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VG Hamburg, Beschluss vom 16.05.2019 - 15 E 1775/19

Im Rahmen nicht-förmlicher Straßenplanung (z.B. bei Straßensperrung)haben Betroffene Anspruch auf fehlerfreie Abwägung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte, der durch Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO gesichert werden kann.

Tenor

Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vom 16. April 2019 wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller nach einem Streitwert von 10.000 €.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich im Eilverfahren gegen die im Rahmen der Baumaßnahmen der Straßenanbindung Xx Süd (SAS) vorgenommene Vollsperrung der Straße X: im Bereich der Unterquerung der Autobahn A7.

Der Antragsteller zu 1) ist ein gemeinnütziger eingetragener Verein, der seit einigen Jahren knapp 1 km östlich von der Autobahnunterführung am X: eine Kita betreibt. Die Räume in der früheren Schule mietete er von der y an. Er beschäftigt derzeit 20 angestellte Mitarbeiter, die aktuell 79 Kinder im Alter bis zu 6 Jahren von maximal 7 bis 17 Uhr betreuen.

Die Antragstellerin zu 2) wohnt ungefähr 1,3 km westlich von der Autobahnunterführung am X: . Sie ist alleinerziehend und hat ein Kind, welches die Kita des Antragstellers zu 1) besucht.

Das ehemalige Dorf, in dem derzeit ungefähr 750 Einwohner leben, ist seit dem Bau der Autobahn A7 in einen westlichen und einen östlichen Teil geteilt. Die dörfliche Infrastruktur befindet sich im Wesentlichen im östlichen Teil. In den Räumen der aufgegebenen Grundschule befindet sich die Kita des Antragstellers zu 1), außerdem befinden sich östlich der Autobahn die Kirche, der Friedhof, der Sportverein, Gaststätten und die freiwillige Feuerwehr. Der östliche Teil ist seit der Ausweisung des nördlich belegenen Dorfes Xx als Hafennutzungsgebiet von Norden her nicht direkt erreichbar, von Osten nur über die Süderelbe auf der Kattwyk-Hubbrücke anfahrbar, von Süden über den Moorburger Hauptdeich und von Westen über den streitbefangenen Abschnitt des X: s, der die Autobahn unterquert. Der westliche Teil Moorburgs ist aus allen Richtungen erreichbar. Bei Sperrung der die Dorfteile verbindenden Autobahnunterführung, die bisher täglich von ungefähr 5000 Kraftfahrzeugen benutzt wurde, ist ein Umweg von maximal 8 km über die südlich gelegene Autobahnunterführung Hausbruch zu fahren. Bei üblicher Verkehrslage beansprucht dies eine knappe Viertelstunde, bei starkem Verkehrsaufkommen auf der südlichen Umgehungstrecke kann auch ein deutlich längerer Zeitraum erforderlich sein. Die Moorburg durchquerende Buslinie 157 muss, von Osten kommend, nach der streitbefangenen Vollsperrung kurz vor der Autobahnunterführung kehren und auf der Umgehungsstraße zur östlich des gesperrten Abschnitts befindlichen Moorburger Kreuzung fahren, was ebenfalls zumindest rund eine Viertelstunde in Anspruch nimmt. Entsprechendes gilt für die Gegenrichtung.

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Die Antragsgegnerin, die hamburgische Hafenverwaltung, ist Trägerin der dortigen Wegebaulast, da Moorburg nach dem Hafenentwicklungsgesetz (§ 2 Abs. 2 HafenEG) im Hafenerweiterungsgebiet liegt. Unter dem 12. Januar 2018 stellte sie, vertreten durch die ReGe Hamburg (Projekt-Realisierungsgesellschaft mbH), im Rahmen der Genehmigungsplanung nach § 13 Abs. 2 HWG ihren Plan vor, zur Verbesserung der Erreichbarkeit des Containerterminals Xx und des Güterverkehrszentrums Xx zusätzlich zur bestehenden nördlichen Straßenanbindung eine südliche Straßenanbindung herzurichten, die unter Nutzung des X: s und der vorhandenen Autobahnunterführung an die W. Straße angeschlossen werden soll. Dazu sei der Umbau des ungefähr 370 m langen Abschnitts der Straße X: östlich der W. Straße erforderlich. Die Straße X: besitze auch eine Erschließungsfunktion für die anliegende Wohnbebauung. Die Fahrbahn sei dort ungefähr 6,50 m breit und habe auf der südlichen Seite einen 1,50 m breiten Gehweg. Geplant seien zwei Fahrstreifen mit je 3,5 m Breite sowie beidseitig getrennte Geh- und Radwege von zusammen 4,30 m Breite pro Richtung. Nur unter der Autobahnbrücke, die eine Spannweite von 13,50 m habe, werde die Straße schmaler sein. Die Untergrundverhältnisse dort verlangten einen Bodenaustausch bis ca. 1,50 m unter Straßenunterkante. Die Maßnahme solle in drei Bauabschnitte aufgeteilt werden, den Bauabschnitt 1 (einschließlich Anschluss X: Ost), die Bauabschnitte 2a/b (X: westlich und östlich der Autobahnunterführung) und den Bauabschnitt 3 (X: Mitte im Bereich des Brückenbauwerks der A7). Für die Arbeiten in den Bauabschnitten 2a und 2b werde aufgrund der aufwändigen Erdbauarbeiten (Vorbelastung, Bodenaustausch), der umfangreichen Leitungsverlegungen sowie der Arbeiten zur Herstellung der neuen Straßenentwässerungsanlagen eine Vollsperrung der Straße X: erforderlich. Eine Fertigstellung des Bauabschnitts 3 sei abhängig vom Ersatzneubau der Autobahnbrücke im Zuge des achtstreifigen Ausbaus der Autobahn A7. Bis zur Fertigstellung dieses Bauabschnitts werde der Verkehr über den bestehenden Abschnitt der Straße X: mit provisorischen Übergängen zu dem bereits fertig gestellten Abschnitten geführt. Die Arbeiten zum Neubau der Straßenentwässerung würden allerdings zur durchgängigen Aufrechterhaltung der Straßenentwässerung bauabschnittübergreifend durchgeführt, d. h. auch unter dem Brückenbauwerk zeitgleich mit den Bauabschnitten 2a und 2b. Ein Beginn der Baumaßnahmen werde im 4. Quartal 2018 geplant. Eine Fertigstellung, jedoch ohne den Bauabschnitt 3, werde bis Ende 2019 angestrebt. Der Bauabschnitt 3 könne aufgrund der Abhängigkeit vom Ersatzneubau der Brücke voraussichtlich nicht vor 2022 festgestellt werden.

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Den Planungsunterlagen beigefügt war ein gemäß § 13 a Abs. 2 HWH unter dem 8. November 2017 erstelltes Gutachten zur allgemeinen Vorprüfung der Umweltverträglichkeit des Vorhabens, gefertigt von der Firma L.. Dies beschäftigte sich kurz mit Fragen des Baulärms, aber nicht mit der baustellenbedingten Beeinträchtigung der Straßenverkehrssituation in Moorburg.

Noch im Januar 2018 wurden die Planunterlagen bei der Antragsgegnerin ausgelegt, an die betroffenen Träger öffentlicher Belange verschickt und zeitgleich im Internet veröffentlicht. Eine Frist für den Eingang von Stellungnahmen endete am 2. März 2018. Von betroffenen Anwohnern wurde die Dauer der Vollsperrung während der Bauarbeiten nicht explizit gerügt. Allein die Polizei bestand auf einer fortbestehenden Durchlässigkeit der Baustelle für Fahrräder und Fußgänger.

Mit Datum vom 26. Juni 2018 wurde förmlich der Antrag auf Genehmigung des Vorhabens nach § 13 HWG gestellt. Nochmals hieß es (Seite 27 des Antrags), dass für die Arbeiten in den Bauabschnitten 2a und 2b aufgrund der aufwändigen Erdbauarbeiten, der umfangreichen Leitungsverlegungen sowie der Arbeiten zur Herstellung der neuen Straßenentwässerungsanlagen eine Vollsperrung der Straße X: erforderlich sei. Unter der Autobahnbrücke werde ein provisorischer Zustand übergeben, der bereits endgültige und provisorische Leitungsverlegungen, die Herstellung des Entwässerungskanals sowie Teile des Straßenaufbaus einschließlich einer provisorischen Fahrbahndecke enthalten werde. Es werde angestrebt, die geplante Maßnahme weitestgehend, jedoch ohne den Bauabschnitt 3, bis Ende 2019 fertig zu stellen.

Die Maßnahme wurde mit straßenrechtlicher Genehmigung vom 3. August 2018 nach § 13 Abs. 2 HWG zugelassen. Eine Rechtsbehelfsbelehrung war nicht beigefügt. Dort hieß es zur Straßensperrung: Der Busverkehr werde umgeleitet. Auf Verlangen der Polizei werde sichergestellt, dass auch in der Bauphase der Radverkehr aufrecht erhalten bleibe. Auch Rettungsfahrzeuge könnten während der Vollsperrung das Baufeld passieren. Unter Berücksichtigung allgemeiner Zulässigkeitskriterien sowie der berührten Belange verstoße die Durchführung der Baumaßnahmen nicht gegen das Allgemeinwohl und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Vielmehr werde mit der Umsetzung der Baumaßnahme das öffentliche Interesse an der Verbesserung der Verkehrssituation verfolgt. Zur Erreichung dieses Ziels seien die mit der Baumaßnahme verbundenen Auswirkungen notwendig und angemessen.

Am 24. August 2018 wurde im Amtlichen Anzeiger (S. 2164) veröffentlicht, dass hinsichtlich des Vorhabens nach § 13b Abs. 1 HWG eine Beteiligung der Öffentlichkeit vorzusehen sei. Daher würden die genehmigten Planungsunterlagen zur Kenntnisnahme in der Zeit vom 31. August 2018 bis zum 28. September 2018 an den Werktagen in der Regel zwischen 8:00 und 16:00 Uhr im Empfangsfoyer der Antragsgegnerin ausgelegt und auch auf deren Homepage online gelesen und heruntergeladen werden können.

In einem Prospekt vom 4. März 2019 stellte die ReGe Hamburg den Projektstand der Straßenanbindung Xx Süd, insbesondere in Bezug auf die Vollsperrung des X: s, öffentlich vor: Die Vollsperrung sei zur Einhaltung der Termine und zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit erforderlich. Unter der Straße sei großflächig der Bodenaustausch bis in ca. 2 m Tiefe erforderlich und die Straßenentwässerung sei herzustellen. Fußgänger- und Radverkehre würden aufrechterhalten. Der östliche Bereich Moorburg bleibe auch mit Kraftfahrzeugen über die Straße Moorburger Hauptdeich vollständig zugänglich. Der Umweg betrage maximal 4 km, wodurch die Fahrzeit sich um ca. 5 Minuten verlängere. Die Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr bleibe weiterhin gewährleistet, allerdings verlängerten sich die Fahrzeiten bis zu 15 Minuten und es seien längere Wege zu den Haltestellen möglich.

Etwa zeitgleich wurden von der Antragsgegnerin per Post eine Anliegerinformation zum Neubau der Straßenanbindung Xx Süd verteilt, in der es hieß, dass im Zuge der Bauarbeiten der X: zwischen der Kreuzung W. Straße und der Hausnummer 291 voraussichtlich von März 2019 bis ins zweite Quartal 2020 für den öffentlichen Kfz-Verkehr gesperrt werde. Anliegerverkehre sowie Fußgänger- und Radverkehr könnten den gesperrten Straßenabschnitt während der Bauzeit weiterhin nutzen.

Auf zwei Schriftliche Kleine Anfragen (Bü-Drs. 21/16398 und 21/16606) begründete der Hamburgischen Senat am 5. und 29. März 2019 die Notwendigkeit der Straßenvollsperrung in entsprechender Weise.

Mitte März 2019 holten vom Vorhaben Betroffene bei der Firma A. eine fachliche Stellungnahme zu etwaigen fachlichen Defiziten der Planunterlagen ein. Diese wurde nach Aktenlage erstellt und kommt zu dem Ergebnis, dass eine Vollsperrung angesichts der vorhandenen Straßenräume und geplanten Querschnitte nicht erforderlich sei. Eine halbseitige Sperrung für längsgeteiltes Bauen sei möglich, sodass der öffentliche Personennahverkehr nicht umgeleitet werden müsse und die Erreichbarkeit vom östlichen Teil Moorburg auch für die Anlieger voll gewährleistet werden könne.

In einem Vermerk der Antragsgegnerin vom 27. März 2019 heißt es zu dem Gutachten: Die Aussage, dass eine halbseitige Sperrung genüge, basiere ausschließlich auf einer stark vereinfachten rein geometrischen Betrachtung des Straßenquerschnitts. Tatsächlich bestehe kein ausreichender Platz seitlich der Straße, da im Norden der ehemalige X: und nach Süden Privatgrundstücke den Raum begrenzten. Auf die besonders eingeschränkten geometrischen Verhältnisse der Autobahnbrücke werde überhaupt nicht eingegangen. Auch müssten bei halbseitiger Sperrung neben Sicherheitsabständen zum fließenden Verkehr entsprechende Arbeitsraumbreiten eingehalten werden, was nicht beachtet worden sei. Ferner gebe es maßgebliche terminliche Randbedingungen, die aus anderen Straßenbauprojekten resultierten. Zudem seien erhebliche Bodenaustauscharbeiten bis ca. 2 m Tiefe inklusive Kampfmittelarbeiten zur Baugrundverbesserung erforderlich, außerdem Entwässerungskanalarbeiten und umfangreiche Leitungsarbeiten im gesamten Straßenquerschnitt.

Hierzu nahm der Gutachter am 16. April 2019 nach Ortsbesichtigung wie folgt Stellung: Die Vollsperrung sei nicht notwendig sei, da ausreichend Platz nach links und rechts vom Straßenkörper bestehe, insbesondere nach Norden. Dies erlaube technisch eine nur halbseitige Sperrung, der auch das aktuelle Verkehrsaufkommen nicht entgegenstehe. Auch für einen Arbeitstreifen sei im Süden genügend Platz, da alle dort angrenzenden Grundstücke nicht privat seien. Ob der Boden in 2 m Tiefe ausgehoben werden müsse, ergebe sich aus dem vorliegenden Baugrundgutachten bisher nicht. Außerdem gebe es Alternativen zum Bodenaushub, um Setzungen zu begrenzen. Auch werde sich die Bauzeit bei halbseitigem Ausbau nicht unverhältnismäßig verlängern. Eine Einbahnstraßenlösung wie auch eine provisorische Umfahrungsmöglichkeit zum Beispiel über den Xx Hauptdeich seien offenbar gar nicht in Betracht gezogen worden. Eine Vollsperrung sei, wenn überhaupt, nur am Brückenbauwerk der A7 erforderlich, müsse aber im Detail nachgewiesen werden. Angeblich solle der vorherige Ausbau des X: s die mit dem Brückenbau erforderlichen Verkehrseinschränkungen so gering wie möglich halten, ohne dass dafür ein Nachweis geführt worden sei. Eine Vollsperrung sei nicht erforderlich, erleichtere aber die Bauausführung.

Mit Schreiben vom 8. April 2019 haben die Antragsteller dieses Verfahrens sowie zwei weitere Anlieger gegen die straßenrechtliche Genehmigung vom 3. August 2018 Widerspruch eingelegt: Die Kita werde durch das Vorhaben in ihrer Existenz bedroht. Die Genehmigung der Vollsperrung für die Zeit der Bauarbeiten sei unverhältnismäßig und rechtsfehlerfrei zustande gekommen. Eine Abwägung mit den betroffenen Interessen habe nicht stattgefunden. Die Öffentlichkeitsbeteiligung sei unzureichend, da die öffentliche Bekanntmachung die Vollsperrung nicht erwähnt habe. Eine nur halbseitige Sperrung sei technisch möglich. Der Widerspruch habe aufschiebende Wirkung.

Die Antragsgegnerin teilte hierauf mit Schreiben vom Folgetag mit, dass der Widerspruch unstatthaft sei, da er nicht gegen einen Verwaltungsakt gerichtet sei, da es sich bei der Zulassung der Maßnahme vom 3. August 2018 um eine rein verwaltungsintern wirkende Entscheidung nach § 13 Abs. 2 HWG handele.

Mit Schreiben vom 12. April 2019 beantragten die Antragsteller hilfsweise bei der Antragsgegnerin, die Vollsperrung des X: s unverzüglich aufzuheben.

Seit dem 11. April 2019 ist aufgrund straßenverkehrsbehördlicher Anordnung vom 4. April 2019 eine Vollsperrung der Straße X: östlich der Kreuzung W. Straße bis knapp zur Hausnummer 291 durch die Verkehrszeichen 250 ausgeschildert, derzeit auf einer Länge von ungefähr 300 m. Die Buslinie 157, die bisher den Bahnhof Harburg bis zur Kehre H. verband und dabei beide Ortsteile Moorburgs erschloss, endet jetzt auf einer improvisierten Kehre östlich der gesperrten Autobahnunterführung. Dort kehrt der Bus um, fährt zurück und dann auf der Umleitung die westlich der Baustelle gelegenen Haltestellen an.

Bereits am 13. März 2019 hat in einem Parallelverfahren (15 E 1673/19) ein im westlichen Teil Moorburgs lebender Anwohner beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung die Vollsperrung auszusetzen. Er und seine Frau betrieben auf dem Hof einen Obst- und Blumenverkauf. Beide Geschäftsbereiche seien auf Kunden angewiesen, die mit dem Kraftfahrzeug kämen. Die jetzt beabsichtigte Dauer der Straßensperrung von 15 Monaten sei nicht ausreichend kommuniziert worden.

Am 16. April 2019 haben sich die Antragsteller an das Verwaltungsgericht gewandt: Der X: sei „die Dorfstraße“ von Moorburg und habe zentrale Bedeutung. Die Kita des Antragstellers zu 1) werde in ihrer Existenz gefährdet, da den von der Straßensperrung betroffenen Eltern der Umweg nicht zumutbar sei, insbesondere nicht Alleinerziehenden wie der Antragstellerin zu 2), die ihren Arbeitsweg mit dem Weg zur Kita verbinden müsse. Durch die Maßnahme werde der Antragsteller zu 1) in seinem Gemeingebrauch sowie in seinen Rechten aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 GG existenzgefährdend betroffen. Wegen der Straßensperrung hätten Eltern bereits angekündigt, ihre Kinder nicht in dieser Kita anzumelden bzw. dort herauszunehmen. Nur durch Kinder aus dem östlichen Moorburg lasse sich die Kita nicht aufrechterhalten. Auch werde die Sperrung verschiedene Therapeuten, die in der Kita tätig seien, davon abhalten, weiterhin ihre Leistungen dort anzubieten. Die Antragstellerin zu 2) mache ihr Recht auf Gemeingebrauch sowie ihre Rechte aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 2 GG geltend, ebenfalls ihren Anspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII, da sie durch die Straßensperrung den vorhandenen Anspruch auf Kindertagesbetreuung aus faktischen Gründen nicht ausüben könne. Sie habe einen Kita-Gutschein für 8 Stunden, könne angesichts des Umweges aber in dieser Zeit nicht ihre Arbeit verrichten und das Kind hinbringen und abholen. Auch könne ihre schulpflichtige Tochter durch die Einschränkung des Busverkehrs nicht mehr rechtzeitig in die Schule kommen. Die Antragsteller hätten zumindest ein Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Straßenbaumaßnahme. Eine Abwägung ihrer Rechte mit gegenläufigen Interessen lasse sich der Genehmigung aber nicht entnehmen, was bereits einen Ermessensausfall darstelle. Die Antragsgegnerin habe die subjektiven Rechte der Anlieger und anderer Straßennutzer gänzlich verkannt. Die Vollsperrung sei auch nicht zur Realisierung der geplanten Straßenanbindung geboten. Die Antragsteller hätten im März 2019 gemeinsam mit anderen Anliegern ein Gutachten der B. eingeholt, das zu dem Schluss komme, dass die geplante Vollsperrung nicht zwingend notwendig sei, sondern dass auch eine halbseitige Sperrung technisch möglich wäre, da ausreichend Platz nach links und rechts vom Straßenkörper für eine weitere Fahrspur gegeben sei. Dem stehe auch nicht entgegen, dass das Gelände dort in privater Hand sei. Vielmehr stünden alle relevanten Grundstücke im Eigentum Hamburgs. Insbesondere störe im Norden der Deich nicht, da er ohnehin abgetragen werden müsse. Auch bedinge die Tiefe des Bodenaushubs keine Vollsperrung.

Die Antragsteller beantragen,

die Antragsgegnerin zu verpflichten, bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren die Straßenbaumaßnahme Straßenanbindung Xx Süd nur ohne Vollsperrung der Straße X: östlich der W. Straße durchzuführen,

hilfsweise

den Eintritt der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 8. April 2019 festzustellen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung macht die Antragsgegnerin geltend: Den Antragstellern fehle es bereits an einer Antragsbefugnis. So betreibe der Antragsteller zu 1) mit der Kita keinen Gewerbebetrieb und es lasse sich seinem Vorbringen auch nicht entnehmen, dass er Eigentümer des Grundstücks sei, das für die Kita genutzt werde. Ein Eingriff in das grundrechtlich geschützte Eigentum der Straßenanlieger erfolge durch die Baumaßnahmen ohnehin nicht, da der Zugang zu den Grundstücken weiterhin möglich bleibe. Die Kita könne dort auch weiter betrieben werden. Der Antragsteller zu 1) werde deshalb auch nicht in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) verletzt. Entsprechend werde auch die Antragstellerin zu 2) nicht in Grundrechten verletzt. Sie könne ihr Kind weiterhin in die Kita des Antragstellers zu 1) geben, müsse dafür lediglich einen längeren Fahrtweg in Kauf nehmen. Im Übrigen hätten die Antragsteller auch keinen Anordnungsanspruch. Ihr geltend gemachtes Recht auf Gemeingebrauch sei auch während der Sperrung der Straße gegeben. Auch ein etwaiges Recht der Antragsteller auf fehlerfreie Berücksichtigung ihrer privaten Belange gebe ihnen nur Anspruch auf eine gerichtliche Vertretbarkeitskontrolle. An der Vertretbarkeit der Maßnahme fehle es nicht etwa deshalb, weil eine halbseitige Straßensperrung ausreichen würde. Eine derartige Alternative sei geprüft worden, komme aber aus arbeitsschutzrechtlichen Gründen nicht in Betracht. Hinzu komme, dass aufgrund der Abhängigkeit des Vorhabens von Baumaßnahmen an der Autobahn A7 in mehreren Abschnitten gleichzeitig gebaut werden müsse. Auch dies mache eine komplette Straßensperrung erforderlich. Das Privatgutachten der B. hierzu beruhe auch auf stark vereinfachten, rein geometrischen Betrachtungen des Straßenquerschnitts. Die arbeitsschutzrechtlichen und terminlichen Randbedingungen seien unberücksichtigt geblieben. Insbesondere unter der Autobahnbrücke ergäben sich stark eingeschränkte Verhältnisse. Bei halbseitiger Weiternutzung der Straße könnten die gebotenen Sicherheitsabstände zum fließenden Verkehr nicht eingehalten werden, ohne den durchzuführenden Straßenarbeiten den ausreichenden Platz zu nehmen. Für die Maßnahme stehe auch nur ein eng begrenztes Zeitfenster zur Verfügung, da schon Anfang des Jahres 2020 über den Bauabschnitt 2a die Baustellenverkehre der Maßnahme A 26 abgewickelt werden sollten, während die Gesamtmaßnahme bis zum dritten Quartal 2020 fertig zu stellen sei, um damit die Nordanbindung des Containerterminals Xx wegen dortiger Straßenbauarbeiten zu entlasten. Schließlich seien die umfangreichen Bodenaustauscharbeiten inklusive Kampfmittelräumungen und Entwässerungskanalarbeiten unter laufender Sicherstellung der Vorflut sowie umfangreiche Leitungsbauarbeiten unter dauerhafter Aufrechterhaltung der Ver- und Entsorgung zu berücksichtigen.

Die Antragsteller erwidern hierauf mit Schriftsatz vom 13. Mai 2019: Die Situation vor Ort sei weiterhin unzumutbar. Die Antragstellerin zu 2) und sämtliche Eltern, Kinder und Angestellte des Antragstellers zu 1) nähmen ständig erhebliche Umwege in Kauf. Dem Antragsteller zu 1) seien erste Kündigungen angekündigt worden. Der durch den Umweg entstehende Zeitverlust summiere sich auf Dauer erheblich. Außerdem bleibe weiter unklar, warum technisch eine Vollsperrung nötig sei, wo gerade auf der Nordseite der Straße viel Platz bleibe. Weiterhin unklar bleibe die zeitliche Taktung des Vorhabens. Außerdem habe die Antragsgegnerin zu den technischen Fragen des Bauablaufs und der Bausicherheit keinerlei substantiierte Stellung bezogen. Insbesondere habe die Antragsgegnerin nicht dargelegt, dass sie die Baumaßnahme so organisiere, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet und jede überflüssige Verzögerung vermieden werde.

Bereits am 26. April 2019 wurde die Straßendecke im Zuge der Bauarbeiten entfernt. Seither werden in erheblichem Umfang Erdarbeiten durchgeführt.

Dem Gericht haben die Sachakten der Beklagten (6 Bände) vorgelegen.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig. Insbesondere steht nicht gemäß § 123 Abs. 5 VwGO der Vorrang eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO entgegen. Denn weder handelt es sich bei einer straßenrechtlichen Genehmigung nach § 13 Abs. 2 HWG um einen Verwaltungsakt, noch wäre hier die Anfechtung der dort nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StVO zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum aufgestellten Straßenverkehrsschilder für eine effektive Rechtsverfolgung sachdienlich, auch wenn das derzeit bestehende Verbot der Nutzung des streitbefangenen Teils des X: s unmittelbar und mit Außenwirkung durch die dort aufgestellten Verkehrszeichen Nummer 250 („Durchfahrt verboten“) geregelt ist.

Bei diesem Verkehrszeichen handelt es sich zwar um einen Verwaltungsakt in Form der Allgemeinverfügung, der durch Widerspruch angegriffen werden kann. Ein solches ist hier bisher nicht geschehen und dürfte für dies Verfahren auch nicht erforderlich sein. Denn das Straßenverkehrsrecht folgt insoweit dem Straßenrecht (vgl. Hoffmann-Riem/Koch, Hamburgisches Staats- und Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2006, S. 336). Würde sich erweisen, dass das Straßenrecht (Wegerecht) einer Vollsperrung der Straße X: für Bauarbeiten entgegensteht, hätte das Straßenverkehrsrecht dem zu folgen und die Beschilderung wäre aufzuheben. Im Rahmen der Rechtmäßigkeitsprüfung allein der Verkehrsschilder ist die Rechtmäßigkeit der diesen zu Grunde liegenden straßenbaulichen Maßnahmen jedoch voraussichtlich nicht zu prüfen. Vielmehr ist vorrangig die Verpflichtung der Wegebehörde zu erstreiten, die wegerechtliche angeordnete Vollsperrung der Straße für die Dauer der Bauarbeiten rückgängig zu machen (vgl. dazu OVG Hamburg, Beschluss vom 15.2.2007, 3 Bf 333/04.Z u.a., juris Rn. 10 und 11).

Maßnahmen der nicht-förmlichen Straßenplanung (vgl. Hoffmann-Riem/Koch, Hamburgisches Staats- und Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2006, S. 336) im Rahmen des § 13 Abs. 2 HWG werden mangels unmittelbarer rechtlicher Außenwirkung nicht als Verwaltungsakte oder Allgemeinverfügungen, sondern als Verwaltungsinterna verstanden. Bereits hieraus ergibt sich die Unzulässigkeit des Hilfsantrages. In der veröffentlichten Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts wurde bisher ausdrücklich offen gelassen, ob von dieser Straßenplanung Betroffene einen Anspruch auf fehlerfreie Abwägung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte haben (OVG Hamburg, Beschlüsse vom 15.2.2007, 3 Bf 330/04.Z u.a., juris Rn. 11, und vom 2.10.1998, 2 Bs 356/98, juris Rn. 5). Im Gesetz finden sich hierzu keine Vorgaben. Angesichts der möglichen Betroffenheit von Nachbarn eines Straßenbauvorhabens in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen erscheint es der beschließenden Kammer indes nach der hier im Eilverfahren möglichen rechtlichen Prüfung als geboten, insoweit keinen rechtsschutzfreien Raum zu belassen, sondern einen Rechtsschutz zu gewähren, der in etwa dem eines förmlich ausgestalteten Verwaltungsverfahrens entspricht (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 2.10.1998, 2 Bs 356/98, juris Rn. 5), somit nicht nur die Beachtung zwingenden Gesetzesrechtes erfordert, sondern auch einen Anspruch auf fehlerfreie Abwägung der betroffenen privaten Belange im Rahmen der nach § 13 Abs. 2 HWG erfolgenden Ermessensentscheidung gibt (entsprechend bereits unter Hinweis auf den Rechtsschutz in Planfeststellungsverfahren VG Hamburg, Beschluss vom 19.5.2017, 6 E 7145/16, BA S. 17 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 13.10.2000, 11 B 1186/00, juris Rn. 3 und vom 20.12.1991, 23 B 2230/91, juris Rn. 10 ff.; Hess. VGH, Beschluss vom 23.11.1987, 2 TG 3079/87, juris Rn. 10; OVG Saarland, Urteil vom 30.1.1996, 2 R 10/95, AS RP-SL 25, 315 ff., Kurztext in juris). Gegenstand dieses Rechtsschutzes ist ein Realakt der Verwaltung, die angeordnete Straßensperrung.

Aus diesem Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung folgt auch die Antragsbefugnis beider Antragsteller. Es erscheint jedenfalls als möglich, dass deren im Rahmen der Straßenplanung abzuwägende berechtigte Belange von der Antragsgegnerin nicht hinreichend erfasst oder jedenfalls nicht hinreichend gewichtet und abgewogen wurden und sie hierdurch in ihren Rechten verletzt werden. Der Feststellung einer expliziten Grundrechtsverletzung (insbesondere Art. 2, 6, 12, 14 GG) bedarf es hierzu nicht. Die mögliche Betroffenheit der beiden Antragsteller ergibt sich in örtlicher Hinsicht bereits daraus, dass beide Anlieger der Straße X: sind und diese regelmäßig einschließlich des jetzt gesperrten Abschnitts für ihre Verkehrsbedürfnisse nutzen.

Durch den bereits erfolgten Beginn der Baumaßnahmen ist auch keine Erledigung eingetreten, die das Rechtsschutzbedürfnis entfallen ließe. Denn die Kammer geht davon aus, dass die bereits entfernte Fahrbahndecke jedenfalls für einen einseitigen Anliegerverkehr wieder provisorisch hergestellt werden könnte, da auch Rettungsfahrzeuge und Baufahrzeuge die Straße weiterhin passieren können sollen. Das Begehren der Antragsteller ist deshalb auch unter dem Gesichtspunkt eines Folgenbeseitigungsanspruchs auf sofortige Aufhebung der bereits realisierten Straßenvollsperrung und Wiederherstellung einer allgemein, jedenfalls aber für Anlieger nutzbaren Durchfahrtsmöglichkeit mit Kraftfahrzeugen zu prüfen.

III.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn diese Regelung als notwendig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920Abs. 2 ZPO sind sowohl ein Anordnungsanspruch auf die begehrte Regelung als auch ein Anordnungsgrund, d.h. die Eilbedürftigkeit des Begehrens, glaubhaft zu machen. Nach der im Eilverfahren möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist derzeit nicht mit der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu erkennen, dass die Antragsteller einen Anspruch darauf haben, dass das streitbefangene Vorhaben ohne eine längerfristige Vollsperrung der Straße X: durchgeführt wird.

1. Insoweit die Antragsteller rügen, dass die Straßenplanung bereits verfahrensfehlerhaft erfolgt sei, ist dieses nicht feststellbar. Ob und wann bei der nicht-förmlichen Straßenplanung Verfahrensfehler subjektive Rechte verletzen können, bedarf deshalb hier keiner weiteren Prüfung.

Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass hier gegen das Gebot der Öffentlichkeitsbeteiligung verstoßen worden wäre. Eine gesetzliche Regelung zur Öffentlichkeitsbeteiligung enthält insoweit nur § 13b HWG. Diese Norm hat allerdings einen immissionsschutzrechtlichen Hintergrund und betrifft nicht vorrangig die hier zu Tage tretenden Probleme der Anwohner.

Soweit die Antragsteller rügen, die Öffentlichkeit sei über die Vollsperrung des X: s im Bereich der Autobahn A7 im Rahmen des Vorhabens nicht rechtzeitig informiert worden, trifft dies nicht zu. Bereits im Januar 2018 wurde die Vollsperrung im Rahmen der veröffentlichten Vorstellung der Straßenplanung erwähnt. Nicht explizit genannt wurde allerdings die Dauer der Vollsperrung von über einem Jahr. Im Folgenden wurde die Vollsperrung keineswegs verschwiegen, aber in ihrer Dimension weiterhin nicht präzisiert. Entsprechend dürfte den betroffenen Anwohnern der Umfang der Sperrung entgangen sein, weshalb in den Betroffeneneinwendungen sich hierzu nichts findet, obwohl die spürbare Belastung vieler Moorburger Bürger durch eine längerfristige Straßenvollsperrung auf der Hand liegt. Lediglich die Polizei hat sich dieses Themas bereits frühzeitig angenommen und mit Erfolg verlangt, dass der Fußgänger- und Radfahrerverkehr auch während der Bauarbeiten den dortigen Straßenabschnitt passieren kann.

In einem Prospekt vom 4. März 2019 stellte die für die Antragsgegnerin tätige ReGe Hamburg die inzwischen genehmigte und jetzt unmittelbar bevorstehende Vollsperrung des X: s nochmals öffentlich vor und begründete diese mit der Einhaltung der Termine und der Gewährleistung der Arbeitssicherheit. Die Umwegstrecke zur Umfahrung des gesperrten Straßenabschnitts wird allerdings fälschlicherweise deutlich zu kurz mit 4 km angegeben. Entsprechend wird die Verlängerung der Fahrzeit nur mit 5 Minuten berechnet. Der maximale erforderliche Umfahrungsweg beläuft sich jedoch auf die doppelte Wegstrecke, ist aber entsprechend kürzer, wenn vom westlichen Moorburg aus das in Ost-Moorburg anzufahrende Ziel nicht unmittelbar hinter der Autobahnbrücke, sondern im eigentlichen Ortskern liegt. So weist der direkte Weg vom Haus der Antragstellerin zu 2) zur Kita des Antragstellers zu 1) eine Strecke von 2,6 km auf, während sich der sperrungsbedingte Umweg auf 8,5 km beläuft, also rund 6 km mehr. Hinsichtlich des Zeitverlustes durch den Umweg lassen sich kaum verlässliche Aussagen machen, da das Verkehrsaufkommen auf der Umleitungsroute stark schwankt. Verschiedene Recherchen des Gerichts haben ergeben, dass der kürzeste Umweg über die Autobahnausfahrt Hausbruch bei Feierabendverkehr sogar zu einer Fahrzeit von einer Dreiviertelstunde führen kann, sodass Navigationssysteme dann zu einer doppelt so weiten Umfahrung der Baustelle über die Kattwyk- und die Köhlbrandbrücke raten (z.B. am Freitag, 3. Mai 2019, 15:30 Uhr von Ost nach West). Durchgreifende straßenrechtliche Konsequenzen dieser unzutreffenden Beschönigung sind indes nicht ersichtlich. Entsprechendes gilt für die falsche, jedenfalls aber völlig missverständliche Anliegerinformation ebenfalls aus dem März 2019, worin es hieß, „Anliegerverkehre“ sowie Fußgänger- und Radverkehr könnten den gesperrten Straßenabschnitt während der Bauzeit weiterhin nutzen. Nicht erkennbar ist jedoch, wie aus diesen Informationsdefiziten ein Anspruch auf Aufrechterhaltung der Straßenverbindung gefolgert werden könnte.

2. Ein Anordnungsanspruch folgt hier nicht aus der Verletzung zwingenden materiellen Rechts. Es ist keine Gesetzesvorschrift ersichtlich, die der streitigen Straßensperrung ausdrücklich entgegenstünde, wie sich auch unmittelbar aus Grundrechten der Antragsteller kein Abwehranspruch gegen die Vollsperrung des X: s herleiten lässt. Denn Anlieger und Anwohner haben weder Anspruch auf einen bestimmten Umfang der Grundstücksverbindung mit der Straße noch darauf, einzelne Fahrziele weiterhin ohne große Umwege erreichen zu können, sofern die Straße – wie auch hier – nur als Verkehrsmittler erhalten bleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.2.2018, 7 C 26/16 [Dieselfahrverbot], juris Rn. 38).

3. Auch ergibt die hier im Eilverfahren gebotene Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht mit der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Wahrscheinlichkeit, dass der Anspruch der beiden Antragsteller auf angemessene Berücksichtigung ihrer rechtlich geschützten Belange im Rahmen der nach § 13 Abs. 2 HWG erfolgenden Ermessensentscheidung in einer Weise verletzt wurde, dass hieraus der geltend gemachte Abwehranspruch gegen die streitbefangene Straßensperrung folgen könnte.

Betroffen ist durch das Vorhaben allein der Gemeingebrauch der Antragsteller an der gesperrten Straße (§ 16 HWG). Gemeingebrauch meint den Umstand, dass ein öffentlicher Weg ohne besondere Erlaubnis im Rahmen der Widmung und der Vorschriften über den Straßenverkehr zum Verkehr benutzt werden darf (§ 16 Abs. 1 Satz 2 HWG). Dabei hat das Recht auf Gemeingebrauch graduell unterschiedliche Qualitäten: Neben dem schlichten Gemeingebrauch, den jedermann an einer Straße nehmen kann und der dem Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG unterfällt, gibt es einen gesteigerten Gemeingebrauch (Anliegergebrauch), der grundsätzlich so weit reicht, wie die angemessene Nutzung des Grundstücks eine Benutzung der Straße erfordert. Dieser gesteigerte Gemeingebrauch unterfällt insbesondere dem Schutz des Eigentums durch Art. 14 Abs. 1 GG, unterliegt damit aber auch dessen Sozialbindung nach Art. 14 Abs. 2 GG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1.5.1999, 4 VR 7/99, juris Rn. 5). Für seine örtliche Reichweite gilt, dass er sich nicht nur auf den Straßenraum vor dem betroffenen Grundstück bezieht, sondern so weit reicht, wie ein Grundeigentümer für die Zugänglichkeit seines Grundstücks in einer spezifisch gesteigerten Weise auf die Nutzbarkeit der Straße angewiesen ist (zu allem BVerwG, Urteile vom 25.6.1969, IV C 77.67, BVerwGE 32, 222 ff., juris Rn. 19 ff., und vom 18.10.1974, IV C 4.72, juris Rn. 20). Wird eine Straße, so wie hier, nur für den Kraftfahrzeugverkehr gesperrt, kommt es darauf an, inwieweit Anlieger gerade auf die Erreichbarkeit eines Grundstücks mit Fahrzeugen angewiesen sind (vgl. m.w.N. BayVGH, Urteil vom 11.7.2016, 22 A 15.40035, juris Rn. 73). Im Fall der Einziehung oder auch nur bei längerfristiger Sperrung einer Straße ist deshalb ein Eingriff in grundrechtlich geschützte subjektive Rechte Betroffener zu erwägen (BVerwG, Urteil vom 25.6.1969, IV C 77.67, BVerwGE 32, 222 ff., juris Rn. 19). Dabei ist gesteigerter Gemeingebrauch im erforderlichen Maße auch den Nutzern eines Grundstücks (Mietern, Pächtern) zu gewähren. Insoweit kann an ein dort betriebenes Gewerbe (dazu BGH, Urteil vom 7.7.1980, III ZR 79, juris Rn. 16 ff.), an die Ausübung eines dort ausgeübten Berufs, an Wohnen oder an eine dort lokalisierte Sozialleistung oder ein dortiges Infrastrukturangebot angeknüpft werden. Auch derartige Anliegerinteressen sind, sofern sie nicht ausnahmsweise als geringfügig außer Betracht zu bleiben haben, in die Abwägung einzustellen; sie können aber durch überwiegende Gemeinwohlbelange zurückgedrängt werden (vgl. insoweit zur Fernstraßenplanung BVerwG, Beschluss vom 1.5.1999, 4 VR 7/99, juris Rn. 8). Da die Straße als öffentliche Einrichtung nicht allein der Erschließung der Anliegergrundstücke, sondern im besonderen Maße auch dem allgemeinen Verkehrsbedürfnis in seinen unterschiedlichen Ausgestaltungen dient, ist bei der Straßenplanung ein Ausgleich zwischen einer Vielzahl von Interessen erforderlich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1.5.1999, 4 VR 7/99, juris Rn. 5).

In Bezug auf Maßnahmen des Straßenbaus ist der Gemeingebrauch an einer Straße bereits durch deren Zweckbestimmung in der Weise begrenzt, dass die Anlieger alle den Gemeingebrauch tatsächlich einschränkenden Maßnahmen hinnehmen müssen, die sich aus der Notwendigkeit ergeben, die Straße in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten oder den weitergehenden Bedürfnissen des Verkehrs anzupassen (m.w.N. Stahlhut in Kodal, Straßenrecht, 7. Aufl. 2010, Kapitel 26 Rn. 52; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 22.7.2011, 1 M 100/11juris Rn. 16; BGH, Urteil vom 7.7.1980, III ZR 79, juris Rn. 17 f.). Der Gemeingebrauch der Anlieger darf jedoch nicht mehr als erforderlich eingeschränkt werden. Hieraus ergeben sich Rücksichtspflichten der bauenden Verwaltung, insbesondere die Pflicht, die Interessen der Anlieger und die sie betreffenden Folgen einer vorübergehenden Sperrung zu erforschen und mit gegenläufigen öffentlichen Interessen (Verkehrssicherheit, Arbeitssicherheit, Dringlichkeit einer baulichen Maßnahme) abzuwägen. Vertretbare organisatorische Maßnahmen zur zeitlichen und inhaltlichen Begrenzung unerlässlicher Beeinträchtigungen sind zu erwägen, Stillstandszeiten und Verzögerungen sind zu vermeiden (Stahlhut in Kodal, Straßenrecht, 7. Aufl. 2010, Kapitel 26 Rn. 54; BGH, Urteil vom 7.7.1980, III ZR 79, juris Rn. 17; vgl. auch VG Neustadt/Weinstraße, Beschluss vom 3.3.2015, 3 L 175/15 NW, juris Rn. 17 ff.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 22.7.2011, 1 M 100/11, juris Rn. 20).

Gerichtlicher Prüfungsmaßstab kann insoweit aber nur die Vertretbarkeit einer behördlichen Entscheidung sein (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.10.2000, 11 B 1186/00, juris Rn. 3 f.). Insbesondere unterliegen die Veränderung und der Ausbau von Straßen sowie Maßnahmen zu deren Reparatur und Erhaltung einem planerischen Ermessen, das erhebliche Entscheidungsspielräume umfasst und deshalb nur begrenzt der richterlichen Kontrolle unterliegen kann (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 22.7.2011, 1 M 100/11, juris Rn. 20). Der Verstoß gegen zwingende Rechtsvorschriften, ein Ausfall dieses planerischen Ermessens und die Nichtbeachtung erheblicher Anwohnerbelange stehen dabei der Rechtmäßigkeit einer nicht-förmlichen Straßenplanung entgegen. Zeitpunkt, Dauer und technische Straßenbauverfahren sind jedoch grundsätzlich vom Träger der Straßenbaulast zu bestimmen und nur dann unverhältnismäßig, wenn sie einen nicht legitimen Zweck verfolgen oder sich als offensichtlich ungeeignet, nicht erforderlich oder als unverhältnismäßig im engeren Sinne, also für die betroffenen Anlieger als unzumutbar darstellen.

Hieran gemessen ist auch die längerfristige Vollsperrung des X: s trotz der durchaus erheblichen Belastung der Anlieger voraussichtlich nicht zu beanstanden.

Insoweit geht die Kammer in diesem Eilverfahren davon aus, dass, anders als in förmlichen Planfeststellungsverfahren, ein Ergebnis nicht-förmlicher Straßenplanung auf dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu überprüfen ist, sodass die Abwägungsentscheidung bis dahin ergänzt und verbessert werden kann (§ 114 Satz 2 VwGO analog), ohne dass dieses eines weiteren (förmlichen) Verfahrens bedürfte. Auch die hier im gerichtlichen Verfahren nachgeschobenen Erwägungen sind deshalb zu berücksichtigen.

a. Die vom Vorhaben betroffenen Anwohnerbelange dürften von der Antragsgegnerin noch hinreichend erkannt und gewichtet worden sein.

Zutreffend ist die maßgebliche Erwägung der Antragsgegnerin, dass die von den beiden Antragstellern genutzten Grundstücke weiterhin an das öffentliche Verkehrsnetz angeschlossen bleiben und mit Kraftfahrzeugen angefahren werden können. Auch wurde erkannt, dass die Umgehung der Vollsperrung des X: s im Bereich der Autobahnunterführung einen längeren Umweg erfordert, der die Fahrzeit verlängert.

Die aufgrund der durch überregionale Verkehrsinfrastruktur (Autobahn und Bahnstrecke) bedingten Zweiteilung des Dorfes Moorburg und dessen beinahe inselartiger Lage zwischen Hafen-, Industrie- und Gewerbegebieten verursachte erhebliche Bedeutung des X: s als einzige direkte Verbindungsstraße zwischen den beiden Dorfteilen, die historisch, soziologisch und kulturell zusammengehören, wurde hingegen offenbar anfänglich gänzlich verkannt, als die Vollsperrung, die von Anbeginn für einen Zeitraum von 1 bis 1 1/4 Jahren geplant war, sogar noch den innerdörflichen Fußgänger- und Fahrradverkehr umfasste. Später wurde diese Entscheidung allerdings revidiert, sodass jetzt nur noch Kraftfahrzeuge von der Vollsperrung betroffen sind. Die Betroffenheit des Kraftfahrzeugverkehrs von der Vollsperrung, deren Maß im Einzelfall vom Abfahrtsort und Fahrtziel abhängt, wurde noch im März 2019 mit maximal 4 km Umweg und einer Fahrzeitverlängerung von 5 Minuten angegeben. Beides ist offensichtlich falsch und gibt nur eine mittlere Betroffenheit wieder, nicht aber den Maximalwert. Mittlerweile nimmt auch die Antragsgegnerin hierfür eine Verlängerung des Fahrweges um rund eine Viertelstunde an. Die besondere Betroffenheit des Busverkehrs wurde im Laufe des Verfahrens erkannt und der öffentliche Nahverkehr wurde, wenn auch mit Einschränkungen, im östlichen Teil Moorburg weiterhin durch neue Fahrpläne sichergestellt.

Auf die besondere Situation der Kita des Antragstellers zu 1), die ihren Einzugsbereich auch im westlichen Teil Moorburgs hat, wird erst im gerichtlichen Eilverfahren eingegangen. Die Erreichbarkeit dieser Einrichtung hat im eigentlichen Straßenplanungsverfahren offenbar keine Rolle gespielt. Allerdings ist auch für das Gericht nicht ersichtlich, dass die Kita des Antragstellers zu 1) für ihren weiteren Betrieb zwingend auf die Aufhebung der Vollsperrung angewiesen ist. Wie viele der dort betreuten Kinder tatsächlich in relevanter Weise durch die Vollsperrung betroffen sind, benennt auch der Antragsteller zu 1) nicht. In den vorliegenden Akten finden sich einige Widersprüche betroffener Eltern, die auf nur recht wenige von der Sperrung betroffene Kinder schließen lassen. Da vergleichsweise wenige Menschen im westlichen Teil Moorburgs leben, dürfte das Haupteinzugsgebiet der Kita im Osten und Süden Moorburgs liegen. Angesichts des allgegenwärtigen Mangels an Kitaplätzen dürfte in Betracht kommen, beim Antragsteller zu 1) angemeldete Kinder, deren Eltern sich aufgrund der Straßensperrung nunmehr für eine andere, für sie besser gelegene Kita entscheiden, durch Kinder zu ersetzen, die über den Moorburger Hauptdeich von Süden her die Kita trotz Straßensperrung gut erreichen können. Eine tatsächliche Existenzgefährdung der gemeinnützig betriebenen Kita des Antragstellers zu 1) und in deren Folge ein relevanter Engpass in der Versorgung der Moorburger Familien mit den ihnen zustehenden Kita-Plätzen drängen sich jedenfalls nicht auf.

Die aufgrund ihrer Arbeits- und Lebenssituation bedingte erhebliche Erschwernis für die Antragstellerin zu 2) bei der Nutzung der Kita des Antragstellers zu 1) wird mittlerweile auch von der Antragsgegnerin eingeräumt. Schlimmstenfalls ist die Antragstellerin zu 2), wenn sich keine praktische Alternativlösung für den Transport ihres Kindes in die Kita eröffnet, gezwungen, ihr Kind andernorts, zum Beispiel in Neugraben, wo sie arbeitet, in einer der dortigen Kitas unterzubringen. Erschwernisse von Moorburger Schulkindern, so auch vom anderen Kind der Antragstellerin zu 2), beim Erreichen ihrer Schulen durch verlängerte Busfahrzeiten sind hinzunehmen. Gerade in ländlich geprägten, dünn besiedelten Räumen sind längere Fahrzeiten zur Schule normal und eine Fahrzeitverlängerung von rund 15 Minuten pro Fahrt erscheint als zumutbar.

Eine besondere Angewiesenheit der beiden Antragsteller auf einen durchgängig zu befahrenden X: lässt sich damit nicht feststellen, wohl aber gibt es gewichtige Belange, die aus ihrer Perspektive gegen eine Vollsperrung des X: s sprechen.

b. Den Interessen der Moorburger Bevölkerung, hier speziell der Antragsteller, an einer durchgehenden Erhaltung des Verbindungsweges zwischen den Dorfteilen auch für Kraftfahrzeuge stehen überwiegende Interessen der Antragsgegnerin an einer möglichst störungsfreien Realisierung der südlichen Straßenanbindung Xxs entgegen.

Das Ziel der dortigen Straßenbaumaßnahmen, die Schaffung einer südlichen Straßenanbindung des Hafen- und Industriegebiets Xx, wird auch von den Antragstellern hinsichtlich Legitimität und Bedarf nicht in Zweifel gezogen. Auch ist nicht zweifelhaft, dass diese Verkehrsanbindung aufgrund des dann dort zu erwartenden gewerblichen Schwerlastverkehrs eine erhebliche Ertüchtigung des X: s in Richtung W. Straße erfordert.

Aus den Plänen sowie dem weiteren Vorbringen der Antragsgegnerin ist für die Kammer allerdings nicht zu entnehmen, dass die geplante über ein Jahr dauernde Vollsperrung technisch unabdingbar wäre. Hierzu hat die Antragsgegnerin keine unabweisbaren Tatsachen vorgetragen. Nicht überzeugend ist insbesondere das nicht weiter durch Tatsachen belegte Argument, dass neben der bisherigen Fahrbahn (außerhalb des Brückenbereichs) kein Platz für die Schaffung von Ausweichspuren für den Durchgangsverkehr vorhanden wäre. Denn das Gelände südlich der Straße steht im Wesentlichen im öffentlichen Eigentum und der alte Deich nördlich der Straße wird bzw. ist ohnehin planiert.

Hingegen drängt sich auch nicht auf, dass die von den Antragstellern geforderte fortgesetzte Durchlässigkeit der Straße ohne besonderen Aufwand und ohne besondere Belastungen der Bautätigkeit erreichbar wäre. Auch der Privatgutachter der Antragsteller räumt ein, dass unter der Autobahnunterführung der Platz für eine Aufrechterhaltung des Kraftfahrzeugverkehrs möglicherweise nicht reicht. Hinzu kommt, dass die Unterführung sowie die angrenzenden Bauabschnitte auch für Fußgänger und Radfahrer offengehalten werden sollen. Dies erfordert weiteren Raum, der angesichts des benötigten Platzes für die Baumaßnahmen dem Durchgangsverkehr mit Kraftfahrzeugen nicht mehr zur Verfügung stehen kann, zumal die Bauarbeiten wie auch Fußgänger und Radfahrer vom fließenden Verkehr aus Sicherheitsgründen angemessen zu trennen sind. Eine wohl für die meiste Zeit der umfangreichen Baumaßnahmen technisch mögliche lichtzeichengesteuerte Einbahnstraßenregelung dürfte angesichts der dann nur halbseitig möglichen Ausbauarbeiten einen besonderen Aufwand im Hinblick auf die technische Durchführung der Baumaßnahmen bedeuten, insbesondere beim erforderlichen tiefen Bodenaustausch angesichts der praktisch im ganzen Straßenraum verlegten Ver- und Entsorgungsleitungen. Ob dabei der Boden in einer Tiefe von 1,5 oder 2 m ausgehoben und ersetzt werden muss, dürfte dabei nicht entscheidend sein. Die Menge und Art der dort verlegten Leitungen ergibt sich bereits aus den vorliegenden Planunterlagen. Zudem müssten provisorische Ausweichspuren neben der bisherigen Fahrbahn angelegt werden, um für Bauarbeiten, Fußgänger, Fahrradfahrer und Anliegerverkehr mit Kraftfahrzeugen genügend Platz zu schaffen. Gleichwohl hätten die Baufahrzeuge nicht den Raum, den sie bei einer Vollsperrung für ihre Arbeiten beanspruchen könnten. Nachvollziehbar ist, dass dies das Vorhaben gegenüber einer Vollsperrung des Straßenabschnitts verkompliziert, verteuert und verzögert. Das zeitliche Moment wiederum schafft planerische Konflikte hinsichtlich anschließend geplanter Arbeiten an der A 7, des Anschlusses der neuen Abschnitte der A 26 und weiterer straßenbaulicher Maßnahmen in der Region, die überwiegend nicht in den Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin fallen und von dieser daher zeitlich kaum beeinflusst werden können.

Angesichts der Gewichtigkeit der betroffenen Interessen erscheint es bei der in diesem Eilverfahren gebotenen Prüfung als vertretbar, dem Interesse an einem ungestörten, möglichst unkomplizierten Verlauf des Ausbaus des X: s den Vorzug vor den Interessen der Moorburger Bevölkerung am Erhalt einer direkten Fahrverbindung zwischen den Ortsteilen zu geben. Das dörfliche Leben wird durch Erhaltung des Fußgänger- und Radfahrverkehrs während aller Bauphasen aufrechterhalten. Die Nutzung der Umgehungsstrecke mit Kraftfahrzeugen ist zwar lästig und zeitraubend, besonders in verkehrsreichen Zeiten, aber auch für die Mitarbeiter des Antragstellers zu 1) und die Antragstellerin zu 2) nicht unzumutbar (vgl. ähnlich für eine Brückensperrung VG Saarland, Urteil vom 28.11.2018, 5 K 651/17, juris Rn. 70 f.). Nicht ersichtlich ist, dass die Antragsteller auf die jetzt gesperrte Verkehrsverbindung praktisch angewiesen sind, während andererseits eine erhebliche Beeinträchtigung des Fortgangs der Bauarbeiten durch einen aufrechterhaltenen Wechselverkehr für Kraftfahrzeuge auf der Hand liegt. Auch drängt sich nicht die Möglichkeit einer nennenswerten zeitlichen Verkürzung der Straßensperrung auf. Dass die Antragsgegnerin nach eigenem Vorbringen wegen künftiger Anschlussbaumaßnahmen unter erheblichem Zeitdruck steht, kommt letztlich auch den Antragstellern zugute, da dieses ausschließen dürfte, dass sich die Straßensperrung über einen noch längeren Zeitraum hinzieht, als jetzt bereits beabsichtigt ist.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer ist dabei für beide Antragsteller jeweils vom Regelstreitwert ausgegangen, hat diesen aber im Eilverfahren nicht halbiert, da angesichts der zu erwartenden Dauer der Straßensperrung von noch gut 1 1/4 Jahr die Hauptsache bereits mit der der Eilsache vorweggenommen wird.

Lukas Jozefaciuk