OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.04.2019 - 10 D 8/17.NE
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller zu 1. und 2. als Gesamtschuldner sowie die Antragstellerin zu 3. und die Antragstellerin zu 4. tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zu einem Drittel.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweiligen Vollstreckungsschuldner können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. "Gewerbegebiet N.-Q." der Antragsgegnerin (im Folgenden: Bebauungsplan).
Der Antragsteller zu 1. ist Eigentümer des mit einer Hofstelle bebauten Grundstücks N. 45 in W., auf dem er gemeinsam mit seiner Ehefrau, der Antragstellerin zu 2. wohnt.
Die Antragstellerin zu 4. ist Eigentümerin des Grundstücks F.-straße 25 in W., das mit einem Bürogebäude bebaut ist. Dieses ist an die Antragstellerin zu 3. vermietet, die dort ein Steuerberaterbüro betreibt. Das Grundstück liegt innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. "Gewerbegebiet N. " aus dem Jahr 1972 (im Folgenden: Bebauungsplan Nr. ) und ist als Gewerbegebiet festgesetzt.
Bei dem circa 10,8 ha großen Plangebiet handelt es sich um eine bisher landwirtschaftlich genutzte Fläche, die im Osten an den südwestlichen Teil des Plangebiets des Bebauungsplans Nr. angrenzt, sowie um einen kleineren Teil dieses Plangebiets. Im Süden wird es begrenzt durch die Kreisstraße K . Im Osten reicht es an den das bisherige Gewerbegebiet N. nach Westen abgrenzenden Wirtschaftsweg beziehungsweise bis an die weiter östlich verlaufende F-straße . Im Norden grenzt es an einen Feldweg, an den sich ein Waldstück und landwirtschaftliche Nutzflächen anschließen, im Westen an ein weiteres Waldstück. Die K , die in diesem Bereich die Bezeichnung N. trägt, führt in östlicher Richtung durch die Ortslagen N. und I.
Der größte Teil des Plangebiets ist als Gewerbegebiet festgesetzt, das in die Teilgebiete GE 1 bis GE 6 gegliedert ist. Bei den Teilgebieten GE 4 und GE 5 handelt es sich um die aus dem Bebauungsplan Nr. übernommenen Flächen. Anknüpfend an die Abstandsliste 2007 des Abstandserlasses NRW (Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 6. Juni 2007, im Folgenden: Abstandserlass) liegen die Teilgebiete von der nächstgelegenen Wohnnutzung N. 49 bis zu 300 m entfernt. Nach der textlichen Festsetzung Nr. 1.2 sind in den jeweiligen Teilgebieten Anlagen bestimmter Abstandsklassen unzulässig oder unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise zulässig.
Im westlichen Teil des Plangebiets ist die maximal zulässige Gebäudehöhe auf 94,5 m ü. NHN festgesetzt. Im östlichen Teil sind bis zu dem angesprochenen Wirtschaftsweg Gebäude bis zu einer Höhe von maximal 84,5 m ü. NHN zulässig. Parallel zur K ist bis zu einer Tiefe von 8,0 m die maximal zulässige Gebäudehöhe auf 77,00 m ü. NHN beschränkt. In den Teilgebieten GE 4 und GE 5 dürfen Gebäude mit einer Höhe von bis zu 88,00 m ü. NHN errichtet werden. Nach Nr. 4 der textlichen Festsetzungen sind in den Teilgebieten GE 1, GE 2, GE 3 und GE 6 die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand zu errichten. Gebäude über 50 m Länge sind dort zulässig.
Entlang der nördlichen Grenze des Plangebiets setzt der Bebauungsplan eine private Grünfläche (M 3 und G 1), entlang der südlichen Grenze parallel zueinander eine private (G 2) und eine öffentliche, als "Baumallee" bezeichnete Grünfläche (M 2) fest. Am westlichen Rand sieht er westlich der inneren Erschließung des Plangebiets eine öffentliche Grünfläche "Waldrand" (M 1) vor. In den textlichen Festsetzungen trifft er Regelungen zu Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft und zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, die sich auf die Flächen M 1 bis M 3, G 1 und G 2 sowie auf die Flächen für Stellplatzanlagen (G 3) beziehen.
Ausweislich der Planbegründung verfolgt der Rat mit der Aufstellung des Bebauungsplans das Ziel, die lokale Wirtschaftsentwicklung zu fördern und dafür geeignete Gewerbeflächen zur Verfügung zu stellen. Großflächige und zusammenhängende Gewerbeflächen für Betriebe mit einem Grundstücksbedarf von über 30.000 qm, dazu noch in Verbindung mit einem direkten Autobahnanschluss, stünden im gesamten Stadtgebiet derzeit nicht zur Verfügung. Zudem solle der Flächenbedarf, der durch Wachstum und Umstrukturierung von Unternehmen entstehe, am Standort N. gedeckt werden können, damit expandierende Betriebe nicht an andere Standorte verlagert werden müssten. Der Bebauungsplan werde als Angebotsbebauungsplan aufgestellt, um eine flexible Nutzung der Flächen für große Gewerbeeinheiten zu ermöglichen. Da im Lauf des Aufstellungsverfahrens ein Logistikunternehmen als potenzieller Nutzer Interesse bekundet habe, hätten dessen Anforderungen zuvorderst als Anlass und Ausgangspunkt der Planung gedient. Der Bebauungsplan solle aber auch allgemein ein für großflächige Betriebsformen nutzbares Gewerbegebiet festsetzen.
Die Gliederung nach Betriebs- und Anlagenarten beruhe auf der Abstandsliste zum Abstandserlass. Die Anforderungen der TA Lärm würden im Hinblick auf die nächstgelegene schützenswerte Wohnnutzung an der Straße N. , die sich auf einer ehemaligen landwirtschaftlichen Hofstelle im Außenbereich befinde und immissionsschutzrechtlich als Misch- oder Dorfgebiet einzustufen sei, eingehalten.
Bei der Verkehrsprognose sei von der Ansiedlung eines Logistikbetriebes als "worstcase" ausgegangen worden. In der Erschließungsvariante 2b, die Grundlage der Planung sei, würden rund 200 Pkw-Stellplätze für Beschäftige im Norden des Teilgebiets GE 3 beziehungsweise in den Teilgebieten GE 4 und GE 5 über die vorhandenen Straßen innerhalb des Gewerbegebiets N. angebunden und von dort aus bis zur K geführt. Dies reduziere die Verkehre, die über den neu anzulegenden Kreisverkehr im Westen an die K zu erwarten seien. Nach der Verkehrslärmuntersuchung würden bereits für den Prognose-Nullfall sowohl die Orientierungswerte der DIN 18005 als auch die Immissionsgrenzwerte nach der 16. BImSchV an den maßgeblichen Immissionsorten an der K in den Ortsdurchfahrten N. und I. überschritten. Im Bereich I. erreichten die Werte über 70 dB(A) tags und über 60 dB(A) nachts und lägen damit im grundrechtskritischen Bereich. Es würden daher lärmmindernde Maßnahmen vorgesehen. Die planbedingte Verkehrszunahme stelle sich dann als vertretbar dar. Als straßenverkehrsrechtliche Maßnahme werde in Abstimmung mit dem Straßenbaulastträger, dem Kreis W. , die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der K für den Streckenabschnitt I. in der Nachtzeit auf 30 km/h reduziert. In Abstimmung mit dem Kreis W. erfolge zudem im Bereich der K in den Ortslagen I. und N. der Einsatz des in der Vergangenheit in verschiedenen Großstädten versuchsweise eingebauten lärmmindernden Straßenbelags LOA 5 D. Für einzelne Gebäude sei gegebenenfalls im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu ermitteln, ob Ansprüche für passive Schallschutzmaßnahmen erforderlich und erfolgsversprechend seien. Die finanziellen Mittel hierfür würden zur Verfügung gestellt.
Eine gesonderte Regelung zur Steuerung des Einzelhandels sei verzichtbar. Eventuelle Ausstellungsflächen eines Logistikbetriebes hätten sich an den gesetzlichen Vorgaben zur Zulässigkeit von großflächigen Einzelhandelsbetrieben zu orientieren.
Die bereits in den bestehenden Gewerbegebieten getroffenen Festsetzungen zur vollständigen Eingrünung der Ränder der Plangebiete würden auch für den Bebauungsplan übernommen.
Zur Umsetzung bestimmter Annahmen der Planung werde ein städtebaulicher Vertrag zwischen der Grundstücksmarketinggesellschaft der Stadt W. GmbH (H.) als Projektentwickler und der Stadt W. geschlossen, in dem sich die H. verpflichte, auch beim Verkauf der Grundstücke die fortbestehenden Verpflichtungen aus dem städtebaulichen Vertrag zu sichern.
Das Planverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und -planung (im Folgenden: Ausschuss) beschloss am 23. September 2014 die Aufstellung des Bebauungsplans. Der Beschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 5. November 2015 bekannt gemacht. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgte in der Zeit vom 13. November 2015 bis zum 27. November 2015. Der Ausschuss beschloss in seiner Sitzung am 16. Februar 2016 die öffentliche Auslegung des Planentwurfs gemäß § 3 Abs. 2 BauGB. Der Beschluss wurde im Amtsblatt vom 17. März 2016 bekannt gemacht. Die öffentliche Auslegung erfolgte im Zeitraum vom 29. März 2016 bis zum 29. April 2016. Aufgrund des Beschlusses des Ausschusses vom 1. September 2016, bekannt gemacht im Amtsblatt vom 15. September 2016, wurde der geänderte Planentwurf in der Zeit vom 23. September bis zum 24. Oktober 2016 erneut öffentlich ausgelegt. Der Rat beschloss in seiner Sitzung am 20. Dezember 2016 den Bebauungsplan als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde auf Grund der Bekanntmachungsanordnung der Bürgermeisterin der Antragsgegnerin vom 9. Januar 2017 im Amtsblatt vom 19. Januar 2017 bekannt gemacht.
Die Antragsteller hatten mit Schreiben vom 13. November 2015, 27. April 2016, 28. April 2016 und 21. Oktober 2016 Einwendungen gegen den Entwurf des Bebauungsplans erhoben.
Sie haben am 13. Februar 2017 den Normenkontrollantrag gestellt.
Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor: Ihr aus dem Abwägungsgebot folgendes subjektiv öffentliches Recht auf gerechte Abwägung ihrer Belange sei verletzt. Insbesondere ihr Interesse daran, von planbedingten Verkehrslärmimmissionen verschont zu bleiben, sei fehlerhaft abgewogen worden.
Der Bebauungsplan sei städtebaulich nicht erforderlich. Anlass für die Planaufstellung sei die erwartete Ansiedlung der S. GmbH gewesen. Die Planung habe allein dazu gedient, deren private Interessen durchzusetzen. Außerdem habe die S. GmbH von ihrem ursprünglichen Ansiedlungswunsch Abstand genommen und beabsichtige nunmehr, das Logistikzentrum in Bedburg zu errichten. Das mit der Planung verfolgte Ziel, dem Ansiedlungswunsch der S. GmbH zu entsprechen, könne nicht mehr erreicht werden. Eine Bedarfsprüfung dahingehend, ob alternativ andere vergleichbare (Logistik-) Betriebe Interesse an einer Ansiedlung im Plangebiet hätten, habe die Antragsgegnerin nicht durchgeführt. Anhaltspunkte für einen entsprechenden Bedarf lägen auch nicht vor.
Der Bebauungsplan sei jedenfalls nachträglich wegen Funktionslosigkeit unwirksam geworden, weil die S. GmbH ihre Ansiedlungsabsicht mittlerweile endgültig aufgegeben habe. Aufgrund der tatsächlichen Entwicklungen werde es offenkundig nicht mehr zu einer den Planzielen der Antragsgegnerin entsprechenden Bebauung im Plangebiet kommen. Die Festsetzungen des Bebauungsplans seien speziell auf einen Logistikbetrieb zugeschnitten. Es seien jedoch keine anderen Logistikunternehmen bekannt, die an einer Ansiedlung im Plangebiet interessiert wären.
Der Bebauungsplan widerspreche zudem den Zielen der Raumordnung. Der Entwurf des Regionalplans E. sehe im Bereich N.-Q. die Neuausweisung eines Bereichs für Gewerbe und Industrie (GIB) und nicht einen Allgemeinen Siedlungsbereich vor, in dem allein Kerngebiete und Sondergebiete für Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO dargestellt und festgesetzt werden dürften. Bei dem Vorhaben der S. GmbH, für das der Bebauungsplan die planerischen Voraussetzungen habe schaffen sollen, handle es sich jedoch mit Blick auf das vorgesehene, als Showroom bezeichnete Ausstellungszentrum auch um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb.
Das Abwägungsgebot sei verletzt. Die Planung gewährleiste nicht, dass außerhalb des Plangebiets die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt würden. Die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV würden bereits für den Prognose-Nullfall sowohl in N. als auch in I. überschritten. Ohne lärmmindernde Maßnahmen stiegen die Beurteilungspegel im Fall der Planverwirklichung in N. um bis zu 2,2 dB(A), in I. um bis zu 1,9 dB(A) an. Dennoch treffe der Bebauungsplan keine ausreichenden Maßnahmen zum Schutz der Wohnbebauung vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehr. Der Umweltbericht begnüge sich damit, auf die Absicht des Rates zu verweisen, die Ortsdurchfahrten I. und N. vor der Umsetzung der Planung mit lärmminderndem Asphalt zu versehen. Im Übrigen solle lediglich gegebenenfalls für einzelne Gebäude in Anlehnung an die entsprechenden Regelungen in der 16. BImSchV ermittelt werden, ob Ansprüche für passive Schallschutzmaßnahmen an Fenstern und Türen erforderlich und erfolgversprechend seien. Die Antragsgegnerin wolle die notwendigen Mittel für passive Schallschutzmaßnahmen zur Verfügung stellen. Es sei demnach nicht sicher, dass in der Kombination von aktiven und passiven Schallschutzmaßnahmen überhaupt gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt werden könnten und die für den Schallschutz erforderlichen Mittel auch tatsächlich zur Verfügung gestellt würden.
Die vom Rat erwogenen Lärmschutzmaßnahmen seien unzureichend. Im Bereich N. seien bis auf den Einsatz von Flüsterasphalt keine anderen Maßnahmen vorgesehen. Flüsterasphalt sei als lärmmindernde und dauerhaft effektive Lärmschutzmaßnahme jedoch nicht geeignet. Seine Wirkung trete erst ab einer Mindestgeschwindigkeit von 60 km/h ein. In der Ortsdurchfahrt von N. betrage die maximale Höchstgeschwindigkeit jedoch 50 km/h. Die Wirksamkeit des Flüsterasphalts bei Geschwindigkeiten unter 60 km/h sei nicht belegt.
Die Planung führe zu einer unzumutbaren Belastung, da die zugelassene Bebauung eine erdrückende Wirkung auf die benachbarte Wohnbebauung ausübe. Die nähere Umgebung sei von einzelnen Wohngebäuden sowie kleineren Gewerbebetrieben geprägt. Der Baukörper im Plangebiet würde die im bisherigen Gewerbegebiet bislang errichteten Hallen um mindestens 10 m überragen. Der Baukörper solle zudem entlang der K auf der gesamten Länge der Bauflächen errichtet werden. Mit der nach Westen abriegelnden Wirkung der übermächtigen Gewerbehallen habe sich der Rat nicht befasst. Der Verweis darauf, dass in dem Gewerbegebiet N. auf der Grundlage der Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. die Errichtung von Gebäuden mit einer Höhe von 20 m zulässig sei, führe nicht weiter, da Baukörper vergleichbarer Höhe dort bisher nicht vorhanden seien.
Die Antragsteller beantragen,
den Bebauungsplan Nr. "Gewerbegebiet N.-Q." für unwirksam zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zu Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Die Antragsteller seien bereits nicht antragsbefugt. Die für Kern-, Dorf- und Mischgebiete geltenden Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV von 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts würden ausweislich der im Aufstellungsverfahren eingeholten schalltechnischen Untersuchung im Planfall am Grundstück der Antragsteller zu 1. und 2. schon ohne die Berücksichtigung lärmmindernder Maßnahmen unterschritten. Damit seien ihre Lärmschutzbelange nicht über die Bagatellgrenze hinaus betroffen. Dies gelte auch für die Antragstellerinnen zu 3. und 4. Das Grundstück F.-straße 25 liege innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. und sei als Gewerbegebiet festgesetzt. Ein besonderer Schutzanspruch des Grundstücks gegenüber einer Ausweitung des Gewerbegebiets bestehe nicht.
Der Bebauungsplan sei städtebaulich erforderlich. Die ersten Bemühungen zur Erweiterung des Gewerbegebiets N. hätten bereits vor der Planung der S. GmbH zur Errichtung eines Logistikzentrums begonnen. Der Ansiedlungswunsch der Firma S. habe das Verfahren dann gestützt, sei aber nicht der alleinige Planungsanlass gewesen. Gerade durch die konkrete Anfrage der S. GmbH sei der Planungsbedarf dokumentiert.
Der Bebauungsplan sei nicht dadurch funktionslos geworden, dass die S. GmbH sich nicht im Planungsgebiet ansiedeln werde, denn er stelle eine Angebotsplanung dar. Wegen der positiven Standortfaktoren sei damit zu rechnen, dass die festgesetzten Gewerbeflächen in absehbarer Zeit für die Ansiedlung flächenintensiver Gewerbebetriebe genutzt würden. Im Zusammenhang mit dem immer stärker verbreiteten Versandhandel sei es sogar ein realistisches Szenario, dass sich ein Logistikunternehmen im Plangebiet ansiedeln wolle.
Der Bebauungsplan widerspreche nicht den Zielen der Raumordnung. Einzelhandelsbetriebe seien in dem festgesetzten Gewerbegebiet nur zulässig, wenn sie keine Einzelhandelsbetriebe im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO darstellten.
Der Bebauungsplan sei auch abwägungsgerecht. Der Verkehrslärmkonflikt werde durch lärmmindernde Maßnahmen gelöst. Straßenbauliche und verkehrslenkende Maßnahmen seien anerkannte Instrumente, mit denen sich Verkehrslärm reduzieren lasse. Solche Maßnahmen seien hier vorgesehen. Dass bei einem Teil der Flüsterasphaltdecken die lärmmindernde Wirkung erst ab einer Geschwindigkeit von 60 km/h eintrete, sei im Rahmen der Abwägung berücksichtigt worden. Vorgesehen sei eine neuartige Asphaltdeckschicht, die bereits in den vergangenen Jahren unter anderem im Gebiet der Stadt E. bei geringeren Geschwindigkeiten eingesetzt und getestet worden sei. Dieser lärmoptimierte Asphalt LOA 5 D sei inzwischen auch in Köln, Berlin und Frankfurt erfolgreich eingesetzt worden. Nach den vorliegenden Messungen werde eine Reduzierung des Vorbeifahrtpegels um 4 bis 6 dB(A) erreicht. Zu dieser Reduzierung komme es auch bei niedrigen Geschwindigkeiten zwischen 30 und 60 km/h.
Eine mögliche erdrückende Wirkung der aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplans zulässigen Baukörper sei umfassend in die Abwägung einbezogen und gestaltend ausgeschlossen worden. In den Teilgebieten GE 1 und GE 2, im Nahbereich der Grundstücke der Antragsteller zu 1. und 4., seien nach den Festsetzungen Baukörper mit einer Höhe von maximal 15 m zulässig. Das Gebäude des Antragstellers zu 1. liege zudem deutlich abgesetzt vom Plangebiet. Darüber hinaus sehe der Bebauungsplan eine Eingrünung der Gewerbeflächen vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Aufstellungsvorgänge Bezug genommen (Beiakten Hefte 1 bis 23).
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Fraglich ist bereits, ob die Antragsteller antragsbefugt sind.
Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann einen Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen, als § 42 Abs. 2 VwGO es tut. Es genügt, wenn ein Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem eigenen Recht verletzt wird.
Die bloße Behauptung einer theoretischen Rechtsverletzung genügt allerdings im Einzelfall dann nicht für eine Antragsbefugnis im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wenn das tatsächliche Vorliegen einer Rechtsverletzung offensichtlich ausscheidet. An dieser Möglichkeit fehlt es dann, wenn Rechte des Antragstellers unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können.
Die Antragsteller befürchten eine Zunahme des auf die in ihrem Eigentum stehenden beziehungsweise von ihnen bewohnten oder gewerblich genutzten, außerhalb des Plangebiets liegende Grundstücke einwirkenden Lärms infolge einer planbedingten Zunahme des Verkehrs. Auch das Interesse, von planbedingtem Verkehrslärm verschont zu bleiben, ist nur dann ein abwägungserheblicher Belang, wenn es über die Bagatellgrenze hinaus betroffen wird.
Ausweislich der Berechnungen der im Aufstellungsverfahren eingeholten schalltechnischen Untersuchung vom 5. August 2016 führt die planbedingte Erhöhung des Verkehrsaufkommens auf der K zu einer Erhöhung des Beurteilungspegels am Wohnhaus der Antragsteller zu 1. und 2. (Immissionsort N. 45) von 59,2 dB(A) tags und 51,5 dB(A) nachts für den Prognose-Nullfall auf 61,2 dB(A) tags und 53,6 dB(A) nachts für den Planfall. Die planbedingte Zunahme der Beurteilungspegel bewegt sich mit 2 dB(A) tags beziehungsweise 2,1 dB(A) nachts daher in einem für das menschliche Ohr kaum hörbaren Bereich.
Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 28. August 2007 - 7 D 28/06.NE -, juris, Rn. 36; Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Aufl. 2010, Rn. 437.
Auch bleiben die Beurteilungspegel unterhalb der in § 2 Abs. 1 Nr. 3 16. BImSchV für Kern-, Dorf- und Mischgebiete genannten, von der Antragsgegnerin für das Wohnhaus der Antragsteller zu 1. und 2. nachvollziehbar herangezogenen Immissionsgrenzwerte von 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts. Im Übrigen weist das Grundstück der Antragsteller zu 1. und 2. durch seine Lage an der nach den Ergebnissen der Verkehrsuntersuchung bereits bisher stark befahrenen K unmittelbar gegenüber dem bereits bestehenden Gewerbegebiet N. eine erhebliche Lärmvorbelastung auf. In einer Gesamtschau spricht dies eher für eine nicht mehr als nur geringfügige Betroffenheit der Antragsteller zu 1. und 2. mit Blick auf die planbedingte Erhöhung des Verkehrslärms.
Dies dürfte umso mehr für die Antragstellerinnen zu 3. und 4. gelten. Das Grundstück F.-straße 25 ist im Bebauungsplan Nr. als Gewerbegebiet festgesetzt, für das nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 16. BImSchV Immissionsgrenzwerte von 69 dB(A) tags und 59 dB(A) nachts gelten. Nach den Ergebnisses der schalltechnischen Untersuchung ist anzunehmen, dass diese Werte auch im Planfall an dem von der K mindestens 90 m entfernten Bürogebäude der Antragstellerinnen zu 3. und 4. nicht überschritten werden. Insbesondere mit Blick auf die Lage des Grundstücks F.-straße 25 im bereits bestehenden Gewerbegebiet N. dürfte ein weitergehender Schutzanspruch im Hinblick auf eine in Rede stehende Verkehrslärmerhöhung durch eine Erweiterung des Gewerbegebiets offensichtlich ausscheiden.
Ob die Antragsteller im Hinblick auf ihr Interesse, von einer planbedingten Verkehrslärmzunahme verschont zu bleiben, antragsbefugt sind, kann jedoch letztlich offen bleiben. Dies gilt auch für das von Ihnen geltend gemachte Interesse, nicht einer erdrückenden Wirkung der auf der Grundlage der Festsetzungen des Bebauungsplans zulässigen baulichen Anlagen ausgesetzt zu sein und eine Wertminderung ihres Grundstücks infolge der Planung hinnehmen zu müssen. Denn der Normenkontrollantrag ist unbegründet.
Der Bebauungsplan hat keine beachtlichen formellen oder materiellen Fehler.
Er ist insbesondere nach seiner Grundkonzeption im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich gerechtfertigt.
Was nach § 1 Abs. 3 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Hierzu gehört die Entscheidung, in welchem Umfang sie Gemeindegebietsteile zur Unterbringung von Gewerbebetrieben zur Verfügung stellt. Diese städtebauliche Steuerungsfunktion der gemeindlichen Bauleitplanung wird selbstverständlich auch durch die Interessen privater Investoren beeinflusst, denn die gemeindliche Bauleitplanung vollzieht sich nicht abstrakt im freien Raum. Werden für bestimmte Bereiche konkrete Ansiedlungswünsche verlautbart, steht es der Gemeinde grundsätzlich frei, aus städtebaulichen Gründen in der von ihr gewollten Weise darauf zu reagieren. So kann sie Ansiedlungswünsche, die mit dem bestehenden Baurecht nicht vereinbar sind, zum Anlass nehmen, durch ihre Bauleitplanung entsprechende Baurechte zu schaffen, wenn dies ihren städtebaulich motivierten Zielvorstellungen entspricht. Entscheidend für die Frage einer Beachtung der Erfordernisse des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist allein, ob die jeweilige Planung - mag sie von privater Seite initiiert worden sein oder nicht - in ihrer Ausgestaltung darauf ausgerichtet und in ihrer konkreten Form der Durchführung dadurch motiviert ist, den betroffenen Raum in der nach Maßgabe der gesetzlichen Bindungen letztlich von der Gemeinde selbst zu verantwortenden Weise sinnvoll städtebaulich zu ordnen.
Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind demgegenüber in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. Davon ist auszugehen, wenn eine planerische Festsetzung lediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen, oder eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken. Dies kann auch der Fall sein, wenn das objektiv Festgesetzte (bewusst) nicht das planerisch (eigentlich) Gewollte abbildet.
Erforderlich ist eine bauleitplanerische Regelung nicht nur dann, wenn sie dazu dient, Entwicklungen, die bereits im Gange sind, in geordnete Bahnen zu lenken, sondern auch dann, wenn die Gemeinde die planerischen Voraussetzungen schafft, die es ermöglichen, einer Bedarfslage gerecht zu werden, die sich erst für die Zukunft abzeichnet. Die Gemeinde soll gerade bewusst Städtebaupolitik betreiben. Eine konkrete Bedarfsanalyse erfordert dies nicht. Unzulässig ist lediglich ein Bebauungsplan, der aus zwingenden rechtlichen Gründen vollzugsunfähig ist oder der auf unabsehbare Zeit keine Aussicht auf Verwirklichung bietet.
Vgl. hierzu insgesamt: BVerwG, Urteile vom 5. Mai 2015 - 4 CN 4.14 -, juris, Rn. 10, vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, juris, Rn. 9, und vom 19. September 2002 - 4 CN 1.02 -, juris, Rn. 33, Beschlüsse vom 25. Juli 2017 - 4 BN 2.17 -, juris, Rn. 3, vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, juris, Rn. 4 f., und vom 14. August 1995 - 4 NB 21.95 -, juris, Rn. 3; OVG NRW, Urteile vom 6. Mai 2014 - 2 D 14/13.NE -, vom 6. Juli 2012 - 10 D 47/10.NE -, juris, Rn. 43, und vom 25. Januar 2010 - 7 D 97/09.NE -, juris, Rn. 41.
Danach fehlt es dem Bebauungsplan nicht deswegen an der städtebaulichen Erforderlichkeit, weil der Rat auch dem konkreten Ansiedlungswunsch der bereits in W. ansässigen S. GmbH, einem Fach- und Onlinehändler für Bad- und Wohnkultur, mit der Planung hat Rechnung tragen wollen. Dem Bebauungsplan liegt vielmehr eine von städtebaulich legitimen Zielen getragene positive Planungskonzeption zugrunde. Ausweislich der Planbegründung war Ziel der Aufstellung des Bebauungsplans die lokale Wirtschaftsentwicklung dadurch zu fördern, dass eine bisher im Stadtgebiet nicht zur Verfügung stehende Ansiedlungsmöglichkeit für Betriebe mit einem Flächenbedarf von mehr als 30.000 qm in der Nähe eines Autobahnanschlusses geschaffen werde. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans sollte damit auch der Flächenbedarf bereits in W. angesiedelter, expandierender Betriebe gedeckt und hierdurch einer Verlagerung von Betrieben in andere Städte entgegen gewirkt werden. Der Rat wollte mit dem Bebauungsplan somit den Belangen der Wirtschaft (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchstabe a BauGB) Rechnung tragen und Arbeitsplätze schaffen, erhalten und sichern (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchstabe c BauGB). Es liegt daher fern, den Bebauungsplan als unzulässige Gefälligkeitsplanung zu betrachten.
Dass die S. GmbH inzwischen ihre Absicht, sich im Plangebiet unter anderem mit dem Betriebsbereich Logistik anzusiedeln, aufgegeben hat, steht der städtebaulichen Erforderlichkeit nicht entgegen. Zwar war Anlass für die Planung auch der konkrete Ansiedlungswunsch des Unternehmens. In der Planbegründung heißt es jedoch, dass der Bebauungsplan als Angebotsbebauungsplan und nicht als vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt werde, um eine flexible Nutzung der betroffenen Flächen für große Gewerbeeinheiten zu ermöglichen. Da im Laufe des Verfahrens ein konkreter Interessent - die S. GmbH - als potenzieller Nutzer habe gefunden werden können, sei dessen Ansiedlungsvorhaben Ausgangspunkt für die Planung. Der Bebauungsplan sei insoweit "projektbezogen". Er solle also insbesondere die potenzielle Ansiedlung eines Logistikbetriebes ermöglichen, aber auch als Angebotsbebauungsplan ein allgemein nutzbares Gewerbegebiet für großflächige Betriebsformen festsetzen. Der Planbegründung ist auch sonst an keiner Stelle zu entnehmen, dass die Zielvorstellungen des Rates davon abhängig waren, dass es zu einer Realisierung des zum Anlass beziehungsweise als Ausgangspunkt für die Planung genommenen konkreten Ansiedlungswunsches der S. GmbH tatsächlich kommen werde. Der Rat hat insbesondere nicht nur untersuchen lassen, mit welchen Beurteilungspegeln an den maßgeblichen Immissionsorten im Fall der Ansiedlung eines Logistikzentrums zu rechnen sei, sondern hat auch prüfen lassen, welche Beurteilungspegel an den maßgeblichen Immissionsorten aufträten, wenn sich im Plangebiet beispielhalft ausgewählte Gewerbebetriebe anderer Art niederlassen würden. Er ist ausweislich der Planbegründung davon ausgegangen, dass die Nutzung des Gewerbegebiets durch mehrere Betriebe anderer Anlagen- beziehungsweise Betriebsarten auch unter dem Aspekt des Immissionsschutzes realisierbar sei, und hat demnach eine andere gewerbliche Nutzung des Plangebiets als die von der S. GmbH konkret beabsichtigte ebenfalls zum Gegenstand seiner städtebaulichen Zielvorstellungen gemacht. Einer konkreten Bedarfsanalyse bedurfte es insoweit nach dem Vorstehenden von vornherein nicht.
Der Bebauungsplan ist auch nicht funktionslos. Das wäre nur der Fall, wenn die Verhältnisse, auf die sich seine Festsetzungen beziehen, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht hätten, der ihre Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschlösse, und die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht hätte, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzungen gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nähme.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1977 - IV C 39.75 -, juris, Rn. 35.
Bloße Zweifel an der Verwirklichungsfähigkeit des Plans reichen dafür nicht aus. Ein Bebauungsplan tritt wegen nachträglicher Funktionslosigkeit nur dann außer Kraft, wenn offenkundig ist, dass er als Instrument für die Steuerung der städtebaulichen Entwicklung nicht mehr tauglich ist.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 1997 - 4 B 16.97 -, juris, Rn. 4.
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der tatsächliche Zustand hat sich schon nicht dahin entwickelt, dass eine Verwirklichung der Festsetzungen des Bebauungsplans auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen wäre. Dies lässt sich nicht - wie die Antragsteller meinen - daraus herleiten, dass (bisher) kein anderes Logistikunternehmen Interesse an dem Standort bekundet habe. Zum einen gibt es nach den Angaben der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung Nutzungsinteressenten, zum anderen wäre aber auch dann, wenn es bislang keine gäbe, allein damit angesichts der seit dem Satzungsbeschluss verstrichenen kurzen Zeitspanne noch kein Anknüpfungspunkt für die Annahme gegeben, die Ansiedlung von Gewerbetrieben im Plangebiet werde tatsächlich unabsehbar nicht gelingen.
Ein mit der Umsetzung des Bebauungsplans verbundener unüberwindlicher Verstoß gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände, der seine Vollzugsunfähigkeit zur Folge hätte, lässt sich nicht feststellen.
Wegen der nur mittelbaren Bedeutung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände für die Bauleitplanung bedarf es im Aufstellungsverfahren lediglich einer Abschätzung durch den Plangeber, ob der Verwirklichung der Planung artenschutzrechtliche Verbotstatbestände als unüberwindliche Vollzugshindernisse entgegenstehen werden.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. April 2015 - 10 D 21/12.NE -, juris, Rn. 165 ff.; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 14. Oktober 2014 - 8 C 10233/14 -, juris, Rn. 56 ff.; Bay. VGH, Urteil vom 18. Januar 2017 - 15 N 14.2033 -, juris, Rn. 32; Nds. OVG, Urteil vom 9. Juni 2016 - 12 KN 187/15 -, juris, Rn. 71.
Der Rat hat hier das Erforderliche getan, um sich einen ausreichenden Überblick über den Bestand der im Plangebiet vorhandenen Arten und ihrer Lebensräume zu verschaffen.
Durch Mitarbeiter des Büros I2. Landschaftsarchitektur/Umweltplanung haben am 12. September 2014 gemeinsam mit der Diplom-Ökologin Q1. sowie am 21. Oktober 2015 Begehungen des Plangebiets und seiner unmittelbaren Umgebung stattgefunden, in deren Rahmen das Potenzial für das Vorkommen planungsrelevanter Arten geprüft wurde. Um eine Aussage für die Brutzeit treffen zu können, wurde die Fläche erneut am 23. Mai 2016 besucht. Als planungsrelevante Arten wurden der Mäusebussard und die Rauchschwalbe festgestellt. Charakteristische Offenlandarten wie die Feldlerche, der Kiebitz oder die Wiesenschafstelze wurden weder im Plangebiet noch auf benachbarten Flächen beobachtet.
Darüber hinaus haben die Gutachter die im Naturschutz-Fachinformationssystem des LANUV für den 4. Quadranten des Messtischblattes 4703 "T. " verfügbaren Informationen herangezogen. Danach ergebe sich eine aus 33 planungsrelevanten Arten bestehende Gruppe, die sich aus sieben Fledermausarten und 26 Vogelarten zusammensetze, und sich unter Berücksichtigung der im Plangebiet und seiner Umgebung vorkommenden Biotoptypen "Laubwald", "Kleingehölze" sowie "Äcker und "Fettwiesen" auf 30 Arten einschränken lasse. Für die vier Offenlandarten Feldlerche, Kiebitz, Rebhuhn und Wachtel scheine das überwiegend intensiv bewirtschaftete Plangebiet, das von Gehölzstrukturen umgeben sei, keinen geeigneten Lebensraum darzustellen. Es fehlten nährstoffarme Saumstrukturen, Ackerrandstreifen und Hochstaudenfluren, die den Vögeln Nahrung und Deckung böten. Ein weiterer Meidefaktor stellten die Gehölzstrukturen ringsum das Plangebiet dar, die potenziellen Fressfeinden als Sitzwarten dienen könnten und deswegen gemieden würden. Nach den Beobachtungen vor Ort könne eine Besiedlung des Eichen-Feldgehölzes westlich des Plangebiets durch den Mäusebussard angenommen werden. Das Plangebiet könne von den Kleinsäugerjägern unter den Greifvögeln zur Jagd genutzt werden, die intensive Bewirtschaftung lasse allerdings Zweifel am Nutzen der Fläche als Jagdhabitat aufkommen.
Relevante Defizite in Bezug auf die Erfassung des Bestandes der im Plangebiet vorhandenen Arten und ihrer Lebensräume sind danach nicht erkennbar. Die Antragsteller haben im Aufstellungsverfahren lediglich bemängelt, der Gutachter habe seiner Einschätzung, das Plangebiet sei für den Kiebitz ungeeignet, eine Einzelmeinung zugrunde gelegt. Der Gutachter hat insoweit ausgeführt, für den Kiebitz werde ein Abstand von mindestens 100 m zu hohen, geschlossenen Vertikalstrukturen wie dichten, großen Baumreihen, Wäldern, Siedlungen oder großen Hofanlagen diskutiert. Das LANUV zitiere jedoch einzelne Autoren, die für den Kiebitz sogar Meidungsabstände von bis zu 250 m zu Feldgehölzen angäben. Da das Plangebiet an der schmalsten Stelle etwa 200 m messe und die durchschnittliche Breite der Fläche etwa 250 m betrage, sei daher davon auszugehen, dass die Vögel hier keinen ausreichenden Sicherheitsabstand zu den umgebenden Gehölzstrukturen einnehmen könnten. Diese gutachterliche Schlussfolgerung, die sich demnach nicht auf eine Einzelmeinung stützt, ist nachvollziehbar und deckt sich im Übrigen mit dem Ergebnis der Begehung am 23. Mai 2016.
Die vorliegenden naturschutzfachlichen Erkenntnisse lassen nicht darauf schließen, dass durch die Umsetzung der Planung unüberwindliche artenschutzrechtliche Verbotstatbestände verwirklicht werden könnten.
So wird in der artenschutzrechtlichen Vorprüfung ausgeführt: Alle Fledermausarten könnten über dem Plangebiet und vor allem entlang seiner Grenzen Fluginsekten jagen. Dieses Verhalten werde von dem geplanten Vorhaben nicht berührt. Eine Beeinträchtigung der Tiere sei nicht gegeben, da durch die Maßnahmen aller Voraussicht nach kein Quartiersverlust drohe und das Plangebiet aufgrund seiner intensiven landwirtschaftlichen Nutzung ohnehin kein optimales insektenreiches Nahrungshabitat darstelle. Für die beiden Schwalbenarten (neben der beobachteten Rauchschwalbe nennt das Messtischblatt die Mehlschwalbe) gelte das Gleiche. Die Vögel könnten den Luftraum auch weiterhin zur Nahrungssuche nutzen. Brutplätze würden nicht beeinträchtigt. Auch die Waldarten unter den Vögeln - die Greifvögel ausgenommen - wie Kuckuck, Klein- und Schwarzspecht, Nachtigall und Waldlaubsänger würden von der geplanten Nutzungsänderung des Plangebiets nicht beeinträchtigt. Sie seien in unterschiedlichem Maße alle an Gehölzbestände gebunden und das Plangebiet stelle sich für sie im derzeitigen Zustand intensiver ackerbaulicher Nutzung nicht als geeigneter Lebensraum dar. Für den Baumpieper, die Turteltaube und den Feldsperling sei das Plangebiet allenfalls eingeschränkt zur Nahrungssuche nutzbar. Für die Vogelarten, für die das in Qualität und Verfügbarkeit angesichts der überwiegend intensiven Bewirtschaftung als geringwertig einzuschätzende Nahrungshabitat durch die Nutzungsänderung entfalle, sei ein Ausweichen auf andere in unmittelbarer Nachbarschaft gelegene Flächen zudem problemlos möglich. Eine potenzielle Störung des Brutgeschehens des Mäusebussards oder anderer in den angrenzenden Feldgehölzen vorkommenden (Tag- und Nacht-)Greifer könne dadurch vermieden werden, dass alle zur Vorbereitung des Baufeldes notwendigen Arbeiten sowie der eigentliche Baubeginn außerhalb der Brut- und Setzzeiten (1. März bis 30. September) stattfänden. Ein Gewerbebetrieb bringe zwar ein größeres Störpotenzial mit sich als die gelegentlich stattfindende Bewirtschaftung einer Ackerfläche. Das Plangebiet sei jedoch bereits jetzt zusätzlichen menschlichen Störquellen wie der viel befahrenen K und den weiter westlich befindlichen Windenergieanlagen ausgesetzt. Dass die Mäusebussarde hier dennoch ihr Revier hätten, deute darauf hin, dass sie eine gewisse Toleranz gegenüber menschlichen Aktivitäten aufbrächten. Eine Aufgabe des gesamten Reviers sei daher nicht zu befürchten, zumal Mäusebussarde meistens über mehrere von Jahr zu Jahr unterschiedlich genutzte Horste verfügten. Selbst im Fall einer Revieraufgabe träte keine Beeinträchtigung der lokalen Population ein. Um auf längere Sicht Störungen der Mäusebussarde oder anderer (Tag- und Nacht-)Greifer durch das Gewerbegebiet zu verhindern, würden zudem folgende Artenschutzmaßnahmen vorgeschlagen: Die Waldrandstruktur der angrenzenden Feldgehölze sollte optimiert werden. Die Umgebung des Gewerbegebiets sollte zudem planerisch so entwickelt werden, dass die Feldgehölze nicht direkt von Wander- oder Radwegen tangiert würden.
Anhaltspunkte dafür, dass, falls erforderlich, andere oder zusätzliche Maßnahmen zur Abwendung der Verwirklichung von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen auf der Ebene eines nachfolgenden Genehmigungsverfahrens für einen konkreten Betrieb nicht möglich wären, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen § 1 Abs. 4 BauGB.
Die Antragsteller rügen mit Blick auf die Anforderungen des § 1 Abs. 4 BauGB allein, der Bebauungsplan setze in dem Plangebiet ein Gewerbegebiet fest, obwohl das Vorhaben der S. GmbH, das den Anlass zur Planung gegeben habe, wegen des vorgesehenen Showrooms ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO sei. Nach dem Landesentwicklungsplan NRW und dem Sachlichen Teilplan Großflächiger Einzelhandel dürften aber Kerngebiete und Sondergebiete für Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO nur in regionalplanerisch festgelegten Allgemeinen Siedlungsgebieten dargestellt und festgesetzt werden.
Eine Unvereinbarkeit der Planung mit Zielen der Rauordnung ergibt sich aus diesem Vortrag nicht. Großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, sind nach § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten, nicht aber in einem Gewerbegebiet zulässig. Hiervon ist auch der Rat ausgegangen. In der Planbegründung heißt es insoweit, dass an den gesetzlichen Vorgaben auch ein Vorhaben mit einer Ausstellungsfläche, einem sogenannten Showroom für Waren im Onlineangebot, zu messen sei. Die Zulässigkeitsprüfung erfolge jedoch für den konkreten Einzelfall im Baugenehmigungsverfahren.
Der Ausschluss von in Gewerbegebieten nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 BauNVO allgemein und nach § 8 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen in der textlichen Festsetzung Nr. 1.1 sowie die Gliederung des Gewerbegebiets in der textlichen Festsetzung Nr. 1.2 in Verbindung mit der zeichnerischen Darstellung in der Planurkunde lassen sich auf § 1 Abs. 4, 5 und 9 BauNVO stützen. Der zuletzt genannte Absatz ermöglicht insbesondere die Anknüpfung an durch typisches Emissionsverhalten gekennzeichnete Unterarten von Gewerbebetrieben, wie sie in den Abstandsklassen in der Abstandsliste zum Abstandserlass aufgeführt sind. Die allgemeine Zweckbestimmung des Gewerbegebiets, die in der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben liegt, bleibt bei einer solchen Festsetzung gewahrt.
Vgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Urteile vom 17. Oktober 1996 - 7a D 122/94.NE -, S. 28 des amtlichen Umdrucks (in juris insoweit nicht abgedruckt), und vom 30. April 1996 - 10a D 77/96.NE -, S. 10 des amtlichen Umdrucks.
Der Bebauungsplan beruht nicht auf beachtlichen Fehlern bei der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung.
Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Abwägungsgebot umfasst als Verfahrensnorm das Gebot zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB) und stellt inhaltlich Anforderungen an den Abwägungsvorgang und an das Abwägungsergebnis. Es ist verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung Belange nicht eingestellt werden, die nach Lage der Dinge hätten eingestellt werden müssen, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. September 2015 - 10 D 82/13.NE -, juris, Rn. 30.
Hiervon ausgehend hat der Rat das Interesse der Anwohner an der K in den Ortsteilen N. und I. , von einer planbedingten Zunahme des Verkehrslärms verschont zu bleiben, fehlerfrei abgewogen.
Die Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchung vom 5. August 2016, auf die der Rat sich im Rahmen seiner Abwägung gestützt hat, bilden eine taugliche tatsächliche Grundlage für die Ermittlung der in die Abwägung einzustellenden Lärmschutzbelange.
Prognostische Einschätzungen zukünftiger tatsächlicher Entwicklungen müssen in einer der Materie angemessenen und methodisch einwandfreien Weise erarbeitet werden. Gegenstand der gerichtlichen Prüfung von Prognosen ist daher die Frage, ob die der Planungsentscheidung zugrunde liegende Prognose den an sie zu stellenden Anforderungen genügt. Konkret hat das Gericht mithin (nur) zu prüfen, ob die Prognose nach einer geeigneten Methode durchgeführt wurde, ob der zugrunde gelegte Sachverhalt zutreffend ermittelt wurde beziehungsweise die Prognose nicht auf unrealistischen Annahmen beruht und ob das Ergebnis einleuchtend begründet worden ist.
Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 15. März 2013 - 9 B 30.12 -, juris, Rn. 10, Urteil vom 20. April 2005 - 4 C 18.03 -, juris, Rn. 33, jeweils mit weiteren Nachweisen.
Danach ist nicht zu beanstanden, dass als Grundlage für die Verkehrsuntersuchung aus August 2016, auf denen die schalltechnische Untersuchung aufbaut, das den Planungsanlass bildende Vorhaben der S. GmbH herangezogen wurde. Dient ein Angebotsbebauungsplan - wie hier - als planungsrechtliche Grundlage für ein konkretes gewerbliches Vorhaben, begegnet es jedenfalls grundsätzlich keinen durchgreifenden Bedenken, wenn die Gemeinde vor allem dieses Vorhaben zur realitätsnahen Abschätzung der absehbar planbedingten Verkehre und planbedingten Lärmimmissionen heranzieht. Gutachterliche Prognosen, die in ein Bebauungsplanverfahren einfließen, müssen von möglichst realistischen Annahmen und Geschehensabläufen ausgehen, weil sie der planenden Gemeinde nur so Aufschluss über die abzuwägenden planbedingten Belastungen geben können. Ist ein konkretes Vorhaben Anlass für eine Angebotsplanung, muss der Plangeber allerdings auch andere bauliche Nutzungen in seine Prognoseentscheidung einbeziehen, wenn derartige andere Nutzungen realistischerweise zu erwarten sind oder wenn das konkrete Vorhaben, das den Planungsanlass darstellt, die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht ausschöpft und daher die voraussichtlichen planbedingten Immissionen nicht realistisch abbilden kann.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Februar 2014 - 2 D 104/12.NE -, juris, Rn. 90, mit weiteren Nachweisen.
Es begegnet hier keinen Bedenken, dass der Verkehrsgutachter die Ansiedlung eines Logistikbetriebes als mit Blick auf eine planbedingte Verkehrszunahme anzunehmenden "worstcase" seiner Abschätzung zugrunde gelegt hat. Er konnte auch davon ausgehen, dass - wie in der Variante 2b vorgesehen - 200 Pkw-Stellplätze für Beschäftige im Norden des Teilgebiets GE 3 beziehungsweise in den Teilgebieten GE 4 und GE 5 über die vorhandenen Straßen innerhalb des Gewerbegebiets N. angebunden und bis zur K geführt werden. Die H. hat sich in § 3 des mit der Antragsgegnerin geschlossenen städtebaulichen Vertrags (Teil A) unter anderem dazu verpflichtet sicherzustellen, dass mindestens 200 Stellplätze über die östlich angrenzende F1.-straße erschlossen werden. Dass der Umsetzung dieser Vorgaben Hindernisse entgegenstünden, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Sonstige methodische Fehler der verkehrsgutachterlichen Untersuchung sind nicht erkennbar.
Der Rat hat in der konkreten Planungssituation die in Rede stehenden Lärmschutzbelange der Anwohner in den Ortsdurchfahrten N. und I. hinreichend wertend erfasst und mit dem ihnen zustehenden Gewicht in die Abwägung eingestellt.
Er hat ausweislich der Planbegründung erkannt, dass bereits für den Prognose-Nullfall sowohl die Orientierungswerte der DIN 18005 als auch die Immissionsgrenzwerte nach der 16. BImSchV an maßgeblichen Immissionsorten an der K in den Ortsdurchfahrten N. und I. überschritten werden und im Bereich I. die Werte zudem über 70 dB(A) tags und über 60 dB(A) nachts und damit im grundrechtskritischen Bereich liegen.
Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 26. November 2018 - 10 D 25/16.NE -, juris, Rn. 120 ff., mit weiteren Nachweisen.
Der planbedingte Anstieg der Beurteilungspegel - in N. bis zu 2,2 dB(A), in I. bis zu 1,9 dB(A) - führe zu einer Verschärfung der Lage. Die Notwendigkeit einer Abwägung dahingehend, ob dieser Anstieg noch vertretbar sei, hat der Rat gesehen.
Er hat die planbedingte Verkehrszunahme und die hiermit verbundenen Lärmfolgen mit Blick auf die geplanten verkehrslärmmindernden Maßnahmen abwägungsfehlerfrei als vertretbar angesehen.
Dem steht nicht entgegen, dass die Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der K für den Streckenabschnitt I. in der Nachtzeit auf 30 km/h und der Einbau des lärmmindernden Straßenbelags LOA 5 D auf der K in den Ortslagen N. und I. nicht zum Inhalt des Bebauungsplans gemacht worden sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dürfen straßenbauliche und verkehrslenkende Maßnahmen, mit denen sich Verkehrslärm reduzieren lässt, da sie nicht Gegenstand von Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB sein können, einem späteren Verwaltungsverfahren vorbehalten bleiben, wenn dessen Durchführung gesichert oder wenigstens wahrscheinlich ist.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 - 4 BN 10.17 -, juris, Rn. 19.
Davon ist hier auszugehen. Nach der Planbegründung sind die Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der K für den Streckenabschnitt I. in der Nachtzeit auf 30 km/h sowie der Einbau des lärmmindernden Straßenbelags LOA 5 D auf der K in den Ortsdurchfahrten N. und I. mit dem Kreis W. als Straßenbaulastträger abgestimmt. Darüber hinaus hat sich die H. in § 2 des mit der Antragsgegnerin geschlossenen städtebaulichen Vertrags (Teil A) unter anderem dazu verpflichtet, in Abstimmung mit dem Kreis W. die genannten Maßnahmen umzusetzen. Weitere Anforderungen sind hier insoweit nicht zu stellen.
Nach den Ergebnissen der schalltechnischen Untersuchung führt die Geschwindigkeitsreduzierung im Bereich der Ortslage I. für den Nachtzeitraum dort zu einer Reduzierung der Beurteilungspegel um bis zu 1,7 dB(A) gegenüber dem Prognose-Nullfall und um bis zu 2,7 dB(A) gegenüber dem Planfall. Durch den Einsatz des lärmmindernden Straßenbelags LOA 5 D im Bereich der K in den Ortslagen I. und N. kann nach der Einschätzung des Lärmgutachters eine weitere Reduzierung der Beurteilungspegel erwartet werden. Im Vergleich zum Prognose-Nullfall würden die Werte in I. um (weitere) bis zu 3,0 dB(A) und in N. um bis zu 2,5 dB(A) reduziert. Die Kombination der Maßnahmen - Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in I. in der Nachtzeit und Einsatz von LOA 5 D in den Ortsdurchfahrten N. und I. - lässt damit nach den Ergebnissen des Lärmgutachtens den Schluss zu, dass die Grenzwerte der 16. BImSchV in N. im Planfall eingehalten werden können und in I. jedenfalls Beurteilungspegel von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts nicht mehr erreicht werden.
Auch unter Berücksichtigung des diesbezüglichen Vorbringens der Antragsteller ergibt sich nicht, dass der Rat die durch den Einsatz von lärmminderndem Straßenbelag zu erreichende Reduzierung der Beurteilungspegel in relevantem Umfang zu hoch eingeschätzt hätte. Der Lärmgutachter hat insoweit ausgeführt, bei einer Erneuerung der Fahrbahnoberfläche mit einem moderneren Fahrbahnbelag wie LOA 5 D ließen sich die Rollgeräusche der Fahrzeuge um mehrere dB(A) absenken. Bei LOA 5 D handle es sich um eine an der Ruhr-Universität Bochum entwickelte lärmoptimierte Asphaltdeckschicht, die eine deutliche Reduzierung der Reifenrollgeräusche bewirke. In E. seien ab 2007 erste innerstädtische Versuchsstrecken realisiert worden. Auch in anderen Städten sei LOA 5 D inzwischen zum Einsatz gekommen. Nach den Ergebnissen von begleitend durchgeführten Messungen werde der gemittelte Vorbeifahrtpegel um 4 bis 6 dB(A) gemindert. Unterschiede bei den erzielten Lärmminderungen ergäben sich durch Schwankungen der Messsituationen, es könne aber auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Qualität des Endproduktes in seinem fertiggestellten Zustand einer Streuung unterliege. Zwar existierten bisher nur wenige Untersuchungen zum akustischen Langzeitverhalten von LOA 5 D. Die Messungen in E. zeigten aber über den Zeitraum von 2007 bis 2013 eine gleichbleibende Qualität des Belages. Die jährlich dokumentierten Rollgeräuschmessungen wiesen nahezu unveränderte Ergebnisse auf. Die Wirksamkeit des Fahrbahnbelags sei bei Schwankungen von +/- 1 dB(A) über den betrachteten Zeitraum unverändert geblieben.
Die zu erwartenden Beurteilungspegel nach Austausch der Oberfläche durch einen entsprechenden Fahrbahnbelag hat der Gutachter ausgehend hiervon mit einem Korrekturwert von KStro = -4 dB(A) berechnet. In seinen gesonderten Ausführungen zur lärmarmen Fahrbahnoberfläche LOA 5 D vom 4. August 2018 hat er die Untersuchungen und Berichte, auf die er sich bei seiner Einschätzung der lärmmindernden Wirkung von LOA 5 D gestützt hat, im Einzelnen aufgeführt und sich zudem auf im Anhang dargestellte Ergebnisse von Rollgeräuschmessungen bezogen. In der Planbegründung hat der Rat ergänzend Bezug genommen auf die Einbauerfahrungen in den Städten Köln, Berlin und Frankfurt, die die Ergebnisse aus E. auch hinsichtlich des akustischen Langzeitverhaltens bestätigten.
Die Antragsteller halten dem allein entgegen, der Einbau lärmmindernden Asphalts führe erst ab einer Mindestgeschwindigkeit von 60 km/h zu einer Reduzierung der Lärmwerte in dem angenommenen Umfang. Sie berufen sich in diesem Zusammenhang maßgeblich auf die Städtebauliche Lärmfibel des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur des Landes Baden-Württemberg. Soweit dort geäußert wird, dass erst bei Geschwindigkeiten von über 60 km/h lärmmindernde Straßenbeläge ihre Wirkungen entfalteten, bezieht sich dies allgemein auf offenporige Asphaltdeckschichten. Dass die sich von diesen unterscheidende optimierte Asphaltdeckschicht LOA 5 D etwa in E. innerstädtisch seit einigen Jahren mit sehr gutem Erfolg erprobt werde und sich hiermit Pegelminderungen von 2 bis 4 dB(A) erreichen ließen, wird auch in der Lärmfibel festgestellt. Hiervon ausgehend ist die in der Planbegründung formulierte Annahme des Rates, auch bei geringeren Geschwindigkeiten entfalte LOA 5 D seine lärmmindernde Wirkung, hinreichend belastbar.
Dem von den Antragstellern in diesem Zusammenhang gestellten Antrag, zum Beweis der Tatsache, dass die Anbringung lärmmindernden Straßenbelags (so genannten Flüsterasphalts) in den Ortslagen I. und N. entsprechend den Ausführungen in der Planbegründung bei Pkw und/oder Lkw erst ab einer Mindestgeschwindigkeit von 60 km/h zu einer Reduzierung der Lärmwerte um bis zu 4 dB(A) führe, ein Sachverständigengutachten einzuholen, musste der Senat danach nicht folgen. Es handelt sich um einen unzulässigen Ausforschungs- oder Beweisermittlungsantrag.
Ein solcher liegt vor, wenn er in Bezug auf Tatsachenbehauptungen erfolgt, für deren Wahrheitsgehalt nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, die mit anderen Worten ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich "aus der Luft gegriffen", "ins Blaue hinein", also "erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage" erhoben worden sind. Zwar kann eine Behauptung nicht schon dann als unerheblich behandelt werden, wenn sie nicht auf dem Wissen des Behauptenden, sondern auf einer Vermutung beruht. Denn ein Beteiligter wird häufig von einer entscheidungserheblichen Tatsache, die sich ihm als möglich oder wahrscheinlich darstellt, keine genaue Kenntnis haben. Wenn die Gegenseite der Vermutung aber mit einer plausiblen Erklärung entgegentritt, darf diese nicht einfach ignoriert werden. Dem Beteiligten ist zuzumuten, sich hiermit auseinanderzusetzen, etwa greifbare Anhaltspunkte zu benennen, die für seine Vermutung oder gegen die Erklärung der Gegenseite sprechen. Einer Behauptung, die ohne jede tatsächliche Grundlage erhoben worden ist und ohne ein Eingehen auf sie entkräftende Gegenbehauptungen aufrechterhalten wird, braucht das Gericht nicht nachzugehen.
Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 2017 - 6 B 54.16 -, juris, Rn. 7, mit weiteren Nachweisen.
So liegt es hier. Der Rat konnte sich für die von ihm im Rahmen seiner Abwägung zugrunde gelegte Annahme, der für den Einsatz in den Ortslagen N. und I. konkret vorgesehene lärmmindernde Straßenbelag LOA 5 D entfalte bei den maßgeblichen niedrigeren Geschwindigkeiten eine lärmmindernde Wirkung, auf die fachliche Einschätzung des Lärmgutachters stützen. Dass diese nicht nachvollziehbar, insbesondere nicht ausreichend belegt sei, haben die Antragsteller nicht ansatzweise substantiiert vorgetragen. Sie halten dem lediglich die genannte Äußerung in der Lärmfibel entgegen, die sich auf eine andere Art von lärmminderndem Straßenbelag bezieht. Die vom Lärmgutachter insbesondere unter Heranziehung der (Mess-)Ergebnisse konkret für den innerstädtischen Einsatz von LOA 5 D in der Stadt E. gezogenen Schlussfolgerungen für dessen lärmmindernde Wirkungen in der vorliegenden Situation ziehen die Antragsteller in keiner Weise konkret in Zweifel. Zur Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens sieht sich der Senat daher nicht veranlasst.
Konnte der Rat somit seiner Abwägungsentscheidung zugrunde legen, dass bei Ergreifen der in ihrer Umsetzung ausreichend gesicherten lärmmindernden Maßnahmen im Ergebnis eine Reduzierung der Beurteilungspegel in den Ortschaften N. und I. gegenüber dem Prognose-Nullfall erreicht, jedenfalls aber eine weitere Steigerung der Verkehrslärmbelastung vermieden werden kann, lässt sich eine Fehlgewichtung der Lärmschutzbelange der Anwohner nicht feststellen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die lärmmindernden Wirkungen des LOA 5 D noch nicht abschließend erforscht sind und mit Schwankungen in der Wirksamkeit zu rechnen ist. Der Rat hat dies ausweislich der Planbegründung erkannt. Auch in Anbetracht dieser Unsicherheiten ist seine Entscheidung, die planbedingte Verkehrszunahme könne in Anbetracht der mit der Planung verfolgten städtebaulichen Ziele hingenommen werden, weil der hieraus resultierenden Steigerung des Verkehrslärm durch die genannten lärmmindernden Maßnahmen (jedenfalls) hinreichend entgegengewirkt werde und letztlich auch noch passive Schallschutzmaßnahmen im Einzelfall durchgeführt werden könnten, nicht zu beanstanden.
Ein Abwägungsfehler ergibt sich auch nicht daraus, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans die Errichtung baulicher Anlagen zulässt, von denen, wie die Antragsteller meinen, eine erdrückende Wirkung zu Lasten der angrenzenden Wohnbebauung beziehungsweise der Bebauung im bereits bestehenden Gewerbegebiet N. ausgehen könne.
Eine bauliche Anlage kann im Ausnahmefall eine erdrückende Wirkung auf ein benachbartes Grundstück haben, wenn sie dieses wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung unangemessen benachteiligt, indem sie ihm förmlich "die Luft nimmt", wenn für den Nachbarn das Gefühl des "Eingemauertseins" entsteht oder wenn die "erdrückende" Anlage auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandsflächen derartig übermächtig ist, dass das "erdrückte" Grundstück oder seine Bebauung nur noch oder überwiegend als von einer "herrschenden" Anlage dominiert ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird.
Vgl. zum Beispiel OVG NRW, Beschlüsse vom 30. August 2012 - 2 B 983/12 -, juris, Rn. 10, und vom 9. Februar 2009 - 10 B 1713/08 -, juris, Rn. 25, Urteil vom 15. März 2007 - 10 A 998/06 -, juris, Rn. 63.
Ob eine solche Wirkung vorliegt oder nicht, kann nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls entschieden werden. Neben den Ausmaßen der "erdrückenden" Anlage auch im Verhältnis zu einer möglichen Bebauung des "erdrückten" Grundstücks - Bauhöhe, Ausdehnung und Gestaltung der Fassaden, Baumasse, usw. - kann die konkrete Lage der Baukörper eine wesentlich Rolle spielen. Von besonderer Bedeutung wird regelmäßig die Entfernung zwischen den Baukörpern beziehungsweise Grundstücksgrenzen, die Nutzung der Grundstücke und die jeweilige Umgebung sein. So kann es beispielsweise darauf ankommen, ob die "erdrückende" Anlage für sich steht oder ob das "erdrückte" Grundstück von anderen Anlagen vergleichbarer Dimension umgeben ist, die zu der erdrückenden Wirkung beitragen und diese verstärken können.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. August 2005 - 10 A 3138/02 -, juris, Rn. 50.
Gemessen an diesen Maßstäben kann ausgeschlossen werden, dass die durch die Festsetzungen des Bebauungsplans ermöglichten baulichen Anlagen allein wegen ihrer baulichen Dimensionen gegenüber angrenzenden Grundstücken oder deren Bebauung rücksichtslos sein könnten. Die Annahme eines diesbezüglichen Abwägungsfehlers scheidet daher von vornherein aus.
Während im westlichen, zur freien Landschaft ausgerichteten Teil des Plangebiets die Festsetzungen des Bebauungsplans die Errichtung von Gebäuden mit einer Gebäudehöhe von bis zum 25 m zulassen, ermöglichen sie im östlichen Teil des Plangebiets die Errichtung von maximal 15 m hohen Gebäuden. Schon angesichts der Entfernung der Grundstücke beziehungsweise der Wohngebäude an der Straße N. von der Baugrenze im südöstlichen Bereich des Plangebiets ist die Annahme, ein in Ausnutzung der Festsetzungen des Bebauungsplans errichtetes Gebäude werde ihnen "die Luft nehmen", fernliegend. Bereits das Grundstück N. 49 ist von der Baugrenze, die in diesem Bereich wegen der Festsetzung einer öffentlichen und privaten Grünfläche entlang der K nach Norden zurückversetzt ist, mehr als 40 m, das auf dem Grundstück errichtete Wohngebäude mehr als 60 m entfernt. Das Wohngebäude auf dem Grundstück N. 49 ist zudem in Richtung Westen und Süden, das Grundstück N. 45 in Richtung Süden von landwirtschaftlich genutzten Freiflächen großer Ausdehnung umgeben. Auch vor diesem Hintergrund tritt die von den Antragstellern gerügte "abriegelnde Wirkung" eines - nach den textlichen Festsetzungen zulässigen - mehr als 50 m langen Gebäudes entlang der K nicht ein. Die von einem solchen im Rahmen der Festsetzungen des Bebauungsplans innerhalb der Baugrenzen errichteten Baukörper ausgehenden optischen Wirkungen werden zudem durch die für die festgesetzten Grünflächen vorgesehenen Bepflanzungen abgemildert.
Dass eine die Festsetzungen des Bebauungsplans zukünftig ausnutzende Bebauung rücksichtslos zu Lasten der im östlich angrenzenden Gewerbegebiet liegenden Grundstücke und deren Bebauung wäre, kann ebenfalls, konkret auch für das Grundstück F2.-straße 25, ausgeschlossen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Gewerbegrundstücke gegenüber den von gewerblich genutzten Gebäuden im Gewerbegebiet ausgehenden Wirkungen weniger schutzwürdig sind als die benachbarten Wohngrundstücke. Die maximal zulässige Gebäudehöhe ist im östlichen Teil des Plangebiets überdies lediglich auf 84,5 m ü. NHN festgesetzt und liegt damit noch unter der in den Teilgebieten GE 4 und GE 5 unter Übernahme der Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. festgesetzten maximal zulässigen Gebäudehöhe von 88,0 m ü. NHN. Konkret für das Grundstück F.-straße 25 spricht gegen eine erdrückende Wirkung nach den vorstehend genannten Maßstäben von vornherein der zwischen diesem und der westlichen Baugrenze vorgesehene Abstand von mehr als 20 m.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO, § 100 ZPO und berücksichtigt, dass das hinter dem Normenkontrollantrag stehende Interesse der Antragsteller zu 1. und 2. sowie der Antragstellerinnen zu 3. und 4. jeweils unterschiedlich hoch zu bemessen ist. Der Senat hält es für angemessen, dass die Antragsteller zu 1. und 2. die auf sie entfallenden Kosten gesamtschuldnerisch tragen.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.