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VG Aachen, Urteil vom 27.01.2020 - 10 K 4595/17

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Tatbestand

Die im Juni 1997 geborene Klägerin begehrt die Feststellung, dass die im Jahr 2017 erfolgte Ablehnung der Erteilung eines Bewohnerparkausweises für die Bewohnerparkzone "O" durch die Beklagte rechtswidrig war.

Der öffentliche Parkraum in der P. Innenstadt ist in verschiedene Bewohnerparkzonen aufgeteilt (derzeit 23 Zonen mit 15.250 Parkplätzen) und wird mit Parkscheinautomaten bewirtschaftet. Inhaber von Bewohnerparkausweisen sind von der Parkscheinbenutzungspflicht befreit. Die Bewohnerparkzone "O" (S. ), die den Bereich zwischen B1.------------, B2.----straße , I. -K. -Straße und K1. Straße erfasst, wurde auf Grund des Beschlusses des Rats der Beklagten vom 10. Dezember 2008 eingerichtet. In der Folgezeit erfolgte neben der Aufstellung von Parkscheinautomaten zugleich die Ausschilderung der Bereiche mit den Verkehrszeichen 290/292 (Beginn/Ende eines eingeschränkten Halteverbots für eine Zone; heute Zeichen 290.1/290.2) mit dem Zusatz "mit Parkschein" sowie der Parkstände mit dem Verkehrszeichen 314 (Parken) mit dem Zusatz Zone "O" und dem Zusatzzeichen "mit Parkschein". Die Bedienzeitpflicht an den Parkscheinautomaten wurde auf montags bis freitags 9.00 - 19.00 Uhr und samstags 9.00 - 14.00 Uhr festgesetzt und auf die Festlegung einer Höchstparkdauer zugunsten von Besuchern und Kunden wurde verzichtet

Der Rat der Beklagten fasste zum damaligen Zeitpunkt ferner einen Beschluss zur Sonderparkberechtigung, wonach folgende Bewohner:

a) Hauptwohnsitzler mit auf den Hauptwohnsitz zugelassenem Kfz mit AC-Kennzeichen,

b) Hauptwohnsitzler, die ein Firmenfahrzeug nutzen (für das die dauerhafte dienstliche und private Nutzung lohnsteuerwirksam nachgewiesen wird),

c) Hauptwohnsitzler, die an einer B. Hoch- oder Fachhochschule immatrikuliert sind und denen ein Fahrzeug nicht nur vorübergehend von den Eltern zur Verfügung gestellt wird,

sonderparkberechtigt sind. Die Gebühr für die Erteilung des Bewohnerparkausweises beträgt 30 €.

In den folgenden Jahren befassten sich die zuständigen Gremien der Beklagten zu verschiedenen Zeitpunkten mit der Frage der Erfassung des Kreises der Sonderparkberechtigten u.a. im Jahr 2010 auch mit der Ausweitung auf auswärtige Studierende und Auszubildende. Der Rat der Beklagten dehnte in der Folgezeit mit weiteren Beschlüssen den Kreis der Sonderparkberechtigten für die Bewohnerparkzonen im Stadtgebiet auf folgende Personengruppen aus:

- Hauptwohnsitzler, die ein CarSharing-Fahrzeug nutzen und die Mitgliedschaft zu der Organisation nachweisen,

sowie nach Durchführung eines einjährigen Pilotprojekts in den Zonen "V" und "Z" mit Beschluss vom 11. Dezember 2019 auf:

- Hauptwohnsitzler, die eine Ausbildung machen, ein ÖV Azubi-Abo nachweisen und denen ein Fahrzeug nicht nur vorübergehend von Familienangehörigen zur Verfügung gestellt wird,

- Familienangehörige und nahestehende Personen, die eine nachweislich häuslich pflegebedürftige Person unterstützen, die ihren Hauptwohnsitz in einer Bewohnerparkzone hat. Der Bewohnerparkausweis bezieht sich auf den Wohnsitz der pflegebedürftigen Person,

- Hauptwohnsitzler, die an einer Hoch- oder Fachhochschule immatrikuliert sind und denen ein Fahrzeug nicht nur vorübergehend von den Eltern zur Verfügung gestellt wird (Anm.: Einbeziehung der auswärtig Studierenden).

Die Klägerin ist Ausbildende bei der V. GmbH und absolvierte im Rahmen einer mehrstufigen Ausbildung zur Abteilungsleiterin in der Zeit vom 1. August 2017 bis zum 31. Januar 2019 einen Ausbildungsabschnitt zur Einzelhandelskauffrau bei der Filiale in P. . Zum Zwecke dieser Ausbildung verzog die Klägerin nach P. und war seit dem 2. August 2017 mit dem Hauptwohnsitz in der T.--------straße 00 und damit innerhalb der Bewohnerparkzone "O" in P. gemeldet. Der Klägerin war von ihren Eltern ein auf ihre Mutter zugelassener Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen xx - xx 000 zur dauerhaften Nutzung überlassen worden. Die Eltern trugen weiterhin die Kosten für das Fahrzeug mit Ausnahme der Benzinkosten.

Sie beantragte im August 2017 die Erteilung einer Sonderparkberechtigung für den Bewohnerparkbereich "O". Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 21. August 2017 die Erteilung eines Bewohnerparkausweises unter Hinweis auf die von dem Rat der Beklagten beschlossene - zum damaligen Zeitpunkt geltende - Begrenzung der Sonderparkberechtigten ab. Die Entscheidung über die Erteilung von Bewohnerparkausweisen stehe nach § 45 Abs. 1b Satz 1 Ziff. 2a der Straßenverkehrsordnung (StVO) ebenso im Ermessen der Straßenverkehrsbehörde wie die vorausgehende Entscheidung über die Einrichtung einer Bewohnerparkzone. Dieses Ermessen sei durch den Beschluss des Rates der Beklagten konkretisiert worden. Eine weitere Ausdehnung des Kreises der Berechtigten würde den Wettbewerb um die vorhandenen Parkplätze erhöhen und die gewollte Privilegierung der Bewohner weiter reduzieren. Die begrenzte Anzahl der zur Verfügung stehenden Parkplätze stehe einer Ausweitung ebenfalls entgegen. Darüber hinaus hätten auch die übrigen - parkscheinpflichtigen - Verkehrsteilnehmer Zugang zum öffentlichen Parkraum (sog. Mischregelung).

Die Klägerin hat am 24. August 2017 Klage erhoben mit dem Begehren, die Beklagte zur Erteilung eines Bewohnerparkausweises zu verpflichten, und zugleich einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Sie führte aus, dass sie einen Anspruch auf die Erteilung des beantragten Bewohnerparkausweises habe, jedenfalls aber einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung. Ihr Anspruch ergebe sich aus § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO i.V.m. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 45 StVO (VwV-StVO) in Abschnitt X Nr. 7. Danach stehe ihr als Bewohnerin der Parkzone ein Bewohnerparkausweis zu. Für die Beklagte sei insoweit kein Ermessen eröffnet; sie könne keine weiteren Kriterien für die Erteilung von Bewohnerparkausweisen festlegen, da dafür keine Rechtsgrundlage bestehe.

Selbst wenn der Beklagten eine Ermessenentscheidung zustehe, sei das Ermessen fehlerhaft ausgeübt worden. Die Differenzierung, dass Studierende der P. Hoch- und Fachhochschule, denen ein Fahrzeug ihrer Eltern zur Verfügung stehe, dem Kreis der Sonderparkberechtigten angehören und Auszubildende, die in der Stadt P. eine Ausbildung absolvieren und ebenfalls über ein Fahrzeug ihrer Eltern verfügen könnten, ausgeschlossen sind, sei verfassungswidrig und damit unzulässig. Die Differenzierung verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz in Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) und die Entscheidung der Beklagten sei ermessensfehlerhaft. Es bestünden keine durchgreifenden Unterscheidungsmerkmale zwischen den beiden Gruppen und keine sachliche Rechtfertigung für eine Differenzierung. In beiden Fällen handele es sich um junge Menschen in Ausbildung, die eine wirtschaftliche Unterstützung ihrer Eltern erhalten würden. Es werde jedoch unzulässig zwischen einer akademischen und einer nicht akademischen Ausbildung unterschieden. Der Umstand, dass in P. immatrikulierte Studierende über das Semesterticket an den Kosten des öffentlichen Nahverkehrs beteiligt seien, sei kein taugliches Abgrenzungskriterium für eine Entscheidung über die Erteilung von Bewohnerparkausweisen. Anders als in früheren Jahren, als i.d.R. nur Studierende bereits volljährig und damit in der Lage gewesen seien, ein Fahrzeug zu führen, seien heute auch viele Auszubildende bereits volljährig. Das Bildungssystem habe sich in den letzten 10 Jahren geändert und heute würden auch viele Abiturienten eine Ausbildung beginnen und die Zahl der volljährigen Auszubildenden habe sich deutlich erhöht. Das Semesterticket für die Studierenden sei zudem als eine Privilegierung der Studierenden gegenüber anderen Auszubildenden anzusehen. Der in dem Semesterticket enthaltene Beitrag zum ÖPNV sei als gering einzustufen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass Studierende damit in ganz NRW fahren könnten. Auszubildende seien demgegenüber auf die wesentlich höheren Tickettarife des jeweiligen ÖPNV angewiesen. Selbst vor dem Hintergrund, dass das Semesterticket zwangsweise erhoben werde, sei es auf Grund der Vergünstigung nicht als eine Belastung, sondern eher als Entlastung anzusehen. Auf Grund der, kostenfreien Nutzungsmöglichkeit des ÖPNV sei es Studierenden vielmehr zuzumuten, weiter entfernt zu parken und den ÖPNV zu nutzen, vor allem im Falle knapper Parkraumressourcen. Die Entscheidung des erkennenden Gerichts vom 25. August 2009 (Az.: 2 K 1229/08) sei daher heute überholt. Auch sei der Umstand, dass Auszubildende eine Ausbildungsvergütung erhalten würden, kein sachliches Abgrenzungskriterium. Die Ausbildungsvergütung sei in manchen Berufen so gering, dass sie nicht einmal das vom Gesetzgeber vorgesehene steuerliche Existenzminimum erreiche. So liege die durchschnittliche Ausbildungsvergütung nur bei 854 € brutto bzw. 678,72 € netto. Dabei sei zu berücksichtigen, dass teilweise noch wesentlich geringere Ausbildungsvergütungen gezahlt würden. Auch wenn Studierende gar keine Vergütung erhalten würden, seien sie jedoch nicht wirtschaftlich schlechter gestellt, da sie einen Anspruch auf BAföG hätten, deren Leistungen sogar teilweise noch über die niedrigen Ausbildungsvergütungen hinausgingen. Nicht zu berücksichtigen sei der Umstand, dass Studierenden durch Leistungen des Elternhauses unterstützt würden, wie z.B. die Überlassung eines Fahrzeugs, denn genau diese Unterstützungsleistung würde von der Beklagten unterschiedlich bewertet.

Sie habe sich im Übrigen bewusst für eine Wohnung in der Innenstadt entschieden, damit sie die Filiale ihrer Ausbildungsstätte fußläufig bzw. mit dem Fahrrad erreichen könne. Sie nutze ihr Fahrzeug tagsüber nicht und sei auf einen (Langzeit-) Parkplatz angewiesen. Sie benötige das Fahrzeug für Heimfahrten und Einkäufe. Sie könne ihr Gepäck und Einkäufe auch nicht über längere Strecken transportieren, da sie seit früher Kindheit an einem beidseitigen "Plica-Syndrom" in den Kniegelenken leide, auf Grund dessen sie keine längeren Wegstrecken zu Fuß zurücklegen könne. Sie müsse Überbelastungen vermeiden. Der nächste kostenfreie Parkplatz sei ca. 2,4 km entfernt.

Die Beklagte führte aus, dass die Klägerin keinen Anspruch auf den Bewohnerparkausweis habe. Die Entscheidung stehe nach den maßgeblichen Vorschriften im Ermessen der Beklagten; es bestehe kein strikter Anspruch der Klägerin. Ihre zuständigen Gremien hätten sich in der Vergangenheit - so etwa auf Grund eines Antrags der SPD-Fraktion im Jahr 2010 - mit der Frage auseinandergesetzt, ob auch Auszubildende (mit Hauptwohnsitz in P. und einem Fahrzeug der Eltern) einen Bewohnerparkhaus erhalten sollen. Vor dem Hintergrund des erheblichen Parkdrucks in der Bewohnerparkzone "O" und des Umstandes, dass die Situation der Studierenden nicht mit der von Auszubildenden vergleichbar sei, sei der Antrag abgelehnt worden. So erhalten Auszubildende im Gegensatz zu Studierenden eine Vergütung und die P. Studierenden seien mit dem Semesterticket an dem örtlichen ÖPNV beteiligt. Es werde insoweit Bezug genommen auf das Urteil des erkennenden Gerichts vom 25. August 2009 (Az.: 2 K 1229/08) und den Beschluss des OVG NRW vom 20. Mai 2011 (Az.: 8 A 2468/09).

Die Beklagte teilte am 8. Juni 2018 auf Nachfrage des Gerichts mit, dass für die Zone "O" 949 gültige Bewohnerparkausweise erteilt worden und dort 753 öffentliche Stellplätze vorhanden seien. Zusätzlich seien 61 bewirtschaftete Parkstände, 30 Parkstände zum Liefern und Laden sowie 5 Behindertenparkplätze vorhanden.

Die Klägerin verzog am 1. Februar 2019 nach M. und begehrt auf Grund des Wohnsitzwechsels nunmehr noch die Feststellung der Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Ablehnungsbescheides. Mit dem Wohnsitzwechsel habe sich die Hauptsache der ursprünglich erhobenen Verpflichtungsklage erledigt und die Klage werde daher als Fortsetzungsfeststellungsklage fortgeführt. Diese sei begründet, da die Verpflichtungsklage zulässig und zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses auch begründet gewesen sei. Auch der obergerichtliche Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juli 2007 (Az.: 3 C 10.06) könne die Ermessensentscheidung der Beklagten nicht tragen. Die über Jahre ausgeübte gleichbleibende Ermessenspraxis der Beklagten habe sich überholt. Nicht relevant seien die Überlegungen zum Parkplatzdruck, da die Beklagte nicht über eine zahlenmäßige Beschränkung der ausgegebenen Bewohnerparkplätze nachdenke. Auch ein Ausschluss der Studierenden aus dem Kreis der Berechtigten behaupte die Beklagte nicht. Das Gericht habe über die eigentliche Problematik einer verfassungswidrigen Differenzierung nicht entschieden. Es bestehe auch ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse, da sie gezwungen gewesen sei, einen Stellplatz anzumieten und beabsichtige, die damit einhergehenden Kosten im Wege der Amtshaftung nach § 839 BGB geltend zu machen. Im Übrigen missachte die Beklagte vorsätzlich ihre Grundrechte und benachteilige sie in verfassungswidriger Weise.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

festzustellen, dass der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 21. August 2017 rechtswidrig gewesen ist.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass die Fortsetzungsfeststellungsklage mangels des erforderlichen besonderen Feststellungsinteresses unzulässig sei und nimmt im Übrigen Bezug auf die Entscheidungen des erkennenden Gerichts und des OVG NRW.

Das Gericht hat mit Beschluss vom 11. Juni 2018 in dem Eilverfahren 2 L 1404/17 den Antrag der Klägerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Das OVG NRW hat die Beschwerde der Klägerin mit Beschluss vom 8. November 2018 (Az.: 8 B 1012/18) zurückgewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Eilverfahrens 2 L 1404/17 sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Grundlage für den Übergang von der ursprünglich erhobenen Verpflichtungsklage auf ein Feststellungsbegehren ist § 113 Abs. 1 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in entsprechender Anwendung. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist statthaft, da sich mit dem Wegzug der Klägerin im Januar 2019 aus dem Stadtgebiet der Beklagten das Verpflichtungsbegehren der Klägerin nach Klageerhebung erledigt hat. Weitere Zulässigkeitsvoraussetzung ist, dass die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung hat (sog. Forstsetzungsfeststellungsinteresse). Dazu gehört vor dem Hintergrund der Frage, ob die Klägerin mit dem Urteil "etwas anfangen kann" und dieses geeignet ist, ihre Position zu stärken, jedes nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art,

vgl. etwa Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 24. Oktober 2006 - 6 B 61/06 -, juris Rz. 9,

wobei sie das berechtigte Feststellungsinteresse substantiiert darlegen muss. Als Fallgruppen für ein derartiges berechtigtes Feststellungsinteresse haben sich die Wiederholungsgefahr, das Rehabilitierungsinteresse, die Präjudizialität im Hinblick auf einen Schadensersatzprozess (Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses) und spezifische bzw. tiefgreifende Grundrechtsverletzungen, die wegen ihrer typischerweise kurzfristigen Erledigung regelmäßig keiner gerichtlichen Überprüfung mehr zugeführt werden können, herausgebildet.

Die Klägerin leitet ihr Feststellungsinteresse aus der Absicht her, Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten geltend zu machen. Ein derartiges Präjudizinteresse ist nach der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung nur zu bejahen, wenn ein Amtshaftungsprozess bereits anhängig oder mit Sicherheit zur erwarten bzw. ernsthaft beabsichtigt ist, die begehrte Feststellung in diesem Verfahren erheblich und die Rechtsverfolgung nicht offensichtlich aussichtslos ist,

vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. März 2005 - 2 B 109/04, Rz. 7 f.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 23. Januar 2003 - 13 A 4859/00 -, Rz. 14 ff. m.w.Nw., jeweils juris.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist vorliegend der beabsichtigte Amtshaftungsprozess allerdings nicht bereits als offensichtlich aussichtlos anzusehen, weil das Gericht mit Beschluss vom 11. Juni 2018 in dem Eilverfahren 2 L 1404/17 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt und das OVG NRW mit Beschluss vom 8. November 2018 (Az.: 8 B 1012/18) die Beschwerde zurückgewiesen hat. Von einer offensichtlichen Aussichtslosigkeit ist zwar etwa dann auszugehen, wenn ein Kollegialgericht das Verhalten des Beamten als rechtmäßig gewertet hat und dem Handelnden deshalb nicht der Vorwurf gemacht werden kann, er habe offensichtlich fehlsam gehandelt und damit schuldhaft eine ihm obliegende Amtspflicht verletzt,

vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004 - 4 C 1/03 -, Rz. 21 m.w.Nw. zur Rspr. d. BVerwG; OVG NRW, Urteil vom 20. April 2012 - 4 A 2317/09 -, Rz. 45 ff, vom 20. Juni 1991 - 11 A 728/88 -, Rz. 43 ff., Beschluss vom 23. Januar 2003 - 13 A 4859/00 -, Rz. 17 ff., jeweils juris.

Dies kann jedoch nicht angenommen werden, wenn die zugrundeliegende Entscheidung des Kollegialgerichts lediglich in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren - wie vorliegend im einstweiligen Anordnungsverfahren - erfolgt ist. Denn für diese Art des Rechtsschutzverfahrens ist eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage typisch. Auch wenn u.U. bereits in einem Eilverfahren eine größere Prüfungsdichte erforderlich sein kann, so bleibt grundsätzlich - mit Blick auf die mit einem Eilverfahren gewollte zügige und zugleich vorläufige Entscheidung - die abschließende Klärung des Rechtsstreits dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Eine abweichende Entscheidung ist daher im Hauptsacheverfahren nicht ausgeschlossen und eröffnet somit u.U. die Möglichkeit, in einem etwaigen Amtshaftungsprozess die Verschuldensfrage mit Erfolg geltend zu machen,

vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 -2 C 37/04 -, Rz. 29; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. März 1991 - 10 S 1128/90 -, Rz. 21, davon wohl auch ausgehend: OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2011 - 13 A 1090/11 -, Rz. 9, jeweils juris; Wolff in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 113 Rz. 280; Riese in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juli 2019 ,§ 113 Rz. 134.

Soweit die Klägerin jedoch im Übrigen ausführt, dass sie mangels Bewohnerparkausweises ab Februar 2018 einen Stellplatz in der Bewohnerparkzone "O" angemietet habe und beabsichtige, die damit verbundenen monatlichen (Miet-)Kosten in Höhe von 85 € im Wege der Schadensersatzklage einzufordern, lässt das Gericht vor dem Hintergrund, dass der Klägerin mit der Erteilung eines - gebührenpflichtigen - Bewohnerparkausweises gar kein Anspruch auf die Nutzung eines öffentlichen Parkplatzes zugestanden hätte (sondern eine Befreiung von den in der Bewohnerparkzone geltenden Parkgebühren) und die Klägerin auch nicht etwa von ihr in dem streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich entrichtete Parkgebühren geltend macht, offen, ob die Klägerin damit bereits hinreichend konkrete Angaben zu dem behaupteten Schaden und dessen Höhe gemacht hat.

Denn die Fortsetzungsfeststellungklage ist zudem unbegründet.

Die ursprünglich auf die Erteilung eines Bewohnerparkausweises für die Bewohnerparkzone "O" gerichtete Verpflichtungsklage war zum Zeitpunkt der Erledigung der Hauptsache zulässig, aber unbegründet.

Die Ablehnung der Erteilung des beantragten Bewohnerparkausweises für die Bewohnerparkzone "O" mit Bescheid vom 21. August 2017 war rechtmäßig und verletzte die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO. Die Klägerin hatte nach der hier maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erledigung der Hauptsache weder einen Anspruch auf Erteilung eines Bewohnerparkausweises noch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung.

Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 2 a der Straßenverkehrsordnung (StVO) i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 14 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Danach treffen die Straßenverkehrsbehörden auch die notwendigen Anordnungen im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen. Gemäß Satz 2 der Vorschrift erfolgt auch die Anordnung der Parkmöglichkeiten für Bewohner im Einvernehmen mit der Gemeinde. Die Vorschrift enthält neben der Ermächtigung zur Einrichtung von Bewohnerparkzonen auch die Rechtsgrundlage für die in diesem Zusammenhang erfolgende Erteilung von Bewohnerparkausweisen.

Der Gesetzgeber hat mit dieser Vorschrift - wie auch in § 45 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und den übrigen Fallgruppen des Abs. 1 b sowie Abs. 2 StVO - den Straßenverkehrsbehörden Aufgaben zugewiesen und unter Einhaltung bestimmter Mindestvoraussetzungen den Erlass von verkehrsrechtlichen Anordnungen bzw. bestimmter verkehrsrechtlicher Maßnahmen eröffnet,

vgl. dazu bereits die Begründung des Regierungsentwurfes zu § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG, BT-Drs. 8/3150, S. 10: "... Machen die örtlichen Behörden aus den o.a. Erwägungen von der Möglichkeit, für Anwohner Parkraum zu reservieren, Gebrauch, so bestimmen sie zeitliches und örtliches Ausmaß und Ausgestaltung dieses Parkvorrechtes nach pflichtgemäßem Ermessen und können es so den besonderen Gegebenheiten der Örtlichkeit anpassen."

Diese gesetzliche Regelung enthält somit in doppelter Hinsicht eine Ermessensermächtigung, nämlich neben der Ermächtigung zur Einrichtung von Bewohnerparkzonen auch die Rechtsgrundlage für die in diesem Zusammenhang erfolgende Erteilung von Bewohnerparkausweisen. Die streitgegenständliche Vorschrift belässt der Straßenverkehrsbehörde einen weiten Gestaltungsspielraum, innerhalb dessen sie ihre Entscheidung im Einvernehmen mit der Gemeinde zu treffen hat. Hat die Straßenverkehrsbehörde in einem ersten Schritt von ihrem Ermessen und der Ermächtigung zur Kennzeichnung bzw. Einrichtung einer Bewohnerparkzone Gebrauch gemacht, so folgt auf einer zweiten Stufe die Ermessensentscheidung zur Erteilung von Bewohnerparkausweisen,

vgl. bereits zum Anwohnerparkausweis: BVerwG, Urteil vom 28. September 1994 - 11 C 24/93 -, Rz. 7 und eingehend: OVG NRW, Urteil vom 18. März 1996 - 25 A 3355/95 -, Rz. 12 f, 23 f. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. November 2001 - 7 A 10728/01 -, Rz. 23 ff; OVG Berlin, Urteil vom 21. Mai 2003 - 1 B 1.02 -,13 ff; jeweils juris; Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2. Auflg. 2010, Rz. 718.

Zwar sind vorliegend die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Rechtsgrundlage für die Erteilung eines Bewohnerparkausweises erfüllt, denn zum einen hat die Beklagte von der Ermächtigung des § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 2 a StVO Gebrauch gemacht und auf der Grundlage der im Jahr 2008 erfolgten Beschlüsse ihrer zuständigen Gremien eine Bewohnerparkzone "O" durch die Anordnung und Aufstellung der entsprechenden Verkehrszeichen eingerichtet. Diese verkehrsrechtlichen Regelungen waren auch im Zeitpunkt der Hauptsacheerledigung wirksam, da sie nicht aufgehoben wurden und Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit der verkehrsrechtlichen Anordnungen nicht bestehen. Zum anderen war die Klägerin unstreitig Bewohnerin dieser Bewohnerparkzone, da sie dort melderechtlich registriert und auch tatsächlich gewohnt hat,

vgl. zum Bewohnerbegriff: BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1998 - 3 C 11/97 -, juris Rz. 23 ff.

Allerdings räumt das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Klägerin vorliegend noch keinen strikten Anspruch auf eine Freistellung von der angeordneten Parkraumbewirtschaftung ein. Denn das Vorliegen dieser Merkmale ist zwar notwendige, aber nicht alleinige Voraussetzung für den Anspruch auf Erteilung eines Bewohnerparkausweises,

vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. März 1996 - 25 A 3355/95 -, Rz. 23 ff. und OVG Berlin, Urteil vom 21. Mai 2003 - 1 B 1/02 -, Rz. 14 ff., jeweils juris.

Vielmehr steht die Entscheidung über die Erteilung von Bewohnerparkausweisen - wie bereits ausgeführt - nach § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 2 a StVO ebenso im Ermessen der Straßenverkehrsbehörde wie die vorausgehende Entscheidung über die Einrichtung und Ausgestaltung von Bewohnerparkzonen bzw. Bewohnparkvorrechten,

vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. März 1996 - 25 A 3355/95 -, juris Rz. 23 ff.

Diese Ermessensentscheidung der zuständigen Behörde kann von dem Gericht nur eingeschränkt gemäß § 114 Satz 1 VwGO dahin überprüft werden, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

Die Ausübung des der Beklagten insoweit zustehenden Ermessens war vorliegend danach rechtlich nicht zu beanstanden; insbesondere hatte sich das Ermessen der Beklagten nicht zu einem Anspruch der Klägerin auf Erteilung des von ihr begehrten Bewohnerparkausweises verdichtet (sog. Ermessensreduktion auf Null).

Ein Anspruch auf Erteilung eines Bewohnerparkausweises folgt zunächst nicht bereits aus dem Umstand, dass die Klägerin - als Bewohnerin mit einem von ihr dauerhaft genutzten Fahrzeug - die in Abschnitt X Nr. 7 (Rz. 35) der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 45 StVO (VwV-StVO) enthaltenen Voraussetzungen erfüllte. Danach sind in den Sätzen 1 bis 5 folgende Voraussetzungen enthalten:

"Bewohnerparkausweise werden auf Antrag ausgegeben.

Einen Anspruch auf Erteilung hat, wer in dem Bereich meldebehördlich registriert ist und dort tatsächlich wohnt.

Je nach örtlichen Verhältnissen kann die angemeldete Nebenwohnung ausreichen.

Die Entscheidung darüber trifft die Straßenverkehrsbehörde ebenfalls im Einvernehmen mit der Stadt.

Jeder Bewohner erhält nur einen Parkausweis für ein auf ihn als Halter zugelassenes oder nachweislich von ihm dauerhaft genutztes Kraftfahrzeug."

Zwar handelt es sich insoweit um eine ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift zur Gewährleistung einer bundeseinheitlichen gleichmäßigen, am Gesetzeszweck orientierten Anwendung der StVO durch die Länder. Ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften vermitteln jedoch nicht bereits durch ihr Vorhandensein unmittelbare Rechte des Bürgers, da es sich nicht um eine Rechtsnorm handelt und Adressaten allein die ermessensausübenden Behörden sind. Sie unterliegen auch keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen. Erst über die Selbstbindung der zuständigen Behörden durch ständige Anwendung von Verwaltungsvorschriften wird über Art. 3 Abs. 1 GG ein Recht auf Gleichbehandlung in gleichgelagerten Fälle vermittelt,

vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1996 - 11 C 5/95 -, juris Rz. 21 m.w.Nw. zur höchstrichterlichen Rspr.; Sauthoff, Straße und Anlieger, 2. Auflage 2010,§ 19 Rz. 583 f.

Entscheidend ist insoweit, wie die zuständige Behörde das ihr eingeräumte Ermessen konkret ausübt, d.h. die tatsächliche Verwaltungspraxis der Behörde und die daraus folgende Selbstbindung. Entgegen der Auffassung der Klägerin folgte ein Anspruch nicht bereits aus dem Umstand, dass eine konkrete Verwaltungspraxis einer Behörde von einer Verwaltungsvorschrift abweicht.

Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist mithin allein die Ermessenspraxis der Beklagten, wie sie sich auf der Grundlage des Beschlusses des Rates der Beklagten vom 10. Dezember 2008 im Zusammenhang mit der Einführung der Bewohnerparkzone "O" sowie der bis zum Zeitpunkt der Hauptsacheerledigung erfolgten Erweiterungen des Kreises der Sonderparkberechtigungen für die Bewohnerparkzonen im Stadtgebiet der Beklagten und den damaligen öffentlichen Informationen zum Bewohnerparkausweis entnehmen lässt. Anspruchsberechtigt waren danach folgende Personengruppen:

a) Hauptwohnsitzler mit auf den Hauptwohnsitz in P. zugelassenem Kfz,

b) Hauptwohnsitzler, die ein Firmenfahrzeug nutzen. Für Firmenfahrzeuge ist die dauerhaft dienstliche und private Nutzung lohnsteuerwirksam nachzuweisen.

c) Hauptwohnsitzler, die an einer P. Hoch- oder Fachhochschule immatrikuliert sind und denen ein Fahrzeug nicht nur vorübergehend von den Eltern zur Verfügung gestellt wird.

d) Hauptwohnsitzler, die ein CarSharing-Fahrzeug nutzen und die Mitgliedschaft zu der Organisation nachweisen.

Danach gehörte die Klägerin als Auszubildende und mangels eines auf sie zugelassenen Fahrzeugs nicht zu dem anspruchsberechtigten Bewohnerkreis.

Die Beklagte hat das ihr nach § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 2 a StVO zustehende Ermessen im Rahmen des Gesetzes in nicht zu beanstandender Weise weiter konkretisiert und gebunden. Ihre - langjährige - Ermessenspraxis,

vgl. dazu auch bereits VG B. , Urteil vom 5. November 2013 - 2 K 1310/12 -, juris Rz. 55 ff.,

widerspricht nicht dem Sinn und Zweck der Ermächtigungsnorm und überschreitet auch nicht die gesetzlichen Grenzen.

Zunächst ist die Anknüpfung an den Hauptwohnsitz der Bewohner als auschlaggebendes Kriterium für die Erteilung eines Bewohnerparkausweises nicht ermessensfehlerhaft. Eine derartige - typisierende - Differenzierung innerhalb der Gruppe der Bewohner widerspricht weder dem Wortlaut der Vorschrift noch dem Normzweck.

Mit der Einführung des § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG und des § 45 Abs.1 b Satz 1 Nr. 2 StVO im Jahr 1980 verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, die Parkraumsituation der Anwohner in innerstädtischen Bereichen zu verbessern, um die innerstädtischen Wohngebiete wieder attraktiver zu gestalten und so der Umlandflucht entgegenzuwirken. Er wollte damit auf die Parkraumnot und den Wettlauf um die wenigen Parkplätze reagieren, die die Lebensumstände der innerstädtischen Wohnbevölkerung in besonderem Maße erschweren und ein entscheidendes Hindernis für die Verbesserung des Wohnumfeldes und damit für die Erhaltung und Modernisierung dieser Wohngebiete bilden,

vgl. dazu die Begründung des Regierungsentwurfes zu § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG, BT-Drs. 8/3150, S. 9.

Damit ist auch vereinbar, wenn die Beklagte den Kreis derjenigen, die durch die Erteilung eines Bewohnerparkausweises bevorrechtigt werden, im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens begrenzt, wenn einem großen Kreis von potentiell privilegierten Bewohnern weniger Parkplätze gegenüberstehen. Denn würde der Kreis der Privilegierten so weit gefasst, dass sich das Verhältnis der Zahl der Privilegierten zur Anzahl der vorgehaltenen Sonderparkberechtigungen so weit verdünnt, dass von einem "Privileg" keine Rede mehr sein kann, so wäre dies nicht mehr von dem Ermächtigungszweck gedeckt. Ist der Parkraumbedarf in einem städtischen Quartier so groß, dass auch eine Reservierung des öffentlichen Parkraums für den begünstigten Kreis den Bedarf nicht deckt, steht es mit dem Normzweck in Einklang, wenn nur diejenigen von der Begünstigung erfasst werden, die von der Parkraumnot am stärksten betroffen sind und die der Gesetzgeber vorrangig in den Blick genommen hat. Das sind zunächst die Personen, die im betroffenen Wohngebiet den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen begründet haben. Dementsprechend ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung die Ermessenspraxis, Bewohnerparkausweise nur an Bewohner mit einem Hauptwohnsitz in der jeweiligen Parkzone auszugeben, nicht ermessensfehlerhaft,

vgl. dazu eingehend: OVG NRW, Urteil vom 18. März 1996 - 25 A 3355/95 -,Rz. 23 ff; Hess. VGH, Beschluss vom 20. Oktober 1992 - 2 TG 729/92 -, Rz. 3 ff und auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. November 2001 - 7 A 10728/01 -, Rz. 26 ff. jeweils juris sowie andere Verwaltungsgerichte: VG Freiburg, Urteil vom 6. Juli 2005 - 1 K 1505/04 - und VG Frankfurt, Urteil vom 16. Januar 2007 - 12 E 1343/05 - jeweils juris und eingehend in einem Fall einer Studierenden mit Zweitwohnsitz in B. : Urteil des Gerichts vom 5. November 2013 - 2 K 1310/12 -, juris Rz. 55 ff.

Es ist ferner nicht ermessensfehlerhaft, dass die Beklagte das ihr zustehende Ermessen weiter dahin konkretisiert hat, dass ein Bewohnerparkausweis nur an Hauptwohnsitzler mit einem auf den Hauptwohnsitz zugelassenen Kfz erteilt wurde und darüber hinaus als Ausnahmen nur noch Firmenfahrzeuge und Fahrzeuge von in P. eingeschriebenen Studierenden, denen das Fahrzeug nicht nur vorübergehend von ihren Eltern überlassen wurden, sowie CarSharing-Fahrzeuge erfasst wurden.

Diese weitere Eingrenzung des berechtigten Personenkreises ist mit Blick auf die obige Gesetzesbegründung und vor dem Hintergrund, dass die von der Beklagten auf Nachfrage des Gerichts vorgelegten Zahlen einen höheren Bedarf an Bewohnerparkplätzen als vorhanden erkennen ließen (wie im Übrigen nach Erkenntnis des Gerichts aus vorherigen Verfahren in den meisten Bewohnerparkzonen der Beklagten), sachgerecht und steht ebenfalls nicht im Widerspruch zur gesetzlichen Ermächtigungsnorm. Nach den mitgeteilten Zahlen für die Bewohnerparkzone "O" überstieg im Jahr 2018 die Zahl der ausgegebenen Bewohnerparkausweise (949) bereits deutlich die Zahl der öffentlichen Stellplätze (753) (auch unter Einbeziehung der zusätzlich noch vorhandenen bewirtschafteten Parkstände, Parkstände für den Lieferverkehr und die Behindertenparkplätze von insgesamt 96). Die Einschätzung, dass eine weitergehende Ausweitung des anspruchsberechtigten Personenkreises den Konkurrenzdruck um die Parkplätze weiter erhöht bzw. die Privilegierung weiter reduziert, ist nicht zu beanstanden. Darüber hinaus ist zu beachten, dass auch die übrigen parkscheinpflichtigen Verkehrsteilnehmer gleichen Zugang zum öffentlichen Parkraum haben (sog. Mischregelung). Lediglich die Gebührenpflicht unterliegt unterschiedlichen Regelungen (hier: die Freistellung der Bewohner von der Parkscheinpflicht). Diese - den Gemeingebrauch weniger einschränkende - Maßnahme erfordert auch eine angemessene Berücksichtigung der Parkmöglichkeiten für die übrigen Verkehrsteilnehmer, die bei einer Ausweitung der Parkbevorrechtigungen ebenfalls weiter aus dem innerstädtischen Bereich abgedrängt würden.

Die Beklagte ist im Übrigen hinsichtlich der Ausnahmen offenbar - typisierend - davon ausgegangen, dass etwa Firmenfahrzeuge nicht zwingend in P. zugelassen sein müssen und dass Studierende häufig nicht über ein eigenes Fahrzeug verfügen, aber in gleicher Weise von den Parkraumschwierigkeiten betroffen sind. Ferner hat offenbar eine Rolle gespielt, dass sich alle Anspruchsvoraussetzungen leicht durch entsprechende Unterlagen (Zulassungspapiere, Nutzer- bzw. Steuerbescheinigung, Studierendenausweis) nachweisen lassen,

vgl. so bereits OVG NRW, Beschluss vom 20. Mai 2011 - 8 A 2468/09 - nicht veröffentlicht (nachgehend zum Urteil der Kammer in einem Fall eines Studierenden einer auswärtigen Hochschule vom 25. August 2009 - 2 K 1229/08 -, juris).

Der Umstand, dass nach dieser Ermessenspraxis Studierende, aber nicht Auszubildende erfasst wurden, ist ebenfalls nicht ermessensfehlerhaft.

Die Beklagte hat die Einbeziehung der in P. immatrikulierten Studierenden damit gerechtfertigt, dass diese sich bereits über den von ihnen zu leistenden Semesterbeitrag und den darin enthaltenen Anteil für das sog. Semesterticket an den Kosten des öffentlichen Nahverkehrs in P. beteiligen. Ausweislich des vorgelegten Verwaltungsvorgangs hatten sich die maßgeblichen Gremien der Beklagten im Jahr 2010 auf Grund eines Antrags der SPD-Fraktion im Rat der Beklagten noch einmal eingehend mit der Frage der Ausweitung des berechtigten Personenkreises in den Bewohnerparkzonen u.a. auch auf Auszubildende befasst und an der bisherigen Ermessenspraxis festgehalten. Dabei wurde ergänzend u.a. auf eine fehlende Vergleichbarkeit der Situation von Studierendenden mit der von Personen in einer Berufsausbildung, auf praktische Schwierigkeiten bei der Eingrenzung des Personenkreises der Auszubildenden und des Nachweises im Antragsverfahren und auf die bereits in fast allen Bewohnerparkzonen erhöhte Parkplatznachfrage durch die Bewohner abgestellt.

Diese Ermessenserwägungen sind auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Klägerin, wonach das sog. Semesterticket - angesichts der Höhe des Semesterbeitrags und der damit eröffneten Möglichkeit, den regionalen und überregionalen öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) in ganz NRW ohne weitere Kosten und zeitliche Beschränkung nutzen zu können - nicht als Belastung sondern vielmehr als Entlastung bzw. bereits als eine Privilegierung anzusehen sei und gerade Studierende auf Grund des Semestertickets keiner Privilegierung für ihr genutztes Fahrzeug bedürfen, weil es ihnen zumutbar sei, weiter entfernt zu parken und sich des für sie kostenfreien ÖPNV zu bedienen, nicht zu beanstanden. Ungeachtet des Umstands, dass es sich bei dem sog. Semesterticket um einen Zwangsbezug durch Beitragszahlung handelt,

vgl. dazu auch etwa BVerwG, Urteil vom 12. Mai 1999 - 6 C 14/98 - und nachgehend BVerfG, Beschluss vom 4. August 2000 - 1 BvR 1510/99 -, jeweils juris,

der auch diejenigen Studierenden trifft, die den ÖPNV nicht nutzen, ist die Anknüpfung der Ermessenserwägung der Beklagten an die durch das sog. Semesterticket bewirkte finanzielle Beteiligung an dem regionalen/örtlichen ÖPNV und die Erwägung, die Personengruppe der Studierenden nicht nochmals über die Parkgebühren finanziell heranzuziehen, im Rahmen des oben beschriebenen weiten Ermessens der Beklagten sachlich vertretbar und nicht willkürlich. Die Beklagte berücksichtigt insoweit, dass Studierende vielfach den PKW nur zur An- und Rückreise zum Studienort nutzen. Es ist ebenfalls sachlich vertretbar, dass die Beklagte mit der Einbeziehung der Studierenden in den berechtigten Personenkreis zugleich auch deren Bereitschaft fördert, im Stadtverkehr nicht das Fahrzeug, sondern alternativ zur Verfügung stehende Mobilitätsangebote wie etwa den ÖPNV zu nutzen.

Das Gericht verkennt nicht, dass Auszubildende, die ihre Ausbildung nicht an dem Heimatort aufnehmen können, sich vielfach in einer ähnlichen Lebenssituation wie Studierende befinden. Dennoch verstieß die unterschiedliche Behandlung von Studierenden und Auszubildenden in Bezug auf die Erteilung von Bewohnerparkausweisen nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG.

Es ist bereits zweifelhaft, ob es sich insoweit um im "wesentlich gleiche", d.h. vergleichbare Personengruppen - etwa unter dem Oberbegriff von Personen in einer Berufsausbildung - handelt oder ob es bereits an der Vergleichbarkeit der beiden Personengruppen im Hinblick auf die unterschiedlichen Bildungsverläufe, der Ausgestaltung der Ausbildungsgänge und dem Umstand, dass Auszubildende im Gegensatz zu Studierenden eine Ausbildungsvergütung erhalten, die regelmäßig sowohl einer Entlohnung des Auszubildenden als auch einer Unterhaltsunterstützung des Auszubildenden bzw. seinen Eltern dient,

vgl. zu den Funktionen einer Ausbildungsvergütung etwa: BAG, Urteil vom 11. Oktober 2015 - 5 AZR 258/94 -, juris Rz. 24,

fehlt. Denn selbst bei Annahme einer Vergleichbarkeit ist eine Differenzierung durch die vorstehend aufgeführten sachlichen Gründe gerechtfertigt und nicht willkürlich. Aus Art. 3 Abs. 1 GG folgt insbesondere nicht, dass die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen ist. Eine Differenzierung anhand typisierender bzw. generalisierender Kriterien zur Bearbeitung und Ordnung gleichartig wiederkehrender Sachverhalte - wie die Erteilung von Bewohnerparkausweisen - ist nicht zu beanstanden, soweit etwaige Härten bzw. Ungerechtigkeiten nur eine verhältnismäßig geringe Zahl von Personen betreffen und ihr Ausmaß nicht die Grenze der Unerträglichkeit überschreitet. Davon ist vorliegend nicht ausgehen, da für die Mehrzahl der Bewohner mit einem Hauptwohnsitz in der Bewohnerzone eine dem Gesetzeszweck entsprechende Regelung erzielt worden ist.

Schließlich hätte selbst die Annahme, dass die Ermessenspraxis der Beklagten zum damaligen Zeitpunkt gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs.1 GG verstoßen hätte, noch keinen - zwingenden - Anspruch der Klägerin auf Erteilung eines Bewohnerparkausweises begründen können. Denn unter Berücksichtigung der zum damaligen Zeitpunkt größeren Anzahl von ausgegebenen Bewohnerparkausweisen im Verhältnis zu den vorhandenen Stellplätzen (s.o.), war die Beklagte nicht gezwungen, eine etwaige Ungleichbehandlung von Auszubildenden durch deren Einbeziehung in ihre Vergabepraxis zu beseitigen. Das Gericht hätte insoweit wegen des der Beklagten zustehenden - wie oben dargelegten - weiten Ermessenspielraums auch im Falle einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung der Personengruppe der Auszubildenden grundsätzlich die Gleichheit nicht dadurch herstellen können, dass es selbst die Begünstigung auf diese Gruppe ausweitet. Dies kommt nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn mit Sicherheit hätte angenommen werden können, dass die Beklagte in Kenntnis des Grundrechtsverstoßes die Regelung auch auf diese Personengruppe erstreckt hätte oder wenn das Ermessen rechtmäßig bzw. verfassungsgemäß nur in diesem Sinne hätte ausgeübt werden können, d.h. eine andere rechtmäßige Entscheidung nicht möglich gewesen wären,

vgl. zu Gleichheitsverstößen durch den Gesetz- bzw. Verordnungsgeber: BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2007 - 3 C 10.06 -, Rz. 29 - 31 und vom 21. August 2003 - 3 C 49/02, Rz. 14, jeweils juris.

Dies kann vorliegend zu der hier maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Hauptsacheerledigung nicht angenommen werden. Denn der Beklagten standen mehrere Möglichkeiten zur Beseitigung eines - hier: unterstellten - Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG zur Verfügung. Neben der von der Klägerin erstrebten Ausweitung des Berechtigtenkreises durch bloße Einbeziehung der Gruppe der Auszubildenden kam zum einen eine Erweiterung unter bestimmten zusätzlichen Voraussetzungen oder auch umgekehrt eine weitere Eingrenzung innerhalb der Gruppe der sog. Hauptwohnsitzler in Betracht, etwa durch Herausnahme bzw. Ausschluss der Gruppe der Studierenden.

Entgegen der Auffassung der Klägerin kann insoweit nicht unterstellt werden, dass die Beklagte gar nicht daran gedacht habe, ihre Verwaltungspraxis zu modifizieren bzw. den Kreis der Berechtigten zu beschränken. Denn die Frage des Kreises der Sonderparkberechtigten in den Bewohnerparkzonen war in den vergangenen Jahren und auch in der jüngsten Vergangenheit (etwa im Zusammenhang mit dem oben genannten Antrag aus dem Jahr 2010 oder mit der Einrichtung der Bewohnerparkzonen "V" und "Z") immer wieder Gegenstand in den Beratungen der zuständigen Gremien der Beklagten und hat auch zu Veränderungen geführt. Auch wenn es insoweit hauptsächlich um die Ausweitung des Kreises der Sonderparkberechtigten ging (etwa auf Studierende an auswärtigen Hochschulen, Auszubildende, Gewerbetreibende, etc.), so kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Beklagte etwa auf Grund bestimmter örtlicher Gegebenheiten oder Ergebnisse einer vorgenommenen Evaluation für eine Begrenzung des Kreises der Berechtigten (u.U. auch nur in einer einzelnen Bewohnerparkzone) entschieden hätte. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte im Dezember 2019 (nach einer Probephase in den Zonen "V" und "Z") tatsächlich eine Ausweitung auf den Kreis der Ausbildenden beschlossen hat. Denn diese Einbeziehung erfolgte gerade unter Anknüpfung an den für die Einbeziehung der Studierenden maßgeblichen Aspekt der Beteiligung an dem regionalen öffentlichen Nahverkehr (hier: Anknüpfung an das neu eingeführte sog. Azubi-Abo/Ticket). Schließlich ist zu berücksichtigen, dass eine Verpflichtung zur Erteilung eines Bewohnerparkausweises, der zudem lediglich eine Gültigkeit für ein Jahr hat, bzw. zu einer erneuten Ermessensentscheidung in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Haupsacheerledigung im Januar 2019 nur für die Zukunft in Betracht gekommen wäre, so dass sich die Frage einer rückwirkenden Änderung nicht stellt.

Es sind im Übrigen keine Umstände vorgetragen oder ersichtlich, die die Annahme einer besonderen Härte und damit eine abweichende Einzelfallentscheidung im Falle der Klägerin gerechtfertigt hätten. Soweit die Klägerin geltend gemacht hat, dass es ihr wegen eines bestehenden "Plica-Syndroms" an beiden Kniegelenken schwerfalle, längere Strecken zu Fuß zu laufen und ein Transport von Gepäck oder Einkäufen zu Fuß gar nicht möglich sei, war eine besondere Härte nicht anzunehmen. Die genannten Beschwernisse trafen die Klägerin nicht schwerer als andere Bewohner des innerstädtischen Bereichs mit vergleichbarem eingeschränkten Gehvermögen, das außerhalb des Bereichs einer außergewöhnlichen Gehbehinderung liegt. Diese finden ebenfalls vielfach wegen der angespannten Parkraumsituation in diesen Bereichen keinen Parkplatz in der Nähe ihrer Wohnung. Sie sind bereits aus diesem Grunde regelmäßig darauf verwiesen, andere - weiter entfernte - Parkmöglichkeiten zu suchen, denn auch der Bewohnerparkausweis garantiert keinen Parkplatz in der jeweiligen Parkzone. Der Klägerin war es insoweit zuzumuten, erforderliche Transporte zu bzw. von dem Fahrzeug etwa durch kurzzeitiges Parken in Wohnungsnähe zu bewerkstelligen und das Fahrzeug dann ggfs. erneut zu parken. Dass die Klägerin gezwungen war, etwa täglich unzumutbare lange Fußstrecken wegen ihres Fahrzeugs zurückzulegen, ist nach ihrem Vortrag, dass sie die Wohnung in der Scheibenstraße angemietet habe, um von dort ihren Arbeitsplatz leicht zu Fuß oder per Rad zu erreichen und sie ihr Fahrzeug unter der Woche nicht nutze, nicht auszugehen. Eine besondere Härte ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin als Auszubildende mit geringem Einkommen gezwungen war, die regelmäßig anfallenden Parkgebühren zu zahlen. Die Kosten für einen Parkplatz sind für innerstädtische Bewohner wie für die übrigen Verkehrsteilnehmer, die innerstädtische Parkplätze nutzen, üblicherweise mit der Nutzung eines Kraftfahrzeuges verknüpft. Einen Anspruch auf einen gebührenfreien Parkplatz in der Nähe der Wohnung besteht nicht. Auch insoweit war die Klägerin nicht anders oder schlechter gestellt als Bewohner in Gebieten mit angespannter Parksituation ohne Bewohnerparkausweis.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Lukas Jozefaciuk