VG Köln, Urteil vom 04.04.2018 - 14 K 8239/16
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, das land- und forstwirtschaftliche Begrünung, insbesondere von Böschungen auf Land- und Bundesfernstraßen im Wege der sogenannten Anspritzbegrünung durchführt. In diesem Zusammenhang ist sie Halterin eines Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen C1. -K. 000 sowie eines gelenkten Anhängers mit dem Kennzeichen C2. -K1. 000. Bei dem Fahrzeug handelt es sich um einen Lkw der mit einem festinstallierten Spezialtank inklusive Kompressor und Schlauch ausgestattet ist. In diesen Spezialtankaufbau können die für die Begrünung erforderlichen Substrate (Saatgut, Stroh, Bindemittel, Dünger und Wasser) eingefüllt und vermischt werden, um im Anschluss von Mitarbeitern der Klägerin auf die zu begrünenden Flächen aufgesprüht zu werden. Der Fahrzeugschein weist das Fahrzeug als „Selbstfahrende Arbeitsmaschine Hochdruckpumpe“ aus. Die Materialien für die Anspritzbegrünung werden regelmäßig in einem Anhänger mitgeführt. Die so gebildete insgesamt sechsachsige Fahrzeugkombination weist ein zulässiges Gesamtgewicht von 40 Tonnen auf. Bis April 2016 war sie als nicht mautpflichtig in der Datenbank der S. D. GmbH aufgeführt.
Am 21. März 2016 befuhr der Fahrer der Klägerin mit der oben bezeichneten Fahrzeugkombination die BAB A3 in Richtung Frankfurt zwischen der Anschlussstelle Wiesbaden/Niedernhausen und dem Wiesbadener Kreuz auf dem Weg zu einem Einsatzort. Im Rahmen einer Kontrolle wurde festgestellt, dass der Anhänger mit Rasensamen und Düngemittel beladen und dass eine Maut für die Autobahnbenutzung nicht entrichtet worden war.
Im Rahmen des darauffolgenden ausführlichen Schriftwechsels zwischen den Beteiligten wurde die Klägerin unter dem 23. Juni 2016 schriftlich bezüglich einer beabsichtigten Nacherhebung von Mautgebühren angehört.
Mit Bescheid vom 14. Juli 2016 zog die Beklagte die Klägerin nachträglich zu einer Maut in Höhe von 40,93 Euro heran. Dabei wurde eine mautpflichtige Strecke von 206,6 km berücksichtigt und die Mautpflicht ausdrücklich auf § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2. Alternative BFStrMG gestützt. Nach der Bescheidbegründung handele es sich um einen Fall des konkreten Einsatzes für Güterkraftverkehr in der Form des Werkverkehrs nach § 1 Abs. 2 GüKG.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. August 2016 zurückwies.
Die Klägerin hat am 19. September 2016 Klage erhoben.
Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, die streitgegenständliche Fahrzeugkombination sei im Fahrzeugschein als selbstfahrende Arbeitsmaschine eingetragen. Die Beklagte habe die Fahrzeugkombination in der Datenbank als nicht mautpflichtig registriert, so dass die Klägerin Vertrauensschutz genieße. In der Vergangenheit sei das Fahrzeuggespann bereits mehrfach kontrolliert worden immer mit dem Ergebnis, dass eine Mautbefreiung gegeben gewesen sei. § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BFStrMG sei nicht erfüllt. Es fehle bereits am Güterkraftverkehr. Die Klägerin befördere keine Güter im Sinne des Güterkraftverkehrsgesetzes. Das Hydrosaatgemisch, welches befördert werde, sei Zubehör der selbstfahrenden Arbeitsmaschine. Jedenfalls handele es sich um Betriebseinrichtung im Sinne des Ausnahmetatbestandes von § 2 Abs. 1 Nr. 8 GüKG, der entgegen der obergerichtlichen Rechtsprechung zu berücksichtigen sei. Zudem sei keine Beförderung von Gütern gegeben, da im Vordergrund der Nutzung der Fahrzeugkombination die Arbeitsleistung stehe, wie dies auch bei einem Räumfahrzeug im Winterdienst der Fall sei. Darüber hinaus sei das Merkmal der Ausschließlichkeit nicht erfüllt. Dass das Saatgut in einem Anhänger mitgeführt werde, ändere nichts, da der Anhänger kein Fahrzeug im Sinne von § 1 Abs. 2 StVG oder der Definition der Richtlinie 1999/62 EG darstelle. Es sei allein auf die Zugmaschine abzustellen, die zusammen mit dem Anhänger eine selbstfahrende Arbeitsmaschine darstelle. In diesem Zusammenhang verweist die Klägerin auf die Kammerurteile in den Verfahren 14 K 24/11 und 14 K 1155/12.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten über die nachträgliche Erhebung der Maut vom 14. Juli 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. August 2016 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verteidigt die erlassenen Bescheide und führt weiter aus, die Klage sei unbegründet, da die selbstfahrende Arbeitsmaschine wie eine normale Zugmaschine als Zugkraft für den Anhänger benutzt werden konnte. Zwar handele es sich bei der auf der Arbeitsmaschine befindlichen Hochdruckpumpe um Betriebseinrichtung der Klägerin. Bei den darüber hinaus transportierten Stoffen (Saatgut, Dünger und Mulch) handele es sich jedoch um Güter und gerade nicht um Betriebseinrichtung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 8 GüKG bzw. Zubehör zur Hochdruckpumpe. Unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte des Gesetzes stelle sowohl die Beförderung der Betriebseinrichtung der Klägerin als auch die Beförderung der zur Verwendung und zum Verbrauch vor Ort bestimmten Güter Güterkraftverkehr in der Form des Werkverkehrs nach § 1 Abs. 1 und Abs. 2 GüKG dar. Die konkrete streitgegenständliche Fahrt habe ausschließlich dem Zweck der Ortsverlagerung gedient. Weitergehende Arbeitsleistungen hätten erst nach Beendigung der Fahrt durchgeführt werden können. Durch Entladung und Trennung der Fahrzeugkombination sei der Fahrtzusammenhang unterbrochen worden. Ein unmittelbarer Übergang der güterkraftverkehrsrechtlich und mautrechtlich identisch zu beurteilenden Fahrt in eine Arbeitsleistung sei vom Ansatz her bereits ausgeschlossen gewesen. Auf einen Mautbefreiungstatbestand nach § 1 Abs. 2 BFStrMG habe sich die Klägerin weder berufen noch seien dafür Anhaltspunkte ersichtlich. Auch komme der Klägerin kein Vertrauensschutz durch die zeitweilige Registrierung in der Datei der nicht mautpflichtigen Fahrzeuge bei der U. D. GmbH zugute. Die U. D. GmbH handele bei der Führung dieser Datei nicht als Beliehene. Es bestünde auch keine Pflicht zur Registrierung, vielmehr handele es sich dabei um ein freiwilliges Angebot der Betreibergesellschaft, das keine Feststellung bzw. rechtliche Anerkennung einer Mautfreiheit oder Mautbefreiung beinhalte. Hierauf weise die U. D. GmbH auch ausdrücklich hin.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid vom 14. Juli 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. August 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.
Rechtsgrundlage für den Nacherhebungsbescheid ist der im Zeitpunkt der Autobahnbenutzung der Klägerin geltende § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378), in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes (BGBl. I S. 922 ) (BFStrMG). Danach kann durch Bescheid nachträglich Maut erhoben werden, wenn eine mautpflichtige Benutzung der Bundesautobahn festgestellt wird und die geschuldete Maut nicht entrichtet worden war.
Diese Voraussetzungen liegen vor.
Die Mautpflicht folgte im streitgegenständlichen Zeitraum aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BFStrMG. Nach dieser Vorschrift ist für die Benutzung der Bundesautobahnen (Nr. 1) mit Fahrzeugen im Sinne des Satzes 2 eine Gebühr im Sinne des Artikels 2 lit. b) der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42), zuletzt durch Richtlinie 2013/22/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 356) geändert, zu entrichten (Maut). Fahrzeuge sind Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder eingesetzt werden (Nr. 1) und deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 12 Tonnen beträgt (Nr. 2). Die Neufassung des Gesetzes (vgl. Art. 1 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetztes vom 27. März 2017, BGBl 2017 I, S. 564), in der das Wort „ausschließlich“ gestrichen wurde, findet auf den vorliegenden Sachverhalt noch keine Anwendung.
Die klägerische Fahrzeugkombination bestehend aus einem dreiachsigem LKW als selbstfahrender Arbeitsmaschine und dreiachsigem gelenktem Anhänger befuhr am 21. März 2016 die mautpflichtige Straße BAB A 3 und wies dabei ein zulässiges Gesamtgewicht von 40 Tonnen auf.
Diese Fahrzeugkombination wurde bei der streitgegenständlichen Fahrt ausschließlich für den Güterkraftverkehr im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alternative 2 BFStrMG eingesetzt.
Der Begriff des Güterkraftverkehrs ist unionsrechtlich geprägt und knüpft an die in Art. 2 lit. d) der Richtlinie 1992/62/EG enthaltene Definition des mautpflichtigen Fahrzeugs an. Dies schließt es jedoch nicht aus, zur Auslegung auf das (nationale) Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) zurückzugreifen. Nach der Legaldefinition in § 1 Abs. 1 GüKG ist Güterkraftverkehr danach (jedenfalls) die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Oktober 2016 – 9 C1. 550/16 –, juris Rn. 8 ff.; OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2009 – 9 A 3082/08 –, juris Rn. 65.
Indem die oben beschriebene Fahrzeugkombination (auf dem Anhänger) Saatgut und Düngemittel transportierte, hat sie ein Gut transportiert.
Vgl. VG Köln, Urteil vom 20. Mai 2011 – 14 K 7547/09 –, juris Rn. 30 f. m.w.N. (Abfall als Gut) sowie Urteil vom 9. Dezember 2014 – 14 K 1155/12 –, juris Rn. 63 (schmutziges Öl als Gut).
Dass es sich um sogenanntes Hydrosaatgemisch handelte, welches die Klägerin ggf. nach Erreichen des Zielortes für weitere Dienstleistungen nutzen wollte (Anspritzbegrünung) schließt die Eigenschaft als Gut entgegen der Ansicht der Klägerin nicht aus. Insbesondere folgt dies nicht aus § 2 Abs. 1 Nr. 8 GüKG. Dabei kann dahinstehen, ob – was sehr zweifelhaft erscheint – Saatgut und weitere transportierte Stoffe überhaupt Betriebseinrichtungen im Sinne der Norm darstellen können. Denn jedenfalls ist der Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 1 GüKG im Rahmen des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BFStrMG nicht zu prüfen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Oktober 2016 – 9 C1. 550/16 –, juris Rn. 16 f.
Darauf, ob es sich bei diesem Gütertransport darüber hinaus um einen Fall des Werkverkehrs im Sinne von § 1 Abs. 2 GüKG als Unterfall des Güterkraftverkehrs nach Abs. 1 handelte, kommt es nicht mehr an.
Die klägerische Fahrzeugkombination wurde bei der streitgegenständlichen Fahrt auch im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alternative 2 BFStrMG ausschließlich für den Güterkraftverkehr eingesetzt.
Das Merkmal der Ausschließlichkeit ist nach der Entstehungsgeschichte des Gesetzes nicht nur für die 1. sondern auch für die 2. Alternative des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BFStrMG a.F. zwingende Voraussetzung.
Vgl. bereits VG Köln, Urteil vom 20. Mai 2011 – 14 K 7547/09 –, juris Rn. 27 f. m.w.N.
Erforderlich ist, dass nach objektiven Kriterien im konkreten Einzelfall (Einzelfahrt) ausschließlich Güter durch das betroffene Fahrzeug oder die Fahrzeugkombination transportiert werden. Maßgeblich ist der konkrete Nutzungszweck. Die Mautpflicht entfällt, wenn für die konkrete Einzelfahrt nach objektiven Kriterien neben den Transportzweck ein weiterer Zweck tritt.
Vgl. VG Köln, Urteil vom 9. Dezember 2014 – 14 K 1155/12 –, juris Rn. 58.
Nach diesen Kriterien war der Gütertransport ausschließlich Zweck bei der zu überprüfenden Fahrt.
Dabei ist zunächst unbeachtlich, dass der Lkw für sich genommen als selbstfahrende Arbeitsmaschine zugelassen ist und damit bei einer reinen Leerfahrt nicht der Mautpflicht unterliegen dürfte. Denn zum einen sind – anders als die Klägerin meint – (Zug-)Fahrzeug und Anhänger als Einheit zu bewerten. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Norm, der auf dem unionsrechtlichen Fahrzeugbegriff nach Artikel 2 lit. d) der Richtlinie 1999/62/EG beruht. Eine getrennte Beurteilung beider Bestandteile der so gebildeten Fahrzeugkombination ist vom Gesetz nicht vorgesehen und würde mit Blick auf den Gesetzeszweck auch keinen Sinn ergeben.
Vgl. die Begründung zum Entwurf eines zweiten Gesetzes zur Änderung des Autobahngesetzes für schwere Nutzfahrzeuge vom 25. September 2008 (BT-Drs. 16/10388 S. 9), wonach gerade die Kombination von Arbeitsmaschine und Anhänger erfasst werden soll.
Der LKW diente auf der – allein maßgeblichen – streitgegenständlichen Fahrt lediglich als Zugfahrzeug für den Anhänger, mit dem Saatgut etc. zum Einsatzort transportiert werden sollten. Der reine Transportzweck wird dadurch offensichtlich, dass nach den technischen Eigenschaften der Arbeitsmaschine die möglicherweise am Einsatzort beabsichtigte Dienstleistung erst nach Abschluss der Fahrt durchgeführt werden konnte. Denn zur Anspritzbegrünung ist erforderlich, dass das transportierte Saatgut und weitere Substrate zunächst vom Anhänger entladen und danach in dem Tankaufbau vermischt werden. Wie die Beklagte zutreffend vorgetragen hat, wird durch diese zeitliche Zäsur der Zusammenhang zwischen Arbeitsleistung und Fahrt unterbrochen. Hätte der Anhänger nicht von der Arbeitsmaschine gezogen werden können, hätte die Klägerin extra ein entsprechendes Transportfahrzeug (etwa einen Lkw mit eigener Ladefläche) einsetzen bzw. beauftragen müssen.
Für eine Mautpflicht in Konstellationen wie der vorliegenden spricht darüber hinaus der Befreiungstatbestand § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BFStrMG. Danach sind Fahrzeuge, die ausschließlich für den Straßenunterhaltungs- und Straßenbetriebsdienst einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst genutzt werden von der Mautpflicht befreit. Bei derartigen Fahrzeugen handelt es sich in der Regel auch um selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die ggf. mit zusätzlichen Anhängern Güter transportieren (wie etwa Streusalz). Im Umkehrschluss folgt aus der Norm, dass solche Fahrzeuge bzw. Fahrzeugkombinationen (wie auch die klägerische) im konkreten Einzelfall unter § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 (Alternative 2) fallen können. Denn sonst hätte es keiner ausdrücklichen Befreiung bedurft.
Dass eine solche Befreiung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BFStrMG für die streitgegenständliche Fahrt vorgelegen haben könnte, ist im Übrigen weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Aufgrund der maßgeblichen einheitlichen Betrachtung einer Fahrzeugkombination insgesamt kann letztlich auch dahinstehen, ob wie von der Klägerin vorgetragen der Anhänger isoliert betrachtet möglicherweise nicht dem straßenverkehrsrechtlichen Fahrzeugbegriff unterfällt.
Auch im Übrigen ist die Mauterhebung rechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin war als Halterin mautpflichtig gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 2 BFStrMG. Die Höhe der konkret zu entrichtenden Maut folgt aus den § 4 Abs. 1 i.V.m. § 3 und § 14 sowie Anlage 1 des BFStrMG. Fehler bei der Berechnung (Mautstrecke und Mautsatz) sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insoweit wird auf den angefochtenen Ausgangs- und Widerspruchsbescheid Bezug genommen, deren Begründung das Gericht folgt, § 117 Abs. 5 VwGO.
Schließlich ist der angefochtene Bescheid auch nicht unter verfassungsrechtlichen Vertrauensgesichtspunkten rechtswidrig. Dass die Klägerin über einen mehrjährigen Zeitraum hinweg in einer Liste für mautbefreite Fahrzeuge der privaten Betreiberin U. D. GmbH aufgeführt war und entsprechend auch bis zur hier streitgegenständlichen Nacherhebung niemals Maut entrichtet hat, stellt keinen schützenswerten Vertrauenstatbestand dar. Eine Duldung oder gar konkludente Feststellung der Befreiung von der Mautpflicht im Sinne eines feststellenden Verwaltungsaktes nach § 35 S. 1 VwVfG liegt schon nicht vor. Diese „Registrierung“ erfolgte lediglich aufgrund von freiwilligen Angaben seitens der Klägerin, ohne dass dadurch die von Gesetzes wegen bestehende Mautpflicht berührt worden wäre. Darüber hinaus besteht regelmäßig auch kein Anspruch auf fortwährende Duldung rechtswidriger Zustände.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.