VG Düsseldorf, Beschluss vom 21.02.2019 - 6 L 3108/18
Erledigung eines Widerrufs, wenn die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeitsfeststellung, die er aufhebt, durch Zeitablauf erloschen ist
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller, der bei der E. M. AG als Triebwerkfacharbeiter im Sicherheitsbereich am Flughafen N. beschäftigt ist, wehrt sich gegen den Widerruf der unter dem 3. Februar 2014 erfolgten und am selben Tag zur Post gegebenen Feststellung seiner luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit.
Gegen den Antragsteller wurden in den Jahren 2009 und 2010 eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Fischwilderei, Sachbeschädigung sowie sexueller Nötigung bzw. Vergewaltigung nach § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) eingestellt. Ein im Jahr 2010 gegen ihn eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung wurde nach § 45 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) eingestellt.
Durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts I. -C. vom 2. Dezember 2017 wurde gegen den Antragsteller wegen Körperverletzung (§ 223 StGB) eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen festgesetzt. Das Amtsgericht stützte den Strafbefehl auf die folgenden Sachverhaltsfeststellungen: Der Antragsteller habe am 9. April 2017 aus Verärgerung darüber, dass sich in der Wohnung seiner ehemaligen Lebensgefährtin ein anderer Mann aufgehalten habe, diese an den beiden Oberarmen fest ergriffen, geschüttelt und gegen die Wand und den Türrahmen gedrückt und sei - nachdem es der Geschädigten gelungen war, sich loszureißen - dieser ins Wohnzimmer gefolgt, habe sie an den Haaren ergriffen, mit Wucht auf einen Sessel geworfen und ihren Kopf mehrfach auf die Armlehne des Sessels geschlagen. Nachdem die Geschädigte sich befreit habe und aus der Wohnung habe laufen wollen, sei er ihr gefolgt, habe sie erneut an den Haaren ergriffen und habe sie wieder zurück in die Wohnung gezogen, wodurch diese gestürzt und mit dem Kopf aufgeschlagen sei. Der Geschädigten sei ein Haarbüschel ausgerissen worden. Ferner seien zahlreiche Rötungen und Hautunterblutungen diagnostiziert worden. Als Beweismittel führte der Strafbefehl u.a. die Einlassung des Antragstellers, das Zeugnis der Geschädigten und einer Ärztin und das Protokoll der rechtsmedizinischen Untersuchung auf. Von dem Inhalt des Strafbefehls erhielt die Bezirksregierung am 5. Juni 2018 Kenntnis.
Ende 2017 stellte die Staatsanwaltschaft I. ein weiteres Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung gegen den Antragsteller ein, dass sie nach dem Strafbefehl vorangegangenen Ermittlungsverfahren eingeleitet hatte.
Mit Schreiben vom 7. Juni 2018 teilte die Bezirksregierung E1. (Bezirksregierung) dem Antragsteller mit, dass der Umstand, dass dieser wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen verurteilt worden sei, von sicherheitsrelevanter Bedeutung sei und dazu führen könne, dass die Zuverlässigkeit des Antragstellers i.S.v. § 7 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) nicht mehr bejaht und die ihm zuletzt am 3. Februar 2014 erteilte positive Zuverlässigkeitsfeststellung widerrufen werde. Sie gab dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme.
Daraufhin teilte der Antragsteller der Behörde mit, dass die tatsächlichen Feststellungen in dem Strafbefehl vom 2. Dezember 2017 nicht der Wahrheit entsprächen. Seine ehemalige Lebensgefährtin habe den Tathergang falsch geschildert. Tatsächlich habe sie infolge einer Rangelei mit ihm lediglich leichteste Rötungen und einige herausgerissene Haare davongetragen, wobei letzteres nicht absichtlich geschehen sei. Der von der Geschädigten geschilderte Tathergang sei unplausibel, weil er sich kurz zuvor den Arm ausgekugelt habe. In Anbetracht der daraus resultierenden erheblichen Schmerzen und Bewegungseinschränkungen habe er die von der Geschädigten geschilderten Taten nicht begehen können. Ferner sei das in dem Strafbefehl festgesetzte Strafmaß zu hoch. Ein Strafmaß von unter 60 Tagessätzen wäre sachgerecht gewesen. Er beantrage derzeit die Wiederaufnahme des strafrechtlichen Verfahrens. Selbst wenn man die Feststellungen in dem Strafbefehl aber als wahr unterstelle, liege ein Sonderfall vor, bei dem die Regelvermutung des § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 LuftSiG nicht greife. Die Tat habe keinen Bezug zur Luftsicherheit. Ferner sei sie durch eine absolute Einmaligkeit gekennzeichnet. Dem Strafbefehl liege eine Beziehungstat aufgrund enttäuschter Liebe zugrunde. Er habe mit der Geschädigten drei Jahre in einer Lebenspartnerschaft gelebt. Zwei Monate vor der Tat hätten sie sich getrennt. Zwei Tage vor der Tat hätten sie einen gemeinsamen Abend verbracht und die Geschädigte habe ihm gesagt, dass sie ihn liebe und vermisse. Dies habe bei dem Antragsteller Hoffnung auf eine Wiederaufnahme der Beziehung hervorgerufen. Nachdem er erfahren habe, dass die Geschädigte einen neuen Freund hatte, habe er Alkohol getrunken und sei zur Wohnung seiner ehemaligen Lebensgefährtin gestürmt. Daraufhin sei es zu einer Rangelei mit der Geschädigten gekommen. Eine solche Beziehungstat sei schon dem Grunde nach nicht ohne weiteres von Relevanz für die Luftsicherheit. Auch neige er normalerweise nicht zu Handgreiflichkeiten. Schließlich habe er seine Tätigkeit bei der E. M. AG stets und in jeder Hinsicht zuverlässig und beanstandungsfrei ausgeübt. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit des Widerrufs sei zu berücksichtigen, dass der Widerruf für ihn ein Berufsverbot darstelle.
Mit Bescheid vom 13. Juli 2018 widerrief die Bezirksregierung die positive Zuverlässigkeitsfeststellung des Antragstellers und ordnete die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, aufgrund der Verurteilung des Antragstellers wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen sei der Antragsteller nicht mehr zuverlässig i.S.d. § 7 LuftSiG. Nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW könne ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht mehr zu erlassen und ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet sei. Ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug sei zu bejahen. Es bestehe die begründete Besorgnis, dass sich das von dem Antragsteller ausgehende Sicherheitsrisiko bereits in einem Schaden konkretisiere, bevor eine gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Verfügung ergangen sei. Zur Abwehr von Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs sei es erforderlich, unzuverlässigen Personen unverzüglich die Zuverlässigkeit abzusprechen, um ihnen den Zugang zu sicherheitsrelevanten Bereichen verwehren zu können. Vor dem Hintergrund des immensen Schadens, den eine unzuverlässige Person in den sicherheitsrelevanten Bereichen eines Verkehrsflughafens im Ernstfall anzurichten in der Lage sei, müsse das berufliche Interesse des Antragstellers an einem weiteren Zugang zum Sicherheitsbereich bis zur Bestandskraft der Verfügung hinter dem öffentlichen Interesse zurücktreten.
Im August 2018 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Strafbefehl vom 2. Dezember 2017 abgeschlossenen Strafverfahrens. Mit Beschluss vom 30. Januar 2019 entschied das Amtsgericht I. -C1. , dass der Antrag gemäß § 359 Nr. 5 StPO zulässig ist.
Der Antragsteller hat gegen den Widerrufsbescheid am 3. August 2018 Klage erhoben (6 K 6500/18), über die noch nicht entschieden ist. Am 23. Oktober 2018 hat er einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt.
Zur Begründung wiederholt er seine Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor: Er habe ein Rechtsschutzbedürfnis an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Zwar hätte sich nach § 5 Abs. 2 Satz 1 der Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung (LuftSiZÜV) die positive Zuverlässigkeitsfeststellung vom 3. Februar 2014 mittlerweile infolge Zeitablaufs auch ohne den Widerruf erledigt. Allerdings könne er gemäß § 3 Abs. 5 Satz 3 LuftSiZÜV aufgrund des nach wie vor wirksamen Widerrufs vor Ablauf eines Jahres nach Mitteilung des Widerrufs keinen erneuten Antrag auf Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung stellen. Ferner führt er aus, seine ehemalige Lebensgefährtin habe ihre Aussage mittlerweile in einer eidesstattlichen Versicherung widerrufen. Insbesondere habe sie versichert, dass sie keine Verletzungen erlitten habe. Der Widerruf der Aussage begründe erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Strafbefehls. Denn bei einem Strafbefehl bestehe keine gesteigerte Gewissheit über den Tathergang, da er nicht aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergehe. Daher habe der Strafbefehl im Verwaltungsverfahren nicht das gleiche Gewicht wie ein Strafurteil. Ferner stehe der Strafbefehl in der Schwebe, da sein Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens durch das Amtsgericht I. -C1. als zulässig angesehen worden sei. Unabhängig davon sei die Bezirksregierung verpflichtet, eine eigenständige Beurteilung des Sachverhaltes vorzunehmen. Stattdessen habe sie sich ausschließlich an dem festgesetzten Strafmaß von über 60 Tagessätzen orientiert. § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 LuftSiG stelle aber lediglich einen Regeltatbestand dar und die Behörde müsse auch bei Verwirklichung eines Regelbeispiels Ermessen ausüben. Selbst wenn man die Feststellungen in dem Strafbefehl als wahr unterstelle, sei die Tat weder Ausdruck einer kriminellen Neigung, noch zeige sie, dass er außerhalb dieser Sondersituation zu Gewalt neige. Insbesondere habe er keine an der Beziehungsproblematik unbeteiligten Dritten angegangen. Kennzeichnend für eine terroristische Gefährdung sei aber gerade, dass die Täter Unbeteiligte schädigen. Er sei weder vor noch nach der Tat am 9. April 2017 in irgendeiner Weise strafrechtlich in Erscheinung getreten. Auch das zeige, dass die Tat ein singuläres Ereignis infolge der Verletzung seiner Gefühle darstelle. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung leide ebenfalls an einem Ermessensausfall. Die Bezirksregierung habe in der Begründung der Anordnung seine Unzuverlässigkeit unterstellt. Tatsächlich sei aber fraglich und Gegenstand dieses Gerichtsverfahrens, ob er tatsächlich unzuverlässig sei. Trotz der höchst zweifelhaften Unzuverlässigkeit habe die Bezirksregierung keine Erwägungen angestellt, wie groß das Risiko einer von ihm ausgehenden terroristischen Gefahr im Einzelfall sei. Durch das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache würden endgültige Tatsachen geschaffen. Ihm drohe ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden. Er verliere seinen Beruf und damit seine Existenzgrundlage, wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit bestehen bleibe. Die E. M. AG drohe ihm mit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses, sollte seine Zuverlässigkeit nicht wiederhergestellt werden. Eine Tätigkeit bei der E. M. AG ohne positive Zuverlässigkeitsfeststellung sei nicht möglich. Die E. M. AG stelle vormals gekündigte Arbeitnehmer auch nicht wieder ein, wenn deren Zuverlässigkeit im Nachhinein bestätigt werde. Auch unabhängig von seinem derzeitigen Arbeitgeber könne er seine berufliche Tätigkeit ausschließlich im Sicherheitsbereich eines Flughafens ausüben. Der Widerruf habe für ihn somit ein dauerhaftes Berufsverbot zur Folge. Dies sei in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung der am 3. August 2018 erhobenen Klage (6 K 6500/18) gegen den Widerrufsbescheid der Bezirksregierung E1. vom 13. Juli 2018 wiederherzustellen,
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er wiederholt die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid. Ergänzend trägt er vor, dass das laufende Wiederaufnahmeverfahren - anders als die Berufung oder die Revision - die Rechtskraft des Strafbefehls nicht hemme. Daher sei der Strafbefehl im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung weiter heranzuziehen. Die Luftsicherheitsbehörden könnten von der Richtigkeit strafrechtlicher Verurteilungen und der ihnen zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen ausgehen, es sei denn, es sei ohne weiteres erkennbar, dass die Verurteilung auf einem Irrtum beruht. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. Denn maßgeblich für den Strafbefehl sei der im Strafbefehl festgestellte Sachverhalt und nicht die Aussagen der Geschädigten in der Ermittlungsakte. Aus dem Strafbefehl ergäben sich jedoch genau die Verletzungen, die die Geschädigte auch in ihrer eidesstattlichen Versicherung bestätigt habe. Ferner gebe die Geschädigte in der eidesstattlichen Versicherung selbst an, dass sie sich an den genauen Tathergang nicht mehr erinnern könne, sodass weiterhin von der Richtigkeit des Strafbefehls auszugehen sei. Entgegen der Auffassung des Antragstellers greife auch die Regelvermutung des § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 LuftSiG. Denn die Begründung von Zweifeln an der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit setze nicht voraus, dass die Straftat einen Bezug zur Luftsicherheit aufweise. Das Verhalten des Antragstellers deute auf charakterliche und persönliche Schwächen in Bezug auf seine Selbstbeherrschung hin. Aufgrund der Tat bestünden daher Zweifel daran, ob der Antragsteller in anderen emotional schwierigen Situationen die notwendige Selbstbeherrschung und charakterliche Stärke zeigen könne, die für die Sicherheit des Luftverkehrs notwendig sei.
Der Antragsteller hat beantragt, ihn persönlich anzuhören, sollte das Gericht Zweifel haben, ob die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werden kann.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes - insbesondere des Inhaltes der eidesstattlichen Versicherung der Geschädigten - wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Bezirksregierung ergänzend Bezug genommen.
II.
Die Kammer konnte ohne eine persönliche Anhörung des Antragstellers in einer mündlichen Verhandlung entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war nicht zwingend geboten. Nach § 101 Abs. 3 VwGO steht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren, die - wie hier - nicht durch Urteil enden, im Ermessen des Gerichts. Vorliegend war aufgrund der Eilbedürftigkeit eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung geboten. Besondere Umstände, die hier ausnahmsweise die persönliche Anhörung des Antragstellers in einer mündlichen Verhandlung zwingend erfordert hätten, hat der Antragsteller weder vorgetragen, noch sind solche ersichtlich. Dem Anspruch des Antragstellers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) ist durch die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme Genüge getan.
Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.).
1. Der Antrag ist zulässig. Er ist insbesondere statthaft. Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO ist statthaft, wenn der Antragsteller in der Hauptsache die Aufhebung eines wirksamen Verwaltungsakts begehrt, der - wie hier - nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO sofort vollziehbar ist. Die in der Hauptsache mit der Anfechtungsklage angefochtene Widerrufsverfügung ist weiterhin wirksam, obwohl die Zuverlässigkeitsfeststellung vom 3. Februar 2014, auf die sie sich bezieht, seit dem 7. Februar 2019 durch Zeitablauf erloschen ist.
Nach § 43 Abs. 2 VwVfG NRW bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Ein Verwaltungsakt erledigt sich, wenn er nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. August 2017 - 1 A 3/17 -, juris Rn. 12 und vom 25. September 2008 - 7 C 5/08 -, juris Rn. 13 m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 4. November 1996 - 10 A 3363/92 -, juris Rn. 4 ff., Kammergerichtsbescheid vom 28. November 2014 - 6 K 5643/13 -, juris Rn. 29.
Daran gemessen hat sich die Widerrufsverfügung nicht erledigt. Von ihr gehen weiterhin rechtliche Wirkungen aus. Zwar ist die unmittelbare Regelungswirkung des Widerrufs, namentlich die Aufhebung der positiven Zuverlässigkeitsfeststellung vom 3. Februar 2014, gegenstandlos geworden. Denn der die Zuverlässigkeit feststellende Bescheid galt gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 LuftSiZÜV lediglich fünf Jahre ab seiner Bekanntgabe am 6. Februar 2014 (vgl. § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW). Mit Ablauf des 6. Februar 2019 hat er sich durch Zeitablauf erledigt. Zeitgleich ist die primär belastende Wirkung der Aufhebung der Zuverlässigkeitsfeststellung entfallen. Seit diesem Zeitpunkt wäre der Antragsteller auch dann nicht mehr zuverlässig i.S.d. Luftsicherheitsgesetzes, wenn die Antragsgegnerin die Zuverlässigkeitsfeststellung nicht - wie hier - widerrufen hätte. Mit Ablauf des 6. Februar 2019 geht der Widerruf also "ins Leere".
Die Rechtswirkungen des Widerrufs erschöpfen sich jedoch nicht in der Aufhebung der Zuverlässigkeitsfeststellung. Über seinen eigentlichen Regelungsgehalt hinaus bewirkt der Widerruf, dass der Antragsteller vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des Widerrufsbescheides grundsätzlich keinen neuen Antrag auf Feststellung seiner luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit stellen kann. Denn gemäß § 3 Abs. 5 Satz 3 LuftSiZÜV kann, wenn die Behörde die Zuverlässigkeit des Antragstellers verneint hat, ein erneuter Antrag auf Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung grundsätzlich frühestens nach Ablauf von einem Jahr nach Mitteilung des letzten Überprüfungsergebnisses gestellt werden. Diese Sperrfrist gilt - jedenfalls analog - auch bei einer Verneinung der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit im Rahmen einer anlassbezogenen Überprüfung wie hier. Denn ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 3 Abs. 5 Satz 3 LuftSiZÜV soll die Sperrfrist verhindern, dass unzuverlässige Personen durch erneute Beantragung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung das kostenintensive und arbeitsaufwändige Überprüfungsverfahren sofort wieder in Gang setzen und damit in erheblichem Umfang die Kapazitäten der Luftsicherheitsbehörden binden.
Vgl. BR-Drs. 234/07.
Diese Interessenlage besteht nicht nur, wenn die Luftsicherheitsbehörde die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit im Rahmen einer Erst- oder Wiederholungsüberprüfung verneint, sondern genauso bei einer Verneinung der Zuverlässigkeit im Rahmen einer anlassbezogenen Überprüfung mit anschließendem Widerruf.
Da die fortdauernde Wirksamkeit des Widerrufs Voraussetzung für den Eintritt der gesetzlichen Sperrfrist ist, wirkt der Widerruf in der Sperrfrist fort und stellt eine fortbestehende Beschwer für den Antragsteller dar. Der Widerruf hat sich deshalb solange nicht (vollständig) erledigt, wie die gesetzliche Sperrfrist nicht abgelaufen ist. Dies ist hier noch nicht geschehen.
Vgl. zur Erledigung eines im Wege der Ersatzvornahme abgerissenen Gebäudes nach Erlass einer Abrissverfügung: OVG NRW, Urteil vom 4. November 1996 - 10 A 3363/92 -, juris Rn. 4 ff.; zur Erledigung einer vollzogenen Abschiebungsanordnung: BVerwG, Urteile vom 22. August 2017 - 1 A 3/17 -, juris Rn. 12 und vom 14. Dezember 2016 - 1 C 11/15 -, juris Rn. 29.
2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Begründetheit eines auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gerichteten Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO beurteilt sich danach, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell ordnungsgemäß erfolgt ist (a.) und ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Widerrufsbescheides das private Interesse des Antragstellers an einer Aussetzung überwiegt (b.).
a. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere hat die Bezirksregierung das Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO beachtet. Nach dieser Vorschrift ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO schriftlich zu begründen. Das Begründungserfordernis dient dem Zweck, der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen zu führen, den Betroffenen über die Gründe, die für die Anordnung der sofortigen Vollziehung maßgeblich gewesen sind, in Kenntnis zu setzen, und schließlich das Gericht im Falle eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO über die behördlichen Erwägungen zu unterrichten. Die Begründung muss dementsprechend erkennen lassen, dass und warum die Behörde in dem konkreten Einzelfall dem sofortigen Vollziehbarkeitsinteresse Vorrang vor dem Aussetzungsinteresse des Betroffenen einräumt. Ob die aufgeführten Gründe den Sofortvollzug inhaltlich rechtfertigen, ist hingegen keine Frage der formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, sondern der Interessenabwägung.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. November 2014 - 16 B 1282/14 -, juris Rn. 3 m.w.N. und vom 8. November 2011 - 16 B 24/11 -, juris Rn. 3 und vom 11. Oktober 2010 - 6 B 1057/10 -, juris Rn. 18; OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2009 - 20 B 299/09.AK -, n.v., BA S. 3.
Diesen Anforderungen werden die Ausführungen der Bezirksregierung in der Widerrufsverfügung vom 13. Juli 2018 gerecht. Sie zeigen, dass sich die Behörde des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung bewusst war und warum ihrer Auffassung nach das öffentliche Interesse am Sofortvollzug im konkreten Fall Vorrang vor dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers hat. Die Behörde hat zur Begründung ausgeführt, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit erforderlich sei, um dem Antragsteller unmittelbar nach Zugang der Widerrufsverfügung den Zutritt zu sicherheitsrelevanten Bereichen verwehren zu können. Denn es bestehe die Besorgnis, dass das von dem Antragsteller ausgehende Sicherheitsrisiko sich in einem Schaden konkretisiere, bevor eine gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Verfügung ergangen sei. Vor dem Hintergrund des immensen Schadens, den eine unzuverlässige Person in den sicherheitsrelevanten Bereichen eines Verkehrsflughafens im Ernstfall anzurichten in der Lage sei, müsse das berufliche Interesse des Antragstellers an einem weiteren Zugang zum Sicherheitsbereich bis zur Bestandskraft der Verfügung hinter dem öffentlichen Interesse zurücktreten.
Dass diese Aspekte (teilweise) zugleich das Erlassinteresse an der Verfügung begründen, stellt die Begründung in formeller Hinsicht nicht in Frage. Denn das Erlassinteresse und das Interesse an der sofortigen Vollziehung können - gerade im Ordnungsrecht - durchaus zusammenfallen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. März 2009 - 13 B 1910/08 -, juris Rn. 4 m.w.N.
b. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Widerrufsverfügung überwiegt das private Interesse des Antragstellers an einer Aussetzung.
Im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist im Wege einer eigenen Abwägung des Gerichts das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung der Maßnahme mit dem Interesse der Allgemeinheit an ihrer Vollziehung abzuwägen. Maßgebliches Kriterium für die Abwägung sind die Erfolgsaussichten der Klage im Hauptsacheverfahren. Ergibt die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes allein mögliche und gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung. Denn an der Vollziehung rechtswidriger hoheitlicher Maßnahmen kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist der Verwaltungsakt hingegen offensichtlich rechtmäßig, überwiegt in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das öffentliche Interesse an einem Sofortvollzug nur dann, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt.
Nach diesen Maßstäben fällt die Interessenabwägung vorliegend zu Lasten des Antragstellers aus. Denn es ist nach summarischer Prüfung nach Aktenlage davon auszugehen, dass die Widerrufsverfügung vom 13. Juli 2018 offensichtlich rechtmäßig ist (aa.). Darüber hinaus besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an ihrem Sofortvollzug (bb.).
aa. Rechtsgrundlage des Widerrufsbescheides ist § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW. Nach dieser Vorschrift darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde.
Der Widerrufsbescheid ist formell rechtmäßig. Insbesondere war die Bezirksregierung E1. für seinen Erlass zuständig. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 LuftSiZÜV erfolgt die Überprüfung der Zuverlässigkeit im Sinne des § 7 LuftSiG bei Beschäftigten von Flugplatz- bzw. Frachtunternehmen durch die Luftsicherheitsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Sitz des Unternehmens befindet. Da der Antragsteller im Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids für die E. M. AG, die ihren Sitz in L. hat, tätig war, ist die Bezirksregierung E1. die örtlich zuständige Luftsicherheitsbehörde. Dies folgt aus § 16 Abs. 2 LuftSiG i.V.m. § 2 Nr. 5 der Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden auf dem Gebiet der Luftfahrt NRW (LuftfahrtZustVO NRW), wonach die Bezirksregierung E1. unter anderem für die Wahrnehmung der Aufgaben der Luftsicherheitsbehörden nach dem LuftSiG im Regierungsbezirk L. zuständig ist.
Ferner hat die Behörde dem Antragsteller mit Schreiben vom 7. Juni 2018 die Gelegenheit gegeben, sich zu dem Widerruf zu äußern und ihn somit im Einklang mit § 7 Abs. 5 LuftSiG bzw. § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört.
Vgl. zur Anwendbarkeit des § 7 Abs. 5 LuftSiG auch im Widerrufsverfahren: OVG Bremen, Beschluss vom 27. Juli 2017 - 1 B 81/17 -, juris Rn. 21; Meyer in: Grabherr/Reidt/Wysk, Luftverkehrsgesetz, Kommentar, 20. Ergänzungslieferung, Stand: Januar 2018, § 7 LuftSiG, Rn. 76.
Der Widerrufsbescheid ist bei der im vorläufigen Rechtschutzverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage auch materiell rechtmäßig.
Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW sind aller Voraussicht nach erfüllt. Die rechtskräftige Verurteilung des Antragstellers wegen Körperverletzung vom 2. Dezember 2017 stellt eine gegenüber der am 3. Februar 2014 erteilten positiven Zuverlässigkeitsfeststellung nachträglich eingetretene Tatsache dar, aufgrund derer die Bezirksregierung E1. berechtigt war, die Feststellung der Zuverlässigkeit des Antragstellers im Sinne des § 7 LuftSiG zu verneinen.
Die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit im Sinne von § 7 LuftSiG stellt einen - durch die Gerichte voll überprüfbaren - unbestimmten Rechtsbegriff dar,
vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Juli 2018 - 20 A 145/15 -, n.v., B.A. S. 7 und vom 15. Juni 2009 - 20 B 148/09 -, juris Rn. 7 m.w.N.,
der durch die Rechtsprechung bereits vor Ergänzung der Vorschrift um den Absatz 1a weitreichend konkretisiert worden war.
Danach ist zuverlässig im Sinne von § 7 LuftSiG,
vgl. zur formellen und materiellen Verfassungsmäßigkeit: BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2010 - 2 BvL 8/07, 2 BvL 9/07 -, NVwZ 2010 S. 1146 ff.,
wer die Gewähr dafür bietet, die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen, Sabotageakten und terroristischen Anschlägen (vgl. § 1 LuftSiG) in vollem Umfang zu erfüllen. Bezugspunkt der Überprüfung der Zuverlässigkeit muss dabei sein, ob Grund zu der Annahme besteht, bei dem Überprüften sei aktuell oder künftig ein Verstoß gerade gegen die Anforderungen zur Wahrung der Sicherheit des Luftverkehrs zu befürchten. Der Überprüfte muss nach dem Gesamtbild seiner Persönlichkeit das erforderliche Maß an Verantwortungsbewusstsein und Selbstbeherrschung aufbringen, um selbst bei Inaussichtstellen von Vorteilen oder der Androhung von Nachteilen die Belange der Sicherheit des Luftverkehrs zu wahren.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Februar 2005 - 20 B 111/05 -, juris und vom 4. Mai 2005 - 20 B 2825/04 -, zur Vorgängerregelung des § 29 d Luftverkehrsgesetz: BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2004 - 3 C 33.03 -, a.a.O.
Gemäß § 7 Abs. 1a Satz 1 LuftSiG ist die Zuverlässigkeit des Betroffenen aufgrund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalles zu bewerten. Der Zuverlässigkeitsbegriff wird durch § 7 Abs. 1a Satz 2 LuftSiG anhand von Regelbeispielen konkretisiert, deren Vorliegen die Zuverlässigkeit in der Regel ausschließen. Bei den Regeltatbeständen handelt es sich stets um typisierte Fallgruppen, die ausweislich der Gesetzesbegründung keinesfalls abschließenden oder ausschließenden Charakter besitzen. Der Katalog orientiert sich dabei inhaltlich an § 18 Abs. 2 der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) sowie an § 5 des Waffengesetzes (WaffG) und trägt der besonderen Gefährdung des Luftverkehrs durch mögliche Innentäter Rechnung.
Vgl. BT-Drs. 18/9752, S. 53.
Nach § 7 Abs. 1a Satz 2 LuftSiG fehlt die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel, wenn der Betroffene wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind (Nr. 1), wenn der Betroffene wegen eines Verbrechens oder wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind (Nr. 2), oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Betroffene Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes verfolgt oder unterstützt oder in den letzten zehn Jahren verfolgt oder unterstützt hat (Nr. 3). § 7 Abs. 1a Satz 3 LuftSiG bestimmt, dass bei sonstigen Verurteilungen oder beim Vorliegen sonstiger Erkenntnisse im Wege der Gesamtwürdigung nach Satz 1 zu prüfen ist, ob sich daraus im Hinblick auf die Sicherheit des Luftverkehrs Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen ergeben. § 7 Abs. 1a Satz 4 LuftSiG enthält eine Aufzählung der in Betracht kommenden sonstigen Erkenntnisse im Sinne von Satz 3.
Des Weiteren gilt, dass wegen des hohen Gefährdungspotentials des Luftverkehrs bei der Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit von zu überprüfenden Personen an den Grad der Wahrscheinlichkeit eines von ihnen zu verantwortenden Schadenseintritts nur geringe Anforderungen gestellt werden dürfen. Die Zuverlässigkeit ist zu verneinen, wenn daran Zweifel verbleiben (vgl. § 7 Abs. 6 LuftSiG), wobei die Rechtsprechung mit Blick auf die Wertigkeit der in Rede stehenden Rechtsgüter schon geringe Zweifel ausreichen lässt.
So unter anderem OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Juni 2009 - 20 B 148/09 - und vom 23. Februar 2007 - 20 B 44/07 -, unter Hinweis auf BVerwG, Urteile vom 15. Juli 2004 - 3 C 33.03 - und vom 11. November 2004 - 3 C 8.04 -.
Auf Grund des gerade im Bereich des Luftverkehrs hohen Gefahrenpotentials und der Hochrangigkeit der zu schützenden Rechtsgüter bestehen im Hinblick auf Art. 12 GG keine Bedenken, insoweit strenge Anforderungen an die Zuverlässigkeit zu stellen, die auch in anderen Rechtsgebieten für die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit als subjektive Zulassungsvoraussetzung gefordert wird und deren Normierung vor dem Hintergrund des dem Gesetzgeber bei der Einschätzung von der Allgemeinheit drohenden Gefahren und der Beurteilung der ihrer Verhütung und Bewältigung dienenden Maßnahmen zustehenden weiten Einschätzungs- und Prognosespielraums,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. März 2006 - 20 B 1985/05 - und Urteil vom 28. April 2005 - 20 A 4721/03 -, juris,
als verhältnismäßige Berufsausübungsregelung anzusehen ist.
Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2004 - 3 C 33.03 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 28. April 2005 - 20 A 4721/03 -, juris.
Dabei entspricht es den allgemeinen Grundsätzen des Gefahrenabwehrrechts, umso strengere Anforderungen an die Zuverlässigkeit von Bewerbern für eine entsprechende berufliche Tätigkeit zu stellen, je schutzwürdiger die Rechtsgüter sind, die gefährdet werden können, und je höher der mögliche Schaden ist. Wenn wie bei Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs hochrangige Rechtsgüter wie das Leben und die Gesundheit zahlreicher Menschen gefährdet werden können, kann der Normgeber auch bereits die geringe Eintrittswahrscheinlichkeit eines solchen Schadens ausreichen lassen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2004 - 3 C 33.03 -, juris Rn. 21.
Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe hat die Bezirksregierung die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit des Antragstellers im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung im Ergebnis voraussichtlich zu Recht verneint und die Zuverlässigkeitsfeststellung rechtmäßig widerrufen. Es deutet nach summarischer Prüfung nach Aktenlage Vieles darauf hin, dass der Antragsteller nicht über die erforderliche luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit verfügt.
Gegen den Antragsteller wurde mit Strafbefehl vom 2. Dezember 2017 wegen Körperverletzung rechtskräftig eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen festgesetzt. Der rechtskräftige Strafbefehl steht einem rechtskräftigen Urteil gleich, § 410 Abs. 3 StPO. Dadurch ist das Regelbeispiel des § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 LuftSiG erfüllt. Die Regelbeispiele sind in Zusammenschau mit § 7 Abs. 1a Satz 1 LuftSiG, der eine Gesamtwürdigung des Einzelfalles vorsieht, dahingehend zu verstehen, dass bei Verurteilungen, die das in § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bzw. 2 LuftSiG genannte Strafmaß erreichen, von der luftsicherheitsrechtlichen Unzuverlässigkeit auszugehen ist, wenn keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen.
Es kann dahinstehen, ob die dem Strafbefehl zugrunde liegenden Tatumstände isoliert derart atypisch wären, dass sie ein Abweichen von der Regelvermutung des § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 LuftSiG gebieten - und jegliche (auch nur geringen) Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers beseitigen würden.
Zwar hat die Rechtsprechung vor Einfügung der Regelbeispiele in § 7 Abs. 1a Satz 2 LuftSiG teilweise angenommen, dass bei einer Beziehungsstraftat erst nach einer sorgfältigen Prüfung auf die luftsicherheitsrechtliche Unzuverlässigkeit des Betroffenen geschlossen werden dürfe. Denn Beziehungsstreitigkeiten und damit verbundene strafbare Handlungen seien oft in einem Maße von Emotionen bestimmt, dass eine (nicht im Voraus planbare) Spontaneität des Handelns inmitten stehe, was unmittelbar nicht Ausdruck krimineller Energie sei. Daher deute eine Beziehungsstraftat nicht ohne weiteres auf eine allgemein alle Lebensbereiche bis zum Berufsfeld erfassende rechtsfeindliche Gesinnung hin.
Vgl. Kammerurteil vom 9. Juni 2005 - 6 K 4282/04 -, n.v., U.A. S. 6, bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2006 - 20 A 2592/05 -, n.v., B.A. S. 4, Kammergerichtsbescheid vom 8. Januar 2014 - 6 K 6940/13 - n.v., G.A. S. 7; BayVGH, Beschluss vom 12. Juli 2005 - 20 CS 05.1674 -, juris Rn. 12 ff.; ablehnend: Kammerbeschluss vom 16. Oktober 2013 - 6 L 1780/13 -, n.v., B.A. S. 9.
Ob diese - zur alten Rechtslage ergangene - Rechtsprechung dazu führt, dass die gesetzliche Regelvermutung § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 LuftSiG bei einer Beziehungsstraftat im Einzelfall widerlegt ist, bedarf jedoch keiner Entscheidung.
Ausdrücklich offen gelassen in Bezug auf den fast wortlautgleichen § 5 Abs. 2 Nr. 1 lit. a WaffG: OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2006 - 20 A 2592/05 -, n.v., B.A. S. 4.
Denn eine solche Widerlegung der Regelvermutung kommt jedenfalls nicht in Betracht, wenn im Rahmen einer Gesamtwürdigung nach § 7 Abs. 1a Satz 1 LuftSiG weitere Indizien auf eine in der Straftat zum Ausdruck kommende allgemeine Charakterschwäche des Betroffenen hindeuten, die den Schluss zulässt, dass der Betroffene nicht in jeder Situation fähig und willens ist, die Belange der Luftverkehrssicherheit zu wahren.
Vgl. Kammerbeschluss vom 16. Oktober 2013 - 6 L 1780/13 -, n.v., B.A. S. 10; Kammergerichtsbescheid vom 8. Januar 2014 - 6 K 6940/13 - n.v., B.A. S. 7; Kammergerichtsbescheid vom 21. Juli 2009 - 6 K 2185/09 -, n.v., G.A. S. 7.
So verhält es sich indes hier. Der Strafbefehl vom 2. Dezember 2017 begründet bei summarischer Prüfung jedenfalls in Zusammenschau mit den nach Aktenlage gegen den Antragsteller eingestellten Ermittlungsverfahren Zweifel daran, dass er nicht das erforderliche Maß an Verantwortungsbewusstsein und Selbstbeherrschung aufbringt, um die Belange der Sicherheit des Luftverkehrs jederzeit zu wahren.
Gemäß § 7 Abs. 1a Satz 3 LuftSiG können sich im Rahmen der nach Satz 1 vorzunehmenden Gesamtwürdigung Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen auch bei sonstigen Verurteilungen oder bei Vorliegen sonstiger Erkenntnisse ergeben. Als sonstige Erkenntnisse kommen nach Satz 4 Nr. 1 insbesondere laufende oder eingestellte Ermittlungs- oder Strafverfahren in Betracht. Auch schon vor Inkrafttreten des Absatz 1a konnte nach der obergerichtlichen Rechtsprechung bei der Gesamtwürdigung der Person des Betroffenen eingestellt werden, dass gegen ihn Ermittlungsverfahren angestrengt oder Strafverfahren eingestellt worden sind. Denn bei dem hier in Rede stehenden präventiven Bereich können Unklarheiten über die Berechtigung eines strafrechtlichen Vorwurfs durchaus im Sinne von verbleibenden Zweifeln zu Lasten des Betreffenden berücksichtigt werden. Es reicht aus, dass hinreichend sachlich fundierte Anknüpfungspunkte auf ein entsprechendes strafrechtliches Verhalten hindeuten.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2006 - 20 A 1354/05 -, n.v., B.A. S. 4; Kammerbeschlüsse vom 16. Oktober 2013 - 6 L 1780/13 -, n.v., B.A. S. 9 und vom 3. Dezember 2015 - 6 K 9256/13 -, juris Rn. 42.
Gegen den Antragsteller wurden in der Vergangenheit nach Aktenlage mehrfach Ermittlungsverfahren eingestellt. Neben Ermittlungsverfahren wegen Fischwilderei, Sachbeschädigung sowie sexueller Nötigung bzw. Vergewaltigung aus den Jahren 2009 und 2010 hat die Staatsanwaltschaft I. gegen den Antragsteller auch ein im Jahr 2010 eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung nach § 45 Abs. 1 JGG eingestellt. Aus dem Verwaltungsvorgang der Bezirksregierung ergibt sich zudem, dass die Staatsanwaltschaft I. Ende 2017 ein weiteres Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung gegen den Antragsteller nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt hat.
Jedenfalls vor dem Hintergrund, dass gegen den Antragsteller in der Vergangenheit mehrfach Ermittlungsverfahren, insbesondere auch wegen Körperverletzungsdelikten, eingestellt wurden, stellt sich die dem Strafbefehl vom 2. Dezember 2017 zugrunde liegende Körperverletzung gerade nicht als singuläres Ereignis aufgrund einer von Emotionen bestimmten Ausnahmesituation ohne Aussagekraft für den Charakter des Antragstellers dar. Denn die Ermittlungsverfahren zeigen, dass der Antragsteller entgegen seinem Vortrag nicht nur einmalig strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Vielmehr bejahte die Staatsanwaltschaft sowohl vor als auch nach der dem Strafbefehl zugrunde liegenden Straftat mehrfach und in Bezug auf ganz unterschiedliche Delikte hinreichende Anhaltspunkte für einen Anfangsverdacht in Bezug auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Antragstellers. Insbesondere der Umstand, dass der Antragsteller trotz des Vorfalls am 9. April 2017 erneut in eine Situation geriet, in der die Staatsanwaltschaft I. einen Anfangsverdacht wegen Körperverletzung gegen ihn bejahte, deutet - jedenfalls unter den beschränkten Aufklärungsmöglichkeiten im vorläufigen Rechtsschutz - darauf hin, dass die dem Strafbefehl zugrunde liegende Tat Ausdruck einer generellen Charakterschwäche ist.
Die Kammer ist auch nicht durch § 51 Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) gehindert, die Ermittlungsverfahren aus den Jahren 2009 und 2010 im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen. Denn § 51 Abs. 1 BZRG ist auf Taten, die nicht zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt haben, weder unmittelbar noch analog anzuwenden,
vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2012 - 5 C 1/11 -, juris Rn. 41 ff.,
wenngleich diese aufgrund des mittlerweile verstrichenen Zeitraums nur ergänzende, vergleichsweise schwache, Indizien darstellen.
Stellt sich die mit dem Strafbefehl sanktionierte Straftat in Zusammenschau mit den gegen den Antragsteller eingestellten Ermittlungsverfahren nicht als völlig singuläres Ereignis ohne Aussagekraft für seinen Charakter dar, begründet sie auch Zweifel an seiner luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit. Denn die Gesamtumstände der Tat weisen auf das Vorliegen genereller charakterlicher und persönlicher Schwächen des Antragstellers hin, die sich auf die Luftsicherheit gefährdend auswirken können.
Dem steht nicht entgegen, dass die von dem Antragsteller begangene Straftat - eine Körperverletzung - keinen Zusammenhang mit der Sicherheit des Luftverkehrs aufweist. Denn die Begehung von Straftaten lässt grundsätzlich daran zweifeln, dass sich der Betroffene auch in Zukunft jederzeit rechtstreu verhält und hinreichende Gewähr dafür bietet, die Belange des Luftverkehrs zu bewahren. Dabei muss die Straftat keinen spezifischen luftverkehrsrechtlichen Bezug aufweisen. Eine Gefährdung des Luftverkehrs kann ebenso dadurch eintreten, dass eine Person, die Zugang zu den nicht allgemein zugänglichen oder sicherheitsempfindlichen Bereichen eines Flughafens oder die aufgrund ihrer Tätigkeit Einfluss auf die Sicherheit des Luftverkehrs hat, ihre Kenntnisse von Betriebsabläufen und Sicherheitsmaßnahmen an außenstehende Dritte weitergibt oder diesen den Zutritt zum Flughafen ermöglicht, sei es mit oder ohne Kenntnis der wahren Motive der Dritten.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. März 2018 - 20 B 1340/17 -, juris Rn. 20 ff. und vom 17. Dezember 2008 - 20 B 1431/08 -, Urteil vom 28. April 2005 - 20 A 4721/03 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 12. Juli 2005 - 20 CS 05.1674 -, juris Rn. 9.
Der Antragsteller hat durch die Straftat gezeigt, dass er nicht fähig oder willens ist, die Rechtsordnung stets zu respektieren und dass er seine persönlichen Interessen über die Rechtsgüter anderer stellt, wobei er nicht vor der Begehung einer Straftat zurückschreckt. Dies gilt im Besonderen, weil er ein Körperverletzungsdelikt begangen hat. Denn Körperverletzungen verlangen die Überschreitung von Grundregeln, die in der Zivilgesellschaft, welche auf der Monopolisierung der Gewalt allein beim Staat beruht, fest verankert sind. Das Gewalt- und Verletzungsverbot ist ein Grundpfeiler der Rechtsordnung. Eine Verletzung dieses Verbotes lässt grundsätzlich auf eine ungefestigte Persönlichkeit schließen, die bereit ist, zur Befriedigung eigener Bedürfnisse oder Erreichung eigener Ziele Grundregeln der Gesellschaft bedenkenlos zu verletzen. Eine derartige Einstellung lässt befürchten, dass der Antragsteller auch seine Pflichten im Luftverkehr den eigenen, Interessen nachordnet und dass er nicht das erforderliche Maß an Verantwortungsbewusstsein und Selbstbeherrschung aufbringt, um die Belange der Sicherheit des Luftverkehrs jederzeit zu wahren.
Vgl. Kammergerichtsbescheid vom 8. Januar 2014 - 6 K 6940/13 -, n.v., G.A. S. 6; Kammerbeschluss vom 16. Oktober 2013 - 6 L 1780/13 -, n.v., B.A. S. 8; VG Hamburg, Urteil vom 15. August 2008 - 15 K 3798/07 -, juris Rn. 26.
Umstände, die demgegenüber durchgreifend die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller zukünftig gleichwohl ohne jeden - auch nur geringen - Zweifel die Gewähr bietet, die Belange der Luftsicherheit zu wahren, fehlen. Ein solcher Umstand ergibt sich insbesondere nicht aus dem Vortrag des Antragstellers, er sei ein bei der E. M. AG hochgeschätzter Mitarbeiter, der seine Tätigkeit stets zuverlässig und beanstandungsfrei ausgeübt habe und beste Bewertungen vorweisen könne. Denn ein einwandfreies Verhalten am Arbeitsplatz ist nur das, was von jedem Arbeitnehmer als selbstverständlich abverlangt wird. Ein besonderer Vertrauenstatbestand lässt sich daraus nicht ableiten.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Oktober 2004 - 20 B 1871/04 -, n.v.
Außerdem ist eine längere beanstandungsfreie Tätigkeit für den Arbeitgeber auch als solche nicht aussagekräftig, weil sich persönliche Lebensumstände auch kurzfristig ändern können, weshalb die Zuverlässigkeitsprüfung in regelmäßigen zeitlichen Abständen wiederholt wird.
Vgl. Kammer, Beschlüsse vom 15. Januar 2018 - 6 L 5976/17 -, n.v., B.A. S. 7 und vom 23. August 2017 - 6 L 2552/17 -, n.v., B.A. S. 12.
Der Einwand des Antragstellers, die dem Strafbefehl vom 2. Dezember 2017 zugrunde gelegten Feststellungen entsprächen nicht der Wahrheit und selbst bei Wahrunterstellung sei das dort festgesetzte Strafmaß zu hoch, kann weder die Luftsicherheitsbehörde noch das Gericht veranlassen, einen rechtskräftigen Strafbefehl infrage zu stellen.
Die Behörde darf grundsätzlich ein rechtskräftiges strafrechtliches Urteil - dem ein rechtskräftiger Strafbefehl gemäß § 410 Abs. 3 StPO gleichsteht - und die darin getroffenen Feststellungen ohne eingehende Überprüfung ihrer Entscheidung zugrunde legen, soweit nicht gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der fraglichen Feststellungen sprechen.
Vgl. Kammer, Beschluss vom 15. Januar 2018 - 6 L 5976/17 -, n.v.; BVerwG, Beschlüsse vom 18. August 2011 - 3 B 6.11 -, BeckRS 2011, 54061, Rn. 10 und vom 21. Juli 2008 - 3 B 12.08 -, NVwZ 2009, 398 Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 1. März 2018 - 20 B 1340/17 -, juris Rn. 27 und 36; BayVGH, Beschluss vom 26. Januar 2016 - 8 ZB 15.470 -, juris Rn. 21.
Solche gewichtigen Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit des Strafbefehls lagen bei summarischer Prüfung im Eilverfahren nach Aktenlage auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers nicht vor.
Die eidesstattliche Versicherung der Geschädigten ist nicht geeignet, gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Feststellungen in dem Strafbefehl zu begründen. Zum einen drückt sich die Geschädigte darin insgesamt nur sehr vage aus ("Jetzt wo ich die Aussage noch einmal sehe wird mir klar, dass diese einen falschen Eindruck erweckt", "ich bin da vielleicht mit dem Sessel in Berührung gekommen" "möchte ich meine Aussage relativieren" "dies kann aber auch [...] unabsichtlich gewesen sein"). Zum anderen sind die Aussagen der Geschädigten auch in sich widersprüchlich. Einmal bestreitet sie eine Verletzung infolge eines Kontaktes mit dem Sessel ("eine Verletzung gab es da aber nicht"), an anderer Stelle gibt sie an, es sei zu einer Verletzung gekommen, diese sei aber nicht erheblich gewesen ("ich bin aber nicht wirklich an Kiefer und Stirn verletzt gewesen", "eine Verletzung in dem Maße ist nicht aufgetreten"). Darüber hinaus wird der Wert der eidesstattlichen Versicherung durch die Aussage der Geschädigten, sie könne sich an den Hergang nicht mehr genau erinnern, erheblich geschmälert. Die Aussagen der Geschädigten im Hinblick auf eine Verletzung sind auch deshalb nicht ohne Weiteres geeignet, die Feststellungen in dem Strafbefehl infrage zu stellen, weil sich aus der Beweismittelliste des Strafbefehls ergibt, dass die dort festgestellten Verletzungen in einer rechtsmedizinischen Untersuchung durch eine Ärztin diagnostiziert wurden.
Soweit der Antragsteller einwendet, die tatsächlichen Feststellungen des Strafbefehls seien vor dem Hintergrund, dass er zuvor eine Schulterluxation erlitten habe, unplausibel, führt auch das nicht dazu, dass der Beurteilung der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers andere als die in dem Strafbefehl festgestellten tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen zugrunde zu legen sind. Zum einen war diese Einlassung dem Amtsgericht im Zeitpunkt seiner Entscheidung aus der Strafakte bekannt, ohne dass es deshalb die Glaubhaftigkeit der Aussage der Geschädigten in Zweifel gezogen hätte. Zum anderen erschließt sich auch dem erkennenden Gericht nicht, warum die tatsächlichen Feststellungen im Strafbefehl aufgrund der Luxation zwingend unplausibel sein sollten. Denn zum einen war nur eine Schulter luxiert, zum anderen kann die Schmerztoleranz abhängig von der individuellen Schmerzempfindlichkeit stark divergieren.
Der Umstand, dass der Antragsteller in Bezug auf den Strafbefehl einen Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens gestellt hat, welcher vom Amtsgericht als zulässig gemäß § 359 Nr. 2 StPO angesehen wurde, gebietet ebenfalls kein Abweichen von den Feststellungen in dem Strafbefehl. Dies lässt den rechtskräftigen Strafbefehl unberührt. Die Rechtskraft eines Strafbefehls entfällt erst, wenn das Strafgericht nach § 370 Abs. 2 StPO die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Erneuerung der Hauptverhandlung anordnet.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. März 2018 - 20 B 1340/17 -, juris Rn. 29.
Dies ist hier nach Aktenlage aber (noch) nicht geschehen. Vielmehr hat das Amtsgericht I. -C1. lediglich entschieden, dass der Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 359 Nr. 2 StPO zulässig ist (sog. Aditionsverfahren). Inhalt dieser Zulässigkeitsentscheidung ist gemäß § 368 Abs. 1 StPO, dass der Antrag in der Form des § 366 Abs. 2 StPO angebracht sowie darin ein gesetzlicher Wiederaufnahmegrund geltend gemacht und ein geeignetes Beweismittel angeführt ist. Die Richtigkeit des Wiederaufnahmevorbringens wird im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung hingegen nicht geprüft, sondern unterstellt.
Vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Auflage 2018, § 368 Rn. 1.
Eine Entscheidung über die Begründetheit des Antrags und damit über die Wiederaufnahme des Verfahrens i.S.d. § 370 StPO (sog. Probationsverfahren) hat das Amtsgericht bislang also noch nicht getroffen.
Auch der Einwand des Antragstellers, es bestehe keine gesteigerte Gewissheit über den Tathergang, da ein Strafbefehl - anders als bei einem Strafurteil - nicht aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergehe, gebietet kein Abweichen von den Feststellungen im Strafbefehl. Wie beschrieben, steht ein rechtkräftiger Strafbefehl nach § 410 Abs. 3 StPO einer rechtskräftigen Verurteilung durch Strafurteil gleich. Gemäß § 407 Abs. 1 Satz 1 StPO stellt es aber den gesetzlichen Normalfall dar, dass dem Beschuldigten nicht die Möglichkeit eingeräumt wird, sich vor dem Erlass eines Strafbefehls in der Hauptverhandlung zur Sache einzulassen. Diese Gelegenheit erhält er nur im Falle eines Einspruchs nach § 410 StPO.
Soweit der Antragsteller schließlich einwendet, dass der Widerruf der positiven Zuverlässigkeitsfeststellung bei seiner Tätigkeit als Triebwerkfacharbeiter einem dauerhaften Berufsverbot gleichkomme, da er ausschließlich im sicherheitsrelevanten Bereich eines Flughafens arbeiten könne, ist dies für die Feststellung der (Un-)Zuverlässigkeit ohne Relevanz. Denn die möglichen Folgen des Widerrufs einer Zuverlässigkeitsfeststellung sind für die Zuverlässigkeit des Betroffenen ohne Aussagekraft.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. März 2018 - 20 B 1340/17 -, juris Rn. 30 und 40.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist es für den Ausgang des Rechtsstreits auch unerheblich, ob die Bezirksregierung hinsichtlich der Frage seiner Zuverlässigkeit eine umfassende Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls vorgenommen oder die Zuverlässigkeit allein deshalb verneint hat, weil der Antragsteller eines der Regelbeispiele des § 7 Abs. 1a Satz 2 LuftSiG verwirklicht hat, ohne sich mit dem Vorbringen des Antragstellers in seinem Schreiben auseinanderzusetzen. Denn wie erläutert, kommt der Behörde bei der Beurteilung, ob der Betroffene zuverlässig i.S.d. § 7 LuftSiG ist, weder ein Beurteilungsspielraum noch Ermessen zu. Vielmehr unterliegt die Beurteilung der Zuverlässigkeit der uneingeschränkten gerichtlichen Prüfung.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Juli 2018 - 20 A 145/15 -, n.v., B.A. S. 7 und vom 30. Mai 2018 - 20 A 89/15 -, juris Rn. 25.
Wie § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW ferner voraussetzt, wäre ohne den Widerruf der positiven Zuverlässigkeitsfeststellung auch das öffentliche Interesse, hier in Gestalt des hohen Gutes der Sicherheit des Luftverkehrs, gefährdet, da von dem Aufenthalt unzuverlässiger Personen in luftsicherheitsrelevanten Bereichen erhebliche Gefahren für eine Vielzahl bedeutender Rechtsgüter, insbesondere für Leben und körperliche Unversehrtheit - auch unbeteiligter - Dritter, ausgehen.
Die weiteren Voraussetzungen für einen Widerruf gemäß § 49 VwVfG NRW sind ebenfalls erfüllt. Insbesondere hat die Bezirksregierung die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG NRW i.V.m. § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW gewahrt. Sie hat am 5. Juni 2018 von dem Inhalt des Strafbefehls erfahren und den Widerrufsbescheid am 13. Juli 2018 - und damit vor Ablauf der Jahresfrist - erlassen.
Lagen nach alledem die Voraussetzungen für einen Widerruf der Feststellung der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit vor, begegnet dieser auch vor dem Hintergrund keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass über ihn im Wege des Ermessens zu entscheiden war. Dessen Betätigung kann das Gericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO nur eingeschränkt überprüfen.
Die Behörde hat erkannt, dass ihr in Bezug auf den Widerruf Ermessen zukommt und dieses ausgeübt. Dies lässt sich der Formulierung auf Seite 5 des angefochtenen Bescheides "[n]ach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NW kann ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden" mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen.
Die Bezirksregierung hat das ihr eingeräumte Ermessen auch fehlerfrei ausgeübt. Es spricht bereits vieles dafür, dass die Behörde bei einem nachträglichen Wegfall der Zuverlässigkeit i.S.d. § 7 LuftSiG - wie hier - das Ermessen in der Regel nur dann fehlerfrei ausübt, wenn sie die positive Zuverlässigkeitsfeststellung widerruft.
Vgl. VG Köln, Beschluss vom 19. Oktober 2011 - 4 L 1271/11 -, juris Rn. 23; VG Hannover, Beschluss vom 28. August 2017 - 5 B 1965/17 -, juris Rn. 36; VG Würzburg, Urteil vom 3. Juli 2013 - W 6 K 13.256 -, juris Rn. 36; Meyer in: Grabherr/Reidt/Wysk, Luftverkehrsgesetz, Kommentar, 20. Ergänzungslieferung, Stand: Januar 2018, § 7 LuftSiG, Rn. 76; eine Ermessensreduzierung auf Null bejahend: VG Hannover, Urteil vom 24. November 2016 - 5 A 3866/16 -, juris Rn. 31 f.
Denn das Schutzgut der Sicherheit des Luftverkehrs und der sich im Flughafen aufhaltenden Menschen geht angesichts der im Falle eines Schadenseintritts betroffenen hohen Rechtsgüter und des zu erwartenden Ausmaßes des Schadens dem beruflichen Interesse des Betroffenen an seinem Arbeitsplatz in der Regel eindeutig vor.
Vgl. VG Hannover, Urteil vom 24. November 2016 - 5 A 3866/16 -, juris Rn. 31 f.
Aber auch unabhängig davon sind mit Rücksicht auf das hochrangige Schutzgut der zu gewährleistenden Luftsicherheit Fehler bei der behördlichen Ermessensausübung nicht ersichtlich. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vor. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass der Antragsteller schwerwiegende Folgen für seine berufliche und private Lebensführung hinnehmen muss. Diese stehen aber nicht außer Verhältnis zu dem erstrebten Zweck, dem Schutz des hohen Gutes der Sicherheit des Luftverkehrs vor den erheblichen Gefahren, die durch den Zugang unzuverlässiger Personen zu sicherheitsrelevanten Bereichen begründet werden. Im Übrigen hat sich für den Antragsteller ein Risiko verwirklicht, das er mit der Begehung der Straftat auf sich genommen hat. Dass für den von ihm ausgeübten Beruf besondere Sicherheitsanforderungen gelten, musste ihm angesichts der regelmäßig durchzuführenden Überprüfungen seiner Zuverlässigkeit bewusst sein.
bb. Neben der Rechtmäßigkeit der Widerrufsverfügung vom 13. Juli 2018 ist auch ein besonderes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug der Verfügung gegeben. Im Rahmen der durch das Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung muss das Interesse des Antragstellers, weiterhin als Triebwerkfacharbeiter für die E. M. AG tätig zu sein, auch unter Würdigung des Grundrechts aus Art. 12 GG hinter dem öffentlichen Interesse, unzuverlässigen Personen keinen Zugang zu sicherheitsrelevanten Bereichen eines Verkehrsflughafens zu gewähren, mit Blick auf das hohe Schutzgut der Sicherheit des Luftverkehrs zurückzutreten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Das Interesse an der Aufhebung der Widerrufsverfügung wird im Hauptsacheverfahren mit dem Betrag des Auffangstreitwertes des § 52 Abs. 2 GKG angesetzt. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ermäßigt sich der Hauptsachestreitwert wegen der Vorläufigkeit der erstrebten Entscheidung um die Hälfte (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai, 1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen).
Rechtsmittelbelehrung:
(1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) eingelegt werden.
Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG -).
Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
(2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.