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VG Aachen, Beschluss vom 18.07.2019 - 3 L 592/19

Erwirkt ein Kraftfahrzeugführer die Erteilung einer Fahrerlaubnis durch die Vorlage eines gefälschten syrischen Führerscheins, kann die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zurücknehmen und die sofortige Vollziehung der Rücknahme anordnen.

Tenor

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

2. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Gründe

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die Rechtsverfolgung des Antragstellers aus den nachstehenden Gründen nicht die gemäß § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

2. Der sinngemäße Antrag,

die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 3 K 1522/19 erhobenen Klage gleichen Rubrums gegen die in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 14. Mai 2019 enthaltene Rücknahme der deutschen Fahrerlaubnis wiederherzustellen und hinsichtlich der in Ziffer 3 der Ordnungsverfügung enthaltenen Zwangsgeldandrohung anzuordnen,

hat keinen Erfolg.

Soweit sich der Antragsteller gegen die Ziffer 1 der Ordnungsverfügung wendet, ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärte Rücknahme der deutschen Fahrerlaubnis, die die Antragsgegnerin dem Antragsteller nach Vorlage eines syrischen Führerscheins erteilt hatte, ist nicht zu beanstanden.

In formeller Hinsicht begegnet die getroffene Anordnung der sofortigen Vollziehung keinen rechtlichen Bedenken. Sie ist insbesondere hinreichend schriftlich begründet, vgl. § 80 Abs. 3 VwGO. Angesichts der aus der potentiellen Ungeeignetheit eines Kraftfahrers, der die Voraussetzungen für den Erwerb einer deutschen Fahrerlaubnis nicht erfüllt hat, für die Allgemeinheit resultierenden Gefahren bedurfte es bei der gegebenen Sachlage, über die erfolgte Begründung hinaus keiner weiteren Ausführungen.

Die in materieller Hinsicht gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung der gegenläufigen Vollziehungsinteressen geht zu Lasten des Antragstellers aus. Es spricht überwiegendes dafür, dass seine Klage gegen die Rücknahme seiner deutschen Fahrerlaubnis erfolglos bleiben wird.

Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Fahrerlaubnis ist § 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW).

Diese allgemeine Rechtgrundlage wird nicht von § 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) i. V. m. § 46 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnisverordnung - FeV) verdrängt. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die allgemeinen Vorschriften über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten die Rücknahme einer Fahrerlaubnis ermöglichen, wenn die Erteilung der Fahrerlaubnis (auch) aus anderen Gründen als wegen mangelnder Eignung oder Befähigung rechtswidrig war,

vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. November 2014 - 10 S 1996/14 - juris, Rn. 4; Dötsch/Koehl/Krenberger/Türpe (Hrsg.), BeckOK Straßenverkehrsrecht (Stand: 1. April 2019), § 30 FeV Rn. 13 ff. jeweils m. w. N.

Nach § 48 Abs. 1 VwVfG NRW kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

Die Antragsgegnerin beruft sich zu Recht auf das Vorliegen dieser Voraussetzungen.

Sie hat die Fahrerlaubnis des Antragstellers mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen. Dies ergibt die Auslegung der Ziffer 1 des Bescheids vom 14. Mai 2019, die sich grundsätzlich in entsprechender Anwendung der allgemeinen Auslegungsgrundsätze nicht nach dem inneren Willen der Behörde, sondern nach dem erklärten Willen richtet, wie ihn der Empfänger bei objektivierter Würdigung verstehen konnte, wobei Unklarheiten zu Lasten der Verwaltung gehen,

vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. März 2012 - 1 C 3/11 - NVwZ-RR 2012, 529 ff. = juris, Rn. 24; Stelkens, in: ders./Bonk/Sachs (Hrsg.), Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl. 2014, § 35 Rn. 71, jeweils m. w. N.

Zwar hatte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Anhörungsschreiben vom 22. Februar 2019 angekündigt, die deutsche Fahrerlaubnis "mit Wirkung auch für die Vergangenheit" zurückzunehmen. Diese Absicht hat jedoch weder Eingang in den Tenor des Bescheids noch in die Begründung der Rücknahmeentscheidung gefunden. Da eine Rücknahme auch für die Vergangenheit den Antragsteller zusätzlich belastet, geht diese Unklarheit zu Lasten der Antragsgegnerin.

Die Antragsgegnerin ist zu Recht davon ausgegangen, dass dem im Dezember 2016 gestellten Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Fahrerlaubnis im Wege der Umschreibung seiner syrischen Fahrerlaubnis nicht hätte stattgegeben werden dürfen, mit der Folge, dass die erteilte Fahrerlaubnis vom 28. Februar 2017 von Anfang an rechtswidrig im Sinne des § 48 Abs. 1 VwVfG NRW gewesen ist.

Nach Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Antragsteller weder im Besitz einer syrischen Fahrerlaubnis noch eines gültigen syrischen Führerscheins war, der nach Maßgabe des einschlägigen § 31 FeV die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis unter erleichterten Bedingungen hätte rechtfertigen können. Im Einzelnen:

Der Antragsteller beantragte am 3. Dezember 2016 die Erteilung einer Fahrerlaubnis bei der Antragsgegnerin und legte dabei zum Zwecke der Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis unter anderem seinen Führerschein Typ B Nr. xx der arabischen Republik Syrien vom 2. Mai 2012 und eine zugehörige Übersetzung vor. Am 28. Februar 2017 erteilte ihm die Antragsgegnerin die zuletzt zurückgenommene Fahrerlaubnis der Klassen AM, B und L. Am 11. Januar 2018 nahm das Polizeipräsidium Aachen telefonisch Kontakt zur Antragsgegnerin auf und bat um Zusendung des syrischen Führerscheins, da es sich wahrscheinlich um eine Fälschung handle. Am 7. Februar 2019 übersandte das Polizeipräsidium Aachen der Antragsgegnerin ein Behördengutachten des Landeskriminalamts Nordrhein-Westfalen vom 31. Januar 2019. Diesem ist im Wesentlichen zu entnehmen, der Führerschein weiche in Bezug auf die Herstellung und Sicherung wesentlich von den echten Vordrucken ab. Im Unterschied zu den konventionellen, einfarbig gedruckten Vordrucktexten und Unterdruckmustern echter Führerscheine sei diese bei dem Asservat durch diskrete, mehrfarbig gerasterte Strukturen nachgeahmt worden. Die Ablagerungscharakteristik des Einfärbemittels entspreche dabei der eines Tintenstrahldruckers als fälschungstypische Ausgabeeinheit. Die bei den echten Vordrucken ebenfalls drucktechnisch gefertigte Seriennummer liege bei dem fraglichen Führerschein gleichermaßen als Tintenstrahldruck vor. Anhand der exemplarisch genannten Befunde stehe bereits fest, dass es sich bei dem syrischen Führerschein um eine einfache Totalfälschung handle.

Diese Ausführungen sind für die Kammer schlüssig und nachvollziehbar. Der Antragsteller ist ihnen auch nicht substantiiert entgegengetreten. Insbesondere stellt er die dortige Feststellung, dass der Führerschein mithilfe eines Tintenstrahldruckers erstellt worden ist, nicht in Abrede.

Sein Einwand, er habe Fahrerlaubnis und Führerschein in Syrien legal erworben, überzeugt nicht. Dazu führt er aus, er habe seine Fahrausbildung und Prüfung im Jahr 2010 in der B. Schule absolviert. Diese Schule befindet sich im Stadtteil C. von E. in der Nähe der B1. Moschee. Sodann habe er seinen Führerschein verloren. Im Jahr 2012 sei ihm vom Straßenverkehrsamt in E. die Zweitausfertigung ausgehändigt worden, die der Antragsgegnerin vorgelegen habe. Möglicherweise sei aufgrund der Kriegswirren beim Straßenverkehrsamt auf unzureichendes Material zurückgegriffen worden.

Diese Angaben wertet die Kammer vor dem Hintergrund der Angaben der Gutachterin und der sonstigen dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse zum Urkundenwesen in Syrien als Schutzbehauptungen, mit denen der Antragsteller im Übrigen lediglich seine Behauptung zum Zeitpunkt der Antragstellung wiederholt.

Bereits in seinem Lagebericht zu Syrien aus dem Jahr 2010 hat das Auswärtige Amt darauf hingewiesen, dass in der syrischen Verwaltung Korruption weit verbreitet sei. Da die Ausstellung von Dokumenten jeder Art durch Verwandtschaft, Freundschaft oder eine Geldzahlung beeinflussbar sei, gebe es [nicht einmal] Gewähr für den Inhalt echter Dokumente. Darüber hinaus würden Fälscherringe existieren, die jede Art von Dokument gegen Bezahlung fälschen und die sich dabei zunehmend moderner Techniken (Scanner, Farbdrucker etc.) bedienen würden,

vgl. Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der arabischen Republik Syrien vom 27. September 2010 (Stand: September 2010), S. 22 f.

Es ist davon auszugehen, dass sich diese Situation im Zuge des Bürgerkriegs nicht verbessert hat,

vgl. auch Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 7. Januar 2014 - 17 K 804/13.A - juris, Rn. 9 ff.

Im Gegenteil wies das Bundesministerium des Innern in einem unter anderem an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gerichteten Schreiben vom 30. Oktober 2015 mit Blick auf syrische Pass- und Ausweisdokumente darauf hin, es sei davon auszugehen, dass infolge des Kriegszustandes in Syrien sowohl Blanko-Dokumente als auch für die Ausstellung erforderliche Software, Geräte und Stempel in die Hände krimineller Organisationen gefallen seien und ein Handel mit Pässen stattfinde.

Im Übrigen führt der Verweis des Antragstellers auf ein Schreiben der arabischen Republik Syrien nebst Übersetzung zu keinem anderen Ergebnis. Dabei handelt es sich um einen an das syrische Innenministerium (Verkehrspolizei - Abteilungsleiter für Führerschein) gerichteten Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Kopie des Führerscheins vom 4. April 2019. Die Anfrage stellt lediglich die an das Innenministerium gerichtete Behauptung des Antragstellers dar, deren Bestätigung bislang ausgeblieben ist.

Weitere Erkenntnismittel waren von der Kammer nicht zu berücksichtigen. Eine - hier durch den Antragsteller angeregte - Beweisaufnahme ist im Rahmen eines Eilverfahrens grundsätzlich nicht angezeigt,

vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. März 2015 - 6 B 232/15 - juris, Rn. 4; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 16. März 2016 - 9 CS 16.191 - juris, Rn. 15; Oberverwaltungsgericht Saarland, Beschluss vom 9. Januar 2019 - 2 B 289/18 - juris, Rn. 21.

Die Antragsgegnerin hat die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG NRW gewahrt. Sie hat erst durch die Übersendung des Behördengutachtens im Februar 2019 Kenntnis von der Fälschung des Führerscheins und damit von der Rechtswidrigkeit der Fahrerlaubniserteilung erlangt.

Die Antragsgegnerin hat die Fahrerlaubnis auch ohne Ermessensfehler zurückgenommen, vgl. §§ 40 VwVfG NRW, 114 S. 1 VwGO.

Sind die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 VwVfG NRW erfüllt, steht die Entscheidung über die Rücknahme des Verwaltungsakts grundsätzlich im Ermessen der Behörde. Es spricht jedoch bereits viel dafür, dass sich das Ermessens im Sinne einer Pflicht zur Rücknahme verdichtet, wenn die Rechtswidrigkeit der zurückzunehmenden Fahrerlaubnis - wie hier - darauf beruht, dass bei ihrer Erteilung im Wege der Umschreibung ein gefälschter Führerschein vorgelegt wurde,

vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. November 2014 - 10 S 1996/14 - juris, Rn. 7; Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 9. Oktober 2017 - 4 L 415.17 - juris, Rn. 21; Dötsch/Koehl/Krenberger/Türpe (Hrsg.), BeckOK Straßenverkehrsrecht (Stand: 1. April 2019), § 30 FeV Rn. 13.1.

Selbst wenn der Antragsgegnerin noch ein Ermessen zustehen sollte, sind ihre diesbezüglichen Erwägungen nicht zu beanstanden.

Die Antragsgegnerin hat das ihr zustehende Ermessen erkannt und am Zweck der Ermächtigung ausgerichtet. Dem entspricht zunächst ihr Verweis auf die potentielle Gefährdung hochrangiger Rechtsgüter. Soweit sie zu Lasten des Antragstellers berücksichtigt hat, dass er seine deutsche Fahrerlaubnis wenn nicht durch arglistige Täuschung, so doch jedenfalls durch unrichtige Angaben bewirkt hat (vgl. § 48 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 bzw. Nr. 2 VwVfG NRW), hat sie dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung genügt. Die Wertungen des § 48 Abs. 2 S. 3 VwVfG NRW können grundsätzlich als ermessensleitender Gesichtspunkt auch in Fällen berücksichtigt werden, die - wie im vorliegenden Fall - nicht unmittelbar von § 48 Abs. 2 VwVfG NRW erfasst sind,

vgl. Suerbaum, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz (Hrsg.), Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2019, Rn. 161 unter Verweis auf Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 18. Januar 2007 - 11 UE 111/06 - juris, Rn. 43.

Dabei durfte die Antragsgegnerin unberücksichtigt lassen, dass der Antragsteller angab, von einer eventuellen Fälschung keine Kenntnis gehabt zu haben. Darauf, ob dem Antragsteller die Unrichtigkeit seiner Angaben bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, kommt es für diesen Tatbestand nicht an,

vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. Oktober 1987 - 9 C 255.86 - juris, Rn. 17; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Oktober 2018 - 4 A 150/17 - juris, Rn. 11 f.

Auch eine weitere Abwägung der widerstreitenden Vollziehungsinteressen fällt zu Lasten des Antragstellers aus.

Erwirkt ein Kraftfahrzeugführer die Erteilung einer Fahrerlaubnis durch die Vorlage eines Führerscheins, dessen Echtheit sich im Rahmen des einstweiligen Rechtschutzverfahrens nicht feststellen lässt, überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Rücknahme der Fahrerlaubnis das Interesse des Antragstellers daran, bis zur abschließenden Klärung im Hauptsacheverfahren weiterhin am motorisierten Straßenverkehr teilzunehmen.

Dem Antragsteller wurde seine deutsche Fahrerlaubnis unter Anwendung des § 31 FeV erteilt. Diese Vorschrift ermöglicht die Erteilung einer Fahrerlaubnis unter erleichterten Bedingungen. Bei Inhabern von Fahrerlaubnissen der arabischen Republik Syrien besteht diese Erleichterung gemäß § 31 Abs. 2 FeV darin, dass die Vorschriften über die Ausbildung (vgl. § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 StVG sowie die Anforderungen der Fahrschüler-Ausbildungsordnung) von dem Antragsteller nicht beachtet werden müssen. Im Ergebnis erfüllt der Antragsteller eine Voraussetzung nicht, auf die für die Erteilung einer Fahrerlaubnis grundsätzlich nicht verzichtet werden kann. Es kann mithin nicht ausgeschlossen werden, dass durch die Teilnahme des Antragstellers am motorisierten Straßenverkehr Gefahren verursacht werden, denen durch die Verpflichtung jedes Kraftfahrzeugführers zur Ableistung der Ausbildung zum Führen von Kraftfahrzeugen begegnet werden soll. Der sinngemäße Einwand des Antragstellers, er habe die theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfung im Bundesgebiet bestanden, sodass von ihm keine akute Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs ausgehe, greift daher nicht durch.

Auch soweit sich der Antragsteller gegen die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheids wendet, hat sein Antrag keinen Erfolg. Nachdem er seinen Führerschein am 23. Mai 2019 bei der Antragsgegnerin abgegeben hat, fehlt es insoweit am erforderlichen Rechtschutzbedürfnis,

vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 28. März 2019 - 11 CS 18.2127 - juris, Rn. 16.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Die Kammer orientiert sich an dem Streitwert, den sie in Eilverfahren wegen Entziehung der Fahrerlaubnis zugrunde legt, da der Rücknahme einer Fahrerlaubnis für den Betroffenen dieselbe Bedeutung zukommt. Die unselbstständige Zwangsgeldandrohung wird nicht streitwerterhöhend berücksichtigt.