OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.07.2017 - 11 E 522/17
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die vom Kläger nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 5 Satz 1, 1. Halbsatz GKG in zulässiger Weise ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingelegte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Festsetzung des Streitwerts durch das Verwaltungsgericht in Höhe von 12.500 Euro begegnet keinen Bedenken. Das in einem Haupt- und einem Hilfsantrag zum Ausdruck gebrachte Klagebegehren des Klägers rechtfertigt keine davon abweichende Festsetzung.
Mit seinem Hauptantrag verfolgt der Kläger einen Anspruch auf verkehrsrechtliches Einschreiten der Beklagten zur Begrenzung der Verkehrsbelastung der V. Straße auf Höhe seines Wohnhauses. Auf der Grundlage des § 52 Abs. 2 GKG und in Anlehnung an Nr. 46.15 des aktuellen Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist für dieses Begehren ein Streitwert in Höhe von 5.000 Euro in Ansatz zu bringen. Soweit der Kläger einwendet, es sei ihm zunächst lediglich um die Klärung gegangen, ob die Beklagte nicht Verfahrensfehler begangen habe, ist eine derartige Beschränkung - ungeachtet ihrer prozessualen Zulässigkeit - im Klage(haupt)antrag nicht zum Ausdruck gekommen. Vielmehr ist dieser auf die Verpflichtung der Beklagten zum Ergreifen von Maßnahmen zur Begrenzung der Verkehrsbelastung gerichtet.
Der hilfsweise gestellte Antrag des Klägers auf Feststellung der Nichtigkeit der Widmung eines konkret bezeichneten Abschnitts der V. Straße betrifft die Wirksamkeit eines Widmungsaktes. Nach § 52 Abs. 1 GKG und in Anlehnung an Nr. 43.3 des aktuellen Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist in solchen Fällen, da eine konkrete Bezifferung des wirtschaftlichen Interesses des Klägers an der begehrten Feststellung - etwa durch Berücksichtigung des von ihm befürchteten Wertverlustes seines Grundeigentums - auf der Grundlage seines Vorbringens nicht möglich ist, eine Festsetzung auf den Mindestwert von 7.500 Euro gerechtfertigt. Die vom Kläger behauptete Einschränkung der Prüfung auf etwaige Verfahrensfehler lässt sich auch insoweit nicht feststellen. Im Übrigen handelt es sich bei dem genannten Streitwert um den Betrag, der in Verfahren betreffend die Rechtmäßigkeit bzw. Wirksamkeit von straßenrechtlichen Widmungen mindestens anzusetzen ist.
Die jeweiligen Streitwerte für Haupt- und Hilfsantrag sind mit Blick auf Nr. 1.1.4 i. V. m. § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG zu addieren, nachdem - wegen Erfolglosigkeit des Hauptantrags - auch über den Hilfsantrag zu entscheiden war.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).