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VG Düsseldorf Beschluss vom 27.07.2017 - 16 L 3432/17

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller

Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin mit Zwangsgeldfestsetzung vom 29. Juni 2017 (16 K 12425/17) wiederherzustellen bzw. anzuordnen,

hat keinen Erfolg.

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht in den Fällen des § 80 Abs. 2 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen belastenden Verwaltungsakt wiederherstellen, wenn die Behörde die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse angeordnet hat. Die im Rahmen dieser Entscheidung vorzunehmende Abwägung des öffentlichen Vollzugsinteresses mit dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers geht zu Lasten des Antragstellers aus. Die Maßnahme der Antragsgegnerin ist weder offensichtlich rechtswidrig noch überwiegt das Interesse des Antragstellers das Vollziehungsinteresse aus sonstigen Gründen.

Rechtsgrundlage für die in der streitigen Ordnungsverfügung getroffene Untersagung der Lagerung/Deponierung/Ausstellung von Gegenständen aller Art (insbesondere Kunstdrucke/Bilder oder ähnlichen Gegenständen) auf öffentlichen Straßen in der Stadt E.          ohne Erlaubnis gemäß § 18 StrWG NRW ist § 22 Satz 1 StrWG NRW. Danach kann die für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde gegenüber demjenigen, der ohne eine Sondernutzungserlaubnis die Straße über den Gemeingebrauch hinaus nutzt, Maßnahmen zur Beendigung der Nutzung ergreifen.

Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW ist der Gebrauch der öffentlichen Straßen jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften gestattet. Nach § 14 Abs. 3 Satz 1 StrWG NRW liegt kein Gemeingebrauch vor, wenn die Straße nicht vorwiegend zu dem Verkehr benutzt wird, dem sie zu dienen bestimmt ist. Das Aufstellen der in der angegriffenen Verfügung genannten „Gegenstände aller Art“, bei denen es sich nach Angaben des Antragstellers um Kunstwerke handelt, ist keine übliche Gehwegnutzung, sie geht über die zum Gemeingebrauch gehörenden verkehrlichen Zwecke der Fortbewegung, Kommunikation und Kontaktaufnahme hinaus. Die vom Antragsteller in der Vergangenheit erfolgte Nutzung des Gehweges der L.-----allee gehört angesichts der für die Vielzahl der aufgestellten Bilder von ihm in Anspruch genommenen Straßenfläche nicht zum  sog. kommunikativen Gemeingebrauch.

Als Sondernutzung bedarf diese Nutzung der öffentlichen Straßen der Erlaubnis nach § 18 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW. Eine solche Erlaubnis besitzt der Antragsteller nicht.Das Ausstellen von Kunstwerken gehört nicht zu den in § 6 der Sondernutzungssatzung der Antragsgegnerin genannten Sondernutzungen, für die keine gesonderte Erlaubnis mehr eingeholt werden muss (sog. erlaubnisfreie Sondernutzungen).Somit ist der Antragsteller derzeit nicht berechtigt, im öffentlichen Straßenraum Kunstwerke auszustellen, sodass die Antragsgegnerin berechtigt ist, Maßnahmen zur Unterbindung der unerlaubten Sondernutzung zu ergreifen.

Die Untersagungsverfügung lässt Ermessensfehler nicht erkennen. Sie ist auch im Hinblick auf das Grundrecht des Antragstellers aus Art. 5 Abs. 3 GG nicht unverhältnismäßig. Der Antragsteller hat für eine künftige Straßennutzung für die von ihm verfolgten künstlerischen Zwecke keinen generellen Rechtsanspruch auf Erteilung der erforderlichen Sondernutzungserlaubnis. Zwar kann dann, wenn die Kunstausübung grundrechtlich geschützte Positionen Dritter nicht konkret beeinträchtigt, ein Rechtsanspruch hierauf bestehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 1989 – 7 C 81/88 –, NJW 1990, 2011). Dies hat die Antragsgegnerin aber auch nicht in Frage gestellt. Ob eine derartige Beeinträchtigung gegeben ist, ist jedoch von ihr im Sondernutzungserlaubnisverfahren zu prüfen und kann nicht vorab generell ausgeschlossen werden. Die Erlaubnispflicht für Sondernutzungen soll die zuständige Behörde gerade in die Lage versetzen, die verschiedenen verfassungsrechtlich geschützten Belange der Straßennutzer in Einklang zu bringen.

Hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung besteht kein Anlass, vom Regelvorrang des Vollziehungsinteresses abzuweichen. Eine vom Antragsteller in seiner Antragsschrift genannte Zwangsgeldfestsetzung ist in der angegriffenen Ordnungsverfügung nicht enthalten. Soweit dort auf Seite 3 die Anordnung des Zwangsgeldes erwähnt wird, handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler, wie sich sowohl aus dem Tenor der Entscheidung als auch der diesbezüglichen Begründung (Seite 3 letzter Absatz) ergibt.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG. Das Gericht bewertet das Interesse des Antragstellers mit dem gesetzlichen Auffangwert; dieser Streitwert mindert sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren wegen des vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidungen um die Hälfte.

Lukas Jozefaciuk