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VG Düsseldorf, Urteil vom 12.02.2019 - 2 K 17780/17

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der am 00.00.1994 geborene Kläger begann als Kommissaranwärter im Beamtenverhältnis auf Widerruf eine Ausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen. Er wurde hierzu der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW (nachfolgend: FHöV NRW) im Studiengang "Polizeivollzugsdienst (B.A.)" im Einstellungsjahrgang 2015 zugewiesen. Im Rahmen des zu absolvierenden Bachelor-Studienganges bestand er die im Fachmodul HS 1.1 (Delinquenz im öffentlichen Raum und im sozialen Nahraum) am 2. März 2017 ausgegebene Klausur im ersten Versuch nicht. Ihm wurde sodann Gelegenheit gegeben, die Klausur am 18. April 2017 im Teilmodul 1.1.2 (Verhaltensrechtliche Vorschriften nach der StVO und StVZO) zu wiederholen. Hierbei bewerteten Erst-, Zweit- und Drittkorrektor die Klausur jeweils übereinstimmend mit 5,0 "nicht ausreichend". Die Klausur als solche bestand aus vier Teilaufgaben (Sachverhalten). Hierbei kam nach der in der Klausuraufgabe angegebenen Gewichtung den Aufgaben 1 und 3 jeweils ein Anteil von 25 v. H., der Aufgabe 2 ein Anteil von 20 v. H. und der Aufgabe 4 ein Anteil von 30 v. H. an der Gesamtklausur zu. Auf der Rückseite des Deckblattes für die Prüfungsarbeit führte der Erstkorrektor, Rechtsanwalt und Lehrbeauftragter an der FHöV NRW L. , aus:

"Leider im Ergebnis und Gesamtschau eine nicht ausreichende Klausurbearbeitung. Mängel im Aufbau, so auch in SV 1 wurde § 9 Abs. 4 nicht erwähnt, Vorfahrtsfall recht holprig beschrieben. SV 2 sehr unvollständig. Bei SV 3 Rechtfertigung verkannt und erneut unvollständig bearbeitet. SV 4 gut angefangen, aber einzelne Verstöße unzureichend bearbeitet und auch einige Vorschriften nicht erkannt! (Note 5,0)"

In der als Anlage 1 für die Prüfungsklausur verfassten Bewertung des Zweitkorrektors L1. (an anderer Stelle ist von einem Kurzgutachten die Rede, vgl. Beiakte, Heft 1, Seite 36) heißt es:

"Sachverhalt 1 (10 Punkte von 25 Punkten) Die Subsumtion der Definition "Vorfahrtsfall" ist völlig unzureichend, da von insgesamt vier Elementen nur das Merkmal "Kreuzung" mit zweifelhaftem Ergebnis subsumiert. Zwischen B und A liegt kein "Vorfahrtsfall" nach § 8 StVO vor, da beide Fahrzeugführer auf rechtlich einer Straße (abknickende Vorfahrt) fahren. Vielmehr liegt ein Fall des Abbiegens nach § 9 (4) StVO in Verbindung mit § 1 (2) StVO vor. Der Schwerpunkt des Sachverhaltes wurde damit falsch bewertet.

Sachverhalt 2 (1 Punkt von 20 Punkten)Hier wurden lediglich zwei mögliche Verstöße kurz angesprochen; dabei ist der Verstoß gegen § 7a (3) StVO nicht einschlägig, da es sich nicht um einen Ausfädelungsstreifen, sondern um einen abgehenden Fahrstreifen handelt, auf dem ein Überholen im Rechtssinne grds. möglich ist. Insgesamt erfolgte nicht ansatzweise eine gutachterliche Auseinandersetzung.

Sachverhalt 3 (14 von 25 Punkten)Es wurde verkannt, dass die Inanspruchnahme von Sonderrechten unabhängig ist von der Frage, ob der Hoheitsträger mit einem Dienstfahrzeug unterwegs ist oder sich im Dienst, auf dem Weg zum Dienst oder sogar in der Freizeit befindet. Weiterhin wird die Struktur des § 35 StVO nicht deutlich. Die Prüfung des § 35 (8) StVO ist nicht Bestandteil der Rechtfertigung.

Sachverhalt 4 (7 Punkte von 30 Punkten)§ 32 StVO (Hindernisse auf der Fahrbahn) wurde nicht erörtert. Da der Kradfahrer nur mit Mühe den Hindernissen ausweichen kann, hätte eine Gefährdung im Sinne von § 1 (2) StVO geprüft werden müssen. § 34 StVZO als Spezialvorschrift für die Überladung des Pkw blieb ebenso unberücksichtigt wie die Verstöße gegen § 31c, 35h sowie 53a StVZO. Insgesamt werden also die meisten Verstöße keiner Begutachtung unterzogen und die Gefährdung des Kradfahrers wird auch nicht thematisiert.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Lösung nicht den Anforderungen genügt."

Der Zweitkorrektor erklärte sich später dahingehend, er habe ein Kurzgutachten gefertigt, weil die Anonymität des Klägers nicht sichergestellt gewesen sei.

Der Drittkorrektor, PD C. , erläuterte in seinen Prüfbemerkungen:

Eine nicht mehr ausreichende Leistung, weil

- im SV 1 eine grundlegende Vorschrift § 8 StVO nicht fehlerfrei geprüft wurde.

- wesentliche Grundlagen Gefährdung/Behinderung nicht richtig im SV identifiziert wurden.

- SV 2 fast gar nicht bearbeitet wurde.

- der Prüfungsaufbau des § 35 I, VIII StVO bei der Wahrnehmung von Sonderrechten nicht klar erkennbar wurde und zum Teil falsche Ergebnisse begründet wurden.

- im letzten Sachverhalt wurde eine Vielzahl von Verstößen aus der StVZO nicht erkannt bzw. thematisiert."

Für die Bewertung wurden an die Prüfer nach Angaben der FHöV NRW nur unverbindliche Lösungshinweise aber keine "Musterlösung" herausgegeben.

Das Nichtbestehen der Wiederholungsklausur wurde dem Kläger im Nachgang mit Bescheid der FHöV NRW vom 18. Mai 2017 auch schriftlich bekanntgegeben. Ferner wurde ihm mitgeteilt, dass er damit die ganze Bachelor-Prüfung endgültig nicht bestanden habe, da er das Modul HS 1.1 endgültig nicht bestanden habe.

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 6. Juni 2017 Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 12. Juni 2017 gab die FHöV NRW dem Kläger Gelegenheit, seinen Widerspruch zu begründen. Zugleich wurde er darauf hingewiesen, dass nur dann eine Pflicht der Prüfer zum Überdenken der Bewertung bestehe, wenn die Einwände des Prüflings konkret und nachvollziehbar begründet würden. Dazu genüge es nicht, dass etwa pauschal eine zu strenge Korrektur bemängelt werde. Es müsse vielmehr konkret dargelegt werden, in welchen Punkten Bewertungsfehler vorliegen würden, indem substantiierte Einwände gegen Prüferbemerkungen und - bewertungen erhoben würden. Nachfolgend begründete der Kläger seinen Widerspruch wie folgt: In formeller Hinsicht lägen mehrere Mängel vor. Zunächst sei der gesamte Prüfungstag durch starke Lärmbelästigungen geprägt gewesen, die zu erheblichen Beeinträchtigungen der Konzentrationsfähigkeit geführt hätten. Wegen der warmen Witterung hätten die Fenster nicht durchgängig geschlossen bleiben können. Diese ohnehin vorhandene Geräuschkulisse sei gegen Ende der Bearbeitungszeit verschärft worden, weil einige Prüfungskandidaten entgegen einer Weisung ihre Klausuren zwischen 13:30 Uhr und 14:00 Uhr abgegeben hätten. Außerdem sei in Bezug auf ihn die Anonymität nicht gewahren worden. Nur für ihn und eine Mitstudierende sei die streitgegenständliche Klausur eine Wiederholungsklausur gewesen. Aus der Nachbesprechung der nicht bestandenen Klausur und der identifizierbaren Handschrift habe der für das Fach Verkehrsrecht amtierende Dozent als Erstkorrektur auf die Verfasser der Wiederholungsklausur schließen können. Auch materiell sei die angefochtene Prüfungsentscheidung rechtswidrig. Es lägen Bewertungsfehler vor. So sei nicht nachvollziehbar, warum alleine der Erstkorrektor mit Blick auf den Sachverhalt 1 Aufbaumängel erwähnt, die mit vorgeblich inhaltlichen Fehlern begründet worden seien. Die von den Korrektoren bemängelte Annahme einer Vorfahrtsfalles gemäß § 8 StVO im Sachverhalt sei in sich widersprüchlich, weil einerseits Häkchen am Korrekturrand zumindest eine vertretbare Bearbeitung signalisierten und die Korrekturbemerkung, im Sachverhalt 1 sei eine grundlegende Vorschrift § 8 StVO nicht fehlerfrei geprüft worden, andererseits signalisiere, dass die Korrektoren selbst nicht wüssten, was denn nun genau zu prüfen sei. Die Bemerkung des Drittkorrektors, wesentliche Grundlagen Gefährdung/Behinderung im SV nicht richtig identifiziert worden, greife nicht durch. Den Umstand, dass A im Sachverhalt 1 eine Vollbremsung habe machen müssen, habe er, der Kläger, im Ergebnis vertretbar gewürdigt. Ausgehend von der erkannten Rücksichtnahmepflicht aus § 1 Abs. 2 StVO habe er eine Gefährdung an sich erkannt, sich dann aber für eine Behinderung entschieden. Dass der Drittkorrektor auf Seite 8 der Klausur seine ursprüngliche Bewertung zum rechtlichen Abbiegen nachträglich korrigiert habe, finde in der Klausurbewertung offenbar keinen Niederschlag. Im weiteren Prüfungsverlauf zum Sachverhalt 1 (verkehrsrechtliche Beziehung zwischen B und C, Anm. des Einzelrichters) sei nur auf die Definition des Vorfahrtsfalles verwiesen worden, der bereits beim B geprüft worden sei. Das sei nicht zu beanstanden gewesen, weil im Anschluss an den Verweis geprüft werde, welcher Fall des § 8 StVO einschlägig sei. Die Kritik des unzulässigen Verweises (durch den Zweitkorrektor, Anm. des Einzelrichters) sei auch deshalb unschlüssig, weil Verweisungen auf vorangegangene Definitionen unbeanstandet geblieben seien. Als richtig bewertete Ausführungen im Sachverhalt 1, wie z. B. zu dem nicht funktionsfähigen Nebelscheinwerfer und dem defekten Bremslicht, seien bei der Bewertung gänzlich außer acht gelassen worden. Die Bewertung der Klausur zum Sachverhalt 3 beinhalte einen Bewertungsfehler, weil er sehr wohl nach vertretbarer Feststellung eines Verkehrsverstoßes in Gestalt einer Geschwindigkeitsüberschreitung die Frage der Rechtfertigung diskutiere, und zwar in der Gesamtschau unter dem Gesichtspunkt, dass der M Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr sei und mit seinem privaten Pkw zur Wache fahre. Dabei handele es sich um eine sachgerechte Diskussion, weil nach einigen Rechtssprechungsnachweisen eine Rechtfertigung nach Maßgabe des § 35 StVO für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr nur dann in Betracht komme, wenn lediglich eine maßvolle Geschwindigkeitsüberschreitung vorliege. Nachfolgend habe er die durch M erfolgte Überquerung einer Rotlicht zeigenden LZA zu Recht als Verstoß gegen § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 StVO bejaht, der jedoch wegen der an anderer Stelle beschriebenen hoheitlichen Aufgabe (Order, zu einem Großbrand zu fahren) nach Maßgabe des § 35 StVO gerechtfertigt gewesen sei, zumal dem Sachverhalt (3, Anm. des Einzelrichters) keinerlei Anhaltspunkte für eine Gefährdung im Sinne von Abs. 8 zu entnehmen gewesen seien. Wenn er im weiteren Prüfungsverlauf einen Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO geprüft habe, so erschließe sich nicht, warum die Rechtfertigung nicht am Merkmal "hoheitliche Aufgabe", sondern an dem Merkmal "dringend geboten" scheitern solle, denn das Telefonat mit dem Mobiltelefon zwischen M und seiner Freundin habe eindeutig keinen Zusammenhang zu den hoheitlichen Aufgaben eines Feuerwehrmannes aufgewiesen. Diese vertretbare Lösung sei zu Unrecht als fehlerhaft bewertet worden. Die Aufgabenstellung im Sachverhalt 4 gebe eine Zulassungsbescheinigung wieder, in der Bezeichnungen der einzelnen Merkmale überhaupt nicht lesbar seien. Außerdem fehle die Legende zur Zulassungsbescheinigung Teil I, was völlig unüblich sei, denn beim Erstversuch der Kombiklausur im Modul HS 1.1 am 2. März 2017 sei sie noch beigefügt gewesen. Das entspreche auch der Realität, so dass es lebensfremd sei, von einem Polizeibeamten die Kenntnis der Einzelmerkmale abzuverlangen. Konkret habe die Abweichung von der Lebenswirklichkeit zu erheblichen Unsicherheiten geführt, was sich letztendlich auch in der Klausurlösung niedergeschlagen habe. Wenn nach dem gut gelungenen Einstieg in diesen Klausurteil ein Leistungsabfall festgestellt worden sei, liege dies daran, dass die zulässige Gesamtmasse der Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I nicht habe entnommen werden können.

Die FHöV NRW holte hierzu Stellungnahmen der aufsichtsführenden Person sowie der drei Korrektoren ein. Die aufsichtsführende Person konnte sich an die konkrete Lärmbelästigung sowie die Witterungsverhältnisse am Prüfungstag nicht mehr erinnern. In der vorlegten Niederschrift zur streitbefangenen Klausur, die in der Zeit von 10:00 Uhr bis 14: bearbeitet wurde, ist die Rubrik "Unregelmäßigkeiten" nicht ausgefüllt. Zu den Modalitäten einer vorzeitigen Abgabe von Klausuren wies sie zu den damit verbundenen Geräuschen auf einen notwendigen Abwägungsprozess hin, weil auch das Verbleiben der Kandidaten im Prüfungsraum, die ihre Arbeit beendet hätten, nicht störungsfrei verlaufe. Der Erstkorrektor L. wies darauf hin, dass der Kläger ihn mehrfach in der Kanzlei, im Gebäude der FHöV NRW in N. sowie im Flur als auch vor dem Gebäude auf die Wiederholungsklausur angesprochen habe, die aus seiner Sicht nicht so gut gelaufen sei. Deshalb habe er ihn gebeten, etwas für ihn zu tun. Zudem sei die Anonymität bei der Anfertigung von Wiederholungsklausuren nicht zwingend einzuhalten. Vielmehr obliege es dem Prüfling, hier dem Kläger, beim Prüfungsamt ausdrücklich auf die Wahrung der Anonymität hinzuweisen und deren Einhaltung zu beantragen. Im Übrigen wäre ein Verstoß gegen die grundsätzlich zu beachtende Anonymität nicht kausal geworden, weil selbst bei strikter Wahrung der Objektivität eine andere Klausurbewertung nicht zu erwarten gewesen wäre. In der Sache (gemeint ist der Sachverhalt 1, Anm. des Einzelrichters) wäre zunächst ein Verstoß gegen § 9 Abs. 4 StVO zu prüfen gewesen, eine Vorschrift, die vom Kläger nicht erwähnt worden sei. Ein weiterer zentraler Punkt sei die ausführliche Erörterung der Voraussetzungen eines Vorfahrtsfalles gewesen, welcher dann im Ergebnis abzulehnen gewesen sei. Die knappe und unvollständige Prüfung durch den Kläger habe einer höheren Punktvergabe entgegengestanden. Die Problematik der Bremslichter im Zusammenhang mit § 23 Abs. 1 StVO sei gesehen worden. Die knappe und unvollständige Bearbeitung des Sachverhaltes 2 lässt die Problematik des mehrspurigen Fahrzeugs, die Differenzierung zwischen Überholen und Vorbeifahren (§ 5, § 6 StVO) und das verbotene Rechtsüberholen vermissen. Beim Sachverhalt 3 habe der Kläger mit seiner Klausurbearbeitung besser abgeschnitten, allerdings den Schwerpunkt der Rechtfertigung gemäß § 35 StVO nur unzureichend geschildert. Die erwartete Auseinandersetzung mit der Geschwindigkeitsüberschreitung sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Ausfüllung der hoheitlichen Aufgabe sei später größtenteils nachgeholt worden. Bei diesem Prüfungsteil seien Abzüge von der maximal erreichbaren Punktzahl gemacht worden. Beim Sachverhalt 4 habe der Kläger mit seinem Lösungsvorschlag nur knapp 1/3 der möglichen Punktzahl erreichen können. Einerseits sind die Fragestellungen zu den Vorschriften § 22 und § 1 Abs. 2 StVO erkannt und im Ergebnis zutreffend beantwortet worden. Andererseits wären die Ausführungen zur Ladungssicherung und zu Verstößen gegen § 31 Abs. 1 StVO, § 31 c, § 35 h und § 53 a StVZO unzureichend gewesen oder hätten gar vollständig gefehlt. Auf die Lesbarkeit der Daten (aus der abgedruckten Zulassungsbescheinigung Teil I, Anm. des Einzelrichters) komme es nicht an, weil sich die wesentlichen Daten aus dem Aufgabentext ergeben hätten. Zweitkorrektor L1. wies in seiner Stellungnahme zum Widerspruch einleitend auf seine besondere Funktion hin, ein Zweitgutachten zu erstellen, weil die Anonymität des Klägers nicht sichergestellt gewesen sei. Dazu erläuterte er in einem späteren Schreiben, dass der Korrektor L. die ständigen Kontakte des Klägers zu ihm nach Abgabe der Wiederholungsklausur zum Anlass genommen habe, die Verwaltung in N. zu informieren. Von dort sei die Entscheidung getroffen worden, einen Zweitkorrektor zu beauftragen. Die Wahl sei auf ihn als Fachkoordinator Verkehr in E. gefallen. Ausweislich eines Aktenvermerks gab es eine Absprache wonach Herr L1. die bearbeitete Wiederholungsklausur des Klägers als neuer Erstkorrektor und PD C. als Zweitkorrektor korrigieren sollten. In der Sache setzte sich der Korrektor L1. mit der Widerspruchsbegründung wie folgt auseinander: Fehlende Subsumtionen und mangelnde Definitionen (das betrifft den Sachverhalt 1, Anm. des Einzelrichters) stellten auch Mängel im Aufbau dar. So seien bei der Definition "Vorfahrtfall" in Bezug auf B die Begriffe "... aus rechtlich unterschiedlichen Straßen ..." und dass "...die Fahrlinien sich schneiden..." unerwähnt geblieben. Zur gutachtlich zu beantwortenden Frage, ob ein Abbiegen vorliege, seien Definition und Subsumtion unerlässlich. Die unterschiedlichen Bemerkungen der Prüfer zu § 8 StVO seinen keineswegs widersprüchlich. Dass § 8 StVO nicht fehlerfrei geprüft worden sei, lasse sich in Einklang mit der Kritik bringen, dass im Ergebnis kein "Vorfahrtfall" nach § 8 StVO vorgelegen habe. Dem Kläger habe das grundsätzliche Verständnis des Themenfeldes Behinderung/Gefährdung gefehlt. Polizeibeamte müssten beide Begriffe schon wegen der erforderlichen Zuordnung von Verstößen zu den vorgesehenen Sanktionen des Bußgeldkatalogs klar unterscheiden. Der Begriff "Vollbremsung" sei eindeutig, das Ablehnen einer dadurch verursachten Gefährdung hätte eine ansatzweise überzeugende Begründung des Klägers erfordert. Die Vermeidbarkeit einer Behinderung sei bei in § 1 Abs. 2 StVO aufgestellten Grundregel relevant und zu erörtern, nicht aber bei der Spezialregelung in § 8 Abs. 2 StVO, bei der die Behinderung eine Mindestvoraussetzung für einen Verstoß darstelle. Gerügt worden sei ferner nicht der grundsätzlich zulässige Verweis auf eine bereits genannte Definition. Allerdings habe der Kläger bei der jeweils neu vorzunehmenden Sachverhaltsanwendung (Subsumtion, Anm. des Einzelrichters) darzustellen, welche Verkehrsbeziehung beurteilt werde und wer von mindestens zwei Fahrzeugführern aus rechtlich welcher Straße gekommen sei. Ein Verweis hierzu sei nicht zielführend und könne deshalb nicht akzeptiert werden. Dazu verhielten sich die Randbemerkungen eindeutig. Der Verstoß gegen § 49a StVZO (Nebelscheinwerfer) habe der Kläger nicht genannt, allerdings den Verstoß gegen § 23 StVO (Bremslicht) richtig erkannt. Wenn er neben den positiven Korrekturzeichen den Lösungsvorschlag des Klägers mit 10 von 25 Punkten bewertet habe, sei seiner Rüge, positive Aspekte seien nicht berücksichtigt worden, die Grundlage entzogen worden. Der Schwerpunkt der Diskussion bei der Inanspruchnahme von Sonderrechten, um den Verstoß des M gegen § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO zu rechtfertigen (Bezugspunkt ist der Sachverhalt 3, Anm. des Einzelrichters), liege nicht in der Anfahrt zum Einsatz mittels des privaten Pkw, sondern habe sich damit auseinanderzusetzen, ob die konkrete Geschwindigkeitsüberschreitung erforderlich gewesen sei, um die hoheitliche Aufgabe zu erfüllen und ob dabei die öffentliche Sicherheit gebührend berücksichtigt worden sei. Das habe der Kläger verkannt. Weder habe er die konkrete Geschwindigkeitsüberschreitung genannt, noch sei er darauf eingegangen, ob die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit den Anforderungen des § 35 StVO entsprochen habe. Mit Blick auf den Rotlichtverstoß habe der Kläger entgegen des gebotenen Gutachtensstils die Tatbestandsvoraussetzung "hoheitliche Aufgabe" verspätet begründet, so dass zwar die Korrekturbemerkung nicht gestrichen, gleichwohl die Nachholung durch den Kläger positiv bewertet worden sei. Beim Verstoß des M gegen § 23 Abs. 1a StVO komme es darauf an, dass dieser nicht dringend geboten gewesen sei, um die hoheitliche Aufgabe, Menschen zu retten, schneller oder besser zu bewältigen. Die Randbemerkungen zeigten dennoch, dass die vom Kläger richtige Lösung positiv bewertet worden sei. Die relevanten Daten zulässige Gesamtmasse und tatsächliches Gewicht (beim Sachverhalt 4, Anm. des Einzelrichters) stünden im Text und hätten eine Legende entbehrlich gemacht. Drittkorrektor C. rügt mit Blick auf den Sachverhalt 1 ebenfalls den vom Kläger nicht erkannten Abbiegevorgang gemäß § 9 StVO im Verhältnis der Verkehrsteilnehmer A und B, die fehlerhafte Anwendung der Begriffe Behinderung/Gefährdung, den nicht beachteten Vorrang von § 8 Abs. 2 StVO vor § 1 Abs. 2 StVO, der die Prüfung einer wesentlichen Behinderung oder Gefährdung, nicht aber einer vermeidbaren Behinderung indiziere. Die Korrektur seiner ursprünglichen Prüfbemerkung zu B, der die Fahrbahn nach links verlasse, damit auf der Vorfahrtstraße bleibe und deshalb in rechtlicher Hinsicht ein Abbiegen vorliege, sei konsequent. Die Klausurlösung zum Sachverhalt 3 lasse erkennen, dass der Kläger die Fahrt eines alarmierten Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr mit dem privaten Pkw auf dem Weg zum Gerätehaus noch nicht als Dienst bewerte, weshalb eine Rechtfertigung gemäß § 35 Abs. 1 StVO ausscheide. Dies sei falsch, weil es für das Gebotensein auf das Maß der Geschwindigkeitsüberschreitung ankomme. Das habe der Kläger nicht erkannt. Bei der Prüfung des Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO sei hinsichtlich einer möglichen Rechtfertigung wie beim Rotlichtverstoß zu erläutern gewesen, ob das private Telefongespräch zur Erledigung der bestehenden aktuellen hoheitlichen Aufgabe (Rettung von Menschenleben, Verringerung von Sachschäden) dringend geboten gewesen sei.

Sodann wurde der Widerspruch des Klägers durch Bescheid der FHöV NRW vom 6. Oktober 2017 zurückgewiesen und zur Begründung unter Berücksichtigung der zuvor eingeholten Stellungnahmen im Wesentlichen ausgeführt: Mit seinen Rügen zu Lärmbelästigungen, verursacht durch externe Quellen bzw. durch die vorzeitige Klausurabgabe einiger Teilnehmer, sei der Kläger präkludiert, weil er es versäumt habe, diese unverzüglich zu erheben. Dies sei vielmehr erst nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses geschehen. Zudem hätten keine verfahrensrechtlich relevanten Lärmbelästigungen vorgelegen. Vielmehr sei von normalen Bedingungen auszugehen. Weder enthalte die Niederschrift Angaben dazu, noch sei bei 15 Personen, die die Klausur am 18. April 2017 geschrieben und sicherlich nicht alle vorzeitig abgegeben hätten, davon auszugehen, dass die dadurch verursachte Unruhe erheblich gewesen sei. Außerdem sei auch der berufliche Alltag nicht frei von störenden äußeren Einflüssen. Der Prüfungsausschuss habe beschlossen, Klausuren im Erstversuch anonymisiert schreiben zu lassen, obwohl eine ausdrückliche prüfungsrechtliche Verpflichtung dazu nicht bestehe. Der Prüfungsausschuss habe die anonyme Anfertigung grundsätzlich auch für Wiederholungsklausuren beschlossen, wobei der Studierende den Antrag stellen könne, die Klausur abweichend vom Grundsatz der einheitlichen Betreuung eines Moduls in Lehre und Korrektur durch den Dozenten an einen anderen Korrektor weiterzuleiten. Davon habe der Kläger keinen Gebrauch gemacht. Mangels eines Erfahrungssatzes für die Annahme einer regelmäßigen Voreingenommenheit liege auch keine Befangenheit alleine deshalb vor, wenn ein Prüfer sowohl den Erst- als auch der Wiederholungsversuch einer Klausur korrigiere.

Sofern der Kläger die Wahrung der Anonymität gewünscht hätte, hätte er dieses beim Prüfungsamt der FHöV NRW im Vorfeld beantragen müssen.

Hinsichtlich der Sachkritik macht sich die Widerspruchsbehörde die Ausführung in den von den drei Prüfern angefertigten Stellungnahmen zu eigen.

Am 6. November 2017 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er sich vollumfänglich auf seine Widerspruchsbegründung bezieht und darüber hinaus ausführt: Die fehlende Anonymität des Klägers sei dem Beklagten von Anfang an bewusst gewesen, weshalb der Verweis auf das Antragserfordernis bloße Förmelei sei. Dieser Mangel sei durch die Zweitkorrektur, die ohnehin hätte erfolgen müssen, nicht beseitigt worden. Denn der Erstkorrektor habe bereits eine Bewertung vorgenommen. Auch den Verstoß wegen des nicht funktionierenden Nebelscheinwerfers habe er auf Seite 11 der Klausur benannt, wobei die fehlende Benennung der einschlägigen Norm § 49a StVZO dem nicht entgegenstehe. Auch werde die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Sonderrechten mit Privatfahrzeugen in Rechtsprechung und Literatur - wenn auch vereinzelt - verneint. Zwar mag seine Auffassung nicht der herrschenden Meinung entsprechen, sie sei jedoch vertretbar.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der FHöV NRW vom 18. Mai 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der FHöV NRW vom 6. Oktober 2017 zu verpflichten, ihm die Möglichkeit zu geben, die Klausur im Modul HS 1.1 zu wiederholen,

hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der FHöV NRW vom 18. Mai 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der FHöV NRW vom 6. Oktober 2017 zu verpflichten, seine Klausur im Modul HS 1.1 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut bewerten zu lassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er legt die Hinweise zu den Klausuren, die auf der Homepage der FHöV NRW eingestellt seien, vor und führt ergänzend dazu aus: Nach den Hinweisen stelle das Erfordernis eines Antrages auf Wechsel des Korrektors aufgrund fehlender Anonymität bis 14 Tage vor der Klausur keinesfalls eine bloße Förmelei dar. Vielmehr habe der Kläger selbst durch seine unzulässige Einflussnahme auf den Erstkorrektor dessen Wechsel bewusst provoziert. Hinsichtlich der vom Kläger gemachten Bewertungsfehler macht der Beklagte folgendes geltend: § 23 Abs. 1 Satz 4 StVO erfasse nur vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen im Sinne von § 50 StVZO, wozu Nebelscheinwerfer nicht zählten. Diese würden in § 52 Abs. 1 StVZO als zusätzliche Scheinwerfer beschrieben. Ein Defekt daran würde als Verstoß gegen § 49a Abs. 1 StVZO erfasst werden und die dort für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen betreffen. Der Kläger habe sich bei seiner Auffassung, ein Feuerwehrmann der Freiwilligen Feuerwehr dürfe auf der Fahrt zum Gerätehaus per se keine Sonderrechte in Anspruch nehmen, nicht gutachtlich mit der herrschenden Meinung, die eine andere Auffassung vertrete, auseinandergesetzt. Es fehle auch an einer Orientierung an der Mindermeinung. So habe der Kläger nicht die vom nachträglich herbeizitierten OLG Frankfurt in seiner Entscheidung aus dem Jahr 1991 erwähnte Vorbereitungshandlung aufgegriffen, das eine hoheitliche Aufgabe erst ab Verlassen des Gerätehauses annehme. Vielmehr beschränke sich der Kläger auf die "fehlende Erkennbarkeit als Feuerwehrmann für andere Verkehrsteilnehmer" und schlussfolgere, dass der M sich "nicht im Dienst befinde". Die fehlende Erkennbarkeit habe aber nur Auswirkungen auf die Art und Weise der Inanspruchnahme von Sonderrechten, nicht aber auf deren grundsätzliche Zulässigkeit. Auch die vom AG Groß-Gerau in einer Entscheidung von 1991 ausgeführte Überlegung, wonach ein Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr gar nicht zum Adressatenkreis des § 35 Abs. 1 StVO, werde in der vom Kläger vorgelegten Klausurlösung nicht erwähnt. Lediglich der Geschwindigkeitsverstoß werde von ihm benannt, allerdings ohne die tatsächliche Geschwindigkeitsüberschreitung von 30 km/h (80 km/h bei erlaubten 50 km/h) zu erwähnen. Seinen Vortrag fasst der Beklagte noch einmal in seinem Schriftsatz vom 11. Februar 2018 (gemeint ist 2019, Anm. des Einzelrichters) zusammen.

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 16. Januar 2019 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Sie ist zulässig, aber unbegründet. Das gilt sowohl für den Hauptantrag als auch für den Hilfsantrag.

Der Kläger hat zunächst keinen Anspruch darauf, den Beklagten zu verpflichten, ihm die Möglichkeit zu eröffnen, die Klausur als Teilmodul im Modul HS 1.1 im Rahmen der Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II (Bachelor) der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen ein weiteres Mal wiederholen zu dürfen. Die mit Bescheid vom 18. Mai 2017 erfolgte schriftliche Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses vom 18. April 2017 und der daran anknüpfende Widerspruchsbescheid vom 6. Oktober 2017 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

Ein dahingehender Anspruch des Klägers ergibt sich weder nach den für die streitbefangene Klausur hier maßgeblichen Regelungen der Verordnung über die Ausbildung und die II. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt II Bachelor der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Ausbildung- und Prüfungsverordnung Laufbahnabschnitt II Bachelor - VAPPol II Bachelor) in der Fassung vom 16. August 2012 (a. F.) noch nach den Allgemeinen Regelungen der Studienordnung der Bachelorstudiengänge an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW (Studienordnung-Bachelor - StudO-BA), nachfolgend: Teil A StudO-BA, bzw. nach den diese ergänzenden Regelungen des Teiles B der StudO-BA: Regelungen für den Studiengang Polizeivollzugsdienst (B.A.), nachfolgend: Teil B StudO-BA.

Hiernach ist zunächst eine weitere Wiederholungsmöglichkeit weder nach den einschlägigen Prüfungsbestimmungen der VAPPol II Bachelor noch nach der StudO - BA gegeben.

Gemäß § 12 Abs. 2 VAPPol II Bachelor a. F.

- für die vor dem Jahr 2016 eingestellten Kommissaranwärter kommt es nach § 19 Abs. 1 VAPPol II Bachelor in der Fassung vom 18. Juni 2018 darauf an -

ist die Modulprüfung endgültig nicht bestanden, wenn Studierende in der Abschlussnote eines Moduls auch nach Inanspruchnahme einer Wiederholungsmöglichkeit nach Absatz 1 nicht eine Bewertung von mindestens "ausreichend" (4,0) oder "bestanden" erreichen. Abs. 1 beschränkt die Möglichkeit, eine nicht bestandene Prüfung oder eine andere nicht bestandene Studienleistung zu wiederholen, auf einen Versuch. Gleiches (endgültiges Nichtbestehen) ist in § 13 Abs. 2 Satz 3 Teil A StudO-BA

- unter Beachtung der für den Einstellungsjahrgang 2015 maßgeblichen Fassung kommt es auf den Stand: 17. Juni 2014 an -

geregelt. Daran knüpft § 13 Abs. 2 Satz 4 Teil A StudO-BA an, der die Fortsetzung des Studiums ausschließt. Vorliegend hat der Kläger die im Modul HS 1.1 (Delinquenz im öffentlichen Raum und im sozialen Nahraum) anzufertigende Klausur bereits zweimal nicht bestanden. Eine weitere Wiederholungsmöglichkeit gibt es daher für ihn nicht. Er erreichte auch nach Inanspruchnahme einer Wiederholungsmöglichkeit nicht die notwendige Bewertung von mindestens "ausreichend" (4,0). Teil B StudO-BA (maßgeblich ist insoweit der Stand: 9. Juni 2015) enthält dazu keine abweichenden Vorschriften.

Ein Anspruch auf Wiederholung der Klausur besteht für den Kläger auch nicht etwa deshalb, weil sein Wiederholungsversuch am 18. April 2017 an einem Prüfungsmangel gelitten hätte und ihm deshalb abweichend von § 12 Abs. 1 VAPPol II Bachelor a.F. abermals eine Wiederholungsprüfung einzuräumen wäre.

Den Prüfungsbehörden verbleibt bei prüfungsspezifischen Wertungen ein Entscheidungsspielraum. Die gerichtliche Kontrolle ist insoweit eingeschränkt. Der Bewertungsspielraum ist überschritten, wenn die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen.

Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 2. November 2015 - 6 A 147/14 -, juris, Rn. 7.

Ungeachtet ihrer jeweiligen Intensität kann sich der Kläger auf die von ihm geltenden gemachten Lärmbelästigungen während der Wiederholungsklausur nicht mit Erfolg berufen, weil er einen solchen etwaigen Verfahrensmangel nicht rechtzeitig geltend gemacht hat.

Der Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) verlangt, dass die Prüflinge ihre Prüfungsleistungen möglichst unter gleichen äußeren Prüfungsbedingungen erbringen können. Dieser Grundsatz verlangt aber nicht, die Sorge für einen ordnungsgemäßen Ablauf allein der Prüfungsbehörde und den Prüfern aufzuerlegen. Aus dem zwischen dem Prüfling und der Prüfungsbehörde begründeten Rechtsverhältnis ergibt sich für den Kandidaten nach dem auch im öffentlichen Recht anwendbaren Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine Mitwirkungspflicht, die auch die Pflicht zur rechtzeitigen Geltendmachung von Mängeln des Prüfungsverfahrens beinhaltet. Denn es stellt ein widersprüchliches Verhalten dar, einerseits Rechte nicht voll in Anspruch zu nehmen und sich andererseits darauf zu berufen, sie seien nicht im erforderlichen Umfang gewährt worden. Der Prüfling ist daher nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung gemäß § 242 BGB aufgrund seiner Mitwirkungsobliegenheit verpflichtet, Verfahrensmängel unverzüglich geltend zu machen, wenn er hieraus rechtliche Konsequenzen ziehen will. Diese Obliegenheit dient der Wahrung der Chancengleichheit in zweierlei Hinsicht: Sie soll zum einen verhindern, dass der Prüfling, indem er in Kenntnis des Verfahrensmangels zunächst die Prüfung fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet, sich mit einer späteren Rüge eine zusätzliche - ihm nicht zustehende - Prüfungschance verschafft. Zum anderen soll der Prüfungsbehörde eine zeitnahe Überprüfung des gerügten Mangels mit dem Ziel einer noch rechtzeitigen Korrektur oder Kompensation ermöglicht werden.

Siehe zu dieser Herleitung prüfungsrechtlicher Rügeobliegenheiten nur OVG NRW, Beschluss vom 7. August 2017 - 19 A 1451/15 -, juris, Rnrn. 9 f. m.w.N.

Dabei sind bezüglich unvermittelt auftretender Störungen - um eine solche handelt es sich bei den vom Kläger geschilderten Lärmbelästigungen - zwei verschiedene Rügeobliegenheiten des Prüflings zu unterscheiden.

Zunächst besteht die Obliegenheit des Prüflings zur auf Abhilfe gerichteten und der Verlagerung der Handlungspflicht auf die Prüfungsbehörde dienenden Rüge. Diese hat der Prüfling nur dann unverzüglich zu erheben, wenn nicht die bekannt gewordene Störung nach Art und Ausmaß "ohne jeden Zweifel" die Chancengleichheit der Prüflinge verletzt. Die so charakterisierte Rügeobliegenheit gilt also nur für Fälle, in denen es zweifelhaft ist, ob die fragliche Störung vom Durchschnittsprüfling als derart erheblich empfunden oder ein angeordneter Ausgleich als unzureichend erachtet wird, dass er deshalb in seiner Chancengleichheit verletzt ist, und in denen deshalb die Prüfungsbehörde zur Behebung dieser Zweifel auf die Mitwirkung der Prüflinge in Form von förmlichen Rügen angewiesen ist. Andernfalls hat die Prüfungsbehörde von Amts wegen die erforderlichen Maßnahmen der Abhilfe oder des Ausgleichs der Störung zu treffen.

BVerwG, Urteil vom 11. August 1993 - 6 C 2/93 -, juris, Rn. 54.

Von der Rüge einer Störung oder eines mangelhaften Störungsausgleichs zu unterscheiden ist aber nach der zu den juristischen Staatsprüfungen entwickelten Rechtsprechung des 14. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen die ebenfalls auf der Mitwirkungspflicht des Prüflings beruhende Pflicht zu erklären, ob er Konsequenzen aus der Störung ziehen oder die Prüfung trotz der Beeinträchtigung gelten lassen will. Diese Obliegenheit besteht unabhängig davon, ob die Störung ihre Relevanz von Amts wegen oder erst durch Rüge während der Prüfung erhalten hat. Auch kommt es nicht darauf an, ob die einschlägige Studienordnung diesbezügliche Ausschlussfristen ausdrücklich normiert. Vielmehr entspricht es dem verfassungsrechtlichen Gebot der Chancengleichheit im Prüfungsrecht, dass ein Prüfling mit der Berufung auf einen Verfahrensmangel nicht so lange warten darf, bis ihm das Ergebnis der Bewertung bekannt geworden ist. Denn dadurch, dass er von dem Ergebnis abhängig machen kann, ob er sich auf einen Verfahrensfehler - nachträglich - beruft oder nicht, verschafft er sich unter Umständen eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. August 2015 - 14 A 2119/14 -, juris, Rnrn. 22 ff.; Beschluss vom 3. Juni 2009 - 14 B 594/09 -, juris, Rnrn. 12 ff., 16 ff.; Beschluss vom 20. Juni 2003 - 14 E 203/02 -, juris, Rn. 13; VG Köln, Urteil vom 9. September 2010 - 6 K 3829/09 -, juris, Rn. 32; für das Laufbahnprüfungsrecht unter Stützung auf eine spezielle Norm der dort einschlägigen Prüfungsvorschriften und Heranziehung der Grundsätze über den Prüfungsrücktritt auch: OVG NRW, Beschluss vom 1. Juni 2012 - 1 A 1540/11 -, juris, Rnrn. 7 ff.; mit Blick auf eine spezielle Vorschrift des Arztprüfungsrecht zudem BVerwG, Urteil vom 6. September 1995 - 6 C 16/93 -, juris, Rnrn. 24, 46 ff; anderer Ansicht: BVerwG, Beschluss vom 10. August 1994 - 6 B 60/93 -, juris, Rnrn. 6 f.

Diese für die juristischen Staatsprüfungen entwickelte Rechtsprechung ist auf die Bachelorprüfung an der FHöV NRW übertragbar.

Dem steht nicht entgegen, dass die Rechtsprechung ursprünglich normativ an das Juristenausbildungsgesetz NRW angeknüpft hat. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat die Geltung der aufgezeigten Grundsätze mittlerweile von jeder normativen Grundlage im Juristenausbildungsgesetz NRW entkoppelt.

OVG NRW, Beschluss vom 3. Juni 2009 - 14 B 594/09 -, juris, Rn. 18. Auch Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage 2018, Rnrn. 485 f. vertritt die Allgemeingültigkeit der oben dargestellten (zusätzlichen) Rügeobliegenheit.

Für eine Anwendung der für die juristischen Staatsprüfungen entwickelten Rechtsprechung auf die Bachelorprüfung an der FHöV NRW streitet auch folgende Gemeinsamkeit der beiden Prüfungen: Jeweils steht grundsätzlich nur ein Wiederholungsversuch zur Verfügung, sodass die Folgen einer Rügepräklusion einerseits, aber auch die Konsequenzen des treuwidrigen Verschaffens eines weiteren Prüfungsversuchs andererseits ähnlich schwer wiegen.

Jedenfalls die zweite juristische Staatsprüfung erinnert zudem deshalb an die streitgegenständliche Bachelorprüfung, weil die Prüflinge parallel zu ihrer Ausbildung in einem besonderen Näheverhältnis zum Staat stehen. Während Rechtsreferendare ihren Dienst lediglich in einem öffentlichrechtlichen Ausbildungsverhältnis verrichten, werden im streitgegenständlichen Bachelorstudiengang sogar ausschließlich nach beamtenrechtlichen Vorschriften zugelassene und auch besoldete Laufbahnbewerber und Aufstiegsbeamte bedarfsgerecht ausgebildet; bei erfolgreichem Studienabschluss besteht für sie eine Übernahmegarantie.

Vgl. § 12 Abs. 2 der Verordnung über die Laufbahn der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen und OVG NRW, Beschluss vom 10. November 2015 - 6 B 608/15 -, juris, Rn. 16.

Von Prüflingen, die aus ihrer Nähe zum Staat erhebliche Vorteile in Form der Besoldung und Stellung als Beamter auf Widerruf (§ 5 VAPPol II) ziehen, darf also mindestens das gleiche Maß an treugemäßem Verhalten erwartet werden wie von Rechtsreferendaren. Das gilt umso mehr, als dass der Funktionsfähigkeit des Polizeivollzugsdienstes und den Staatsfinanzen als überragend wichtigen Gütern der Allgemeinheit besonderer Schutz gebührt. Dieser Schutz würde verfehlt, wenn man ungeeigneten Prüflingen des entsprechenden Bachelorstudiengangs erlaubte, ihr Bachelorstudium entgegen des aus ihrer Sonderstellung resultierenden Interesses an zeitlich straffer Durchführung durch treuwidriges Verhalten zu verlängern.

Abschließend ist zu berücksichtigen, dass es im Einzelfall gute Gründe in der Person des Prüflings geben kann, trotz erheblicher Störung die Prüfungsarbeit "gelten" zu lassen. In Betracht kommt zum Beispiel, dass der Prüfling seine Leistung als besonders gelungen einschätzt oder dass eine (weitere) Verzögerung des Prüfungsverfahrens aus seiner Sicht vermieden werden soll. Insoweit muss es sich regelmäßig - und zwar selbst aus Sicht eines juristischen Laien - aufdrängen, alsbald nach Anfertigung der Aufsichtsarbeit bei der Prüfungsbehörde anzufragen, wie es mit der Wertung der Aufsichtsarbeit aus der Sicht des Prüfungsamtes bestellt sei, und gegebenenfalls zu erklären, dass er, der Prüfling, falls das Prüfungsamt nicht selbst die Leistung annullieren würde, selbst um Entsprechendes bitten werde.

Vgl. VG Köln, Urteil vom 24. November 2003 - 6 K 1115/98 -, juris, Rn. 45.

Nach alldem kann dahinstehen, ob sogar eine Anknüpfung an § 19 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 StudO-BA Teil A möglich ist, der vorgibt, dass für den Rücktritt geltend gemachte Gründe dem Prüfungsamt unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden müssen. Zwar ist die Subsumtion der Fälle äußerer Störungen unter die Rücktrittsregeln vertretbar.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Juni 2012 - 1 A 1540/11 -, juris, Rnrn. 7 ff.

Die "Hinweise zum Rücktritt aus triftigem Grund", welche der Prüfungsausschuss aufgrund von § 19 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 Teil A StudO-BA erlassen hat, beschäftigen sich aber ausschließlich mit in der Person des Prüflings liegenden Gründen. Dies spricht gegen die Subsumtion der Fälle äußerer Störungen unter die Rücktrittsregel des § 19 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 Teil A StudO-BA.

Der nach dem soeben Ausgeführten bestehenden Obliegenheit zur Geltendmachung des Verfahrensmangels vor Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse ist der Kläger nicht rechtzeitig nachgekommen. Er hat den Verfahrensmangel erstmals im Rahmen der Widerspruchsbegründung geltend gemacht, mit der er sich gegen den das Prüfungsergebnis mitteilenden Bescheid gerichtet hat. Dementsprechend kommt es nicht darauf an, ob er auch die abhilfebezügliche Rüge nicht rechtzeitig erhoben hat oder ob er diese - wegen der Offensichtlichkeit des Mangels - gar nicht zu erheben brauchte. Letzteres dürfte darüber hinaus ausgeschlossen sein, weil weder die von der aufsichtsführenden Person angefertigte Klausurniederschrift noch deren Stellungnahmen im Widerspruchsverfahren Angaben zu etwaigen Lärmbelästigungen enthalten.

Auch kann nicht festgestellt werden, dass das Prüfungsverfahren im Übrigen fehlerhaft durchgeführt worden ist.

Insbesondere ist bei der Durchführung der Prüfung nicht gegen die Entscheidung des Prüfungsausschusses der FHöV NRW vom 5. September 2008 verstoßen worden, nach der Modulprüfungen in Form von Klausuren anonymisiert geschrieben werden, vgl. Protokoll der Sitzung des Prüfungsausschusses vom 5. September 2008 unter Punkt 8 a). Dem ist hier entsprochen worden. Die streitbefangene Klausur ist anonymisiert geschrieben worden. Dass der Erstkorrektor angesichts der geringen Zahl der Teilnehmer an der Wiederholungsklausur den Kläger als Verfasser vermutet haben mag, steht dem nicht entgegen. Derartige Vermutungen werden allein im Hinblick auf das Schriftbild nie ganz auszuschließen sein, sofern sich Prüfer und Prüfling nicht unbekannt sind.

Detailregelungen des äußeren Ablaufs der Prüfung wie z.B. zur Wahrung der Anonymität unterliegen im Übrigen dem gestalterischen Ermessen des Prüfungsamtes, wenn wie hier die Prüfungsordnungen selbst keine speziellen Regelungen treffen.

Vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 441.

Es ist auch keine Regelung getroffen worden, nach der Klausuren im Wiederholungsfall immer einem unbekannten Korrektor zuzuführen sind. Nach den auch im Internet veröffentlichten Hinweisen des Prüfungsamtes der FHöV NRW zu den Klausuren wird den Prüflingen vor einer Klausur lediglich anheimgestellt zu beantragen, dass die Klausur einem anderen (unbekannten, Anm. des Einzelrichters) Korrektor zugeführt wird, wenn der Studierende glaubhaft machen kann, dass die Anonymität bei der Korrektur nicht mehr gewährt ist. Von diesem Antragsrecht hat der Kläger jedoch keinen Gebrauch gemacht.

Das Bundesrecht enthält für landesrechtlich geregelte Prüfungen im Übrigen keine Vorgaben dazu, ob, inwieweit und in welcher Weise bei schriftlichen Prüfungen die Anonymität des Prüflings zu gewährleisten ist.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 1999 - 6 B 65/98 -, bei juris.

Der Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung steht nicht entgegen, dass dem Zweitkorrektor bei der Bewertung der streitbefangenen Klausur die Bewertungen des Erstkorrektors bekannt gewesen sind.

Gemäß § 13 Abs. 4 Satz 1 Teil A StudO-BA sind Wiederholungen von schriftlichen Prüfungsformen oder -teilen bei fachwissenschaftlichen Modulen in den Fällen, in denen der oder die Prüfer eine schlechtere Bewertung als ausreichend vorgenommen haben, einem weiteren Prüfer bzw. weiteren Prüfern vorzulegen und von diesen zu bewerten.

Dem ist vorliegend genügt worden. Dabei ist es verfassungsrechtlich zulässig, dass Prüfer bei ihrer Bewertung von Prüfungsleistungen Kenntnis von den Bewertungen der Prüfungsleistungen durch andere Prüfer haben. Entscheidend ist, dass der weitere Prüfer die Arbeit selbst, unmittelbar und vollständig zur Kenntnis genommen hat.

OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2010 - 6 B 743/10 -, juris, m.w.N.

Daran besteht hier kein begründeter Zweifel. Der Zweitkorrektor hat in seiner zum Widerspruchsverfahren angefertigten Stellungnahme klargestellt, dass er ein Kurzgutachten erstellt habe, weil die Anonymität des Klägers nicht sichergestellt gewesen sei. Dieses Kurzgutachten liegt als Anlage 1 den Prüfungsunterlagen bei. Der Zweitkorrektor hat die Klausur ferner mit seinen eigenen Randbemerkungen versehen. Zudem weist sein Ergebnis mit vom Kläger erzielten 32/100 Punkten einen Unterschied zu dem des Erstkorrektors aus, der erzielte 33/100 Punkte in der Rubrik "Bewertung" auf dem Deckblatt für die Prüfungsarbeit vermerkt hat. Alle drei Umstände lassen nur den Schluss auf eine eigenständige, unabhängige Bewertung zu.

Entsprechendes gilt für den überobligatorisch hinzugezogenen Drittkorrektor, der ebenfalls eine eigenständige, unabhängige Bewertung der Klausur vorgenommen hat. Darüber hinaus lassen sich auch insoweit eigenständige Randbemerkungen nachweisen.

Die vom Kläger geltend gemachten Bewertungs- bzw. Begründungsmängel kann dieser nur mit seinem Hilfsantrag verfolgen. Sie sind ungeeignet, auf die Verpflichtung des beklagten Landes zur Ermöglichung der Wiederholung der Prüfung zu führen. Liegt ein Verfahrensfehler nicht bei der Ermittlung der Prüfungsleistung, sondern bei der Bewertung einer fehlerfrei ermittelten Prüfungsleistung vor, so führt dies grundsätzlich lediglich zu einem Anspruch auf Neubewertung und nur ausnahmsweise zu einem Anspruch auf Wiederholung der Prüfungsleistung, wenn die Neubewertung unmöglich ist und dies dem Prüfling nicht angelastet werden kann.

OVG NRW, Beschluss vom 9. August 2018 - 6 A 179/17 -, juris, Rnrn. 7-9 m.w.N.

Ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht gegeben.

Allerdings ist auch der Hilfsantrag, den Beklagten unter Aufhebung seiner Bescheide zu verpflichten, die am 18. April 2017 bearbeitete Wiederholungsklausur unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu bewerten zu lassen (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) unbegründet, weil bei der Bewertung der Klausur keine Rechtsfehler festgestellt werden können. Insbesondere bestehen keine Bedenken dahin, dass die Begründung der Bewertung als solche nicht ausreichend sein könnte.

Das Grundrecht auf freie Berufswahl (Artikel 12 Abs. 1 GG) und das Recht auf effektiven Rechtsschutz (Artikel 19 Abs. 4 GG) erfordern es, dass die Prüfer bei einer berufsbezogenen Prüfung die Bewertung einer schriftlichen Aufsichtsarbeit auch schriftlich begründen. Diese Begründung muss ihrem Inhalt nach so beschaffen sein, dass das Recht des Prüflings, Einwände gegen die Bewertung wirksam vorzubringen, ebenso gewährleistet ist wie das Recht auf gerichtliche Kontrolle des Prüfungsverfahrens unter Beachtung des Beurteilungsspielraums der Prüfer. Daher müssen die maßgeblichen Gründe, die den Prüfer zu der abschließenden Bewertung veranlasst haben, zwar nicht in den Einzelheiten, aber doch in den für das Ergebnis Ausschlag gebenden Punkten erkennbar sein.

Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1992 - 6 C 3.92 -, BVerwGE 91, Seite 262 ff.

Denn der Prüfling ist nur dann in der Lage, seine Rechte gegenüber einer Prüfungsentscheidung in einer der Bedeutung des Grundrechts angemessenen Weise sachgemäß zu verfolgen, wenn ihm die tragenden Gründe der Bewertung seiner Prüfungsleistung bekannt sind.

Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 1995 - 22 A 3876/93 -, NWVBl 1995, 480, m.w.N.

Hierbei dürfen an Inhalt und Umfang der Begründung aber nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Bewertung einer Prüfungsarbeit verständlich, aber nur kurz begründet wird.

Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1992, a.a.O.

Diesen Anforderungen genügt die Begründung der Bewertung der streitbefangenen Klausur. Die Bewertung und deren Begründung sind eindeutig und nachvollziehbar. Das gilt auch hinsichtlich der seitens des Zweit- und Drittkorrektors vorgenommenen Bewertungen.

Alle drei Korrektoren bewerteten die streitbefangene Klausur in der Gesamtleistung im Rahmen des Bachelorbewertungssystems im Ergebnis eindeutig mit 5,0 "nicht ausreichend" (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Teil A StudO-BA, § 16 VAPPol II Bachelor a.F.). Während der Erstkorrektor die Note 5,0 erwähnt, spricht der Zweitkorrektor zusammenfassend von einer Lösung, die nicht den Anforderungen genügt. Diese Formulierung entspricht der Klammerdefinition zur Note 5,0 im Bachelorbewertungssystem des Teils A StudO-BA bzw. den sprachlichen Erläuterungen der VAPPol II Bachelor a.F. im laufbahnrechtlichen Bewertungssystem. Zudem nennt der Zweitkorrektor ebenfalls die Note 5,0 auf dem Deckblatt für die Prüfungsarbeit, und zwar in der Rubrik "Bewertung". Wenn der Drittkorrektor eine nicht mehr ausreichende Leistung attestiert, nimmt er unmittelbar Bezug auf die Notendefinition des Teils A StudO-BA zur Note 5,0.

Diese Bewertung der Gesamtleistung ist verständlich begründet worden und berücksichtigt die vorgegebene Gewichtung der Leistungen zu den einzelnen Teilaufgaben. Es ist insbesondere nachvollziehbar und überzeugend, dass die Gesamtleistung mit "nicht ausreichend" bewertet wird, wenn von maximal 100 erreichbaren Punkten lediglich 33 (Erstkorrektor) bzw. 32 Punkte (Zweitkorrektor) erzielt worden sind. Zwar enthält sich der Drittkorrektor einer konkreten Angabe zum Verhältnis erreichte Punktzahl/erreichbare Gesamtpunktzahl. Eine solche Angabe ist in der Rubrik "Bewertung" des Deckblattes für die Prüfungsarbeit aber ohnehin nur fakultativ. Das folgt dort aus der Formulierung "ggf." Zudem sah der Drittkorrektor offenbar keinen Anlass, von den ihm bekannten Angaben der vorangegangenen Korrektoren abzuweichen. Andernfalls hätte es nahegelegen, auf dem Deckblatt eine weitere konkrete Verhältnisangabe einzutragen und nicht lediglich die Bachelornote "nicht ausreichend".

Das in Art. 19 Abs. 4 GG verankerte Recht auf effektiven Rechtsschutz verpflichtet die Gerichte zwar, auch Prüfungsentscheidungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig nachzuprüfen. Allerdings verbleibt der Prüfungsbehörde bei prüfungsspezifischen Wertungen ein die gerichtliche Kontrolle einschränkender Beurteilungsspielraum, dessen Überprüfung u.a. darauf beschränkt ist, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob die Prüfungsbehörde von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen hat oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen. Den Prüfling trifft hinsichtlich fachspezifischer Bewertungen insoweit eine Mitwirkungspflicht, als ihm obliegt, substantiiert darzulegen, dass seine Lösung entgegen der Meinung des Prüfers richtig oder zumindest vertretbar ist.

Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81, 213/83 -, NJW 1991, 2005 (2006, 2007), OVG NRW, Urteil vom 30. August 1996 - 19 A 3437/94 -, juris.

Der Prüfling hat hiernach auch einen Anspruch auf etwaige Einwände gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistung hin, ein "Überdenken" dieser Bewertung zu erreichen. Dieser Anspruch auf verwaltungsinternes Überdenken, insbesondere der prüfungsspezifischen Wertungen besteht aber nicht voraussetzungslos, sondern ist nur dann gegeben, wenn substantiierte Einwände konkret gegen bestimmte Prüferbemerkungen und - bewertungen erhoben werden und deren Fehlerhaftigkeit nachvollziehbar begründet wird.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 35/92 -, juris.

Solches hat der Kläger hier im Ergebnis nicht darlegen können. Auf seine inhaltlichen Bewertungsrügen, die der Kläger überwiegend schon im Widerspruchsverfahren vorgetragen hat, sind alle drei Korrektoren individuell eingegangen, indem sie unabhängig voneinander schriftliche Stellungnahmen abgegeben haben. Diese plausibilisieren die ursprünglichen schriftlichen Bewertungen zusätzlich.

Im Einzelnen:

Im Sachverhalt 1 nimmt der Kläger in der verkehrsrechtlichen Beziehung zwischen A und B zu Unrecht einen Fall der Vorfahrt gemäß § 8 StVO an, obwohl hier in rechtlicher Hinsicht das Abbiegen entgegenkommender Fahrzeuge gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 StVO zu prüfen ist. Diese defizitäre Prüfung wird bereits in den eindeutigen Randbemerkungen aufgezeigt und später von den Korrektoren vertieft. Dass der Erstkorrektor insoweit einen Aufbaufehler annimmt, ist für die Bewertung ohne Relevanz. Des Weiteren zeigt der Zweitkorrektors in seiner Stellungnahme zum Widerspruch des Klägers auf, dass die Prüfung der Vermeidbarkeit einer Behinderung bei dem vom Kläger gewählten rechtlichen Rahmen des § 8 Abs. 2 StVO verfehlt gewesen sei. Das ergebe ein Vergleich zur Grundregel des § 1 Abs. 2 StVO. Daran ist nichts zu erinnern, weil schon nach dem Gesetzwortlaut die Frage der Vermeidbarkeit einer Behinderung nur dort Relevanz zeigt. Auch die weitere Anmerkung des Zweitkorrektors, dass mit dem Begriff "Vollbremsung" im Klausurtext eine Gefährdung impliziert werde, die nur bei überzeugender Begründung hätte verneint werden können, ist im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung nicht zu beanstanden. Die Korrektur des Drittkorrektors zum rechtlichen Abbiegen des B gemäß § 9 Abs. 1 StVO (vgl. Seite 8 der Klausur) findet entgegen der Auffassung des Klägers insoweit seinen Niederschlag, als dieser Teil der Arbeit offenkundig zugunsten des Klägers bewertet worden ist. Einziger Kritikpunkt ist insoweit die fehlende Definition des Begriffes "Abbiegen" sowie die daran anzuknüpfende Subsumtion. In der verkehrsrechtlichen Beziehung zwischen B und C wird der vom Kläger vorgenommene Verweis "auf die Prüfung des B" für die Annahme eines Vorfahrtfalles zu Recht gerügt. Die Anmerkung des Zweitkorrektors in seiner ergänzenden Stellungnahme, es sei jeweils konkret darzustellen, welche Verkehrsbeziehung beurteilt werde und wer von mindestens zwei Fahrzeugführern aus rechtlich welcher Straße komme, ist tragend. Damit nimmt der Zweitkorrektor Bezug auf seine korrespondierende Randbemerkung. Seine Kritik findet eine Stütze darin, dass nach dem Sachverhalt die verkehrsrechtliche Beziehung zwischen A und B eine andere ist als die zwischen B und C. Zudem hat der Zweitkorrektor bereits in seinem Kurzgutachten (Anlage 1) die völlig unzureichende Subsumtion unter den Begriff des Vorfahrtfalles im Verhältnis zwischen A und B kritisiert. Es kann ferner nicht festgestellt werden, dass den verkehrsrechtlichen Verstößen des B im Zusammenhang mit den defekten Beleuchtungseinrichtungen Nebelscheinwerfer und Bremslicht im Rahmen der Bewertung kein Gewicht beigemessen worden ist. Insoweit gibt das vom Zweitkorrektor in seinem Kurzgutachten (Anlage 1) dargestellte Verhältnis "10 von 25 Punkten" Aufschluss, inwieweit Ausführungen des Klägers positiv bewertet worden sind. Diese Ausführungen beziehen sich allerdings auf weniger gewichtige Verstöße und bilden innerhalb des Sachverhaltes 1 nicht den Schwerpunkt der Prüfung. Anhaltspunkte dafür, dass die anderen Korrektoren eine davon abweichende Bewertung vorgenommen hätten, sind nicht erkennbar.

Die Kritik des Klägers zur Bewertung seiner den Sachverhalt 3 betreffenden Klausurlösung zeigt, dass ihm offenkundig nach wie vor das Verständnis für die richtige Schwerpunktbildung bzw. die Anknüpfung an das richtige Tatbestandsmerkmal fehlt. Problematisiert der Kläger in seiner Widerspruchsbegründung noch die maßvolle Geschwindigkeitsüberschreitung als Voraussetzung für eine mögliche Rechtfertigung des von M begangenen Verstoßes auf dem Weg zur Wache, betont er in seiner Klagebegründung die vertretbare Auffassung, wonach in Rechtsprechung und Literatur vereinzelt die Inanspruchnahme von Sonderrechten mit Privatfahrzeugen verneint werde. Dass sich der Kläger in seiner Klausurbearbeitung genau dieser (Minder-)Meinung angeschlossen hat, bleibt anhand seiner Ausführungen auf Seite 12 der Klausur unklar. Es fehlt insoweit an einer konkreten Tatbestandsanknüpfung in Bezug auf § 35 Abs. 1 StVO. Dabei vernachlässigt der Kläger zudem die tragende Begründung des Zweitkorrektors, dass der Bearbeiter weder die konkrete Geschwindigkeitsüberschreitung der Höhe nach benannt noch sich mit der Verhältnismäßigkeit der Überschreitung im Rahmen des § 35 StVO auseinandergesetzt habe. Dem Paradigmenwechsel in der Klagebegründung

- in der Widerspruchsbegründung hieß es noch, dass der Kläger nicht generell die Frage diskutiert habe, ob ein Hoheitsträger gemäß § 35 StVO gerechtfertigt sei, wenn er in seinem Dienstfahrzeug unterwegs sei oder ob dies auch gelte, wenn er seinen privaten Pkw benutze -

setzt der Beklagten zutreffend entgegen, dass sich der Kläger mit der abweichenden herrschenden Meinung gar nicht auseinandergesetzt habe. Nachvollziehbar bleibt auch der Standpunkt der Korrektoren, dass es bei der zu prüfenden Rechtfertigung des Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO darauf ankommt, ob das Privatgespräch des M zur Erfüllung der bestehenden hoheitlichen Aufgaben (Rettung von Menschenleben, Verringerung von Sachschäden) "dringend geboten" im Sinne von § 35 Abs. 1 StVO ist. Dazu verhält sich der Kläger nicht. Er verkennt vielmehr, dass das Telefongespräch die Erfüllung der hoheitlichen Aufgaben nicht unterbricht, sondern lediglich dazu nichts beiträgt. Dennoch zeigt die Bewertung mit 14 von 25 Punkten (s. Kurzgutachten, Anlage 1), dass die Bearbeitung des Klägers zum Sachverhalt 3 insgesamt überwiegend positiv bewertet worden ist.

Auch mit seiner Kritik an der Aufgabenstellung zum Sachverhalt 4 kann der Kläger nicht durchdringen. Die fehlende Legende zu den abgedruckten Angaben in der Zulassungsbescheinigung Teil I ist für eine sachgerechte Klausurlösung unerheblich, weil die erforderlichen Angaben zum tatsächlichen Gewicht des Fahrzeuges und zur zulässigen Gesamtmasse im Aufgabentext erwähnt werden. Darauf weisen Erst- und Zweitkorrektor zutreffend hin. Die Angaben im Fließtext erleichtern bei objektiver Betrachtung sogar die Fallbearbeitung, weil der Prüfling von dem ansonsten notwendigen Schritt, eine Zuordnung von Legende zu einer bestimmten Ziffernangabe vornehmen zu müssen, befreit worden ist. Die vom Kläger gerügte fehlende Lesbarkeit der abgedruckten Angaben zur Zulassungsbescheinigung Teil I ist anhand des aktenkundigen Aufgabentextes widerlegt. Im Übrigen ist auch insoweit eine fehlende Kausalität zu konstatieren. Die Möglichkeit einer sachgerechten Aufgabenlösung wird durch die bereits erwähnten Angaben im Fließtext sichergestellt.

Die Klage ist insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) eingereicht werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.

Die Berufung ist nur zuzulassen,

1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen.

Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.

Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG -).

Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

Beschluss:

Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 und 2 GKG auf insgesamt 10.000,-- Euro festgesetzt, wobei für Haupt- und Hilfsanspruch jeweils der gesetzlich Auffangwert in Ansatz gebracht und gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG zusammengerechnet worden ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.

Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.

Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.