VG Aachen, Beschluss vom 27.03.2020 - 10 L 147/20
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
A. Der bei verständiger Würdigung sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 10 K 404/20 erhobenen Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 5. Februar 2020 hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 wiederherzustellen und hinsichtlich der Ziffer 3 anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
I. Der Antrag ist zulässig. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 des Bescheides vom 5. Februar 2020 statthaft. Der Klage kommt insoweit gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung zu, weil der Antragsgegner in Ziffer 4 des Bescheides die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Hinsichtlich der Ziffer 3 ist ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, da die Klage gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 112 JustG NRW keine aufschiebende Wirkung entfaltet.
II. Der Antrag ist jedoch insgesamt unbegründet.
1. Hinsichtlich des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO bezüglich der Ziffern 1 und 2 ist dieser unbegründet, da die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell rechtmäßig ist und das Aussetzungsinteresse das Vollziehungsinteresse überwiegt sowie ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht.
a. Die von dem Antragsgegner getroffene Anordnung der sofortigen Vollziehung ist nicht bereits deshalb - ohne eine weitere Prüfung oder Interessenabwägung durch das Gericht - aufzuheben, weil dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht oder nicht ausreichend Rechnung getragen worden wäre. Denn der Antragsgegner hat die Vollziehungsanordnung gesondert begründet und u.a. ausgeführt, dass ein öffentliches Interesse an der Verhinderung der weiteren Nutzung des roten Kennzeichens durch den Antragsteller bestehe, da dieses in der Vergangenheit über einen längeren Zeitraum rechtsmissbräuchlich verwendet worden ist und es nicht zu rechtfertigen sei, dass der Antragsteller weiterhin unberechtigter Weise Vorteile gegenüber anderen gesetzestreuen Fahrzeughaltern genieße.
b. Der Antrag ist auch in materieller Hinsicht nicht begründet, weil bei der im Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes und dem Individualinteresse des Antragstellers an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung vorliegend das Vollzugsinteresse des Antragsgegners überwiegt und ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht.
aa. Die Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Bescheids des Antragsgegners vom 5. Februar 2020 erweisen sich bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig.
(1) Vorliegend konnte der Antragsgegner gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW die Zuteilung des roten Kennzeichens DN - 06517 vom 14. Juli 2015, welche bis zum 13. Juli 2020 befristet war, in Ziffer 1 des Bescheids vom 5. Februar 2020 widerrufen.
Danach darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde.
(a) Hier sind nachträglich Tatsachen eingetreten, die den Antragsgegner berechtigt hätten, die Zuteilung des roten Kennzeichens an den Antragsteller zu verweigern, denn dem Antragsteller fehlt inzwischen die gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 FZV erforderliche Zuverlässigkeit.
Gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 FZV können rote Kennzeichen und besondere Fahrzeugscheinhefte für Fahrzeuge mit roten Kennzeichen durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde zuverlässigen Kraftfahrzeugherstellern, Kraftfahrzeugteileherstellern, Kraftfahrzeugwerkstätten und Kraftfahrzeughändlern befristet und widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung, auch an unterschiedliche Fahrzeuge, zugeteilt werden.
Nach der hier nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ist der Antragsteller nicht zuverlässig im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 1 FZV. Bei der tatbestandlichen Voraussetzung der Zuverlässigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der umfassenden gerichtlichen Kontrolle unterliegt und für dessen Beurteilung eine Prognose anzustellen ist.
Vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 5. März 2019 - 3 B 367/18 -, juris, Rn. 6.
Die Zuverlässigkeit ist nicht losgelöst von dem Zusammenhang zu sehen, in dem sie gefordert ist; sie ist vielmehr an dem Schutzzweck der Vorschrift zu messen. Allgemein besteht der Regelungszweck der Fahrzeugzulassungsverordnung in der Abwehr derjenigen Gefahren, die im öffentlichen Straßenverkehr von dem Betrieb von Fahrzeugen ausgehen. Die in § 16 Abs. 2 Satz 1 FZV getroffenen Regelungen bezwecken, derartige Gefahren im Hinblick auf solche Kraftfahrzeuge abzuwenden, die nur zeitweilig - zum Zweck von Prüfungs-, Überführungs- und Probefahrten - am Straßenverkehr teilnehmen.
Vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 5. März 2019 - 3 B 367/18 -, juris, Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 4. November 1992 - 13 B 3083/92 -, juris, Rn. 7 (zur Vorgängerregelung des § 28 Abs. 3 Satz 2 StVZO); VG Düsseldorf, Beschluss vom 14. März 2013 - 6 K 30/12 -, juris, Rn. 82.
Rote Kennzeichen werden zur Erleichterung des gewerblichen Verkehrs ausgegeben. Es soll vermieden werden, dass Gewerbetreibende, die mit einer Vielzahl von nicht zugelassenen Kraftfahrzeugen zu tun haben, in jedem Einzelfall bei der Zulassungsstelle einen Antrag auf Erteilung eines Kennzeichens stellen müssen. Dies dient der Privilegierung des betroffenen Personenkreises und der Verwaltungsvereinfachung. Das Kriterium der Zuverlässigkeit bildet hierbei eine wichtige Voraussetzung, weil der Kennzeicheninhaber selbst über die jeweils zweckgebundene Zulassung eines Kraftfahrzeugs entscheidet und Angaben über das jeweilige Fahrzeug und den Zweck der vorübergehenden Zulassung lediglich in einem Fahrtenverzeichnis festzuhalten hat. Der Inhaber des roten Kennzeichens nimmt insoweit Aufgaben der Zulassungsstelle wahr. Dies kann unmittelbare Auswirkungen auf den Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer haben, beispielsweise durch Inbetriebnahme nicht verkehrssicherer bzw. vorschriftwidrig beladener Fahrzeuge.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. November 1992 - 13 B 3083/92 -, juris, Rn. 7; VG Stade, Urteil vom 12. Februar 2018 - 1 A 364/16 -, juris, Rn. 21; VG Chemnitz, Urteil vom 24. September 2018 - 2 K 501/18 -, juris, Rn. 27; VG Gera, Beschluss vom 20. April 2016 - 3 E 201/16 Ge -, juris, Rn. 37.
Die Zuverlässigkeit ist regelmäßig dann in Frage zu stellen, wenn die betreffende Person entweder gegen die einschlägigen Vorschriften im Umgang mit dem roten Kennzeichen verstoßen hat oder Verstöße gegen Verkehrsvorschriften bzw. Strafvorschriften begangen hat, die ihrerseits eine missbräuchliche Verwendung dieses Kennzeichens vermuten lassen, oder wenn hinsichtlich der erforderlichen ordnungsgemäßen Führung eines Gewerbebetriebes sonstige Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten zutage treten, die eine derartige Vermutung begründen.
Vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 5. März 2019 - 3 B 367/18 -, juris, Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 4. November 1992 - 13 B 3083/92 -, juris, Rn. 11 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 10. September 2018 - 6 L 1401/18 -, juris, Rn. 84.
Voraussetzung für die Zuverlässigkeit ist somit, dass kein Anlass zur Befürchtung besteht, die Kennzeichen könnten missbräuchlich verwendet werden. Es muss gewährleistet erscheinen, dass der Betreffende den ihm obliegenden Sorgfaltspflichten bei der Nutzung der Kennzeichen gerecht wird.
Vgl. auch Bay. VGH, Beschluss vom 28. Oktober 2015 - 11 ZB 15.1618 -, juris, Rn. 13, m. w. N.
Ausgehend hiervon ist die Zuverlässigkeit des Antragstellers aktuell zu verneinen. Dies folgt bereits aus den umfangreichen, über einen längeren Zeitraum erfolgten Verstößen des Antragstellers gegen die Dokumentationspflichten des § 16 Abs. 2 Satz 3, 4 und 5 FZV.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. April 2012 - 8 B 209/12 -, juris, Rn. 4 f., m. w. N.
Teil der besonderen Sorgfaltspflichten ist es insbesondere, gemäß § 16 Abs. 2 Satz 3 FZV für jedes Fahrzeug eine gesonderte Seite des Fahrzeugscheinheftes zu dessen Beschreibung zu verwenden und die Angaben zum Fahrzeug vollständig und in dauerhafter Schrift vor Antritt der ersten Fahrt einzutragen sowie dieses gemäß Satz 4 bei jeder Fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen. Darüber hinaus sind nach § 16 Abs. 2 Satz 5 FZV über jede Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrt fortlaufende Aufzeichnungen zu führen, aus denen das verwendete Kennzeichen, das Datum der Fahrt, deren Beginn und Ende, der Fahrzeugführer mit dessen Anschrift, die Fahrzeugklasse und der Hersteller des Fahrzeugs, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer und die Fahrtstrecke ersichtlich sind.
Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 28. Oktober 2015 - 11 ZB 15.1618 -, juris, Rn. 13.
Im Zeitraum zwischen Juni 2016 und Juli 2019 verstieß der Antragsteller nachweislich wiederholt gegen die Dokumentationspflichten für Inhaber von roten Kennzeichen. Am 21. Juni 2016 verstieß der Antragsteller gegen die Pflicht des § 16 Abs. 2 Satz 5 FZV, denn er führte ausweislich des Verwaltungsvorgangs eine Fahrt mit einem grünen Kleinwagen durch, ohne diese ins Fahrtenverzeichnis einzutragen. Am 4. August 2016 führte der Antragsteller mit dem roten Kennzeichen eine Fahrt durch, obwohl das Fahrzeugscheinheft nur bis zum 14. Juli 2016 gültig war und eine Verlängerung nicht rechtzeitig beantragt wurde. Den Beleg für die Durchführung der Fahrt liefert die Eintragung im Fahrtenverzeichnis. Am 4. Mai 2017 verstieß der Antragsteller darüber hinaus gegen § 16 Abs. 2 Satz 4 FZV, da er eine Fahrt mit einem Chevrolet Captiva durchführte, ohne das Fahrzeugscheinheft mitzuführen sowie gegen § 16 Abs. 2 Satz 3 und 5 FZV, da er die Fahrt weder in das Fahrtenverzeichnis noch in das Fahrzeugscheinheft eintrug. Dies belegen die polizeiliche Anzeige vom 7. Mai 2017 sowie zumindest hinsichtlich der fehlenden Eintragung im Fahrzeugscheinheft auch die hiervon angefertigten Lichtbilder. Am 22. Juli 2019 verstieß der Antragsteller erneut gegen die Pflicht des § 16 Abs. 2 Satz 3 und 5 FZV, denn er führte eine Fahrt mit einem grauen Ford Fokus Kombi durch, was sich aus den Aufzeichnungen der polizeilichen Verkehrsüberwachung vom 7. August 2019 ergibt, ohne diese ins Fahrtenverzeichnis und das Fahrzeugscheinheft einzutragen; für den fraglichen Tag wurde - nach Aktenlage - lediglich eine Fahrt mit einem VW Scirocco eingetragen.
Im Rahmen der hier vorzunehmenden Gesamtschau rechtfertigen die aufgeführten Verstöße die Annahme, dass der Antragsteller zukünftig den ihm als Inhaber eines roten Kennzeichens obliegenden Sorgfaltspflichten nicht gerecht werden wird. Der Antragsteller hat über einen längeren Zeitraum in zahlreichen Fällen die Dokumentationspflichten nicht eingehalten. Für die Beurteilung der Unzuverlässigkeit ist eine Gesamtbetrachtung aller begangenen Verstöße vorzunehmen, wobei auch die zeitlich weiter zurückliegenden Verstöße herangezogen werden können, da diese in ihrer Addition über einen Zeitraum von drei Jahren gerade verdeutlichen, dass der Antragsteller trotz zuvor ergriffener Maßnahmen durch den Antragsgegner, sein Verhalten nicht gebessert hat, sondern weiterhin pflichtwidrig agiert.
Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 18. Januar 2012 - 14 L 1288/11 - juris, Rn. 16 ff.
Denn bereits im August 2016 ordnete der Antragsgegner als Reaktion auf die bis dahin begangenen Verstöße eine verkürzte Gültigkeit der dem Antragsteller zuzuteilenden Fahrzeugscheinhefte an. Darüber hinaus verhängte der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller Verwarnungs- und Bußgelder, so beispielsweise geschehen im Mai 2017 sowie im März 2018, und verwarnte ihn auch mündlich im Rahmen der Verlängerungen der Fahrzeugscheinhefte. Zu berücksichtigen ist auch, dass sich der Antragsteller vom 16. Dezember 2018 bis 17. April 2019 in Untersuchungshaft befand und folglich in diesem Zeitraum keine Verstöße gegen die Dokumentationspflichten begehen konnte, jedoch gleichwohl danach sein pflichtwidriges Verhalten unverändert fortsetzte, was der Verstoß vom 22. Juli 2019 belegt.
Hierbei ist miteinzubeziehen, dass die Vorschriften § 16 Abs. 2 Satz 3 bis 6 FZV von zentraler Bedeutung sind, um Missbrauch vorzubeugen.
Vgl. VG Augsburg, Urteil vom 7. Juli 2015 - Au 3 K 15.22 -, juris, Rn. 33, m. w. N.
Darüber hinaus stellte der Antragsteller auch keine sorgsame Aufbewahrung der Dokumente sicher, denn er hat zwischenzeitlich sowohl das Fahrzeugscheinheft als auch das Fahrtenbuch zu dem roten Kennzeichen verloren, was er am 6. Mai 2017 an Eides statt versicherte. Dies belegt ebenfalls, dass er nicht die ausreichende Verantwortlichkeit und Sorgfalt besitzt, um die ihm als Inhaber eines roten Kennzeichens obliegenden Pflichten zu erfüllen. Zusätzlich sind für den Antragsgegner aufgrund dessen wichtige Beweisdokumente verloren gegangen und die durchgeführten Fahrten können nicht mehr nachvollzogen werden.
Es ist unerheblich, dass die weiteren von dem Antragsgegner angeführten Verstöße gegen § 16 Abs. 2 Satz 3 FZV vom 26. und 27 Oktober 2017 - deren Begehung der Antragsgegner zwar nunmehr bestreitet, zuvor jedoch das diesbezüglich verhängte Verwarnungsgeld anstandslos gezahlt hat - nach Überzeugung des Gerichts bei vorläufiger summarischer Prüfung nicht ausreichend belegt sind. Das Fahrzeugscheinheft für den fraglichen Zeitraum wurde nicht vorgelegt, so dass nicht nachvollzogen werden kann, ob eine Eintragung dort erfolgt ist. Die weiteren bei Gericht eingereichten Unterlagen, insbesondere der Beleg über die Zahlung des Verwarngeldes durch den Antragsteller, sind lediglich Indizien dafür, dass die Fahrt unter Verstoß gegen Dokumentationspflichten erfolgte.
Nicht entscheidungserheblich ist auch die strafrechtliche Verurteilung des Antragstellers durch das Landgericht Aachen vom 17. April 2019 zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung. Diese kann nicht zur Beurteilung der Zuverlässigkeit im Sinne des § 16 Abs. 2 FZV herangezogen werden. Denn der Verstoß gegen die Strafvorschriften der §§ 223 Abs. 1 und § 224 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2, 4 und 5 StGB lässt keine missbräuchliche Verwendung des roten Kennzeichens vermuten. Die Tat zeigt zwar das hohe Aggressions- und Gewaltpotential des Antragstellers, dies sind jedoch keine Kriterien für die Beurteilung, ob der Inhaber eines roten Kennzeichens sorgsam die in den Verkehr zu bringenden Fahrzeuge auf ihre Verkehrssicherheit kontrolliert, die Kennzeichen nur für Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten nutzt und die durchgeführten Fahrten hinreichend dokumentiert. Auch kann aus seinem Verhalten nicht geschlossen werden, dass er sich generell gegen die Rechtsordnung stellt und allgemein nicht bereit ist, gesetzliche Regelungen einzuhalten. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass die Tat in keinerlei Zusammenhang mit dem Betrieb des Antragstellers stand, sondern sich im familiären Umfeld abspielte.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. November 1992 - 13 B 3083/92 -, juris, Rn. 16.
(b) Ohne den Widerruf würde auch das öffentliche Interesse gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW gefährdet. Nach dieser Regelung genügt es nicht, dass der Widerruf im öffentlichen Interesse liegt. Erforderlich ist vielmehr, dass der Widerruf zur Abwehr einer Gefährdung des öffentlichen Interesses, d.h. zur Beseitigung oder Verhinderung eines sonst drohenden Schadens für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1992 - 7 C 38/90 -, juris, Rn. 13.
Hier besteht durch die missbräuchliche Verwendung von roten Dauerkennzeichen die Gefahr eines drohenden Schadens für wichtige Gemeinschaftsgüter, namentlich einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit, da dem Antragsteller die Berechtigung zusteht, Aufgaben der Zulassungsbehörde wahrzunehmen und selbstständig über die Inbetriebnahme von Fahrzeugen zu entscheiden.
Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 18. Januar 2012 - 14 L 1288/11 - juris, Rn. 13, zum Schutzzweck von § 16 Abs. 2 FZV.
(c) Der Antragsgegner hat die Zuteilung des roten Dauerkennzeichens vorliegend auch gemäß § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW i. V. m. § 48 Abs. 4 VwVfG NRW am 5. Februar 2020 innerhalb der gesetzlichen Jahresfrist widerrufen. Voraussetzung für den Lauf der Frist ist die positive Kenntnis aller Tatsachen, die für die Entscheidung der Behörde, ob der Verwaltungsakt widerrufen wird, von Bedeutung sind oder sein können.
Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 20. Auflage 2019, § 49, Rn. 59.
Eine solche vollständige Tatsachenkenntnis im Sinne einer Gesamtschau hatte der Antragsgegner frühestens am 13. August 2019 als er den neuesten Verstoß gegen die Dokumentationspflichten feststellte. Die Fahrt vom 22. Juli 2019 wurde dem Antragsgegner am 7. August 2019 vom Polizeipräsidium gemeldet und am 13. August 2019 konnte aufgeklärt werden, dass eine Eintragung nicht erfolgt war. Zur Herstellung der Entscheidungsreife, nach deren Eintritt die Entscheidungsfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG NRW erst beginnen kann, gehört aber auch das Anhörungsverfahren gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG, und zwar unabhängig von dessen Ergebnis; denn die Einwände des Anzuhörenden können nur dann ernstlich zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen werden, wenn sich die Behörde ihre Entscheidung bis zum Abschluss des Anhörungsverfahrens offen hält. Das gilt gerade, wenn es sich bei der zu treffenden Entscheidung - wie hier - um eine Ermessensentscheidung handelt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. September 2001 - 7 C 6/01 -, juris, Rn. 12 f.
Der Antragsteller wurde hier persönlich am 27. und 28. Januar 2020 angehört.
(d) Der Widerruf der Zuteilung des roten Kennzeichens ist auch nicht ermessensfehlerhaft. Der Antragsgegner hat von dem ihm zustehenden Ermessen, das verwaltungsgerichtlich gemäß § 114 Satz 1 VwGO nur eingeschränkt zu überprüfen ist, in sachgerechter Weise Gebrauch gemacht. Der Widerruf ist insbesondere auch verhältnismäßig. Er ist erforderlich, denn ein milderes, gleich geeignetes Mittel ist nicht ersichtlich. Denn die zahlreichen zuvor benannten Verwarnungen durch die Bußgeldstelle des Antragsgegners sowie die mündlichen Belehrungen haben zu keiner Besserung des Verhaltens des Antragstellers geführt. Der Widerruf ist auch in Anbetracht der von dem Antragsteller geltend gemachten wirtschaftlichen Nachteile für seinen gewerblichen Betrieb und seiner sonstigen finanziellen Belastungen nicht unangemessen. So entspricht es der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Gewerberecht, dass sogar eine Gewerbeuntersagung i. S. v. § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO, die zur Verhinderung der gewerblichen Betätigung eines unzuverlässigen Gewerbetreibenden erforderlich ist, grundsätzlich nicht unverhältnismäßig im engeren Sinne ist; nur in ganz extremen Ausnahmefällen mag trotz Unzuverlässigkeit und trotz Untersagungserforderlichkeit der Einwand der Verletzung des Übermaßverbotes mit Erfolg erhoben werden können. Ein solcher Ausnahmefall wird jedoch angesichts des Schutzzwecks einer Gewerbeuntersagung selbst dadurch nicht begründet, dass ein Gewerbetreibender hierdurch sozialhilfebedürftig zu werden droht.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. April 2012 - 8 B 209/12 -, juris, Rn. 10 f., m. w. N.
Einen extremen Ausnahmefall in diesem Sinn, der trotz des erforderlichen Widerrufs ggf. die Annahme der Unverhältnismäßigkeit begründen könnte, hat der Antragsteller bereits nicht dargelegt. Ungeachtet der Frage, ob der Antragsteller angesichts der Verurteilung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe überhaupt in der Lage sein wird, seinen Betrieb fortzuführen, wird ihm durch den Widerruf der Zuteilung des roten Kennzeichens die Gewerbeausübung nicht unmöglich gemacht; sie wird lediglich in der Art ihrer Durchführung erschwert. Überdies entstehen dem Antragsteller zusätzliche finanzielle Belastungen. Zwar mag es für den Antragsteller und die Ausübung seines Gewerbes hinderlich und zeitraubend sein, nunmehr für jede einzelne Probe- und Überführungsfahrt in einem eigenständigen Vorgang die Zuteilung eines Kennzeichens zu beantragen. Im Interesse der öffentlichen Sicherheit, deren Schutz der Widerruf der Zuteilung nach § 16 Abs. 2 FZV bezweckt, sind diese Folgen des Widerrufs vom Antragsteller jedoch hinzunehmen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. April 2012 - 8 B 209/12 -, juris, Rn. 12.
(2) Auch die Ziffer 2 des Bescheides, mit der der Antragsteller dazu verpflichtet wurde, innerhalb einer Frist von 7 Tagen nach Zustellung der Verfügung die beiden Kennzeichenschilder vorzulegen, ist rechtmäßig analog § 16 Abs. 2 Satz 7 FZV. Diese Vorschrift regelt, dass die Kennzeichen unmittelbar nach Fristablauf der Zuteilung zurückgegeben werden müssen und ist analog auch bei dem Widerruf einer Zuteilung anwendbar, da für diesen Fall keine ausdrückliche Regelung besteht und die Interessenlage vergleichbar mit der einer befristeten Erteilung ist.
Vgl. VG Kassel, Beschluss vom 13. August 2015 - 1 L 894/15.KS -, juris, Rn. 53; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Auflage 2019, § 16 FZV, Rn. 17, 28.
Jedenfalls besteht die Pflicht zur Rückgabe von Urkunden und Sachen, die zum Nachweis der Rechte aus dem Verwaltungsakt oder zu deren Ausübung bestimmt sind, im Fall des Widerrufs gemäß § 52 Satz 1 VwVfG NRW.
Vgl. VG Augsburg, Urteil vom 7. Juli 2015 - Au 3 K 15.22 -, juris, Rn. 47.
bb. Darüber hinaus liegt auch ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ziffern 1 und 2 des Bescheides vom 5. Februar 2020 vor, denn der Inhaber eines roten Dauerkennzeichens kann durch die ihm zustehenden Befugnisse Einfluss auf die Verkehrssicherheit nehmen und es ist nicht zumutbar, einem unzuverlässigen Inhaber diese Befugnisse bis zum Abschluss des Klageverfahrens einzuräumen.
2. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO bezüglich der Ziffer 3 des angefochtenen Bescheids ist unbegründet, weil an der Rechtmäßigkeit der Androhung des Zwangsgeldes in Höhe von 500,00 Euro gemäß §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 und 63 VwVG NRW keine ernstlichen Zweifel bestehen.
B. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
C. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 52 Abs. 1, Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. Nr. 1.5, 1.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Für die Zuteilung eines roten Kennzeichens ist pro Kennzeichen der Auffangstreitwert in Ansatz zu bringen, hier also 5.000,00 Euro.
Vgl. VG Gera, Beschluss vom 20. April 2016 - 3 E 201/16 Ge -, juris, Rn. 64, m. w. N.
Die Zwangsgeldandrohung bleibt für die Festsetzung des Streitwertes außer Betracht. Zudem ist der Betrag von 5.000,00 Euro zu halbieren, da der Antragsteller nur vorläufigen Rechtsschutz begehrt.