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VG Aachen, Beschluss vom 12.12.2019 - 3 L 1216/19

1. Eine Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille und mehr deutet nach dem aktuellen Stand der Alkoholforschung auf deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten und eine ungewöhnliche Giftfestigkeit hin.

2. Ein positiver Befund des Alkohol-Markers Ethylglucuronid im Haar gibt bei einer Alkoholproblematik Aufschluss über das Konsumverhalten.

3. Die Verwendung alkoholhaltiger Pflegeprodukte für das Barthaar ist nicht geeignet, den Nachweis eines Alkoholkonsums anhand des Alkohol-Markers Ethylglucuronid zu verfälschen.

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Der sinngemäß gestellte Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (3 K 2978/19) gegen die durch Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 16. September 2019 erfolgte Entziehung der Fahrerlaubnis mit Zwangsgeldandrohung wiederherzustellen bzw. anzuordnen,

bleibt ohne Erfolg.

In formeller Hinsicht begegnet die angegriffene Anordnung der sofortigen Vollziehung keinen rechtlichen Bedenken. Sie ist insbesondere hinreichend schriftlich begründet, vgl. § 80 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Antragsgegner hebt dabei zu Recht auf die erheblichen Gefahren für die Allgemeinheit ab, die aus der Ungeeignetheit eines Kraftfahrers resultieren.

In materieller Hinsicht fällt die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Seine Klage (3 K 2978/19) wird aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben.

Die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 16. September 2019 ist als offensichtlich rechtmäßig anzusehen.

Die darin angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) i.V.m. § 46 Abs. 1 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) sowie Anlage 4 Ziffer 8.1 zur FeV. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde demjenigen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach Ziffer 8.1 der Anlage 4 zur FeV fehlt die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Falle des Missbrauchs von Alkohol, wenn also das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können.

Letztgenannter Eignungsmangel liegt in der Person des Antragstellers vor. Das ergibt sich aus dem medizinischpsychologischen Gutachten der B. vom 21. August 2019 (Nr. 0000). Darin kommen die beiden Gutachterinnen, Diplom-Psychologin L. und Ärztin I. , zu dem Ergebnis, es sei zu erwarten, dass der Antragsteller künftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde.

Die gutachterliche Aussage ist überzeugend. Sie knüpft zutreffend an die Trunkenheitsfahrt des Antragstellers vom 1. September 2018 an. An diesem Tag verunfallte der Antragsteller gegen 22:09 Uhr im alkoholbedingt fahruntüchtigen Zustand mit einem E-Bike (Bulls) auf der M. Straße in H. . Eine um 23:55 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 2,2 Promille.

Werte ab 1,6 Promille deuten nach dem aktuellen Stand der Alkoholforschung auf deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten und eine ungewöhnliche Giftfestigkeit hin.

Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 21. Mai 2008 - 3 C 32/07 - juris, Rn. 15 unter Hinweis darauf, dass der Verordnungsgeber in § 13 Satz 1 Buchst. c FeV an eine BAK von "1,6 Promille oder mehr" anknüpft.

Dass mit einer entsprechenden Alkoholgewöhnung ein erhöhtes Gefährdungspotenzial einhergeht, bestätigen auch die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen), die als Niederschlag sachverständiger Erfahrung von Gewicht sind.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 1995 - 11 C 34.94 - juris, Rn. 14.

In ihrer Nr. 3.13 befassen sich diese Leitlinien mit Alkoholmissbrauch und Alkoholabhängigkeit als Mängeln, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließen. Danach ist die Annahme eines chronischen Alkoholkonsums mit besonderer Gewöhnung und Verlust der kritischen Einschätzung des Verkehrsrisikos gerechtfertigt, wenn bei Kraftfahrern im Straßenverkehr Werte um oder über 1,5 Promille angetroffen werden. Bei solchen Menschen pflege in der Regel ein Alkoholproblem vorzuliegen, das die Gefahr weiterer Alkoholauffälligkeit im Straßenverkehr in sich berge.

Vgl. Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung: Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Mensch und Sicherheit, Heft M 115, Stand: 24. Mai 2018, Nr. 3.13.2, S. 77.

Vorliegend kommen die Gutachterinnen der B. aufgrund der Angaben zum früheren Alkoholkonsum nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller über einen gewissen Zeitraum einen missbräuchlichen Umgang mit Alkohol betrieben hat. Die Angaben zu dem vom Antragsteller nach dem Vorfall geänderten kontrollierten Alkoholkonsum (geringfügiger Konsum: 2 Bier etwa zweimal pro Monat) stuften die Gutachterinnen ebenfalls nachvollziehbar als bagatellisierend ein, weil sie mit dem Ergebnis der Haarprobe, die eine Konzentration von 59 pg/mg Ethylglucuronid (im Folgenden: ETG) ergab, nicht vereinbar ist. Bei den angegebenen Trinkmengen hätte ETG nicht oder nur in einer sehr geringen Menge nachweisbar sein dürfen. Nach den Beurteilungskriterien gelte eine Konzentration unter 7 pg/mg als Beleg für eine Abstinenz, 7-30 pg/mg sprächen für einen Normalkonsum, während ein Wert von mehr als 30 pg/mg einen übermäßigen Konsum belege.

Das Rechtsschutzvorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine ihm günstigere Sichtweise. Insbesondere vermag sein Einwand, die bei der Haarprobe entnommenen Barthaare würden regelmäßig kosmetisch mit Haarwassern behandelt (sein Barbier pflege den Bart regelmäßig alle zwei Wochen mit einem alkoholhaltigen Mittel) die Überzeugungskraft des medizinischpsychologischen Gutachtens nicht zu erschüttern. Dazu genügt der Hinweis, dass ETG ein in der Leber gebildetes Stoffwechselprodukt ist und nicht in den Haaren gebildet wird. Darauf weist zu Recht das vom Antragsgegner zur Verifizierung befragte Institut für Rechtsmedizin L. hin. Nach der insoweit dem Antragsgegner erteilten Auskunft (vgl. Schriftsatz des Beklagten vom 28. November 2019 im Verfahren 3 K 2978/19) kann ETG nur gebildet werden, wenn Ethanol im Körper zu ETG verstoffwechselt wurde. Dies setze voraus, dass Ethanol einmal im menschlichen Körper gewesen sein müsse. Ethanol lagere sich nicht einfach als ETG im Haar an; es müsse Ethanol in Form von alkoholischen Getränken aufgenommen worden sein. Dies entspricht auch den insoweit verfügbaren Erkenntnisquellen des Gerichts.

Vgl. Haffner/Brenner-Hartmann/Musshoff in: Schubert/Huetten/Reimann/Graw, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Kommentar, 3. Aufl. 2018, S. 292; Medizinisches Labor Bremen, Ethylglucuronid im Haar - ein neuer Marker des chronischen Ethanolkonsums (Stand: 06/2019).

Auch die vom Antragsteller angeführten Hinweise des Labors F. , Prof. Dr. med F. & Kollegen, wonach das Laborergebnis u.U. durch die Verwendung natürlicher Haarkosmetika beeinflusst werden könne, vermag die Richtigkeit und Nachvollziehbarkeit des medizinischpsychologischen Gutachtens der B. nicht zu erschüttern. Dort ist nämlich ausgeführt, dass (nur solche) natürliche Haarkosmetika, die ETG enthalten, in die Haare eingelagert werden können und dann zu positiven Ergebnissen führten. Hier hat der Antragsteller allerdings ausdrücklich vorgetragen, sein Barbier verwende alkoholhaltige (und nicht ETG-haltige) Pflegeprodukte.

Das vom Antragsteller vorgelegte Ergebnis einer beim TÜV O. untersuchten (Kopf -)Haarprobe vermag an der Einschätzung nichts zu ändern. Das Gutachten beruht nämlich auf einer am 26. September 2019 entnommenen Haarprobe und belegt eine Abstinenz in den 3 Monaten vor der Probenentnahme, d.h. vom 26. Juni bis 26. September 2019, während die von der B. untersuchte Haarprobe, die einen Alkoholkonsum belegt, ganz überwiegend einen Zeitraum davor betrifft, und zwar vom 9. April 2019 bis 9. Juli 2019.

Schließlich spricht für die Richtigkeit der Annahmen der Gutachterinnen des B. auch das Ergebnis der dem Antragsteller entnommenen Blutprobe, in der ein gegenüber dem Referenzwert von bis 50 erhöhter GOT-Wert von 63,4 gemessen wurde.

Sind damit in der Person des Antragstellers die Entziehungsvoraussetzungen als erfüllt anzusehen, ist die angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis rechtlich zwingend. Ein Ermessen steht der Fahrerlaubnisbehörde insoweit nicht zu.

Die weitere Interessenabwägung fällt ebenfalls zu Ungunsten des Antragstellers aus.

In aller Regel trägt allein die voraussichtliche Rechtmäßigkeit einer auf den Verlust der Kraftfahreignung gestützten Ordnungsverfügung die Aufrechterhaltung der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen. Derartige Folgen, die im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen können, muss der Betroffene jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen.

Vgl. etwa Oberverwaltungsgericht für das Land NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2013 - 16 B 1124/13 - juris, Rn. 9.

Besondere Umstände, aufgrund derer vorliegend ausnahmsweise eine abweichende Bewertung veranlasst sein könnte, liegen nicht vor. Vielmehr ist schon für die Dauer des Hauptsacheverfahrens die Besorgnis begründet, dass der Antragsteller, der sich in der Vergangenheit mit hoher Blutalkoholkonzentration am Straßenverkehr beteiligt hat, erneut, und zwar auch mit einem Kraftfahrzeug, alkoholisiert am Straßenverkehr teilnehmen wird.

Auch im Übrigen ist die beantragte Aussetzung der Vollziehung nicht gerechtfertigt.

Die Anordnung, den Führerschein innerhalb von sechs Tagen nach Zustellung der Ordnungsverfügung abzuliefern, findet ihre Grundlage in § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FeV. Die Androhung eines Zwangsgeldes für den Fall der Nicht- oder nicht fristgerechten Ablieferung des Führerscheins beruht auf § 55 Abs. 1, § 57, § 60 und § 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). Die Höhe des Zwangsgeldes von 500 Euro steht in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck, den Antragsteller zur Abgabe seines Führerscheins zu bewegen, vgl. § 58 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,

etwa Beschluss vom 20. November 2012 - 16 A 2172/12 -, juris, Rn. 17 f., m.w.N.,

der sich die Kammer anschließt, ist für ein Hauptsacheverfahren wegen Entziehung einer Fahrerlaubnis ungeachtet der erteilten Fahrerlaubnisklassen stets der Auffangwert (5.000 Euro) und für ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren die Hälfte dieses Betrages (2.500 Euro) als Streitwert anzusetzen. Die Verpflichtung, den Führerschein abzugeben, und die zugleich verfügte Zwangsgeldandrohung werden nicht streitwerterhöhend berücksichtigt.