Hessischer VGH, Beschluss vom 31.07.2017 - 1 A 658/16
1. Der Bahnbeamte hat aus der Fürsorgepflicht grundsätzlich keinen Anspruch auf weitere Zuschüsse zu den Aufwendungen für vollstationäre Pflege, die über die Leistungen hinausgehen, die Ziff. 6.12 der Richtlinien des Bundeseisenbahnvermögens für die Gewährung von Zuschüssen zu den Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit (BEV-RiPfl 2012) vorsieht.
2. Mit dem in Ziff. 6.12.2 BEV-RiPfl 2012 - wie in § 39 Abs. 2 BBhV - geregelten Mindestbehalt ist der Wesenskern der Fürsorgepflicht gewahrt.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 12. September 2014 (1 K 1108/12.KS) aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 25.603,76 € und für das erstinstanzliche Verfahren unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Kassel vom 21. März 2014 ebenfalls auf 25.603,76 € € festgesetzt.
Gründe
I.Der Kläger begehrt zusätzliche Beihilfen zu den Aufwendungen anlässlich der vollstationären Pflege seiner Ehefrau.
Der 1928 geborene Kläger war zuletzt Oberamtsrat (Besoldungsgruppe A13) bei der ehemaligen Deutschen Bundesbahn. Er trat 1993 in den Ruhestand und bezieht mit einem Ruhegehaltssatz von 75 % aus diesem Amt Versorgungsbezüge (Bruttobezug Stand Januar 2010: 3.230,74 €). Der Kläger war und ist weiterhin Mitglied bei der Krankenversicherung der Bundesbahnbeamten (im Folgenden: KVB) und dort kranken- und pflegeversichert. Zur Eigenvorsorge hatte er eine Zusatzkrankenversicherung für ambulante Krankenbehandlung und Krankenhausbehandlung abgeschlossen. Seine 1925 geborene und am 29. August 2014 verstorbene Ehefrau, die kein eigenes Einkommen hatte und in der KVB mitversichert war, befand sich seit April 2007 in einem Pflegeheim. Nach einem Schlaganfall Anfang 2009 erbrachte die KVB ab 1. Juli 2009 Leistungen aufgrund der Pflegestufe 3 (Schwerstpflegebedürftigkeit).
Mit an den Beklagten gerichtetem Schreiben vom 20. Februar 2011, vertieft mit Schreiben vom 17. Juni 2011, stellte der Kläger Antrag auf Gewährung von (weiterer) Beihilfe im Rahmen der Fürsorge mit der Begründung, die gesamtrechnerisch bezifferten Kosten wegen Pflegebedürftigkeit und Krankheit überstiegen sein Einkommen ganz wesentlich. Seine monatliche Gesamt-Eigenbelastung seit 2010 betrage 2.186,87 €, wobei die ungedeckten Arzneimittelkosten sowie die Kosten für Wäsche und Sonstiges noch hinzukämen. Seine zwecks Eigenvorsorge durch Geldanlage vorgenommenen Rückstellungen seien nahezu aufgebraucht. Die Einschränkung seiner Lebensführung (Abmeldung in allen Vereinen, Einkauf von Lebensmitteln mit ablaufendem Verfallsdatum, eingeschränkte Lebensweise) berühre den Kern der Fürsorgepflicht.
Mit Bescheid vom 5. August 2011 lehnte der Beklagte diesen Antrag vom 20. Februar 2011 auf Bewilligung von Leistungen gemäß den "Richtlinien des Beklagten für die Gewährung von allgemeinen Zuschüssen nach dem Beihilferecht" für die Aufwendungen anlässlich der Krankenversorgung ab. Zuschüsse nach dem Beihilferecht wegen hohen Selbstbehalts könnten nur gewährt werden, wenn trotz genügender eigener Vorsorge das Einkommen des Beihilfeberechtigten nicht ausreiche, den nicht gedeckten Teil der beihilfefähigen Aufwendungen in Krankheitsfällen zu bestreiten, ohne dass der Lebensunterhalt für den Beihilfeberechtigten gefährdet werde. Der ihm und seiner Frau für den Behandlungszeitraum Januar bis Dezember 2010 verbleibende Selbstbehalt an den Aufwendungen in Krankheitsfällen in Höhe von 1.250,16 € werde durch seine Zusatzversicherung in vollem Umfang erstattet. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. Mai 2012 zurück. Das daraufhin angestrengte Klageverfahren (1 K 746/12.KS) ruht im Hinblick auf den weiteren Streit der Beteiligten um Beihilfe zu den durch die Pflegebedürftigkeit bedingten Aufwendungen.
Mit Schreiben vom 6. September 2011 stellte der Kläger bei der KVB hinsichtlich der Aufwendungen wegen der Pflegebedürftigkeit seiner Ehefrau Antrag auf Zuschuss aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Zur Begründung führte er aus, der verfassungsrechtlich geschützte Kern der Fürsorgepflicht sei berührt, da seine Lebensführung wegen der ungedeckten Pflegekosten (monatlich 769,90 € in 2010 und 811,64 € von Januar bis August 2011) und der persönlichen Kosten seiner Lebenshaltung (u. a. Miete, Versicherungen, Kfz-Steuer und -Versicherung, Strom, Rundfunk, Zeitung, Telefon, Verpflegung) stark eingeschränkt sei. Seine Ersparnisse habe er mit den ungedeckten Pflege- und Krankheitskosten seit 2009 mit 52.532,45 € nahezu vollständig aufgebraucht. Ein Informationsgespräch beim Sozialamt sei sehr demütigend gewesen.
Mit Bescheid vom 28. September 2011 lehnte die für den Beklagten handelnde KVB weitere Leistungen ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. November 2011 zurück. Zur Begründung verwies er auf Ziff. 6.12 der den Beihilfevorschriften des Bundes nachgebildeten "Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen zu den Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit", Stand 2010 (im Folgenden BEV-RiPfl 2010). Die hiergegen gerichtete Klage (1 K 1520/11.KS) erklärten die Beteiligten übereinstimmend für erledigt, nachdem der Beklagte wegen der anstehenden Änderung der BEV-RiPfl 2010 eine weitere Beihilfe für die pflegebedingten Aufwendungen in Aussicht gestellt hatte.
Im Vorgriff auf die zum Oktober 2012 erfolgte Neufassung der Ziff. 6.12 BEV-RiPfl (im Folgenden BEV-RiPfl 2012) nahm der Beklagte mit Bescheid vom 17. August 2012 den Bescheid vom 28. September 2011 und den Widerspruchsbescheid vom 14. November 2011 zurück und bewilligte dem Kläger weitere Leistungen zu den Aufwendungen für die vollstationäre Pflege (im Folgenden: Pflegeleistungen) einschließlich Unterkunft, Verpflegung und Investitionen (im Folgenden: UVI) rückwirkend ab 1. Januar 2010 bis Juli 2012 in Höhe von 20.150,87 €. Aufgrund einer Nachberechnung bewilligte er für diesen Zeitraum mit Bescheid vom 22. November 2012 eine weitere Beihilfe in Höhe von 2.051,52 €, d. h. insgesamt 22.202,39 €. Grundlage für die Nachberechnung war ein gemäß Ziff. 6.12.2 BEV-RiPfl 2012 errechneter, dem Kläger von seinem Einkommen verbleibender Mindestbehalt (im Jahr 2010 von monatlich 1.822 €, im Jahr 2011 von monatlich 1.833 € bzw. 1.838 € und von Januar bis Juli 2012 von monatlich 1.883 € bzw. 1.945 €) mit der Maßgabe, dass der Kläger die Aufwendungen in Höhe der Differenz zwischen seinem anrechenbaren Einkommen und dem Mindestbehalt zu tragen hatte und der Beklagte für die restlichen Aufwendungen zu 100 % Beihilfe gewährte. Wegen der Einzelheiten der Berechnung für Januar 2010 bis Juli 2012 wird auf die Anlage des Bescheides vom 22. November 2012 (Bl. 350 der Gerichtsakte - GA -) Bezug genommen. Auch für die Zeit der weiteren Pflegebedürftigkeit bis August 2014 gewährte der Beklagte entsprechende Zuschüsse.
Am 17. September 2012 hat der Kläger Klage auf weitere Beihilfe erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die in den BEV-RiPfl geregelte Begrenzung der Zuschüsse zu den pflegebedingten Aufwendungen gegen die Fürsorgepflicht verstoße. Mit Blick auf Ziff. 6.12. müsse ihm ein Eigenbehalt von 40% seines Bruttoeinkommens verbleiben. Er hat im Einzelnen dargelegt, dass ihm trotz der erweiterten Leistungen und Nachzahlungen erhebliche Fehlbeträge verblieben, die sich auf monatlich durchschnittlich 958,18 € im Jahr 2010, 1.069,85 € im Jahr 2011, 826,50 € im Jahr 2012 und 673,09 € im Jahr 2013 beliefen. Hinsichtlich der Berechnung dieser Unterdeckungen (Gesamtbetrag: 42.331,44 €) wird auf das Vorbringen des Klägers in den Schriftsätzen vom 3. April 2013, 4. September 2013 und 14. März 2014 (Bl. 35 bis 40, 66 bis 69, 145 bis 149 GA) verwiesen, wonach die Ausgaben in Form ungedeckter Pflegekosten, ungedeckter Krankheitskosten, ungedeckter Arznei- und Wäschekosten, monatlicher Fixkosten in Höhe von 1.500 € und sonstiger Lebenshaltungskosten in Höhe von 600 € um die genannten Fehlbeträge höher seien als seine monatlichen Netto-Versorgungsbezüge. Seine in die Berechnung eingestellten monatlichen Lebenshaltungs- und Fixkosten hat der Kläger im Schriftsatz vom 22. April 2014 (Bl. 159 GA) näher dargelegt und belegt.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten unter entsprechender Aufhebung seines Abhilfebescheides vom 17. August 2012 zu verpflichten, dem Kläger ab dem 1. Januar 2010 weitere Beihilfen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu den pflegebedingten Aufwendungen des Klägers zu gewähren.
Der Beklagte hat zur Begründung seines Klageabweisungsantrages ausgeführt, die Berechnung der dem Kläger zusätzlich gewährten Beihilfeleistungen entspreche der Ziff. 6.12 der BEV-RiPfl 2012. Weitere Beihilfen wegen der Pflegebedürftigkeit kämen nicht in Betracht. Vorrangig sei das zum Ruhen gebrachte Verfahren 1 K 746/12.KS, in dem es um die Gewährung von Zuschüssen zu krankheitsbedingten Aufwendungen gehe.
Mit Urteil vom 12. September 2014 hat das Verwaltungsgericht Kassel den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des "Abhilfebescheids" vom 17. August 2012 verpflichtet, dem Kläger für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts weitere Beihilfen für die pflegebedingten Aufwendungen im Rahmen der vollstationären Pflege seiner Ehefrau zu bewilligen. Zur Begründung hat es ausgeführt, zwar entspreche die Berechnung des Nachzahlungsbetrages den maßgeblichen BEV-RiPfl 2012. Dennoch habe der Kläger einen Rechtsanspruch auf die Bewilligung zusätzlicher Beihilfeleistungen zu den Aufwendungen für Pflegeleistungen und für UVI. Da er diese Aufwendungen nicht durch seine Regelalimentation und durch eine zumutbare Eigenvorsorge bewältigen könne und nach wie vor hohe monatliche Fehlbeträge verblieben, werde der Kernbereich der verfassungsrechtlich verankerten Fürsorgepflicht des Dienstherrn verletzt. Das Bundesverwaltungsgericht leite aus der Fürsorgepflicht auch die Notwendigkeit her, Härtefallregelungen zu schaffen, die vermieden, dass der Beamte im Einzelfall mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibe, die im Hinblick auf die Höhe der Alimentation nicht mehr zumutbar seien. Führten die beihilferechtlichen Bestimmungen dazu, dass der Kläger regelmäßig und fortlaufend Kredite aufnehmen oder Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen müsse, widerspreche dies dem Kerngehalt der Fürsorgepflicht. Zur rechtlichen Begründung hat sich das Verwaltungsgericht auf die Ausführungen des OVG für das Land Nordrhein-Westfalen im Urteil vom 14. August 2013 (- 1 A 1481/10 -) bezogen. Trotz Zugrundelegung des sog. Mindestbehalts von 1.945,79 € (ermittelt aus Ziff. 6.12.2 BEV-RiPfl), verblieben dem Kläger immer noch Aufwendungen in erheblicher Höhe, die unter Berücksichtigung der sonstigen, unabweisbaren Ausgaben für den eigenen Lebensunterhalt durch sein Einkommen nicht gedeckt seien. Die monatlichen Fehlbeträge seien auch nicht auf Luxusaufwendungen oder einen übermäßigen, seinem ehemaligen Amt nicht entsprechenden Lebensstil zurückzuführen. Der Kläger beschränke sich seit Jahren auf die unumgänglich notwendigen Ausgaben zur Bestreitung seines Lebensunterhalts. Die zumutbare Eigenvorsorge, die der Kläger in Form der Bildung einer Rücklage vorgenommen habe, sei aufgebraucht. Eine Pflegeversicherung für seine Ehefrau habe er seinerzeit nicht abschließen können.
Mit Beschluss vom 9. März 2016 hat der Senat auf den Zulassungsantrag des Beklagten gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 2 VwGO die Berufung zugelassen.
Zur Begründung der Berufung führt der Beklagte aus, durch die Erweiterung der Beihilfeleistungen mit Ziff. 6.12 BEV-RiPfl 2012, die § 39 BBhV n. F. entspreche, sei die ursprüngliche Beschränkung der Zuschüsse zu den Aufwendungen wegen Pflegebedürftigkeit aufgehoben worden. Die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die Pflegeleistungen sei nicht mehr gedeckelt und auf die Pflegepauschalen begrenzt. Wenn nicht bestimmte Mindestbeträge vom Einkommen verblieben, seien alle Aufwendungen für Pflegedienstleistungen beihilfefähig, die über die in Ziff. 6.12.1 der BEV-RiPfl 2012 berücksichtigten Aufwendungen hinausgingen, und auch die Kosten für UVI zu 100% beihilfefähig. Dieses neue Regelwerk sei in sich abgeschlossen, ausgewogen und berücksichtige die Fürsorgepflicht des Dienstherrn in ausreichendem Maße. Darüber hinausgehende Forderungen könnten nicht mehr auf die Verletzung des Fürsorgeprinzips des Dienstherrn gestützt werden. Selbst wenn dennoch wegen der persönlichen Lebensplanung eines Beamten ungedeckte Beträge verblieben, stelle dies keine Verletzung des Kernbereichs der Fürsorgepflicht dar, sondern sei Ausdruck des allgemeinen Lebensrisikos. Zwar habe der Dienstherr für den amtsangemessenen Lebensunterhalt auch in besonderen Lebenslagen Sorge zu tragen. Dem sei aber genüge getan, da dem Kläger auf Grund der Berechnungsvorgaben in Ziff. 6.12.2 der BEV-RiPfl 2012 ein Mindestbetrag monatlich verbleibe, z. B. im Juli 2012 in Höhe von 1.945,79 €. Die Änderung der Ziff 6.12 in BEV-RiPfl 2012 trage der Forderung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 24. Januar 2012 ausreichend Rechnung, wonach es bei pauschalen Beschränkungen der Beihilfeleistungen für Pflegefälle einer Härtefallregelung bedürfe. Das Verwaltungsgericht Ansbach habe in seinem Urteil vom 16. Juli 2013 die Auffassung vertreten, die neue Regelung des § 39 BBhV (identisch mit 6.12.2 BEV-RiPfl 2012) trage dem Gedanken der Fürsorgepflicht ausreichend Rechnung. Das vom Verwaltungsgericht angeführte Urteil des OVG für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. August 2013 sei zur alten Rechtslage (§ 9 BhV) ergangen und treffe auf die Neuregelung nicht zu.
Die vom Kläger für die Zeit von Januar 2010 bis August 2014 aufgeführten Fehlbeträge zeigten, dass ihm der in Ziff. 6.12.2 der BEV-RiPfl 2012 vorgesehene Mindestbetrag für seine Lebensführung nicht genüge. Das Verwaltungsgericht habe im angefochtenen Urteil den persönlichen Bedarf des Klägers ermittelt und unter diesem Gesichtspunkt die Amtsangemessenheit beurteilt. Diese Entscheidung liefe auf eine Überprüfung der Amtsangemessenheit der Alimentation hinaus, wobei allerdings in dem Urteil ein konkreter, objektiv nachvollziehbarer Maßstab für die Bemessung der geforderten höheren Zuschüsse fehle. Des Weiteren sei unter Zugrundelegung dieses Urteils keine sachgerechte Beurteilung möglich, bei welchen Ausgaben es sich um bei der Frage der amtsangemessenen Alimentation nicht berücksichtigungsfähige Luxusaufwendungen handele.
Der Beklagte und Berufungskläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 12. September 2014 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung führt er aus, die geänderten BEV-RiPfl 2012 schlössen nicht aus, dass im konkreten Fall auf Grund der Fürsorgepflicht in Bezug auf die amtsangemessene Alimentation weitere Beihilfeleistungen des Dienstherrn erfolgen müssten. Zu diesem Anspruch habe das Verwaltungsgericht die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. August 2013 unabhängig davon heranziehen können, ob diese zur alten oder neuen Fassung des § 39 BBhV ergangen sei. Der Beklagte habe sich nicht mit den tragenden Gründen des Urteils und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt und nicht dargelegt, weshalb im konkreten Fall durch die Neuregelung die Verletzung des Kernbereichs der Fürsorgepflicht ausscheide.
Der Kläger habe erstinstanzlich substantiiert vorgetragen, dass in den Jahren 2010 bis 2013 eine Unterdeckung von 42.331,44 € entstanden sei. Im Jahr 2014 belaufe sich die Unterdeckung auf 8.876,08 €, die er im Wege der Klageerweiterung in das Berufungsverfahren einbringe. Hinsichtlich der vom Kläger vorgelegten Berechnung der ungedeckten Kosten für Januar bis August 2014 verweist er auf den Schriftsatz vom 30. Mai 2016 (Bl. 286 bis 288 GA). Durch diese Unterdeckungen werde der Kernbereich der Fürsorgepflicht des Dienstherrn verletzt. Der Dienstherr sei zu einer Alimentation gemäß dem Dienstrang und des allgemeinen Lebensstandards des Beamten, seiner Verantwortung und der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit verpflichtet. Die Regelalimentation müsse so bemessen sein, dass der angemessene Lebensunterhalt auch noch nach Abzug der Krankheitskosten und pflegebedingten Aufwendungen gewahrt bleibe. Der Beamte dürfe nicht auf sonstiges Einkommen oder Vermögen angewiesen sein. Der Kläger habe bereits sein zur Eigenvorsorge angespartes Vermögen (60.000 €) aufgebraucht und ein Darlehen aufnehmen müssen. Entgegen der im Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 16. Juli 2013 zu Grunde liegenden Sachlage verbleibe dem Kläger nicht ein Restbetrag nach dem Regelsatz Hartz IV, so dass in seinem besonderen Einzelfall eine derartige Härte vorliege, die zwangsläufig eine Verletzung der Fürsorgepflicht des Beklagten darstelle. Zu Recht habe das erstinstanzliche Gericht dahin entschieden, dass zumindest ein Ausgleich der Unterdeckung zu erfolgen habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren (3 Bände), die Gerichtsakte im Verfahren 1 K 746/12.KS und die beigezogene Behördenakte (1 Hefter Verwaltungsvorgang) verwiesen.
II.Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten über die Berufung des Beklagten durch Beschluss, weil er sie einstimmig für begründet erachtet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält (§§ 125 Abs. 2 S. 3, 130a VwGO).
Die vom Senat mit Beschluss vom 9. März 2016 zugelassene Berufung des Beklagten ist zulässig und begründet. Mit dem angefochtenen Urteil vom 12. September 2014 hat das Verwaltungsgericht Kassel der Klage rechtsfehlerhaft stattgegeben.
Die Klage ist zulässig.
Der Bescheidungsantrag ist statthaft. Da es dem Kläger um die Gewährung weiterer ergänzender Beihilfeleistungen aufgrund der ihm gegenüber bestehenden Fürsorgepflicht des Dienstherrn geht (vgl. OVG für das Land NRW, Urteile vom 26. November 2009 - 1 A 1447/08 -, juris, Rn. 43 f., und 1 A 1524/08, juris, Rn. 51; Plog/Wiedow, BBG, Anhang VI/2, BBhV, Einführung, Rn. 83, 85 ff.), war er nicht gehalten, Klage auf Feststellung zu erheben, dass seine Alimentation angesichts seiner Lebenshaltungskosten und der Aufwendungen wegen Pflegebedürftigkeit nicht amtsangemessen ist.
Dem Vorverfahrenserfordernis des § 126 Abs. 2 BBG ist Genüge getan. Es bedurfte nicht der erneuten Durchführung eines Widerspruchsverfahrens. Sind die Ziele des Widerspruchsverfahrens - d. h. die Selbstkontrolle der Verwaltung, der individuelle Rechtsschutz und die Entlastung der Verwaltungsgerichte - vor der Klageerhebung schon auf andere Weise erreicht worden oder können sie nicht mehr erreicht werden, stellte die Forderung nach Durchführung eines Widerspruchsverfahrens einen sachlich nicht zu rechtfertigenden Formalismus dar, der die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes unnötig verzögerte (Hess. VGH, Urteil vom 3. Mai 2017 -1 A 2795/15 -, juris, Rn. 43). So liegt der Fall hier. Ein (weiteres) Widerspruchsverfahren würde seinen Zweck nicht erfüllen. Mit der Klage wird eine über die auf der Grundlage der Ziff. 6.12 BEV-RiPfl gewährten Leistungen hinausgehende Beihilfe aus der allgemeinen Fürsorgepflicht begehrt. Dieses Begehren ist bereits Gegenstand der früheren, gegen den Bescheid vom 28. September 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. November 2011 gerichteten Klage 1 K 1520/11.KS gewesen. Dieses Klageverfahren haben die Beteiligten im Hinblick auf die angekündigte Neuberechnung, die mit den streitgegenständlichen Bescheiden erfolgt ist, übereinstimmend für erledigt erklärt. Bereits die Wortwahl im Bescheid vom 17. August 2012 "Abhilfebescheid" (gemeint ist wohl ein "Teilabhilfebescheid") und in dessen Rechtsbehelfsbelehrung über die Klagemöglichkeit gegen diesen "Widerspruchsbescheid" lässt erkennen, dass sich der Beklagte festgelegt hat und ein weiterer auf die Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht gestützter Widerspruch unabhängig von seiner Begründung erfolglos sein würde. Im Übrigen wurde dem Kläger mit Schreiben der KVB vom 17. Mai 2013 zugesagt, dass - entsprechend seiner Anfrage - angesichts der bereits erhobenen Klage auf höhere Beihilfen aus der Fürsorgepflicht Widersprüche gegen die weiteren (in der Sache identischen) Erstattungsmitteilungen entbehrlich seien.
Die Klage ist jedoch unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrages auf weitere Beihilfe hinsichtlich der Aufwendungen für die vollstationäre Pflege seiner Ehefrau (§ 113 Abs. 5 VwGO). Zu Recht hat der Beklagte eine weitere, über die bereits auf der Grundlage der BEV-RiPfl 2012 zugesprochenen Leistungen hinausgehende Beihilfe unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn versagt.
Für diejenigen Beamten des Bundeseisenbahnvermögens, die - wie der Kläger - zum Zeitpunkt der Zusammenführung der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Reichsbahn zum 1. Januar 1994 Beamte der Deutschen Bundesbahn waren, gilt nicht die für Bundesbeamte auf der Grundlage des § 80 BBG erlassene Bundesbeihilfeverordnung 2009 (im Folgenden: BBhV). Gemäß § 2 Abs. 4 BBhV gehören sie nicht zum beihilfeberechtigten Personenkreis dieser Verordnung. Zur Erfüllung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Bahnbeamten bedient sich das beklagte Bundeseisenbahnvermögen, zu dessen Aufgaben die Verwaltung der der Deutschen Bahn AG zugewiesenen Beamten gehört, u. a. der "Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten" (KVB), einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Schon bei der ehemaligen Deutschen Bundesbahn wurde die Fürsorgepflicht in Krankheitsfällen etc. nicht mithilfe der Beihilfevorschriften des Bundes, sondern im Wesentlichen dadurch erfüllt, dass den Beamtinnen und Beamten die Möglichkeit zur Mitgliedschaft in der KVB eröffnet wurde, die der Dienstherr überwiegend über Zuschüsse zur pauschalen Abgeltung von Beihilfeleistungen finanzierte. Die KVB wird seit Januar 1994 gemäß § 14 des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahn vom 27. Dezember 1993 (BEZNG) mit geschlossenem Bestand weitergeführt, so dass für deren Mitglieder - wie den Kläger - der bisherige Rechtszustand fortbesteht (vgl. v. Roetteken, HBR, § 45 BeamtStG, Rn. 28). Die KVB erfüllt aufgrund ihrer Satzung die Fürsorgepflicht des Dienstherrn in Krankheits-, Geburts- und Pflegefällen. Der Beklagte gewährt der KVB einen beihilfeähnlichen Zuschuss, der in etwa dem Betrag entspricht, den die Bundesrepublik Deutschland aufwenden müsste, falls die Leistungsberechtigten der BBhV unterfielen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1971 - 2 C 4.69 -, ZBR 1972, S. 24, 25 [BVerwG 29.04.1971 - BVerwG II C 4/69]). Daneben bestehen für einzelne Leistungen des Dienstherrn ergänzende Richtlinien, wie z. B. die Richtlinien für die Gewährung von Allgemeinen Zuschüssen nach dem Beihilferecht - betreffend die Krankheitsfälle - oder die Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen zu den Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit (BEV-RiPfl).
Auf der Grundlage der letztgenannten zum Oktober 2012 in Kraft getretenen und die Leistungspflichten erweiternden BEV-RiPfl 2012 (Ziff. 6.12) gewährte der Beklagte dem Kläger Beihilfe zu den wegen Pflegebedürftigkeit entstandenen Aufwendungen. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 17. August 2012 und 22. November 2012 leistete er diese Beihilfe rückwirkend ab Januar 2010.
Gemäß Ziff. 6.12.1 BEV-RiPfl 2012 sind für Pflegebedürftige der Pflegestufe 3 - wie die Ehefrau des Klägers - unter näheren (hier zu bejahenden) Voraussetzungen die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen für Sozialbetreuung sowie Aufwendungen für medizinische Behandlungspflege (im Folgenden: Pflegeleistungen) zuschussfähig bis zu einem monatlichen Pauschalbetrag i.H.v. 1.550 € ab 1. Januar 2012. Für die Zeit davor ab Januar 2010 belief sich der Pauschalbetrag gemäß der zum 1. März 2010 in Kraft getretenen BEV-RiPfl 2010 auf 1.510 €. Diese Beträge entsprechen den in § 43 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 SGB XI genannten Leistungen der Pflegekasse und wurden sogleich in den Rechnungen des Pflegeheims in Abzug gebracht (z. B. Rechnung Juli 2012 in Anlage 3 zum Schriftsatz vom 4. September 2013 - Bl. 84, 97 GA -). Aufwendungen für die unmittelbaren Pflegeleistungen, die über diese Pauschalbeträge hinausgehen, sowie Aufwendungen für UVI (Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten) sind gemäß Ziff. 6.12.2 der BEV-RiPfl 2012 auf besonderen Antrag beihilfefähig, sofern dem beihilfeberechtigten Bahnbeamten von den durchschnittlichen monatlichen Einnahmen nach Ziff. 6.12.3 nicht mindestens ein Betrag verbleibt (im Folgenden: Mindestbehalt), der sich gemäß Ziff. 6.12.2 BEV-RiPfl 2012 differenziert nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Angehörigen berechnet.
Diese Vorschrift hat der Beklagte - wie auch im angefochtenen Urteil festgestellt - zutreffend angewandt. Insbesondere fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die Vorgaben zur Berechnung des Mindestbehalts und der Einnahmen des Klägers aus den Versorgungsbezügen missachtet wurden (vgl. die Veranschaulichung der Berechnung in VG Berlin, Urteil vom 12. November 2014 - 7 K 338.23 -, juris, Rn. 27 ff. zum inhaltsgleichen § 39 Abs. 2 und 3 BBhV). Der Senat legt die - vom Kläger in Bezug auf den Rechenvorgang nicht angezweifelte - Berechnung zugrunde, die sich in der Anlage zum Bescheid vom 22. November 2012 (Bl. 350 GA) befindet. Beispielhaft für den Monat Juli 2012 ergibt sich aus den Einnahmen des Klägers in Höhe von 3.256,19 € ein Mindestbehalt in Höhe von 1.945,00 €. Auf dieser Grundlage hat der Kläger die Aufwendungen für Pflegeleistungen und UVI in Höhe der Differenz von 1.310 € zwischen seinen Einnahmen und dem Mindestbehalt zu tragen und gewährt der Beklagte den Beihilfezuschuss in Höhe der Restkosten von 886,88 €.
Eine höhere, über die Regelung in BEV-RiPfl 2012 hinausgehende Beihilfe unmittelbar aus der Fürsorgepflicht steht dem Kläger nicht zu.
Der Rückgriff auf die allgemeine Fürsorgepflicht (§ 78 BBG) ist nicht etwa geboten, weil die BEV-RiPfl lediglich als Verwaltungsvorschrift und nicht als Verordnung auf gesetzlicher Grundlage ergangen ist. Der Anwendbarkeit der Ziff. 6.12.193 RiPfl 2012 steht nicht entgegen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 17. Juni 2004 (- 2 C 50/02 -, juris) und Urteil vom 28. Mai 2008 (- 2 C 24/07 -, juris) entschieden hat, dass die früheren Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) in Form der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen dem Gesetzesvorbehalt nicht genügen. Wegen der außergewöhnlichen Bedeutung der näheren Ausgestaltung der Fürsorge in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen seien im Sinne des Parlamentsvorbehalts die tragenden Strukturprinzipien gesetzlich zu regeln. Es kann offenbleiben, ob dies gleichermaßen für die im Bereich der Bundesbahnbeamten erlassenen Beihilfevorschriften gilt. Die Frage könnte sich stellen, weil die Krankenversorgung der Bahnbeamten eine gesetzliche Grundlage in § 14 BEZNG findet und in der Satzung der KVB näher ausgestaltet wird. Wegen der nach Privatisierung der Bahn stetig zurückgehenden Zahl der Bahnbeamten könnte geschlussfolgert werden, dass es der RiPfl an der überragenden Bedeutung fehlt, die das Bundesverwaltungsgericht den für die Bundesbeamten (aber u. a. nicht für die Bahnbeamten) maßgeblichen Beihilferegelungen in der BhV beigemessen hat. Im Weiteren wäre in diesem Zusammenhang auch einzustellen, dass die RiPfl die Gewährung von Zuschüssen zu den Aufwendungen wegen dauernder Pflegebedürftigkeit in entsprechender Anwendung der Bestimmungen der aufgrund des § 80 BBG erlassen BBhV regelt (siehe I. Allgemeines RiPfl 2012 und 2010) und die hier angewandte Ziff. 6.12.1 bis 3 BEV-RiPfl 2012 inhaltlich den Regelungen in § 39 Abs. 1 - 3 BBhV in der ab 20. September 2012 geltenden Fassung entspricht. Diese den Gesetzesvorbehalt betreffenden Fragen bedürfen aber keiner Entscheidung. Denn selbst wenn es weiterer normativer Regelungen bedürfe, wären die bisherigen BEV-RiPfl für eine Übergangszeit weiterhin anwendbar, so dass es jedenfalls aus diesen Gründen nicht zum Rückgriff auf das allgemeine Fürsorgeprinzip der §§ 78, 80 BBG käme. Es griffen in diesem Fall die Überlegungen, die das Bundesverwaltungsgericht in den Urteilen vom 17. Juni 2004 und 28. Mai 2008 (a. a. O.) zur weiteren Anwendbarkeit der ursprünglichen Beihilfevorschriften für einen Übergangszeitraum bis zum Erlass der erforderlichen normativen Regelungen (BBhV) angestellt hat (so entsprechend für den Bereich der Bahnbeamten: OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. November 2009 - 1 A 1524/08 -, juris, Rn. 72 zu einer 2006 geltenden Vorgänger-BEV-RiPfl; VG München, Urteil vom 19. Dezember 2014 - 21 K 12.3138 -, juris, Rn. 20, betreffend die Richtlinien BEV für Nicht-KVB-Mitglieder). Das Bundesverwaltungsgericht hielt es für nicht vertretbar, Beihilfeansprüche lediglich nach den abstrakt gehaltenen Kriterien der Notwendigkeit und Angemessenheit zu beschränken und sämtliche bereits vorhandene und - abgesehen vom Verstoß gegen den Gesetzesvorbehalt - mit dem höherrangigen Recht prinzipiell vereinbaren Regelungen der BhV über einzelne Leistungen sowie deren Beschränkung auszuschließen und ein Leistungsvakuum entstehen zu lassen. Auf diese Weise sei gewährleistet, dass die Leistungen im Fall der Krankheit und Pflegebedürftigkeit nach einem einheitlichen Handlungsprogramm erbracht würden, unter der Voraussetzung, dass es inhaltlich keinen Anlass zu Beanstandungen gebe und im zugestandenen Übergangszeitraum keine neuen Leistungsausschlüsse im Wege weiterer Hinweise oder Erlasse ergingen (BVerwG, Urteile vom 17. Juni 2004 und 28. Mai 2008, jeweils a. a. O.). Auch die BEV-RiPfl geben ein solches einheitliches Handlungsprogramm, das mit der zum 1. Oktober 2012 erfolgten Änderung in Ziff. 6.12. keine Leistungsbeschränkungen, sondern eine Erweiterung der Beihilfefähigkeit der pflegebedingten Aufwendungen gebracht hat.
Bestimmen sich die Beihilfeleistungen und Leistungsbeschränkungen damit nach Ziff. 6.12 BEV-RiPfl 2012, sind diese Regelungen zur Konkretisierung der Fürsorgepflicht ebenso grundsätzlich abschließend (OVG für das Land NRW, Urteil vom 26.11.2009 - 1 A 1524/08 -, juris, Rn. 58) wie dies für die BBhV anerkannt ist (Plog/Wiedow, BBG 2009, § 80, Rn. 8). Beihilfevorschriften des Dienstherrn eines Beamten sind im Grundsatz eine abschließende Konkretisierung dessen, was der Dienstherr für diesen Rechtsbereich aufgrund seiner Fürsorgepflicht an Leistungen unter anderem in Krankheits- und Pflegefällen für geboten und angemessen sieht (OVG für das Land NRW, Urteil vom 14. August 2013 - 1 A 1481/10 -, juris, Rn. 77; Plog/Wiedow, BBG 2009, § 80, Rn. 8). Ein Rückgriff auf die Fürsorgepflicht als Anspruchsgrundlage ist aber geboten, wenn dem Beamten innerhalb des durch das "Programm" der Beihilferegelung - hier BEV-RiPfl - an sich gedeckten Rahmens unzumutbare Belastungen verblieben und dadurch die Fürsorgepflicht verletzt würde (Plog/Wiedow, BBG 2009, § 80, Rn. 8a). Zwar verlangt die Fürsorgepflicht keine lückenlose Erstattung sämtlicher Kosten in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und Todesfällen, die durch Leistungen einer Beihilfe-konformen Krankenversicherung nicht gedeckt bzw. nicht versicherbar sind. Schließlich können die im Beihilfebereich gebotenen Typisierungen gleichsam zwangsläufig zu Härten, Unebenheiten und Friktionen in einzelnen von der jeweiligen Regelung betroffenen Fällen führen, die aus Gründen der Gleichbehandlung aber grundsätzlich hinzunehmen sind (OVG für das Land NRW, Urteil vom 14. August 2013 - 1 A1481/10 -, juris, Rn. 76 ff). Allerdings kann es unbeschadet all dessen aber in besonders gelagerten Fällen ausnahmsweise geboten sein, einen Anspruch auf Gewährung von Beihilfe unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn abzuleiten, wenn dem Beamten - auch unter Berücksichtigung des pauschalierenden und typisierenden Charakters der Beihilferegelungen - nicht mehr zumutbare Belastungen abverlangt werden und die Fürsorgepflicht ansonsten in ihrem Kernbereich bzw. Wesenskern verletzt würde (OVG für das Land NRW, Urteil vom 14. August 2013 - 1 A1481/10 -, juris, Rn. 79 ff.; Plog/Wiedow, BBG, Anhang VI/2, BBhV, Einführung, Rn. 50, m. w. N. zur Rspr.). Der Dienstherr hat, wenn er sich für das Mischsystem aus Eigenleistungen des Beamten und Beihilfen entscheidet, dafür zu sorgen, dass der Beamte bei Leistungsbeschränkungen nicht mit erheblichen finanziellen Kosten belastet bleibt, die er durch die Regelalimentation und eine zumutbare Eigenvorsorge nicht bewältigen kann (BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2012 - 2 C 24/10 -, juris, Rn. 16 zur Pflegebedürftigkeit; BVerwG, Urteil vom 29. April 2010 - 2 C 77/08 -, juris, Rn. 14 unter Hinweis auf z.B. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 -, juris; OVG für das Land NRW, Urteil vom 14. August 2013 - 1 A1481/10 -, juris, Rn. 79 ff ), so dass der amtsangemessene Lebensunterhalt nicht mehr gewährleistet ist (Plog/Wiedow, BBG 2009, § 80, Rn. 8a). Geschieht dies nicht und führt eine Beschränkung zu unzumutbaren Belastungen, ist der nicht zur Disposition des Dienstherrn stehende Wesenskern der Fürsorgepflicht mit der Folge betroffen, dass die Beihilfefähigkeit nicht ausgeschlossen oder begrenzt werden darf. Sind die Dienst- oder Versorgungsbezüge so bemessen, dass sie eine zumutbare Eigenvorsorge nur im Hinblick auf einen Teil der durch Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Geburt und Tod begründeten Belastungen ermöglichen, so hat der Dienstherr zusätzliche Vorkehrungen zu treffen, damit der Beamte die Belastungen, die den Umfang der Eigenvorsorge überschreiten, ebenfalls tragen kann. So hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 24. Januar 2012 - 2 C 24/10 -, juris, Rn. 19) einen besonderen Ausnahmefall im Sinne des § 12 Abs. 5 c Beihilfenverordnung NRW auf Erhöhung des Bemessungssatzes bejaht, wenn die Regelalimentation des Beamten oder Versorgungsempfängers nach Abzug der Pflegekosten nicht mehr ausreicht, um den amtsangemessenen Lebensunterhalt zu bestreiten. Der Alimentationsanspruch eines Beamten oder Versorgungsempfängers erstrecke sich jedenfalls dann auch auf die Erstattung der beihilferechtlich notwendigen und angemessenen Pflegekosten, die bei einer stationären Unterbringung in einem Pflegeheim anfallen, wenn dem Beamten nicht vorgehalten werden könne, er habe für diesen Fall Eigenvorsorge betreiben müssen (BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2012 - 2 C 24/10 -, juris, Rn. 19). Der Beamte darf - wenn er die zumutbare Eigenvorsorge betrieben hat - grundsätzlich auch nicht auf die Inanspruchnahme von Sozialhilfe oder seines Vermögens verwiesen werden (BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2012 - 2 C 24/10 -, juris, Rn. 18; OVG für das Land NRW, Urteil vom 14. August 2013 - 1 A 1481/10 -, juris, Rn. 107 ff. und 101; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2017 - 4 B 6/16 -, juris, Rn. 34 ff: kein Anspruch aus Fürsorge, falls die zumutbare Pflegzusatzversicherung nicht abgeschlossen wurde).
Unter Beachtung dieser Grundsätze ergibt sich vorliegend kein ausnahmsweiser Anspruch auf Beihilfe wegen Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht. Der Kläger war während der Pflegebedürftigkeit seiner Ehefrau in der Zeit von Januar 2010 bis August 2014 finanziell nicht unzumutbar belastet.
Die Zumutbarkeit der Belastung ergibt sich allerdings nicht aus dem Gesichtspunkt des Verweises auf eine (unterbliebene) weitere Eigenvorsorge für den Fall der Pflegebedürftigkeit. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil, wonach eine Zusatzversicherung für den Fall der Pflegebedürftigkeit nicht in Betracht gekommen sei, hat der Beklagte nicht angezweifelt. Zwar liegt grundsätzlich eine private Zusatzvorsorge zur Minimierung des Pflegekostenrisikos durchaus nahe. Es ist jedoch plausibel, dass bei Einführung der sozialen Pflegeversicherung im Jahre 1996 mit daraus folgenden Änderungen im Beihilferecht die Ehefrau des Klägers keine Zusatzversicherung für den Pflegefall mehr schließen konnte, da sie sich bereits im 71. Lebensjahr befand (vgl. zum insoweit vergleichbaren Sachverhalt OVG für das Land NRW, Urteil vom 14. August 2013 - 1 A 1481/10 -, juris, Rn. 98; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2017 - 4 B 5/16 -, juris, Rn. 28 ff.).
Vielmehr ist durch den in Ziff. 6.12.2 BEV-RiPfl 2012 geregelten Mindestbehalt gewährleistet, dass die finanzielle Belastungssituation für den Kläger keine unzumutbare Härte darstellt.
Die Ziff. 6.12.1 bis 3 BEV-RiPfl 2012 entsprechen § 39 Abs. 1 bis 3 BBhV in der seit 20. September 2012 geltenden Fassung. Mit der 3. Änderungsverordnung vom 8. September 2012 (BGBl. I, S.1935) hat der Verordnungsgeber eine grundlegende Überarbeitung des § 39 Abs. 2 BBhV (dem die BEV-RiPfl 2010 entsprachen) vorgenommen. Die bis zum 19. September 2012 geltende Fassung des § 39 Abs. 1 und 2 BBhV sah vor, dass die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die eigentlichen Pflegeleistungen - wie in 6.12.1 BEV-RiPfl 2010 - durch die Pauschalbeträge nach § 43 SGB XI "gedeckelt" waren (Abs. 1) und von den Kosten für UVI diejenigen beihilfefähig waren, die den nach näheren Vorgaben zu berechnenden Eigenanteil der Einnahmen überstiegen. Mit der Neufassung des §§ 39 Abs. 2 BBhV (und dem entsprechend der Ziff 6.12 BEV-RiPfl 2012) ist diese starre Deckelung entfallen, indem neben den Aufwendungen für UVI auch Aufwendungen für Pflegeleistungen, die über die nach § 39 Abs. 1 BBhV beihilfefähigen Aufwendungen (pflegebedingte Aufwendungen, Aufwendungen für medizinische Behandlungspflege und soziale Betreuung) hinausgehen, auf besonderen Antrag beihilfefähig sind. Damit beabsichtigte der Verordnungsgeber, dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Januar 2012 (- 2 C 24/10 -, juris) Rechnung zu tragen, wonach die bisherigen beihilferechtlichen Ansprüche in Pflegefällen die Anforderungen einer ausreichenden Berücksichtigung der Anforderungen einer amtsangemessenen Alimentation im Fall von Pflegebedürftigkeit nicht ausreichend berücksichtigten (Auszug aus Rundschreiben des Bundesinnenministeriums vom 4. Juli 2012 , D6 - 213 109-7/1 zur Regelung des Vorgriffs auf die geänderte Fassung in: Schröder/Beckmann/Weber, Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, § 39 BBhV, Rn. 14).
In der amtlichen Begründung (auszugsweise wiedergegeben in Mildenberger, Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen, Anmerkungen zu § 39 BBhV, Rn. 9) wurde hierzu wie folgt ausgeführt:
"Die gesetzliche und private Pflegeversicherung leisten insbesondere bei der stationären Betreuung in Pflegeheimen lediglich Zuschüsse zu den Aufwendungen. Den überschießenden Betrag müssen die Pflegebedürftigen aus ihren Einkommen bestreiten. Soweit die Einkommen dazu nicht ausreichen, übernehmen für Personen ohne Beihilfeanspruch in der Regel die Sozialhilfebehörden die Kosten. ...Mit der Änderung der BBhV wird der aus Fürsorgegründen nicht unproblematische Verweis von Beihilfeberechtigten und ihren berücksichtigungsfähigen Angehörigen auf die Sozialhilfe vermieden. Der Entwurf sieht daher vor, bei grundsätzlicher Beibehaltung der Übernahme der Regelungen der Pflegeversicherung in das Beihilferecht des Bundes, in diesen Fällen aus Fürsorgegründen Beihilfe zu gewähren. Die Neuregelung vermeidet, dass pflegebedürftige Beihilfeberechtigte in unteren Besoldungsgruppen in eine wirtschaftliche Notlage geraten.
Die Härtefallregelung ist so aufgebaut, dass dem Beihilfeberechtigten und seiner Familie ein bestimmter Betrag des Einkommens für den Lebensunterhalt verbleiben muss. ...Vorrangig sind zur Deckung der vorgenannten, verbleibenden Kosten (gemeint sind: Kosten für Pflegeleistungen und UVI) immer Eigenmittel einzusetzen. Aus Fürsorgegründen kann aber zu diesen Aufwendungen Beihilfe gewährt werden, wenn den beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Personen von ihren Einkünften nicht ein rechnerischer Mindestbetrag verbleibt."
In § 39 Abs. 2 BBhV, übernommen von 6.12.2 BEV-RiPfl, ist die Berechnung des Mindestbehalts wie folgt vorgegeben:
"1. 8 % des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13 für jede Anspruchsberechtigte, jeden Anspruchsberechtigten, jede berücksichtigungsfähige Angehörige, jeden berücksichtigungsfähigen Angehörigen, jede Ehegattin, jeden Ehegatten, jede Lebenspartnerin oder jeden Lebenspartner, für die oder den ein Anspruch nach 6.12.1 oder § 43 SGB XI besteht,
2. 30 % des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13 für eine Anspruchsberechtigte, einen Anspruchsberechtigten, eine Ehegattin einen Ehegatten, eine Lebenspartnerin oder ein Lebenspartner, für die oder den kein Anspruch nach 6.12.1 oder nach § 43 SGB XI besteht,
3. 3 % des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13 für jedes berücksichtigungsfähige Kind, für das kein Anspruch nach 6.12.1 oder nach § 43 SGB XI besteht, und
4. 3 % des Grundgehalts der letzten Besoldungsgruppe für die Anspruchsberechtigte oder den Anspruchsberechtigten."
Zu der in § 39 Abs. 2 BBhV vorgesehenen Berechnung des Mindestbehalts, die ebenfalls Ziff. 6.12.2 der BEV-RiPfl 2012 entspricht, ist in der Begründung des Verordnungsgebers (siehe den Auszug bei Mildenberger, Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen, Anmerkung zu § 39 Abs. 2 BBhV, Rn. 9) ausgeführt:
"Die Nrn. 193 tragen dem unabweisbaren Bedarf für den Lebensunterhalt Rechnung. Die Bemessung ihrer Höhe richtet sich insbesondere nach den Kosten für die Beiträge der die Beihilfe ergänzenden Kranken- und Pflegeversicherung, einer notwendigen Wohnung für nicht pflegebedürftige Angehörige und den allgemeinen Lebenshaltungskosten. Die moderate soziale Abstufung in Nr. 4 trägt der unterschiedlichen Alimentation Rechnung".
Mit dieser Vorschrift wird die wirtschaftliche Gesamtsituation des Beihilfeberechtigten in den Blick genommen. Es wird festgelegt, dass er die Aufwendungen, die die Höchstbeträge nach § 39 Abs. 1 BBhV übersteigen, grundsätzlich selbst zu tragen hat, es sei denn, dass ihm von seinen Einnahmen weniger als der vom Verordnungsgeber vorgesehene Betrag verbliebe. Der Verordnungsgeber lässt sich dabei von der Vorstellung leiten, dass den Beihilfeberechtigten, der stationärer Pflege bedarf, im Grundsatz nur noch untergeordnete anderweitige Zahlungsverpflichtungen treffen, die er mit den ihm zu belassenden "Selbstbehalt" zu bestreiten hat. In den Fällen der dauernden Anstaltsunterbringung ist die Tatsache zu berücksichtigen, dass ein dauernd zur Pflege untergebrachter Kranker in der Regel keinen privaten Hausstand neben seinem Anstaltsaufenthalt fortführt. Die Einsparungen durch den fehlenden Hausstand werden pauschal nach einem Vomhundertsatz der für die Lebensführung zur Verfügung stehenden laufenden Versorgungsbezüge und Renten bemessen (Plog/Wiedow, BBG, Anhang VI/2, BBhV, § 39, Rn. 21).
Die Frage, ob der so zu berechnende Mindestbehalt in allen Fällen mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn vereinbar ist (Plog/Wiedow, BBG, Anhang VI/2, BBhV, § 39, Rn. 21), bedarf hier keiner Entscheidung. Denn jedenfalls aufgrund des für den Kläger nach Ziff. 6.12.2 BEV-RiPfl 2012 gesicherten Mindestbehalts scheidet eine unzumutbare Härte aus. Der seitens des Beklagten berechnete monatliche Mindestbehalt in Höhe der Summe aus 8 % des Grundgehaltes der Stufe 8 Besoldungsgruppe A 13 (angesetzt für Ehefrau) und 30 % dieses Grundgehaltes (angesetzt für ihn) sowie weiterer 3 % des Grundgehaltes der letzten Besoldungsgruppe des Klägers (z. B. im Juli 2012: 1.945 €) sichert in ausreichendem Umfang den unter Berücksichtigung der Pflegebedürftigkeit der Ehefrau amtsangemessenen erforderlichen Lebensunterhalt. In einer vergleichbaren Fallgestaltung eines Oberregierungsrats mit Besoldungsgruppe A 14 und einer über mehr als ein Jahrzehnt schwerstpflegebedürftigen Ehefrau hat das Verwaltungsgericht Ansbach im Urteil vom 16. Juli 2013 (AN 1 K 12.00340 -, juris, Rn. 56) die Auffassung vertreten, dass mit der Neufassung des vergleichbaren § 39 Abs. 2 BBhV der Forderung des Bundesverwaltungsgerichts nach einer ausreichenden Berücksichtigung der Anforderungen einer amtsangemessenen Alimentation dadurch ausreichend Rechnung getragen worden sei, dass neben den Aufwendungen für Verpflegung und Unterkunft einschließlich Investitionskosten nun auch noch Aufwendungen für Pflegeleistungen beihilfefähig seien, die über die nach § 39 Abs. 1 BBhV beihilfefähigen Aufwendungen hinausgingen (in dem den Antrag auf Zulassung ablehnenden Beschluss vom 30. September 2014 - 14 ZB 13.1888 -, juris, Rn. 6 ff. hat der Bay. VGH ausgeführt, in den Zulassungsgründen sei nicht dargelegt, dass diese neue Regelung dem Fürsorge- und Alimentationsprinzip nicht hinreichend Rechnung trage).
Aus dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. August 2013 (- 1 A 1481/10 -, juris), auf das das Verwaltungsgericht seine Begründung eines aus der Fürsorgepflicht resultierenden weiteren Beihilfeanspruchs wesentlich gestützt hat, ergibt sich nichts anderes. Die Ausführungen des OVG für das Land NRW in dem genannten Urteil, wonach in dem "durch Besonderheiten gekennzeichneten Einzelfall" die starre Anwendung des § 9 Abs. 7 BhV dem Kern der Fürsorgepflicht nicht gerecht werde, treffen auf den hier zu entscheidenden Fall nicht zu. Gemäß § 9 Abs. 7 BhV - ebenso wie in dem auf diese Regelung folgenden § 39 BBhV in der bis zum 19. September 2012 geltenden Fassung (inhaltsgleich mit Ziff. 6.12. BEV-RiPfl 2010) - waren die Aufwendungen für Pflegeleistungen durch den Pflege-Pauschalbetrag des § 43 SGB XI starr gedeckelt. Lediglich die Aufwendungen für UVI waren auf Antrag beihilfefähig, wenn die in der Vorschrift differenziert nach der Zahl der berücksichtigungsfähigen Personen näher geregelten Teile des Einkommens des Beihilfeberechtigten nicht für die Übernahme dieser Kosten reichten. Die vom OVG für das Land NRW im genannten Urteil auf dieser früheren Rechtsgrundlage angestellten Berechnungen ergaben, dass der Klägerin, die als pflegebedürftige Witwe eines Oberfeldwebels (Besoldungsgruppe A 7) lediglich ein Witwengeld von weniger als 1.000,00 € zuzüglich Sonderzahlungen erhielt, nichts von ihren laufenden Bruttobezügen verblieb, um damit ihre nicht durch das Pflegeheim gedeckten sonstigen Kosten der Lebenshaltung im Sinne eines Minimums an Lebenskomfort zu bestreiten. Vor diesem Hintergrund verpflichtete das OVG für das Land NRW den Dienstherrn aus der Fürsorgepflicht eine über § 9 Abs. 7 BhV hinausgehende Beihilfe zu gewähren.
Ein wesentlicher Unterschied zu dem hier zu entscheidenden Fall ergibt sich - abgesehen von der wesentlich höheren Versorgung des Klägers (aus Besoldungsgruppe A 13, nicht nur Witwerversorgung) - dadurch, dass aufgrund der erweiterten Vorschriften, wie hier Ziff. 6.12.2 BEV-RiPfl 2012, die starre Deckelung der Beihilfen für die eigentlichen Pflegeleistungen auf den Pauschalsatz der gesetzlichen Pflegeversicherung entfallen ist. Vielmehr verbleibt dem Kläger auch in Bezug auf die Kosten der unmittelbaren Pflegeleistungen der in Ziff. 6.12.2 BEV-RiPfl 2012 genannte Mindestbehalt. Diese Verbesserung hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil möglicherweise verkannt, wie aus seinen Ausführungen (Seite 7 unten/Seite 8 oben, Bl. 199 f. GA) geschlossen werden könnte, dass die maßgebenden Bestimmungen der BEV-RiPfl (ohne Angabe der Fassung 2012) die Beihilfefähigkeit der pflegebedingten Aufwendungen auf einen nach Pflegestufen gestaffelten Pauschalbetrag begrenzen und des Weiteren bestimmen, dass Aufwendungen für UVI nur nach Maßgabe von Ziff. 6.12.2 BEV-RiPfl bezuschusst werden.
Auch die beihilferechtliche Rechtsprechung, die den Wesenskern der Fürsorgepflicht verletzt sieht, falls dem alleinstehenden Beihilfeberechtigten im Fall pflegebedingter Aufwendungen (Pflegeleistungen und UVI) nicht mindestens 30 % bzw. dem Beihilfeberechtigten mit einem Angehörigen 60 % seines Einkommens als Mindestbehalt verblieben (OVG für das Land NRW, Urteil vom 26. November 2009 - 1 A 1524/08 -, juris, Rn. 92; OVG für das Land NRW, Urteil vom 26. November 2007 - 1 A 35/06 -, juris, Rn. 88; VG Düsseldorf, Urteil vom 29. Juni 2012 - 13 K 5859/11 -, juris, Rn. 64; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2017 - 4 B 7.16, juris, Rn. 41; VG Kassel, Urteil vom 11. März 2016 - 1 K 1865/14.KS -, juris, Rn. 63, nicht rechtskräftig), verhilft der Klage nicht zum Erfolg. Diese Entscheidungen sind zu dem früheren § 39 BBhV in der bis zum 19. September 2012 geltenden Fassung bzw. den inhaltsgleichen Regelungen in § 9 Abs. 7 BhV, im Landesbeihilferecht - wie z. B. § 9 Abs. 7 Hessische Beihilfenverordnung in der noch heute geltenden Fassung, § 39 Beihilfenverordnung des Landes Berlin in der bis zum Endes des Jahres 2016 geltenden Fassung - oder in Ziff. 6.12 BEV-RiPfl 2010 (zu letzterem: OVG für das Land NRW, Urteil vom 26. November 2009 - 1 A 1524/08 -, juris, Rn. 85 ff.) ergangen, die allesamt die Beihilfefähigkeit der eigentlichen Pflegeleistungen (außer UVI) starr auf die anderweitig erbrachten Pauschalbeträge entsprechend § 43 SGB XI begrenzt haben und den nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Angehörigen zu bestimmenden Eigenanteil allein für die UVI-Kosten angesetzt haben (70 % der Einnahmen des alleinstehenden Beihilfeberechtigten, 40% seiner bei einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen, 35 % mit mehreren berücksichtigungsfähigen Angehörigen). Dieser Wertung und Grenzziehung zwischen Eigenanteil und restlicher Beihilfefähigkeit hat die Rechtsprechung (z. B. OVG für das Land NRW, Urteil vom 26. November 2009 - 1 A 1524/08 -, juris, Rn. 92; VG Düsseldorf, Urteil vom 29. Juni 2012 - 13 K 5859/11 -, juris, Rn. 64) als Kern entnommen, dass den Beihilfeberechtigten grundsätzlich dieser Eigenbehalt/Selbstbehalt i.H.v. 30 % des monatlich bereinigten Bruttoeinkommens verbleiben solle und (in der Regel) auch müsse, um die weiteren Lebenshaltungskosten bestreiten zu können, und im Wege verfassungskonformer Auslegung im Lichte der Fürsorgepflicht des Dienstherrn einen entsprechend höheren Beihilfeanspruch angenommen. Die diesen Regelungen ursprünglich zugrunde liegende Vorstellung, dass die neben den Unterkunfts-, Verpflegungs- und Investitionskosten anfallenden Pflegekosten (d. h. die eigentlichen Pflegeleistungen) dem Betroffenen prinzipiell zu 100 % oder allenfalls mit geringfügigen Abschlägen erstattet werden, treffe wegen der über Jahre fehlende Dynamisierung der Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung (Pauschalen) nicht mehr zu. Daher dürfe die Unterscheidung von Pflegekosten auf der einen Seite und Unterkunfts-, Verpflegungs- und Investitionskosten auf der anderen Seite grundsätzlich nicht dazu führen, dass dem Beihilfeberechtigten auf die Belastung durch die neben den Pflegekosten anfallende 2. Kostengruppe noch ("aufgesattelt") eine weitere erhebliche Belastung durch die Deckungslücke bei den nur teilweise erstatteten Pflegekosten verbleibe. Diese Erwägungen treffen aber für den ab 20. September 2012 geänderten § 39 BBhV bzw. Ziff 6.12.2 BEV-RiPfl 2012 nicht mehr zu.
Infolge der Neufassung des § 39 Abs. 2 BBhV (ab 20. September 2012) und dem folgend Ziffer 6.12.2 BEV-RiPfl 2012, ist die Frage der unzumutbaren Härte bzw. der Verletzung der Fürsorgepflicht nicht mehr anhand der zu den früheren Vorschriften entwickelten Grenzziehung zu bestimmen. Aber selbst wenn dieser früheren Eigenbehalt-Grenze grundsätzlich auch heute unter dem Gesichtspunkt des Wesenskerns der Fürsorgepflicht noch Bedeutung zukäme, wirkte sich dies hier nicht wesentlich aus. Die 30%-Grenze ist schon im Hinblick darauf gewahrt, dass nach Ziffer 6.12.2 Satz 1 Nr. 2 BEV-RiPfl 2012 neben weiteren Beträgen 30 % des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13 im Rahmen der Berechnung des Mindestbehalts anzusetzen sind. Da der Kläger Versorgungsbezüge nach Besoldungsgruppe A 13 bezieht, ist dieser Betrag jedenfalls höher als 30 % seiner Einnahmen. Aber selbst die Eigenbehalt-Grenze von 60 % (vgl. Ziffer 6.12 Satz 7 Nr. 2a BEV-RiPfl 2010, wonach ein Beihilfeberechtigter mit einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen lediglich 40 % seiner Einnahmen für UVI aufzubringen hatte), wäre mit der Neuregelung in Ziff 6.12.2 BEV-RiPfl 2012 (jedenfalls nahezu) gewahrt. Denn der gem. Ziffer 6.12.2 BEV-RiPfl 2012 berechnete Mindestbehalt beläuft sich mit - beispielhaft - 1.945,79 € (Juli 2012) auf 59,73 % der nach Ziffer 6.12.3 BEV-RiPfl zu berechnenden Einnahmen des Klägers in Höhe von 3.256,19 € (Juli 2012). Aber selbst bei einer noch höheren Differenz als 0,27 % sähe der Senat angesichts der ausgewogenen Mindestbehaltsregeln den Kern der Fürsorgepflicht nicht tangiert.
Die weiteren Einwände des Klägers gegen die Beschränkung der Beihilfefähigkeit greifen nicht.
Zur Berechnung des Mindestbehalts gemäß Ziff. 6.12.3 BEV-RiPfl 2012 sind zwecks Vermeidung der Verletzung des Kerns der Fürsorgepflicht entgegen der Auffassung des Klägers aus dem maßgeblichen Bruttoeinkommen nicht zuvor seine (fixen) Lebenshaltungskosten in Abzug zu bringen, die er mit ca. 1.500,00 € plus 600 € angegeben hat. Die fixen Kosten sowie Lebenshaltungskosten unterscheiden sich nach der individuellen Situation der jeweiligen Beihilfeberechtigten und ihrer Angehörigen. So hat der Kläger seine Ausgaben z. B. hinsichtlich Verkehrsrechtsschutzes, Gewerkschaftsbeitrags, Einkaufs der Steuertipps, Gewinnsparrate und die Kosten rund um sein Kraftfahrzeug (Beitrag für den Automobilclub, Haftpflichtversicherung, Kfz-Steuer und Reparaturen von z. B. im Jahr 2013 durchschnittlich monatlich 257,41 €) und die (unter dem Begriff Wohnungskosten aufgeführten) Zahlungen an das BHW (monatlich 369,00 €) als solche fixen Kosten angesetzt. Zum einen stünde die Praktikabilität der Ziff. 6.12.3 BEV-RiPfl 2012 bzw. des § 39 Abs. 2 BBhV in Frage, wenn der Mindestbehalt nicht nach abstrakten Kriterien (Prozentzahlen aus Grundgehalt) typisierend und pauschalierend berechnet werden könnte, sondern in jedem Einzelfall das zugrunde zu legende Einkommen erst nach Ermittlung der konkreten fixen Ausgaben und Lebenshaltungskosten des Beihilfeberechtigten zu bestimmen wäre. Zum anderen ist es nicht Sinn der Regelungen in Ziff. 6.12.2 BEV-RiPfl 2012 bzw. § 39 Abs. 2 BBhV, mit dem Mindestbehalt allein noch die Ausgaben des Beihilfeberechtigten und seiner Angehörigen zu ermöglichen, die nach Abzug der unerlässlichen Ausgaben für die allgemeine Lebenshaltung verbleiben. Nach der amtlichen Begründung zu § 39 Abs. 2 BBhV, die für Ziffer 6.12.2 BEV-RiPfl sinngemäß gilt (vgl. die Hinweise in 1. Allgemeines 1.1 BEV-RiPfl 2012), soll die geänderte Regelung und damit der Mindestbehalt dem Beamten einen amtsangemessenen Lebensunterhalt ermöglichen, der naturgemäß die fixen Lebensunterhaltungskosten umfasst (VG Ansbach, Urteil vom 16. Juli 2013 - AN 1 K 12.00340 -, juris, Rn. 5).
Auch etwaig ungedeckte Aufwendungen für die Krankenversorgung des Klägers sind bei Berechnung seines Mindestbehalts nicht zuvor auf der Einnahmenseite in Abzug zu bringen. Der Kläger beziffert die Höhe dieser Aufwendungen in den einzelnen Berechnungen, die eine Gesamtsumme von 7.272,00 € für die Jahre 2010 bis zum Ableben der Ehefrau des Klägers im August 2014 ergeben (1.377,34 € in 2010, 1.892,74 € in 2011, 2.838,22 € in 2012, 373,66 € in 2013 und 790,04 € in 2014; Bl. 51, 53, 68, 147, 287 der Gerichtsakte). Für etwaige ungedeckte Krankheitskosten, d. h. solche, die nicht seitens der KVB und der Krankenzusatzversicherung des Klägers erstattet werden, sehen die Richtlinien für die Gewährung von Allgemeinen Zuschüssen nach dem Beihilferecht - betr. Krankenfälle - Zuschüsse für Härtefälle vor. Dementsprechend ist der Kläger gehalten, etwaige Lücken bei der Krankenversorgung auf der Grundlage dieser Richtlinien zu füllen. Diesen Weg hatte der Kläger mit seiner auf Beihilfe für unbedeckte Krankheitskosten gerichtete Klage unter dem Aktenzeichen 1 K 246/12 auch beschritten. Die Anordnung des Ruhens dieses Verfahrens rechtfertigt es nicht, die ungedeckten Krankheitskosten in dem hier auf weitere Beihilfe wegen Pflegebedürftigkeit gerichteten Verfahren in Ansatz zu bringen.
Sind diese Kosten jedenfalls aus der finanziellen Belastungssituation des Klägers herauszurechnen, erachtet der Senat den nach Ziff. 6.12.2 BEV-RiPfl 2012 berechneten Mindestbehalt als für den Lebensunterhalt ausreichend.
Es bedarf daher keiner weiteren Klärung, ob die für monatliche Benzinkosten angesetzten 200,00 € bis 250,00 €, die der Kläger nach seinen Angaben für den Einkauf, seine Arztbesuche und die Fahrten zum Besuch seiner Ehefrau benötigt (Bl. 162 GA), angesichts der vergleichsweise kurzen Fahrstrecke zwischen der Wohnung des Klägers und dem Pflegezentrum nicht vielmehr (teilweise) als überhöht angesehen werden können, deren Berücksichtigungsfähigkeit im Rahmen der Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht wohl auch das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil in Frage gestellt hat. Sinngemäß dasselbe gilt, soweit der Kläger Zahlungen an das BHW in Höhe von 369 € monatlich als fixe Wohnungskosten anführt. Ausweislich des vom Kläger mit Schriftsatz vom 22. April 2014 vorgelegten Schreibens des BHW vom 3. Mai 2012, das seinen Bausparvertrag (Bausparsumme 70.000 €) betrifft, handelt es sich bei diesem Betrag um einen Tilgungsbeitrag, der erstmals nach Inanspruchnahme des (zu dem Zeitpunkt dieses Schreibens noch zukünftigen) Zuteilungsdarlehns fällig wird.
Auch sein Einwand, seine Lebensführung sei allein mit dem berechneten Mindestbehalt nicht amtsangemessen, greift im Ergebnis nicht. Zwar mag es sein, dass der Kläger - wie er ausgeführt hat - als Generalvertreter Personenverkehr für die Generalvertretung A-Stadt als Oberamtsrat mit der Besoldungsgruppe A 13 Tätigkeiten des höheren Dienstes verrichtete und aus seiner beruflichen Stellung heraus einem regionalen Gesprächskreis angehörte und in A-Stadt mit dem Oberbürgermeister, dem Polizeipräsidenten, dem Präsidenten der Universität, der Industrie- und Handelskammer, der Handwerkskammer und den Vertretern der Industrie (u.a. VW, Mercedes - Achsenwerk, AEG u.a.) konferierte und an Empfängen teilnahm, was nach seinem Bekunden seit Jahren nicht mehr möglich ist. Der Senat ist jedoch der Auffassung, dass bei der in Ziff. 6.12.2 BEV-RiPfl vorgesehenen Berechnung des Mindestbehalts auch die Frage der Amtsangemessenheit ausreichend dadurch Berücksichtigung gefunden hat, dass gemäß Nr. 4 der Ziffer 6.12.2 Satz 1 BEV-RiPfl 3 % des Grundgehalts der letzten Besoldungsgruppe für den Anspruchsberechtigten einzustellen ist.
Nach alledem liegt keine außergewöhnliche Fallkonstellation vor, aus der auf eine Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht des Dienstherrn durch die in Ziff. 6.12. BEV-RiPfl 2012 vorgesehene Beschränkung der Beihilfefähigkeit zu schließen ist. Die Regelungen in Ziffer 6.12.1 und 2 BEV-RiPfl 2012 sehen nach Auffassung des Senats eine ausgewogene Verteilung der anlässlich der Pflegebedürftigkeit der Ehefrau des Klägers anfallenden Aufwendungen auf den Kläger einerseits und den Dienstherrn andererseits vor. Durch den jeweiligen Mindestbehalt ist sichergestellt, dass der Kläger und seine verstorbene Ehefrau nicht auf Leistungen der Sozialhilfe angewiesen gewesen sind.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen, weil er unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Das Urteil ist wegen der außergerichtlichen Kosten gem. § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision ist nicht zuzulassen. Zulassungsgründe i. S. d. § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Insbesondere ist die grundsätzliche Bedeutung i. S. d. Nr. 1 des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren ist gem. § 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG festzusetzen. Ausgangspunkt ist die vom Kläger begehrte Beihilfe für die Zeit von Januar 2010 bis August 2014, mit der er den Ausgleich der seines Erachtens gegebenen Unterdeckung in Höhe von insgesamt 51.207,52 € begehrt. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus den vom Kläger angegebenen Defizitbeträgen (11.498,16 € für 2010, 12.838,20 € für 2011, 9.918,00 € für 2012, 8.077,08 € für 2013 und 8.876,08 € für 2014). Im Hinblick darauf, dass der Kläger nicht Verpflichtungs-, sondern Bescheidungsklage erhoben hat, wird gem. Nr. 1.4 des Streitwertkataloges 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit entsprechend der Rechtsprechung des Senats die Hälfte (25.603,76 €) in Abzug gebracht.
Der Streitwert für das erstinstanzliche Klageverfahren wird gem. § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG abgeändert und ebenfalls auf den Betrag von 25.603,76 € festgesetzt. Die für 2014 begehrte weitere Beihilfe war bereits Teil des erstinstanzlichen Streitgegenstandes.