein eine rechtlich ausreichend gesicherte Zufahrt fehlte, bedarf keiner abschließenden Klärung. Auch unter diesem Gesichtspunkt ergibt sich nämlich kein Mangel, der nicht nur schwerwiegend, sondern auch offensichtlich im Sinne von § 44 Abs. 1 VwVfG NRW wäre. Immerhin war es 1976 zu der Bewilligung und Eintragung einer Wegebaulast zu Gunsten des damaligen Flurstücks gekommen, die die als Zuwegung für die in Rede stehenden Stellplätze in Betracht kommenden Flächen erfasste. Ob diese Wegebaulast zum Zeitpunkt der Baulasteneintragungen im Jahr 1984 fortbestand und ob sie geeignet war, die Zufahrt zu den mit diesen Baulasteneintragungen gesicherten Stellplätzen ausreichend zu regeln, - letzteres bezweifelt die Klägerin - entzieht sich einer am Offensichtlichkeitsmaßstab des § 44 Abs. 1 VwVfG NRW orientierten Beantwortung.
2. Die Baulasteneintragung ist auch nicht nachträglich in einer Weise rechtlich fehlerhaft geworden, dass sie nunmehr als nichtig im Sinne von § 44 Abs. 1 VwVfG NRW angesehen werden könnte. Dies gilt auch im Hinblick auf die gegenwärtige Lage der Stellplätze an einer öffentlichen Verkehrsfläche, die 2004 lediglich für die Benutzung durch Fußgänger und Radfahrer gewidmet worden ist. Dabei kann offenbleiben, ob durch diese Widmung straßenrechtlich jeglicher Kraftfahrzeugverkehr zu den Stellplätzen ausgeschlossen worden ist. Insoweit käme es auf die Frage an, ob ein solcher Verkehr außerhalb des Gemeingebrauchs als Straßenanliegergebrauch nach § 14a Abs. 1 StrWG NRW zulässig ist. Das ist nach Auffassung des Senats zumindest nicht offensichtlich ausgeschlossen, mit der Folge, dass ein daraus resultierender rechtlicher Mangel der Baulasteneintragung gleichfalls nicht zu ihrer Nichtigkeit im Sinne von § 44 Abs. 1 VwVfG NRW führen kann.
Ungeachtet dessen ist die Zugänglichkeit der Stellplätze zur Zeit hinreichend durch die am Eingang der Sackgasse vorgenommene Beschilderung mit dem Verkehrszeichen 260 nebst Zusatz "Anlieger frei" gewährleistet.
Diese Regelung erstreckt sich nach der Überzeugung des Senats, die er anhand des Akteninhalts und der ihm in der Beratung vermittelten Eindrücke des Berichterstatters im Ortstermin gewonnen hat, auch auf die Verkehrsfläche im Bereich der Baulaststellplätze. Auch wenn sich der Ausbau der Verkehrsfläche dort von dem übrigen Straßenausbau unterscheidet, so entsteht doch wegen ihrer Breite, dem Vorhandensein angrenzender Stellplätze und vor allem wegen der erst am westlichen Ende dieser Fläche aufgestellten Sperrpfosten aus der objektiven Sicht eines vernünftigen Verkehrsteilnehmers der Eindruck, dass der Anliegerverkehr durch die genannte Beschilderung auch auf dieser Fläche zugelassen ist.
Die so zu verstehende straßenverkehrsrechtliche Regelung ist auch wirksam. Sie ist nach dem Akteninhalt im Jahre 2009 als Verwaltungsakt ergangen und nicht angefochten worden. Ihr haftet auch kein zur Nichtigkeit im Sinne von § 44 Abs. 1 VwVfG NRW führender Fehler an. Eine Abweichung von der straßenrechtlichen Widmung ist schon im Hinblick auf die Frage des Umfangs eines nach § 14a Abs. 1 StrWG NRW zulässigen Straßenanliegergebrauchs nicht offensichtlich.
Auch aus der von der Klägerin angesprochenen planungsrechtlichen Festsetzung lediglich eines Leitungsrechts im Bereich der an die Baulaststellplätze angrenzenden Verkehrsfläche lässt sich keine andere Beurteilung der Wirksamkeit der Stellplatzbaulasten ableiten.
II. Nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen besteht auch kein Anspruch der Klägerin auf eine Verzichtserklärung der Beklagten nach § 83 Abs. 3 Satz 2 BauO NRW. Denn das öffentliche Interesse an den Stellplatzbaulasten besteht fort. Dass sie zum Nachweis notwendiger Stellplätze weiterhin erforderlich sind, stellt die Klägerin nicht in Abrede. Auch ihre Eignung, diesem Zweck zu dienen, steht mit Blick auf die soeben erörterte straßenverkehrsrechtliche Situation gegenwärtig nicht infrage.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708, 711 und 713 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.