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VG Köln, Urteil vom 31.07.2019 - 23 K 4203/17

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 21. Februar 2017 einschließlich der Kostenfestsetzung verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht wegen mangelnder Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens und nicht wegen fehlender Gewähr im Sinne des § 48 Abs. 4 Nr. 2a FeV abzulehnen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger war Inhaber der Metzgerei I. und ab 12. Januar 2012 alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der I. G. T. in X. . Er beschäftigte in dem Zeitraum von Februar 2011 bis Juli 2012 eine Arbeitnehmerin, ohne für diese Beiträge an die gesetzliche Krankenversicherung abzuführen. Das Amtsgericht Waldbröl verurteilte den Kläger durch Strafbefehl vom 00. Dezember 2013, 00 XX 000/00, wegen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in acht Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen. Am 00. August 2012 wurde die I. G. T. aufgelöst. Der Kläger stellte keinen Insolvenzantrag, obwohl die Gesellschaft überschuldet und zahlungsunfähig war. Das Amtsgericht Waldbröl verurteilte ihn durch Strafbefehl vom 0. Juli 2014, 00 XX 000/00, wegen Insolvenzverschleppung zu einer Geldstrafe von wiederum 60 Tagessätzen.

Am 6. Dezember 2016 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zum Führen von Mietwagen an einem Betriebssitz mit weniger als 50.000 Einwohnern. Unter dem 28. Dezember 2016 ordnete der Beklagte gemäß § 48 Abs. 9 FeV die Vorlage eines medizinischpsychologischen Gutachtens durch den Kläger bis zum 3. März 2017 an und stützte dies auf die beiden vorgenannten strafrechtlichen Verurteilungen. Im Rahmen seiner Anhörung berief sich der Kläger im Wesentlichen auf ein Urteil des VG Aachen, wonach eine Verurteilung nach § 266 StGB für die Vorlage eines medizinischpsychologischen Gutachtens nicht ausreichend sei. Mit Bescheid vom 21. Februar 2017, dem Kläger zugestellt am 24. Februar 2017, lehnte die Beklagte dessen Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis mit der Begründung ab, dass er das geforderte Gutachten nicht vorgelegt habe. Zudem setzte sie Kosten in Höhe von 164,06 Euro fest. Der Kläger stellte am 24. März 2017 einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Kostenfestsetzung bei der Beklagten, den diese ablehnte.

Ebenfalls am 24. März 2017 hat der Kläger Klage erhoben und einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Gebührenbescheid gestellt. In dem Verfahren 23 L 2823/17 hat die Kammer dem Antrag durch Beschluss vom 14. Juli 2017 stattgegeben. Sie hat dies im Wesentlichen mit der Erwägung begründet, dass die in den Strafbefehlen geahndeten Straftaten keinen hinreichenden Bezug zu den Sorgfaltspflichten bei der Personenbeförderung aufwiesen.

Der Kläger verweist zur Begründung seiner Klage zunächst auf die Rechtsprechung des OVG NRW, wonach Verurteilungen im Zusammenhang mit der Vorenthaltung von Arbeitsentgelten gegenüber den Sozialversicherungsträgern sowie der Insolvenzverschleppung keine Rückschlüsse auf die Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen zuließen. Die Taten hätten bereits drei Jahre zurückgelegen und der Kläger habe seine Strafe verbüßt. Aus dem den Straftaten zugrunde liegenden Sachverhalt ließe sich nicht ableiten, dass sich der Kläger im Straßenverkehr unangemessen verhalten werde. Es handele sich auch um keine Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr, sodass keine Notwendigkeit zu der Anordnung eines Gutachtens bestanden hätte. Zudem sei die persönliche Zuverlässigkeit in seiner Eigenschaft als Fahrer, nicht als Unternehmer zu prüfen. Die begangenen Delikte ständen im Zusammenhang mit der Aufgabe seines Gewerbes. Dies ließe keine Rückschlüsse auf eine schlechte Gesinnung in der erstrebten Tätigkeit als Angestelltem zu. Schließlich sei angesichts der Rechtswidrigkeit des Grundverwaltungsaktes auch die Gebührenfestsetzung rechtswidrig.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 21. Februar 2017 zu verpflichten, den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht wegen mangelnder Vorlage eines medizinischpsychologischen Gutachtens und nicht wegen fehlender Gewähr im Sinne des § 48 Abs. 4 Nr. 2a FeV abzulehnen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bringt sie vor, bei der Prognoseentscheidung zur Beurteilung der Frage, ob der Antragsteller der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird, seien nicht nur Handlungen mit einem speziellen Bezug zur Fahrgastbeförderung zu berücksichtigen. Auch Vermögensstraftaten könnten Bedenken begründen, da sich die zu fordernde Charakterfestigkeit auch auf die Respektierung von Eigentum und Vermögen zu befördernder Fahrgäste beziehe. Das strafbare Verhalten des Klägers sei dauerhaft und planmäßig gewesen. Auch zum Zeitpunkt der Gutachtenanordnung stellten sie noch Tatsachen dar, welche Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit des künftigen Verhaltens des Klägers gegenüber Fahrgästen begründeten, um selbst einen persönlichen Vorteil zu erlangen. Denn der Kläger sei damals alleiniger geschäftsführender Gesellschafter der UG gewesen, sodass sämtlicher Gewinn an ihn fiel. Daher habe er die Straftaten zur Mehrung des eigenen Vermögens begangen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 21. Februar 2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass der Beklagte seinen Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht wegen fehlender Gewähr im Sinne des § 48 Abs. 4 Nr. 2a der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnisverordnung in der Fassung vom 21. Dezember 2016, gültig vom 28. Dezember 2016 bis 23. August 2017 - FeV) und nicht wegen mangelnder Vorlage eines medizinischpsychologischen Gutachtens ablehnt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist § 48 Abs. 4 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 4 FeV. Danach ist die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zu erteilen, wenn der Bewerber u.a. durch Vorlage eines nach Maßgabe des § 30 Abs. 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes ausgestellten Führungszeugnisses und durch eine auf Kosten des Antragstellers eingeholte aktuelle Auskunft aus dem Fahreignungsregister nachweist, dass er die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird.

Nach §§ 48 Abs. 9 Satz 1, 11 Abs. 8 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die fehlende Gewähr des Betroffenen schließen, wenn dieser ein von der Fahrerlaubnisbehörde angefordertes Gutachten nicht beibringt. Vor dem Hintergrund, dass die Gutachtenanordnung selbst als vorbereitende Maßnahme im Verwaltungsverfahren nicht angefochten werden kann, ist dieser Schluss jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn sie sich im Nachhinein als rechtmäßig erweist. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.

Gemäß §§ 48 Abs. 9 Satz 1, 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde dann die Beibringung eines medizinischpsychologischen Gutachtens anordnen, wenn Bedenken an der Gewähr für die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen bestehen. Zusätzlich zur allgemeinen Kraftfahreignung muss ein Bewerber für eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung die Gewähr dafür bieten, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird. Hiermit ist nicht nur die allgemeine Zuverlässigkeit im gewerberechtlichen Sinn gemeint, sondern es wird ein Bezug zum besonderen Vertrauensverhältnis bei der Beförderung von Fahrgästen hergestellt. Das Gewährbieten umfasst daher neben der ordnungsgemäßen Beförderung der Fahrgäste und deren Bewahrung vor Verkehrsunfällen auch den konkreten Umgang mit diesen Personen und ihrem Eigentum und Vermögen. Eignungsbedenken können sich daher nicht nur aus straßenverkehrsbezogenen Ordnungswidrigkeiten und Straftaten, sondern auch aus Straftaten, die nicht im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder der Personenbeförderung stehen, namentlich aus Vermögensdelikten, ergeben.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 1986 - 7 B 19/86 -, juris; Beschluss der Kammer vom 8. August 2014 - 23 L 1061/14 -, VG Aachen, Beschluss vom 10. August 2018 - 2 L 977/18 -, juris, Rn. 11; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage § 11 FeV, Rn. 22, m.w.N.

Dabei müssen die vorgehaltenen strafrechtlichen Verfehlungen keinen unmittelbaren Bezug zu der angestrebten Tätigkeit haben bzw. im Zusammenhang mit der Ausübung der Tätigkeit begangen worden sein. Ausreichend, aber auch zugleich notwendig ist, dass die Art und Weise der Tatausführung, die Schwere oder ggfs. die Häufigkeit der begangenen Straftaten Charaktereigenschaften erkennen lassen, die sich im Falle der Fahrgastbeförderung zum Schaden der Allgemeinheit oder der Fahrgäste auswirken können. Bereits ein einmaliges Fehlverhalten kann die Unzuverlässigkeit begründen, wenn es schwer wiegt und ein sicheres Symptom für eine Gesinnung oder Lebenseinstellung ist, die eine ordnungsgemäße Ausübung der Fahrgastbeförderung nicht erwarten lässt. Ferner fällt die zu treffende Prognoseentscheidung auch dann zu Lasten des Bewerbers aus, wenn die begangenen Straftaten/Zuwiderhandlungen sowie das gesamte bisherige Verhalten einen gewissen Hang zur Missachtung von Rechtsvorschriften erkennen lassen und deshalb Pflichtverstöße gegenüber Fahrgästen nicht auszuschließen sind.

vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. März 2014 - 16 A 730/13 -, juris, Rn. 38 und Beschluss vom 5. März 2004 - 19 A 832/04 -; VG Aachen, Beschluss vom 10. August 2018 - 2 L 977/18 -, juris, Rn. 15.

Die Relevanz von Eigentums- und Vermögensdelikten ergibt sich daraus, dass die beförderten Personen auch hinsichtlich der ordnungsgemäßen Abrechnung der Fahrpreise "ausgeliefert" sind. Maßgebend ist, dass sich ein allgemeiner Hang des Betroffenen herleiten lässt, sich zur Verfolgung seiner eigenen Bereicherungsabsichten über die Vermögensinteressen anderer generell hinwegzusetzen.

Vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 7. Dezember 2012 - Au 3 S 12.1335 -, juris, Rn. 35; VG München, Beschluss vom 11. Mai 2009 - M 6a E 09.1311 -, juris, Rn. 22; VG Hamburg, Beschluss vom 18. August 2009 - 15 E 1380/09 -, juris, Rn. 7.

Gemessen an diesen Grundsätzen sind hinsichtlich des Klägers aufgrund des Strafbefehls des Amtsgerichts Waldbröl vom 00. Dezember 2013 - 00 XX 000 XX 0000/00-000/00 - wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (§ 266a Abs. 1 und 2 StGB) und des weiteren Strafbefehls des Amtsgerichts Waldbröl vom 3. Juli 2014 - 00 XX 000 XX 000/00 - wegen Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO) keine Zweifel an der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen begründet. Dies folgt daraus, dass die in den Strafbefehlen geahndeten Straftaten keinen hinreichenden Bezug zu den Sorgfaltspflichten bei der Personenbeförderung aufweisen.

So auch zu einer vergleichbaren Konstellation überzeugend VG Aachen, Urteil vom 27. März 2012 - 2 K 2341/10 -.

Der mangelnde Bezug zur Personenbeförderung ergibt sich schon daraus, dass die besonderen Tätereigenschaften, die Voraussetzung für die Begehung dieser Straftaten notwendig sind, bei der Personenbeförderung nicht gegeben sind. Denn Täter einer Tat nach § 266a StGB kann nur ein Arbeitgeber sein; Täter einer Tat nach § 15a InsO kann nur ein Vertretungsberechtigter einer juristischen Person sein. Der Inhaber einer Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung ist gegenüber seinen Fahrgästen jedoch weder Arbeitgeber noch Vertretungsberechtigter.

Auch lässt sich aus den vom Kläger begangenen Taten nicht ohne Weiteres auf einen Charakterzug schließen, der zu einer Gefährdung des Vermögens oder des Eigentums der Fahrgäste führen kann. Denn die geahndeten Taten des Antragstellers dienten nicht der Vermehrung des eigenen Vermögens, sondern - ohne dass die Kammer hierbei die Taten relativiert oder beschwichtigt - der rechtswidrigen Entlastung des vom Kläger geführten Unternehmens. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass der Kläger alleiniger geschäftsführender Gesellschafter des Unternehmens war. Der Gewinn und Verlust fiel bei dem Unternehmen an und ist vor dem Hintergrund zu bewerten, dass der Kläger die Verantwortung für die Aufrechterhaltung eines Betriebes trug. Diese Situation ist nicht vergleichbar mit der beruflichen Stellung gegenüber seinen Fahrgästen im Bereich der Personenbeförderung.

Daraus, dass der Antragsteller einen von ihm geführten Betrieb auch unter Missachtung der für ihn geltenden gesetzlichen Regelungen begünstigen und weiterführen wollte, lässt sich nicht mit der für die Anordnung einer medizinischpsychologischen Untersuchung notwendigen Gewissheit schließen, dass er auch rechtswidrig und durch Straftaten sein eigenes Vermögen zu Lasten der Fahrgäste vermehren wird. Es legt nicht etwa die Vermutung nahe, der Kläger werde seinen Fahrgästen Wechselgeld nicht ordnungsgemäß herausgeben oder im Taxi vergessene Gegenstände unterschlagen.

Anders Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 6. Mai 2013 - 11 CE 13.765 -, juris, Rn. 10.

Denn die für die Fahrgäste besonders gefährliche feindliche Willensrichtung, die sich aus der strafbaren Durchsetzung des Wunsches nach persönlicher Bereicherung ergibt, hat sich bei den vom Kläger begangenen Taten gerade nicht erwiesen. Dies wird besonders deutlich, wenn man sich vergegenwärtigt, dass § 266a StGB und § 15 InsO anders als - für die Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gewiss relevante - Straftatbestände wie Diebstahl, Unterschlagung, Raub, Erpressung, Betrug, Untreue, Computerbetrug oder Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten keine Zueignungs- oder Bereicherungsabsicht voraussetzen. Es fehlt bei den vom Kläger begangenen Straftaten an einer unmittelbaren Vermehrung des persönlichen Vermögens. Auch wenn der Schaden der Allgemeinheit dadurch nicht minder zu bewerten ist, sind die zugrundeliegenden Sachverhalte nicht mit der Situation vergleichbar, seinem unmittelbaren Gegenüber, einem Fahrgast, finanziellen Schaden zuzufügen und sich dadurch unmittelbar selbst zu bereichern.

Vor dem Hintergrund, dass der notwendige Bezug zum besonderen Schutzobjekt bei der Fahrgastbeförderung fehlt, ist auch die planmäßige und dauerhafte Tatbegehung entgegen der Auffassung des Antragsgegners kein Grund zur Anordnung der medizinischpsychologischen Begutachtung.

Nach dem oben Gesagten durfte der Beklagte den Antrag des Klägers auch nicht wegen fehlender Gewähr nach § 48 Abs. 4 Nr. 2a FeV ablehnen. Denn es fehlt schon an einer hinreichenden Tatsachengrundlage, die Zweifel an der Gewähr des Klägers begründen würden.

Das Gericht hat lediglich über einen Anspruch auf Neubescheidung entschieden, da die übrigen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erteilung der Fahrerlaubnis nicht geprüft wurden.

Aus der Rechtswidrigkeit der ablehnenden Verfügung folgt auch die Rechtswidrigkeit der Kostenfestsetzung. Denn diese steht und fällt mit der Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsaktes.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 2 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) erfolgen.

Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

10.164,06 €

festgesetzt.

Gründe:

Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.

Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) erfolgen.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

Lukas Jozefaciuk