Erstes BGH-Urteil zum Dieselskandal: Volkswagen muss Autokäufer entschädigen!
BGH: Volkswagen muss Autokäufer entschädigen!
Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte am 25.05.2020 in seinem Urteil, dass VW-Kunden ein Schadenersatzanspruch zusteht.
Bisher wurden alle Verfahren in einem Vergleich beendet oder endeten in den tieferen Instanzen wie Landgerichten oder Oberlandesgerichten. Das erste Mal endet ein Verfahren mit Urteil des BGH. Für die Zukunft bedeutet das, dass sich Landgerichte und Oberlandesgerichte sich an dieses Urteil halten und einen Schadensersatzanspruch anerkennen werden.
Eine Grundentscheidung, die die Haftung von Autokonzernen bestätigt.
Der BGH bejahte einen Anspruch des Käufers eines gebrauchten VW aus § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGH, Urt. v. 25.05.2020, Az. VI ZR 252/19).
Für den Schadensersatz aus § 826 BGB reicht grundsätzlich nicht aus, dass Volkswagen beim Inverkehrbringen der Fahrzeuge gegen Gesetze verstoßen hat. Vielmehr muss eine weitere Voraussetzung erfüllt sein. Das Verhalten muss „sittenwidrig und vorsätzlich“ sein. In § 826 BGB heißt es: „Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.“
Der BGH sah das Ziel der Beklagten darin, die Genehmigungen des Kraftfahrtbundesamtes durch arglistige Täuschungen zu erschleichen, um die Fahrzeuge in Verkehr zu bringen und dabei die Arglosigkeit und das Vertrauen der Käufer auszunutzen.
Ein weiterer Streitpunkt war die Zurechenbarkeit der verantwortlichen Personen bei der VW AG. Zu klären war also die Frage, ob der Vorstand über diese illegalen Vorgänge Kenntnis hatte. Der BGH führte hierzu aus: „Das Revisionsgericht hat sich davon überzeugt, dass der Leiter der Entwicklungsabteilung Kenntnis von der illegalen Abschalteinrichtung hatte und dies gebilligt hat.“ Dieses Verhalten des Leiters ist der Autoherstellerin zuzurechnen nach § 31 BGB. „Danach ist die juristische Person für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter, durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtung begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einen Dritten zufügt. Verfassungsmäßig berufener Vertreter ist dabei Jeder, dem durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbstständigen Erfüllung zugewiesen sind, so dass er die juristische Person auf dieser Weise repräsentiert. Der Leiter der Entwicklungsabteilung eines großen, weltweit tätigen Automobilherstellers, wie der Beklagten, hat eine für dieses Kerngeschäft verantwortliche Funktion aus Führungskraft diese Funktion inne. Daraus folgt unmittelbar, dass er unter § 31 BGB fällt.“
Außerdem habe auch der Vorstand von dieser Abschalteinrichtung gewusst. Die Rügen der Beklagten griffen nicht durch. Der BGH darüber hinaus mitgeteilt, dass die Beklagte im Wege der sekundären Beweislast darlegen muss, dass der Vorstand keine Kenntnis gehabt habe. Dies sei der Beklagten nicht gelungen.
BGH: VW Kunden haben einen Schaden erlitten.
Die Streitfrage, ob ein Schaden vorliegt und in welcher Höhe der Schaden liege, beantwortete der BGH ebenfalls. VW hatte stets behauptet, dass kein Schaden vorliege, da die Fahrzeuge genutzt werden können. Der BGH stellte hier auf die ex-ante-Sicht des Käufers und erklärte, dass der Kauf eines solchen Fahrzeuges für den Käufer unvernünftig und nachteilig ist, weil auch die Brauchbarkeit eindeutig eingeschränkt sei. Das Softwareupdate ändere nichts an dem Schaden. Vielmehr sei der Käufer so hinzustellen, als wäre der Kauf nicht getätigt.
Der BGH führt aus: Es ist schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass der Beklagten bewusst war, dass niemand unter Kenntnis der Illegalität ein solches Fahrzeug erworben hätte und bejahte damit auch die Täuschungsabsicht unabhängig von einem nachträglichen Update. BGH: Der Kunde wollte diesen Vertrag so nicht schließen! Laut BGH ist es auch nicht von Bedeutung, ob der Wagen als Neuwagen oder als Gebrauchtwagen gekauft wurde.
BGH: Kaufpreis minus gefahrene Kilometer
Die Höhe des Schadensersatzanspruches war ein weiterer Streitpunkt. Die Entschädigungs- und Schadensersatzhöhe sei in dem konkreten Fall zu ermitteln, so der BGH. Grundsätzlich muss Volkswagen den Kaufpreis zurückzahlen. Vom Kaufpreis wird abgezogen, was der Käufer für den Zeitraum der Nutzung des Autos an Vorteilen gezogen hat. Dabei dürfe VW nicht entlastet werden. Die Bemessung des Schadensersatzes sei Sache des Richters. Das OLG war von einer Gesamtlaufleistung von rund 300.000 km ausgegangen und habe die Nutzungen entsprechend abgezogen. Der BGH führt aus, dass die Schätzungen im Einzelfall durchaus mehr oder weniger sein können, allerdings könne der BGH keine allgemein gültige Laufleistung vorgeben. Dies sei vielmehr im konkreten Fall zu prüfen. Das OLG Köln hatte beispielsweise zuvor in einem Verfahren gegen Volkswagen eine Gesamtlaufleistung von 500.000 km angesetzt.
Die Karlsruher Richter haben für Juli bereits die nächsten drei Verhandlungen zu anderen Diesel-Fällen angesetzt. Dort werden weitere Fragen geklärt.
VW wird jetzt noch tiefer in die Taschen greifen müssen
VW kündigte an, verbleibenden Klägern Einmalzahlungen anzubieten. Es ist zu erwarten, dass Autokäufer entsprechende Vergleichsvorschläge erhalten werden. Diese Beträge werden höher ausfallen, als die zuvor in der Musterfeststellungsklage erzielten Einigungen. Die Zeitverzögerungstaktiken von VW werden damit im Hinblick auf die entstehenden Verfahrenskosten in Zukunft unwirtschaftlicher, so dass von nun an das Ziel sein wird, einen schnellen Vergleich zu schließen.
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