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Dieselskandal: Erstmals auch BMW verurteilt!

BMW hat illegale Thermofenster verwendet und wird verurteilt.

Das LG Düsseldorf verurteilte nun auch BMW wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung.

Die Klage des Fahrzeugeigentümers gegen den Automobilhersteller BMW hatte am Landgericht Düsseldorf (Az. 7 O 67/19) Erfolg.

Mit Urteil vom 31. März 2020 wurde dem Kläger Schadensersatz gegen Rückübereignung des Fahrzeuges zugesprochen. In diesem Fall handelte es sich um einen BMW C3 X1 (Euro Norm 5 – Motormodell N47D2001), den der Kläger im Jahr 2017 als ein Gebrauchtwagen für einen Kaufpreis in Höhe von 20.900,00 Euro erworben hatte. Ein offizielles Rückrufschreiben hinsichtlich dieses Fahrzeuges liegt nicht vor.

Illegale Thermofenster bei vielen BMW Modellen

Das LG Düsseldorf spricht in ihrem Urteil von einem vorsätzlichen Verstoß gegen die guten Sitten durch den Beklagten. Mit dem Begriff „Thermofenster“ solle schließlich eine Abschalteinrichtung umschrieben und somit verdeckt werden. Solch eine Einrichtung ermöglicht den Herstellern die Abgasnachbehandlung unter bestimmten Voraussetzungen zu reduzieren oder sogar zu deaktivieren. Infolgedessen wird der NOx Ausstoß erhöht. Des Weiteren ist aus einem internen Vermerk der Fachleute im Bundesumweltministerium zu entnehmen, dass solch ein Begriff („Thermofenster“) im EU-Abgaswerk nicht vorhanden sei.

Indem der Angeklagte während des Prozesses das Zeitfenster, bei dem die Abschaltung aktiviert wurde, nicht verraten hatte, hatte sie sich laut den Richtern nicht ausreichend gegen die Anklagepunkte verteidigt.  Die Abgaseinrichtung in dem betroffenen Fahrzeug ist nach den Europäischen Verordnungen nicht zulässig.

BMW und Daimler verwenden diese Art von Thermofenstern in zahlreichen Fahrzeugmodellen.

Chancen auf Schadensersatz auch ohne Rückruf

Im Gegensatz zum Beklagten war das Landgericht nicht der Meinung, dass der Kläger „ins Blaue hinein“ behaupten würde und hat sich in diesem Rechtsstreit nicht nach einem offiziellen Rückrufschreiben des Kraftfahrtbundesamtes gerichtet.

Folglich stellt das Thermofenster auch ohne Rückrufschreiben nach Ansicht des Landgerichts eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art.5 Abs.2 EG-VO 715/2007 dar, wodurch das Fahrzeug des Klägers mangelhaft nach § 434 Abs. 1 S.2 Nr. 2 BGB ist.

Schlussendlich muss auch BMW nun für den Einbau einer illegalen Abschalteinrichtung geradestehen.

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