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VG Aachen, vom 17.02.2020 - 10 K 1615/18

Die Gebühren erhebende Behörde hat bei einer Rahmengebühr in Ausübung ihres Ermessens die vom Gebührentatbestand erfassten Amtshandlungen innerhalb des vorgegebenen Gebührenrahmens als einfache, mittlere oder aufwändige Fälle einzuordnen.

Tenor

Die Kostenfestsetzung in der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 12. März 2018 wird aufgehoben, soweit sie einen Betrag von 23,82 Euro übersteigt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Aufhebung einer Anordnung des Beklagten zur Führung eines Fahrtenbuchs für das von ihr gehaltene Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen xx - xx 00. Mit diesem Fahrzeug wurde am 24. Oktober 2017 um 9.28 Uhr in U. , E. , eine Verkehrsordnungswidrigkeit durch Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 27 km/h (nach Toleranzabzug) begangen.

Die zuständige Bußgeldbehörde des Kreises E1. übersandte der Klägerin am 14. November 2017 einen Zeugenfragebogen zu dem Verkehrsverstoß und hörte sie, nachdem sie sich hierzu nicht geäußert hatte, am 5. Dezember 2017 zu dem beabsichtigten Erlass eines Bußgeldbescheides und der möglichen Anordnung einer Fahrtenbuchauflage an. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2017 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin daraufhin Akteneinsicht, welche am 20. Dezember 2017 gewährt wurde. Mit Schreiben vom 12. Januar 2018 forderte die Bußgeldstelle die Klägerin erneut auf, Angaben zum Fahrzeugführer zu machen. Eine inhaltliche Stellungnahme der Klägerin erfolgte dem Akteninhalt nach nicht.

Zwischenzeitlich hatte die Bußgeldstelle unter dem 20. Dezember 2017 beim zuständigen Einwohnermeldeamt die Personalausweis- und Passfotos der Klägerin angefordert und am 20. Dezember 2017 an das Ordnungsamt des F. Kreises und am 12. Januar 2018 an den Beklagten ein Fahrer-Ermittlungsersuchen gerichtet.

Nachdem der verantwortliche Fahrzeugführer nicht ermittelt werden konnte, stellte die Bußgeldstelle das Ordnungswidrigkeitenverfahren am 18. Januar 2018 ein.

Nach vorheriger Anhörung ordnete der Beklagte daraufhin mit der vorliegend streitgegenständlichen Ordnungsverfügung vom 12. März 2018, der Klägerin zugestellt am 15. März 2018, für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen xx - xx 00 für die Dauer von 9 Monaten die Führung eines Fahrtenbuchs an. Die Verpflichtung gelte für das genannte sowie für mögliche Nachfolge- und Ersatzfahrzeuge. Außerdem setzte der Beklagte eine Verwaltungsgebühr von 105 Euro fest und machte Zustellungsauslagen in Höhe von 2,32 Euro geltend. Zur Begründung verwies er darauf, dass der Verkehrsverstoß, der mit dem Fahrzeug der Klägerin begangen worden und mit einem Punkt in das Fahreignungsregister einzutragen gewesen sei, nicht habe aufgeklärt werden können. Die Feststellung des verantwortlichen Fahrers sei nicht möglich gewesen, obwohl alle angemessenen und zumutbaren Ermittlungsmaßnahmen unternommen worden seien. Die Klägerin habe den verantwortlichen Fahrer nicht benannt. Vor diesem Hintergrund sei die angeordnete Fahrtenbuchauflage gerechtfertigt.

Die Klägerin hat am 16. April 2018, einem Montag, Klage erhoben, zu deren Begründung sie darauf verweist, sie habe sich nicht der Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes verweigert, sondern der Bußgeldstelle mit Schreiben vom 23. Januar 2018 dargelegt, dass sie das Fahrzeug nicht alleine genutzt, sondern es allen Mitgliedern ihres Reitstalls kostenlos zur Verfügung gestellt habe. Die Fahrzeugschlüssel seien im Stall frei zugänglich gewesen. Weiter habe sie der Bußgeldstelle gegenüber erklärt, welcher Personenkreis Zugang zu den Schlüsseln gehabt habe. Die auf dem Radarfoto erkennbare Person sei ihr nicht bekannt gewesen. Im Übrigen sei es dem Beklagten zumutbar gewesen sei, weitere Maßnahmen zur Ermittlung des Fahrzeugführers zu treffen. So hätte er beispielsweise die von der Klägerin benannten Stallmieter befragen können. Darüber hinaus sei die Fahrtenbuchauflage nicht mehr erforderlich, da das Fahrzeug der Allgemeinheit nun nicht mehr zur Verfügung stehe.

Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,

den Bescheid des Beklagten vom 12. März 2018 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung seines Klageabweisungsantrags wiederholt und vertieft er die Gründe des angefochtenen Bescheids. Ein Schreiben der Klägerin vom 23. Januar 2018 sei ihm nicht bekannt, dieses sei nicht Gegenstand des Verwaltungsvorgangs.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Das Gericht kann gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zu der Möglichkeit einer solchen Entscheidung gehört worden sind.

A. Die Klage hat lediglich im tenorierten Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie zwar zulässig, aber nicht begründet.

I. Die Fahrtenbuchauflage im angegriffenen Bescheid des Beklagten vom 12. März 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.

Gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO kann die nach Landesrecht zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

1. Mit dem hier in Rede stehenden und von der Klägerin gehaltenen Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen xx - xx 00 wurde am 24. Oktober 2017 um 9.28 Uhr in U. , E. , gegen die dort mit Verkehrszeichen 274 i. V. m § 41 Abs. 1 StVO angeordnete Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h verstoßen durch deren Überschreitung um 27 km/h (gemessene Geschwindigkeit toleranzbereinigt: 97 km/h). Dies ergibt sich aus den in der Verwaltungsakte enthaltenen Aufzeichnungen der Geschwindigkeitsmessanlage. Anhaltspunkte dafür, dass die angezeigte Geschwindigkeitsübertretung nicht erfolgt ist oder durch ein anderes Fahrzeug begangen worden sein könnte, bestehen nicht.

2. Die Feststellung des Fahrzeugführers war ferner im Anschluss an diese Zuwiderhandlung nicht binnen der dreimonatigen Verjährungsfrist (§ 26 Abs. 3 StVG i. V. m. §§ 31 ff. OWiG) möglich.

Die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für eine Fahrtenbuchauflage sind regelmäßig dann erfüllt, wenn die Bußgeldbehörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Ob die Aufklärung angemessen war, richtet sich danach, ob die Bußgeldbehörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können. Zu den danach angemessenen Ermittlungsmaßnahmen gehört in erster Linie, dass der Fahrzeughalter möglichst umgehend - im Regelfall innerhalb von zwei Wochen - von dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten kann und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann. Eine solche Benachrichtigung begründet für den Halter eine Obliegenheit, zur Aufklärung des mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes so weit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist. Dazu gehört es insbesondere, dass er den bekannten oder auf einem vorgelegten Lichtbild erkannten Fahrer benennt oder - insbesondere etwa auch, wenn der Fahrer auf dem Foto nicht zu erkennen ist - zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert. Art und Umfang der Ermittlungstätigkeit der Bußgeldbehörde können sich im Weiteren an den Erklärungen des Fahrzeughalters ausrichten. Lehnt dieser erkennbar die Mitwirkung an der Ermittlung der für den Verkehrsverstoß verantwortlichen Person ab und liegen der Bußgeldbehörde auch sonst keine konkreten Ermittlungsansätze vor, ist es dieser regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben.

Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 10. September 2019 - 8 B 774/19 -, juris, Rn. 3, und vom 15. Mai 2018 - 8 A 740/18 -, juris, Rn. 30 ff., m. w. N.; Dauer in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 45. Auflage 2019, § 31a StVZO, Rn. 31, 33 ff., m. w. N.

Ausgehend hiervon ist ein für die Nichtermittlung des Fahrzeugführers ursächliches Ermittlungsdefizit der Behörde nicht ersichtlich.

Die hier zuständige Bußgeldbehörde des Kreises E1. hörte die Klägerin erstmals unter dem 14. November 2017 und erneut am 5. Dezember 2017 zu dem Verkehrsverstoß vom 24. Oktober 2017 an und gab ihr so wiederholt Gelegenheit zur Stellungnahme.

Die Überschreitung der Zwei-Wochen-Frist ist für die fehlgeschlagene Ermittlung des Verantwortlichen für den Verkehrsverstoß nicht ausschlaggebend gewesen. Auch nach Ablauf der oben genannten Zwei-Wochen-Frist besteht für den Halter die Obliegenheit, an der Aufklärung des mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes so weit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist. Denn diese in der Rechtsprechung entwickelte Frist für die Benachrichtigung des Fahrzeughalters ist keine starre Grenze und kein formales Tatbestandsmerkmal. Sie dient vielmehr dazu sicherzustellen, dass der jeweilige Fahrzeughalter die sein Fahrzeug betreffenden Vorgänge noch aus der Erinnerung heraus zuverlässig beantworten kann und es ihm dann möglich ist, auf dieser Grundlage gegebenenfalls seine Verteidigung in dem Ordnungswidrigkeitenverfahren einzurichten. Eine verspätete Anhörung steht der Auferlegung einer Fahrtenbuchauflage daher dann nicht entgegen, wenn der Fahrer nicht ermittelt werden kann, weil der Halter erkennbar nicht so weit mitwirkt, wie es ihm trotz des verstrichenen Zeitraums noch möglich und zumutbar ist.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2017 - 8 B 1104/17 -, juris, Rn. 26, und Urteil vom 30. November 2005 - 8 A 280/05 -, juris, Rn. 29.

Außerdem gilt die Zwei-Wochen-Frist nicht für Fallgestaltungen, in denen auch eine spätere Anhörung zur effektiven Rechtsverteidigung genügt. Ihre Nichteinhaltung ist überdies unschädlich, wenn feststeht, dass die Rechtsverteidigung des Fahrzeughalters durch dessen verzögerte Anhörung nicht beeinträchtigt worden ist.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2017 - 8 B 1104/17 -, juris, Rn. 26.

Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend die geringfügige Überschreitung der Zwei-Wochen-Frist durch die Zusendung des Zeugenfragebogens vom 14. November 2017 als unschädlich anzusehen. Denn die Klägerin ist auch nach Zugang dieser Anhörung gänzlich untätig geblieben. Erst nach der Erinnerung des Beklagten mit dessen Schreiben vom 5. Dezember 2019 und nochmaliger Zusendung des Befragungsbogens beantragte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin Akteneinsicht, ohne jedoch im Namen der Klägerin die erbetenen Angaben zu machen.

Dabei rechtfertigt die Stellung des Akteneinsichtsantrags zwar noch keinen Rückschluss darauf, dass die Klägerin nicht bereit gewesen ist, an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes mitzuwirken. Denn ein Akteneinsichtsantrag ist Teil der der Klägerin von der Rechtsordnung zur Verfügung gestellten Mittel zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Rahmen des Bußgeldverfahrens. Die Klägerin hat jedoch auch nach Gewährung der Akteneinsicht nicht an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes mitgewirkt. Zur Überzeugung des Gerichts steht aufgrund des Akteninhalts fest, dass die Klägerin keine weiteren Angaben zu der auf dem Radarfoto erkennbaren Person gemacht hat. Die von ihr behaupteten Erklärungen und insbesondere Auskünfte zu einem möglichen Nutzerkreis des Fahrzeugs, die sie in einem Schreiben vom 23. Januar 2018 gemacht haben will, sind nicht Bestandteil der Verwaltungsakte des Beklagten. Hierauf wurde die Klägerin durch gerichtliche Verfügung vom 21. August 2018 hingewiesen. Eine Ablichtung eines Schreibens vom 23. Januar 2018 ist auch nach diesem Hinweis nicht zur Akte gereicht worden. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Bußgeldstelle das von der Klägerin angeführte Schreiben tatsächlich nicht erreicht hat. Sie durfte daher davon ausgehen, dass die Klägerin zur Mitarbeit an der Ermittlung des Fahrzeugführers nicht bereit war. Unabhängig davon wäre selbst dann, wenn die Klägerin gegenüber der Ermittlungsbehörde (erst) am 23. Januar 2018 nähere Angaben zum möglichen Nutzerkreis und zu potentiell in Frage kommenden Fahrzeugführern gemacht hätte, der noch zur Verfügung stehende Zeitraum bis zum Ablauf der Verjährungsfrist am 24. Januar 2018 für eine Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers offenkundig nicht ausreichend gewesen.

Ungeachtet der fehlenden Mitwirkungsbereitschaft der Klägerin hat die Ermittlungsbehörde zudem weitere Ermittlungsmaßnahmen ergriffen. Sie hat, wenn auch letztlich erfolglos, versucht, einen Lichtbildabgleich vorzunehmen und Fahrer-Ermittlungsersuchen an das Ordnungsamt des F. -Kreises und an den Beklagten gerichtet. Ermittlungsdefizite sind vor diesem Hintergrund nicht zu erkennen.

3. Die Anordnung der Fahrtenbuchauflage ist im Übrigen auch nicht ermessensfehlerhaft. Insbesondere ist die Auferlegung eines Fahrtenbuchs für eine Dauer von 9 Monaten nicht unverhältnismäßig.

Nach gefestigter höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung ist für die Frage der Verhältnismäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage und für die Einstufung der Schwere eines Verkehrsverstoßes auf das Punktesystem in der Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) zurückzugreifen. Dabei ist bereits ab einem Punkt und auch bei einer ersten derartigen Zuwiderhandlung von einem erheblichen Verstoß auszugehen.

Vgl. bereits BVerwG, Beschluss vom 9. September 1999 - 3 B 94.99 -, juris, Rn. 2, und Urteil vom 17. Mai 1995 - 11 C 12.94 -, juris, Rn. 10; OVG NRW, Beschlüsse vom 15. März 2007 - 8 B 2746/06 -, juris, Rn. 20, m. w. N., und vom 27. Juli 2006 - 8 B 1224/06 -, juris, Rn. 6.

An dieser rechtlichen Wertung hat sich auch durch die zum 1. Mai 2014 in Kraft getretene Neuordnung des bisherigen 18 - Punktesystems auf ein 8 - Punktesystem im Verkehrszentralregister bis zur Entziehung einer Fahrerlaubnis gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG und der damit einhergehenden Änderung der Anlage 13 zu § 40 FeV nichts geändert.

Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2015 - 3 C 13.14 -, Rn. 21 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 21. März 2016 - 8 B 64/16 -, juris, Rn. 31 ff., und vom 13. Januar 2016 - 8 A 1217/15 -, juris, Rn. 8 ff.

Ausgehend davon hat der Beklagte zu Recht angenommen, dass es sich bei der zugrundeliegenden Tat vom 24. Oktober 2017 um einen erheblichen Verkehrsverstoß handelt, da nach dem Punktesystem eine Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um 27 km/h mit einem Punkt gemäß Ziffer 3.2.2 der Anlage 13 zu § 40 FeV (i. V. m. Ziffer 11.3.5 der Tabelle 1c) des Anhangs zu Nr. 11 der Anlage zur BKatVO) zu bewerten ist. Der begangene Verkehrsverstoß erweist sich damit als ausreichende Grundlage für die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage.

Dass die Schlüssel für das Fahrzeug der Klägerin ihren eigenen Angaben zu Folge nun nicht mehr frei zugänglich sind, steht dem nicht entgegen. Es ist insoweit nicht ermessensfehlerhaft, dass der Beklagte nicht lediglich eine Fahrtenbuchauflage für den Wiederholungsfall angedroht hat. Auch die Dauer der angeordneten Fahrtenbuchauflage von 9 Monaten begegnet keinen Bedenken. Der Beklagte hat die Dauer der Fahrtenbuchauflage hinreichend begründet und ohne Ermessensfehler auf die Schwere des Verkehrsverstoßes abgestellt, der in dem genannten Punktesystem zum Ausdruck kommt. Die Dauer ist im Hinblick auf die Punktebewertung angemessen und stellt keine übermäßige Belastung dar. Die obergerichtliche Rechtsprechung hat etwa den Erlass einer 12-monatigen Fahrtenbuchauflage bereits bei einem mit einem Punkt bewerteten und erstmalig begangenen Verkehrsverstoß als verhältnismäßig angesehen.

Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2018 - 8 B 233/18 -, juris, Rn. 9.

Die weiteren mit der Fahrtenbuchauflage in Zusammenhang stehenden Regelungen im streitgegenständlichen Bescheid (Ersatz- und Nachfolgefahrzeug, Vorlage des Fahrtenbuchs) begegnen ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.

II. Die Klage ist jedoch teilweise begründet, soweit sich die Klägerin, die den Bescheid des Beklagten vom 12. März 2018 insgesamt angegriffen hat, gegen die Kostenfestsetzung in diesem Bescheid wendet.

1. Die Festsetzung von Verwaltungsgebühren ist rechtswidrig, soweit sie einen Betrag von 21,50 Euro übersteigt.

Rechtsgrundlage der Gebührenfestsetzung ist § 6a Abs. 1 Nr. 1a und Abs. 2 StVG i. V. m. § 1 Abs. 1 GebOSt und dem Gebührentarif Nr. 252 der Anlage 1 zu § 1 GebOSt. Die Gebühr Nr. 252 ist eine Rahmengebühr (21,50 Euro bis 200 Euro), deren Bemessung sich nach § 6 GebOSt i. V. m. § 9 Abs. 1 VwKostG richtet. Danach sind bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall zu berücksichtigen erstens der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand, soweit Aufwendungen nicht als Auslagen gesondert berechnet werden, und zweitens die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner sowie dessen wirtschaftliche Verhältnisse. Bei belastenden Maßnahmen darf die Behörde die Gebühr maßgeblich am Verwaltungsaufwand ausrichten.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. März 2007 - 8 B 2746/06 -, juris, Rn. 32, und vom 21. Dezember 2010 - 8 B 1626/10 -, juris, Rn. 17.

Die Bemessung der für die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage zu erhebenden Verwaltungsgebühr liegt, da es sich um eine Rahmengebühr handelt, im nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbaren Ermessen der Behörde. Dieses Ermessen kann die Behörde einzelfallbezogen oder - wofür hier nichts ersichtlich ist - typisierend durch den Erlass von ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften ausüben. In beiden Fällen hat das Gericht nur zu prüfen, ob das Ermessen überhaupt ausgeübt worden ist, ob es dem Zweck der Ermächtigung entsprechend ausgeübt worden ist und ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens beachtet sind (§ 114 Satz 1 VwGO).

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 8 B 1626/10 -, juris, Rn. 18.

Eine Ausübung des Rahmenermessens ist immer dann notwendig, wenn - wie hier - nicht lediglich die Mindestgebühr festgesetzt wird.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. März 2017 - 9 E 197/17 -, juris, Rn. 8, vom 12. April 2017 - 9 B 384/17 -, juris, Rn. 7, und vom 12. April 2019 - 16 E 322/18 -, juris, Rn. 4, jeweils m. w. N.

Die Gebühren erhebende Behörde hat dabei in Ausübung ihres Ermessens die vom Gebührentatbestand erfassten Amtshandlungen innerhalb des vorgegebenen Gebührenrahmens als einfache, mittlere oder aufwändige Fälle einzuordnen.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. März 2017 - 9 E 197/17 -, juris, Rn. 10, und vom 12. April 2019 - 16 E 322/18 -, juris, Rn. 4.

An einer diesen Anforderungen gerecht werdenden Ermessensausübung fehlt es vorliegend. Der Beklagte hat als "Gebühr-Nr. 252" vielmehr lediglich den Betrag von 105 Euro festgesetzt ("= 105,00 EUR"), ohne erkennbar zu machen, dass und mit welchen Erwägungen er von seinem Rahmenermessen Gebrauch macht. Es wird nicht einmal deutlich, dass der Beklagte überhaupt erkannt hat, dass es sich um eine Rahmengebühr handelt. Die festgesetzte Gebühr erweist sich angesichts dessen nach dem zuvor Gesagten als rechtswidrig, soweit sie über die Mindestgebühr von 21,50 Euro hinausgeht.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. März 2017 - 9 E 197/17 -, juris, Rn. 13, vom 12. April 2017 - 9 B 384/17 -, juris, Rn. 9, und vom 12. April 2019 - 16 E 322/18 -, juris, Rn. 3.

2. Die Festsetzung der entstandenen Auslagen in Höhe von 2,32 Euro ist hingegen nicht zu beanstanden.

Sie beruht auf § 6a Abs. 1 Nr. 1a und Abs. 2 StVG i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt. Nach dieser Vorschrift hat der Gebührenschuldner, soweit im Gebührentarif nichts anderes bestimmt ist, Entgelte für Zustellungen durch die Post mit Zustellungsurkunde zu tragen. Rechtliche Bedenken sind insoweit weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.

B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO und berücksichtigt, dass der Beklagte nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.

Lukas Jozefaciuk