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VG Düsseldorf, Beschluss vom 18.09.2019 - 14 L 2212/19

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,

die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 5979/19 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 4. Juli 2019 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,

hat keinen Erfolg.

Der Antrag ist zulässig.

Der erhobenen Klage kommt hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins wegen der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 Satz 1 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen (JG NRW) keine aufschiebende Wirkung zu.

Der Antrag ist jedoch unbegründet.

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt wiederherstellen bzw. anordnen, wenn bei einer Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies kommt dann in Betracht, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder aus anderen Gründen das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt.

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Vorliegend überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers.

In formeller Hinsicht genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung dem in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO normierten Begründungserfordernis. Die Antragsgegnerin war sich des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung bewusst und hat dies in der angefochtenen Verfügung hinreichend zum Ausdruck gebracht. Dem stehen auch möglicherweise formelhaft klingende Wendungen angesichts der Vielzahl vergleichbarer Verfahren und der jeweils sehr ähnlich gelagerten widerstreitenden Interessen nicht entgegen.

Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 19. März 2012 - 16 B 237/12 -, Rn. 2, juris; OVG NRW, Beschluss vom 7. April 2014 - 16 B 89/14 - juris; OVG NRW, Beschluss vom 14. November 2014 - 16 B 1195/14 - juris; VGH Bayern, Beschluss vom 15. Juni 2009- 11 CS 09.373 -, Rn. 19, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Januar 2012 - 6 L 1971/11 -,Rn. 2, juris.

Das Erlassinteresse und das Interesse an der sofortigen Vollziehung können - gerade im Gefahrenabwehrrecht - durchaus zusammenfallen, wobei die Frage, ob die Abwägung inhaltlich tragfähig ist, keinen Aspekt des Formerfordernisses gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO darstellt.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2012 - 16 B 237/12 -, Rn. 2, juris; OVG NRW, Beschluss vom 8.August 2008 - 13 B 1122/08 -, Rn. 4, 6, juris.

Die angefochtene Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 7. Juli 2019 erweist sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung auch in materieller Hinsicht als offensichtlich rechtmäßig. Die in der Hauptsache erhobene Klage wird voraussichtlich erfolglos bleiben.

Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung maßgeblich.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 3 C 26.07 -, Rn. 16, juris; OVG NRW, Beschluss vom 2. April 2012 - 16 B 356/12 -, Rn. 6, juris.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -). Hiernach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach Nr. 9.1. der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV ist derjenige zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet anzusehen, der Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) einnimmt.

Betäubungsmittel sind nach § 1 Abs. 1 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) die in den Anlagen I bis III zu § 1 Abs. 1 BtMG aufgeführten Stoffe. Dazu zählt auch Amphetamin (Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG). Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung lässt insoweit bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) die Kraftfahreignung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV entfallen und zwar unabhängig davon, ob unter dem Einfluss der Betäubungsmittel ein Kraftfahrzeug geführt wurde. Ein Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr ist demnach nicht erforderlich, so dass der Entzug der Fahrerlaubnis auch gerechtfertigt ist, wenn der Antragsteller kein Fahrzeug geführt hat. Diese Sichtweise findet ihre Berechtigung nicht zuletzt in dem hohen Missbrauchspotenzial sog. harter Drogen, das bis zum Nachweis einer verlässlichen Abkehr vom Konsum eine hinreichende abstrakte Gefahr von Fahrten unter dem Einfluss derartiger Substanzen begründet.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2012 - 16 B 1106/12 -, Rn. 2, juris; OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2012 - 16 B 944/12 -, Rn. 2, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 1. November 2012 - 3 O 141/12 -, Rn. 3, juris; VGH Bayern, Beschluss vom 7. August 2012- 11 ZB 12.1404 -, Rn. 7, juris.

Die Kraftfahreignung entfällt insoweit unabhängig von der Höhe der festgestellten Betäubungsmittelkonzentration.

Vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 27.05.2013 - 11 CS 13.718 -, Rn. 11, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.07.2013 - 16 B 718/13 -, Rn. 6, juris.

Auch auf die Häufigkeit des Konsums oder fehlendes Trennen zwischen der Einnahme des Betäubungsmittels und dem Führen von Kraftfahrzeugen kommt es nicht an. Es genügt vielmehr nach einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung angesichts des eindeutigen Normbefehls der einmalige Konsum einer sog. harten Droge.

Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.04.2013 - 16 B 354/13 -, m.w.N. zur Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte anderer Bundesländer.

Nach Maßgabe dieser Kriterien liegen beim Antragsteller die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis vor.

Es ist nach Aktenlage davon auszugehen, dass der Antragsteller Amphetamin konsumiert hat. Er wurde am Mittwoch, dem 28. November 2018 gegen 10:35 Uhr in N. (X. Straße 00) von der Polizei angehalten und kontrolliert. Ein durchgeführter Drogenvortest verlief positiv auf Amphetamin. Ihm wurde aufgrund des Drogenvortests eine Blutprobe entnommen. Die Auswertung der Blutprobe durch das Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Essen ergab ausweislich des Gutachtens vom 28. Januar 2019 einen Amphetamin-Wert von 36 ng/ml im Blutserum. Das Gutachten führt u.a. wörtlich aus:

"Durch die hier vorgenommenen chemischtoxikologischen Untersuchungen wurde nachgewiesen, dass der/die o.g. Betroffene Amphetamin aufgenommen hat. Im Probenmaterial wurden körperfremder Substanzen in Konzentrationen aufgefunden, die dafür sprechen, dass der/die Betroffene zum Zeitpunkt der Probennahme und damit zum Vorfallszeitpunkt akut unter der Wirkung der o.g. berauschenden Mittel stand. Die im ärztlichen Bericht dokumentierten und/oder von der Polizei beobachteten Hinweise auf eine Drogenwirkung sind durch Art und Menge der nachgewiesenen Substanzen zwanglos zu erklären, Substanz spezifische Ausfallerscheinungen kognitiver bzw. motorische Arbeit - wie sie zur Feststellung einer Fahrunsicherheit üblicherweise gefordert werden - sind aus den vorliegenden Unterlagen jedoch nicht abzuleiten. Weiterführende Untersuchungen zum Nachweis von Medikamenten und anderen berauschenden Mitteln (vergleiche Angaben bezüglich einer ärztlichen Vergabe von Flurspirilen) scheinen folglich im vorliegenden Fall verzichtbar."

Entgegen dem Vortrag des Antragstellers ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass es zu einer Verwechslung der Blutproben gekommen ist. Sowohl die Aktenzeichen (502000-149533-18/0) als auch die Vinülennummer (401449) stimmen im ärztlichen Bericht, im polizeilichen Protokoll und im toxikologischen Gutachten überein.

Nach den oben stehenden Grundsätzen steht die Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen aufgrund des nachgewiesenen Amphetaminkonsums fest. Denn bei Amphetamin handelt es sich um Betäubungsmittel im Sinne von § 1 Abs. 1 BtMG (vgl. Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG), so dass dem Antragsteller nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen war. Ein Ermessen ist der Fahrerlaubnisbehörde insofern nicht eingeräumt.

Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall von dieser Regel sind nicht ersichtlich. Der Vortrag des Antragstellers, er bekomme monatlich ärztlich verordnete Spritzen wegen seiner Depressionen, führt nicht dazu, trotz des Gutachtenergebnisses eine Fahreignung anzunehmen. Unabhängig von der Frage, ob nicht auch die Einnahme von Medikamenten, die Amphetamin enthalten, die Kraftfahreignung ausschließt, hat der Antragsteller die behauptete Einnahme der angegebenen Medikamente nicht durch entsprechende Belege (ärztliches Attest, Rezept o.ä.) glaubhaft gemacht. Aufgrund dessen bleibt unklar, ob die Spritzen Amphetamin enthalten und sich so eventuell der ermittelte Wert erklären lässt. Selbst wenn jedoch die Spritzen Amphetamin enthalten sollten, würde dies an der Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen nichts ändern. Denn auf die Gründe, aus denen die Drogen konsumiert wurden oder die sonstigen näheren Umstände des Drogenkonsums kommt es in keiner Weise entscheidungserheblich an.

Darüber hinaus führt das toxikologische Gutachten ausdrücklich aus, dass angesichts der festgestellten Amphetaminkonzentration eine weiterführende Untersuchung zum Nachweis von Medikamenten und anderen berauschenden Mitteln verzichtbar sei.

Vorliegend war allerdings die Entziehung der Fahrerlaubnis noch aus einem weiteren Grund zwingend vorzunehmen, so dass es auf die Umstände des Amphetaminkonsums am 28. November 2018 nicht entscheidungserheblich ankommt.

Denn der Antragsteller ist bereits im Rahmen einer Verkehrskontrolle am 20. September 2017 gegen 4:15 Uhr in I. aufgefallen, wobei die Untersuchung der an diesem Tag entnommenen Blutprobe einen Amphetaminwert von 67,1 ng/ml ergeben hat (Gutachten des Landeskriminalsamts Niedersachsen vom 11. Januar 2018). Der diesbezüglich erlassene Bußgeldbescheid vom 4. Mai 2018, in dem dem Antragsteller vorgeworfen wurde, das Kraftfahrzeug unter Wirkung des berauschenden mittels Amphetamin geführt zu haben, ist rechtskräftig geworden, nachdem der Antragsteller seinen Einspruch in der Hauptverhandlung am Amtsgericht I. am 13. März 2019 zurückgenommen hat. Allein die dadurch feststehende Amphetamineinnahme reicht angesichts der oben stehenden Grundsätze aus, um die Fahrungeeignetheit des Antragstellers festzustellen.

Der Entziehung der Fahrerlaubnis steht demgemäß auch nicht § 3 Abs. 4 Satz 1, 2 StVG entgegen. Denn eine Bindungswirkung nach § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG kommt nur dann in Betracht, wenn im gerichtlichen Verfahren eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB in Betracht kommt, so dass eine analoge Anwendung von § 3 Abs. 3 StVG auf Ordnungswidrigkeiten nicht möglich ist. Denn anders als im Strafverfahren kommt eine Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Ungeeignetheit nach § 69 StGB im Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht in Betracht.

Vgl. Hentschel/König /Dauer, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 45. Aufl., 2019, § 3 StVG, Rndr. 45, OVG Münster, Beschluss vom 29.04.2015 - 16 A 2773/13 - juris, vorgehend: VG Düsseldorf, Urteil vom 6. November 2013 - 14 K 5841/13.

Da es sich bei dem Verfahren am Amtsgericht N. (41 OWi-384 Js 635/19-235/19) um ein Ordnungswidrigkeitenverfahren handelt, war vor der Entziehung der Fahrerlaubnis im Verwaltungsverfahren das Ergebnis des gerichtlichen Verfahrens nicht abzuwarten.

Der Antragsteller hat seine aufgrund des Drogenkonsums entfallene Kraftfahreignung auch nicht wiedererlangt. Es fehlt zum einen an dem nach Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV grundsätzlich erforderlichen Nachweis einer mindestens einjährigen Drogenfreiheit. Der Antragsteller muss zudem belegen, dass seine Drogenfreiheit von einem tiefgreifenden und stabilen Einstellungswandel getragen ist. Hierzu bedarf es grundsätzlich einer medizinischpsychologischen Untersuchung.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. April 2012 - 16 B 356/12 - juris; OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2006 - 16 B 1538/06 - juris.

Ein weiteres Zuwarten der Antragsgegnerin wiederum, um dem Antragsteller zunächst den erforderlichen Beleg längerfristiger Drogenfreiheit zu ermöglichen, hätte sich aus Gründen der Effektivität der Gefahrenabwehr verboten. Ein derartiges Vorgehen ist in einem Fahrerlaubnisentziehungsverfahren regelmäßig nicht mit dem übergeordneten Interesse des Schutzes der Allgemeinheit vor ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabern zu vereinbaren,

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Juli 2012 - 16 A 1928/11 -.

Die Interessenabwägung fällt auch im Übrigen zulasten des Antragstellers aus. Denn in aller Regel trägt allein die voraussichtliche Rechtmäßigkeit einer auf den Verlust der Kraftfahreignung gestützten Ordnungsverfügung die Aufrechterhaltung des Sofortvollzugs. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen. Derartige Folgen, die bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen können, muss der Betroffene jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen.

Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96 -, Rn. 50 ff., juris; BVerfG, Beschluss vom 25. September 2000 - 2 BvQ 30/00 -, Rn. 4, juris; OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2012 - 16 B 944/12 -, Rn. 11, juris; OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2012- 16 B 1106/12 -, Rn. 7, juris.

Rechtliche Bedenken gegen die in der Ordnungsverfügung vom 7. Juli 2019 getroffenen sonstigen Entscheidungen bestehen ebenfalls nicht.

Die Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins folgt aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 FeV. Die mit der Fahrerlaubnisentziehung verbundene Zwangsgeldandrohung ist gemäß §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) rechtmäßig.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Das Interesse an der Fahrerlaubnis der betroffenen Klassen wird in Klageverfahren nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2012 - 16 B 1106/12 -, Rn. 9, juris,

der das Gericht folgt, mit dem Auffangwert des GKG angesetzt. Im Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes ermäßigt sich dieser Betrag um die Hälfte.

Rechtsmittelbelehrung:

(1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) eingelegt werden.

Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG -).

Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

(2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.

Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.

Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.