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BGH 2022: Ansprüche gegen VW, Audi, Seat, Skoda noch nicht verjährt!

BGH zur Verjährungsproblematik bei dem EA189

Der BGH bestätigt mit Urteilen vom 21.02.2022, dass Betroffenen auch weiterhin Ansprüche gegen den VW Konzern zustehen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat inzwischen bereits in mehreren Verfahren zu dem VW Dieselskandal entschieden und zahlreiche Punkte klargestellt. Am 21.02.2022 hat der BGH auch klargestellt, dass die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche gegen die VW AG noch nicht abgelaufen sind. Der BGH hat entschieden, dass Neuwagenkäufer auch Jahre später noch Ansprüche gegen den Konzern geltend machen können und dass diese Ansprüche auch weiterhin nicht verjährt sind.

VW hatte sich auf die Verjährung berufen

Volkswagen behauptete stets, dass selbst vom Skandal betroffene Fahrzeuge in Ordnung seien und bestreitet selbst nach der Aufdeckung des Skandals sämtliche Vorwürfe bzgl. einer sittenwidrigen Schädigung. Gleichzeitig behauptet Volkswagen, dass sämtliche Autofahrer spätestens 2015 durch die mediale Berichterstattung vollumfänglich über den Skandal informiert worden seien und versucht sich somit über die Verjährungseinrede einer deliktischen Haftung zu entziehen.

Die Verjährung tritt erst mit Kenntnis ein. Es ist aber gerade der Volkswagen Konzern selbst, der seit dem Bekanntwerden des Dieselabgasskandals abstreitet, etwas Verbotenes getan zu haben. Die gleichzeitige Erhebung der Verjährungseinrede steht hierzu im Widerspruch.

 

Der BGH hat nun klargestellt: Käufer können auch noch im Jahr 2022 Ihre Ansprüche geltend machen!

Trotz der Verjährungseinrede wird die Volkswagen AG auch weiterhin wegen sittenwidriger Schädigung zum Schadensersatz verurteilt.

Der Bundesgerichtshof bejahte in seiner neuen Entscheidung den Anspruch nach § 852 Satz 1 BGB bei Erwerb eines vom sogenannten Dieselskandal betroffenen Neuwagens.

Nach § 852 Satz 1 BGB müsse die Beklagte, die die Kläger durch das Inverkehrbringen des Fahrzeugs geschädigt habe, das von ihr Erlangte herausgeben.

Der Anspruch aus § 852 BGB verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, so dass die Ansprüche auch heute noch geltend gemacht werden können. Mit dieser Entscheidung steht der Schadensersatzanspruch für betroffene Neuwagenkäufer endgültig fest.

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