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Hessischer VGH, vom 19.01.2017 - 9 C 286/13.T

1. Der Planergänzungsbeschluss des Beklagten vom 30. April 2013 zur Änderung der unter A XI 5.1.3 verfügten Nebenbestimmungen für gewerbliche Nutzungen des Planfeststellungsbeschlusses zum Ausbau des Verkehrsflughafens Frankfurt Main vom 18. Dezember 2007 zwecks Umsetzung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. April 2012 (- BVerwG 4 C 6.10 -) ist formell-rechtlich nicht zu beanstanden. Die Durchführung eines neuen Planfeststellungsverfahrens war für die von dem Beklagten mit der angegriffenen Planergänzung vorgenommene Behebung von Abwägungsmängeln nicht erforderlich, da die Verpflichtung des Beklagten zur erneuten Entscheidung nur auf das Schallschutzkonzept für gewerblich genutzte Grundstücke beschränkt war. Der Beklagte hat seiner Entscheidung zu Recht das Abwägungsmaterial des im Übrigen für abgewogen erachteten Lärmschutzkonzepts des Planfeststellungsbeschlusses 2007 zugrunde gelegt und das Verfahren den Grundsätzen des Fachplanungsrechts folgend an dem Punkt aufgegriffen, an dem der in der Revisionsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts festgestellte Fehler unterlaufen ist.

2. Dass die Regelungen zum Schallschutz für gewerblich genutzte Grundstücke hinsichtlich der Gewährung eines Übernahme- bzw. eines Entschädigungsanspruchs sowie eines Anspruchs auf passiven Schallschutz an die Belegenheit des betroffenen Grundstücks in dem Gebiet anknüpfen, das im Planfeststellungsbeschluss 2007 als Entschädigungsgebiet für Übernahmeansprüche für Wohnnutzungen vorgesehen ist und von der Grenzlinie Leq(3), Tag = 70 dB(A) umschrieben wird, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

3. Der Beklagte hat in Bezug auf das Schutzniveau des Planergänzungsbeschlusses abwägungsfehlerfrei eine an der VDI-Richtlinie 2058 orientierte typisierende Differenzierung zwischen Büro-, Praxis- und Besprechungsräumen mit der Festsetzung eines zumutbaren Innenraum-Dauerschallpegels von 45 dB(A) einerseits und Verkaufs-, Schank- sowie Gaststättenräumen mit der Festsetzung eines zumutbaren Innenraum-Dauerschallpegels von 55 dB(A) andererseits vorgenommen.

Tenor

1.

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger hilfsweise die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses vom 18. Dezember 2007 in Bezug auf die Regelungen in Teil A II 4.1. betreffend die Zulassung von 17 planmäßigen Flugbewegungen in der Mediationsnacht von 23.00 Uhr bis 5.00 Uhr beantragt hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der Beigeladenen hat der Kläger 6/8 zu tragen. Der Beklagte und die Beigeladene haben je 1/8 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen. Im Übrigen werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

3.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich mit seiner nach Ergehen des Teil-Beschlusses des Senats vom 14. September 2016 noch anhängigen Klage gegen die Regelungen in Teil A XI 5.1.3 des Planfeststellungsbeschlusses vom 18. Dezember 2007 zum Ausbau des Flughafens Frankfurt Main in der Gestalt, die diese durch den ergänzenden Beschluss des Beklagten vom 30. April 2013 (Bl. II/0468 ff. BA - Planergänzung gewerblicher Schallschutz -) erhalten haben. Der Kläger ist Eigentümer der ca. 5.000 m2 großen Liegenschaft "..." in Hattersheim-Eddersheim, auf der er einen Großhandel für Baumaschinen und Industriezubehör betreibt. Auf dem Gelände befinden sich das Bürogebäude der Firma sowie eine Reparaturhalle und eine Freifläche mit Vorführgelände und daran angrenzend das selbstgenutzte Wohnhaus des Klägers. Das Grundstück liegt westlich des Flughafens Frankfurt Main mit der im Zuge des Ausbaus mittlerweile in einem Teil des Kelsterbacher Waldes errichteten und am 21. Oktober 2011 in Betrieb genommenen Landebahn Nordwest.

Der Kläger begehrt mit seiner noch anhängigen Klage die Verpflichtung des Beklagten in Bezug auf die gewerbliche Nutzung des Grundstücks zur Ergänzung der in Teil A I des Planergänzungsbeschlusses vom 30. April 2013 getroffenen Bestimmungen um einen Übernahmeanspruch für sein Grundstück sowie eine Entschädigung für eine Wertminderung, hilfsweise um Regelungen zum aktiven und passiven Schallschutz sowie für den Fall dessen Untunlichkeit um eine Entschädigungsregelung.

Der Kläger hat seine am 25. Februar 2008 erhobene, im Wesentlichen auf eine Planaufhebung sowie eine Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um ein Schallschutzkonzept für Wohnnutzungen und gewerbliche Nutzungen bzw. ggf. Entschädigung nach den Grundsätzen des Enteignungsrechts gerichtete Klage maßgeblich mit dem Vorliegen von Abwägungsmängeln, fehlender Planrechtfertigung und insbesondere einem fehlerhaften Lärmschutzkonzept begründet. Mit Schriftsatz vom 21. April 2014 (Bl. III/0492 ff. GA) hat er klargestellt, dass sich seine Klage nunmehr gegen den Planfeststellungsbeschluss in Gestalt der Änderungen richte, die dieser durch die Planergänzungen des Beklagten zu den gewerblichen Nutzungen vom 30. April 2013 erfahren habe.

Der Kläger hat ursprünglich beantragt (Bl. I/0033 GA),

1.

den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 18. Dezember 2007 aufzuheben,

hilfsweise festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss des Beklagten rechtswidrig und nicht vollziehbar ist,

2.

hilfsweise, den Planfeststellungsbeschluss unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts um ein Schallschutzkonzept für Wohnnutzungen und gewerbliche Nutzungen zu ergänzen, und soweit Maßnahmen des aktiven Schallschutzes nicht ausreichend oder nicht umsetzbar sind oder Aufwendungen für passiven Schallschutz unverhältnismäßig, untunlich oder nicht ausreichend sind, ihn nach den Grundsätzen des Enteignungsrechts zu entschädigen.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 30. Mai 2016 hat der Kläger die Klage im Hinblick auf den Antrag zu 1. für erledigt erklärt, soweit der Planfeststellungsbeschluss durch die Planklarstellung vom 29. Mai 2012 so abgeändert worden sei, dass ein Nachtflugverbot festgesetzt worden. Darüber hinaus hat er seine Anträge konkretisiert und sinngemäß beantragt (Bl. VI/1000 ff. GA),

1.

den Planfeststellungsbeschluss aufzuheben, hilfsweise für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären,

2.

hilfsweise, den Planfeststellungsbeschluss unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu ergänzen bzw. abzuänderna)

um einen Übernahmeanspruch für sein Grundstück (Wohnhaus und Gewerbebetrieb mit Bürogebäude, Freifläche), da die Gesamtlärmbelastung und die Belastung zu hoch sind,

b)

um ausreichenden passiven Schallschutz - sowohl in Bezug auf die Wohnnutzung als auch die gewerbliche Nutzung - bzw. eine Entschädigungsregelung, da ausreichender Schallschutz nicht zu erlangen ist, da er untunlich ist oder technisch undurchführbar,

c)

um eine Regelung dahingehend, dass Vermessungsflüge (Kalibrierflüge und sonstige Flüge zur Sicherstellung des Bahnensystems) außerhalb der gesetzlichen Nachtruhe (22.00 bis 6.00 Uhr) durchzuführen sind, hilfsweise ihn zu entschädigen,

d)

ein zuverlässiges Vogelschlagwarnsystem zu entwickeln, das ihn vor Durchstartereignissen schützt bzw. ihm im Falle von Durchstartereignissen aufgrund der hohen Einzelschallereignisse für Vogelschlagwarnung eine Entschädigung bis hin zur Übernahme anbietet,

3.

hilfsweise, den Planfeststellungsbeschluss unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu ergänzen.

Mit Teil-Beschluss (§§ 93a, 110 VwGO) vom 14. September 2016 hat der Senat die Klage des Klägers in Bezug auf die Anträge, den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 18. Dezember 2007 aufzuheben bzw. hilfsweise, dessen Rechtswidrigkeit festzustellen (Anträge zu 1), die Hilfsanträge, den Planfeststellungsbeschluss unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu ergänzen bzw. abzuändern

um eine Regelung dahingehend, dass Vermessungsflüge (Kalibrierflüge und sonstige Flüge zur Sicherstellung des Bahnensystems) außerhalb der gesetzlichen Nachtruhe (22.00 bis 6.00 Uhr) durchzuführen sind, hilfsweise ihn zu entschädigen (Antrag zu 2 c)), ein zuverlässiges Vogelschlagwarnsystem zu entwickeln, das ihn vor Durchstartereignissen schützt bzw. ihm im Falle von Durchstartereignissen aufgrund der hohen Einzelschallereignisse für Vogelschlagwarnung eine Entschädigung bis hin zur Übernahme anbietet (Antrag zu 2 d)), um einen Übernahmeanspruch für sein Grundstück (Antrag zu 2 a)) sowie ausreichenden passiven Schallschutz bzw. eine Entschädigungsregelung (Antrag zu 2 b)), soweit sich diese Anträge auf die Wohnnutzung des Grundstückes beziehen, und den Hilfsantrag, den Planfeststellungsbeschluss unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu ergänzen (Antrag zu 3) abgewiesen und die Sachentscheidung im Übrigen sowie die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens der Endentscheidung vorbehalten. Gegen die Nichtzulassung der Revision gegen diese Entscheidung hat der Kläger mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten am 19. Oktober 2016 Beschwerde erhoben (Bl. VII/1222 GA).

Zur Begründung der nach dem Teil-Beschluss noch anhängigen Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor, dass nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in dem Musterverfahren A (Kläger zu 8. des Verfahrens 11 C 227/08.T u.a.) die Notwendigkeit bestehe, seinen tatsächlichen Schutzbedarf in einer mündlichen Verhandlung und einer entsprechenden Beweiserhebung zu ermitteln und den Beklagten dann zu einer Planergänzung bzw. zu einer Anordnung von Schutzauflagen zu seinen Gunsten zu verpflichten. Die erfolgten Planergänzungen trügen den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Urteil vom 4. April 2012 nicht Rechnung.

Der Planfeststellungsbeschluss leide bereits an einer mangelnden Sachverhaltsermittlung in Bezug auf sein Grundstück und das rechtlich gebotene Schutzniveau hinsichtlich der spezifischen Nutzungen als Bürogebäude, Vorführgelände für Baufahrzeuge im Außenbereich sowie als Montagehalle. Der zwischenzeitlich in Kraft getretenen Lärmschutzbereichsverordnung zufolge liege das Grundstück in der Tag-Schutzzone 1 und der Nacht-Schutzzone. An seinem Grundstück sei eine Betroffenheit durch Gesamtlärm gegeben, die enteignende Wirkung haben könne. Fraglich sei, ob für seinen Gewerbebetrieb aufgrund der exponierten Lage überhaupt geeignete und ausreichende Schutzvorkehrungen getroffen werden könnten. Der Planfeststellungsbeschluss stelle hierzu in Bezug auf sein Grundstück keinerlei Überlegungen an. Insbesondere sei zweifelhaft, ob ein Schutz des Vorführgeländes als typische Außennutzung aufgrund der betrieblichen Abläufe überhaupt umsetzbar sei. So müsse beim Rangieren im Rückwärtsgang aus Sicherheitsgründen ein Warngeräusch ertönen, das allerdings von den Flugzeugen übertönt werde. Die Benutzung von Mobiltelefonen sei im Freien wegen des hohen Hintergrundpegels der Überflugereignisse nicht möglich. Da der Betrieb als Familienbetrieb rund um die Uhr laufe und ein Betrieb unabhängig vom Wohnhaus nicht möglich sei, stelle sich die Frage nach einer gemeinsamen Übernahme, wenn ein angemessener Schutz nicht zu erreichen sei. Zudem liege sein Grundstück nur 70 m entfernt von dem dem Planfeststellungsbeschluss zufolge übernahmepflichtigen gewerblichen Grundstück der Reitsportgruppe B.

Die Regelungen in Teil A I des Planergänzungsbeschlusses vom 30. April 2013, die die Bestimmungen in Teil A XI 5.1.3 des Planfeststellungsbeschlusses vom 18. Dezember 2007 ersetzten, seien wegen fehlender Anhörung bereits formell, aber auch materiell rechtswidrig. Die angefochtene Planergänzung sei inhaltlich völlig ungeeignet, den deutlichen Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts zu genügen. Die Festsetzung eines Schutzniveaus mit einem Dauerschallpegel von 45 dB(A) für Büroräume bzw. 55 dB(A) für Verkaufsräume, gemittelt über die sechs verkehrsreichsten Monate bei geschlossenen Fenstern, sei völlig unzureichend, weil die Planergänzung faktisch wirkungslos bleibe und nur scheinbar Ansprüche gewähre. Denn das Schutzziel werde in der Regel für alle Grundstücke außerhalb der Kontur von 70 dB(A) tags ohne zusätzliche Maßnahmen bei durchschnittlicher Dämmung erreicht. Die Bestimmung des Schutzniveaus durch die genannten Innenraumpegel sei nicht nachvollziehbar, ein Abwägungsvorgang sei nicht zu erkennen. Das Berechnungsverfahren, auf dem die festgesetzten Innenraumpegel beruhten, habe nicht dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprochen. Denn das vom Beklagten dazu eingeholte Gutachten von Müller-BBM berücksichtige nicht den aktuellen Stand der Lärmphysik, insbesondere nicht die aktuelle Literatur zu diesem Thema. Der Beklagte leite den Umfang des Schutzanspruchs im Wesentlichen aus der VDI-Richtlinie 2719 ab, die zur Berechnung des Innenpegels aus der Differenz von Freifeldpegel und Bauschalldämmmaß einen als Korrekturwert anzusehenden festen Zuschlag von 3 dB(A) auf den Freifeldpegel vornehme, um unterschiedliche Einfallswinkel des Schalls auf die Bauteile zu berücksichtigen. Die Herleitung dieses 3 dB(A)-Zuschlags gehe aber auf die Beurteilung von Straßen- und Schienenlärm zurück, also auf Lärmarten, die auf eine gerade Linienquelle zurückzuführen seien. Dieser Ansatz lasse sich hingegen nicht auf Fluglärm übertragen, da es sich hierbei um eine bewegte Punktquelle handele, so dass nicht von einem konstanten Zuschlag zum Freifeldpegel ausgegangen werden könne. Der Beklagte habe abwägungsfehlerhaft verkannt, dass eine Bindung an die Vorgaben der Fluglärmschutzverordnung - FlugLSV - und den Verweis auf die DIN 4109 bzw. die Anwendung der VDI 2719 hier nicht bestanden habe; ferner habe der Beklagte sich auch nicht mit dem Vortrag der angehörten Personen und der Stellungnahme des Sachverständigen inhaltlich auseinandergesetzt. Es sei daher ein vollständiger Abwägungsausfall zu konstatieren, der auch für ihn relevant sei. Denn während nach der 2. FlugLSV für eine Wohnnutzung der Schutzanspruch mit gekipptem Fenster errechnet werde, sei nach der Planergänzung für die gewerbliche Nutzung auf geschlossene Fenster abzustellen. Diese Ungleichbehandlung sei nicht nachvollziehbar, da auch in Bürogebäuden ein permanenter Luftaustausch möglich sein müsse; es sei nicht sachgerecht, gerade bei den austauscharmen Wetterlagen im Rhein-Main-Gebiet von geschlossenen Fenstern als Regelfall auszugehen. Ferner sei davon auszugehen, dass die auftretenden Maximalpegel sowohl im jetzigen Zustand als auch im Planungsfall 2020 regelmäßig Einzelpegel im Rauminnern von 55 dB(A) erreichten. Der Beklagte habe indes auf die Festsetzung eines Schutzzieles in Form eines jederzeit verbindlich einzuhaltenden Einzelpegels im Rauminnern verzichtet, obwohl dies erforderlich gewesen wäre, da sein Grundstück durch das Auftreten hoher Einzelschallpegel charakterisiert würde, die regelmäßig oberhalb von 80 dB(A) lägen und bei Ostbetrieb in der Stunde häufiger als 10 mal aufträten.

Ein Abwägungsausfall sei auch darin zu sehen, dass der Beklagte keine neueren Regelwerke oder Empfehlungen betreffend den Arbeitsschutz (sog. KAN-Studie bzw. Empfehlungen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin für Bildschirmarbeitsplätze) berücksichtigt habe, die auf deutlich niedrigere Hintergrundgeräuschpegel, die im Innenraum nicht überschritten werden sollten, abstellten als die vom Beklagten hier festgesetzten Dauerschallpegel.

Zu den weiteren unter Teil A I der Planergänzung getroffenen Bestimmungen führt der Kläger aus, dass in Ziffer 2 völlig unbestimmt bleibe, welche Aufwendungen erstattungsfähig seien und wann diese ersetzt verlangt werden könnten; auch sei der Ersatz des Eigenaufwandes nicht geregelt. Ziffer 3 berücksichtige nicht ausreichend die möglichen Formen des Bestandsschutzes, die ein Gebäude haben könne, selbst wenn es irgendwann einmal rechtswidrig errichtet worden sei. Die Festsetzung einer Kappungsgrenze von 30 % des Verkehrswertes des Grundstücks für eine Entschädigung in Ziffer 4 sei willkürlich und entspreche nicht der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, zudem sei der maßgebliche Zeitpunkt für die Ermittlung des Verkehrswertes nicht bestimmt. Die Entschädigung von maximal 2 % des Verkehrswertes für die Beeinträchtigung der Außenflächen in Ziffer 5 sei ebenfalls willkürlich und pauschaliere in unzulässiger Weise ohne auf die tatsächliche Nutzung und die Bedeutung der Fläche für den Ertrag eines Grundstückes innerhalb des betrieblichen Nutzungskonzepts abzustellen. Das gelte insbesondere für seinen Betrieb mit einem Fuhrpark, für den Freiflächen nicht lediglich von ideeller Natur, sondern als Logistik- und Verkaufsfläche von unverzichtbarer Bedeutung seien. Eine Kommunikation auch im Außenbereich sei unerlässlich für den geordneten und sicheren Betrieb an seinem Grundstück. Eine geringfügige Entschädigung in Geld sei nicht geeignet, um die Untauglichkeit des Grundstücks zur weiteren Nutzung zu kompensieren. Unter bestimmten Voraussetzungen müssten daher Entschädigungen für den gesamten Betrieb oder Übernahmeansprüche greifen. Die Situation an seinem Grundstück sei daher mit der der Gärtnerei am Flughafen Leipzig (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2007 - BVerwG 4 A 2004.05 -) vergleichbar, ein getrennter Betrieb von Außenfläche und Büro bzw. Wohnhaus sei nicht möglich. Ferner sei nicht darstellbar, wie ein fluglärmbedingter Umsatzverlust von mehr als 40 % oder ein entsprechender Verlust von Miet- bzw. Pachteinnahmen nach Ziffer 6 nachgewiesen werden solle; ein solcher Anspruch sei faktisch nicht durchsetzbar und der Nachweis werde einseitig dem Anspruchsteller aufgebürdet. Auch sei die Höhe von 40 % willkürlich; ein Umsatzverlust könne für ihn schon weit unterhalb dieser Grenze ruinös sein und zur Unrentabilität der Unternehmung führen. In derartig exponierten Grundstückslagen, wie sie für sein Grundstück anzunehmen seien, spreche bereits eine Vermutung für einen fluglärmbedingten Umsatzausfall, so dass von einer Beweislastumkehr auszugehen sei. Schließlich sei die Ermittlung der anspruchsberechtigten Liegenschaften in Ziffer - der Planergänzung unzureichend erfolgt, weil sie auf der inzwischen überholten AzB 99 beruhe; vielmehr hätte eine dynamische Verweisung getroffen werden müssen, die aktuelle Berechnungsverfahren und Erkenntnisse zur tatsächlich vorhandenen Lärmbelastung einbeziehe. Es fehle auch eine Gesamtlärmbetrachtung, denn bei Einbeziehung der übrigen Lärmquellen werde sich ein weiterer Kreis anspruchsberechtigter Grundstücke ergeben; der Beklagte und die Beigeladene hätten es versäumt, hierzu Ermittlungen anzustellen. Auch er sei erheblichem Gesamtlärm ausgesetzt, der im Ausbaufall im Jahr 2020 die Zumutbarkeitsgrenze überschreite.

An der Regelung zur Antragsfrist (Ziffer 8) erstaune bereits, dass die Frist schon laufe, ohne dass die Planergänzung Rechtskraft erlangt habe. Diese Regelung begünstige einseitig die Beigeladene. Für einen Lauf der Frist erst nach Eintritt der Rechtskraft sprächen auch verfahrensökonomische Gründe, da es nicht zweckmäßig sei, Anträge zu stellen auf der Grundlage von Regelungen, die noch anfechtbar seien und unter Umständen aufgehoben würden. Der Umstand, dass sich Verluste erst viel später realisierten, sei vor allem vor dem Hintergrund einer verlangsamten Entwicklung des Fluggastaufkommens beachtlich. Da die Antragsfrist bereits im Jahr 2018 ende, trage allein er das Risiko, wegen Fristablaufs keine Entschädigung mehr verlangen zu können, obwohl die Beigeladene als Verursacherin jederzeit für einen nachhaltigen Ausgleich auch der ihm erst zukünftig durch ihr Vorhaben entstehenden Nachteile zu sorgen habe.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 28. November 2016 (Bl. VII/1276 ff.) führt der Kläger im Wesentlichen weiter aus, dass die anhand von Rasterdaten ermittelten Werte für sein Grundstück großen Schwankungen unterworfen seien und daher von dem Beklagten ein grundstücksbezogener Wert im Einzelfall zu ermitteln sei. Trotz der hohen Pegelzunahmen bei Ostbetrieb sei keine auf die Betriebsrichtung bezogene Darstellung vorgelegt worden, anhand derer beurteilt werden könne, ob die Belastungen im Einzelfall über der Zumutbarkeitsgrenze lägen. Kennzeichnend sei, dass seine Fluglärmbelastung nach den Unterlagen der Beigeladenen bereits jetzt höher sei als im Jahr 2020, und dass davon auszugehen sei, dass die Flugroutenbelegung nicht abnehmen werde. Die Werte an seinem Grundstück lägen tags wie nachts etwa 5 dB(A) höher als der für den Planungsfall 2020 für den IP 07 prognostizierte Wert. Angesichts der gegenwärtig höheren Belastung sei zu fordern, dass für das Schutzniveau bzw. den Anspruch auf Schallschutz nach den einschlägigen Regelwerken wie der DIN 4109 auf die aktuelle Belastung und nicht auf die Kontur der Prognose 2020 abzustellen sei. Zudem sei auf die jeweils aktuelle Fassung der DIN 4109 abzustellen, da diese den Stand der Technik kennzeichne, wenn auch nach seiner Auffassung nicht hinreichend. Der Messpunkt MP 7 Eddersheim sei für die Lärmermittlung an seinem Grundstück nur bedingt geeignet, da die Einzelschallpegel bei Ostbetrieb erheblich höher seien. Es ergäben sich Pegelzunahmen von 14 dB(A) in der Nacht und 18 dB(A) am Tag bei Ostbetrieb, diese seien den Pegelzunahmen am übernahmepflichtigen Reiterhof vergleichbar. Bei Westbetrieb ergäben sich am Tage für beide Objekte Pegelabnahmen auf 54 dB(A), allerdings sei die Belastung noch immer erheblich. In den ersten acht Monaten des Jahres 2016 habe zu 44 % eine Ostbetriebslage geherrscht. Unter Wirkungsgesichtspunkten sei es nicht zulässig, allein auf den Dauerschallpegel abzustellen. Die Ausführungen der Beigeladenen zu der Gesamtlärmbelastung an seinem Grundstück, insbesondere auch der Vortrag, der Fluglärmanteil sei nicht bestimmend, seien unzutreffend; sein Grundstück sei dem Fluglärm in anderer Weise ausgesetzt als der Reiterhof, daher sei eine grundstücksbezogene schalltechnische Untersuchung seines Grundstücks erforderlich. Dabei müsse auch der geänderten Nutzung der Flugrouten Rechnung getragen werden.

In Bezug auf sein Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sei zu untersuchen, wie durch aktiven Schallschutz eine noch zumutbare Belastung erreicht werden könne; eine pauschale Entschädigungsreglung für den Außenbereich ungeachtet der konkreten tatsächlichen Verhältnisse wie in der Planergänzung vorgesehen genüge nicht. Die Ausführungen der Beigeladenen zu der Wertminderung seines Grundstückes und der Entwicklung der Bodenrichtwerte im Rhein-Main-Gebiet widerlegten seinen Vortrag nicht, sondern zeigten vielmehr weiteren Aufklärungsbedarf auf. Der Beklagte hätte sich ein eigenes Bild von der Preisentwicklung in diesem Ortsteil unter besonderer Berücksichtigung der niedrigen Überflughöhen machen müssen. Die Unzulänglichkeit der Planergänzung für Gewerbebetriebe werde im Übrigen dadurch deutlich, dass selbst der Musterkläger A trotz der hohen Fluglärmbelastung und der exorbitant hohen Einzelpegel keinen baulichen Schallschutz für seinen Betrieb zugesprochen bekäme, da die vorhandenen Werte bzw. das Bauschalldämmmaß nach der DIN 4109 rechnerisch ausreichten. Dennoch ergäbe sich für das Wohnhaus ein Übernahmeanspruch. Diese Divergenz sei unverhältnismäßig. Es gehe vorliegend darum, aufgrund der Entwicklung des Flughafens und insbesondere der mangelhaften Festsetzung im Planfeststellungsbeschluss für gewerblichen Schallschutz weitere einzelne Grundstücke zu entschädigen, die hoch betroffen seien und für die ein Fortführen des Betriebes nicht oder nur mit in der Praxis unverhältnismäßigen und untunlichen Maßnahmen in Betracht komme. Auch seien die nach dem Ergehen der Musterurteile eingetretenen tatsächlichen und rechtlichen Entwicklungen zu berücksichtigen, da es prozessökonomisch nicht sinnvoll wäre, ihn hier auf ein neues Verfahren mit dem Ziel der Planänderung bzw. -ergänzung zu verweisen.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu ergänzen bzw. abzuändern jeweils in Bezug auf die gewerbliche Nutzung des Grundstückes,a)

um Regelungen für einen Übernahmeanspruch für sein Grundstück (Gewerbebetrieb mit Bürogebäude, Freifläche, und die damit verbundene Wohnnutzung) und für eine Entschädigung für die eingetretene Wertminderung,

b)

hilfsweise

um eine Regelung zur Gewährung von aktivem oder passivem Schallschutz für den auf seinem Grundstück gelegenen Gewerbebetrieb, bzw. wenn passiver Schallschutz nicht zu erlangen, untunlich oder technisch undurchführbar ist, um eine Entschädigungsregelung,

c)

hilfsweise dazu,

über die Regelungen zur Gewährung passiven Schallschutzes für gewerblich genutzte Grundstücke unter gleichzeitiger Aufhebung entgegenstehender Bestimmungen erneut zu entscheiden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt er vor (Bl. IV/0568 ff. GA), das von dem Kläger angegriffene Schutzkonzept für gewerblich genutzte Grundstücke orientiere sich hinsichtlich der in den Innenräumen einzuhaltenden Dauerschallpegel vornehmlich an der VDI-Richtlinie 2058; dies widerspreche nicht den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts in dem Musterverfahrensurteil. Berücksichtigt würden zwei unterschiedliche Nutzungsarten, nämlich Büroräume, Praxisräume und Besprechungsräume einerseits, für die ein Dauerschallpegel von 45 dB(A) festgelegt worden sei, und Verkaufs-, Schank- und Gasträume andererseits mit einem Innenpegel von 55 dB(A). Ausgehend von den (höheren) Werten der VDI 2058 seien jeweils Abschläge von 10 bzw. 15 dB(A) angesetzt worden, um sicherzustellen, dass es unter Addition des Fluglärms zu keiner Überschreitung der nach der VDI 2058 zulässigen Dauerschallpegel komme. Die Festlegung dieser Innenpegel sei nicht zu beanstanden. Dass bei Einhaltung eines Dauerschallpegels von 45 dB(A) innen eine Kommunikation uneingeschränkt möglich sei, habe das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden. Derr 11. Senat des Hess. VGH habe in den Musterverfahren Innenpegel von 55 dB(A) noch als zulässig angesehen und es auch als abwägungsfehlerfrei angesehen, dass die Fenster grundsätzlich geschlossen und nur zum Zweck des Stoßlüftens zu öffnen seien. Dass auf die Festlegung eines Maximalpegelhäufigkeitskriteriums verzichtet worden sei, sei ebenfalls mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung vereinbar, wonach eine solche Festlegung nicht zwingend geboten sei.

Zur Ermittlung des Innenraumpegels bei gegebenem Außenpegel sei das Berechnungsverfahren der VDI 2719 herangezogen worden, dessen Tauglichkeit von dem beauftragten Gutachterbüro Müller-BBM bestätigt worden sei. Die Heranziehung der Berechnungsformel der VDI 2719 begründe auch keinen Abwägungsfehler. Der von dem Kläger erwähnte (Freifeld-) Zuschlag von 3 dB(A) sei lediglich ein Teil dieser Berechnungsformel. Es sei auch nicht ersichtlich, inwieweit eine vermeintliche Atypik des klägerischen Grundstücks geeignet sei, die genannte VDI-Richtlinie für nicht anwendbar zu halten. Diese sei auch nicht durch neuere Erkenntnisse des Arbeitsschutzes überholt, sondern vom Bundesverwaltungsgericht noch in einer Entscheidung aus dem Jahr 2012 als geeignet betrachtet worden, die Zumutbarkeitsschwelle des § 74 Abs. 2 S. 2 u. 3 VwVfG zu konkretisieren. Auch den weiteren Rügen des Klägers bezogen auf die Regelungen in den Ziffern 2 - 8 des Planergänzungsbeschlusses tritt der Beklagte im Einzelnen entgegen.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 - 3 Ordner -, Planergänzung gewerblicher Schallschutz vom 30. April 2013 - 2 Ordner -) sowie die KAN-Studie 1996, Seiten 1 bis 18 und 140 bis 144 und die Broschüre Technik 26 "Akustische Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen in Büros" verwiesen.

Gründe

I. Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit der Kläger hilfsweise die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses vom 18. Dezember 2007 in Bezug auf die ihn belastenden Regelungen in Teil A II 4.1. betreffend die Zulassung von 17 planmäßigen Flugbewegungen in der Mediationsnacht von 23.00 Uhr bis 5.00 Uhr beantragt hat; dieses vom Planaufhebungsbegehren mit umfasste Begehren ist von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt worden (s. II.3 des Teil-Beschlusses des Senats vom 14. September 2016).

Nach diesem Teil-Beschluss ist nur noch über die Anträge betreffend das Schallschutzkonzept für gewerblich genutzte Grundstücke in Teil A XI 5.1.3 des Planfeststellungsbeschlusses vom 18. Dezember 2007 in der Fassung, die dieser durch den Planergänzungsbeschluss vom 30. April 2013 erhalten hat, zu entscheiden (s. II.3 des Teil-Beschlusses).

II. Die Klage ist zulässig. Der Zulässigkeit der noch anhängigen Klage steht es insbesondere nicht entgegen, dass die streitgegenständlichen Regelungen durch den Planergänzungsbeschluss vom 30. April 2013 und damit nach Erhebung der gegen den Planfeststellungsbeschluss gerichteten Klage von 2008 abgeändert worden sind und der Kläger diese Planergänzung mit Erklärung vom 21. April 2014 (Bl. III/0492 ff. GA) ausdrücklich in das Verfahren einbezogen hat. Die Erweiterung einer gegen einen Planfeststellungsbeschluss gerichteten Klage auf dessen Änderung oder Ergänzung, die zu einem Teil des ursprünglichen Planfeststellungsbeschlusses geworden ist und mit diesem eine einheitliche Planungsentscheidung bildet, stellt nämlich schon keine Klageänderung im Sinne von § 91 VwGO dar (st. Rspr. des Senats, vgl. Schluss-Urteil vom 30. April 2015 - 9 C 1507/12.T -, juris Rn. 51 ff.; Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 22. Aufl. 2016, § 91 Rn. 9).

III. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Verpflichtung des Beklagten, die Regelungen des Schallschutzes für gewerblich genutzte Grundstücke um einen Übernahmeanspruch für sein Grundstück, eine Entschädigung für Wertminderungen bzw. Regelungen zum aktiven oder passiven Schallschutz sowie für den Fall dessen Untunlichkeit um eine Entschädigungsregelung zu ergänzen bzw. über die Regelungen zur Gewährung passiven Schallschutzes erneut zu entscheiden. Denn die Regelungen des Schallschutzes für gewerblich genutzte Grundstücke in Teil A XI 5.1.3. des Planfeststellungsbeschlusses vom 18. Dezember 2007 in der Gestalt, die sie durch den Planergänzungsbeschluss vom 30. April 2013 erhalten haben, erweisen sich nicht in einer Weise als abwägungsfehlerhaft, die zu einer der begehrten Ergänzungen des Planergänzungsbeschlusses vom 30. April 2013 bzw. zu einer Verpflichtung des Beklagten zu einer Neubescheidung führt.

1. Die von dem Beklagten nach Anhörung der Vorhabenträgerin und der Eigentümer von gewerblich genutzten Grundstücken, die sich innerhalb der in Teil A I 1 des Planergänzungsbeschlusses beschriebenen Grenzlinie befinden und die gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 Klage erhoben haben, vorgenommene Änderung von Teil A. XI 5.1.3 des Planfeststellungsbeschlusses vom 18. Dezember 2007 ist formell-rechtlich nicht zu beanstanden. Der Planänderungsbeschluss des Beklagten vom 30. April 2013 leidet auch unter Berücksichtigung dessen, dass der Kläger nicht angehört worden ist, nicht unter einem Form- oder Verfahrensfehler, der zu einer von dem Begehren des Klägers mitumfassten Verpflichtung zu einer erneuten Durchführung des Verfahrens führen könnte.

Das von dem Beklagten nach Aufhebung der Regelungen in Teil A XI 5.1.3 des Planfeststellungsbeschlusses vom 18. Dezember 2007 durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. April 2012 in dem Musterverfahren 4 C 6.10 auf der Grundlage von § 10 Abs. 8 Satz 2 LuftVG in der Fassung der Änderung vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2454) durchgeführte Verfahren ist nicht zu beanstanden. Dass die von dem Beklagten mit der angegriffenen Planergänzung vorgenommene Behebung von Abwägungsmängeln nicht die Durchführung eines gänzlich neuen Planfeststellungsverfahrens erfordert, folgt schon aus der nur auf das Schallschutzkonzept für gewerblich genutzte Grundstücke beschränkten Verpflichtung des Beklagten zur erneuten Entscheidung, für die er zu Recht das Abwägungsmaterial des im Übrigen für abgewogen befundenen Lärmschutzkonzepts des Planfeststellungsbeschlusses vom 18. Dezember 2007 zugrunde gelegt hat. Zutreffend hat der Beklagte angenommen, dass eine Beteiligung Dritter an dem Verfahren nicht geboten war. Greift eine Genehmigungsbehörde das Verfahren zur Behebung eines Fehlers wieder auf, müssen die Beteiligten nämlich nicht automatisch erneut beteiligt werden. Der Beklagte hat den Grundsätzen des Fachplanungsrechts folgend das Planfeststellungsverfahren an dem Punkt aufgegriffen, an dem der in der Revisionsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts festgestellte Fehler unterlaufen ist. Die danach erneut durchzuführende Abwägung findet auch bei der erstmaligen Durchführung des Verfahrens ohne Beteiligung der Betroffenen statt, für die Wiederholung des Verfahrens gilt grundsätzlich nichts anderes (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. August 2005 - 4 B 17.05 -, juris Rn. 11). Eine Wiederholung der Anhörung ist auch nicht deshalb geboten gewesen, weil die Abwägung neue Tatsachen oder für die Betroffenen überraschend neue rechtliche Gesichtspunkte zutage gefördert hat. Wie der Beklagte zutreffend angenommen hat, hat sich die Identität des planfestgestellten Vorhabens in dem Verfahren zur Fehlerbehebung nicht geändert, es haben sich im Rahmen der Abwägung auch keine neuen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte ergeben, zu denen die Betroffenen sich bei ihrer früheren Beteiligung nicht äußern konnten, so dass diese im Zuge des ergänzenden Verfahrens an sich nicht erneut zu beteiligen waren. Zu Recht hat der Beklagte ferner darauf verwiesen, dass sich die Änderung des Lärmschutzkonzepts für die gewerblich genutzten Grundstücke ausschließlich begünstigend auswirkt. Dennoch hat der Beklagte eine erneute Anhörung durchgeführt. Dass er diese auf diejenigen Eigentümer, deren gewerblich genutzte Grundstücke sich innerhalb der in Ziffer I 1 Satz 1 des Planergänzungsbeschlusses beschriebenen Grenzlinie befinden und die gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 Klage erhoben haben, beschränkt hat, ist vor dem aufgezeigten Hintergrund nicht zu beanstanden. Zu diesem Kreis zählt der Kläger nicht, er hat zwar Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 erhoben, seine Liegenschaft liegt jedoch außerhalb der in A I 1 Satz 1 genannten Grenzlinie.

2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die beantragten Ergänzungen bzw. Änderungen des Planfeststellungsbeschlusses, da das Schallschutzkonzept des Planfeststellungsbeschlusses vom 18. Dezember 2007 für gewerbliche Nutzungen in der Gestalt, die es durch den Planergänzungsbeschluss vom 30. April 2013 erhalten hat, auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden ist. Es genügt insoweit insbesondere den durch die Revisionsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in dem Musterverfahren von Eigentümern gewerblich genutzter Anlagen konkretisierten Anforderungen an das Abwägungsgebot nach § 9 Abs. 2 LuftVG. Entgegen der Ansicht des Klägers hat der Beklagte daher damit nicht gegen die von ihm zugrunde zu legende Rechtsauffassung verstoßen, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Revisionsurteil vom 4. April 2012 geäußert hat. Das Schallschutzkonzept für gewerblich genutzte Grundstücke erweist sich nach der Planergänzung vom 30. April 2013 auch nicht aus dem Grund als abwägungsfehlerhaft, weil abwägungserhebliche Belange des Klägers keine Berücksichtigung gefunden haben.

Der angefochtene Planergänzungsbeschluss ist auf § 9 Abs. 2 LuftVG sowie die für den Beklagten bindende Revisionsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gestützt worden und berechtigt die Eigentümer eines Grundstücks, das innerhalb der nach Teil A XI 5.1.2.1.1 i.V.m. der Anlage 2 des Planfeststellungsbeschlusses vom 18. Dezember 2007 ausgewiesenen Grenzlinie belegen ist, am 23. März 2007 zulässig bebaut und gewerblich genutzt worden ist, einzufordern, dass mittels geeigneter baulicher Schallschutzvorkehrungen am Tage (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) bei geschlossenen Fenstern im Rauminnern flugbetriebsbedingte Dauerschallpegel von LAeq Tag 45 dB(A) in Büro-, Praxis- und Besprechungsräumen sowie LAeq Tag 55 dB(A) in Verkaufs-, Schank-, Gast- und sonstigen vergleichbaren Räumen nicht überschritten werden (Ziffer I 1 Satz 1). Dieser Anspruch wird auch Eigentümern eines außerhalb der genannten Grenzlinie liegenden Grundstücks eingeräumt, sofern sie durch Berechnungen nachweisen können, dass die Pegelwerte nach Satz 1 in den dort genannten Räumen bei geschlossenen Fenstern überschritten werden (Ziffer I 1 Satz 2). Für den Fall, dass die demnach erforderlichen Aufwendungen für Schallschutzvorkehrungen 30 % des Verkehrswertes des Grundstücks überschreiten, wird der Anspruch auf diesen Wert begrenzt (Ziffer I 4 des Planergänzungsbeschlusses). Des Weiteren wird Eigentümern eines Grundstückes im Sinne der Ziffer I 1 Satz 1 für Beeinträchtigungen gewerblich genutzter Außenflächen, die notwendige Bestandteile der gewerblichen Nutzung sind, eine Entschädigung in Höhe von 2 % des Verkehrswertes des Grundstücks eingeräumt (Ziffer I 5). Im Fall von einem unmittelbar infolge flugbetriebsbedingter Geräusche bedingten Umsatzrückgang bzw. Rückgang von Miet- und Pachteinnahmen um mehr als 40 % wird dem Eigentümer eines Grundstücks im Sinne der Ziffer I 1 Satz 1 ein Übernahmeanspruch gewährt (Ziffer I 6). Diese Ansprüche gelten auch für Grundstücke, die von der Grenzlinie der Ziffer I 1 angeschnitten werden, sowie ausdrücklich für die Grundstücke Fasanenweg I und Mörfelder Straße I in Kelsterbach (Ziffer I 7). Ansprüche aus dem Planergänzungsbeschluss sind innerhalb einer Frist von sieben Jahren nach dessen Erlass unmittelbar gegenüber dem Vorhabenträger geltend zu machen. Insoweit findet das Hessische Enteignungsgesetz Anwendung (Ziffer I 8).

2.1 Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Ergänzung des gewerblichen Schallschutzkonzepts um die mit seinem Hauptantrag begehrte Regelung eines Übernahmeanspruchs für sein Grundstück.

2.1.1 Der Planergänzungsbeschluss vom 30. April 2013 regelt in Ziffer I 6, dass dem Eigentümer eines Grundstücks im Sinne der Ziffer I 1 Satz 1 unter weiteren Voraussetzungen - u.a. einem flugbetriebsbedingten Umsatzrückgang von mehr als 40 % - ein Anspruch auf Entschädigung in Höhe des Verkehrswertes des Grundstückes gegen dessen Übereignung zusteht. Eigentümer eines Grundstücks in diesem Sinne ist derjenige, dessen Grundstück in dem Gebiet liegt, das innerhalb der nach Teil A XI 5.1.2.1.1 i. V. m. der Anlage 2 des Planfeststellungsbeschlusses von 18. Dezember 2007 für den Tag ausgewiesenen Grenzlinie belegen ist. Dabei handelt es sich um das Gebiet, das durch die Grenzlinie des durch die Summe aus Fluglärm und sonstigen flugbetriebsbedingten Geräuschen - insbesondere auch des durch Rollbewegungen und Triebwerksprobeläufe verursachten Lärms - gebildeten äquivalenten Dauerschallpegels von 70 dB(A) außen, ermittelt für die Zeit von 6.00 bis 22.00 Uhr nach der AzB 99, umschlossen wird.

Soweit der Kläger, dessen Grundstück nicht innerhalb dieses Gebiets liegt, die Anknüpfung an dieses Gebiet und dessen Ermittlung beanstandet und stattdessen insbesondere für Grundstücke, die - wie sein eigenes - an der oberen Grenze der Lärmschutzbereichskontur lägen, eine einzelfallbezogene Betrachtung für erforderlich erachtet, vermag dies seinem Begehren nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass Ziffer I 6 hinsichtlich des Übernahmeanspruchs für gewerblich genutzte Grundstücke voraussetzt, dass das Grundstück in dem in Ziffer I 1 Satz 1 bestimmten Anspruchsgebiet und damit in dem in Teil A XI 5.1.2.1 des Planfeststellungsbeschlusses vom 18. Dezember 2007 festgesetzten Entschädigungsgebiet liegt. Für dieses Gebiet hat der Planfeststellungsbeschluss ein besonderes, über die Regelungen des Fluglärmschutzgesetzes hinausgehendes Schutzkonzept aufgestellt, indem er für in diesem Entschädigungsgebiet gelegene Grundstücke mit Wohnnutzung einen Übernahmeanspruch gewährt. Diese Anknüpfung an das von der Grenzlinie Leq (3), Tag = 70 dB(A) umschriebene Gebiet ist - wie in den Musterverfahren entschieden worden ist, deren Übertragbarkeit auf das Nachverfahren des Klägers der Senat in seinem Teil-Beschluss vom 14. September 2016 festgestellt hat - für Wohnnutzungen rechtlich nicht zu beanstanden. Gleiches gilt daher für die eher weniger lärmsensiblen gewerblichen Nutzungen, hinsichtlich derer diese Anknüpfung im Übrigen auch in den Musterverfahren nicht beanstandet worden ist. Das Schallschutzkonzept für gewerbliche Nutzungen des Planfeststellungsbeschlusses vom 18. Dezember 2007 stellte in Teil A XI 5.1.3 nämlich ebenfalls darauf ab, dass das betreffende Grundstück in dem in Teil A XI 5.1.2.1 bezeichneten Entschädigungsgebiet für Übernahmeansprüche liegt. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seiner Revisionsentscheidung in den Musterverfahren die Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses bezüglich einer Übernahmeentschädigung als unzureichend erachtet hat (- BVerwG 4 C 8.09 u.a. -, juris Rn. 455) bezog sich dies auf das insoweit ungeklärte Schutzniveau, jedoch nicht auf die Anknüpfung derartiger Ansprüche an die Belegenheit des Grundstücks in dem in der Anlage 2 bezeichneten Gebiet.

Die Einwendungen des Klägers gegen die Ermittlung dieses von der Grenzlinie Leq (3), Tag = 70 dB(A) eingeschlossenen, in der Anlage 2 zum Planfeststellungsbeschluss 2007 beschriebenen Anspruchsgebiets sind nach der Teil-Entscheidung des Senats nicht mehr Gegenstand des Verfahrens. Denn diese beruht auf dem Ergebnis der auf der Grundlage der AzB 99 durchgeführten Lärmermittlung; dass diese fehlerfrei erfolgt ist, hat der Senat bereits in dem Teil-Beschluss vom 14. September 2016 entschieden. Die Lärmermittlung ist in den Musterverfahren auch nicht insoweit beanstandet worden, wie sie als Grundlage bzw. Bestandteil der vom Bundesverwaltungsgericht aufgehobenen Regelungen über die Gewährung von Schallschutz für gewerbliche Grundstücke dient. Das Bundesverwaltungsgericht hat vielmehr ausdrücklich entschieden, dass der Planfeststellungsbeschluss die Lärmbetroffenheiten gewerblicher Grundstücke fehlerfrei in die Abwägung eingestellt hat (- BVerwG 4 C 8.09 u.a. -, juris Rn. 447).

Im Übrigen hat der Beklagte entsprechend seiner Erklärung in den Musterverfahren vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof (- Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 714) eine vergleichende Berechnung auf der Grundlage der AzB 08 (ebenfalls unter Einbeziehung der Geräuschanteile der Planfeststellungsunterlagen G 10.1B und G 10 1D; energetische Addition) vorgenommen. Diese hat - nach dem insoweit unwiderlegt gebliebenen Vortrag des Beklagten - gezeigt, dass die Berechnung nach der AzB 99 unter Einbeziehung der Geräuschanteile der Planfeststellungsunterlagen G 10.1B und G 10.1D (energetische Addition) auf der Grundlage der Stichtagsregelung zum 23. März 2007 sich für die Betroffenen in den maßgeblichen Bereichen meistbegünstigend auswirkt (s. S. 13 der Begründung des Planergänzungsbeschlusses).

2.1.2 Soweit der Kläger sich zur Begründung seines auf die Ergänzung des Planergänzungsbeschlusses um einen Übernahmeanspruch in Gestalt einer Einzelfallregelung gerichteten Begehrens darauf beruft, dieser folge aus der Gesamtlärmbelastung seiner Liegenschaft als der Summation von Flug- und Verkehrslärm, insbesondere wegen der nahe gelegenen Autobahn A3, die auch im Fall des nur etwa 70 bis 100 m von seinem Grundstück entfernt liegenden Reiterhofs "..." zu einem Übernahmeanspruch geführt habe und für seine Liegenschaft mindestens ebenso hoch sei, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn der unter Teil A XI 5.1.2.1 Nr. 2 verfügte Übernahmeanspruch für in dem Entschädigungsgebiet gelegene Grundstücke ist in Teil A XI 5.1.2.1 Nr. 3 des Planfeststellungsbeschlusses vom 18. Dezember 2007 im Hinblick auf die die Gesundheitsgefährdungsgrenze überschreitende Gesamtlärmbelastung dieses Grundstückes von Leq (3), Tag = 70 dB(A) auf das - außerhalb des Entschädigungsgebiets gelegene - Grundstück "..." erstreckt worden, weil dort neben einer Wohnnutzung ein Reit- und Therapiezentrum betrieben worden ist, das hinsichtlich der Schutzbedürftigkeit dieser Nutzungen einer Wohnnutzung gleichzustellen war. Sowohl die über die Regelungen des Fluglärmschutzgesetzes hinausgehenden Übernahmeansprüche für Grundstücke mit Wohnnutzung im Entschädigungsgebiet als auch der dem Reit- und Therapiezentrum zuerkannte verfassungsrechtlich begründete Übernahmeanspruch sind Bestandteile des Lärmschutzkonzepts des Planfeststellungsbeschlusses vom 18. Dezember 2007. Dieses Konzept ist in den Musterverfahren nicht beanstandet worden, die Planfeststellungsbehörde hat die Fluglärmbelastung danach zu Recht auf der Grundlage des Fluglärmschutzgesetzes und in dem gebotenen Umfang ordnungsgemäß ermittelt und mit Ausnahme der Regelungen über die Zulassung von 17 planmäßigen Flugbewegungen in der Zeit von 23.00 bis 5.00 Uhr sowie von mehr als durchschnittlich 133 planmäßigen Flugbewegungen je Nacht zwischen 22.00 und 6.00 Uhr auch in nicht zu beanstandender Weise bewertet (- BVerwG 4 C 8.09 u.a. -, juris Rn. 140 ff., 198, 380 ff.; - Hess. VGH, 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 577 ff., 620 ff., 793 ff.). In seinem Teil-Beschluss vom 14. September 2016 hat der Senat abschließend entschieden, dass diese Entscheidungen auf das Verfahren des Klägers zu übertragen sind, und hat dem auf die Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um einen Übernahmeanspruch für sein Grundstück hinsichtlich der Wohnnutzung gerichteten Hilfsantrag des Klägers den Erfolg versagt. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass in den Musterverfahren entschieden und vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Revisionsentscheidung bestätigt worden sei, dass die Planfeststellungsbehörde den Gesamtlärm in nicht zu beanstandender Weise ermittelt und bewertet habe und der Kläger weder rechtliche oder tatsächliche Besonderheiten seines Verfahrens noch einen ungeklärt gebliebenen Sachverhalt - insbesondere auch keinen weiteren Aufklärungsbedarf in Bezug auf die Gesamtlärmbelastung seines Grundstückes - aufgezeigt habe. Aus diesen Gründen ist über die Ermittlung und Bewertung des Gesamtlärms auch in Bezug auf die Liegenschaft des Klägers in dem noch anhängigen Verfahren nicht mehr zu entscheiden. Die Ausführungen des Klägers dazu, dass der Beklagte die Gesamtlärmbelastung seines Grundstückes fehlerhaft nicht berücksichtigt habe, sind für die hier zu treffende Entscheidung daher nicht erheblich. Mangels Erheblichkeit der in diesem Zusammenhang zum Beweis gestellten Tatsachen bestand für den Senat auch keine Veranlassung, dem von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag Nr. 2 nachzukommen, darüber Beweis zu erheben, dass die Gesamtbelastung an dem klägerischen Grundstück eine Übernahme gegen Entschädigung zum Verkehrswert rechtfertigt, indem über die im Zeitpunkt der Planergänzung vorhandene, die aktuelle und die künftige (im Jahr 2020) Belastung an dem klägerischen Grundstück durch Gesamtlärm (insbesondere dem Straßenverkehrslärm der A 3, der Kreisstraße, dem flugbetriebsbedingten Lärm, dem Schienenlärm der ICE-Trasse Köln-Rhein-Main, sonstiger Lärmquellen, auch gewerblicher oder freizeitbedingter Art) durch eine jeweils grundstücksscharfe schalltechnische Untersuchung nach der VDI 3722-2 (wirkungsäquivalent) und ergänzend nach einer ausschließlich logarithmischen Addition jeweils für Fluglärm und für flugbetriebsbedingten Lärm und bezogen auf die sechs verkehrsreichsten Monate (einschließlich Sigma-Zuschlag) die Lärmbelastung (Gesamtimmissionen) an dem klägerischen Grundstück bzw. von repräsentativen Punkten an dem klägerischen Grundstück durch einen schalltechnischen Sachverständigen bzw. eine amtliche Stelle (Hessische Landesanstalt für Naturschutz, Umwelt und Geologie) ermittelt wird. Darüber hinaus ist es eine einem Sachverständigenbeweis nicht zugängliche, sondern von dem Gericht zu entscheidende Rechtsfrage, ob eine Gesamtlärmbelastung an einem Grundstück eine Übernahme rechtfertigt.

2.1.3 Ein Anspruch des Klägers auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um einen auf sein Grundstück bezogenen Übernahmeanspruch lässt sich darüber hinaus schon deshalb auch nicht aus den geltend gemachten Abwägungsfehlern in der diesbezüglichen Regelung in Ziffer I 6 herleiten, weil diese Regelung - wie bereits ausgeführt - in nicht zu beanstandender Weise daran anknüpft, dass das betreffende Grundstück in dem in Ziffer I 1 Satz 1 beschriebenen, rechtlich unbeanstandet gebliebenen Anspruchsgebiet liegt und das klägerische Grundstück diese Voraussetzung nicht erfüllt, so dass der Kläger durch die von ihm gerügte weitere Ausgestaltung dieser Regelung nicht in seinen Rechten verletzt werden kann.

Unabhängig davon ist diese Regelung aber auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers nicht als abwägungsfehlerhaft zu erachten. Dass der Beklagte den Übernahmeanspruch von dem vom Grundstückseigentümer zu führenden Nachweis über einen dauerhaften Rückgang des Umsatzes seines Betriebs um mehr als 40 % infolge der flugbetriebsbedingten Geräusche seit dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Landebahn Nordwest einschließlich der daraus resultierenden Folge, dass der Betrieb nach allgemein gültigen betriebswirtschaftlichen Grundsätzen nicht fortgeführt werden kann, abhängig gemacht hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Diese Regelung widerspricht entgegen der Ansicht des Klägers insbesondere nicht den in der Revisionsentscheidung zu einem Musterverfahren von Eigentümern gewerblich genutzter Grundstücke aufgestellten Grundsätzen des Bundesverwaltungsgerichts. Dort ist nur ausgeführt worden, dass ein unmittelbar fluglärmbedingter Rückgang der Kundenzahlen mit dem vom 11. Senat des erkennenden Gerichts lediglich angenommenen "Verlust einer Lagegunst" nicht zutreffend umschrieben werde. Jedenfalls für unzumutbare Einwirkungen in diesen Fällen sei an ähnliche Grenzziehungen zu denken, wie sie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 23. Februar 2010 (- 1 BvR 2736/08 -, juris) unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten zur Stichtagsregelung herausgearbeitet habe (- BVerwG 4 C 8.09 u.a. -, juris Rn. 462). Das Bundesverfassungsgericht ist in der vorgenannten Entscheidung zu der Feststellung gelangt, dass die Entschädigung nach Art. 14 Abs. 3 GG unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen sei und eine starre, allein am Marktwert orientierte Entschädigung dem Grundgesetz fremd sei. Es treffe auch nicht zu, dass den Enteigneten durch die Entschädigung stets das "volle Äquivalent für das Genommene gegeben werden muss". Vielmehr könne der Gesetzgeber je nach den Umständen vollen Ersatz, aber auch eine darunter liegende Entschädigung bestimmen. Da Wertminderungen bis zu einem gewissen Grade von Eigentümern als entschädigungsfreie Sozialbindung hingenommen werden müssen, könne eine Enteignungsentschädigung als "gerecht" im Sinne von Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG angesehen werden, die jene möglichen oder fiktiven Wertreduzierungen durch entschädigungsfreie Sozialbindungen in Anrechnung bringe. Auch ein luftverkehrsrechtlicher Planfeststellungsbeschluss sei demnach an den Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zu messen, dabei sei jedoch davon auszugehen, dass die durch den Planfeststellungsbeschluss bewirkte Inhalts- und Schrankenbestimmung dem Wohl der Allgemeinheit diene, da der geplante Flughafen dem allgemeinen Verkehr gewidmet sei (- BVerfG 1 BvR 2736/08 -, juris Rn. 44 ff.). Ferner hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass Art. 14 Abs. 1 GG das Grundeigentum der Anwohner des geplanten Flughafens nicht vor jedem Wertverlust durch Planungen schütze, eine Minderung der Wirtschaftlichkeit deshalb grundsätzlich ebenso hinzunehmen sei wie eine Verschlechterung der Verwertungsaussichten. Jedoch komme der Eigentumsgarantie bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken besonderes Gewicht zu, soweit das Eigentum die persönliche Freiheit des Einzelnen im vermögensrechtlichen Bereich sichere. Dies gelte insbesondere, wenn ein Grundstück den wesentlichen Teil des Vermögens des Pflichtigen bilde und die Grundlage seiner privaten Lebensführung einschließlich seiner Familie darstelle. Eine Verkehrswertminderung im Ausmaß von 50 bis 60% übersteigt nach dieser Entscheidung die wegen der Sozialbindung der Eigentumsgarantie hinzunehmende Verkehrswertminderung, insbesondere da den Eigentümern von im fraglichen Entschädigungsgebiet gelegenen Grundstücken aufgrund der Unzumutbarkeit der Lärmbelastung faktisch gar nichts anderes übrig bleibe, als ihr Eigentum aufzugeben und sich eine Ersatzwohnung zu beschaffen (- BVerfG 1 BvR 2736/08 -, juris Rn. 48 ff.).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die in dem Planergänzungsbeschluss getroffene Regelung nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat den Übernahmeanspruch ausdrücklich auf diese Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts gestützt und dabei zutreffend vorausgesetzt, dass über die Belegenheit des Grundstücks im Anspruchsgebiet als dem Gebiet mit unzumutbarer Fluglärmbelastung hinaus die Funktionslosigkeit des Eigentums wegen der dadurch eingetretenen existenzbedrohenden Unwirtschaftlichkeit nachzuweisen ist, und diese erst bei einem fluglärmbedingten Umsatzrückgang von 40 % eintritt. Zu Recht hat der Beklagte dabei zugrunde gelegt, dass eine Festsetzung des nachzuweisenden Umsatzrückgangs auf 40 % als Grenze für die nicht mehr zumutbare und daher mittels Übernahmeanspruch zu entschädigende gewerbliche Grundstücksnutzung deutlich unterhalb der vom Bundesverfassungsgericht für Wohngebäude festgelegten Grenze liege und den Interessen der Betroffenen damit sehr weitgehend Rechnung getragen werde. Gerade im Hinblick auf letztgenannten Aspekt ist es auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte pauschal auf einen Umsatzrückgang von 40 % abgestellt hat. Der Einwand des Klägers, ein Umsatzverlust könne für ihn schon weit unterhalb dieser Grenze ruinös sein und zur Unrentabilität seines Unternehmens führen, greift daher schon deshalb nicht, da wegen der zulässigen, weil sachlich gebotenen Pauschalisierung des erforderlichen Grades der fluglärmbedingten Beeinträchtigung von Gewerbebetrieben rentabilitätsschwache Betriebe keinen anderen Beurteilungsmaßstab beanspruchen können (s. auch S. 28 der Begründung des Planergänzungsbeschlusses). Im Übrigen hat der Kläger zwar vorgetragen, dass ein Umsatzverlust für ihn schon weit unterhalb der Grenze von 40 % zur Unrentabilität der Unternehmung führen könne, er hat jedoch weder substantiiert vorgetragen geschweige denn anhand entsprechender Unterlagen belegt, dass und in welcher Höhe in seinem Betrieb seit der Inbetriebnahme der Landesbahn Nordwest tatsächlich überhaupt ein Umsatzverlust eingetreten ist. Für die von dem Kläger von dem Beklagten geforderte Anordnung einer Beweislastumkehr in Gestalt einer Vermutung eines fluglärmbedingten Umsatzausfalls bei exponierten Lagen wie der des klägerischen Grundstücks ist nach obigen Darlegungen kein Raum.

2.1.4 Der Kläger vermag auch aus der in Ziffer I 7 des Planergänzungsbeschlusses für einzelne Grundstücke getroffenen Regelung nichts für die begehrte Aufnahme auch seines Grundstücks in den Kreis der Anspruchsberechtigten herzuleiten.

Die Regelung in Ziffer I 7 erstreckt die Ansprüche nach Maßgabe der Ziffern I 1 bis 6 auch auf die Grundstücke, die durch die Grenzlinie im Sinne der Ziffer I 1 angeschnitten werden sowie auf zwei genauer bezeichnete Grundstücke in Kelsterbach. Damit werden diejenigen Betroffenen, deren Grundstücke von der Grenzlinie nur angeschnitten werden, mit den Eigentümern der gewerblich genutzten Grundstücke gleichgestellt, die vollständig im Entschädigungsgebiet liegen. Einen Anspruch auf Einbeziehung in diese ausschließlich zugunsten der hiervon Betroffenen wirkende Erweiterung der Anspruchsberechtigten hat der Kläger nicht. Sein Grundstück wird nicht von der Grenzlinie des Anspruchsgebiets angeschnitten. Auch die Einzelfallregelung in Ziffer I 7 ist rechtlich nicht zu beanstanden, da die Einbeziehung der angeführten Grundstücke in Kelsterbach der Begründung des Beklagten zufolge berücksichtigt, dass nach der seinerzeit durchgeführten Detailbetrachtung der Gesamtlärmbelastung im Gewerbegebiet Taubengrund der Dauerschallpegel von LAeq Tag = 70 dB(A) auf diesen Grundstücken durch den Summenpegel aus flugbetriebsbedingtem Lärm und Landverkehr erstmalig überschritten wird, während - wie der Senat in dem Teil-Beschluss vom 14. September 2016 entschieden hat - eine solche Feststellung für das Grundstück des Klägers nicht getroffen werden kann. Auf das Vorbringen des Klägers dazu, dass im Höchstfall Einzelschallpegel von 80 dB(A) aufträten (Bl. VIII/01304 GA) und vor allem die Spitzenstunde im Rahmen des Anfluges bei Ostbetrieb besonders hohe Einzelpegel ergebe, kommt es schon deshalb nicht entscheidungserheblich an, weil der Beklagte für die Einbeziehung der Grundstücke in Kelsterbach zu Recht wie auch im Übrigen auf die äquivalenten Dauerschallpegel am Tag und nicht auf ein Maximalpegel-Häufigkeitskriterium abgestellt hat, das nur bei der Ermittlung unzumutbarer Fluglärmbelastungen in der Nacht im Rahmen des in Bezug auf gewerbliche Nutzungen nicht anwendbaren Fluglärmschutzgesetzes zu berücksichtigen ist.

Soweit der Kläger die Ermittlung dieser anspruchsberechtigten Liegenschaften rügt und es für unzureichend hält, dass die Ermittlung auf der Grundlage der inzwischen überholten AzB 99 erfolgt sei und zur Übernahme der Anlage 2 des Planfeststellungsbeschlusses geführt habe, ohne dass das Anspruchsgebiet entsprechend der aktuell gültigen AzB 08 überarbeitet und mit dem aktuellen Sigma-Zuschlag versehen worden sei, sind diese Beanstandungen nicht mehr Gegenstand des Verfahrens. Denn der Senat hat - wie bereits ausgeführt - mit Teil-Beschluss vom 14. September 2016 abschließend entschieden, dass die Lärmermittlung und Bewertung sowohl im Allgemeinen als auch in Bezug auf die Gesamtlärmbelastung des klägerischen Grundstückes nicht zu beanstanden ist.

2.2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine Ergänzung des Schallschutzkonzeptes für gewerblich genutzte Grundstücke um eine Regelung über eine Entschädigung für eingetretene Wertminderungen, wie er sie mit seinem Hauptantrag weiterhin begehrt. Denn entgegen seiner Auffassung erweisen sich die Regelungen des Schallschutzes für gewerblich genutzte Grundstücke in Teil A XI 5.1.3. des Planfeststellungsbeschlusses vom 18. Dezember 2007 in der Gestalt, die sie durch den Planergänzungsbeschluss vom 30. April 2013 erhalten haben, nicht in einer Weise als abwägungsfehlerhaft, die zu einer Ergänzung der Schallschutzregelungen des Planergänzungsbeschlusses um einen Entschädigungsanspruch wegen bereits eingetretener Grundstückswertminderung führen könnte.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in den Musterklageverfahren (Urteil vom 4. April 2012 - BVerwG 4 C 8.09 u. a.- , juris Rn. 455, 462) hinsichtlich der Regelungen zum Schallschutz gewerblicher Anlagen die im Planfeststellungsbeschluss 2007 enthaltene Übernahmeentschädigung als unzureichend betrachtet, weil ungeklärt geblieben sei, in welchen Fällen bauliche oder betriebliche Schutzmaßnahmen untunlich seien und vollends, ab welchen Schallwerten der Übernahmeanspruch greifen solle. Damit verfehle der Entschädigungsanspruch die ihm nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs von der Planfeststellungsbehörde zugedachte Funktion, all jene Fälle gewerblicher Nutzungseinschränkungen durch Fluglärm abzufedern, in denen die Weiternutzung eines Gewerbegrundstücks trotz Maßnahmen des baulichen Schallschutzes und gegebenenfalls auch trotz flankierender Maßnahmen des organisatorischen und des individuellen Schallschutzes nicht mehr zumutbar oder gar gesundheitsschädlich sei. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung eine Entschädigungsregelung des Planfeststellungsbeschlusses hinsichtlich eines nicht mehr hinzunehmenden fluglärmbedingten Kundenverlustes vermisst.

Diesen Beanstandungen an dem Schallschutzkonzept für gewerbliche Anlagen hat der Beklagte mit den Regelungen in Ziffern I 4 und I 6 des Planergänzungsbeschlusses Rechnung getragen, indem er als Ausgleich für die - wegen Untunlichkeit von Schallschutzmaßnahmen - verbleibenden, gleichwohl von den Betroffenen nicht hinzunehmenden (unzumutbaren) Nachteile eine Entschädigung in Höhe von 30 % des Verkehrswertes des Grundstücks einschließlich dessen wesentlicher Bestandteile vorgesehen hat (Ziffer I 4). In Ziffer I 6 wird dem Grundstückseigentümer - wie bereits dargelegt - ein Anspruch auf Entschädigung in Höhe des Verkehrswertes des Grundstücks gegen Übereignung des Grundstücks (Übernahmeanspruch) eingeräumt, wenn dieser nachweist, dass der Umsatz seines Betriebes seit dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Landebahn Nordwest flugbetriebsbedingt um mehr als 40 % zurückgegangen ist und der Betrieb deshalb nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen nicht fortgeführt werden kann. Beide Regelungen sind Teil eines insgesamt als abwägungsfehlerfrei zu bewertenden Schallschutzkonzeptes für gewerbliche Nutzungen. Das Fehlen einer Entschädigungsregelung wegen bereits eingetretener Grundstückswertminderungen hat auch das Bundesverwaltungsgericht nicht bemängelt. Das hier in Rede stehende Schallschutzkonzept erweist sich deswegen auch nicht als abwägungsfehlerhaft.

In den Musterverfahren ist entschieden worden, dass der - insoweit nicht mehr streitgegenständliche - Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 abschließend über die Frage der Wertminderung von Grundeigentum entschieden hat und abwägungsfehlerfrei eine Entschädigung für die Wertminderung von Grundstücken über die festgelegten, fluglärmbedingten Ansprüche auf Übernahme oder Entschädigung hinaus abgelehnt hat. Der Senat hat in dem Teil-Beschluss vom 14. September 2016 unter ausführlicher Auseinandersetzung mit den von dem Kläger angeführten Gesichtspunkten entschieden, dass diese Feststellungen aus den Musterverfahren auf das Verfahren des Klägers zu übertragen sind.

Der 11. Senat hat sich mit der Frage der Entschädigung für derartige Wertminderungen in der Musterverfahrensentscheidung (- Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 1226 ff.) eingehend auseinandergesetzt und ausgeführt, dass die Planfeststellungsbehörde mit ihrer Entscheidung, dass dem Aspekt des Wertverlustes gegenüber der tatsächlichen Immissionsbelastung kein eigenständiges, zu einer Entschädigungsregelung führendes Gewicht zukomme, diesen Gesichtspunkt in die planerische Abwägung einbezogen habe, so dass keine Rede davon sein könne, dass diese Belange nicht in die planerische Abwägung eingestellt worden seien. Auch in der Sache teile der Senat die Auffassung der Planfeststellungsbehörde. Ob die Auswirkungen einer Planung auf Nachbargrundstücke wesentlich seien oder nicht, beurteile sich grundsätzlich nicht nach dem Umfang einer möglichen Verkehrswertminderung, sondern nach dem Grad der faktischen und unmittelbaren, sozusagen "in natura" gegebenen Beeinträchtigungen, die durch die Planungsentscheidung zugelassen würden. Der Verkehrswert sei nur ein von vielen Faktoren abhängiger Indikator für die Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks. Nicht jede Wertminderung eines Grundstücks, die durch die Zulassung eines mit Immissionen verbundenen Planvorhabens ausgelöst werde, begründe die Pflicht zu einem finanziellen Ausgleich, denn kein Grundeigentümer könne auf einen unveränderten Fortbestand des vorgefundenen Wohnmilieus vertrauen. Da eine Minderung der Wirtschaftlichkeit grundsätzlich ebenso hinzunehmen sei, wie die Verschlechterung der Verwertungsaussichten, werde die Grenze zur Abwägungsdisproportionalität erst dann erreicht, wenn Wertverluste so massiv ins Gewicht fielen, dass den Betroffenen ein unzumutbares Opfer abverlangt werde. Das Eigentum dürfe in seinem Wert nicht so weit gemindert werden, dass die Befugnis, das Eigentumsobjekt nutzbringend zu verwerten, praktisch nur noch als leere Rechtshülle übrig bleibe. Davon könne in Bezug auf das Grundeigentum der Musterverfahrenskläger infolge der Erweiterung des Flughafens Frankfurt Main keine Rede sein, zumal auch die Immobiliensituation in der Region seit vielen Jahren durch den Flughafen Frankfurt Main - nicht nur negativ - geprägt werde. Nach allem könne unter dem Aspekt des Wertverlustes kein Abwägungsfehler festgestellt werden (- Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 1233).

Damit ist die Frage nach der fluglärmbedingten, sich in den Bodenpreisen widerspiegelnden und vor allem im Verkaufsfall realisierenden (allgemeinen) Wertminderung von Grundstücken, gleich ob diese zu Wohnzwecken oder zu gewerblichen Zwecken genutzt werden, in dem Planfeststellungsbeschluss 2007 abschließend beantwortet worden; eine eigenständige Entschädigungsregelung war im Hinblick auf die darin getroffene Abwägung nicht geboten. Für eine derartige Entschädigungsregelung ist in dem hier in Rede stehenden Schallschutzkonzept demnach ebenfalls kein Raum. Eine solche anspruchsbegründende Regelung stünde in Widerspruch zu den oben dargestellten, von der Planfeststellungsbehörde im Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 getroffenen Abwägung zur fluglärmbedingten allgemeinen Wertminderung von Grundstücken, die in den Musterklageverfahren als abwägungsfehlerfrei bestätigt worden ist. Diese Entscheidung ist - wie der Senat in dem Teil-Beschluss vom 14. September 2016 festgestellt hat - auch auf das Verfahren des Klägers zu übertragen.

Vor diesem Hintergrund bestand für den Senat keine Veranlassung, dem von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag Nr. 1 nachzugehen, mit dem er die Einholung eines Gutachtens eines Immobiliensachverständigen oder einer sachverständigen Stelle (Gutachterausschuss des Amtes für Bodenmanagement) dazu begehrt, dass die Wertentwicklung seines gewerblichen Grundstücks einen grundrechtsrelevanten Eingriff darstellt, der nach enteignungsrechtlichen Grundsätzen entschädigungspflichtig ist, da die Entwicklung der Bodenwerte im Bereich Eddersheim, Ortslage "...", für sein gewerblich genutztes Grundstück seit Festlegung auf die Variante Nordwest im Raumordnungsverfahren negativ ist und sein Grundstück von der Entwicklung vergleichbarer Grundstücke/Objekte abgekoppelt ist, die nicht dem Fluglärm in dieser Höhe und insbesondere in niedrigen Überflughöhen von 120 m und weniger als in einem Abstand von maximal 1000 m seitlich der Anfluggrundlinie ausgesetzt sind, und nicht an der insgesamt positiven Entwicklung des Grundstückmarktes teilnimmt. Die Frage, ob die Wertentwicklung des klägerischen Grundstücks einen entschädigungspflichtigen grundrechtsrelevanten Eingriff darstellt, ist als Rechtsfrage einem Sachverständigengutachten nicht zugänglich, sondern ist vom Gericht zu beantworten. Zudem kommt es auf die angeführte Entwicklung der Bodenpreise im Bereich Eddersheim nach den vorstehenden Ausführungen rechtlich nicht an.

2.3 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die mit seinem Hilfsantrag verlangte Ergänzung des Lärmschutzkonzepts für gewerbliche Nutzungen um Regelungen in Bezug auf aktive oder passive Schallschutzmaßnahmen oder, falls passiver Schallschutz nicht zu erlangen, untunlich oder technisch undurchführbar ist, um eine Entschädigungsregelung. Die von dem Beklagten hierzu getroffenen Regelungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger hat zudem auch insoweit eine abwägungsfehlerhafte Nichtberücksichtigung seiner Belange, die die weiter hilfsweise beantragte erneute Entscheidung des Beklagten über die Regelungen zur Gewährung passiven Schallschutzes geböte, nicht aufzeigen können.

2.3.1 Soweit der Kläger mit dem Hilfsantrag zu b) nunmehr auch die Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um Regelungen zum aktiven Schallschutz für den auf seinem Grundstück gelegenen Gewerbebetrieb begehrt, bleibt dieses Begehren schon deswegen ohne Erfolg, weil der Senat in dem Teil-Beschluss vom 14. September 2016 bereits entschieden hat, dass das Lärmschutzkonzept des Planfeststellungsbeschlusses insoweit rechtlich nicht zu beanstanden ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner auf das Verfahren des Klägers zu übertragenden Musterverfahrensentscheidung ausdrücklich festgestellt, dass der Planfeststellungsbeschluss die Lärmbetroffenheiten gewerblicher Grundstücke fehlerfrei in die Abwägung eingestellt und damit dem aktiven Schallschutz gewerblicher Anlagen hinreichend Rechnung getragen hat (- BVerwG 4 C 8.09 u.a. -, juris Rn. 447).

2.3.2 Entgegen der von dem Kläger vertretenen Ansicht ist es auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte zur Bestimmung der Grundstückseigentümer, die Anspruch auf Gewährung von Maßnahmen des baulichen Schallschutzes erheben können, als Anspruchsgebiet in Ziffer I 1 Satz das von der Grenzlinie Leq (3), Tag = 70 dB(A) umschlossene Gebiet festgelegt hat. Hierbei handelt es sich - wie oben dargestellt - um das Entschädigungsgebiet für Übernahmeansprüche in Bezug auf Wohnnutzungen des Planfeststellungsbeschlusses vom 18. Dezember 2007 wegen der Belastung durch flugbetriebsbedingten Lärm am Tag. Denn innerhalb dieses Gebietes ist es - wie der Beklagte zugrunde gelegt hat - möglich, dass die flugbetriebsbedingten Geräusche bei geschlossenen Fenstern mit einer Dämmwirkung von 20 dB(A) und mehr zu einem Innenpegel von mehr als 45 dB(A) bzw. 55 dB(A) führen können. Es ist auch nicht abwägungsfehlerhaft, dass für die Bestimmung des Anspruchsgebietes in Teil A I 1. auf die flugbetriebsbedingten Geräusche und nicht auf die Gesamtlärmbelastung abgestellt wird, da der Anspruch auf passiven Schallschutz sowohl nach Satz 1 als auch nach Satz 2 der Reglung in nicht zu beanstandender Weise ebenfalls an flugbetriebsbedingte Dauerschallpegel anknüpft und insoweit über das Schutzniveau des hinsichtlich der Lärmpegel nur an den Fluglärm anknüpfenden Fluglärmschutzgesetzes sogar noch hinausgeht.

Der von dem Kläger in diesem Zusammenhang behaupteten tatsächlich höheren Fluglärmbelastung im Rauminneren aufgrund der exponierten Lage seines Grundstücks im Verhältnis zur Anfluggrundlinie ist der Beklagte abwägungsfehlerfrei damit gerecht geworden, dass nach der Regelung in Ziffer A I 1 Satz 2 ein Grundstück, das - wie das des Klägers - nicht innerhalb dieses Anspruchsgebietes gelegen ist, nicht generell von einem Anspruch ausgeschlossen, sondern in diesen Fällen lediglich eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast gegeben ist. Denn Satz 2 der Regelung sieht vor, dass in den Fällen, in denen der Eigentümer eines entsprechend genutzten Grundstückes - ausgehend von den auf der Grundlage der Flugbewegungszahlen für den Planfall berechneten Freifeld-Außenpegel, die ihm auf Anfrage von dem Beklagten mitgeteilt werden (s. S. 20 der Begründung des Planergänzungsbeschlusses) - durch Berechnungen nachweist, dass die nach Satz 1 maßgeblichen Pegelwerte von 45 bzw. 55 dB(A) im Innenraum in den dort genannten Räumen bei geschlossenen Fenstern überschritten werden, diesem ebenfalls der Anspruch auf baulichen Schallschutz nach Satz 1 zusteht. Dass ein Eigentümer diese Einzelfallprüfung selbst und zunächst auf eigene Kosten durchführen lassen muss und er die Kosten nach Satz 3 der Regelung - nur - im Falle eines erfolgreich erbrachten Nachweises von der Beigeladenen erstattet verlangen kann, ist nicht zu beanstanden. Denn auf diese Weise wird einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme der Beigeladenen entgegen gewirkt, indem dem Umstand Rechnung getragen wird, dass - anders als innerhalb des Gebietes - außerhalb des Anspruchsgebietes aufgrund der pauschalierten Ermittlung der Fluglärmbelastung in der Umgebung des Vorhabens grundsätzlich erwartet wird, dass die angegebenen Dauerschallpegel bei geschlossenen Fenstern nicht infolge von flugbetriebsbedingten Geräuschen überschritten werden. Dementsprechend wäre es nicht sachgerecht, wenn die Beigeladene auch in diesen Fällen grundsätzlich verpflichtet wäre, auf Wunsch eines Eigentümers auf ihre Kosten eine Einzelfallprüfung zu veranlassen. Dem Interesse der Eigentümer wird dadurch, dass die Beigeladene die Kosten eines erfolgreichen Nachweises ersetzen muss, hinreichend genüge getan. Einen Anspruch darauf, dass die Beigeladene eine grundstücksbezogene schalltechnische Untersuchung für sein Grundstück durchführen lässt, hat der Kläger daher nicht.

Sofern der Kläger die Auffassung vertreten sollte, er habe durch die von ihm vorgelegten Unterlagen bereits nachgewiesen, dass hinsichtlich seiner Liegenschaft die Voraussetzungen des Teil A I 1 Satz 2 erfüllt seien und die in Satz 1 der Regelung genannten Pegelwerte in den genannten Räumen bei geschlossenen Fenstern überschritten würden, beträfe dies nicht die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Regelung des Planergänzungsbeschlusses, sondern vielmehr deren Vollzug. Nach A I 8 Satz 1 müsste der Kläger einen derartigen Anspruch zudem unmittelbar gegenüber der Beigeladenen geltend machen.

2.3.3 Mit seinem Vorbringen zu dem dem Planergänzungsbeschluss zugrundeliegenden Schutzniveau zeigt der Kläger ebenfalls keine Abwägungsfehler auf. Der Kläger macht insoweit geltend, dass die angefochtene Planergänzung inhaltlich völlig ungeeignet sei, den deutlichen Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts in der Musterverfahrensentscheidung zu genügen. Die Festsetzung eines Schutzniveaus mit einem Dauerschallpegel von 45 dB(A) für Büroräume bzw. 55 dB(A) für Verkaufsräume, gemittelt über die sechs verkehrsreichsten Monate bei geschlossenen Fenstern, sei völlig unzureichend, weil die Planergänzung faktisch wirkungslos bleibe und nur scheinbar Ansprüche gewähre. Denn das Schutzziel werde in der Regel für alle Grundstücke außerhalb der Kontur von 70 dB(A) tags ohne zusätzliche Maßnahmen bei durchschnittlicher Dämmung erreicht. Die Bestimmung des Schutzniveaus durch die festgesetzten Innenraumpegel sei nicht nachvollziehbar, ein Abwägungsvorgang sei nicht zu erkennen.

Dieses Vorbringen verhilft dem Begehren des Klägers nicht zum Erfolg, denn es lässt sich nicht feststellen, dass die in dem angegriffenen Planergänzungsbeschluss getroffenen Festsetzungen den in der Revisionsentscheidung zugunsten gewerblicher Grundstückseigentümer aufgestellten Grundsätzen widersprechen oder aus anderen Gründen abwägungsfehlerhaft sind.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Revisionsentscheidung vom 4. April 2012 (- BVerwG 4 C 8.09 u.a. -, juris Rn. 441 f.) dazu festgestellt, im Fall, dass Fluglärmbelästigungen in "Nachteile" im Sinne von "erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft" im Sinne der §§ 3 Abs. 1 BImSchG und § 29 Abs. 1 Satz 3 LuftVG umschlügen, seien dem Vorhabenträger auch zum Schutz von gewerblichen Nutzungen die Errichtung und Unterhaltung der Anlagen aufzuerlegen, die zur Sicherung der Benutzung der benachbarten Gewerbegrundstücke gegen Gefahren oder Nachteile notwendig seien. Diese Schädlichkeitsgrenze lasse sich § 9 Abs. 2 LuftVG aber nicht unmittelbar entnehmen. Das - ursprünglich - in dem Planfeststellungsbeschluss zum Ausdruck kommende Schutzziel, Gewerbetreibende nicht mit fluglärmbedingten Kosten für zusätzlichen baulichen Schallschutz zur Einhaltung der Schutzanforderungen des Arbeitsstättenrechts zu belasten, und die hierfür maßgeblichen Auslösewerte von 80 bzw. 85 dB(A) blieben hinter dem nach § 9 Abs. 2 LuftVG Gebotenen deutlich zurück. Das Interesse der Gewerbetreibenden, bei Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit selbst nicht in unzumutbarer Weise durch Fluglärm belästigt oder gestört zu werden, bleibe als Schutzziel vollständig unberücksichtigt. Den im Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs angestellten Überlegungen, bei einem Außenpegel von 75 bis 80 dB(A) am Tag werde schon bei einem Dämmwert von 20 bis 25 dB(A) in den Räumen weitgehend ein äquivalenter Dauerschallpegel von 55 dB(A) eingehalten, den die VDI-Richtlinie 2058 für überwiegend geistige Erwerbstätigkeit empfehle, sei nicht zu entnehmen, ob damit ein Schutzziel für "überwiegend geistige Erwerbstätigkeit" mit einem entsprechenden Schutzniveau festgeschrieben werden sollte, oder ob es sich insoweit lediglich um Kontrollüberlegungen der Planfeststellungsbehörde gehandelt habe. Auch die Begründung des Planfeststellungsbeschlusses schaffe keine Klarheit darüber, da lediglich davon die Rede sei, dass die VDI-Richtlinie 2058, in der Beurteilungspegel von 70 dB(A) für "einfache oder überwiegend mechanisierte Bürotätigkeiten" und 55 dB(A) für überwiegend geistige Tätigkeiten angegeben würden, als "zusätzlicher Anhaltspunkt" herangezogen werden könne. Damit seien die Schutzziele und Schutzanforderungen nicht hinreichend formuliert worden (- BVerwG 4 C 8.09 u.a. -, juris Rn. 452 ff.).

Auch unter Berücksichtigung der Vorgaben der Musterverfahrensentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist weder die von dem Beklagten nunmehr vorgenommene, an der VDI-Richtlinie 2058 ("Beurteilung von Lärm am Arbeitsplatz unter Berücksichtigung unterschiedlicher Tätigkeiten") orientierte typisierende Differenzierung zwischen Büro-, Praxis- und Besprechungsräumen einerseits und Verkaufs-, Schank- und Gasträumen andererseits zu beanstanden, noch die ebenfalls an dieser Richtlinie (Blatt 3) orientierte Festsetzung eines zumutbaren Innenraum-Dauerschallpegels von 45 dB(A) für überwiegend geistige Tätigkeit und von 55 dB(A) für eher mechanisierte Bürotätigkeit oder für Verkaufs-, Schank- und Gasträume. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat in der Revisionsentscheidung keine grundsätzlichen Bedenken an einer Orientierung an der VDI-Richtlinie 2058 geäußert, sondern vielmehr beanstandet, dass auf der Grundlage des Planfeststellungsbeschlusses nicht mit hinreichender Bestimmtheit abzusehen sei, ob und unter welchen Voraussetzungen Betroffene auf der Grundlage des (ursprünglichen) Schallschutzkonzeptes für gewerbliche Anlagen zumindest dem Grunde nach Aufwendungsersatz für passiven Schallschutz beanspruchen könnten. Diesen Anforderungen nach klar formulierten Schutzzielen und -anforderungen ist der Beklagte mit der vorgenommenen, ausdrücklich an der VDI-Richtlinie 2058 orientierten Typisierung nachgekommen, nachdem er die potenziell betroffenen Grundstücke einschließlich der tatsächlich auf diesen ausgeübten Nutzungen ermittelt hatte (Bl. I/001 ff. BA). Der Beklagte hat dabei zugrunde gelegt, dass bei einer Nebenbestimmung für den Schutz gewerblicher Nutzungen gegen flugbetriebsbedingte Geräusche Raum für die mit der Gewerbe- oder Geschäftsausübung notwendigerweise verbundenen Innengeräusche verbleiben müsse, und deshalb bei Büroräumen, Praxisräumen und Besprechungsräumen sowie sonstigen vergleichbaren Geschäftsräumen einen Abschlag von 10 dB(A) auf den Wert von 55 dB(A) nach Ziffer 5.1 der VDI-Richtlinie 2058 (Blatt 3) vorgenommen, mithin also 45 dB(A) angesetzt (s. S. 15 f. der Begründung des Planergänzungsbeschlusses). Bei den Verkaufsräumen, Schank- und Gasträumen etc. ist zum Schutz der Geschäfts- bzw. Gewerbetreibenden, Angestellten und Kunden ein Abschlag von 15 dB(A) von dem betreffenden Wert von 70 dB(A) nach Ziffer 5.2 der VDI-Richtlinie 2058 (Blatt 3) vorgenommen und ein Wert von 55 dB(A) festgesetzt worden. Mit diesem Sicherheitsabschlag hat der Beklagte dem Umstand Rechnung getragen, dass mit der Nutzung eines Großteils dieser Art von Räumen ein erhöhter Publikumsverkehr verbunden ist und es infolgedessen - im Unterschied zur Nutzung von Büroräumen - nicht im Einflussbereich des jeweiligen Gewerbetreibenden liegt, wann die Außentüren geöffnet sind und Geräusche eindringen. Da er diese Art von Nutzungen deshalb als per se empfänglicher für Lärmimmissionen erachtet hat, hat der Beklagte hierfür von dem Wert von 70 dB(A) nach Ziffer 5.2 der VDI-Richtlinie 2058 (Blatt 3) mit dem Abschlag von 15 dB(A) einen um 5 dB(A) höheren Abschlag vorgenommen als bei den nach Ziffer 5.1 der VDI-Richtlinie 2058 (Blatt 3) aufgeführten Nutzungen. Die Festsetzung von 55 dB(A) berücksichtigt, dass auch diese Nutzungen auf ein gewisses Maß an Kommunikation angewiesen sind. Damit gehen die getroffenen Festsetzungen über das von der VDI-Richtlinie 2058 angenommene Maß deutlich hinaus.

Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Festsetzung eines Schutzniveaus mit einem Dauerschallpegel von 45 dB(A) für Büroräume bzw. 55 dB(A) für Verkaufsräume, gemittelt über die sechs verkehrsreichsten Monate bei geschlossenen Fenstern, auch nicht "völlig unzureichend". Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, auf die der Beklagte zutreffend hinweist, ist ein Innenpegel von 45 dB(A) geeignet, die Betroffenen vor unzumutbaren Kommunikationsbeeinträchtigungen zu bewahren (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 -, juris Rn. 322 ff.). In dieser Entscheidung, die in Bezug auf eine Wohnnutzung ergangen ist, stellt das Bundesverwaltungsgericht klar, dass ein darunter liegender A-bewerteter Dauerschallpegel in § 9 Abs. 2 LuftVG keine Grundlage findet und weist ferner "zur Abrundung des Bildes" auf die Fluglärmsynopse (ZfL 2002, S. 171, 174) hin, in der gleichfalls ein äquivalenter Dauerschallpegel Leq von 45 dB(A) innen als kritischer Toleranzwert qualifiziert werde, der den Übergang zu unzumutbaren Kommunikationsstörungen markiere. Dass der von der Lärmsynopse eingeforderte "Präventive Richtwert" von 40 dB(A) auch im Rahmen des § 9 Abs. 2 LuftVG rechtlich relevant sein könnte, zeigt der Kläger nicht substantiiert auf. Dies gilt in gleicher Weise für die Bezugnahme des Klägers (Schriftsatz vom 14. Oktober 2014, S. 11; Bl. IV/0713 GA) auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Februar 2014 (- 8 A 11.40040 u.a. -, juris), in der seinen Angaben zufolge Spitzenpegel von 55 dB(A) für Prüfungsräume oder Aufenthaltsräume eines Feuerwehrhauses gefordert würden, die bei gekippt-geöffnetem Fenster nicht überschritten werden dürften, sowie ein LAeq von 35 - 37 dB(A) bei gekippt-geöffnetem Fenster. Zu Recht hält die Beigeladene dem entgegen (Schriftsatz vom 18. Dezember 2014, S. 13; Bl. V/0907 GA), das diese Forderungen zwar von den dortigen Klägern erhoben, vom Gericht aber als unbegründet zurückgewiesen worden sind (Bay. VGH, Urteil vom 19. Februar 2014 8 A 11.40040 u.a. -, juris Rn. 485). Zudem bezogen sich die Forderungen der Kläger in diesem Verfahren auf schutzbedürftige Einrichtungen, die anders als die gewerblichen Nutzungen dem Fluglärmschutzgesetz unterfallen, so dass eine Übertragung der Erwägungen auf das hier in Rede stehende Lärmschutzkonzept für gewerbliche Nutzungen ohnehin nicht in Betracht käme.

Soweit der Beklagte es bei der Bestimmung des Schutzniveaus als zumutbar erachtet hat, dass die Fenster bei Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit grundsätzlich geschlossen zu halten und nur zum Zwecke des Stoßlüftens zu öffnen sind, ist dies ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Der 11. Senat hat diese Wertung bereits in seinem Urteil vom 21. August 2009 (- Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 896) als abwägungsfehlerfrei angesehen. Dieser Einschätzung steht die Revisionsentscheidung nicht entgegen, da das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang lediglich beanstandet hat, dass unklar geblieben sei, ob mit diesen Erwägungen ein Schutzziel für überwiegend geistige Erwerbstätigkeit" festgeschrieben werden sollte oder es sich nur um Kontrollüberlegungen handelte. Rechtliche Bedenken gegen den Verweis auf eine Stoßlüftung hat das Bundesverwaltungsgericht hingegen nicht geäußert (- BVerwG 4 C 8.09 u.a. -, juris Rn. 452 f.). Der Hinweis des Klägers auf den Schutzanspruch für die Wohnnutzung, der gemäß der 2. FlugLSV unter Berücksichtigung der Dämmung bei gekipptem Fenster errechnet werde und der seiner Auffassung nach insbesondere wegen der austauscharmen Wetterlage im Rhein-Main-Gebiet auch für von Fluglärm betroffenen Bürogebäude gelten müsse, führt zu keiner anderen Wertung. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte für eine gewerbliche Grundstücksnutzung, die nach allen Lärmschutzregelwerken nicht in gleicher Weise schutzwürdig ist wie eine Wohnnutzung, auf eine Dämmung bei geschlossenem Fenster abstellt. Dies gilt umso mehr, da die Erwerbstätigen der Lärmbelastung nicht während des gesamten Tages von 6.00 bis 22.00 Uhr, sondern in der Regel nur über eine Arbeitsschicht von 8 Stunden ausgesetzt sind, auch wenn in Einzelfällen längere Arbeitszeiten bestehen mögen (- Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 896). Das Bundesverwaltungsgericht ist im Übrigen zu § 9 Abs. 2 LuftVG hinsichtlich einer Wohnnutzung davon ausgegangen, dass ein Pegel von 55 dB(A) zwar eine erhöhte Sprachanstrengung erfordere, der Zwang, ein Gespräch kurzzeitig mit gehobener Stimme führen zu müssen, aber nicht bereits für sich genommen als unzumutbare Belästigung zu qualifizieren sei und es für den Fall überdurchschnittlicher Anforderungen an die Kommunikationsgüte zumutbar sei, während dieser Zeit die Fenster geschlossen zu halten, wodurch angesichts einer Dämmwirkung geschlossener Fenster von 20 dB(A) und mehr ein Innenpegel garantiert werde, der auch gehobenen Kommunikationsansprüchen genüge (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 -, juris Rn. 327).

Abwägungsfehler in Bezug auf das festgesetzte Schutzniveau hat der Kläger auch nicht mit seinem Hinweis auf neuere Regelwerke oder Erkenntnisse betreffend den Arbeitsschutz wie etwa die KAN-Studie (Kommission Arbeitsschutz und Normung) aus dem Jahr 1996 oder die Broschüre Technik 26 der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (baua) aus dem Jahr 2006 aufgezeigt. Die KAN-Studie "Lärmschutz an Maschine und Arbeitsplatz" (Bericht 8; Quelle: https://www.kan.de/fileadmin/Redaktion/ Dokumente/KAN-Studie/de/1996_KAN-Studie_Laerm.pdf, Bl. VIII/1343 ff. GA) entwickelt selbst keine Lärmwertempfehlungen für den Arbeitsplatz, sondern stellt - wie bereits ihrem Untertitel und der Überschrift des Kapitels 4, auf das der Kläger sich bezieht, zu entnehmen ist - den Bestand und den Bedarf arbeitsschutzbezogener Normung für einzelne Bereiche des Lärmschutzes dar und gibt entsprechende Handlungsempfehlungen (z.B. für das DIN; s. Seite 15 der Studie; Bl. VIII/1350 GA). Auf der von dem Kläger zitierten Seite 143 der Studie werden die Empfehlungen verschiedener VDI-Richtlinien und DIN-Normen in Bezug auf die Hintergrundgeräusche für Büros, Sitzungsräume und Unterrichtsräume angeführt; die Spannbreite dieser Empfehlungen liegt zwischen LAeq 25 und 45 dB(A). Ferner werden in dieser Studie die von der EN ISO 11690-1 empfohlenen Hintergrundgeräuschpegel für Arbeitsräume angegeben, die nicht überschritten werden sollten; für Einzelbüros betragen diese LAeq 30 - 40 dB(A), für Großraumbüros LAeq 35 - 45 dB(A) und für Kontroll-/Steuerräume in der Industrie LAeq 35 - 55 dB(A). In den aus dem Jahr 2006 stammenden Empfehlungen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (baua) in der Broschüre Technik 26 ("Akustische Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen in Büros", Quelle: http://www.baua.de/ Publikationen/Broschueren/Technik/T26; Bl. VIII/1331 ff. GA) wird auf der von dem Kläger angeführten Tabelle 1 auf Seite 8 eine Qualitätseinstufung von Bildschirmarbeitsplätzen vorgenommen; Arbeitsplätze mit einem Mittelungspegel von 30 - 40 dB(A) werden als "sehr gut" und von 40 - 45 dB(A) als "gut" bewertet, der Pegelbereich von 45 - 50 dB(A) wird als im gewerblichen Umfeld akzeptabel und Mittelungspegel von 50 - 55 dB(A) werden als ungünstig, aber noch zulässig eingestuft. Erst wenn Mittelungspegel über 55 dB(A) erreicht werden, ist dieser Qualitätseinstufung der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin zufolge die Geräuschbelastung für den Bildschirmarbeitsplatz zu hoch.

Den oben genannten Lärmwerten fehlt es schon an einer rechtlichen Verbindlichkeit; sie werden sowohl in der KAN-Studie als auch in der genannten Broschüre der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin ausdrücklich als Empfehlung bezeichnet.

Zudem war der Beklagte aber schon deshalb nicht gehalten, sich in seiner Abwägung mit diesen Lärmwerten bzw. Empfehlungen auseinanderzusetzen, da sie sich allesamt von ihrer Zielrichtung her an den Arbeitgeber wenden, also dem Arbeitsstättenschutz dienen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Revisionsentscheidung vom 4. April 2012 (- BVerwG 4 C 8.09 u.a. -, juris Rn. 431) die Schlussfolgerung des 11. Senats des Hess. VGH in der Musterverfahrensentscheidung vom 21. August 2009 (- Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn 890) als unzutreffend betrachtet, dass der Gesetzgeber gewerbliche Anlagen und Einrichtungen auch hinsichtlich von außen einwirkendem Fluglärm (generell) dem Schutzregime der Vorschriften über Arbeitsstätten mit der dort geregelten grundsätzlichen Verantwortung des Arbeitgebers und dem nach Arbeitsstättenrecht maßgeblichen Schutzniveau überantwortet habe, weil er im Fluglärmschutzgesetz bewusst darauf verzichtet habe, Schutzmaßnahmen für gewerblich genutzte Räume vorzusehen. Weder die Verordnung über Arbeitsstätten - ArbStättV - noch andere das Schutzniveau des Arbeitsstättenrechts konkretisierende Vorschriften sind daher für die nach § 9 Abs. 2 LuftVG vom Beklagten zu bestimmende Schädlichkeits- oder Zumutbarkeitsgrenze in Bezug auf die Einwirkung von Fluglärm auf gewerbliche genutzte Anlagen und Einrichtungen maßgeblich.

Dass vom Beklagten mit den oben dargestellten Festsetzungen ein Lärmschutzkonzept gewählt worden ist, mit dem in Bezug auf das Schutzniveau für die Innenräume eines gewerblich genutzten Gebäudes nicht eine einzelfall- bzw. grundstücksbezogene, sondern eine typisierende, nach der jeweiligen Nutzung der Räumlichkeiten differenzierende Regelung getroffen wurde (vgl. zu diesem Kriterium auch BVerwG, Beschluss vom 7. Mai 2008 - BVerwG 4 A 1009.07 u.a. -, juris Rn. 31), ist sachgerecht und daher rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Das Schutzniveau ist auch hinreichend bestimmt, insbesondere ist nicht unklar, welche konkreten Tätigkeiten im Betriebsgebäude welchen Schutz beanspruchen können. Das festgesetzte, an der VDI-Richtlinie 2058 (Blatt 3) orientierte Schutzniveau differenziert zwischen Büroräumen, Praxisräumen, Besprechungsräumen sowie sonstigen vergleichbaren Geschäftsräumen einerseits und Verkaufsräumen, Schank- und Gasträumen sowie sonstigen vergleichbaren Räumen andererseits und orientiert sich dabei an den der VDI-Richtlinie 2058 entnommenen jeweiligen Tätigkeiten, die in diesen Räumen üblicherweise stattfinden. Die erstgenannten Räumlichkeiten dienen überwiegend geistiger Tätigkeit, bei ihrer Nutzung steht der Schutz der Kommunikation (und auch der Konzentration) vor Fluglärm im Vordergrund. In den letztgenannten Räumlichkeiten finden einfache oder überwiegend mechanisierte Bürotätigkeiten oder vergleichbare Tätigkeiten statt, die Nutzung ist regelmäßig mit einem erhöhten Publikumsverkehr verbunden, infolge dessen es - anders als etwa bei der Nutzung von Büroräumen - nicht im Einflussbereich des jeweiligen Gewerbetreibenden liegt, wann die Außentüren geöffnet sind und Geräusche eindringen. Gewerblich bzw. geschäftlich genutzte Räume sind anhand dieser im Planergänzungsbeschluss beschriebenen (vgl. S. 15 ff. des Planergänzungsbeschlusses) Differenzierungskriterien regelmäßig ohne weiteres einer der beiden Gruppen zuzuordnen. In evtl. schwierigen Abgrenzungsfällen ist nach den allgemein anerkannten Auslegungsregeln nach Sinn und Zweck dieser Regelungen eine Zuordnung vorzunehmen, die dann einer vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Dass bestimmte von dem Beklagten verwendete Begriffe in einer Weise inhaltlich unbestimmt sein könnten, die letztlich auch durch Auslegung nicht zu beheben wäre, hat der Kläger nicht aufgezeigt. Ebenso liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass konkrete gewerbliche oder geschäftliche Nutzungen von den vom Beklagten verwendeten Begriffen nicht erfasst würden.

Aufgrund der beschriebenen typisierenden und damit nicht auf das einzelne Grundstück bezogenen Regelungen des Schutzniveaus bedarf es entgegen der Auffassung des Klägers einer individuellen Erhebung des erforderlichen Schalldämmmaßes für gesunde Arbeitsbedingungen und ungestörte Kommunikation nicht. Auch dem weiteren Einwand des Klägers, das festgesetzte Innenraumpegel-Kriterium von 45 dB(A) zeige angesichts des zugrunde gelegten Schalldämmwertes der (geschlossenen) Fenster von 25 dB(A), dass die Planergänzung faktisch wirkungslos bleibe, nur scheinbar Ansprüche gewähre und nach dem Willen des Beklagten gar keine Schutzansprüche entstehen sollten, vermag der Senat nicht zu folgen. Dies würde nämlich voraussetzen, dass die Lärmbelastungen im Anspruchsgebiet außen über 70 dB(A) nicht hinausgingen. Dem stehen jedoch die Ergebnisse der vom Beklagten durchgeführten Berechnung der Lärmbelastungen in den potenziell betroffenen Gebieten entgegen, die deutlich höhere Werte vor allem in dem Gebiet "..." ergeben hat (s. dazu: Bl. I/006 BA).

Der Umstand, dass der Kläger sich nicht nur während der Arbeitszeit, sondern infolge der Kombination einer gewerblichen Nutzung mit einer Wohnnutzung der Liegenschaft durchgängig auf dem Grundstück aufhält, führt schon deswegen zu keiner anderen rechtlichen Wertung, weil der Lärmbelastung des Klägers in Bezug auf die Wohnnutzung bei der Festsetzung der Lärmschutzbereiche dadurch Rechnung getragen worden ist, dass das Grundstück der Tag-Schutzzone 1 und der Nachtschutzzone zugeordnet worden ist und dem Kläger die daraus folgenden Ansprüche auf passiven Schallschutz zustehen.

Soweit die Bevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 28. November 2016 (Bl. VIII/1314 GA) vorgetragen hat, dass die Unzulänglichkeit der Planergänzung für Gewerbebetriebe auch dadurch deutlich werde, dass sich für das Wohnhaus des Musterverfahrensklägers A zwar ein Übernahmeanspruch ergeben habe, dieser aber trotz seiner hohen Fluglärmbelastung und exorbitant hoher Einzelpegel keinen baulichen Schallschutz für seinen Betrieb erhalten habe, da die vorhandenen Werte bzw. das Bauschalldämmmaß nach Din 4109 rechnerisch ausreichten, und diese Divergenz unverhältnismäßig sei, und sie die Beiziehung der Akten dieses Verfahrens beantragt hat, besteht für den Senat keine Veranlassung, diesem Begehren nachzukommen. Der Kläger hat schon nicht hinreichend substantiiert aufgezeigt, die Akten welchen konkreten Verfahrens beigezogen werden sollen. Die Akten des Musterklageverfahrens des Klägers A enthalten jedenfalls keine Informationen zu den diesem gewährten baulichen Schallschutzmaßnahmen; diese könnten sich allenfalls aus den Akten des entsprechenden Verwaltungsverfahrens ergeben. Einer Beiziehung dieser Akten bedürfte es aber schon deswegen nicht, weil für die Gewährung von Schallschutzmaßnahmen die Umstände des Einzelfalles - insbesondere die jeweiligen Bauschalldämmmaße - maßgeblich sind, so dass sich aus den Akten keine rechtlich erheblichen Erkenntnisse für das klägerische Verfahren und schon gar keine Anhaltspunkte für die von dem Kläger behauptete Unzulänglichkeit der Regelung ergeben können.

2.3.4 Auf die von dem Kläger geforderte Festsetzung eines Schutzziels in Form eines jederzeit verbindlich einzuhaltenden (Maximal-) Einzelpegels im Rauminnern von 55 dB(A), zu deren Begründung er darauf verweist, dass die Lage seines Grundstückes durch das Auftreten hoher Einzelschallpegel charakterisiert werde, die regelmäßig oberhalb von 80 dB(A) lägen und bei Ostbetrieb häufiger als 10-mal in der Stunde aufträten, hat der Beklagte in nicht zu beanstandender Weise verzichtet. Der Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass es der Festlegung eines Maximalpegelhäufigkeitskriteriums nicht bedürfe, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beim Lärmschutz am Tage - anders als für den Nachtzeitraum - der Dauerschallpegel als Schutzkriterium im Vordergrund stehe, während dem Maximalpegel lediglich eine Ergänzungsfunktion zukomme (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 -, juris Rn. 320). Die Ergänzung des Dauerschallpegelkriteriums um ein Maximalpegelhäufigkeitskriterium stellt danach ein zwar zulässiges, aber nicht zwingend gebotenes Mittel dar, um dem intermittierenden Charakter des Fluglärms, der sich mit dem als Mittelungspegel konzipierten äquivalenten Dauerschallpegel nicht bestmöglich abbilden lässt, zusätzlich Rechnung zu tragen. Zutreffend weist der Beklagte in diesem Zusammenhang ferner darauf hin, dass das Fluglärmschutzgesetz selbst in Bezug auf die sensiblere Wohnnutzung für die Einrichtung von Tag-Schutzzonen kein Maximalpegelhäufigkeitskriterium vorsieht. Entgegen der von dem Kläger vertretenen Ansicht hätte es auch nicht einer betriebsrichtungsbezogen Lärmermittlung bedurft. Der Senat hat in dem Teil-Beschluss vom 14. September 2016 insoweit abschließend entschieden, dass die Lärmermittlung nicht zu beanstanden ist und dass der Gesetzgeber mit der Sigma-Regelung diejenigen Belastungen abschließend und verbindlich bewertet hat, die sich aus Schwankungen bei der Betriebsrichtungsverteilung ergeben.

Angesichts dessen ist dem von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag Nr. 3 durch Einholung eines Gutachtens eines schalltechnischen Sachverständigen oder einer sachverständigen öffentlichen Stelle (Hessische Landesanstalt für Naturschutz, Umwelt und Geologie) darüber Beweis zu erheben, dass die Belastung an dem klägerischen Grundstück, insbesondere bei Ostbetrieb (BR 07) unzumutbar ist und die erforderliche Kommunikationsgüte, die für die spezifischen betrieblichen Tätigkeiten des Klägers im Innen- wie im Außenbereich benötigt wird, nicht erreicht wird, indem zur Höhe der einzelnen Maximalpegel an dem klägerischen Grundstück deren Höhe, Häufigkeit, getrennt nach Betriebsrichtungen Ost und West, bezogen auf die sechs verkehrsreichsten Monate (einschließlich Sigma-Zuschlag), bezogen auf einzelne repräsentative Flugbetriebstage mit typischer betrieblicher Kommunikation sowie bezogen auf den Monat sowie für das Gesamtjahr ermittelt wird. Zum einen zielt der Beweisantrag auf die von dem Senat zu beantwortende und dem Sachverständigenbeweis unzugängliche Rechtsfrage nach der Unzumutbarkeit der Belastung des Grundstücks des Klägers insbesondere bei Ostbetrieb und dem Nichterreichen einer erforderlichen Kommunikationsgüte ab; zum anderen sind Höhe und Häufigkeit der Maximalpegel nach den vorstehenden Ausführungen rechtlich nicht erheblich.

2.3.5 Ebenfalls nicht zu beanstanden ist es, dass der Beklagte im Planergänzungsbeschluss für die Berechnung der nach Teil A I 1 einzuhaltenden Innenpegel die Gleichung 5 der VDI-Richtlinie 2719 ("Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen") zugrunde gelegt hat, da es sich hierbei entgegen der Auffassung des Klägers um eine taugliche Berechnungsmethode handelt.

Der Kläger wendet gegen die Heranziehung der genannten VDI-Richtlinie für die Innenpegelberechnung ein, dass diese Richtlinie auf Fluglärm nicht anwendbar sei. Die Richtlinie gehe von einem festen Zuschlag von 3 dB(A) auf den Freifeldpegel aus, dies entspreche aber in Bezug auf den Fluglärm nicht dem Stand der Lärmphysik. Da sich dieser Zuschlag aus der Berücksichtigung von Straßen- bzw. Schienenverkehrslärm als Linienquelle herleite, sei dieser Ansatz nicht auf den Fluglärm als bewegte Punktquelle übertragbar. Dies werde in der vom Beklagten eingeholten Stellungnahme des Büros Müller-BBM nicht zur Kenntnis genommen, so dass diese Stellungnahme nicht dem aktuellen Stand der Wissenschaft entspreche. Dieses Vorbringen vermag auch unter Berücksichtigung der von dem Kläger angeführten Fachliteratur die Eignung der von dem Beklagten herangezogenen Berechnungsmethode zur Ermittlung des Innenpegels bei gegebenem Außenpegel nicht in Zweifel zu ziehen.

Soweit der Kläger die Anwendbarkeit der VDI 2719 beanstandet, hat der Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass bei der Berechnung der Pegelwerte nicht die Richtlinie als solche angewendet wird, sondern lediglich deren Gleichung 5 für die Bestimmung des Innenpegels bei gegebenem Außenpegel heranzuziehen ist.

Zur Prüfung der Plausibilität lediglich dieser Berechnungsmethode hat der Beklagte das von dem Kläger angegriffene Gutachten der Müller-BBM GmbH vom 2. April 2013 (Bl. II/ 426 ff. BA) eingeholt. Dieses Gutachten gelangt zu dem Ergebnis (S. 5, Fazit), dass die in der VDI 2719 angegebene Gleichung 5 zur Abschätzung des resultierenden Schalldämmmaßes bzw. zur Ermittlung des Rauminnenpegels anhand des Außenpegels geeignet ist, da sie im Rahmen einer praxisnahen Methode die wesentlichen akustischen Effekte berücksichtigt. Dies gelte besonders im Rahmen einer Prognose, bei der in der Regel keine Details über die Geräuschspektren oder die Schalldämmung der Gebäude vorlägen oder diese im Einzelnen nicht erhoben werden könnten. In dem Gutachten ist die in der VDI 2719 Abschnitt 6.4 zur Berechnung der notwendigen Schalldämmung der gesamten Außenfläche eines Raumes angegebene Gleichung 5 so umgestellt worden, dass sich der Pegel im Rauminneren ergibt (Gleichung 5a), die hierbei einzusetzenden Größen sind erläutert worden. Bei der Bestimmung des maßgeblichen Außenschallpegels wird auf den berechneten Außenpegel zur Berücksichtigung der unterschiedlichen horizontalen Einfallswinkel des Schalls auf das Bauteil ein Zuschlag vorgenommen, der sich aus der Anpassung des Schallfeldes von außen (Freifeld) ins Rauminnere (Diffusfeld) ergibt und im Mittel für unterschiedliche Schalleinfallsrichtungen +3 dB(A) beträgt. Darüber hinaus ist ein Korrektursummand K vorgesehen, der berücksichtigt, dass die Schalldämmung von Bauteilen frequenzabhängig ist, die Eingangs- und Ausgangsgrößen jedoch lediglich als Einzahlwert angegeben werden. Entsprechend der Tabelle - der VDI 2719 ergibt sich für Fluglärm ein Korrektursummand von 6 dB(A). Neben den unterschiedlichen horizontalen Einfallswinkeln, die mit dem Zuschlag von 3 dB(A) in der Gleichung Berücksichtigung finden, ist mit der Winkelkorrektur K noch eine weitere Korrekturmöglichkeit vorgegeben, die die Berücksichtigung von Fluglärm mit seinen deutlich vom Straßenverkehrslärm abweichenden vertikalen Einfallswinkeln, mit denen dieser auf eine Gebäudefassade auftrifft, zulässt. Dem Gutachten zufolge beträgt die Korrektur bei Abständen zwischen Gebäude und Flugzeug von 500 m und einer Überflughöhe von ca. 300 m ca. 0,3, bei kleineren Abständen können sich danach auch negative Korrekturen ergeben. Da in der Praxis neben dem direkten Schalleinfall auch noch Reflexionen an Nachbargebäuden und am Boden und somit unterschiedliche vertikale Einfallswinkel aufträten, könne näherungsweise von einer Winkelkorrektur von Null ausgegangen werden.

Gesichtspunkte, die die von dem Gutachten bestätigte Eignung dieser Gleichung zur Ermittlung der Raum-Innenpegel in Frage stellen könnten, ergeben sich aus dem Vorbringen des Klägers nicht.

Aus der von dem Kläger angeführten Veröffentlichung von Kötz ("Zur Berechnung des "maßgeblichen Außenlärmpegels" nach DIN 4109 - Ein klärendes Wort zum "3 dB-Zuschlag", Zeitschrift für Lärmbekämpfung 1996, S. 41 ff.) ergibt sich lediglich, dass es in Bezug auf Linienschallquellen (Straßen- und Schienenwege) des Zuschlages von 3 dB(A) auf den Freifeldpegel bedarf, um zu kompensieren, dass die Dämmwirkung von Bauteilen bei Geräuschen von Linienschallquellen bei in der Praxis üblichen Schalleinfallsrichtungen geringer ausfällt als bei (Labor-) Prüfmessungen im diffusen Schallfeld. Dieser Zuschlag ist - wie angeführt - in der von dem Beklagten zugrunde gelegten Gleichung enthalten. Zu Fluglärmbelastungen und deren angemessener Berücksichtigung verhält sich diese Veröffentlichung nicht.

Der weiteren von dem Kläger auszugsweise zitierten Veröffentlichung der Autoren Augustin, Feldmann und Maschke ("Zur Berechnung des "maßgeblichen Außenlärmpegels" und des "maßgeblichen Innenlärmpegels" sowie der Schalldifferenz "außen/innen" bei Fluglärm in Anlehnung an DIN 4109, VDI 2719, DIN EN ISO 140-5 und DIN EN ISO 717-1", Zeitschrift für Lärmbekämpfung 2006, S. 80 ff. und 118 ff.) ist lediglich zu entnehmen, dass die für den Straßenverkehr gültigen Gleichungen zur Berechnung der maßgeblichen Schallpegeldifferenz mit dem konstanten Zuschlag von 3 dB(A) auf den Freifeldpegel nicht unverändert auf den Flugverkehr übertragen werden könnten. Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass es sich bei Fluglärm - anders als beim Straßenverkehrslärm - um eine bewegte Punktquelle handele, die sich beim Vorbeiflug in großer Höhe befinde, so dass die Schallwellen - je nach Abstand des Immissionsortes von der Spur der Flugbahn - unter sehr unterschiedlichen, teilweise sehr großen Einfallswinkeln auf die Fassade träfen. Infolge der Unterschiedlichkeit der Schallquellen und der Anstrahlungsbedingungen der Gebäudefassade sei mit unterschiedlichen Wirkmechanismen zu rechnen, die zu unterschiedlichen Ergebnissen führten, so dass es unzulässig sei, Ergebnisse für eine bestimmte Schallquelle wie z.B. Straßenverkehrslärm ohne Prüfung notwendiger Korrekturen auf Verhältnisse anderer Schallquellen, insbesondere auf Fluglärm anzuwenden. Entgegen der von dem Kläger vertretenen Ansicht ist diesen Ausführungen nicht zu entnehmen, dass die von dem Beklagten angewandte Berechnungsformel der VDI 2719 für Fluglärm gar nicht tauglich ist. Daraus ergibt sich vielmehr nur, dass es für eine Anwendung auf Fluglärm zur Berücksichtigung der angeführten Unterschiedlichkeiten der Prüfung notwendiger Korrekturen bedarf. Dies ist bei der Anwendung der Gleichung 5 der VDI-Richtlinie 2719 jedoch gewährleistet, da diese mit dem angesprochenen Korrektursummanden K und der Winkelkorrektur W hinreichende Möglichkeiten zur Berücksichtigung der Besonderheiten des Fluglärms vorsieht. Dass diese Korrekturmöglichkeiten nicht ausreichen, um den Besonderheiten des Fluglärms gerecht zu werden, ergibt sich weder aus der Veröffentlichung von Augustin, Feldmann und Maschke noch aus dem im Wesentlichen auf eine Wiederholung dieser Darlegungen beschränkten Vorbringen des Klägers. Ebenso wenig wird aufgezeigt, dass die von dem Beklagten verwendete Berechnungsformel sowie das Gutachten von Müller-BBM nicht dem aktuellen Stand der Lärmphysik entsprechen, der Kläger zeigt hierfür keine hinreichend substantiierten Anhaltspunkte auf, und aus der Veröffentlichung von Augustin, Feldmann und Maschke lässt sich das schon deswegen nicht schließen, weil diese schon im Jahr 2006 verfasst worden ist und bereits deshalb zum aktuellen Stand der Lärmphysik keine Aussagen treffen kann.

In Bezug auf die Heranziehung der genannten Gleichung der VDI 2719 zur Berechnung der Innenpegel ist anders als es der Kläger meint auch ein Abwägungsfehler bzw. - ausfall nicht gegeben. Der Beklagte hat - wie sich aus den obigen Ausführungen deutlich ergibt - in dem angegriffenen Planergänzungsbeschluss gerade nicht "die Wirkungen streifenden Schalleinfalls bzw. die unterschiedliche Bewertung bewegter Punktquellen gegenüber geraden Linienquellen (Straßenlärm) völlig ausgeblendet und die VDI 2719 völlig undifferenziert angewendet", sondern sich die Tauglichkeit der in der Richtlinie angegebenen Gleichung 5 zur Ermittlung der nach Teil A I 1 einzuhaltenden Innenpegel sogar durch das angeführte Gutachten von Müller-BBM bestätigen lassen. Der Beklagte ist ersichtlich auch nicht von einer Bindungswirkung der 2. FlugLSV, der DIN 4109 oder der VDI-Richtlinie 2719 hinsichtlich des Lärmschutzkonzepts für gewerbliche Anlagen ausgegangen; für eine solche Annahme finden sich weder im verfügenden Teil des Planergänzungsbeschlusses noch in dessen Begründung Anhaltspunkte.

2.3.6 Entgegen der Ansicht des Klägers bleibt in Ziffer I 2 des Planergänzungsbeschlusses vom 30. April 2013 nicht völlig unbestimmt, welche Aufwendungen erstattungsfähig sind und wann diese ersetzt verlangt werden können. Der Kläger kann sich auch trotz des Umstandes, dass seine Liegenschaft nicht in dem in Teil A I 1. Satz 1 bezeichneten Anspruchsgebiet gelegen ist und sich die Regelung der Ziffer I 2 auf die nach Ziffer I 1 Anspruchsberechtigten bezieht, auf eine Rechtswidrigkeit der Ziffer I 2 berufen. Denn es ist grundsätzlich möglich, dass er im Wege einer Einzelfallprüfung den Nachweis einer Pegelüberschreitung gemäß Ziffer I 1 Satz 2 erbringt und ihm damit ebenfalls ein Anspruch nach Satz 1 zustünde.

Aus der Regelung ergibt sich, dass alle nachgewiesenen Aufwendungen für den Einbau der zur Einhaltung der in Ziffer I 1 genannten Dauerschallpegel, soweit sie erforderlich sind, auch erstattet werden; dazu können auch Eigenleistungen zählen. Die konkreten technischen Anforderungen zum Schallschutz nach § 14 Abs. 2 Satz 1 HBO sind insbesondere der in Hessen bauaufsichtlich als Technische Baubestimmung eingeführten Norm DIN 4109 ("Schallschutz im Hochbau") zu entnehmen. Klarstellend wird in der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses (S. 20) ferner darauf hingewiesen, dass technische Belüftungseinrichtungen nicht zu den erforderlichen baulichen Schallschutzmaßnahmen zählen. Dies ist - entgegen der Auffassung des Klägers - auch nicht zu beanstanden, denn nach der vom Beklagten in der Begründung der Planergänzung zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 21. September 2006 - BVerwG 4 C 4.05 - , juris Rn. 25 ff.) umfasst der Schutz vor unzumutbarem Lärm im Sinne des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG bzw. der entsprechenden Vorschriften des jeweils maßgebenden Fachplanungsgesetzes - lediglich - für Schlafräume nicht nur die Lärmminderung als solche, sondern auch die Erhaltung oder Herstellung einer ausreichenden Luftzufuhr. Ist die Minderung des Lärms auf das zumutbare Maß am Ohr des Schläfers nur durch das Schließen vorhandener Fenster oder gegebenenfalls durch den Einbau von - notwendigerweise geschlossen zu haltenden - Lärmschutzfenstern zu erzielen, müssen als Kompensation für die nicht mehr mögliche Luftzufuhr durch das Öffnen von Fenstern Einrichtungen für eine künstliche Belüftung geschaffen werden. Lärmbetroffene, bei denen der maßgebliche Innenpegel am Ohr des Schläfers nur bei geschlossenen Fenstern eingehalten werden kann, können grundsätzlich kompensatorische technische Belüftungsmaßnahmen verlangen, wenn der Außenpegel den maßgeblichen Innenraumpegel um mehr als 15 dB(A) überschreitet. Die von dem Kläger angeführte (s. Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 30. Mai 2016, Bl. VI/1022 GA) Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg vom 3. Mai 2016 (- OVG 6 A 31.14 -, juris) setzt sich ebenfalls mit der erforderlichen Belüftung von Schlaf- und Kinderzimmern während der Nachtzeit auseinander, so dass eine Übertragung der auf eine Wohnnutzung abstellenden Entscheidungen auf die hier in Rede stehenden gewerblich genutzten Räumlichkeiten ausscheidet. Wie oben ausgeführt, sind in Bezug auf diese das Geschlossenhalten der Fenster und eine Stoßlüftung als zumutbar zu betrachten.

Auch hinsichtlich des zeitlichen Aspekts erweisen sich die Regelungen entgegen der Ansicht des Klägers nicht als ungeeignet. In der Begründung der Planergänzung ist dazu näher bestimmt, dass von dem Anspruch auf Kostenerstattung auch diejenigen baulichen Schallschutzmaßnahmen umfasst sind, die nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vom 18. Dezember 2007, aber noch vor Erlass des Planergänzungsbeschlusses vom 30. April 2013 durchgeführt worden sind. Die Kostenerstattung kann grundsätzlich ab dem Zeitpunkt des Erlasses des Planergänzungsbeschlusses geltend gemacht werden; das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen muss der Anspruchsberechtigte nachweisen. Zutreffend weist der Beklagte darauf hin, dass mit der Ziffer I 2 dem Betroffenen ein Wahlrecht eingeräumt wird, ob er selber die Schallschutzmaßnahmen vornimmt und sich dann von der Beigeladenen die Kosten erstatten lässt oder ob er den Einbau der Schallschutzeinrichtungen der Beigeladenen auf deren Kosten überlässt.

2.3.7 Ziffer I 3 des Planergänzungsbeschlusses ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Kläger wendet insoweit ein, die Bestimmung berücksichtige nicht, dass ein Gebäude auch Bestandsschutz haben könne, selbst wenn es irgendwann einmal rechtswidrig errichtet worden sei oder im Wege einer faktischen Duldung, Ausnahme oder Befreiung genehmigt worden sei. Unabhängig davon, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch diese Regelung überhaupt abwägungserhebliche Belange des Klägers betroffen sein könnten, ist eine illegale gewerbliche Nutzung eines Grundstücks nicht schutzwürdig und muss daher vom Beklagten nicht in die Kostenerstattung für passive Schallschutzmaßnahmen einbezogen werden (vgl. auch die vom Beklagten in seinem Schriftsatz vom 19. Juni 2014, S. 24 (Bl. IV/0591 GA) zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Ob eine rechtlich schutzwürdige Nutzung vorliegt, weil für ein Gebäude Bestandsschutz anzunehmen ist, ist darüber hinaus eine Frage des Einzelfalls, die sich einer allgemeinen Regelung der Anspruchsvoraussetzungen für einen Kostenersatz entzieht.

2.3.8 Die von dem Beklagten in Ziffer I 4 des Planergänzungsbeschlusses getroffene Regelung, nach der anstelle des Anspruchs nach Ziffer I 1 ein Anspruch auf Entschädigung für den Fall bestimmt wird, dass die Aufwendungen für Schallschutzvorkehrungen zur Einhaltung der angeführten Pegelwerte 30 % des Verkehrswertes des Grundstücks einschließlich dessen wesentlicher Bestandteile überschreiten, begegnet entgegen der Auffassung des Klägers ebenfalls keinen Bedenken. Der Beklagte hat dabei zu Recht zugrunde gelegt, dass sich der Anspruch auf Schallschutzvorkehrungen bzw. auf Ersatz der dafür erforderlichen Aufwendungen - bei Vorliegen der in Teil A I 4 beschriebenen Voraussetzungen - ohne Weiteres in einen Entschädigungsanspruch wandelt und (nur) dem Ausgleich der verbleibenden, gleichwohl von den Betroffenen nicht hinzunehmenden (unzumutbaren) Nachteile dient. Die Grenze für die Untunlichkeit von Schallschutzmaßnahmen sieht der Beklagte fehlerfrei dann als erreicht an, wenn die Aufwendungen für Schallschutzvorkehrungen höher als 30 % des Verkehrswertes des Grundstücks einschließlich seiner wesentlichen Bestandteile - der Gebäude und sonstigen wesentlichen Bestandteile im Sinne des § 94 BGB - sind, weil ab diesem Wert davon auszugehen sei, dass die Aufwendungen für baulichen Schallschutz außer Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck stünden und damit wirtschaftlich unvertretbar seien (s. S. 22 ff. der Begründung des Planergänzungsbeschluss).

Diese Regelung ist - anders als der Kläger meint - nicht willkürlich. Der Beklagte verweist zu Recht darauf, dass der Anspruch aus § 9 Abs. 2 LuftVG i.V.m. § 74 Abs. 2 S. 3 HVwVfG ein Surrogat für Lärmschutzeinrichtungen darstellt und nicht als Äquivalent für Maßnahmen konzipiert ist, die einer Gebäudesanierung gleich oder nahe kommen. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass es wegen des Surrogatcharakters der Entschädigung wegen Untunlichkeit von grundsätzlich gebotenen Schallschutzmaßnahmen dem Planungsträger nicht verwehrt ist, mit Hilfe einer Kappungsgrenze zu verhindern, dass die Entschädigung dafür genutzt wird, die Bausubstanz eines Bauwerks, das sich in einem schlechten Zustand befindet, durch Verbesserungen an den verschiedensten Umfassungsbauteilen so nachhaltig zu verändern, dass das Gebäude seine ursprüngliche Identität verliert. Eine Kappungsgrenze von 30 % des Verkehrswertes des Grundstücks einschließlich der baulichen Bestandteile trägt demnach den Interessen der Betroffenen hinreichend Rechnung, da sie nicht bloß auf den Gebäudewert abstellt, sondern als Wertfaktor auch das Grundstück berücksichtigt (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1001.04 - juris Rn. 429; bestätigt auch in dem Beschluss vom 7. Mai 2008 - BVerwG 4 A 1009.07 -, juris Rn. 30). Angesichts der begrenzten Schutzrichtung dieser Regelung, die nicht eine generelle Entschädigung etwaiger Wertverluste oder sonstiger Einbußen bezweckt, sondern ein finanzielles Surrogat für die unterbleibende Anordnung von Schutzvorkehrungen vorsieht, stellt dies keine unangemessene Begrenzung dar (s. BVerwG, Beschluss vom 7. Mai 2008 - BVerwG 4 A 1009.07 -, juris Rn. 30). Anhaltspunkte dafür, aus welchen Gründen diese Regelung hier gleichwohl als willkürlich zu erachten sein könnte, hat der Kläger nicht aufgezeigt.

Auch der weitere Einwand, der für die Ermittlung des Verkehrswertes maßgebliche Zeitpunkt sei in der Regelung nicht bestimmt, vermag deren Abwägungsfehlerhaftigkeit und damit Rechtswidrigkeit nicht zu begründen, denn dieser Zeitpunkt lässt sich durch Auslegung der Regelung bestimmen. Da zur Klärung der Frage, ob vom Vorhabenträger ein Kostenersatz oder eine Entschädigung zu leisten ist, die Kosten für die erforderlichen Schallschutzmaßnahmen in Relation zu setzten sind zu dem Wert des Grundstücks einschließlich des Gebäudes, kann diese Regelung nur dahingehend verstanden werden, dass der Wert zu dem (aktuellen) Zeitpunkt maßgeblich ist, in dem dieser Kosten-/Wertvergleich angestellt wird, mithin zum Zeitpunkt der Antragstellung, denn anders lässt sich das Vorliegen einer wirtschaftlichen Unvertretbarkeit nicht sinnvoll ermitteln. Die Zugrundelegung dieses Zeitpunkts der Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs für die Ermittlung des Verkehrswertes, der die Bemessungsgrundlage für die Entschädigung bildet, die als Surrogat für Schallschutzvorkehrungen zu zahlen ist, ist auch vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 16. März 2006 (- BVerwG 4 A 1001.04 -, juris Rn. 416) nicht beanstandet worden.

Diesem Ergebnis steht auch die bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung nicht entgegen. Der Hinweis des Klägers auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, auf die das Bundesverwaltungsgericht in der Musterverfahrensentscheidung vom 4. April 2012 verwiesen habe, geht fehl. Das Bundesverfassungsgericht hat sich in der von dem Kläger angeführten Entscheidung vom 23. Oktober 2010 (- BVerfG 1 BvR 2736/08 -, juris) mit einem Stichtag für die Ermittlung des Verkehrswertes eines Grundstücks im Rahmen der Entschädigung für eine eingetretene Verkehrswertminderung ("Übernahmeanspruch") auseinandergesetzt; vorliegend geht es indes - wie oben bereits ausgeführt - nicht um eine Entschädigung etwaiger Wertverluste, sondern um ein finanzielles Surrogat für die unterbleibende Anordnung von Schutzvorkehrungen, so dass ein Widerspruch zu der zitierten verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht erkennbar ist. Auch hat das Bundesverwaltungsgericht in der Revisionsentscheidung vom 4. April 2012 (- BVerwG 4 C 8.09 u.a. -, juris Rn. 462) nicht in dem hier in Rede stehenden rechtlichen Zusammenhang, sondern vielmehr unter dem Aspekt des fluglärmbedingten Kundenverlustes auf die zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hingewiesen.

Da der Beklagte in der Ziffer I 4 des Planergänzungsbeschlusses eine rechtlich nicht zu beanstandende Entschädigungsregelung in Bezug auf Schallschutzmaßnahmen getroffen hat, die keine wirksame Abhilfe erwarten lassen oder deren Kosten außer Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck stehen und die damit wirtschaftlich unvertretbar sind, erweist es sich nicht als abwägungsfehlerhaft, dass der Beklagte in dem Planergänzungsbeschluss für den Fall einer derartigen Untunlichkeit baulicher Schallschutzmaßnahmen darüber hinaus nicht auch noch eine "Verdichtung" des Entschädigungsanspruchs zu einem Übernahmeanspruch vorgesehen hat, wie sie in der mündlichen Verhandlung der Musterklageverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht angesprochen worden ist (vgl. - BVerwG 4 C 8.09 u.a. -, juris Rn. 455).

Vor diesem Hintergrund war der Senat nicht gehalten, dem von dem Kläger gestellten Antrag Nr. 4 nachzukommen, durch ein Sachverständigengutachten eines schalltechnischen und bautechnischen Sachverständigen oder einer sachverständigen öffentlichen Stelle (Hessische Landesanstalt für Naturschutz, Umwelt und Geologie) darüber Beweis zu erheben, dass er Anspruch auf passiven Schallschutz bzw. Entschädigung oder Übernahme hat, wenn die Maßnahmen untunlich oder undurchführbar sind, da an seinem Grundstück der energieäquivalente Dauerschallpegel von 65 dB(A) am Tag, wie ihn der Rat von Sachverständigen für Umweltfragen aus Vorsorgegründen (Anhörungsbericht Regierungspräsidium, S. 489) fordert, quellenspezifisch bzw. in einer Gesamtlärmaddition überschritten wird, und weiter die Durchführung baulicher Maßnahmen untunlich oder undurchführbar ist. Bei der zum Beweis gestellten Frage nach einem Anspruch des Klägers auf Schallschutz, Entschädigung oder Übernahme handelt es sich wiederum um eine von dem Gericht zu beantwortende Rechtsfrage, für deren Beantwortung die angeführten Dauerschallpegel von 65 dB(A) nach den vorstehenden Ausführungen zudem auch nicht erheblich sind. Dazu, dass die Durchführung baulicher Schallschutzmaßnahmen in Bezug auf die klägerische Immobilie untunlich oder undurchführbar ist, fehlt es im Übrigen an jeglichem substantiierten Vortrag, so dass es sich insoweit auch um einen Ausforschungsbeweis handelt.

2.3.9 Eine Entschädigung für die Beeinträchtigung von Außenflächen steht nach Ziffer I 5 des Planergänzungsbeschlusses unter den dort genannten Voraussetzungen dem Eigentümer eines Grundstücks im Sinne der Ziffer I 1 Satz 1 zu. Diese Anknüpfung an die Belegenheit des Grundstücks in dem in Ziffer I 1 Satz 1 bezeichneten Anspruchsgebiet ist rechtlich nicht zu beanstanden und ist auch in den Musterverfahren nicht beanstandet worden. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Revisionsurteil ausgeführt, dass das Schallschutzkonzept des Planfeststellungsbeschlusses vom 18. Dezember 2007 für gewerbliche Außenanlagen trotz der Erklärung des Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung, dass die Regelung in Teil A XI 5.1.3 Nr. 3 grundsätzlich auch Entschädigungsleistungen für eine Beeinträchtigung der Nutzung gewerblicher Außenflächen sowie deren Übernahme erfasse, den Anforderungen des § 9 Abs. 2 LuftVG nicht genüge, da völlig offen sei, welches Schutzniveau auf gewerbliche Außenflächen hinsichtlich welcher Tätigkeiten zu gewährleisten sei und ab welchen Auslösewerten oder nach welchen sonstigen Kriterien Entschädigung oder Übernahmeentschädigung in Betracht komme. Dass die Regelung in Teil A XI 5.1.3 Nr. 3 an die in Teil A XI 5.1.3 Nr. 1 getroffene Regelung und damit daran anknüpft, dass das Grundstück in dem Entschädigungsgebiet für Übernahmeansprüche nach Teil A XI 5.1.2.1 liegt, hat das Bundesverwaltungsgericht hingegen nicht beanstandet.

Da das Grundstück des Klägers nicht in dem in Ziffer I 1 Satz 1 des Planergänzungsbeschlusses bestimmten und nicht zu beanstandenden Anspruchsgebiet liegt, und er damit schon deswegen keinen Anspruch auf eine Entschädigung für die Beeinträchtigung von Außenflächen hat, kann der Kläger durch die weitere Ausgestaltung dieser Regelung auch nicht abwägungsfehlerhaft in seinen Belangen betroffen werden.

Unabhängig davon sind die Einwände des Klägers aber auch in der Sache nicht geeignet, eine Fehlerhaftigkeit der Regelung aufzuzeigen. Soweit der Kläger vorträgt, die Entschädigung in Höhe von maximal 2 % des Verkehrswertes des Grundstücks für Beeinträchtigungen von Außenflächen (Ziffer I 5 der Planergänzung) sei willkürlich und pauschaliere in unzulässiger Weise ohne auf die tatsächliche Nutzung und die Bedeutung der Fläche für den Ertrag eines Grundstücks innerhalb des betrieblichen Nutzungskonzepts abzustellen, zeigt er damit keinen Abwägungsfehler auf. Der Beklagte hat die in dem Planergänzungsbeschluss vorgesehene pauschale Entschädigung in Höhe von 2 % des Verkehrswertes des Grundstücks und seiner wesentlichen Bestandteile in nicht zu beanstandender Weise an der Zweckbestimmung der für den Fall einer Wohnnutzung entwickelten und in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannten Entschädigung nach § 74 Abs. 2 S. 3 HVwVfG orientiert (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1001/04 - juris Rn. 403, 404). Maßgeblich für die Bemessung der Höhe der Entschädigung ist dabei, dass die Einbußen an Lebens- und Wohnqualität kompensiert werden sollen, die durch die Überschreitung des dort maßgeblichen Pegelwertes eintreten (s. S. 25 der Begründung des Planergänzungsbeschlusses). Die Angemessenheit einer pauschalen Entschädigung in Höhe von 2 % des Verkehrswertes eines Grundstücks und seiner wesentlichen Bestandteile dann im Wege einer "erst recht -Wertung" von der sensibleren Wohnnutzung auf die gewerbliche oder geschäftsmäßige Nutzung zu übertragen, ist als sachgerecht zu erachten und nicht - wie der Kläger meint - willkürlich. Im Übrigen hat der Kläger auch keine konkreten Gesichtspunkte aufgezeigt, aus denen sich ergeben könnte, dass diese Regelung willkürlich sein könnte. Darüber hinaus ist es auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte mangels geeigneter Anknüpfungspunkte darauf verzichtet hat, ein System fester Beträge bei gewerblicher oder geschäftlicher Nutzung festzulegen.

Im Übrigen differenziert der Beklagte mit der in Ziffer I 5 der Planergänzung getroffenen Bestimmung in Bezug auf die (kumulativ erforderlichen) Anspruchsvoraussetzungen bei den Außenflächen nach deren konkreter Bedeutung für die gewerbliche Grundstücksnutzung. Danach müssen die Außenflächen zwingend erforderlich und in den Betriebsablauf integriert sein, zudem muss auf ihnen betriebsbedingt zwingend Kommunikation stattfinden und außerdem ist erforderlich, dass diese Tätigkeit nicht in den Innenbereich verlagert werden kann (s. S. 23 ff. der Begründung des Planergänzungsbeschlusses). Dass der Beklagte damit sicherstellen will, dass der Anspruch nur für solche Flächen besteht, die unmittelbar durch die vom Flughafen Frankfurt Main ausgehenden, auf die Außenflächen einwirkenden flugbetriebsbedingten Geräusche nachhaltig gestört werden, für die allein ein Entschädigungsanspruch zu gewähren ist, unterliegt schon wegen des Surrogatcharakters dieses Anspruchs keinen rechtlichen Bedenken.

Dass die Nutzung des Außengeländes, wie der Kläger ausführt, für seinen Betrieb von essentieller Bedeutung ist, da das Gelände für die Vorführung der Baufahrzeuge und die Einweisung der Kunden in deren Bedienung unerlässlich ist, ist nach der nicht zu beanstandenden Regelung in Ziffer I 5 ohnehin Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch und stellt damit keine Besonderheit dar, die die Notwendigkeit einer weitergehenden Entschädigungsregelung begründen könnte. Im Hinblick auf Telefonate, die der Kläger seinen Angaben zufolge im Außenbereich nicht ungestört führen kann, ist er auf den Innenbereich zu verweisen. Gleiches gilt für Kundengespräche, soweit diese über die unmittelbare Einweisung in die Bedienung des Fahrzeuges hinausgehen. Im Übrigen handelt es sich bei der Vorführung der Fahrzeuge und der Einweisung in deren Bedienung um Tätigkeiten, die selbst schon erheblichen Lärm verursachen, und nicht etwa um besonders lärmsensible Nutzungen.

Aus der von ihm angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich der Entschädigung für einen Gartenbaubetrieb im Zusammenhang mit dem Flughafen Leipzig/Halle vom 27. Juni 2007 (- BVerwG 4 A 2004.05 -, juris) kann der Kläger schon deswegen nichts für sich herleiten, weil der Kläger anders als in der dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zugrundeliegenden Fallgestaltung schon keinen Übernahmeanspruch bezüglich seines Wohnhauses hat und sich damit die Frage der Ausdehnung des Übernahmeanspruchs auf gewerblich genutzte Flächen nicht stellt.

2.4 Schließlich kann der Kläger auch nicht mit Erfolg die Abwägungsfehlerhaftigkeit der in Ziffer I 8 Satz 1 getroffenen Regelung zur Antragsfrist geltend machen, die vorsieht, dass Ansprüche aus diesem Planergänzungsbeschluss unmittelbar gegenüber der Vorhabensträgerin innerhalb einer Frist von sieben Jahren nach dessen Erlass geltend zu machen sind. Da die Ansprüche nach Ziffern I 5 (Entschädigungsanspruch) und I 6 (Übernahmeanspruch) nur den Eigentümern eines im Entschädigungsgebiet gelegenen Grundstücks zustehen können und sein Grundstück außerhalb dieses Gebietes gelegen ist, so dass dem Kläger bereits deswegen keine Ansprüche nach diesen Regelungen zustehen können, kann er durch die Ausgestaltung der Fristregelung insoweit, wie sie sich auf diese Ansprüche bezieht, ohnehin nicht in seinen Rechten verletzt werden. Im Übrigen hat die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, dass sie sich für den Fall, dass die Kläger einen Anspruch nach Ziffer I 6 geltend machen sollten, nicht auf den Ablauf der Frist nach Ziffer I 8 berufe, wenn der Anspruch bis einschließlich zum Ablauf des Folgejahres geltend gemacht werde, in dem am Flughafen Frankfurt am Main die für den Planungsfall 2020 prognostizierte Zahl von 701.000 Flugbewegungen im Jahr erreicht werde.

Darüber hinaus ist die Bestimmung der Ausschlussfrist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte verweist zu Recht darauf, dass ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen der Anspruchsteller und der Vorhabenträgerin es erfordere, die Geltendmachung von Übernahmeansprüchen zeitlich zu befristen und damit auch im Sinne der Vorhabenträgerin für Rechtssicherheit zu sorgen. Auch die Bemessung der Frist mit sieben Jahren ab Erlass des Planergänzungsbeschlusses begegnet keinen grundsätzlichen Bedenken; so hat das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf den Flughafen Berlin-Schönefeld in seinem Urteil vom 16. März 2006 (- BVerwG 4 A 1075.04 -, juris Rn. 417 ff. ) eine Frist von fünf Jahren nach Inbetriebnahme der neuen Bahn als ausreichend erachtet und ausgeführt, dass die Beigeladenen ein berechtigtes Interesse daran hätten, Lärmschutzmaßnahmen und Entschädigungsleistungen in überschaubarer Zeit abzuwickeln. Der Beklagte hat in der Begründung dieser Regelung (S. 30 des Planergänzungsbeschlusses) ausgeführt, dass mit der Bemessung der Frist sichergestellt werde, dass Ansprüche bis zum Jahr des prognostizierten Erreichens des Verkehrsszenarios und der darauf basierenden Fluglärmauswirkungen geltend gemacht werden könnten und dadurch dem befürchteten "Abschneiden" von Ansprüchen vorgebeugt werde. Diese Erwägungen tragen im Hinblick auf alle Ansprüche, die bereits mit dem Erlass des Planergänzungsbeschlusses entstanden sind und von den Anspruchsinhabern seit diesem Zeitpunkt gegenüber der Beigeladenen als Vorhabenträgerin geltend gemacht werden können. Dies gilt nicht nur für die Ansprüche von Eigentümern gewerblich genutzter Grundstücke, die innerhalb der nach Teil A XI 5.1.2.1.1 i.V.m. der Anlage 2 zum Planfeststellungsbeschluss 2007 für den Tag ausgewiesenen Grenzlinie liegen, sondern ebenso hinsichtlich der durch die Regelung in Ziffer I 1 Satz 2 im Wege eines Einzelfallnachweises begründeten Ansprüche. Voraussetzung dafür ist, dass der Eigentümer eines außerhalb des Anspruchsgebiets gelegenen Grundstücks im Wege einer Einzelfallprüfung den Nachweis erbringt, dass die in Satz 1 angeführten Pegelwerte im Rauminneren bei geschlossenen Fenstern nicht eingehalten werden. Dieser Nachweis ist - wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung erläutert hat - anhand von Berechnungen zu erbringen, denen der Freifeld-Außengeräuschpegel L0 zugrunde zu legen ist, wie er auf der Basis der Flugbewegungszahlen für den Planfall 2020 berechnet worden ist. Über die Höhe des maßgeblichen Freifeld-Außengeräuschpegels gibt der Beklagte dem Eigentümer eines Grundstücks im Sinne von Teil A I 1 auf Anfrage Auskunft (s. S. 20, 2. Absatz der Begründung des Planergänzungsbeschlusses). Der Nachweis kann danach unabhängig von der tatsächlichen Entwicklung der Flugbewegungszahlen erfolgen und damit bereits gegenwärtig erbracht werden. Vor diesem Hintergrund wird den Betroffenen mit der Antragsfrist von sieben Jahren nach Erlass des Planergänzungsbeschlusses ein angemessener und ausreichender Zeitraum zur Verfolgung ihrer Ansprüche eingeräumt.

III. Nebenentscheidungen

1. Soweit der Rechtsstreit in Bezug auf das Nachtflugverbot übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist (s. oben I.), ist nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Vorliegend berücksichtigt der Senat, dass der Beklagte in den hinsichtlich der Klageanträge vergleichbaren Musterverfahren unter Abweisung der Klagen im Übrigen verpflichtet worden ist, über die Zulassung von 17 planmäßigen Flügen in der Zeit von 23.00 bis 5.00 Uhr je Nacht unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, diese Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 4. April 2012 (- BVerwG 4 C 8.09 u.a. -) auf die Revisionen der Kläger teilweise bestätigt und der Beklagte darüber hinaus verpflichtet wurde, über die über 133 Flugbewegungen hinausgehende Zulassung planmäßiger Flugbewegungen zwischen 23.00 und 5.00 Uhr in Teil A II 4.1.2 des Planfeststellungsbeschlusses unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, die weitergehenden Revisionen der Kläger sowie die Revision des Beklagten jedoch zurückgewiesen wurden. Vor diesem Hintergrund wäre die Klage im vorliegenden Verfahren hinsichtlich dieses für erledigt erklärten Teiles erfolgreich gewesen.

In Bezug auf die übrigen von dem Kläger gestellten Anträge auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses sowie die Verpflichtung des Beklagten zu dessen Ergänzung um Regelungen zum Schallschutz für sein zu Wohnzwecken und gewerblich genutztes Grundstück ist die Klage erfolglos geblieben, mit der Folge dass der Kläger insoweit nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten zu tragen hat. Insgesamt erscheint es dem Senat deshalb sachgerecht, die Verfahrenskosten in der tenorierten Weise zu verteilen.

Da die Beigeladene einen Antrag gestellt hat, können ihr gemäß § 154 Abs. 3 VwGO Kosten auferlegt werden; dem entspricht es, ihr ihre außergerichtlichen Kosten nach § 162 Abs. 3 VwGO in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu erstatten.

Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

2. Die Entscheidung über die Zulassung der Revision folgt aus § 132 VwGO und beruht darauf, dass sich hier Fragen der Anwendung des § 9 Abs. 2 LuftVG in Bezug auf gewerblich genutzte Grundstücke stellen, die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Einzelnen noch nicht geklärt sind und damit einen über den entschiedenen Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Klärungsbedarf aufwerfen.

Lukas Jozefaciuk