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VG Münster, Urteil vom 06.05.2019 - 10 K 5617/17

Tenor

für Recht erkannt:

Die Gebührenfestsetzung des Beklagten wird aufgehoben, soweit mehr als 35,96 Euro festgesetzt wurden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger, der heute T. Staatsbürger ist, erwarb am 28. Mai 1987 in O. (früher: S. K. heute: S. T1. ) die Fahrerlaubnis der (damaligen) Klasse B. Nach Ausbruch des Balkankrieges kam er 1991 in das Bundesgebiet. Seit dem 29. April 1991 hat er seinen Wohnsitz in N. und ist dort auch durchgängig gemeldet.

Am 20. Februar 2017 unterzeichneten die Bundesrepublik Deutschland und die S. T1. eine Gemeinsame Absichtserklärung zu Verfahrensfragen beim Führerscheinumtausch in deren Folge die S. T1. in die Anlage 11 zu § 31 FeV - Staatenliste zu den Sonderbestimmungen für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis - aufgenommen wurde. Am 11. Mai 2017 wurde dem Kläger durch die T2. Behörden ein Führerschein der S. T1. ausgestellt. Aus diesem geht hervor, dass der Kläger die Berechtigung für die (heutigen) Klassen AM, B1, B, BE, F und M am 28. Mai 1987 erworben hat. Der T3. Führerschein ist bis zum 28. Juni 2019 gültig.

Am 30. Mai 2017 beantragte der Kläger unter Hinweis auf die Aufnahme T4. in die Anlage 11 zu § 31 FeV bei dem Beklagten die Umschreibung der Fahrerlaubnis der Klasse B und stellte, nachdem im Vorfeld der Antragstellung diesbezügliche Differenzen zwischen ihm und dem Beklagten zu Tage getreten waren, klar, dass sein Antrag auf die Umschreibung ohne weitere Auflagen und Prüfungen abziele. Zur Begründung führte er aus, ihm sei eine T5. Fahrerlaubnis erteilt worden, bei der es sich um eine Verlängerung der ursprünglichen Fahrerlaubnis aus dem Jahr 1987 handele. Ihm könne daher nicht entgegengehalten werden, die T6. Fahrerlaubnis sei erteilt worden, als er seinen Wohnsitz im Inland gehabt habe. Er habe im Bundesgebiet kein Fahrzeug geführt, weil ihm dazu die Erlaubnis fehle, wohl aber bei Heimatbesuchen. Etwa alle drei Jahre halte er sich für zwei bis drei Wochen in seinem Heimatland auf.

Durch Bescheid vom 9. August 2017, zugestellt am 18. August 2017, lehnte der Beklagte die beantragte Umschreibung der ausländischen Fahrerlaubnis ab und setzte für den Ablehnungsbescheid eine Gebühr von 137,76 Euro fest. Zugleich stellte er fest, dass die serbische Fahrerlaubnis im Bereich der Bundesrepublik Deutschland keine Gültigkeit hat. Zur Begründung führte er aus, der T11. Führerschein sei am 11. Mai 2017 erteilt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei N. der Wohnsitz des Klägers gewesen. Gemäß § 29 Abs. 3 Nr. 2 FeV könne sich der Kläger damit nicht auf die Berechtigung nach § 29 Abs. 1 FeV berufen. Die Umschreibung der serbischen Fahrerlaubnis sei nicht möglich. Seit dem 29, Oktober 1991, demnach sei mehr als 25 Jahren, sei der Kläger nicht mehr berechtigt, Fahrzeuge im Bundesgebiet zu führen. Eine Umschreibung könne nach alledem nur erfolgen, wenn eine theoretische und praktische Prüfung abgelegt und bestanden werde.

Am 26. August 2017 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung der Klage wies der Kläger nochmals darauf hin, dass die Annahme, die T12. Fahrerlaubnis sei am 11. Mai 2017 erstmalig ausgestellt worden unzutreffend sei, vielmehr sei richtig, dass an diesem Tage seine alte Fahrerlaubnis aus dem Jahr 1987 verlängert worden sei. Demgemäß sei die Umschreibung der 1987 erworbenen Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis beantragt worden. Nach der Aufnahme T4. in die Staatenliste der Anlage 11 stehe ihm ein Anspruch auf prüfungsfreie Umschreibung zu.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids (Ziffern 1- 3) vom 9. August 2017 zu verpflichten, die ausländische Fahrerlaubnis prüfungsfrei in eine deutsche Fahrerlaubnis umzutauschen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt er aus, nach § 29 Abs. 1 FeV bzw. der Vorgängerregelung des § 4 Verordnung über den internationalen Kraftverkehr (VOInt) verfüge der Kläger spätestens seit Mitte 1992 nicht mehr über eine gültige Fahrerlaubnis für das Bundesgebiet. Aufgrund der entgegen dem Zuständigkeitsprinzip des § 73 FeV vorgenommene Verlängerung der ursprünglich K3. Fahrerlaubnis durch die S. T1. , sei der Kläger nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt. Eine Verlängerung bzw. Neuerteilung könne nur erfolgen, wenn keine Tatsachen vorlägen, die die Annahme rechtfertigten, dass es an einer der Voraussetzungen aus §§ 7 bis 19 FeV fehle. Hier sei die Anordnung einer Fahrerlaubnisprüfung erforderlich, weil im Hinblick auf die fehlende Fahrpraxis fraglich sei, ob der Kläger über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines Kraftfahrzeugs verfüge. Dies entspreche den Regelungen des vormaligen § 4 Abs. 1 VO Int, nach der bis zu einem Zeitraum von drei Jahren prüfungsfrei umgeschrieben werden konnte. Auch wenn § 31 FeV in der derzeit geltenden Fassung keine Fristenregelungen mehr vorsehe, sei der Zeitraum einer nicht mehr vorhandenen Berechtigung ausschlaggebendes Kriterium bei der Frage, ob die Befähigung noch anzunehmen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Umschreibung seiner T7. Fahrerlaubnis nach § 31 Abs. 1 FeV. Der Beklagte macht die beantragte Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis der Klasse B zu Recht davon abhängig, dass der Kläger zuvor die Erfüllung der in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Voraussetzungen nachweist (vgl. § 31 Abs. 2 FeV).

Nach § 31 Abs. 1 FeV sind die in dessen Nummern 1 bis 5 genannten Vorschriften, insbesondere § 15 FeV über die Befähigungsprüfung, nicht anzuwenden, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis, die ihm in einem in Anlage 11 zur Fahrerlaubnisverordnung aufgeführte Staat und in einer in der Anlage 11 aufgeführten Klasse erteilt worden ist und ihn zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder dazu berechtigt hat, die Erteilung einer Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen beantragt. Die danach erforderlichen Voraussetzungen für eine prüfungsfreie Umschreibung der im Ausland erworbenen Fahrerlaubnis erfüllt der Kläger nicht. Denn er ist bereits nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis, die in einem in Anlage 11 zur Fahrerlaubnis aufgeführten Staat erteilt worden ist.

Mit Blick auf den Wortlaut (" ... Erteilung einer Fahrerlaubnis ..") bewirkt der Umtausch eines ausländischen Führerscheins nach Maßgabe von § 30 Abs. 1 Satz 1 FeV die Erteilung einer neuen materiellen Berechtigung durch die Fahrerlaubnisbehörde.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2012 - 3 C 34/11 -, juris Rd. 18; BayVGH, Urteil vom 28. Juli 2015 - 11 ZB 15.418 -, juris Rd. 18.

Diese erfolgt unter erleichterten Bedingungen, weil in Bezug auf die in Anlage 11 zu § 31 FeV genannten Staaten, ebenso wie in Bezug auf die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (vgl. §30 FeV), sichergestellt ist, dass Belange der Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt sind, weil sich der Führerscheininhaber zuvor einem in Intensität und Qualität dem bundesdeutschen Prüfverfahren vergleichbarem Verfahren erfolgreich gestellt hat.

Vgl. VG Köln, Urteil vom 20. Dezember 2012 - 11 K 4026/10 -, juris Rd. 27; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl., § 31 Rd. 3 u. 10.

Davon ausgehend stellt der Umtausch die nach nationalem Recht des umtauschenden Staates erfolgende Anerkennung der von einem anderen Staat nach dessen nationalen Vorschriften erteilten Fahrerlaubnis für das eigene Staatsgebiet dar.

Vgl. BayVGH, Urteil vom 28. Juli 2015 - 11 ZB 15.418 -, juris Rd. 18; VG München, Urteil vom 3. November 2015 - M 1 K 15.1129 -, juris Rd. 20.

Das hat zur Folge, dass der Umtausch bereits umgetauschter Fahrerlaubnisse grundsätzlich von Umtauschpflicht gegenüber dem umgetauschten Führerschein abhängt.

Vgl. insoweit § 28 Abs. 4 Nr. 7 FeV in Bezug auf die Anerkennung von Fahrerlaubnissen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraums; die Anerkennung umgetauschter EU-Fahrerlaubnisse nur im Falle einer Anerkennungspflicht gegenüber dem umgetauschten Führerschein bejahend: BayVGH Urteil vom 28. Juli 2015 - 11 ZB 15.418 -, juris Rd. 20.

Von diesem Grundsatz abweichende Regelungen sind in der Gemeinsamen Absichtserklärung zwischen der Bundesrepublik und T1. nicht getroffen. Vielmehr sind Führerscheine, die ausgefertigt wurden, als der Inhaber seinen Wohnsitz in Deutschland hatte ausdrücklich vom Anwendungsbereich aus (vgl. Punkt II.2.c) der Absichtserklärung).

Dies berücksichtigend ist vorliegend maßgebend, ob der Kläger aufgrund des ihm durch die Behörden der ehemaligen S. K. erteilten Führerscheins die Erteilung einer bundesdeutschen Fahrerlaubnis für die Klasse B beanspruchen kann. Denn im Mai 2017 erfolgte zur Überzeugung des Gerichts ein prüfungsfreier Umtausch der K1. Fahrerlaubnis in eine serbische Fahrerlaubnis. Dafür spricht, dass in den serbischen Führerschein für sämtliche erfassten Klassen das Erteilungsdatum 28. Mai 1987 aufgenommen wurde. Hierfür hätte es keine Veranlassung gegeben, sofern eine "neue" serbische Fahrerlaubnis erteilt worden wäre, welche insbesondere auf einem eigenen Prüfungsverfahren beruht hätte. Zudem hat der Kläger ausdrücklich erklärt, im Zusammenhang mit dem Erhalt des serbischen Führerscheins keine Prüfung abgelegt zu haben. Die nach serbischen Recht getroffene Entscheidung, die durch die ehemalige S. K. erteilte Fahrerlaubnis für das eigene, T8. , Staatsgebiet anzuerkennen, ist keine Neuerteilung der Fahrerlaubnis unter Anwendung der nationalen Vorschriften für die Neuerteilung, weil ansonsten die Bezugnahme auf die von einem anderen Staat erteile Fahrerlaubnis sinnlos wäre. In Bezug auf die mithin maßgebende jugoslawische Fahrerlaubnis besteht kein Anspruch auf Umschreibung nach § 31 Abs. 1 FeV, da es sich nicht um die Fahrerlaubnis eines in Anlage 11 genannten Staates handelt und K. auch vor dem Zerfall nicht in Anlage XXVII zu § 15 StVZO a.F. genannt war.

Die gegen die Gebührenfestsetzung gerichtete Klage ist zum Teil begründet. Die Gebührenfestsetzung des Beklagten ist mangels erkennbarer Ermessensausübung insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), als neben den Auslagen für die Zustellung in Höhe von 2,76 Euro eine höhere Gebühr als 33,20 Euro festgesetzt worden ist. Denn der Beklagte hat das ihm in der allein als Rechtsgrundlage für die streitige Gebührenerhebung in Betracht kommenden Tarifstelle 206 der Anlage zu § 1 Satz 2 GebOSt (Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebTSt)) eingeräumte Ermessen zur Ausfüllung des dort festgelegten Gebührenrahmen von 33,20 bis 256,00 Euro nicht erkennbar ausgeübt, so dass auch eine Ergänzung von Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr möglich ist (vgl. § 114 Sätze 1 und 2 VwGO). Eine solche Ausübung des Rahmenermessens ist immer dann notwendig, wenn - wie hier - im Fall einer Rahmengebühr nicht lediglich die Mindestgebühr festgesetzt wird.

Zur Ausübung des Rahmenermessens vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. März 2017 - 9 E 197/17 -, veröffentlicht in nrwe Rd. 9 m.w.N.

Die angefochtene Gebührenfestsetzung des Beklagten lässt eine Ausübung des ihm eingeräumten Rahmenermessens nicht erkennen. Vielmehr erweckt der Wortlaut der Festsetzung den Eindruck als handele es sich bei der nach Tarifstelle 206 zu erhebenden Gebühr um eine Festgebühr (" ... setze ich eine Verwaltungsgebühr von 137,76 Euro einschließlich 2,76 Euro Zustellgebühr fest ..."). Soweit die Tarifstelle einen Gebührenrahmen festlegt, muss die Gebühren erhebende Behörde in Ausübung ihres Ermessens die von dem Gebührentatbestand erfasste Amtshandlungen innerhalb des Gebührenrahmens als einfache, mittlere oder aufwändige Fälle einordnen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. März 2017 - 9 E 197/17 -, veröffentlicht in nrwe Rd. 9 m.w.N.

Dies ist hier nicht geschehen. Der Gebührenfestsetzung ist daher nur in Höhe der in der einschlägigen Tarifstelle 206 festgelegten Mindestgebühr von 33,20 Euro rechtmäßig.

Soweit sich der Kläger schließlich gegen die in dem angegriffenen Bescheid getroffene Feststellung wendet, dass seine T10. Fahrerlaubnis im Bereich der Bundesrepublik keine Gültigkeit hat, hat die Klage ebenfalls keinen Erfolg. Denn die von der Feststellung ausgehenden Rechtswirkungen haben sich durch Zeitablauf erledigt.

In der Sache hat der Beklagte festgestellt, dass der Kläger nicht berechtigt ist, von seiner serbischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Als Rechtsgrundlage für die getroffene Feststellung kommt allein § 29 Abs. 3 Satz 2 FeV in Betracht. Eine auf dieser Grundlage getroffene Feststellung wirkt nur deklaratorisch.

Vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 29 Rd. 16.

Sie soll Zweifel über das (Nicht-)Bestehen der Berechtigung, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, gerade mit Blick auf mögliche Strafverfahren nach § 21 StVG beseitigen. Nach § 29 Abs. 3 Satz 2 FeV kann die Behörde in den Fällen des § 29 Abs. 3 Satz 1 FeV einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. In § 29 Abs. 3 Satz 1 FeV sind in den Nummern 1 bis 5 Fallgruppen aufgezählt, in denen die Berechtigung nach Absatz 1 für die Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse nicht gilt. Der hier allein in Betracht kommende § 29 Abs. 1 Satz 4 FeV berechtigt den Inhaber einer in einem anderen Staat als einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über dem Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Fahrerlaubnis nach Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes im Inland noch sechs Monate im Umfang der erteilten Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland zu führen. Davon ausgehend war der Kläger allenfalls sechs Monate nach dem prüfungsfreien Umtausch seiner K2. Fahrerlaubnis in eine T9. Fahrerlaubnis, mithin bis zum 11. November 2017, zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet im Umfang der ihm erteilten Berechtigung berechtigt. Nur für die Zeit bis zum 11. November 2017 entfaltet der angegriffene Feststellungsbescheid Rechtswirkungen. Danach ist er durch Zeitablauf erledigt. Im Übrigen entspricht die Feststellung für die Zeit nach dem 11. November 2017 im Ergebnis den gesetzlichen Vorgaben und verletzt den Kläger damit nicht in seinen Rechten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.