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VG Düsseldorf, Urteil vom 28.03.2017 - 14 K 6945/16

Soweit sich im Rahmen einer Leerfahrt eines Abschleppwagens aus dem Verwaltungsablauf keine Verzögerungen bei der Weitergabe der Stornierungsanfrage ergeben, fallen diese in den Risikobereich des Ordnungspflichtigen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger stellte das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen X-XX 0000 am 7. April 2016 in X. auf der C.---straße 49 ab. Neben dem klägerischen Fahrzeug stand ein Verkehrsschild mit dem Zeichen 314 (Parken) mit Zusatzzeichen 1044-10 -Rollstuhlfahrersymbol (Sonderparkplatz für Schwerbehinderte). Ein Sonderparkausweis für schwerbehinderte Menschen lag im Fahrzeug des Klägers nicht aus. Auf Veranlassung einer Außendienstkraft der Beklagten wurde eine Abschleppmaßnahme eingeleitet. Der Kläger erschien - noch bevor die Abschleppmaßnahme durchgeführt werden konnte - vor Ort und entfernte sein Fahrzeug selber. In der Rechnung des Abschleppunternehmers (Firma O. ) wurde als Einsatzzeit 16:45 Uhr bis 17:10 Uhr vermerkt. Im Abschleppprotokoll ist als Einsatzzeit 16:30 Uhr bis 16:50 Uhr vermerkt.

Die Beklagte machte mit Bescheid vom 20. April 2016 gegen den Halter des hier maßgeblichen Fahrzeuges die Kosten in Höhe von insgesamt 133,58 Euro (Abschleppkosten: 61,88 Euro, Gebühr: 71,70 Euro) für die Abschleppmaßnahme geltend.

Ausweislich eines Vermerks einer Außendienstkraft der Beklagten, die die Abschleppmaßnahme veranlasst hat, und eines Auszuges der Einsatzleitstelle sei die Ordnungswidrigkeit um 16:28 Uhr festgestellt worden. Um 16:30 Uhr habe die Einsatzleitstelle die Halterdaten ermittelt. Um 16:32 Uhr habe man versucht, den Halter zu erreichen, allerdings ohne Erfolg. Das Protokoll vermerkt wörtlich: "16:32:37 Uhr: Fahrzeug der Firma O. angefordert / 16:40:12 Uhr: Fahrzeug der Firma O. angefordert jetzt erst / 16:47:45 Uhr: Einsatzdaten geändert / Schlussbericht: Der Halter des Fahrzeuges ist eingetroffen und setzte das Fahrzeug weg. Es handelt sich dabei um eine Leerfahrt. / 16:49:22 Uhr: Einsatz beendet."

Der Kläger hat am 1. Juni 2016 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass der Bescheid unrichtig sei, weil er ausführe, dass das Fahrzeug abgeschleppt worden sei. Dies sei nicht richtig, weil er vor Durchführung der Maßnahme am Auto erschienen sei und es selbst weggefahren habe. Er sei bereits um 16:41 Uhr am Auto gewesen, so dass das Abschleppunternehmen hätte wieder abbestellt werden können.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Bescheid der Beklagten vom 20. April 2016 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung nimmt sie Bezug auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren, insbesondere auf den Auszug der Daten der Einsatzleitstelle.

Mit Beschluss vom 25. Januar 2017 ist das Verfahren der Vorsitzenden zur Entscheidung übertragen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Das Gericht konnte trotz Ausbleiben des Klägers in der mündlichen Verhandlung zur Sache verhandeln und entscheiden, da der Kläger ordnungsgemäß geladen wurde, sein Ausbleiben nicht entschuldigt hat und er gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) belehrt wurde.

Die Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 20. April 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die an den Kläger gerichtete Aufforderung, die entstandenen Kosten für die eingeleitete Abschleppmaßnahme in Höhe von 61,88 Euro zu zahlen, findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 77 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW), § 20 Abs. 2 Nr. 8 der Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VO VwVG NRW) i.V.m. § 24 Nr. 13 Ordnungsbehördengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (OBG NRW), § 46 Abs. 3, § 43 Nr. 1 Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) bzw. in § 77 Abs. 1 VwVG NRW, § 20 Abs. 2 Nr. 7 VO VwVG NRW i.V.m. § 14 OBG NRW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NRW.

Ob die hier in Rede stehende Abschleppmaßnahme als Sicherstellung gemäß § 24 Nr. 13 OBG NRW, § 46 Abs. 3, § 43 Nr. 1 PolG NRW oder als Ersatzvornahme einer Beseitigungsmaßnahme gemäß § 14 OBG NRW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NRW auf Grundlage der ordnungsrechtlichen Generalklausel anzusehen ist, kann dahinstehen,

vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. November 2000 - 5 A 2625/00 -, Rn. 13, juris,

denn die eingeleitete Abschleppmaßnahme ist nach beiden Alternativen rechtmäßig. Die in den vorgenannten Vorschriften vorausgesetzte gegenwärtige bzw. konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestand vorliegend. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit im polizei- und ordnungsrechtlichen Sinne ist bei einer Beeinträchtigung von Individualrechtsgütern, bei einem Verstoß gegen die objektive Rechtsordnung - mithin bei einer Zuwiderhandlung gegen formelle und materielle Gesetze - sowie bei einer Beeinträchtigung des Bestandes und der Veranstaltungen des Staates gegeben.

Vorliegend war eine Zuwiderhandlung gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften gegeben. In Straßenabschnitten auf denen das Zeichen 314 (Parken) durch ein Zusatzzeichen mit Rollstuhlfahrersinnbild ergänzt wird, ist die Parkberechtigung ausschließlich auf schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie auf blinde Menschen beschränkt. Die Parkerlaubnis gilt - auch für den berechtigten Personenkreis - nur, wenn ein entsprechender Parkausweis gut lesbar im Fahrzeug ausgelegt oder angebracht ist. Fahrzeugführern, die nicht an einer Schwerbehinderung im vorgenannten Sinne leiden, ist das Parken auf derartigen Straßenabschnitten ausnahmslos verboten. Gegen dieses Verbot hat der Kläger verstoßen, indem er das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen X-XX 0000 am 7. April 2016 auf der C.---straße in einem Bereich geparkt hat, der vom Wirkungsbereich des Zeichens 314 (Parken) nebst Zusatzzeichen mit Rollstuhlfahrersinnbild erfasst wird. Denn der Kläger hatte keinen Schwerbehindertenparkausweis gut lesbar im Fahrzeug ausgelegt oder angebracht.

Der Kläger ist richtiger Adressat des Kostenbescheides. Er selbst hat die Gefahr für die öffentliche Sicherheit verursacht, indem er das hier in Rede stehende Fahrzeug auf der für Schwerbehinderte vorbehaltenen Parkfläche geparkt hat. Er ist mithin zutreffend als Verhaltensstörer gemäß § 17 Abs. 1 OBG NRW in Anspruch genommen worden.

Die Abschleppmaßnahme war auch verhältnismäßig. Die Beklagte hat in fehlerfreier Weise von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht. Es ist nicht ersichtlich, dass die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten wurden oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde, § 114 Satz 1 VwGO.

Das Abschleppen des klägerischen Fahrzeuges wäre auch geeignet gewesen, den Rechtsverstoß zu beenden und die blockierte Parkfläche wieder dem berechtigten Nutzerkreis zur Verfügung zu stellen. Die Maßnahme war auch erforderlich, da kein milderes und gleich effektives Mittel zur Beseitigung des Rechtsverstoßes in Betracht kam. Der Mitarbeiter der Beklagten war insbesondere nicht gehalten, den Kläger vor Einleitung der Abschleppmaßnahme ausfindig zu machen. Denn sofern sich der Fahrer - wie hier - von dem verbotswidrig geparkten Fahrzeug entfernt und deshalb nicht unmittelbar wie jemand zur Verfügung steht, der sich in Ruf- oder Sichtweite seines Fahrzeugs aufhält, sind grundsätzlich keine Ermittlungen nach dem Verbleib des Verantwortlichen veranlasst, weil deren Erfolg zweifelhaft ist und zu nicht abzusehenden Verzögerungen führt.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2002 - 3 B 149.01 -, Rn. 6 ff., juris; OVG Hamburg, Urteil vom 22. Mai 2005 - 3 Bf 25/02 -, Rn. 36, juris; VGH Bayern, Urteil vom 16. Januar 2001- 24 B 99.1571 -, Rn. 36, juris; VGH Hessen, Urteil vom 11. November 1997 - 11 UE 3450/95 -,Rn. 27, juris; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 27. Juli 2009 - 14 K 1421/09 -; VG Köln, Urteil vom 11. Oktober 2007 - 20 K 2162/06 -, Rn. 22, juris.

Die eingeleitete Abschleppmaßnahme war auch angemessen. Ein widerrechtlich geparktes Fahrzeug auf einem Schwerbehindertenparkplatz rechtfertigt regelmäßig das sofortige Abschleppen des Falschparkers. Die Einhaltung einer gewissen Wartezeit ist nicht erforderlich. Denn nur durch ständiges Freihalten der Schwerbehindertenparkplätze kann sichergestellt werden, dass der betroffene Nutzerkreis stets einen angemessenen Parkplatz findet. Ziel der Einrichtung von Schwerbehindertenparkplätzen ist es, für die nutzungsberechtigte Personengruppe eine ausreichende Anzahl an Parkplätzen vorzuhalten, auf deren Nutzbarkeit diese vertrauen kann. Daher kann nur durch sofortige Einleitung von Abschleppmaßnahmen der Vorbildwirkung entgegen gewirkt werden, das unberechtigte Parken auf regelmäßig strategisch günstig gelegenen Schwerbehindertenparkplätzen werde zumindest vorübergehend geduldet.

Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 7. Dezember 2011 - 14 K 4183/11 -; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 27. Juli 2009 - 14 K 1421/09 -.

Es ist nicht erkennbar, dass bei Rückkehr des Klägers zu dem geparkten Wagen noch eine (kostenfreie) Stornierung des Auftrages möglich gewesen wäre. Nach den Angaben der Leitstelle X. wurde der Abschleppwagen um 16:32 Uhr oder um 16:40 Uhr bei der Abschleppfirma bestellt. Nunmehr ist strittig, wann der Kläger zu seinem Fahrzeug zurückkehrte und wann die Außendienstkraft den Abschleppwagen abbestellte.

Ausweislich der Angaben der Beklagten (siehe Protokoll der Einsatzleitstelle) sei der Kläger gegen 16:47 Uhr bei dem Fahrzeug erschienen und der Abschleppwagen sei dann abbestellt worden. Der Abschleppwagen war - ausweislich des Abschleppauftrages und der Rechnung der Firma O. - um 16:45 Uhr im Einsatz, d.h. unterwegs zur Tatörtlichkeit. Danach waren die Leerfahrtkosten schon entstanden, denn der Abschleppwagen war bereits (gerade) unterwegs, als der Kläger zu dem Fahrzeug zurückkehrte.

Der Kläger hingegen behauptet, er sei schon um 16:41 Uhr zu dem Fahrzeug zurückgekehrt, so dass der Abschleppwagen noch kostenfrei hätte abbestellt werden können. Hierfür liegen zwar keine Anhaltspunkte vor und es ist auch höchst unwahrscheinlich, dass sich der Kläger die genaue Uhrzeit bis auf die Minute gemerkt hat und seine Uhrzeit auch noch mit der Uhrzeit der Außendienstkraft der Beklagten genau übereinstimmt. Aber selbst wenn man die Angaben des Klägers als wahr unterstellt, wären hier dennoch Leerfahrtkosten entstanden, die der Kläger zu tragen hat. Denn unbestritten ist, dass der Abschleppwagen um 16:45 Uhr im Einsatz war. Soweit sich aber aus dem geschilderten Verwaltungsablauf kurze Verzögerungen bei der Weitergabe der Stornierungsanfrage ergeben können, fallen diese in den Risikobereich des Ordnungspflichtigen.

Vgl. VG Köln, Urteil vom 10. Juli 2008 - 20 K 2754/07 -, Rn. 22, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom1. Februar 2017 - 14 K 11160/16.

Um eine derartige kurze Verzögerung, nämlich um 5 Minuten, würde es sich hier vorliegend handeln. Nach den Angaben des Klägers ist dieser um 16:41 Uhr bei dem hier in Rede stehenden Fahrzeug erschienen. Danach musste die Außendienstkraft der Beklagten zunächst mit dem Kläger den Sachverhalt aufklären, dann die Leitstelle darüber informieren, dass der Abschleppwagen abbestellt werden kann und die Leitstelle musste dann den Abschleppunternehmer darüber informieren, das der Fahrzeugführer an der Tatörtlichkeit erschienen ist. Ein solcher Vorgang nimmt einige Minuten in Anspruch, sodass es überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Abschleppwagen schon unterwegs war, als der Stornierungsauftrag beim Abschleppunternehmen eintraf. Davon, dass der Abschleppwagen trotz Stornierungsauftrages losgefahren ist, ist nicht auszugehen. Hierfür müssten begründete Verdachtsmomente gegeben sein, die vorliegend nicht ersichtlich sind.

Auch die festgesetzte Verwaltungsgebühr in Höhe von 71,70 Euro begegnet weder dem Grunde noch der Höhe nach rechtlichen Bedenken. Sie findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 77 Abs. 1 VwVG NRW, § 15 Abs. 1 Nr. 7 VO VwVG NRW i.V.m. § 24 Nr. 13 OBG NRW, § 46 Abs. 3, § 43 Nr. 1 PolG NRW bzw. in 77 Abs. 1 VwVG NRW, § 15 Abs. 1 Nr. 7 VO VwVG NRW i.V.m. § 14 OBG NRW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NRW.

Hiernach kann die Ordnungsbehörde als Vollstreckungsgläubigerin von dem Ordnungspflichtigen für eine rechtmäßige Sicherstellung bzw. das rechtmäßige Abschleppen eines zugelassenen Kraftfahrzeuges eine Verwaltungsgebühr erheben. Die Abschleppmaßnahme war - wie dargelegt - rechtmäßig. Gemäß § 15 Abs. 2 VO VwVG NRW entsteht die Gebührenschuld, sobald die Anwendung des Verwaltungszwangs (§§ 65, 55 Abs. 2 VwVG NRW), die Sicherstellung oder die Verwahrung begonnen hat, mithin bereits mit der Einleitung der Abschleppmaßnahme.

Gemäß § 77 Abs. 2 Satz 6 VwVG NRW sind die Gebühren entweder durch feste Sätze oder - wie in der VO VwVG NRW - durch Rahmensätze zu bestimmen. Nach § 77 Abs. 3 Satz 2 VwVG NRW berücksichtigen die Gebührentatbestände und die Gebührenfestsetzungen den durchschnittlichen Verwaltungsaufwand.

Diese Vorgaben hat die Beklagte beachtet. Die festgesetzte Verwaltungsgebühr bewegt sich im mittleren Bereich des durch § 15 Abs. 1 Nr. 7 VO VwVG NRW vorgegebenen Gebührenrahmens von 25 bis 150 Euro und erweist sich vor diesem Hintergrund als rechtmäßig.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 133,58 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 GKG erfolgt.

Lukas Jozefaciuk