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VG Düsseldorf, Beschluss vom 03.02.2020 - 6 L 3215/19

§ 4 Abs. 9 StVG erklärt lediglich die Entziehung der Fahrerlaubnis für sofort vollziehbar. Die Pflicht zur Abgabe des Führerscheins wird davon nicht erfasst.

Tenor

Es wird festgestellt, dass die von dem Antragsteller erhobene Klage 6 K 8711/19 aufschiebende Wirkung entfaltet, soweit sie gegen die im angefochtenen Bescheid verfügte Abgabe des Führerscheins gerichtet ist. Die Herausgabe des Führerscheins an den Antragsteller wird angeordnet.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Beim Antragsteller fielen nach der Verwaltungsakte seit dem Jahr 2014 die aus der nachfolgenden tabellarischen Auflistung ersichtlichen punkterelevanten Ereignisse vor. Hinsichtlich der einzelnen Zuwiderhandlungen und anderen Ereignisse wird auf die Verwaltungsakte verwiesen. Soweit es sich um punkteauslösende Taten handelt, sind ausschließlich die Mitteilungen des Kraftfahrtbundesamtes zugrunde gelegt.

Nach dem Straßenverkehrsgesetz in der ab dem 1. Mai 2014 gültigen Fassung ergibt sich der folgende - vom Gericht errechnete - Punktestand.

Lfd. Nr.

Tattag

KenntnisBehörde

Ereignis

Rechts-/ Bestandskraft

Tilgung

Punkte

einzeln

Punkte insg.

1.

15.01.2014

(Speicherung: 22.12.2014)

26.01.2015

Höchstgeschwindigkeit

15.11.2014

15.11.2019

2.

15.04.2014

26.01.2015

Höchstgeschwindigkeit

05.07.2014

05.01.2017

3.

19.09.2014

26.01.2015

Höchstgeschwindigkeit

03.01.2015

03.01.2020

4.

06.03.2015

Ermahnung vom 03.03.2015

5.

21.09.2014

17.12.2018

Höchstgeschwindigkeit

16.07.2015

6.

02.10.2014

17.12.2018

Höchstgeschwindigkeit

14.01.2016

7.

05.01.2017

Tilgung lfd. Nr. 2

-1

8.

20.04.2018

17.12.2018

Höchstgeschwindigkeit

31.08.2018

9.

29.05.2018

17.12.2018

Höchstgeschwindigkeit

03.08.2018

11

10.

15.01.2019

Verwarnung vom 11.01.2019 ? Reduzierung der Punkte nach § 4 Abs. 6 S. 1 Nr. 2 StVG auf 7

-4

11.

22.05.2019

12.09.2019

Höchstgeschwindigkeit

31.08.2019

12.

15.11.2019

12.09.2019

Tilgung lfd. Nr. 1

-2

Der Antragsgegner hörte den Antragsteller am 24. September 2019 zu der beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis an. Der Antragsteller verwies darauf, dass er seine Fahrerlaubnis zum Führen seines Autohauses existenziell benötige. Der Antragsgegner erläuterte, dass das Punktesystem zwingend ausgestaltet sei und entzog dem Antragsteller mit Ordnungsverfügung vom 4. November 2019 - zugestellt am 12. November 2019 - die Fahrerlaubnis und forderte zur Abgabe des Führerscheins innerhalb von sieben Tagen nach Zustellung auf. Die Aufforderung verband er mit einer Zwangsgeldandrohung in Höhe von 500,- Euro. Zugleich setzte er Verwaltungskosten fest.

Der Antragsteller hat am 12. Dezember 2019 Klage erhoben (6 K 8711/19), über die bislang nicht entschieden ist, und um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht.

Der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

II.

Der Antrag hat teilweise, nämlich in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg, überwiegend bleibt er allerdings erfolglos.

1. Das Gericht lehnt den auf § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gestützten Antrag des Antragstellers ab, die aufschiebende Wirkung seiner fristgemäß erhobenen Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis anzuordnen. Die Klage wird insofern voraussichtlich erfolglos bleiben, weil der angegriffene, nach §§ 4 Abs. 9 StVG, 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO und § 112 JustizG NRW sofort vollziehbare Bescheid nach überschlägiger Prüfung offensichtlich rechtmäßig ist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt.

Rechtsgrundlage der Fahrerlaubnisentziehung ist § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG. Danach gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen, sobald sich für ihn in der Summe acht oder mehr Punkte im Fahreignungsregister ergeben. Im Zeitpunkt des Erlasses der Entziehungsverfügung, auf den abzustellen ist, lagen diese Voraussetzungen für den Antragsteller vor.

Punkte ergeben sich gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird (sog. Tattagprinzip). Die Fahrerlaubnisbehörde hat für das Ergreifen von Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG, also auch für die Entziehung der Fahrerlaubnis, auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat (§ 4 Abs. 5 Satz 5 StVG).

Auf dieser Grundlage ergab sich für den Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt der Begehung der zeitlich letzten Ordnungswidrigkeit am 22. Mai 2019 (lfd. Nr. 11 der vorstehenden tabellarischen Auflistung) ein Punktestand von 8 Punkten. Dieser verpflichtete den Antragsgegner, dem Antragsteller die Fahrerlaubnis zu entziehen, nachdem die ersten beiden Maßnahmestufen (Ermahnung und Verwarnung) bereits erfolglos ergriffen worden waren.

Obwohl der Antragsteller (rechnerisch) bereits am 29. Mai 2018 (lfd. Nr. 9) 11 Punkte erreicht hatte, war ihm deswegen noch nicht Fahrerlaubnis zu entziehen, weil er damals noch nicht verwarnt worden war. Die (nachgeholte) Verwarnung vom 15. Januar 2019 verringerte nach § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 StVG den Punktestand auf 7.

Die nachträgliche Verringerung auf 6 Punkte am 15. November 2019 (lfd. Nr. 12) ändert am Verlust der Fahreignung nichts mehr, § 4 Abs. 5 Satz 7 StVG.

Erweist sich ein Fahrerlaubnisinhaber - wie der Antragsteller - als kraftfahrungeeignet, muss die Fahrerlaubnisbehörde ihm gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV die Fahrerlaubnis entziehen. Ein Ermessensspielraum steht ihr nicht zu.

Die Entziehung verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zwar mag sie den Antragsteller hart treffen. Indem er in der Vergangenheit beständig und erheblich gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen hat, hat er gezeigt, dass er die Verkehrssicherheit und damit Leib und Leben sowie bedeutende Sachwerte der übrigen Verkehrsteilnehmer seinen Interessen beharrlich unterordnet. Der Gesetzgeber hat mit dem Mehrfachtäterpunktesystem nach § 4 StVG das öffentliche Interesse, die Verkehrssicherheit zu wahren, mit dem privaten Mobilitätsinteresse ausgewogen ausgeglichen. Insofern ist es angemessen, den Antragsteller als voll verantwortlichen Gefährder mit der Gefahrbeseitigung in der Weise zu belasten, dass es ihm - bis zur evtl. Neuerteilung einer Fahrerlaubnis - unmöglich gemacht wird, andere durch seine Fahrweise in Gefahr zu bringen. Dass er hierdurch möglicherweise gehindert ist, seinen Beruf weiter auszuüben, ist eine unbeabsichtigte, aber gleichwohl unausweichliche Nebenfolge. Der Antragsteller hat sie hinzunehmen, weil die Gefahr allein von ihm ausgeht und diese nicht anders gebannt werden kann.

2. Der Antrag ist nach dem wohlverstandenen antragstellerischen Begehren gemäß §§ 122, 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass er entsprechend § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf die Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Pflicht zur Abgabe des Führerscheins gerichtet ist. Der so verstandene Antrag hat Erfolg.

Die Aufforderung zur Ablieferung des Führerscheins stellt sich bei summarischer Prüfung zwar ebenfalls als offensichtlich rechtmäßig dar. Die Pflicht, den Führerschein abzuliefern, ergibt sich als Folge der Fahrerlaubnisentziehung aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG und § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 FeV. Danach besteht gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV auch im Fall einer angefochtenen Entziehungsverfügung die Verpflichtung, den Führerschein abzuliefern. Das gilt aber nur, wenn der Sofortvollzug der Fahrerlaubnisentziehung von der Behörde angeordnet wurde. Zwar ist die Entziehung der Fahrerlaubnis bei Erreichen von acht Punkten von Gesetzes wegen (§ 4 Abs. 9 StVG) sofort vollziehbar. Diese gesetzliche Regelung erfasst aber, anders als vom Antragsgegner in seinem Bescheid ausgeführt, nicht die "Verfügung" insgesamt. Soweit die Verfügung außer der Entziehung der Fahrerlaubnis die Pflicht zur Abgabe des Führerscheins enthält, hat der Antragsgegner es unterlassen, diese Pflicht für sofort vollziehbar zu erklären. Der Klage kommt insoweit bereits gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung zu und eine gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung scheidet aus.

Die Vorschrift des § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV gilt nach ihrem klaren Wortlaut in Fällen, in denen die Fahrerlaubnisbehörde die Entziehung der Fahrerlaubnis für sofort vollziehbar erklärt hat (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) und damit nicht in Fällen, in denen die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs bereits von Gesetzes wegen, wie vorliegend gemäß § 4 Abs. 9 StVG, entfällt (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO). Insoweit kommt auch eine analoge Anwendung von § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV nicht in Betracht, da es sich um eine der Analogie regelmäßig nicht fähige Ausnahmevorschrift zu § 80 Abs. 1 VwGO handelt

vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. September 2010 - 8 C 21.09, BVerwGE 138, 1 ff.,

und die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO nur durch förmliches Bundesgesetz und nicht durch eine Rechtsverordnung ausgeschlossen werden kann. Der gesetzliche Ausschluss der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen bestimmten Verwaltungsakt erfasst im Zweifel nicht nachfolgende selbstständige Vollzugsakte bzw. Nebenverfügungen, wie die Pflicht zur Ablieferung des Führerscheins.

Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 80 Rn. 66.

Auch hat sich die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins nicht durch ihre Befolgung erledigt, sondern stellt den Rechtsgrund für die fortdauernde Einbehaltung des Dokuments durch den Antragsgegner dar.

Vgl. BayVGH, Beschluss vom 6. Oktober 2017 - 11 CS 17.953; NZV 2018, 47; VG Gera, Beschluss vom 11. Januar 2019 - 3 E 2271/18 Ge, juris; VG Sigmaringen, Beschluss vom 2. Januar 2018 - 2 K 9201/17, juris; VG Stade, Beschluss vom 18. Juni 2019 - 1 B 645/19, juris.

Lediglich klarstellend weist das Gericht darauf hin, dass das Führerscheindokument den Antragsteller auch nach Rückgabe nicht berechtigt, fahrerlaubnispflichtige Fahrzeuge zu führen. Vielmehr muss er den Führerschein wieder abgeben, wenn die Behörde die sofortige Vollziehung der Pflicht zur Führerscheinabgabe nachträglich anordnen sollte.

3. Sollte sich der Antrag des Antragstellers auch auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Zwangsmittelandrohung beziehen, ist er unzulässig, weil diese sich erledigt hat. Der Antragsteller hat ausweislich der Verwaltungsakte seinen Führerschein abgegeben und die ihm insofern obliegende (wenngleich nicht sofort vollziehbare) Pflicht erfüllt, deren Erfüllung durch das Zwangsmittel gesichert werden sollte. Wird die Pflicht zur Abgabe erneut angeordnet, ist eine neue Zwangsmittelandrohung erforderlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs.1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Kosten waren dem Antragsteller in Gänze aufzuerlegen, weil der Antragsgegner nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Der Antragsteller konnte mit seinem wesentlichen Begehren, mithin der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis, nicht durchdringen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Die Bedeutung der Sache wird im Hauptsacheverfahren mit dem Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG angesetzt, da der Antragsteller nicht in qualifizierter Weise, etwa als Berufskraftfahrer, auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist. Als Inhaber eines Autohauses ist er zwar in besonderer Weise auf seine Fahrerlaubnis angewiesen, aber im streitwertrechtlichen Sinne nicht qualifiziert, weil seine Berufstätigkeit gerade nicht ausschließlich im Führen von Kraftfahrzeugen besteht. In Verfahren betreffend die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ermäßigt sich der danach zu berücksichtigende Betrag von 5.000,- Euro aufgrund der Vorläufigkeit der Entscheidung um die Hälfte. Das Gericht geht - trotz der Regelung in § 6a Abs. 3 Satz 1 StVG i.V.m. § 22 Abs. 1 Verwaltungskostengesetz (VwKostG) in seiner bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung - mit Blick auf § 80 Abs. 6 VwGO davon aus, dass die Kostenfestsetzung nicht Gegenstand des Eilverfahrens ist und sich damit nicht streitwerterhöhend auswirkt.

Rechtsmittelbelehrung:

(1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) eingelegt werden.

Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG -). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.

Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst 1-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

(2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.

Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.

Die Beschwerdeschrift soll möglichst 1-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

Lukas Jozefaciuk