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VG Düsseldorf, Beschluss vom 16.01.2020 - 26 L 3079/19

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 8.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Der am 25. November 2019 bei Gericht eingegangene Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage 26 K 7092/19 gegen die Entlassungsverfügung der Antragsgegnerin vom 6. September 2019 wiederherzustellen,

hat keinen Erfolg.

Die Kammer lässt offen, ob dem Begehren das erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlt, weil der Antragsteller unter dem 3. Juli 2019 einen Antrag auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zum 31. Juli 2019 gestellt und damit zu erkennen gegeben hat, an der Fortsetzung des Beamtenverhältnisses kein Interesse mehr zu haben. Obwohl nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BeamtStG in Verbindung mit § 27 Abs. 3 und 4 LBG NRW dem Verlangen nachzukommen und die Erklärung nicht zurückgenommen worden ist, bleibt offen, aus welchen Gründen die Antragsgegnerin insoweit untätig geblieben ist. Aus dem Umstand, dass sich der Antragsteller nunmehr gegen seine Entlassungsverfügung wegen Nichtbewährung in der Probezeit wehrt, könnte man den Schluss ziehen, dass der Antragsteller nunmehr an seinem eigenen Entlassungsverlangen nicht mehr festhält. Letztendlich muss darüber aber nicht endgültig entschieden werden.

Der gemäß § 80 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthafte Antrag ist jedenfalls unbegründet.

Widerspruch und Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt haben gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt unter anderem dann, wenn die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Dabei ist gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag bei Überwiegen des Interesses des Antragstellers die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Fehlt es, wie etwa im Falle einer unzulänglichen Begründung im Sinne von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, bereits an einer ordnungsgemäßen Vollziehungsanordnung, kann einstweiliger Rechtsschutz auch in der Weise gewährt werden, dass die Vollziehungsanordnung durch das Gericht aufgehoben wird.

Die zusammen mit der Entlassungsverfügung vom 6. September 2019 ergangene Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt - entgegen der Auffassung des Antragstellers - den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Aus der Begründung ergibt sich, dass die Antragsgegnerin die Interessen des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung einer Klage und das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung gegeneinander abgewogen und aus welchen Gründen sie ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Durchsetzung der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe angenommen hat. Sie hat darauf verwiesen, dass im Interesse einer ordnungsgemäßen feuerwehrtechnischen Aufgabenerledigung sowie im Interesse der Öffentlichkeit an einer uneingeschränkt effektiv arbeitenden Feuerwehr nicht hingenommen werden könne, dass der Antragsteller bis zum Abschluss des Entlassungsverfahrens Dienst versehe. Es liege im öffentlichen Interesse, nur geeignete Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes zu beschäftigen (und zu alimentieren). Sie nimmt dabei an, dies sei im Hinblick auf den Antragsteller nicht mehr gewährleistet. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vertieft die Antragsgegnerin ihre Begründung zum besonderen Vollzugsinteresse. Inwieweit diese in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Begründung inhaltlich tragfähig ist, ist im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unerheblich. Darauf weist die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung zutreffend hin.

Die demnach dem Gericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO obliegende eigene Prüfung, ob das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Verfügung überwiegt, geht zu dessen Ungunsten aus. Hierbei ist zunächst zu prüfen, ob die angegriffene Verwaltungsentscheidung offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der sofortigen Vollziehung offensichtlich rechtmäßiger Entscheidungen besteht regelmäßig, an der sofortigen Vollziehung offensichtlich rechtswidriger Entscheidungen hingegen niemals ein öffentliches Interesse. Führt diese im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO notwendig summarische Prüfung zu keinem eindeutigen Ergebnis, ist auf Grund sonstiger nicht nur an den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens orientierter Gesichtspunkte abzuwägen, welches Interesse schwerer wiegt.

Die angegriffene Entlassungsverfügung ist als offensichtlich rechtmäßig anzusehen.

Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 21 Nr. 1, § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG in Verbindung mit § 28 Abs. 2 LBG NRW und § 1 Abs. 1 LVOFeu in Verbindung mit § 5 Abs. 8 Satz 4 LVO. Der Bescheid ist formell rechtmäßig ergangen. Der Antragsteller wurde vor der Entlassung in einer den Anforderungen des § 28 Abs. 1 VwVfG NRW genügenden Weise angehört. Personalrat und Gleichstellungsbeauftragte haben der Entlassung zugestimmt bzw. nach Beteiligung keine Stellungnahme abgegeben. Schließlich wurden die Formvorschriften des § 28 Abs. 1 LBG NRW beachtet.

Die Entlassungsverfügung ist auch materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen des Entlassungstatbestandes gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG liegen vor. Hiernach kann ein Beamter auf Probe entlassen werden, wenn er sich in der Probezeit nicht bewährt hat. Zweck der Probezeit ist die Bewährung für die entsprechende Laufbahn (vgl. auch § 10 Satz 1 BeamtStG), wobei sich die Bewährung unter anderem auf den Bereich der persönlichen Eignung des Beamten erstreckt. Zur Eignung gehört neben der fachlichen und gesundheitlichen auch die charakterliche Eignung. Deshalb ist dem Beamten innerhalb der Probezeit die Möglichkeit zu geben, seine Eignung für die eingeschlagene Laufbahn nachzuweisen. Wenn und solange Eignungsmängel zu erkennen sind und der Dienstherr von der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung des Probebeamten nicht zweifelsfrei überzeugt ist, hat sich der Probebeamte nicht bewährt. Dabei wird nicht gefordert, dass die mangelnde Bewährung mit Sicherheit feststeht, sondern nur, dass ernst zu nehmende begründete Zweifel an Eignung und Befähigung bestehen. Hierbei muss die laufbahnrechtliche Probezeit nicht stets voll ausgeschöpft werden. Steht die mangelnde Bewährung bereits vor Ablauf der Probezeit unumstößlich fest, ist der Beamte schon zu diesem Zeitpunkt zu entlassen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Mai 1990 - 2 C 35.88 -, juris, Rn. 22.

Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob der Beamte sich in der Probezeit nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat, ist ein Akt wertender Erkenntnis seines für diese Beurteilung zuständigen Organs. Das Urteil über die Bewährung besteht in der prognostischen Einschätzung, ob der Beamte den Anforderungen, die mit der Wahrnehmung der Ämter seiner Laufbahn verbunden sind, voraussichtlich gerecht werden wird. Zur Verneinung einer Bewährung genügen bereits begründete ernsthafte Zweifel des Dienstherrn daran, ob der Beamte die Eignung und Befähigung besitzt und die fachlichen Leistungen erbringt, die für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit notwendig sind. Diese Entscheidung ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zu Grunde liegt, ob allgemeine Wertmaßstäbe beachtet und sachfremde Erwägungen vermieden worden sind.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. September 2019 - 6 B 539/19 - juris, Rn. 4 m.w.N.

Nach diesen Grundsätzen ist die Entscheidung, den Antragsteller wegen fehlender Bewährung in der Probezeit zu entlassen, nicht zu beanstanden. Er hat sich als charakterlich ungeeignet für den feuerwehrtechnischen Dienst erwiesen, da er keine Gewähr dafür bietet, seine elementaren Verhaltenspflichten als Beamter im Allgemeinen und Feuerwehrbeamter im Speziellen nachzukommen. Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen (§ 34 Satz 1 BeamtStG). Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen (§ 34 Satz 2 BeamtStG). Ferner muss ihr Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert (§ 34 Satz 3 BeamtStG). Dabei fällt Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes aufgrund ihrer Funktion, Menschenleben und erhebliche Sachwerte zu retten, eine wichtige gesellschaftliche Aufgabe zu, auf deren ordnungsgemäße Erfüllung das Gemeinwesen im besonderen Maße vertraut. Die im angegriffenen Bescheid geschilderten Verhaltensweisen des Antragstellers, die er inhaltlich nicht in Abrede gestellt hat, rechtfertigen die Prognose der Antragsgegnerin, dass er den Anforderungen der von ihm als Beamten im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst wahrzunehmenden Ämter nicht gerecht werden wird. Die Antragsbegründung zeigt dabei nicht auf, dass die Antragsgegnerin die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums überschritten hat. Vergeblich versucht der Antragsteller, das Gewicht seines Fehlverhaltens herunterzuspielen.

In der laufbahnrechtlichen Probezeit ist der Antragsteller wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr vom Amtsgericht E. rechtskräftig am 31. August 2018 zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 60 € verurteilt worden. Zugleich ist ihm die Fahrerlaubnis entzogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen worden, ihm vor Ablauf von drei Monaten seit Rechtskraft des Urteils keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Auch wenn die am 4. Mai 2018 begangene Tat außerhalb des Dienstes begangen worden ist, wurde der dienstliche Bereich tangiert, weil es dem Antragsteller jedenfalls zeitweise rechtlich unmöglich geworden ist, ein Einsatzfahrzeug zu führen. Der Antragsgegnerin war es im Rahmen der von ihr zu treffenden Prognose auch nicht verwehrt, auf Sachverhalte zurückzugreifen, die in zeitlicher Hinsicht vor Beginn der laufbahnrechtlichen Probezeit zu verorten sind. Das gilt allgemein für Verhaltensweisen, deren Ausgangspunkte zwar vor der Probezeit liegen, die sich aber innerhalb derselben perpetuiert haben.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 1980 - 2 C 24.78 - juris, Rnrn. 35 ff.

So liegt der Fall hier. Bereits am 2. November 2014 hat der Antragsteller eine Trunkenheitsfahrt mit einem Kraftfahrzeug begangen, die als Ordnungswidrigkeit geahndet worden ist. Wenn die Antragsgegnerin in einer Gesamtschau feststellt, der Antragsteller habe mehrfach nach Alkoholkonsum keine ausreichende Trennung zum Führen von Kraftfahrzeugen manifestiert, so ist daran nichts zu erinnern. Die Antragsgegnerin ist nicht verpflichtet gewesen, im Falle des Antragstellers von einem "einmaligen außerdienstlichen persönlichkeitsfremden Fehlverhalten" auszugehen. Mit dieser Rechtsfigur werden außerdienstliche Auffälligkeiten erfasst, die selbst bei Widerrufsbeamten die Annahme einer charakterlichen Ungeeignetheit ausschließen.

Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. Dezember 2010 - 5 ME 268/10 - juris, Rn. 8, betreffend die Ergreifung des Polizeiberufs.

Weder der zeitlich Abstand der Taten noch der Umstand, dass sich der Antragsteller nach der letzten Tat am 5. Juni 2018 einer MPU-Beratung unterzogen hat, sprechen im Ergebnis für den Antragsteller. Zur Einschätzung der Alkoholproblematik heißt es im zusammenfassenden Beratungsergebnis: "Es liegt eine Tendenz zum unkontrollierten Konsum alkoholischer Getränke und damit zu einer Koppelung von Trinken und Fahren vor." [II, 43]. Belastbare Umstände dafür, dass der Antragsteller zukünftig mit einem hinreichend zuverlässigen Grad der Gewissheit zwischen einem verkehrsrechtlich problematischen Alkoholkonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen trennen wird, sind nicht ersichtlich. Dafür sprechen weder die offenbar wiedererteilte Fahrerlaubnis nach medizinischpsychologischer Untersuchung noch der weitere Umstand, dass nach der letzten Tat offenbar keine weiteren Vergehen vergleichbarer Art bekannt geworden sind. Bereits im Gutachten zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ist die Prognose zugunsten des Antragstellers teilweise eher zurückhaltend formuliert worden. Das gilt insbesondere für die Schlussfolgerung der Gutachter, dass die eingeleiteten Veränderungen - gemeint sind die Reduktion der Trinkmengen auf ein unbedenkliches Maß und nachfolgend der Verzicht auf Alkohol, verbunden mit dem Willen, dies auch so fortzuführen - durch positive Lebenserfahrungen gestützt werden, die den Antragsteller darin bestärken können, diese dauerhaft beizubehalten. Die Prognose erfährt, bezogen auf das beamtenrechtliche Dienstverhältnis, eine weitere Relativierung, weil der Antragsteller unter dem Druck des schwebenden Entlassungsverfahrens eher dazu geneigt ist, alles zu unterlassen, was seinen Status (weiter) verschlechtern könnte. Deshalb kann eine seriöse Langzeitprognose zu seinen Gunsten aus den aufgezeigten Umständen in einem überschaubaren Zeitrahmen nicht hergeleitet werden. Insoweit zeigt der Antragsteller auch keine konkreten Strategien auf, welche Vorkehrungen er getroffen hat, um zukünftig einen Rückfall in alte, problematische Trinkmuster sicher auszuschließen. Dass er präventive Schritte unternommen hat, um sein persönliches Umfeld entsprechend zu verändern, hat er nicht substantiiert vorgetragen. Die Trunkenheitsfahrten waren eingebettet im privaten Freundeskreis bzw. nach Dienstschluss im Kollegenkreis und lassen einen besonderen Anlass für den (übermäßigen) Konsum von alkoholischen Getränken nicht erkennen. Auch die Gründe für das vom Antragsteller eingeleitete sog. Entlastungstrinken (Gefühl der Vernachlässigung durch die Eltern, Probleme auf der Arbeit) gehen bei wertender Betrachtung nicht über das Maß dessen hinaus, dem ein durchschnittlicher junger Mann seiner Altersgruppe allgemein ausgesetzt ist.

Erschwerend kommt hinzu, dass der Antragsteller, wiederum im Zusammenhang mit einem erheblichen Alkoholkonsum, wegen eines Vorfalls am 9. Mai 2016 seinen kleinen Waffenschein eingebüßt hat, verbunden mit einem von der zuständigen Behörde ausgesprochenen Waffenbesitzverbot. Er hat seine Waffe sowohl gegen eine Zivilperson als auch gegen Polizeibeamte, die herbeigerufen worden sind, zum Einsatz gebracht. Nur unter Verwendung von Pfefferspray und Anwendung von körperlicher Gewalt konnte der Antragsteller überwältigt und entwaffnet werden. Dieser Vorfall zeigt in bedenklicher Weise, dass der Antragsteller unter dem Einfluss von alkoholischen Getränken auch nicht davor zurückschreckt, sich vorsätzlich über bedeutende Schutzvorschriften zugunsten überragender Schutzgüter wie Leib und Leben Dritter hinwegzusetzen. Offenbar ist er unter Alkoholeinfluss nicht in der Lage, das gebotene defensive Verhalten an den Tag zu legen. Dies ist mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, insbesondere der Wohlverhaltenspflicht, nicht mehr in Einklang zu bringen.

Soweit die Antragsgegnerin in ihre Bewertung zusätzlich das am 4. Mai 2014 vom Antragsteller begangene Fahren ohne Fahrerlaubnis einbezieht, bleibt dies ohne wesentliche Bedeutung, weil dieser Tat allenfalls das Gewicht eines abrundenden Aspektes zugeschrieben werden kann.

Schließlich ist die Antragsgegnerin auch berechtigt gewesen, die durch die Entziehung der Fahrerlaubnis hervorgerufenen negativen Auswirkungen auf den Dienstbetrieb ihres Fachamtes, das für das Feuerwehrwesen zuständig ist, zu betrachten und auch insoweit Schlüsse zum Nachteil des Antragstellers zu ziehen. Es liegt auf der Hand, dass eine um das Führen von Einsatzfahrzeugen verminderte Einsatzfähigkeit nicht nur negative Auswirkungen auf die logistischen Herausforderungen eines funktionierenden feuerwehrtechnischen Dienstes hat, sondern allgemein auf das dienstliche Klima innerhalb der Kollegenschaft. Diese negativen Folgen im Falle eines erneuten Verlustes der Fahrerlaubnis ein weiteres Mal hinnehmen zu müssen, ist der Antragsgegnerin nicht zumutbar.

Soweit der Antragsteller demgegenüber sinngemäß geltend macht, er biete ausreichende Gewähr dafür, sich nunmehr rechtstreu und insofern dienstrechtlich beanstandungsfrei zu verhalten, lässt er unberücksichtigt, dass es auf seine Selbsteinschätzung nicht ankommt.

Liegen nach alledem die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG vor, war der Antragsteller zu entlassen. Ein Ermessen stand dem Dienstherrn nicht zu. Vielmehr ist er verpflichtet, den Beamten auf Probe zu entlassen, wenn er zu der Überzeugung gelangt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Das wird in § 5 Abs. 8 Satz 4 LVO nachgezeichnet, wenn es heißt "Beamtinnen und Beamte, die sich nicht bewähren, sind zu entlassen." Soweit § 23 Abs. 3 Satz 1 BeamtStG bestimmt, "... Beamte ... können ... entlassen werden", wird damit dem Gesichtspunkt Rechnung getragen, dass der Dienstherr die Probezeit des Beamten verlängern kann, wenn die Nichtbewährung noch nicht endgültig feststeht.

Vgl. Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 25. August 2015 - 2 K 2904/14 -, juris, Rn. 46 m. w. N.

Eine solche Situation liegt hier nicht vor. Nach den obigen Ausführungen ist die Antragsgegnerin zu Recht davon ausgegangen, dass die charakterliche Nichteignung des Antragstellers aufgrund seines gravierenden Fehlverhaltens, beruhend auf einer Gesamtschau mehrerer Ereignisse, endgültig feststeht. Damit scheidet gemäß § 10 Satz 1 BeamtStG die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit als Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 2, § 4 Abs. 1, Abs. 3 lit. a) BeamtStG) zwingend aus.

Der Eintritt der Entlassung mit Ablauf des Monats September 2019 entspricht der Regelung des § 28 Abs. 2 3. Alt. LBG NRW. Die angefochtene Verfügung wurde am 19. September 2019 zugestellt.

Über die bloße Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entlassungsverfügung hinaus ist auch ein besonderes Vollzugsinteresse anzunehmen. Eine Weiterbeschäftigung des Antragstellers trotz festgestellter Nichtbewährung gefährdet das Interesse der Allgemeinheit an einer effektiven Gefahrenabwehr durch die Feuerwehr. Hinzu kommen auch fiskalische Interessen, Beamte, denen die erforderliche Eignung endgültig fehlt, nicht weiter zu alimentieren. Dass die Antragsgegnerin gegen den Antragsteller kein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ausgesprochen hat, ist unschädlich, weil diese Maßnahme nur vorläufiger Natur ist und kein notwendiges Durchgangsstadium für eine Entlassung aus dem Probebeamtenverhältnis darstellt. Der Antragsteller ist ferner nicht beschwert, wenn es der Antragsgegnerin gelungen ist, ihn zeitweise eingeschränkt einzusetzen. Zudem ist die Antragsgegnerin nicht darauf zu verweisen, auf das Fehlverhalten des Antragstellers mit den Mitteln des Disziplinarrechts zu reagieren.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Wert des Streitgegenstandes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 GKG, wobei in weiterer Anwendung von § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG wegen des vorläufigen Charakters des vorliegenden Eilverfahrens lediglich ein Viertel der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge der Besoldungsgruppe A 7 LBesG NRW anzusetzen ist.

Rechtsmittelbelehrung:

(1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) eingelegt werden.

Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG -). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.

Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

(2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.

Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.

Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

Lukas Jozefaciuk