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OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.10.2019 - 20 A 2100/15

Ein Anspruch des Betreibers eines Verkehrsflughafens gegen die Bundespolizei auf Vergütung von Selbstkosten für die Herstellung weiterer Einrichtungen und/oder Erbringung weiterer Leistungen nach § 62 Abs. 4 Satz 3 BPolG setzt ein entsprechendes Verlangen der Bundespolizei im Sinne von § 62 Abs. 4 Satz 1 BPolG voraus. Dies erfordert eine Erklärung der Bundespolizei, mit welcher sie den Anspruchsteller verbindlich und verpflichtend zur Herstellung einer Einrichtung bzw. Erbringung einer Leistung im Sinne der Vorschrift aufgefordert hat.

Ein Kostenerstattungsanspruch des Betreibers eines Verkehrsflughafens auf der Grundlage von § 62 Abs. 4 Satz 3 BPolG scheidet aus, wenn die Erstattung von Kosten für Sicherheitsmaßnahmen im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 1 und Nr. 2, Abs. 3 LuftSiG in Rede steht.

Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 1 LuftSiG hat der Flugplatzbetreiber die baulichen und technischen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Luftsicherheitsbehörde ihre Aufgabe wahrnehmen kann, aufgegebenes Gepäck, das in Sicherheitsbereiche des Flughafens verbracht wurde oder verbracht werden soll, nach den in § 11 Abs. 1 LuftSiG genannten Gegenständen zu durchsuchen, zu durchleuchten oder in sonstiger Weise zu überprüfen.

Die Luftsicherheitsbehörde trägt gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 2 LuftSiG hinsichtlich der Überprüfung aufgegebenen Gepäcks auf die in § 11 Abs. 1 LuftSiG genannten verbotenen Gegenstände mittels technischer Verfahren ausschließlich für die Einrichtungen und Geräte Verantwortung, mit denen unmittelbar die Überprüfung vorgenommen wird. Sonstige Einrichtungen und Geräte unterfallen dieser Vorschrift selbst dann nicht, wenn sie - mittelbar - der Durchführung der Kontrolle dienen bzw. deren Durchführung - auch mittels der eigentlichen Kontrollgeräte und -einrichtungen - ermöglichen.

Die Verpflichtung des Betreibers eines Verkehrsflughafens gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LuftSiG zum Schutz des Flughafenbetriebs vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs, aufgegebenes Gepäck zur Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen sicher zu transportieren, schließt den Transport zu und zwischen einer mehrstufigen Kontrollanlage ein und besteht ungeachtet dessen, ob dieser Transport - mittelbar - auch der Kontrolle des Gepäcks dient. Besondere Teile der Fördertechnik, Staubänder, Steuertechnik und Ähnliches gehen zulasten des Flugplatzbetreibers, und zwar ungeachtet dessen, ob sie - mittelbar - die Gepäckkontrolle ermöglichen.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin ist Betreiberin des Verkehrsflughafens Köln/Bonn. Sie begehrt von der Beklagten die Erstattung von Aufwendungen für die Herstellung und Einrichtung von Räumlichkeiten im Zusammenhang mit der Errichtung einer mehrstufigen Reisegepäckkontrollanlage auf dem Flughafengelände.

In den Jahren 2006/2007 errichtete die Klägerin zur Steigerung der Abfertigungskapazität im Terminal 1 des Flughafens insgesamt 26 neue Check-In-Schalter und baute die dortige Gepäckförderanlage in der (Gepäck-)Halle A mit der Zielsetzung um, eine Steigerung der Gepäckförderleistung auf mindestens 1.200 Gepäckstücke pro Stunde zu erreichen. Um an diese Kapazitätsanforderungen die Kontrolle der abgefertigten Gepäckstücke durch die Beklagte anzupassen, wurde in Abstimmung mit dieser in die Gepäckförderanlage anstelle der bisherigen konventionellen, manuell zu bedienenden Röntgenkontrolltechnik eine mehrstufige Reisegepäckkontrollanlage bestehend aus zwei Spuren mit jeweils gleichen Funktionen und Gerätschaften eingebaut. Insbesondere wurden für jede Spur jeweils ein auf separaten Stahlbühnen errichtetes Röntgensprengstoffdetektionsgerät (Explosive Detection tomography System - EDtS -), jeweils ein Scannertor und jeweils eine aus drei Taktbändern/Gurtförderern vor und drei Taktbändern/Gurtförderern nach dem EDtS bestehende Positionierungsanlage installiert. Außerdem wurde für den Ein- und Umbau von Ersatzteilen an den EDtS eine Galgenkonstruktion errichtet. Eingebunden in diese Anlage wurde außerdem ein Gepäcknachkontrollraum mit Rolltoren, Gurtförderern und Kugeltischen errichtet. Die Gepäckförderanlage wurde mit einer neuen Steuerung versehen, mit welcher unter anderem auch die Taktbänder vor dem EDtS gesteuert und die Gepäckstücke nach Durchlaufen der dortigen Kontrolle entweder zum Nachkontrollraum oder zum Sortierrundlauf geleitet werden. Ferner errichtete die Klägerin in der Halle A einen sprenggesicherten Entschärferraum, um dort erforderlichenfalls Gepäckstücke, die mutmaßlich Sprengstoff enthalten, zu entschärfen. Diesbezüglich wies die für die Beklagte handelnde Bundespolizei im Rahmen der Abstimmung der Umbaumaßnahmen mit der Klägerin darauf hin, dass entweder ein Entschärferraum mit entsprechender Sprengsicherung errichtet werden könne oder im Fall der Feststellung eines verdächtigen Gepäckstückes erforderlichenfalls bis zur Klärung der Gefahrlosigkeit desselben die Halle A vollständig zu räumen sei.

Aufgrund des Umbaus stellt sich die Gepäckförderanlage in der Halle A einschließlich der Reisegepäckkontrollanlage mit ihren Einrichtungen, Gerätschaften, Funktionen und Abläufen wie folgt dar:

Das jeweilige Gepäckstück erhält bei der Abfertigung am Check-In-Schalter ein Label bzw. Etikett mit individuellem Barcode, mittels dessen es dem Fluggast und der Flugnummer zugeordnet werden kann. Anschließend wird das Gepäckstück auf einer erhöhten, auf Stahlbühnen verlaufenden Zwischenebene - der sogenannten Sortierebene - transportiert. Dort ist die Reisegepäckkontrollanlage eingebaut, in der das Gepäck zweispurig jeweils auf drei aufeinander folgenden Taktbändern, die die Positionierungsanlage bilden, befördert wird. Nach dem jeweiligen ersten Taktband schließt sich das jeweilige zweite Taktband an. Danach befindet sich vor dem jeweiligen dritten Taktband ein Scannertor. Dort wird der beim Check-In-Vorgang vergebene Barcode des Gepäckstücks ausgelesen. Nach dem jeweiligen dritten Taktband folgt ein auf einer Stahlbühne befindliches EDtS. Darin wird das jeweilige Gepäckstück automatisiert einer Röntgenkontrolle unterzogen und zu jedem Gepäckstück ein Röntgenbild erstellt. Sobald ein Gepäckstück im EDtS untersucht worden ist, gibt es den elektronischen Befehl an das zweite Taktband der Positionierungsanlage, das nächste Gepäckstück von diesem auf das dritte Taktband zu befördern, damit es von dort aus in das EDtS einfahren kann; zugleich wird der Befehl an das erste Taktband der Positionierungsanlage gegeben, das dort befindliche Gepäckstück auf das zweite Taktband zu befördern, sowie der Befehl, ein weiteres Gepäckstück von der Gepäckförderanlage auf das erste Taktband zu befördern.

Nach dem EDtS überfährt das jeweilige Gepäckstück unabhängig vom Überprüfungsergebnis ein 15 m langes Förderband, an das sich eine Vertikalweiche anschließt. Von dort zweigt das jeweilige Förderband einerseits zu dem auf der unteren Ebene der Gepäckförderanlage befindlichen Sortierrundlauf, von welchem aus die Gepäckstücke auf die Flugzeuge verladen werden, und andererseits zum Nachkontrollraum ab. Gepäckstücke, die bei der automatisierten Kontrolle im EDtS für sicher ("in Ordnung") befunden worden sind, werden an dieser Weiche unmittelbar nach unten zum Sortierrundlauf geleitet. Wird ein Gepäckstück bei der automatisierten Kontrolle im EDtS für unsicher ("nicht in Ordnung") befunden, wird dies an die Steuerung der Anlage als Alarm gemeldet und die Röntgenaufnahmen des betreffenden Gepäckstücks an Monitoren von Beschäftigten der Bundespolizei nochmals überprüft. Wird der Alarm aufgehoben, fährt das Gepäcksstück an der Vertikalweiche zum Sortierrundlauf hinunter. Wird der Alarm nicht aufgehoben, wird das Gepäckstück an der Weiche zum Nachkontrollraum geführt. An dessen Eingang befindet sich ein Rolltor, nach welchem ein Gurtförderer die Gepäckstücke zu einem Kugeltisch befördert. Auf diesem Kugeltisch werden die Gepäckstücke von der Bundespolizei in ein von Hand zu bedienendes Röntgengerät geschoben. Erforderlichenfalls werden die Gepäckstücke mittels einer Hebehilfe zur nochmaligen Untersuchung in ein weiteres Kontrollgerät verbracht. Ferner besteht die Möglichkeit, die Aufnahmen des EDtS-Gerätes anhand des am Scannertor ausgelesenen Barcodes auf einem Monitor abzurufen. Im Nachkontrollraum als sicher befundene Gepäckstücke werden über einen weiteren Kugeltisch und ein Förderband durch ein zweites Rolltor aus dem Nachkontrollraum zum Sortierrundlauf befördert. Wird entschieden, dass ein Gepäckstück zu entschärfen ist, wird es in den Entschärferraum verbracht.

Nach der Herstellung der Gepäckförderanlage mit den vorgenannten Einrichtungen forderte die Klägerin unter dem 31. Mai 2010 die Bundespolizei zur Erstattung von Kosten in Höhe von 512.730,06 Euro auf. Der Betrag setzt sich zusammen aus Kosten für den Umbau der Gepäckförderanlage einschließlich der Kontrollanlage in Höhe von 246.489,- Euro, wovon 86.434,- Euro auf den Einbau der Scannertore entfallen, und aus Kosten für die Errichtung des Nachkontrollraums, der dortigen Fördertechnik und des Entschärferraums in Höhe von 184.376,59 Euro jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer.

Mit Bescheid vom 23. Juli 2012 lehnte die Bundespolizeidirektion T. B. die Kostenerstattung ab. Auf den dagegen erhobenen Widerspruch der Klägerin setzte das Bundespolizeipräsidium mit Widerspruchsbescheid vom 14. März 2014 die Erstattung von - erst im Lauf des Widerspruchsverfahrens zum Gegenstand gemachten - Kosten für eine Hebehilfe samt diesbezüglicher Planungskosten fest, wies den Widerspruch im Übrigen aber zurück.

Nachdem ihr der Widerspruchsbescheid am 19. März 2014 zugestellt worden war, hat die Klägerin am Osterdienstag, dem 22. April 2014, Klage erhoben. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 14. August 2015 hat die Beklagte die angefochtenen Bescheide dahingehend abgeändert, dass sie ab dem 1. Juni 2010 monatlich Kosten für den Nachkontrollraum in Höhe von 21,30 Euro/m² übernimmt. Daraufhin haben die Beteiligten hinsichtlich der geltend gemachten Kosten für die Errichtung des Nachkontrollraums übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt.

Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin vorgetragen:

Die Kosten für den Einbau der Einrichtungen müsse die Beklagte gemäß § 62 Abs. 4 Satz 3 BPolG erstatten, weil dieser auf Verlangen der Bundespolizei erfolgt sei. § 8 Abs. 3 LuftSiG schließe dies nicht aus. Es handele sich um Einrichtungen, die nicht den ihr - der Klägerin - obliegenden Aufgaben des Gepäcktransports und der Gepäcklagerung dienten. Die Kosten für die im Nachkontrollraum eingerichtete Fördertechnik sowie die dortigen Kugeltische und Rolltore habe sie nicht zu tragen, weil es insoweit nicht um den Transport zur mehrstufigen Reisegepäckkontrollanlage und zwischen deren Teilen, sondern um den Transport innerhalb von Teilen dieser Kontrollanlage gehe. Außerdem wären die dortigen Transportanlagen nicht erforderlich gewesen, wenn die Bundespolizei nicht die Einrichtung eines solchen Raums in der nun gewählten Form verlangt hätte. All diese Anlagen unterfielen auch nicht § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 1 LuftSiG. Vielmehr dienten sie allein dem Funktionieren der von der Bundespolizei betriebenen EDtS. Die Scannertore benötige sie - die Klägerin - nicht. Ebenso wenig habe sie für die Stahlbühnen aufzukommen. Die erhöhte Position der EDtS liege an der erhöhten Position der Gepäckförderanlage, worauf die Bundespolizei Rücksicht zu nehmen habe. Außerdem sei die erhöhte Position der EDtS technisch sinnvoll, damit deren Abwärme schnell nach oben abgeleitet werden könne. Eine Aufstellung der EDtS auf dem Boden sei unmöglich, weil die von der Bundespolizei dahinter benötigte 15 m lange Strecke auf dem Boden keinen Platz finde. Darüber hinaus sei ein weiterer wichtiger technischer Grund für die erhöhte Position des EDtS, dass dieses Gerät nur bei völliger Schwingungsisolation funktioniere. Erforderlichenfalls bedürfe § 8 Abs. 3 LuftSiG wegen einer planwidrigen Regelungslücke einer erweiternden, analogen Auslegung insbesondere hinsichtlich der Herstellung des Entschärferraums. Anderenfalls folge dasselbe Ergebnis aus § 62 Abs. 4 Satz 2 BPolG. An sämtlichen anderen deutschen Flughäfen übernehme die Beklagte die Kosten solcher Entschärferräume. Die Beklagte habe ferner die Planungskosten hinsichtlich der Er- und Einrichtung des Nachkontrollraums und des Entschärferraums ebenso zu tragen wie die während der Errichtungszeit von Nachkontrollraum und Entschärferraum angefallenen Bauzeitzinsen, die bei Abbruch des Nachkontrollraums anfallenden Kosten, Verwaltungsgemeinkosten hinsichtlich der Errichtung von Nachkontrollraum und Entschärferraum sowie nicht abzugsfähige Vorsteuer.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, sie - die Klägerin - unter teilweiser Aufhebung des Bescheids der Bundespolizeidirektion T. B. vom 23. Juli 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Bundespolizeipräsidiums vom 14. März 2014 und in der Fassung der Erklärung der Beklagten vom 14. August 2015 dahingehend zu bescheiden, dass sie ihr - der Klägerin - zusätzlich Selbstkosten in Höhe von 479.000,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 27. März 2012 erstattet.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat sie ausgeführt: Die Bundespolizei habe bei den Besprechungen und Planungen stets darauf hingewiesen, für Mehrkosten aufgrund der von der Klägerin gewünschten Nutzung der Gepäckförderanlage nicht aufzukommen. Die Klägerin könne einen Erstattungsanspruch ausschließlich auf § 8 LuftSiG, nicht aber auf § 62 Abs. 4 BPolG stützen, weil sämtliche geltend gemachten Kosten im Zusammenhang mit der von § 8 LuftSiG geregelten Luftsicherheit stünden. Sie - die Beklagte - komme nur für die Kosten der Kontrollgeräte auf. Dazu gehörten die hier in Rede stehenden Anlagen nicht. Diese zählten vielmehr zur Gepäckförderanlage, für die die Klägerin zuständig sei. Im Übrigen seien diese Einrichtungen lediglich Folge des Wunsches der Klägerin, ihre erhöht betriebene Gepäckförderanlage unverändert weiter nutzen zu können. Deshalb sei das Rücksichtnahmegebot nicht verletzt worden. Für die Stahlbühnen gebe es keinen wichtigen technischen Grund. Auch der für sie erforderliche Zeitraum nach Verlassen eines Gepäckstücks aus der EDtS bis zur Entscheidung, ob es einer Nachkontrolle bedürfe, könne nicht nur allein mittels des ca. 15 m langen Transportbands sichergestellt werden, sondern z. B. auch durch ein Aussortieren des Gepäckstücks für diesen Zeitraum, was aber zulasten der Klägerin den Transportfluss verkompliziere. Von den Scannertoren profitiere allein die Klägerin. Für die Aufgabenerfüllung der Bundespolizei sei der Einsatz der Scannertore nicht zwingend erforderlich. Der Entschärferraum sei nicht aus Gründen der Luftsicherheit erforderlich, sondern diene Situationen, die auch an anderen Orten eintreten könnten und denen ohne Entschärferraum begegnet werden könne. Sie beteilige sich an keinem Flughafen an den Kosten für die Einrichtung solcher Räumlichkeiten.

Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte mit dem angefochtenen Urteil, auf das Bezug genommen wird, unter entsprechender Aufhebung von Ausgangs- und Widerspruchsbescheid in der Fassung vom 14. August 2015 verpflichtet, für die Scannertore einen anteiligen Erstattungsbetrag in Höhe von 43.217,- Euro - das entspricht der Hälfte des insoweit geltend gemachten Nettobetrags - festzusetzen und hierfür Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu zahlen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Insoweit hat es zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Soweit ein Sachverhalt von § 8 LuftSiG erfasst sei, sei ein Rückgriff auf § 62 Abs. 4 Satz 1 BPolG ausgeschlossen. Als Rechtsgrundlage für eine Erstattung der für die Errichtung der Positionierungsanlage, der Steuerungsanlage, der Stahlbühnen, der Galgenkonstruktionen und der im Nachkontrollraum eingebauten Rolltore, Fördertechnik und Kugeltische entstandenen Kosten sowie der von der Klägerin diesbezüglich geltend gemachten Nebenkosten komme daher ausschließlich § 8 Abs. 3 Satz 1 LuftSiG in Betracht. Die weiteren Voraussetzungen dieser Vorschrift seien jedoch insoweit nicht erfüllt. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Erstattung der Herstellungskosten für den Entschärferraum. Insoweit könne sie sich von vorneherein nicht auf § 8 LuftSiG stützen. Ebenso wenig lägen die Voraussetzungen von § 62 Abs. 3 Satz 1 BPolG und - mangels eines entsprechenden Verlangens - von § 62 Abs. 4 BPolG vor. Sie habe auch keinen Anspruch auf Erstattung der Bauzeitzinsen, Verwaltungsgemeinkosten und nicht abzugsfähiger Vorsteuer, die hinsichtlich der Errichtung des Nachkontrollraums und des Entschärferraums angefallen seien.

Gegen den die Klage abweisenden Teil des angefochtenen Urteils richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung der Klägerin.

Zur Begründung ihrer Berufung trägt diese ergänzend und vertiefend vor:

Sie habe Ansprüche auf Erstattung von Kosten in Höhe von 420.456,42 Euro aus § 62 Abs. 4 Satz 3 BPolG. Für diese Vorschrift gebe es auch im Bereich von § 8 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 LuftSiG und trotz § 8 Abs. 3 LuftSiG Anwendungsbereiche. Von § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 1 LuftSiG und mithin von der Kostentragungspflicht nach § 8 Abs. 3 Satz 2 LuftSiG sei nicht erfasst, was über das Ermöglichen der erforderlichen baulichen und technischen Sicherung, der Zuführung von Passagieren und Gepäck und der sachgerechten Durchführung der personellen Sicherungs- und Schutzmaßnahmen und der Kontrolle der Bereiche der Luftseite hinausgehe und auf Wunsch der Bundespolizei geschehe. Nichts anderes gelte für die ihr - der Klägerin - nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LuftSiG aufgegebene Pflicht, Post, aufgegebenes Gepäck, Fracht, Bordvorräte und Flughafenlieferungen zur Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen (auch zwischen einer mehrstufigen Kontrollanlage) sicher zu transportieren und zu lagern.

Aus der gesetzlichen Systematik und der Gesetzeshistorie ergebe sich, dass für alle dem Flughafenbetreiber entstehenden und nicht ausdrücklich von ihm nach § 8 Abs. 3 Satz 2 LuftSiG zu tragenden Kosten für Einrichtungen und Leistungen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Bundespolizei mit Ausnahme solcher nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 2 LuftSiG ein Kostenerstattungsanspruch des Flughafenbetreibers und eine Kostenerstattungsverpflichtung der Bundespolizei bestehen könne. Jedenfalls Flughafenanlagen, Bauwerke, Räume und Einrichtungen, die der Flughafenbetreiber auf Anforderung der Luftsicherheitsbehörde über das Maß hinaus erstelle, das für eine sachgerechte Durchführung der personellen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen und die bloße Ermöglichung der Kontrolle erforderlich sei, könnten nicht von der Sperre nach § 8 Abs. 3 LuftSiG erfasst sein. Gleiches gelte für Anforderungen der Luftsicherheitsbehörde, die weitergingen als die Gewährleistung des bloßen sicheren Transports von aufgegebenem Gepäck zur sicheren Kontrolle, auch beim Transport zu und zwischen einer mehrstufigen Kontrollanlage. Nur ein solches Normverständnis gewährleiste eine klare Regelung der Kostentragung, die angesichts des Gewichts der mit Eingriffen in den Luftverkehr verbundenen Gefahren für höchstrangige Rechtsgüter erforderlich sei. Allein dies sei verfassungskonform und werde dem gegenseitigen Rücksichtnahmegebot von Flughafenunternehmer und Luftsicherheitsbehörde gerecht. Eine Abgrenzung der Anwendungsbereiche der Vorschriften könne anhand der rechtlichen Einordnung der normierten Pflichten einerseits als Eigensicherungspflichten und andererseits als bloße Unterstützungspflichten nicht erfolgen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 62 Abs. 4 Satz 1 BPolG bestehe auch für Luftsicherheitsgeräte und Teile davon ein Erstattungsanspruch des Flughafenunternehmers nach dieser Vorschrift.

Ausgehend davon habe sie einen Anspruch auf Erstattung der vollumfänglichen Kosten für den Einbau von Scannertoren in Höhe von zusätzlich 43.217,- Euro. Die Bundespolizei habe den Einbau der Scannertore von ihr verlangt. Ein Rechtsgrund, der eine Kostenteilung rechtfertige, bestehe nicht. Die Scannertore kämen allein der Aufgabenerfüllung der Bundespolizei zugute. Dies werde dadurch bestätigt, dass die Bundespolizei mit Schreiben vom 26. August 2015 den Rückbau der Scannertore abgelehnt habe. Diese dienten der Zusammenführung des Barcodes des jeweiligen Gepäckstücks mit der hiernach in der Kontrollanlage erstellten Röntgenaufnahme, um die Behörden an den Umsteige- und Ankunftsorten der Passagiere in die Lage zu versetzen, aufgrund des ausgelesenen Barcodes aus einer Datenbank das jeweilige Röntgenbild aufzurufen und nochmals auszuwerten. Dagegen verschaffe die Auslesung des Barcodes der Gepäckstücke an den Scannertoren ihr keine Vorteile. Insbesondere benötige sie diese nicht für die in ihren Aufgabenbereich fallende Zusammenführung von Passagier und Gepäck.

Sie habe auch einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für den Einbau von zwei Positionierungsanlagen in Höhe von 65.118,- Euro. Diese seien Bestandteile der Luftsicherheitsgeräte im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 2 LuftSiG und in Absprache mit und auf Verlangen der Bundespolizei errichtet worden. Die Positionierung sei für den Transport zu und zwischen verschiedenen Stufen der Kontrollanlage gerade nicht erforderlich, sondern ausschließlich für die Funktion der EDtS.

Im Weiteren stehe ihr auch ein Anspruch auf Erstattung der anteiligen, auf den Bereich der mehrstufigen Reisegepäckkontrollanlage entfallenden Kosten für die neue Steuerung in Höhe von 19.326,- Euro zu. Die Steuerung diene hinsichtlich der mehrstufigen Reisekontrollanlage sowohl der Steuerung der Taktbänder vor den EDtS als auch der Aussonderung von Gepäckstücken, die dem Nachkontrollraum zugeführt würden. Daher habe der der Kontrollanlage zuzuordnende Steuerungsteil keinen Transportzweck, sondern diene unmittelbar und ausschließlich der Kontrolle. Da die Kosten der Positionierungsanlagen von der Beklagten zu erstatten seien, gelte dies auch für die zur Funktion der Positionierung erforderliche Steuerung. Die Positionierungsanlage und die zugehörige Steuerung der Reisegepäckkontrollanlage dienten der für den ordnungsgemäßen Betrieb der EDtS-Geräte erforderlichen Einhaltung des Abstands der Gepäckstücke und seien daher Teil der Kontrollanlage selbst.

Sie habe weiterhin einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für den Einbau von zwei Stahlbühnen für die EDtS in Höhe von 54.215,- Euro. Die Bundespolizei habe sie - die Klägerin - angewiesen, für die zwei EDtS jeweils eine Stahlbühne in Höhe der Sortierebene zu errichten. Grund hierfür sei, dass die EDtS nur bei völliger Schwingungsisolation funktionsfähig seien. Diese Isolation werde nur durch die separaten und speziell gefertigten Stahlbühnen gewährleistet. Zudem bestehe angesichts der sehr hohen Wärmelast der EDtS ein wichtiger technischer Grund, diese auf der erhöhten Sortierebene zu betreiben. Die Stahlbühnen dienten ausschließlich der Wahrnehmung von Aufgaben der Bundespolizei. Es handele sich nicht um Sicherheitsmaßnahmen nach § 8 Abs. 1 und 2 LuftSiG. Alles, was über die sachgerechte Durchführung der personellen Sicherungs- und Schutzmaßnahmen hinausgehe und nicht von ihr - der Klägerin - verantwortet werde, sei bei einem entsprechenden Verlangen nach § 62 Abs. 4 Satz 3 BPolG von der Beklagten zu erstatten. Sachgerecht seien die entsprechenden Einrichtungen nur, wenn sie erforderlich seien. Anderenfalls sei die Verpflichtung zur Errichtung und Kostentragung unverhältnismäßig und greife unzulässig in ihr Eigentumsrecht und ihre Gewerbeausübungsfreiheit ein. Die Bundespolizei habe das Rücksichtnahmegebot verletzt. Sie kümmere sich bei keinem deutschen Flughafen um die von ihren Geräten verursachten Wärmelasten. Ebenso wenig berücksichtige sie diese Lasten in ihren Ausschreibungen, gebe aber vor, dass das Umfeld nicht wärmer als 30° C sein dürfe. Die Bundespolizei habe bei der Beschaffung der EDtS auf die Gegebenheiten am Flughafen keine Rücksicht genommen, vielmehr Geräte bestellt, die nur bei Schaffung zusätzlicher Voraussetzungen auch im Flughafen Köln-Bonn hätten verwendet werden könnten. Eine durch mangelnde Rücksichtnahme erzielte Kostenersparnis könne die Beklagte nun nicht umgekehrt ihr - der Klägerin - als Kostenlast aufbürden. Die Stahlbühnen seien auch keine Transportanlagen im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LuftSiG und insbesondere keine Teile der Förderanlage zur und innerhalb der mehrstufigen Gepäckkontrollanlage. Die Bundespolizei habe im Übrigen neue Kontrollgeräte in die Anlage einbringen wollen, die nach Auskunft der Bundespolizei noch größere Anforderungen stellten und unausweichlich noch stärkere Stahlbühnen benötigten. Dieses Vorgehen der Bundespolizei sei ein weiterer Beleg dafür, dass sie auf die örtlichen Gegebenheiten keinerlei Rücksicht nehme.

Da sie - die Klägerin - einen Kostenerstattungsanspruch hinsichtlich der Stahlbühnen habe, habe sie einen solchen ebenso hinsichtlich der Kosten für den Bau einer Galgenkonstruktion zum Einbringen von Ersatzteilen in das EDtS in Höhe von 16.495,- Euro. Auch insoweit fehle es an jeglicher Rücksichtnahme der Bundespolizei, die keine EDtS angeschafft habe, deren Ersatzteile wie bei den Vorgängermodellen keiner Galgenkonstruktion bedürften.

Ihr stehe auch ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Errichtung der Fördertechnik im Nachkontrollraum in Höhe von 26.141,- Euro zu. Der Nachkontrollraum sei als abgeschlossener Raum ausschließlich auf Wunsch der Bundespolizei errichtet worden und sei für ihre - der Klägerin - Zwecke nicht erforderlich. Die Gepäckförderung könne ohne Weiteres ohne diesen Raum erfolgen. Auch sei für die Kontrollen durch die Bundespolizei kein abgeschlossener Raum vonnöten. Die Einrichtung der Technik in diesem Raum beruhe auf einem Verlangen der Bundespolizei. Die Errichtung eines separaten Nachkontrollraumes sei zur Einhaltung der Vorschriften des Arbeitsschutzes nicht erforderlich gewesen. Deshalb könnten auch die in den Kontrollraum eingebauten Förderbänder und Kugeltische nicht erforderlich sein.

Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten der Förderbänder und Kugeltische im Nachkontrollraum sei aber auch bei Annahme der Erforderlichkeit des Nachkontrollraums als solchem jedenfalls insoweit begründet, als diese durch die mit 99 m² Größe nicht erforderliche Überdimensionierung des von der Bundespolizei verlangten Raumes bedingt gewesen seien. Weniger als die Hälfte der Fläche des Raumes werde tatsächlich genutzt. Da der Nachkontrollraum ausschließlich auf Wunsch der Bundespolizei errichtet worden sei, sei die extra für diesen Raum angeschaffte Fördertechnik ebenfalls ausschließlich durch die Bundespolizei veranlasst. Eine Integration in die bestehende Förderanlage sei wegen des Wunsches der Bundespolizei nach einem abgeschlossenen Raum nicht möglich gewesen. Rolltore, Gurtförderer und Kugeltische des Nachkontrollraums seien nicht Bestandteil der Gepäckförderanlage, sondern dienten ausschließlich der Kontrolle des Gepäcks. Der Transport innerhalb einer Kontrollstufe müsse als Teil der Kontrollstufe selbst angesehen werden.

Sie habe im Weiteren auch einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Errichtung und Einrichtung eines Entschärferraumes in Höhe von 102.249,02 Euro. Dieser Raum sei eine weitere Einrichtung im Sinne von § 62 Abs. 4 Satz 1 BPolG. Die Errichtung und Einrichtung des Entschärferraumes seien auf Verlangen der Bundespolizei erfolgt. Die von der Bundespolizei gestellten Optionen, entweder einen Entschärferraum mit entsprechender Sprengsicherung einzubauen oder in jedem einzelnen Fall der Entdeckung eines verdächtigen Gepäckstücks die Halle A so lange vollständig räumen zu lassen, bis die Gefahrlosigkeit des jeweiligen Gepäckstücks geklärt sei, könnten objektiv nicht als Wahlmöglichkeit angesehen werden. Die vollständige Räumung der Halle A würde stets mit erheblichen direkten und indirekten finanziellen Schäden für sie - die Klägerin - einhergehen. Die Bundespolizei habe ihr damit für den Fall, dass kein Entschärferraum errichtet werde, erhebliche Nachteile in Aussicht gestellt. Darüber hinaus habe sie - die Klägerin - nicht absehen können, in welcher Häufigkeit bei Nichterrichtung des Raumes eine vollständige Räumung der Halle A, angrenzender Gebäude und Flugzeugstellplätze durch die Bundespolizei zu erwarten (gewesen) wäre. Aufgrund der möglichen Häufigkeit von Räumungen habe sie sich zur Errichtung eines Entschärferraumes gezwungen sehen bzw. die Aussage der Bundespolizei dahingehend interpretieren müssen, dass diese die Errichtung eines Entschärferraumes im Sinne des § 62 Abs. 4 BPolG verlange. Ein Vergleich zu Räumungsmaßnahmen außerhalb von Flughäfen könne nicht gezogen werden, da solcherlei Räumungen eine seltene Ausnahme darstellten. Der Bundespolizei sei es darum gegangen, sie zur Errichtung eines solchen Raumes zu bewegen, zumal nicht ersichtlich sei, warum die Bundespolizei, um das Erfordernis einer vollständigen Räumung der Halle A zu umgehen, eine Verbringung an einen anderen sichereren Ort nicht in Betracht gezogen habe.

Im Übrigen sei die Bundespolizei bereits im Vorfeld gehalten, eine Auswahlentscheidung hinsichtlich des Vorgehens im Fall von konkret verdächtigen Gepäckstücken zu treffen. Dabei liege es insbesondere unter der Maxime der Gewährleistung einer effektiven Gefahrenabwehr innerhalb der durch das Verhältnismäßigkeitsprinzip bestimmten von der Bundespolizei zu treffenden Ermessensentscheidung nahe, dass sich diese im Rahmen der ihr obliegenden Vorbereitung auf künftige Gefahrenabwehr für die Errichtung eines Entschärferraumes zu entscheiden gehabt habe. Aufgrund des Inaussichtstellens erheblicher Nachteile gegenüber ihr - der Klägerin - sei davon auszugehen, dass die Bundespolizei die entsprechende Auswahlentscheidung ohnehin bereits getroffen gehabt habe, dies aber zur Vermeidung einer Kostenpflicht nicht als Verlangen geäußert habe. Dem folgend habe die Bundespolizei den Entschärferraum verlangt. Es widerspräche dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Gebot der Rechtsstaatlichkeit, wenn das Vorgehen der Bundespolizei nicht als Verlangen im Sinne von § 62 Abs. 4 Satz 1 BPolG gewertet würde.

Weiterhin habe sie einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Planung der mehrstufigen Reisegepäckkontrollanlage, der Einrichtung des Nachkontrollraums sowie der Errichtung und Einrichtung des Entschärferraumes in Höhe von insgesamt 22.921,02 Euro sowie bezogen auf die Errichtung des Entschärferraums der anteiligen Bauzeitzinsen, Abbruchkosten, Verwaltungsgemeinkosten und nicht abzugsfähigen Vorsteuer in Höhe von insgesamt 70.774,38 Euro.

Sollten ihre Ansprüche auf Erstattung der Kosten - soweit sie sich nicht auf den Entschärferraum bezögen - nicht auf § 62 Abs. 4 Satz 3 BPolG gestützt werden können, ergäben sich die entsprechenden Ansprüche (mit Ausnahme des Entschärferraums) aus § 8 Abs. 3 Satz 1 LuftSiG analog.

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und

die Beklagte zu verpflichten, sie - die Klägerin - unter teilweiser Aufhebung des Bescheids der Bundespolizeidirektion T. B. vom 23. Juli 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Bundespolizeipräsidiums vom 14. März 2014 und der Erklärung der Beklagten vom 14. August 2015 dahingehend zu bescheiden, dass sie der Klägerin zusätzlich Selbstkosten in Höhe von 420.456,42 Euro erstattet, und

die Beklagte zu verurteilen, ihr - der Klägerin - aus dem Betrag von 420.456,42 Euro Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 27. März 2012 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vertiefend und ergänzend vor:

Die Begründung des angefochtenen Urteils, die sie sich zu eigen mache, sei zutreffend. § 8 Abs. 3 Satz 1 LuftSiG regele die Vergütung von Selbstkosten abschließend. Es bestehe weder ein Bedürfnis für eine weite Auslegung dieser Norm noch seien die Voraussetzungen einer analogen Anwendung derselben gegeben.

Die Errichtung des Entschärferraums sei allein im Interesse der Klägerin und ausschließlich aufgrund ihrer Risiko- bzw. Folgenabwägung erfolgt. Mehrfach sei diese darauf hingewiesen worden, dass es für die der Bundespolizei obliegenden Aufgabe der Luftsicherheit eines solch gesonderten Raumes nicht bedürfe. Dementsprechend sei auch die Beteiligung an den Kosten von vorneherein abgelehnt worden.

Die übermittelte Video-Dokumentation der Klägerin erwecke unzutreffend den Eindruck, dass das Scannertor integraler Bestandteil der mehrstufigen Reisegepäckkontrollanlage sei. Der Klägerin sei vor der Installation dieser Tore freigestellt worden, solche zu installieren oder die Ausschleusung von nachkontrollpflichtigem Gepäck auf andere Weise zu gewährleisten und damit ihrer gesetzlichen Verpflichtung zum Transport zu den einzelnen Kontrollstufen nachzukommen. Die Bundespolizei habe sich lediglich mit ihrer Technik auf das Vorhandensein der Scannertore eingestellt. Alternativ sei möglich gewesen, in den Röntgengeräten Leseeinheiten zu verbauen, die dann einen Abruf der Bilder in der Nachkontrolle ermöglicht hätten. Der Ausschleusepunkt, an dem es um die Frage der Zielsortierung oder der Nachkontrolle gehe, sei der einzige Entscheidungspunkt, der im Gepäckförderablauf im Terminal 1/Halle A zu passieren sei. Dieser Punkt hätte auch mittels manueller Ausschleusung durch einen Beschäftigten der Klägerin bedient werden können.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie auf die von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung hat keinen Erfolg.

Die Klage ist, soweit in der Berufungsinstanz noch anhängig, zulässig, aber unbegründet.

Die Klägerin kann die von ihr unter entsprechender Aufhebung des Bescheides der Bundespolizeidirektion T. B. vom 23. Juli 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bundespolizeipräsidiums Q. vom 14. März 2014 und der Erklärung der Beklagten vom 14. August 2015 begehrte Verpflichtung der Beklagten, über den mit dem angefochtenen Urteil zuerkannten Betrag von 43.217,- Euro hinaus einen weiteren Erstattungsbetrag in Höhe von 420.456,42 Euro festzusetzen, nicht beanspruchen. Der angefochtene Bescheid verletzt sie daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Deshalb steht der Klägerin ebenso wenig der in Bezug auf ihre Hauptforderung geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen zu.

I. Die Beklagte hat die von der Klägerin begehrte, über den mit dem erstinstanzlichen Urteil zuerkannten Betrag von 43.217,- Euro hinausgehende Festsetzung eines Erstattungsbetrages von weiteren 420.456,42 Euro mit dem angefochtenen Bescheid im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein solcher Zahlungsanspruch zu.

1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für den Einbau von Stahlbühnen, auf denen die EDtS installiert worden sind.

a) Als Grundlage für einen solchen Erstattungsanspruch scheidet § 62 Abs. 4 Satz 3 BPolG aus.

Gemäß § 62 Abs. 4 Satz 1 BPolG kann die Bundespolizei von den in § 62 Abs. 2 BPolG genannten Unternehmen - dazu gehören unter anderem die Betreiber von Unternehmen, auf deren Betriebsgelände die Bundespolizei Aufgaben nach den §§ 2 bis 4a BPolG wahrzunehmen hat - weitere Einrichtungen und Leistungen verlangen, die mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Bundespolizei nach den §§ 2 bis 4a BPolG zusammenhängen und die ihnen nach den Umständen zugemutet werden können. Dafür können diese Unternehmen gemäß § 62 Abs. 4 Satz 3 BPolG Vergütung ihrer Selbstkosten verlangen.

Ein Rückgriff auf § 62 Abs. 4 Satz 3 BPolG ist allerdings ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen von § 8 Abs. 3 Satz 2 LuftSiG erfüllt sind. Nach dieser Bestimmung hat vom Grundsatz her der Verpflichtete die Kosten für die Sicherheitsmaßnahmen nach § 8 Abs. 1 und 2 LuftSiG zu tragen.

Gesetzliche Vorschriften, die das Verhältnis von § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 1 und Nr. 2, Abs. 3 LuftSiG einerseits und § 62 Abs. 4 BPolG andererseits ausdrücklich klarstellen, gibt es nicht. Belastbare Aussagen dazu sind auch der Entstehungsgeschichte dieser Vorschriften nicht zu entnehmen.

Vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung von Luftsicherheitsaufgaben vom 14. Januar 2004, BT-Drucks. 15/2361, S. 8, 18 f.; zu § 19b LuftVG als Vorgängervorschrift von § 8 LuftSiG: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes vom 27. November 1979, BT-Drucks. 8/3431, S. 4 f., 11 f., 17 f. und 22; Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Verkehr und für das Post- und Fernmeldewesen vom 21. Mai 1980, BT-Drucks. 8/4039, S. 5, 15; Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes vom 11. Dezember 1991, BT-Drucks. 12/1801; Entwurf des Elften Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes vom 18. Dezember 1997 mit Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung, BT-Drucks. 13/9513, S. 6, 49, 56; zu § 62 BPolG: Entwurf eines Gesetzes zur Umbenennung des Bundesgrenzschutzes in Bundespolizei vom 7. April 2005, BT-Drucks. 15/5217; zu § 62 Bundesgrenzschutzgesetz (BGSG) als Vorgängervorschrift von § 62 BPolG: Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Vorschriften über den Bundesgrenzschutz vom 17. Mai 1994, BT-Drucks. 12/7562, S. 23 f., 81.

Ebenso wenig führt § 62 Abs. 4 Satz 2 BPolG weiter. Nach dieser Bestimmung bleibt § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 2 LuftSiG unberührt. Dem Wortlaut nach ist damit zwar klargestellt, dass § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 2 LuftSiG Anwendung findet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht insoweit aber ausgeführt, dass dies einen Umkehrschluss dahingehend, die Vorschriften § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 3 LuftSiG kämen demgegenüber nicht zum Tragen, nicht rechtfertigt. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 2 LuftSiG stellt die ausschließliche Verantwortlichkeit der Luftsicherheitsbehörde hinsichtlich der Geräte zur Überprüfung von Fluggästen und deren Handgepäck sowie der Einrichtungen und Geräte zur Überprüfung von Post, aufgegebenem Gepäck, Fracht und Bordvorräten auf die in § 11 Abs. 1 LuftSiG genannten verbotenen Gegenstände mittels technischer Verfahren klar, und zwar nicht nur hinsichtlich der Kostentragung, sondern auch und vor allem in sachlicher Hinsicht. Das entspricht der Regelung in § 5 Abs. 1 und 3 LuftSiG, wonach der Luftsicherheitsbehörde die Aufgabe zukommt, Personen, aufgegebenes Gepäck, Post, Fracht und Bordvorräte vor oder nach Zutritt bzw. Verbringung in die nicht allgemein zugänglichen Bereiche eines Flugplatzes zu überprüfen.

Vgl. Buchberger in Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl., § 8 LuftSiG Rn. 6.

Vor dem Hintergrund dieser Befugnisse der Luftsicherheitsbehörde sollte es nach der Entstehungsgeschichte der Regelung bei der Beschaffung der für die Überprüfung benötigten Einrichtungen und Geräte durch die Luftsicherheitsbehörde bleiben.

Vgl. zu § 19b LuftVG als Vorgängervorschrift von § 8 LuftSiG: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes vom 27. November 1979, BT-Drucks. 8/3431, S. 4, 11 f., wonach eine solche Ausnahme noch nicht vorgesehen war; Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Verkehr und für das Post- und Fernmeldewesen vom 21. Mai 1980, BT-Drucks. 8/4039, S. 5, 15; Giemulla in Frankfurter Kommentar zum Luftverkehrsrecht, § 8 LuftSiG Rn. 21.

Um die sachliche Verantwortlichkeit der Bundespolizei für Maßnahmen im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 2 LuftSiG durch die Regelung in § 62 Abs. 4 Satz 1 BPolG nicht auszuhebeln, bedurfte es der in § 62 Abs. 4 Satz 2 BPolG normierten Klarstellung. Eine solche war und ist im Hinblick auf die in § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 1 und Nr. 2 LuftSiG bezeichneten Maßnahmen hingegen entbehrlich, da es sich dabei ohnehin um solche handelt, deren Vornahme dem Betreiber eines Flugplatzes obliegen. Für dessen Verantwortlichkeit in sachlicher Hinsicht für solche Maßnahmen wäre ein Verlangen der Bundespolizei im Sinne von § 62 Abs. 4 Satz 1 BPolG ohnehin ohne Belang.

Es folgt indes aus dem systematischen Zusammenhang sowie dem Sinn und Zweck der Regelungen in § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 1 und Nr. 2, Abs. 3 LuftSiG und § 62 Abs. 4 BPolG, dass auf der Grundlage von § 62 Abs. 4 Satz 3 BPolG die Erstattung von Kosten trotz eines entsprechenden Verlangens der Bundespolizei nicht für solche Sicherheitsmaßnahmen verlangt werden kann, zu deren Vornahme der Anspruchsteller bereits nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 1 und Nr. 2, Abs. 3 LuftSiG verpflichtet ist. Insoweit gehen die Regelungen in § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 3 LuftSiG als speziellere Bestimmungen der Regelung in § 62 Abs. 4 BPolG vor und schließen deren Anwendung aus.

Ein anderes Verständnis der vorstehenden Regelungen widerspräche zum einen der eindeutigen Regelung der Kostentragung für Sicherheitsmaßnahmen im Sinne von § 8 Abs. 1 und 2 LuftSiG in § 8 Abs. 3 Satz 2 LuftSiG, wonach diese mit Ausnahme der Kosten für die Bereitstellung und Unterhaltung von Räumen und Flächen der zur Vornahme der Maßnahmen Verpflichtete - also hinsichtlich Maßnahmen im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 1 und Nr. 2 LuftSiG der Betreiber des Flugplatzes - selbst zu tragen hat. Zum anderen wäre ein Rückgriff auf § 62 Abs. 4 Satz 3 BPolG für die Kostenerstattung von Sicherheitsmaßnahmen im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 1 und Nr. 2 LuftSiG neben und trotz der Regelung in § 8 Abs. 3 Satz 2 LuftSiG nicht damit vereinbar, dass - worauf bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat - die betreffenden Sicherungsmaßnahmen als Eigensicherungspflichten der Betreiber eines Flugplatzes normiert sind

- vgl. Giemulla, a. a. O., § 8 LuftSiG Rn. 7 -

und nach der gesetzlichen Konzeption einen "eigenen Beitrag" der Flughafen- bzw. Flugplatzunternehmer zur Sicherung des Flughafen- bzw. Flugplatzbetriebs insbesondere im Hinblick auf den Schutz vor Gefahren für die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs darstellen sollen.

Vgl. zu § 8 LuftSiG: BT-Drucks. 15/2361, S. 18; zu § 19b LuftVG a. F. als Vorgängervorschrift von § 8 LuftSiG: BT-Drucks. 8/3431, S. 11.

Es handelt sich um Pflichten, die eng mit dem Betrieb des Flugplatzes verbunden sind und den Flugplatzbetreibern auch mit Rücksicht darauf auferlegt worden sind, dass die Sicherheit des Luftverkehrs nicht nur im öffentlichen Interesse, sondern auch im eigenen Interesse des Flugplatzbetreibers liegt.

Vgl. zu § 19b LuftVG a. F. als Vorgängervorschrift von § 8 LuftSiG: BT-Drucks. 8/3431, S. 10.

Geht es damit für den Betreiber eines Verkehrsflughafens oder sonstigen Flugplatzes bei der Vornahme von Sicherheitsmaßnahmen im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 1 und Nr. 2 LuftSiG um die Wahrnehmung eigener Pflichten und Aufgaben, ist kein Raum für eine Unterstützung der Bundespolizei im Sinne von § 62 Abs. 4 BPolG bei deren Aufgabenerfüllung.

Spricht bereits das Vorstehende für die Spezialität von § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 1 und Nr. 2, Abs. 3 LuftSiG gegenüber § 62 Abs. 4 LuftSiG, wird dieses Normverständnis letztlich dadurch bestätigt, dass anderenfalls die Kostentragung hinsichtlich der Sicherheitsmaßnahmen im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 1 und Nr. 2 LuftSiG allein davon abhinge, ob die Bundespolizei die Vornahme solcher Maßnahmen im Sinne von § 62 Abs. 4 Satz 1 BPolG verlangt hat oder nicht. Der Betreiber eines Verkehrsflughafens oder sonstigen Flugplatzes ist indes auch ohne ein solches Verlangen zur Vornahme der Sicherheitsmaßnahmen im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 1 und Nr. 2 LuftSiG verpflichtet. Würde einem auf die Vornahme von Sicherheitsmaßnahmen im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 1 und Nr. 2 LuftSiG gerichteten Verlangen der Bundespolizei gleichwohl eine einen Anspruch nach § 62 Abs. 4 Satz 3 BPolG begründende Bedeutung beigemessen, führte dies dazu, den Betreiber eines Verkehrsflughafens oder eines sonstigen Flugplatzes, der von sich aus seinen Verpflichtungen gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 1 und Nr. 2 LuftSiG genügt, in nicht zu rechtfertigender Weise gegenüber demjenigen schlechter zu stellen, der seinen entsprechenden Verpflichtungen erst auf Verlangen der Luftsicherheitsbehörde nachkäme.

Nach alledem ist festzuhalten, dass ein Kostenerstattungsanspruch auf der Grundlage von § 62 Abs. 4 Satz 3 BPolG ausscheidet, wenn die Erstattung von Kosten für Sicherheitsmaßnahmen im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 1 und Nr. 2, Abs. 3 LuftSiG in Rede steht.

Ausgehend von diesen Grundsätzen kann die Klägerin die Kosten für die Errichtung der Stahlbühnen, auf denen die EDtS platziert worden sind, nicht nach § 62 Abs. 4 Satz 3 BPolG erstattet verlangen, weil es sich dabei um eine Sicherheitsmaßnahme im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 1 LuftSiG handelt.

Nach dieser Vorschrift ist der Betreiber eines Verkehrsflughafens - wie die Klägerin - oder eines sonstigen Flugplatzes zum Schutz des Flughafenbetriebs vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs verpflichtet, Flughafenanlagen, Bauwerke, Räume und Einrichtungen so zu gestalten und zu unterhalten, dass die erforderliche bauliche und technische Sicherung, die Zuführung von Passagieren und Gepäck und die sachgerechte Durchführung der personellen Sicherungs- und Schutzmaßnahmen und die Kontrolle der Bereiche der Luftseite ermöglicht werden, sowie die dafür erforderlichen Flächen bereitzustellen und zu unterhalten. Dies begründet eine umfassende Verpflichtung des Flugplatzbetreibers, die Flughafenanlagen, Bauwerke, Räume und Einrichtungen entsprechend den Sicherheitserfordernissen zu gestalten.

Vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Verkehr und für das Post- und Fernmeldewesen vom 21. Mai 1980, BT-Drucks. 8/4039, S. 15; Giemulla, a. a. O., § 8 LuftSiG, Rn. 19, wonach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 1 LuftSiG generalklauselartig alle regelungsbedürftigen Fälle erfasse.

Insbesondere hat der Flugplatzbetreiber die baulichen und technischen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Luftsicherheitsbehörde ihre Aufgabe wahrnehmen kann, aufgegebenes Gepäck, das in Sicherheitsbereiche des Flughafens verbracht wurde oder verbracht werden soll, nach den in § 11 Abs. 1 LuftSiG genannten Gegenständen zu durchsuchen, zu durchleuchten oder in sonstiger Weise zu überprüfen (§ 5 Abs. 3 Satz 1 LuftSiG). Dabei handelt es sich um einen Teilaspekt der sachgerechten Durchführung personeller Sicherungs- und Schutzmaßnahmen bzw. der Kontrolle der Bereiche der Luftseite, die nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 1 LuftSiG vom Flugplatzbetreiber baulichtechnisch zu ermöglichen ist.

Dies bestätigt im Umkehrschluss die Vorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 2 LuftSiG. Danach sind unter anderem Geräte und Einrichtungen zur Überprüfung von aufgegebenem Gepäck auf die in § 11 Abs. 1 LuftSiG genannten verbotenen Gegenstände mittels technischer Verfahren von der Verpflichtung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 1 LuftSiG ausgenommen. Dies betrifft nach der Entstehungsgeschichte sowie dem sicherheitspolitischen Sinn und Zweck der Regelung und vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Regelung um eine Ausnahmebestimmung handelt, eng auszulegen ist, allein die technischen Kontrolleinrichtungen und -geräte selbst, mit denen unmittelbar die Kontrolle bzw. Überprüfung der Gepäckstücke vorgenommen wird.

Vgl. zu § 8 LuftSiG: BT-Drucks. 15/2361, S. 18, wonach nur die behördlichen Kontrollgeräte von der Kostentragung durch die Flugplatzbetreiber ausgenommen sind und durch die Behörde als Einrichtungen lediglich die Kosten der Simulationskammern zu tragen sind; zu § 19b LuftVG a. F. als Vorgängervorschrift von § 8 LuftSiG: BT-Drucks. 8/3431, S. 11, wonach die Erstellung von Simulationskammern und der Erwerb von Röntgengeräten, durch die unter anderem aufgegebenes Gepäck geprüft wird, ausgenommen ist und die Beschaffung derartiger Einrichtungen ausschließlich Aufgabe staatlicher Stellen sein soll; Giemulla, a. a. O., § 8 LuftSiG Rn. 21.

Ein solches Verständnis von § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 2 LuftSiG geht ferner ohne weiteres mit der damit im Regelungszusammenhang stehenden Bestimmung des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LuftSiG einher. Nach dieser Vorschrift ist der Betreiber eines Flugplatzes zum Schutz des Flughafenbetriebs vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs verpflichtet, Post, aufgegebenes Gepäck, Fracht, Bordvorräte und Flughafenlieferungen zur Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen sicher zu transportieren und zu lagern (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 1 LuftSiG); dies schließt den Transport zu und zwischen einer mehrstufigen Kontrollanlage ein (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 LuftSiG). Diese Regelung überantwortet dem Flugplatzbetreiber unter anderem den sicheren Transport von aufgegebenem Gepäck ungeachtet dessen, dass dieser - mittelbar - auch der Kontrolle des Gepäcks dient. Es ist gerade Sinn und Zweck der Verpflichtung des Flugplatzbetreibers nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LuftSiG, durch den sicheren Transport und die sichere Lagerung unter anderem des aufgegebenen Gepäcks dessen Überprüfung im Sinne von § 5 Abs. 3 Satz 1 LuftSiG zu ermöglichen.

Vgl. Giemulla, a. a. O., § 8 LuftSiG Rn. 23.

Aus der Entstehungsgeschichte sowie aus Sinn und Zweck von § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LuftSiG folgt ferner, dass die Luftsicherheitsbehörde hinsichtlich der Überprüfung aufgegebenen Gepäcks auf die in § 11 Abs. 1 LuftSiG genannten verbotenen Gegenstände mittels technischer Verfahren ausschließlich für die Einrichtungen und Geräte Verantwortung trägt, mit denen unmittelbar die Überprüfung vorgenommen wird. Mit § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 LuftSiG sollen gerade Unklarheiten hinsichtlich der Kostentragung beim Einbau von mehrstufigen Kontrollgeräten in Gepäckförderanlagen beseitigt werden. Besondere Teile der Fördertechnik, Staubänder, Steuertechnik und Ähnliches gehen zulasten des Flugplatzbetreibers.

Vgl. BT-Drucks. 15/2361, S. 18; Giemulla, a. a. O., § 8 LuftSiG Rn. 24.

Dies gilt mithin auch dann, wenn den Geräten und/oder Einrichtungen, die dem Transport im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LuftSiG dienen, außerdem eine Funktion im Hinblick auf die Durchführung der Kontrolle bzw. Überprüfung von aufgegebenen Gepäckstücken zukommt, d. h. mittelbar dieser Kontrolle/Überprüfung dienen. Für das Verständnis von § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LuftSiG kann angesichts des engen Regelungszusammenhangs mit § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LuftSiG nichts anderes gelten, zumal davon auszugehen ist, dass beiden Bestimmungen einheitliche Wertungen der geregelten Belange zugrunde liegen.

Sind nach dem Vorstehenden Geräte und Einrichtungen im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 2 LuftSiG nur solche, mit denen unmittelbar die Überprüfung bzw. Kontrolle durchgeführt wird, so unterfallen dieser Vorschrift alle sonstigen Einrichtungen und Geräte selbst dann nicht, wenn sie - mittelbar - der Durchführung der Kontrolle bzw. Überprüfung dienen bzw. deren Durchführung - auch mittels der eigentlichen Kontrollgeräte und -einrichtungen - ermöglichen.

Aus dieser Regelung einer Ausnahme von der Verpflichtung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 1 LuftSiG folgt aber zugleich, dass sich die Verpflichtung ansonsten auf sämtliche anderen Maßnahmen erstreckt, die dieser Kontrolle funktional dienen und damit ermöglichen. Anderenfalls hätte es der Ausnahmeregelung nicht bedurft.

Danach stellt die Errichtung der Stahlbühnen, auf denen die EDtS installiert worden sind, eine Sicherheitsmaßnahme im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 1 LuftSiG dar. Sie ermöglicht in baulicher bzw. technischer Hinsicht die von der Bundespolizei durchzuführende Kontrolle des aufgegebenen Gepäcks nach den in § 11 Abs. 1 LuftSiG genannten Gegenständen (§ 5 Abs. 3 Satz 1 LuftSiG), indem es die baulichen bzw. technischen Voraussetzungen für die Installation und den Einsatz der EDtS in der mehrstufigen Reisegepäckkontrollanlage schafft.

Die von der Bundespolizei angeschafften und in die Gepäckförderanlage der Klägerin eingebrachten und zur Gepäckkontrolle eingesetzten EDtS sind zur Erfüllung der von der Bundespolizei wahrzunehmenden Aufgabe der Gepäckkontrolle nach § 5 Abs. 3 Satz 1 LuftSiG geeignet. Der Systembeschreibung in dem anlagenbezogenen Pflichtenheft des Herstellers (Seite 7, Punkt 3) ist zu entnehmen, dass die eingesetzten EDtS auf einen Durchsatz von 1.200 Gepäckstücke pro Stunde ausgelegt sind. Im Weiteren lassen sich dem Vorbringen der Klägerin keine substantiierten und tragfähigen Anhaltspunkte entnehmen, die gegen die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Anschaffung der hier in Rede stehenden EDtS und deren Einsatzes sprächen. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass die Bundespolizei gehalten gewesen ist, mit den EDtS Sprengstoffdetektionsgeräte anzuschaffen und einzusetzen, die den unionsrechtlichen Anforderungen entsprechen. Darüber hinaus sollten diese Geräte den Kapazitätsanforderungen der Klägerin genügen. Es ist weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich, dass die EDtS diesen Anforderungen nicht gerecht würden.

Die Errichtung der Stahlbühnen diente dazu, die EDtS auf ihnen zu installieren und damit auf der erhöhten Sortierebene der Reisegepäckförderanlage zu betreiben. Einen solchermaßen erhöhten Betrieb der EDtS und damit auch die Errichtung der Stahlbühnen erforderten jedenfalls die beschränkten räumlichen Verhältnisse im Bereich der in der Halle A des Terminals 1 des Flughafens umgebauten Gepäckförderanlage. Die Klägerin trägt selbst vor, dass ein Herunterfahren der Gepäckstücke, die Durchführung der Gepäckuntersuchung mit Positionierungsanlage, Scannertoren und EDtS sowie ein anschließendes Hochfahren auf die Sortierebene aufgrund der räumlichen Gegebenheiten des Flughafens, die durch den von der Bundespolizei veranlassten Einbau des Nachkontrollraums weiter verengt worden seien, nicht möglich (gewesen) wäre. In ähnliche Richtung geht ihr weiterer Vortrag, der Betrieb der EDtS auf der erhöhten Förderebene sei insbesondere notwendig, weil infolge der Länge des an die EDtS anschließenden Förderbandes von 15 m, das zur Auswertung der in den EDtS gemachten Aufnahmen benötigt werde, und wegen der Notwendigkeit der Errichtung der Positionierungsanlage ein Auf- und Abfahren des Gepäcks in der Halle A technisch unmöglich sei. Vorstehendes geht mit dem Vortrag der Beklagten einher, dass die Klägerin in (Abstimmungs-)Gesprächen klargestellt habe, eine ebenerdige Aufstellung der EDtS sei technisch nicht möglich, weil der Winkel der Förderbänder dies nicht zuließe. War damit bereits mangels ausreichenden Platzes eine ebenerdige Aufstellung der EDtS aus technischer Sicht ausgeschlossen, kann dahinstehen, ob deren Installation auf der erhöhten Sortierebene außerdem - wie die Klägerin geltend macht - aus sonstigen Gründen, namentlich mit Blick auf die Wärmelast der Geräte und die für ihre Funktion erforderliche Vibrationsfreiheit bzw. Schwingungsisolation, notwendig oder zumindest sinnvoll ist.

Ist demnach die Installation und der Betrieb der EDtS auf der erhöhten Sortierebene erforderlich, folgt daraus zugleich, dass es sich bei der dafür notwendigen Errichtung der Stahlbühnen um eine erforderliche Sicherheitsmaßnahme im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 1 LuftSiG handelt. Daran ändert es nichts, dass die Klägerin geltend macht, die Bundespolizei habe bei der Entscheidung, die hier in Rede stehenden EDtS anzuschaffen und einzusetzen, das Gebot, auf ihre - der Klägerin - Belange Rücksicht zu nehmen, verletzt. Eine solche Verletzung ist nämlich nicht festzustellen.

Die Bundespolizei ist als zuständige Luftsicherheitsbehörde - wie ausgeführt - für die von ihr bei der Durchführung der Gepäckkontrolle nach § 5 Abs. 3 Satz 1 LuftSiG verwendeten technischen Verfahren bzw. Hilfsmittel sachlich verantwortlich. Vor diesem Hintergrund ist sie befugt und gehalten, die für die Erfüllung dieser Aufgabe notwendigen Einrichtungen und Geräte anzuschaffen, vorzuhalten und im Rahmen der Gepäckkontrolle einzusetzen. Mit Blick auf das Verhältnismäßigkeitsgebot staatlichen Handelns mag die Bundespolizei bei ihrer Entscheidung, welche Einrichtungen und Geräte sie anschafft sowie einsetzt und wie sie dieselben einsetzt, insbesondere wie sie sie in den Ablauf der Gepäckabfertigung des Flugplatzbetreibers einbringt und einbindet, die Belange der Klägerin als Flugplatzbetreiber, der zu Sicherheitsmaßnahmen im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LuftSiG verpflichtet ist, sachgerecht und angemessen zu berücksichtigen haben. Die Klägerin legt indes keine tragfähigen und belastbaren Anhaltspunkte dafür dar, dass die Bundespolizei dem nicht gerecht geworden ist. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Einwands der Klägerin, die Bundespolizei habe bei der Entscheidung, die hier in Rede stehenden EDtS zu beschaffen und zu betreiben, keine Rücksicht auf ihre - der Klägerin - Belange genommen, weil sie dabei weder die Gegebenheiten des Flughafens noch beachtet habe, dass die Wärmelast der betreffenden Geräte und die Notwendigkeit ihrer hinreichenden Schwingungsisolation/Vibrationsfreiheit ihre Installation auf den hier in Rede stehenden Stahlbühnen erforderte.

Von einer sachgerechten und angemessenen Berücksichtigung der klägerischen Belange ist ohne weiteres auszugehen, wenn die Bundespolizei - wie die Beklagte anführt - mit dem Einbau bzw. Einsatz der EDtS auf der erhöhten Sortierebene der Gepäckförderanlage einer Forderung bzw. einer Bitte der Klägerin entsprochen hat.

Aber selbst wenn die Klägerin eine solche Forderung bzw. Bitte nicht an die Bundespolizei herangetragen haben sollte, stellt sich die entsprechende Entscheidung der Bundespolizei auch unter Berücksichtigung der Belange der Klägerin als sachgerecht und insbesondere angemessen dar, ohne dass eine Verletzung klägerischer Belange festzustellen ist.

Dabei kann offenbleiben, ob für die Entscheidung der Bundespolizei, die EDtS auf der erhöhten Sortierebene zu installieren, von Bedeutung war, dass die Klägerin - wie die Beklagte geltend macht - ein Interesse daran gehabt haben mag, die bisherige Gepäckförderanlage mit ihrer vorhandenen Konfiguration an ihrem bisherigen Standort in der Gepäckhalle A weitestgehend zu erhalten. Für die Entscheidung, die EDtS auf der erhöhten Sortierebene zu installieren und zu betreiben, sprach allerdings bereits, dass der erhöhte Gepäcktransport nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin eine Standardprozedur darstellt. Dementsprechend war auch die vorherige Gepäckförderanlage ungeachtet der ebenerdig erfolgenden Kontrolle der Gepäckstücke auf der erhöhten Sortierebene eingebracht und auch nach dem Umbau sollte es dabei verbleiben, dass das Gepäck von dem jeweiligen Check-In-Schalter auf die erhöhte Sortierebene der Gepäckförderanlage transportiert wird.

Jedenfalls schlossen - wie ausgeführt - die beschränkten räumlichen Gegebenheiten eine ebenerdige Aufstellung der EDtS im Rahmen der umgebauten Gepäckförderanlage aus technischer Sicht aus, sodass schon deshalb für eine andere Entscheidung, als die EDtS auf der erhöhten Sortierebene zu installieren und zu betreiben, kein Raum blieb.

Wenn die Klägerin insoweit geltend macht, die Bundespolizei habe die örtlichen Gegebenheiten nicht beachtet, rechtfertigt dies nicht die Annahme, die Bundespolizei habe das Gebot, auf die Belange der Klägerin Rücksicht zu nehmen, verletzt. Denn es ist schon weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich, dass andere, mindestens gleichermaßen für die Wahrnehmung der Aufgabe der Gepäckkontrolle nach § 5 Abs. 3 Satz 1 LuftSiG geeignete Geräte mit einem dem von der Klägerin gewollten vergleichbaren Leistungsvolumen am Markt verfügbar (gewesen) wären, die mit Rücksicht auf den zur Verfügung stehenden Raum eine Installation auf der erhöhten Sortierebene und damit die hier in Rede stehende Errichtung von Stahlbühnen entbehrlich gemacht hätten.

Vor diesem Hintergrund konnte es für die Entscheidung der Bundespolizei, die hier in Rede stehenden EDtS einzusetzen und auf der erhöhten Sortierebene zu betreiben nicht mehr von maßgeblicher Bedeutung sein, ob - worauf sich die Klägerin beruft - der erhöhte Einbau der EDtS auf der Sortierebene aus sonstigen Gründen, namentlich mit Blick auf die Wärmelast der Geräte und die für ihre Funktion erforderliche Vibrationsfreiheit bzw. Schwingungsisolation, notwendig oder zumindest sinnvoll ist. Unbeschadet dessen rechtfertigt auch dieses Vorbringen nicht die Annahme, dass die Bundespolizei das Gebot, auf die Belange der Klägerin Rücksicht zu nehmen, verletzt hat. Die Klägerin hat auch insoweit weder substantiiert dargetan noch ist es sonst ersichtlich, dass andere, mindestens gleichermaßen für die Wahrnehmung der Aufgabe der Gepäckkontrolle gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 LuftSiG geeignete Geräte mit einem vergleichbaren Leistungsvolumen am Markt verfügbar (gewesen) wären, die weder im Hinblick auf die von ihnen ausgehende Wärmelast noch im Hinblick auf eine zu gewährleistende Vibrationsfreiheit bzw. Schwingungsisolation auf der erhöhten Sortierebene hätten aufgestellt werden müssen. Der Vortrag der Klägerin, die Bundespolizei habe bei der Ausschreibung und dem Erwerb der EDtS auf ihre - der Klägerin - Gepäckförderanlage keine Rücksicht genommen, etwa durch Geräte, die die Schwingungsisolation intern gewährleisteten, genügt insofern schon mangels näherer Benennung bzw. Bezeichnung solcher, am Markt verfügbarer Geräte mit der geforderten Leistungskapazität nicht.

Ebenso wenig ergeben sich Bedenken gegen die Erforderlichkeit und Angemessenheit des hier in Rede stehenden Einsatzes der EDtS und deren Installation auf der erhöhten Sortierebene im Hinblick auf die Konzeptionierung der mehrstufigen Reisegepäckkontrollanlage insgesamt. Substantiierte tragfähige Hinweise, die die Erforderlichkeit und Angemessenheit der mehrstufigen Reisegepäckkontrollanlage und deren Konzeptionierung als solche infrage stellten, sind weder dem Vorbringen der Klägerin zu entnehmen noch sonst ersichtlich. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass - wie bereits ausgeführt - die Reisegepäckkontrolle den Kapazitätsanforderungen der Klägerin genügen sollte und dies die vorliegend geplante und eingebaute mehrstufige Reisegepäckkontrollanlage gewährleistet. Es ist schon weder substantiiert dargetan noch sonst erkennbar, dass insoweit alternative und gleichermaßen wirksame Lösungsmöglichkeiten bestanden hätten bzw. bestünden.

b) Die Kosten der Errichtung der Stahlbühnen kann die Klägerin von der Beklagten ebenso wenig aufgrund von § 8 Abs. 3 Satz 1 LuftSiG erstattet verlangen.

Nach dieser Vorschrift kann der Verpflichtete für die Bereitstellung von Räumen und Flächen nach § 8 Abs. 1 und 2 LuftSiG, die der für die Durchführung der Maßnahmen gemäß § 5 LuftSiG zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt worden sind, die Vergütung seiner Selbstkosten verlangen. Die Klägerin begehrt hier indes schon nicht die Erstattung von Bereitstellungskosten, sondern von Errichtungs- bzw. Herstellungskosten. Außerdem handelt es sich bei den Stahlbühnen, deren Errichtungskosten die Klägerin erstattet verlangt, weder um Räume noch um Flächen im Sinne dieser Vorschrift.

c) Die Klägerin kann die Erstattung der Kosten für die Errichtung der Stahlbühnen auch nicht aufgrund einer analogen Anwendung von § 8 Abs. 3 Satz 1 LuftSiG beanspruchen.

Abgesehen davon, dass die Klägerin - wie ausgeführt - keine Bereitstellungskosten, sondern Errichtungskosten geltend macht, fehlt es für eine analoge Anwendung von § 8 Abs. 3 Satz 1 LuftSiG im vorliegend geltend gemachten Zusammenhang an einer dafür erforderlichen planwidrigen Regelungslücke. Die Regelung der Kostentragung in § 8 Abs. 3 LuftSiG erfasst ausnahmslos sämtliche Sicherheitsmaßnahmen im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LuftSiG. Kosten für Maßnahmen, die nicht § 8 Abs. 3 LuftSiG unterfallen, können Betreiber von Verkehrsflughäfen von der Bundespolizei nach Maßgabe von § 62 Abs. 3 Satz 2 und 3 BPolG oder § 62 Abs. 4 Satz 3 BPolG erstattet verlangen. Letztere Bestimmung setzt für einen Erstattungsanspruch indes voraus, dass die Bundespolizei von dem Anspruchsteller Einrichtungen und Leistungen verlangt hat, die mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach den §§ 2 bis § 4a BPolG zusammenhängen und die dem Anspruchsteller nach den Umständen zugemutet werden können. Für eine analoge Anwendung von § 8 Abs. 3 Satz 1 LuftSiG ungeachtet dieser Voraussetzungen besteht kein Raum.

2. Die Klägerin kann von der Beklagten ebenso wenig die Erstattung der Kosten für die Errichtung der Galgenkonstruktion verlangen.

a) Die Klägerin kann die Erstattung nicht aufgrund von § 62 Abs. 4 Satz 3 BPolG beanspruchen.

Diese Vorschrift kommt nicht zur Anwendung, weil sich die Errichtung der Galgenkonstruktion als Sicherheitsmaßnahme im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 1 LuftSiG darstellt. Wie die Errichtung der Stahlbühnen dient die Galgenkonstruktion dem Betrieb der EDtS auf der erhöhten Gepäcksortierebene, ohne Teil der Kontrolleinrichtungen bzw. -gerätschaften im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 2 LuftSiG zu sein. Mit der Galgenkonstruktion werden erforderlichenfalls Ersatzteile für die EDtS auf die erhöhte Sortierebene verbracht und ausgetauschte Teile dieser Geräte heruntergebracht. Dies ist für den Einsatz und Betrieb der EDtS auf der erhöhten Sortierebene erforderlich. Wie ausgeführt, ist auch dieser Einsatz und Betrieb der EDtS auf der erhöhten Sortierebene erforderlich und es lässt sich nicht feststellen, dass die Klägerin bei der Entscheidung für den Einsatz der hier in Rede stehenden EDtS und der grundsätzlichen Planung und Konzeptionierung der Reisegepäckkontrollanlage Belange der Klägerin nicht, nicht sachgerecht oder nicht angemessen berücksichtigt hätte.

b) Ein Erstattungsanspruch nach § 8 Abs. 3 Satz 1 LuftSiG scheidet insoweit ebenfalls aus, weil die Klägerin zum einen hinsichtlich der Galgenkonstruktion Errichtungskosten und nicht Bereitstellungskosten geltend macht und es sich zum anderen bei der Galgenkonstruktion nicht um Räume und Flächen handelt.

Ebenso scheidet insoweit eine analoge Anwendung von § 8 Abs. 3 Satz 1 LuftSiG aus. Wie ausgeführt, fehlt es an der dafür erforderlichen planwidrigen Regelungslücke.

3. Die Klägerin kann von der Beklagten auch nicht die Erstattung der Kosten für die Errichtung der Positionierungsanlagen beanspruchen.

a) Ein solcher Anspruch besteht für die Klägerin nicht gemäß § 62 Abs. 4 Satz 3 BPolG.

Dabei kann dahinstehen, ob sich die Positionierungsanlagen als Sicherheitsmaßnahme im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 1 LuftSiG darstellt. Jedenfalls handelt es sich bei ihnen um Einrichtungen, die dem sicheren Transport von aufgegebenem Gepäck zur Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 1 LuftSiG) dienen, welcher den Transport zu und zwischen einer mehrstufigen Kontrollanlage einschließt (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 LuftSiG). Mittels der Taktbänder der Positionierungsanlagen wird das jeweilige Gepäckstück transportiert. Mit Rücksicht darauf fallen die Positionierungsanlagen gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LuftSiG in den Verantwortungsbereich der Klägerin als Flughafenbetreiber.

Die Positionierungsanlagen stellen auch keine Einrichtungen oder Geräte im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 2 LuftSiG dar, die von den Regelungen in § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 1 und Nr. 2 LuftSiG ausgenommen wären. Mit ihnen wird nicht unmittelbar die Kontrolle bzw. Überprüfung der Gepäckstücke vorgenommen. Mittels der die Positionierungsanlagen bildenden Taktbänder werden die Gepäckstücke lediglich dem EDtS zur dortigen Überprüfung bzw. zum dortigen Screening zugeführt. Zwar erfordert die Durchführung der Überprüfung im EDtS die vorherige Positionierung des Gepäckstücks insbesondere in einem bestimmten Abstand einerseits zum vorausgehenden, andererseits zum nachfolgenden Gepäckstück, und dies wird durch die Positionierungsanlage gewährleistet. Dabei handelt es sich gleichwohl um eine bloße - wenn auch notwendige - Vorbereitung der Durchführung der Überprüfung des Gepäckstücks, die im bzw. durch das EDtS vorgenommen wird. Bei den Positionierungsanlagen handelt es sich nach alledem um Einrichtungen, die - wie bereits ausgeführt - wie besondere Teile der Fördertechnik, Staubänder, Steuertechnik und Ähnliches in den Verantwortungsbereich des Flugplatzbetreibers fallen.

Vgl. BT-Drucks. 15/2361, S. 18; Giemulla, a. a. O., § 8 LuftSiG Rn. 24.

b) Ein Anspruch nach § 8 Abs. 3 Satz 1 LuftSiG scheidet aus den zu den anderen Einrichtungen zuvor aufgezeigten Gründen auch hinsichtlich der geltend gemachten Kosten für die Positionierungsanlagen aus. Gleiches gilt für eine analoge Anwendung von § 8 Abs. 3 Satz 1 LuftSiG.

4. Die Klägerin hat ebenso wenig einen Anspruch auf Erstattung der anteilig auf die Steuerung der Reisegepäckkontrollanlage entfallenden Kosten für den Einbau der Steuerungseinrichtungen der Reisegepäckkontrollanlage.

a) Die Klägerin kann diese Kosten nicht nach § 62 Abs. 4 Satz 3 BPolG beanspruchen.

Dabei kann dahinstehen, ob die Steuerungseinrichtungen der Reisegepäckförderanlage, mit denen - allein bzw. auch - die mehrstufige Reisegepäckkontrollanlage gesteuert wird, eine Sicherheitsmaßnahme im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 1 LuftSiG darstellen. Jedenfalls handelt es sich um Einrichtungen, die dem sicheren Transport von aufgegebenem Gepäck zur Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen dienen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LuftSiG), welcher - wie ausgeführt - den Transport zu und zwischen einer mehrstufigen Kontrollanlage einschließt (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 LuftSiG). Sie dienen nicht unmittelbar der Kontrolle bzw. Überprüfung aufgegebenen Gepäcks, sondern unterliegen als sonstige Einrichtungen einer mehrstufigen Reisegepäckkontrollanlage - insbesondere solche der hier in Rede stehenden Steuertechnik - der Verantwortung des Flugplatzbetreibers.

b) Ein Anspruch nach § 8 Abs. 3 Satz 1 LuftSiG scheidet aus den zu den anderen Einrichtungen zuvor aufgezeigten Gründen auch hinsichtlich der geltend gemachten Kosten für die Steuerungseinrichtungen der Reisegepäckkontrollanlage aus. Gleiches gilt für eine analoge Anwendung von § 8 Abs. 3 Satz 1 LuftSiG.

5. Die Klägerin kann von der Beklagten eine Erstattung der Kosten für die Errichtung der Scannertore über den mit dem erstinstanzlichen Urteil ihr zugesprochenen anteiligen Betrag hinaus nicht beanspruchen. Der Klägerin steht bereits dem Grunde nach ein solcher Erstattungsanspruch nicht zu.

a) Die Klägerin kann die Erstattung der Kosten für die Errichtung der Scannertore nicht gemäß § 62 Abs. 4 Satz 3 BPolG verlangen.

Dabei kann dahinstehen, ob diese Anspruchsnorm schon nicht zum Tragen kommt, weil es sich bei der Errichtung der Scannertore um eine Sicherheitsmaßnahme im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 1 oder Nr. 2 LuftSiG handelt und daher die Kosten dafür nach der spezielleren und insoweit abschließenden Regelung in § 8 Abs. 3 Satz 2 LuftSiG vom Flugplatzbetreiber - hier also von der Klägerin - zu tragen sind.

Selbst unterstellt, es handelte sich bei der Errichtung der Scannertore nicht um eine Sicherheitsmaßnahme im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 1 oder Nr. 2 LuftSiG, kann die Klägerin die Kosten dafür jedenfalls deshalb nicht nach § 62 Abs. 4 Satz 3 BPolG verlangen, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift nicht vorliegen.

Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Vergütung von Selbstkosten nach § 62 Abs. 4 Satz 3 BPolG setzt voraus, dass die Bundespolizei von der Klägerin weitere Einrichtungen und Leistungen im Sinne von § 62 Abs. 4 Satz 1 BPolG verlangt hat. Ein solches Verlangen erfordert eine Erklärung der Bundespolizei, mit welcher sie den nunmehrigen Anspruchsteller verbindlich und verpflichtend zur Herstellung einer Einrichtung oder Erbringung einer Leistung im Sinne der Vorschrift aufgefordert hat.

Es lässt sich nicht feststellen, dass die Bundespolizei von der Klägerin die Errichtung der Scannertore im vorstehenden Sinne verlangt hat.

Die Klägerin macht zwar geltend, dass die Bundespolizei mit einem solchen Verlangen an sie herangetreten sei. Mit ihrem Vorbringen beschränkt sie sich indes darauf, das Vorliegen der fraglichen tatbestandlichen Voraussetzung von § 62 Abs. 4 Satz 3 i. V. m. Satz 1 BPolG zu behaupten, ohne aber konkrete Tatsachen dafür zu benennen, die einen Schluss darauf zulassen, dass die Bundespolizei ein solches Verlangen tatsächlich ihr gegenüber erklärt hätte. Insbesondere legt die Klägerin nicht dar, wann bzw. bei welcher Gelegenheit und unter welchen Umständen welche für die Bundespolizei handelnde - und außerdem insoweit vertretungsberechtigte - Person gegenüber ihr Entsprechendes erklärt haben soll. Mithin genügt ihr Vorbringen nicht zur Feststellung, dass ein Verlangen im Sinne von § 62 Abs. 4 Satz 1 und 3 BPolG von der Bundespolizei an die Klägerin gerichtet worden ist. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass die Beklagte substantiiert in Abrede stellt, dass die Bundespolizei eine entsprechende Erklärung abgegeben hat. So bringt die Beklagte vor, dass die Klägerin im Terminal 2 zum Zeitpunkt des Neubaus der Gepäckhalle A (Terminal 1) das Problem gehabt habe, nicht zu wissen, ob die Gepäckstücke auf den entsprechenden "Flieger" verladen worden seien, und deshalb ihrerseits die Installation der Scannertore vorgeschlagen habe; demgegenüber habe die Bundespolizei - so der Vortrag der Beklagten - hinsichtlich der Scannertore gegenüber der Klägerin von Anfang an klar gestellt, dass ihrerseits die Anschaffung der Scannertore weder gewollt noch aus Gründen der Luftsicherheit erforderlich sei.

Nichts anderes ergibt sich aus dem Inhalt des Gesprächsprotokolls vom 27. Februar 2007. Darin ist zwar auf Seite 5 unter 03.9 festgehalten, dass sowohl die Klägerin ("FKB") als auch die Bundespolizei ("BPOL") dem besprochenen und dort skzizzierten Ablauf bzw. Verfahren nach Einführung der "automatischen Scannung" zugestimmt haben. Eine Aufforderung der Bundespolizei an die Klägerin, zur Errichtung der betreffenden Scannung lässt sich dem jedoch nicht entnehmen. Gleiches gilt für den Umstand, dass die Bundespolizei mittlerweile einem von der Klägerin angekündigten sofortigen Abbau der Scannertore widersprochen hat.

Lässt sich nach alledem nicht feststellen, dass die Bundespolizei von der Klägerin die Errichtung der Scannertore im Sinne von § 62 Abs. 4 Satz 3 i. V. m. Satz 1 BPolG verlangt hat, ist insoweit auch keine weitere Aufklärung durch das erkennende Gericht angezeigt. Daran ändert es nichts, dass die Klägerin schriftsätzlich angeregt hat, zum Beweis dafür, dass die Bundespolizei den Einbau der Scannertore verlangt habe, einen von ihr benannten Zeugen zu vernehmen. Konkrete, dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptungen hat sie indes insoweit nicht aufgestellt. Wie dargestellt, bleibt ihr Vorbringen in Bezug darauf, ob die Bundespolizei ein solches Verlangen tatsächlich erklärt hat, unsubstantiiert und unergiebig. Allein eine nicht näher substantiiert dargetane Möglichkeit, dass die Bundespolizei eine solche Erklärung abgegeben hat, bietet keine hinreichende Veranlassung für eine weitere Aufklärung.

b) Die Klägerin kann die Kosten für die Errichtung der Scannertore ebenso wenig aufgrund von § 8 Abs. 3 Satz 2 LuftSiG verlangen.

Bei dieser Vorschrift handelt es sich bereits nicht um eine Anspruchsnorm. Vielmehr beschränkt sich diese Bestimmung auf die Regelung, dass "im Übrigen", d. h. soweit § 8 Abs. 3 Satz 1 LuftSiG nicht eröffnet ist, der Verpflichtete die Kosten für die Sicherheitsmaßnahmen nach § 8 Abs. 1 und 2 LuftSiG trägt. Dazu, ob für solche Sicherheitsmaßnahmen aufgewendete Kosten von dem Verpflichteten erstattet verlangt werden können, verhält sich § 8 Abs. 3 Satz 2 LuftSiG nicht.

Aber selbst wenn dementgegen § 8 Abs. 3 Satz 2 LuftSiG Anspruchsqualität zukommen sollte, sind jedenfalls die weiteren Voraussetzungen für einen aus dieser Bestimmung folgenden Erstattungsanspruch im Hinblick auf die Errichtungskosten für die Scannertore nicht erfüllt. Ein Erstattungsanspruch aufgrund von § 8 Abs. 3 Satz 2 LuftSiG würde nämlich zumindest voraussetzen, dass den Anspruchsgegner nach dieser Vorschrift überhaupt eine Verpflichtung trifft, die betreffenden Kosten zu tragen. Dies ist bei der Beklagten hinsichtlich der Errichtungskosten für die Scannertore jedoch nicht der Fall.

Ernsthaft in Betracht kommt eine Kostentragungspflicht der Beklagten gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 LuftSiG allein im Hinblick darauf, dass die Luftsicherheitsbehörde die Kosten von Kontrolleinrichtungen und -geräten im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 2 LuftSiG zu tragen hat. Bei den hier in Rede stehenden Scannertoren handelt es sich indes nicht um solche Kontrolleinrichtungen oder -geräte, weil mit ihnen die fragliche Kontrolle bzw. Überprüfung nicht unmittelbar durchgeführt wird.

In, an bzw. mit diesen selbst werden die Gepäckstücke in keiner Weise einer Überprüfung unterzogen. In der ersten Kontrollstufe der mehrstufigen Reisegepäckkontrollanlage werden die jeweiligen Gepäckstücke ausschließlich in dem EDtS überprüft, indem dort alle Gepäckstücke mittels Röntgenstrahlen voruntersucht und in Abhängigkeit von dem Untersuchungsergebnis als "in Ordnung" (IO) oder "nicht in Ordnung" (NIO) klassifiziert werden (vgl. Nr. 3.3.1 des anlagenbezogenen Pflichtenhefts des EDtS-Herstellers). Die gesamten Röntgenbilder der für "nicht in Ordnung" befundenen Gepäckstücke (NIO-Gepäck) werden der zweiten Kontrollstufe zur dortigen visuellen Kontrolle an Bildschirmarbeitsplätzen zugeführt und dort aufgeschaltet (vgl. Nr. 3.3.1 des anlagenbezogenen Pflichtenhefts des EDtS-Herstellers). Bei diesen unmittelbaren Kontrollmaßnahmen kommt selbst den an den Scannertoren ausgelesenen bzw. erzeugten Daten keine Funktion zu, die sie als Kontrolleinrichtung bzw. -gerät im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 2 LuftSiG qualifizieren. Zwar hat die Klägerin geltend gemacht, die Scannertordaten der Bundespolizei dienten der Zusammenführung des jeweiligen Gepäckstücks und der in dem EDtS davon gefertigten Röntgenaufnahme und damit auch der Steuerung der Anlage, zumal das EDtS aufgrund der Zusammenführung von Gepäckstück und ausgelesenen Daten an die Steuerung gegebenenfalls einen Alarm melde, die Aufnahmen des EDtS unter dem übermittelten Label von der Bundespolizei in Monitorräumen untersucht und das Gepäckstück anschließend bei Aufhebung des Alarms zum Gepäckkarussell (Sortierrundlauf), anderenfalls zum Nachkontrollraum transportiert werde. Selbst unterstellt, die Scannertordaten dienten dementsprechend zumindest auch der Steuerung der mehrstufigen Reisegepäckkontrollanlage, unterfällt diese mittelbare (Steuerungs-)Funktion für die Gepäckkontrolle jedoch allenfalls der Verantwortung der Klägerin nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LuftSiG. Dies ist, wie ausgeführt, insbesondere hinsichtlich der - hier insoweit allenfalls in Rede stehenden - Einrichtungen bzw. Geräte der Steuertechnik mehrstufiger Reisegepäckkontrollanlagen der Fall.

Im Übrigen hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass die Steuerung des jeweiligen Gepäckstücks nach Passieren der EDtS entweder zum Sortierrundlauf oder zum Nachkontrollraum aufgrund einer automatisierten Weg-Zeit-Berechnung bezogen auf das jeweilige Gepäckstück erfolgt, ohne dass es dafür der an den Scannertoren ausgelesenen bzw. erzeugten Daten bedarf. Dem ist die Klägerin nicht entgegengetreten. Ausgehend davon ist nicht ersichtlich, dass die Scannertordaten überhaupt für die Durchführung der ersten und/oder zweiten Kontrollstufe von Bedeutung sind, zumal laut Pflichtenheft der EDtS in der ersten Stufe im EDtS sämtliche Gepäckstücke untersucht und sämtliche Röntgenbilder der für "nicht in Ordnung" befundenen Gepäckstücke der visuellen Überprüfung am Bildschirm in der zweiten Kontrollstufe zugeführt werden.

In der dritten Kontrollstufe im Nachkontrollraum erfolgt die Gepäcküberprüfung zum einen mittels separater Röntgengeräte und/oder durch manuelle Untersuchung des Gepäckstücks, ohne dass es insoweit der an den Scannertoren ausgelesenen bzw. erzeugten Daten bedarf. Zum anderen kann dort zwar das in dem EDtS von dem betreffenden Gepäckstück gefertigte Röntgenbild mittels der am Scannertor ausgelesenen bzw. erzeugten Daten abgerufen und zur visuellen Überprüfung auf einen Bildschirm geschaltet werden. Die (Nach-)Kontrolle erfolgt insoweit jedoch unmittelbar allein durch visuelle Überprüfung des Gepäckstücks anhand der betreffenden Röntgenaufnahme. Die an den Scannertoren ausgelesenen bzw. erzeugten Daten dienen dieser Überprüfung allenfalls mittelbar, indem sie eine Zuordnung von Gepäckstück und Röntgenaufnahme ermöglichen bzw. erleichtern.

c) Die Klägerin kann die Erstattung der Errichtungskosten für die Scannertore ebenso wenig nach den Grundsätzen der öffentlichrechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag in entsprechender Anwendung von § 677, § 683 BGB i. V. m. § 670 BGB verlangen.

Bei einer Geschäftsführung ohne Auftrag kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, wenn die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht (§ 683 Satz 1 BGB). In den Fällen des § 679 BGB steht der Anspruch dem Geschäftsführer auch zu, wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht (§ 683 Satz 2 BGB). Ein Beauftragter kann nach § 670 BGB vom Auftraggeber Ersatz von Aufwendungen zum Zweck der Ausführung des Auftrags verlangen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf.

Die Vorschriften der §§ 677 ff. BGB über die Geschäftsführung ohne Auftrag finden zwar grundsätzlich im öffentlichen Recht entsprechende Anwendung.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. September 2013 - 20 A 433/11 -, NWVBl. 2014, 74, m. w. N.

Ein Rückgriff auf die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag ist in öffentlichrechtlichen Beziehungen indes ausgeschlossen, soweit gesetzliche Sonderregelungen das Verhältnis von Geschäftsführer und Geschäftsherr abschließend regeln.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. September 2013 - 20 A 433/11 -, a. a. O.; Bay. VGH, Beschluss vom 31. August 2011 - 8 ZB 11.549 -, BayVBl. 2012, 177.

So liegt es hier. Einer entsprechenden Anwendung der §§ 677 ff. BGB stehen vorliegend die Regelungen in § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 1 und Nr. 2, Abs. 3 LuftSiG, § 62 Abs. 4 Satz 3 BPolG entgegen.

Soweit es sich bei der Errichtung der Scannertore um eine Sicherheitsmaßnahme im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 1 oder Nr. 2 LuftSiG handeln sollte, ist die Klägerin zur Tragung der Errichtungskosten nach § 8 Abs. 3 Satz 2 LuftSiG verpflichtet. Diese positivrechtliche Kostenregelung schließt eine - auch nur teilweise - Erstattung entsprechender Aufwendungen nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag aus.

Sollte die Errichtung der Scannertore keine Sicherheitsmaßnahme im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 1 oder Nr. 2 LuftSiG sein, handelt es sich dabei um eine weitere Einrichtung bzw. Leistung im Sinne von § 62 Abs. 4 Satz 3 BPolG, da - wie dargestellt - die Scannertore ebenso wenig Kontrolleinrichtungen oder -geräte im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 2 LuftSiG sind. Wäre damit der Anwendungsbereich von § 62 Abs. 4 Satz 3 BPolG eröffnet, schließt dies ebenfalls einen Rückgriff auf die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag aus. Denn § 62 Abs. 4 Satz 3 BPolG setzt für einen Anspruch auf Erstattung von Kosten für weitere Einrichtungen oder Leistungen, die - wie hier - im Zusammenhang mit der Erfüllung von Aufgaben der Bundespolizei nach §§ 2 bis 4a BPolG stehen, ein entsprechendes Verlangen der Bundespolizei voraus. Diese positivrechtlich festgelegte Anspruchsvoraussetzung liefe leer, wenn entsprechende Aufwendungen ungeachtet dessen jedenfalls nach den Grundsätzen öffentlichrechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag erstattet verlangt werden könnten.

d) Auf der Grundlage von § 8 Abs. 3 Satz 1 LuftSiG scheidet ein Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Errichtungskosten für die Scannertore aus den zu den anderen Einrichtungen zuvor dargelegten Gründen aus. Gleiches gilt für eine analoge Anwendung von § 8 Abs. 3 Satz 1 LuftSiG.

6. Die Klägerin kann von der Beklagten auch nicht die Erstattung der Kosten der Fördertechnik samt Kugeltischen im Nachkontrollraum verlangen.

a) Ein Anspruch nach § 62 Abs. 4 Satz 3 BPolG scheidet auch insoweit aus.

Dabei kann dahinstehen, ob mittels der in Rede stehenden Fördertechnik und der Kugeltische Kontrollmaßnahmen im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 1 LuftSiG ermöglicht werden. Dafür spricht allerdings, dass es dieser Einrichtungen bedarf, um im Nachkontrollraum die Gepäckkontrolle im Sinne von § 5 Abs. 3 Satz 1 LuftSiG, sei es mittels technischer Verfahren, sei es ohne Inanspruchnahme technischer Hilfsmittel, durchzuführen. Dafür ist es nicht von Belang, ob die Kontrolle mittels technischer Verfahren oder - wie die Klägerin geltend macht - ohne Inanspruchnahme technischer Hilfsmittel durchgeführt wird. Um technische Einrichtungen oder Geräte, mit denen unmittelbar die Überprüfung der Gepäckstücke im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 2 LuftSiG vorgenommen wird und die deshalb von den Sicherheitsmaßnahmen im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 1 LuftSiG ausgenommen wären, handelt es sich nicht. Die Fördertechnik und die Kugeltische sind Einrichtungen mittels derer die Gepäckstücke lediglich der Überprüfung der Gepäckstücke - mittels technischer Verfahren oder/und ohne Inanspruchnahme technischer Hilfsmittel - zugeführt und anschließend wieder abtransportiert werden.

Jedenfalls handelt es sich bei der Fördertechnik einschließlich der Kugeltische aber um Einrichtungen, die dem sicheren Transport von aufgegebenem Gepäck zur Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen dienen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LuftSiG), welcher - wie ausgeführt - den Transport zu und zwischen einer mehrstufigen Kontrollanlage einschließt (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 LuftSiG). Dies folgt bereits daraus, dass - worauf bereits das Verwaltungsgericht zu Recht verwiesen hat - § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LuftSiG den sicheren Transport und die sichere Lagerung von aufgegebenem Gepäck zur Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen wie der Kontrolle im Sinne von § 5 Abs. 3 Satz 1 LuftSiG insgesamt und ausnahmslos dem Flugplatzbetreiber überantwortet. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, begründet § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 LuftSiG keine Ausnahme davon, sondern hat lediglich klarstellende Funktion.

Darüber hinaus ist der Nachkontrollraum - auch darauf hat das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen - nicht als solcher Teil der mehrstufigen Kontrollanlage im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 LuftSiG. Vielmehr ist unter einer solchen Kontrollstufe einer mehrstufigen Kontrollanlage die gesonderte Durchführung einer Kontrolle als solches zu verstehen, sei es mittels technischer Verfahren, sei es ohne Inanspruchnahme technischer Hilfsmittel. Bis zur Vornahme dieser Kontrolle - sei es dass das Gepäckstück in ein technisches Kontrollgerät einfährt oder eingeschoben wird, sei es dass ein technisches Kontrollgerät in sonstiger Weise an den zu kontrollierenden Gegenstand herangebracht wird, oder sei es, dass eine Kontrolle ohne technische Hilfsmittel erfolgt - handelt es sich um den Transport zu bzw. zwischen einer mehrstufigen Kontrollanlage.

Soweit die Klägerin die Erforderlichkeit des errichteten Nachkontrollraums bezweifelt, stellt sie damit die Erforderlichkeit der dortigen Fördertechnik einschließlich der Kugeltische nicht substantiiert infrage. Die Klägerin führt zur Begründung ihres Einwandes an, im Vergleich zum errichteten Nachkontrollraum wäre eine weitaus günstigere Glasumhausung mit Decke ausreichend gewesen und es sei nicht nachvollziehbar, dass durch eine solche Glasumhausung die Vorschriften des Arbeitsschutzes nicht eingehalten worden wären. Aus diesem Vorbringen erschließt sich indes nicht, dass es und gegebenenfalls inwieweit es der hier in Rede stehende Fördertechnik im Fall einer Glasumhausung des Bereichs der Nachkontrolle anstelle des errichteten Nachkontrollraums nicht bedurft hätte.

Auch soweit die Klägerin geltend macht, der Nachkontrollraum und damit auch die Fördertechnik seien überdimensioniert, weshalb die Fördertechnik einschließlich der Kugeltische nicht in dem Maße wie errichtet erforderlich sei, bleibt dies unsubstantiiert. Die Klägerin enthält sich sowohl genauerer Angaben hinsichtlich der tatsächlichen Größenmaße der betreffenden Einrichtungen und Geräte der Fördertechnik im Nachkontrollraum als auch einer näheren Darlegung, in welchem Maße diese überdimensioniert sein sollen. Die Größe des Nachkontrollraums besagt in Bezug auf die Erforderlichkeit darin errichteter Förderbänder, Kugeltische und sonstiger Fördertechnik allein nichts. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass sich die betreffenden Einrichtungen bzw. Geräte der Fördertechnik nicht über den gesamten Nachkontrollraum erstrecken. Die Beklagte selbst trägt vor, der Raum werde lediglich weniger als "zur Hälfte" genutzt.

b) Aus den zu den anderen Einrichtungen zuvor aufgezeigten Gründen scheidet ein Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Kosten für die Fördertechnik im Nachkontrollraum auch auf der Grundlage von § 8 Abs. 3 Satz 1 LuftSiG aus. Gleiches gilt für eine analoge Anwendung von § 8 Abs. 3 Satz 1 LuftSiG.

7. Die Klägerin kann schließlich ebenso wenig von der Beklagten die Erstattung der Kosten für die Errichtung und Einrichtung des Entschärferraums verlangen.

a) Ein solcher Anspruch besteht für die Klägerin nicht aufgrund von § 8 Abs. 3 Satz 1 LuftSiG.

Nach dieser Vorschrift kann der Verpflichtete für die Bereitstellung und Unterhaltung von Räumen und Flächen nach § 8 Abs. 1 und 2 LuftSiG, die der für die Durchführung von Maßnahmen nach § 5 LuftSiG zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt worden sind, die Vergütung seiner Selbstkosten verlangen. Ernsthaft in Betracht zu ziehen ist allein, dass der Entschärferraum ein Raum bzw. eine Fläche im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 1 LuftSiG sein könnte. Dies ist jedoch nicht der Fall.

Dies folgt - wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat - bereits daraus, dass sich die Vergütungspflicht nach § 8 Abs. 3 Satz 1 LuftSiG nicht auf Maßnahmen bezieht, die der Beseitigung einer Störung der Luftsicherheit, d. h. einer bereits eingetretenen Beeinträchtigung derselben, dienen.

Für ein solches Verständnis von § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 1 LuftSiG spricht zunächst der Wortlaut der Regelung. Danach soll durch die benannten Sicherheitsmaßnahmen die "bauliche und technische Sicherung", "die Zuführung von Passagieren und Gepäck", "die sachgerechte Durchführung der personellen Sicherungs- und Schutzmaßnahmen" und "die Kontrolle der Bereiche der Luftseite" ermöglicht werden und die dafür erforderlichen Flächen bereitgestellt und unterhalten werden. Eine "Kontrolle" beschränkt sich der Wortbedeutung nach auf die Tätigkeit der Untersuchung bzw. Überprüfung, erstreckt sich hingegen nicht auf die Vornahme weiterer Maßnahmen. Ebenso wenig hat die "Zuführung von Passagieren und Gepäck" begrifflich weitergehende Maßnahmen zum Gegenstand als die Zuleitung, Überführung bzw. Übergabe von Menschen bzw. Sachen. Soweit in der Vorschrift ferner von "Sicherung" bzw. "Sicherungs- und Schutzmaßnahmen" die Rede ist, kommt diesen Worten vordringlich die Bedeutung zu, dass etwas gesichert bzw. geschützt, d. h. erhalten und bewahrt werden soll. Auch dies erstreckt sich daher begrifflich nicht notwendig auf weitergehende Maßnahmen.

Bestätigt wird dieses Auslegungsergebnis durch den Gesetzeszusammenhang. So setzt ein Vergütungsanspruch nach § 8 Abs. 3 Satz 1 LuftSiG weiter voraus, dass die Räume und Flächen der nach § 5 LuftSiG zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt worden sind. Damit bezieht sich § 8 Abs. 3 Satz 1 LuftSiG allein auf eine Behördenzuständigkeit, die lediglich Überprüfungs-, Kontroll-, Sicherungs- und Schutzmaßnahmen zum Gegenstand hat - insbesondere die Überprüfung von Personen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 LuftSiG oder die Überprüfung von Gepäck nach § 5 Abs. 3 Satz 1 LuftSiG -, nicht aber ein Handeln zur Beseitigung bereits eingetretener Gefahren oder Störungen der Luftsicherheit. Die die Luftsicherheitsbehörde gegebenenfalls auch zu Letzterem ermächtigende Vorschrift des § 3 Abs. 1 LuftSiG nimmt § 8 Abs. 3 Satz 1 LuftSiG dagegen gerade nicht in Bezug.

Aber selbst wenn nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 1 LuftSiG auch solche Gefahrabwehrmaßnahmen der Luftsicherheitsbehörde zu ermöglichen wären, die - auch - der Beseitigung einer Störung der Luftsicherheit dienen, könnte die Klägerin im Hinblick auf den der Beklagten zur Verfügung gestellten Entschärferraum keine Vergütung nach § 8 Abs. 3 Satz 1 LuftSiG verlangen. Es handelt sich bei der Errichtung und Einrichtung des Entschärferraums jedenfalls deshalb nicht um Sicherheitsmaßnahmen im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LuftSiG, weil mit diesem keine Maßnahmen der Luftsicherheitsbehörde im Sinne der Vorschrift ermöglicht werden. Der Entschärferraum stellt keine unabdingbare Voraussetzung für die Aufgabenerfüllung der Luftsicherheitsbehörde im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 1 LuftSiG dar. Denn zur Durchführung entsprechender Gefahr- bzw. Störungsbeseitigungsmaßnahmen bedarf es des Entschärferraums nicht. Vielmehr können solche Maßnahmen auch anderweitig und andernorts, erforderlichenfalls unter vorheriger Evakuierung der gefährdeten Bereiche getroffen werden. Auf eine solche Handlungsalternative hat die Bundespolizei die Klägerin vor der Errichtung des Entschärferraums hingewiesen. Dies stellt die Klägerin auch nicht in Abrede.

b) Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Errichtung und Einrichtung des Entschärferraums besteht für die Klägerin ebenso wenig nach § 62 Abs. 3 Satz 2 BPolG.

Danach vergütet die Bundespolizei den in § 62 Abs. 2 BPolG genannten Unternehmen auf Antrag ihre Selbstkosten hinsichtlich der gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 BPolG zur Verfügung zu stellenden und in gutem Zustand zu haltenden Diensträume und Parkplätze für Dienstkraftfahrzeuge, soweit sie diese Einrichtungen nicht ohnehin benötigen.

Die Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlage sind im Hinblick auf den Entschärferraum nicht erfüllt. Dieser ist ersichtlich kein Kfz-Parkplatz. Ebenso wenig handelt es sich bei ihm um einen Dienstraum. Solche Diensträume sind - wie das Verwaltungsgericht zu Recht mit Rücksicht auf den Wortlaut der Regelung angenommen hat und die Klägerin auch nicht in Abrede stellt - allein Büroräume nebst zugehörigen Nebenräumlichkeiten wie Aufenthalts-, Ruhe- oder Sanitärräumen. Dies bestätigen Sinn und Zweck der Regelung, wonach damit der Bundespolizei eine dauerhafte Präsenz vor Ort ermöglicht werden soll. Räumlichkeiten mit einer demgegenüber anderen, spezielleren Zweckbestimmung - wie der Entschärferraum - unterfallen der Regelung nicht.

Unbeschadet des Vorstehenden können auf der Grundlage von § 62 Abs. 3 Satz 2 BPolG allein die Selbstkosten dafür verlangt werden, dass die betreffenden Räumlichkeiten bzw. Parkplätze bereitgestellt und in gutem Zustand gehalten werden. Die von der Klägerin im Hinblick auf den Entschärferraum vorliegend geltend gemachten Errichtungs- und Einrichtungskosten können auf dieser Grundlage nicht erstattet verlangt werden.

c) Die Klägerin kann die Erstattung der Kosten für die Errichtung und Einrichtung des Entschärferraums von der Beklagten ebenso wenig nach § 62 Abs. 4 Satz 3 BPolG beanspruchen. Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass die Bundespolizei die Errichtung des Entschärferraums im Sinne von § 62 Abs. 4 Satz 1 BPolG verlangt hat. Daran fehlt es, weil die Bundespolizei die Herstellung der betreffenden Einrichtung bzw. die Erbringung der betreffenden Leistung nicht verbindlich von der Klägerin gefordert hat.

Die Klägerin leitet ein Verlangen der Bundespolizei daraus her, dass diese sie im Hinblick auf eine gegebenenfalls erforderliche Entschärfung eines Gepäckstücks darauf verwiesen hat, eine solche entweder in einem zu errichtenden separaten Entschärferraum oder aber in der Gepäckhalle A im Terminal 1 unter vollständiger Evakuierung dieses Bereichs durchzuführen. Diese Erklärung der Bundespolizei stellt indes kein auf die Errichtung des Entschärferraums gerichtetes Verlangen im Sinne von § 62 Abs. 4 Satz 1 und 3 BPolG dar. Vielmehr hat die Bundespolizei damit lediglich verschiedene Reaktionsmöglichkeiten aufgezeigt, falls aufgegebenes Gepäck sich aufgrund der Kontrolle nicht als für die Luftsicherheit gefahrlos feststellen lassen sollte. Hat die Bundespolizei mithin auf Handlungsalternativen hingewiesen, ohne der Klägerin eine bestimmte Handlungsweise vorzugeben, kann von einer verbindlichen und verpflichtenden Aufforderung der Bundespolizei an die Klägerin, den Entschärferraum zu errichten, keine Rede sein.

Die Vorgehensweise der Bundespolizei kommt auch weder einem Verlangen im Sinne von § 62 Abs. 4 Satz 1 und 3 BPolG gleich noch ist es als solches zu werten.

Insbesondere war die Bundespolizei nicht gehalten, von der Klägerin die Errichtung eines Entschärferraums im Sinne von § 62 Abs. 4 Satz 1 und 3 BPolG zu verlangen.

Die Bundespolizei trifft als zuständige Luftsicherheitsbehörde nach § 3 Abs. 1 LuftSG die notwendigen Maßnahmen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs abzuwehren. Auf welche Art und Weise die Gefahr abgewehrt wird, stellt § 3 Abs. 1 LuftSiG in das Ermessen der Luftsicherheitsbehörde.

Vgl. Giemulla, a. a. O., § 3 LuftSiG Rn. 34; Buchberger, a. a. O., § 3 LuftSiG Rn. 4.

Dieses Ermessen ist entsprechend dem Zweck der Ermächtigung und unter Beachtung der gesetzlichen Grenzen des Ermessens auszuüben (§ 40 VwVfG). Dabei mögen auch die berechtigten Belange der Klägerin wie insbesondere deren Eigentumsrecht (Art. 14 i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG) und deren Gewerbeausübungsfreiheit (Art. 12 i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG) mit Blick auf die für diese mit den in Betracht kommenden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr einhergehenden finanziellen und wirtschaftlichen Folgen zu berücksichtigen sein. Dem kann die Bundespolizei indes bereits vor Eintritt einer solchen Gefahrenlage im Sinne von § 3 Abs. 1 LuftSiG Rechnung tragen, indem sie dem Flugplatzbetreiber - wie hier gegenüber der Klägerin geschehen - mögliche Handlungsalternativen aufzeigt, die es diesem eröffnen, bestimmte, möglicherweise weitergehende finanzielle bzw. wirtschaftliche Folgen notwendig werdender Gefahrenabwehr zu vermeiden. Dass sie durch die Aufwendungen für den Entschärferraum unzumutbar belastet und sie deshalb in ihren berechtigten Belangen wie ihrem Eigentumsrecht und ihrer Gewerbeausübungsfreiheit verletzt wäre, macht die Klägerin indes schon nicht, jedenfalls nicht substantiiert geltend.

Die Vorgehensweise der Bundespolizei unterliegt ebenso wenig mit Rücksicht auf deren rechtsstaatlicher Verpflichtung zu rechtmäßigem Verhalten (Art. 20 Abs. 3 GG) durchgreifenden Bedenken. Insbesondere kann keine Rede davon sein, dass sie die Klägerin zur Errichtung des Entschärferraums genötigt oder sonstwie in rechtswidriger Weise bewogen hätte, indem sie mit empfindlichen Nachteilen gedroht bzw. diese in Aussicht gestellt hätte. Wie dargestellt, hat die Bundespolizei allein Handlungsalternativen für den Fall notwendiger Gefahrenabwehr im Sinne von § 3 Abs. 1 LuftSiG aufgezeigt. Dabei hat sie sich, was die Klägerin auch erkannt hat oder zumindest hätte erkennen müssen, weder Einfluss auf den Eintritt der hier in Rede stehenden Gefahrenlage zugeschrieben, die die von ihr aufgezeigten Gefahrabwehrmaßnahmen hätte nach sich ziehen können, noch verfügt sie tatsächlich über einen entsprechenden Einfluss. Erkennbar hängt der Eintritt einer solchen Gefahrenlage von äußeren Umständen bzw. Faktoren - namentlich von dem Verhalten Dritter - ab, die weder von der Bundespolizei zu verantworten noch dieser ansonsten zuzurechnen sind.

d) Die Klägerin kann die Erstattung ihrer Aufwendungen für die Errichtung und Einrichtung des Entschärferraums auch nicht nach den Grundsätzen der öffentlichrechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 677, § 683 BGB i. V. m. § 670 bzw. § 684 BGB in entsprechender Anwendung) verlangen. Die entsprechende Anwendung dieser Grundsätze ist ausgeschlossen, weil gesetzliche Sonderregelungen das Verhältnis von Geschäftsführer und Geschäftsherr abschließend regeln. Hinsichtlich der Erstattung der Kosten für die Errichtung und Einrichtung des Entschärferraums steht einer entsprechenden Anwendung der §§ 677 ff. BGB die Bestimmung des § 62 Abs. 4 Satz 3 BPolG entgegen. Die nach dieser Vorschrift bestehende Tatbestandsvoraussetzung, dass ein entsprechendes Verlangen gestellt worden sein muss, liefe ins Leere, wenn entsprechende Aufwendungen ungeachtet dessen jedenfalls nach den Grundsätzen öffentlichrechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag erstattet verlangt werden könnten.

8. Da die Klägerin nach den obigen Ausführungen von der Beklagten ihre Aufwendungen für die Errichtung der Stahlbühnen, der Galgenkonstruktion, Positionierungsanlagen, der Errichtung von Steuerungseinrichtungen der Reisegepäckkontrollanlage, der Einrichtung des Nachkontrollraums (Fördertechnik nebst Kugeltischen), der Errichtung und Einrichtung des Entschärferraums nicht erstattet verlangen kann, gilt dies auch hinsichtlich der von ihr in Bezug auf diese Maßnahmen geltend gemachten Planungskosten. Die Planungskosten hinsichtlich der Errichtung des Nachkontrollraums macht die Klägerin nicht mehr geltend.

Ebenso wenig kann die Klägerin von der Beklagten Planungskosten hinsichtlich der Errichtung der Scannertore beanspruchen. Da die Klägerin über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag hinaus die Erstattung ihrer Kosten für die Errichtung der Scannertore nicht verlangen kann, scheidet insoweit auch ein Anspruch auf Erstattung der entsprechenden Planungskosten aus. Die Klägerin kann aber auch insgesamt die Erstattung der Kosten für die Planung der Scannertore nicht verlangen. Dafür fehlt es an einer substantiierten und plausiblen Darlegung, in welcher Höhe Planungskosten für die Errichtung der Scannertore entstanden sein sollen. Die Klägerin macht für die Planung der Errichtung aller vorgenannten Positionen (Stahlbühnen, Galgenkonstruktion, Positionierungsanlagen, Steuerungseinrichtungen mit Kontrollfunktion und Scannertore) Planungskosten in Höhe von insgesamt 4.901,- Euro geltend, ohne insoweit zwischen den verschiedenen Maßnahmen und den darauf jeweils entfallenden Planungskosten zu differenzieren.

9. Scheidet nach dem Vorstehenden ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung ihrer Kosten für die Fördertechnik des Nachkontrollraums und für die Errichtung und Einrichtung des Entschärferraums aus, kann sie ebenso wenig die Erstattung der von ihr hinsichtlich dieser Positionen geltend gemachten Bauzeitzinsen, Abbruchkosten, Verwaltungsgemeinkosten sowie nicht abzugsfähigen Vorsteuern von der Beklagten verlangen.

10. Zu keinen anderen Ergebnissen führt es im Übrigen, wenn hinsichtlich der vorstehend unter 1. bis 9. dargestellten Prüfungen möglicher Erstattungsansprüche der Klägerin anstelle der aktuellen Fassung von § 8 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 sowie Abs. 3 LuftSiG auf die bis zum 3. März 2017 geltende Fassung dieser Vorschriften vom 11. Januar 2005 (LuftSiG a. F.) abzustellen wäre. Diese Regelungen entsprachen, soweit hier von Relevanz, inhaltlich der aktuell gültigen Fassung der Vorschriften.

II. Fehlt es nach dem Vorstehenden an einem Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Erstattung der von ihr geltend gemachten Kosten bzw. Aufwendungen, kann sie ebenso wenig die von ihr geltend gemachte Verzinsung eines solchen Erstattungsanspruchs verlangen.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen von § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.