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Hessischer VGH, vom 19.01.2017 - 9 C 291/13.T

1. Die Frage nach der fluglärmbedingten, sich in den Bodenpreisen widerspiegelnden und vor allem im Verkaufsfall realisierenden (allgemeinen) Wertminderung von Grundstücken, gleich ob diese zu Wohnzwecken oder zu gewerblichen Zwecken genutzt werden, ist im Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 zum Ausbau des Flughafens Frankfurt Main bereits abschließend beantwortet.

Einer eigenständigen Entschädigungsregelung wegen bereits eingetretener Grundstückswertminderungen in dem Schallschutzkonzept für gewerblich genutzte Grundstücke im Planfeststellungsbeschluss 2007 in der Gestalt, die er durch den Planergänzungsbeschluss vom 30. April 2013 erhalten hat, bedurfte es daher nicht.

2. Dass die Regelungen zum Schallschutz für gewerblich genutzte Grundstücke für die Gewährung eines Übernahme- bzw. eines Entschädigungsanspruchs sowie eines Anspruchs auf passiven Schallschutz an die Belegenheit des betroffenen Grundstücks in einem Gebiet anknüpfen, das im Planfeststellungsbeschluss 2007 als Entschädigungsgebiet für Übernahmeansprüche für Wohnnutzungen vorgesehen und von der Grenzlinie Leq(3)Tag = 70 dB(A) umschrieben ist, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Tenor

1.

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerinnen hilfsweise die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses vom 18. Dezember 2007 in Bezug auf die Regelungen in Teil A II 4.1. betreffend die Zulassung von 17 planmäßigen Flugbewegungen in der Mediationsnacht von 23:00 Uhr bis 05:00 Uhr beantragt haben. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.

2.

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der Beigeladenen haben die Klägerinnen je 3/8 zu tragen. Der Beklagte und die Beigeladene haben je 1/8 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen zu tragen. Im Übrigen werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

3.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerinnen wenden sich mit ihren nach Ergehen des Teil-Beschlusses des Senats vom 19. September 2016 noch anhängigen Klagen gegen die Regelungen in Teil A XI 5.1.3 des Planfeststellungsbeschlusses vom 18. Dezember 2007 zum Ausbau des Flughafens Frankfurt Main in der Gestalt, die diese durch den ergänzenden Beschluss des Beklagten vom 30. April 2013 (Bl. II/0432, 0524 ff. BA - Planergänzung gewerblicher Schallschutz -) erhalten haben und begehren deren Ergänzung. Beide Klägerinnen sind bzw. waren Eigentümerinnen gewerblich genutzter Grundstücke, die im Stadtteil Eddersheim der Stadt Hattersheim liegen. Die Klägerin zu 1. war Eigentümerin eines ca. 6.000 m2 großen Grundstücks "A-Straße" in Hattersheim- Eddersheim, auf dem sich eine Tennishalle mit 4 Hallenspielplätzen nebst entsprechenden Nebenräumen sowie 2 Außenspielplätze befanden. Mit Schriftsatz vom 14. Mai 2013 (Bl. II/0344) teilte die Bevollmächtigte der Klägerinnen mit, dass das Grundstück der Klägerin zu 1) inzwischen veräußert worden sei. Wie die Klägerin zu 1) in der mündlichen Verhandlung erläuterte, erfolgte der Verkauf im Jahr 2012, also nach Inbetriebnahme der Landebahn aber noch vor Ergehen des Planergänzungsbeschlusses vom 30. April 2013. Von dem neuen Eigentümer werden die ehemalige Tennishalle für unterschiedliche (Tanz- und Musik-) Veranstaltungen und die Außenflächen als Stellplätze für PKW genutzt (Schriftsatz vom 4. Juli 2016, Bl. VI/0923).

Die Klägerin zu 2. ist ein Tochterunternehmen eines in den USA angesiedelten Unternehmens; auf ihrem Grundstück "B-Straße" in Hattersheim-Eddersheim produziert und verkauft sie Hydraulikpumpen, elektronische Steuerungen für Maschinen sowie Prüfstände. Auf dem ca. 6.000 m2 großen Grundstück befinden sich das in den 1970'er Jahren errichtete, nicht mit Klimatisierung oder Wärmeschutzverglasung ausgestattete Bürogebäude des Betriebs sowie eine Halle (Schriftsatz vom 14.05.2013; Bl. II/0341).

Die Klägerinnen begehren mit ihren noch anhängigen Klagen die Verpflichtung des Beklagten zur Ergänzung / Abänderung der in Teil A I des Planergänzungsbeschlusses vom 30. April 2013 getroffenen Bestimmungen zugunsten ihrer gewerblich genutzten Grundstücke.

Ihre am 25. Februar 2008 erhobene, im Wesentlichen auf eine Planaufhebung sowie eine Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um ein Schallschutzkonzept für gewerbliche Nutzungen bzw. ggf. Entschädigung nach den Grundsätzen des Enteignungsrechts gerichtete Klage (s. Bl. I/0032 GA) haben sie maßgeblich mit dem Vorliegen von Abwägungsmängeln, fehlender Planrechtfertigung und insbesondere einem fehlerhaften Lärmschutzkonzept begründet. Mit Schriftsatz vom 21. April 2014 (Bl. III/0469 ff. GA) haben sie klargestellt, dass sich ihre Klage nunmehr gegen den Planfeststellungsbeschluss in Gestalt der Änderungen richte, die dieser durch die Planergänzungen des Beklagten zu den gewerblichen Nutzungen vom 30. April 2013 erfahren habe. Zu dem geänderten Schallschutzkonzept für gewerbliche Anlagen haben sie vorgetragen, dass nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in dem Musterverfahren A (Kläger zu 8. des Verfahrens 11 C 227/08 u.a.) die Notwendigkeit bestehe, ihren tatsächlichen Schutzbedarf in einer mündlichen Verhandlung und einer entsprechenden Beweiserhebung zu ermitteln und den Beklagten dann zu einer Planergänzung bzw. zu einer Anordnung von Schutzauflagen zu ihren Gunsten zu verpflichten. Die erfolgten Planergänzungen trügen den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Urteil vom 4. April 2012 nicht Rechnung. Aufgrund der Lage ihrer Grundstücke unmittelbar seitlich der Anfluggrundlinie noch im Hindernisfreiheitsbereich des Flughafens in einer Entfernung von etwa 2.000 m zum Aufsetzpunkt der Landebahn Nordwest erforderten die Auswirkungen einer Überflughöhe von etwa 40 - 50 m eine besondere Betrachtung im Einzelfall. Der Planfeststellungsbeschluss leide bereits an einer mangelnden Sachverhaltsermittlung in Bezug auf ihre Grundstücke und das rechtlich gebotene Schutzniveau mit seinen spezifischen Nutzungen als Bürogebäude und Montagehalle einerseits und als Tennishalle mit Außenspielplätzen bzw. der inzwischen erfolgenden Nachfolgenutzung durch den Grundstückskäufer andererseits. Der zwischenzeitlich in Kraft getretenen Lärmschutzbereichsverordnung zufolge lägen die Grundstücke in der Tag-Schutzzone 1 und der Nacht-Schutzzone. An ihren Grundstücken sei eine Betroffenheit durch den Gesamtlärm gegeben, die enteignende Wirkung haben könne. Eine Gesamtlärmbetrachtung ihrer Grundstücke sei im Planfeststellungsverfahren pflichtwidrig unterblieben; für die klägerischen Grundstücke könne nicht ausgeschlossen werden, dass Summenpegel erreicht würden, die die fachplanerische Zumutbarkeitsgrenze überschreiten, zumal ihre Grundstücke deutlich weniger als 100 m von einem übernahmepflichtigen gewerblich genutzten Grundstück (Reitsportgruppe B) lägen.

Die Klägerinnen haben ursprünglich beantragt (Bl. I/0032 GA),

1.

den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 18. Dezember 2007 aufzuheben,

hilfsweise festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss des Beklagten rechtswidrig und nicht vollziehbar ist,

2.

hilfsweise, den Planfeststellungsbeschluss unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts um ein Schallschutzkonzept für gewerbliche Nutzungen zu ergänzen, und soweit Maßnahmen des aktiven Schallschutzes nicht ausreichend oder nicht umsetzbar sind oder Aufwendungen für passiven Schallschutz unverhältnismäßig, untunlich oder nicht ausreichend sind, sie nach den Grundsätzen des Enteignungsrechts zu entschädigen.

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 4. Juli 2016 haben die Klägerinnen die Klage im Hinblick auf den Antrag zu 1. für erledigt erklärt, soweit der Planfeststellungsbeschluss durch die Planklarstellung vom 29. Mai 2012 so abgeändert worden sei, dass ein Nachtflugverbot festgesetzt worden sei. Darüber hinaus haben sie ihre Klage konkretisiert und sinngemäß beantragt (Bl. VI/0931 f.),

1.

den Planfeststellungsbeschluss aufzuheben, hilfsweise für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären,

2.

hilfsweise, den Planfeststellungsbeschluss unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu ergänzen bzw. abzuänderna)

um einen Übernahmeanspruch für die klägerischen Grundstücke,

b)

oder um eine ausreichende passive Schallschutzregelung bzw. wenn passiver Schallschutz untunlich oder technisch undurchführbar ist, um eine Entschädigungsregelung,

3.

hilfsweise, den Planfeststellungsbeschluss unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu ergänzen.

Der Beklagte und die Beigeladene haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Senat hat mit Teil-Beschluss vom 19. September 2016 (§§ 93a, 110 VwGO) den Antrag der Klägerinnen, den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 18. Dezember 2007 aufzuheben bzw. hilfsweise, dessen Rechtswidrigkeit festzustellen (Antrag zu 1.) sowie deren Hilfsantrag, den Planfeststellungsbeschluss unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu ergänzen (Antrag zu 3.) abgewiesen und die Sachentscheidung im Übrigen sowie die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens der Endentscheidung vorbehalten. Gegen die Nichtzulassung der Revision gegen diese Entscheidung haben die Klägerinnen mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten am 24. Oktober 2016 Beschwerde erhoben (Bl. VII/1122 GA).

Zur Begründung der nach dem Teil-Beschluss noch anhängigen Klage bringen die Klägerinnen weiter vor (Bl. III/ 0476 ff. GA; S. 8 ff des Schriftsatzes vom 21.04.2014), dass die Regelungen in Teil A I des Planergänzungsbeschlusses vom 30. April 2013, die die Bestimmungen in A XI 5.1.3 des Planfeststellungsbeschlusses vom 18. Dezember 2007 ersetzten, bereits formell, wegen fehlender Anhörung der Klägerinnen, aber auch materiell rechtswidrig seien. Die angefochtene Planergänzung sei inhaltlich völlig ungeeignet, den deutlichen Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts zu genügen. Denn die Festsetzung eines Schutzniveaus mit einem Dauerschallpegel von 45 dB(A) für Büroräume bzw. 55 dB(A) für Verkaufsräume, gemittelt über die sechs verkehrsreichsten Monate bei geschlossenen Fenstern, sei völlig unzureichend, weil die Planergänzung faktisch wirkungslos bleibe und nur scheinbar Ansprüche gewähre. Denn das Schutzziel werde in der Regel für alle Grundstücke außerhalb der Kontur von 70 dB(A) tags ohne zusätzliche Maßnahmen bei durchschnittlicher Dämmung erreicht. Die Bestimmung des Schutzniveaus durch die genannten Innenraumpegel sei nicht nachvollziehbar, ein Abwägungsvorgang sei nicht zu erkennen. Das Berechnungsverfahren, auf dem die festgesetzten Innenraumpegel beruhten, habe nicht dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprochen. Denn das vom Beklagten dazu eingeholte Gutachten von Müller-BBM berücksichtige nicht den aktuellen Stand der Lärmphysik, insbesondere nicht die aktuelle Literatur zu diesem Thema. Der Beklagte leite den Umfang des Schutzanspruchs im Wesentlichen aus der VDI-Richtlinie 2719 ab, die zur Berechnung des Innenpegels aus der Differenz von Freifeldpegel und Bauschalldämmmaß einen als Korrekturwert anzusehenden festen Zuschlag von 3 dB(A) auf den Freifeldpegel vornehme, um unterschiedliche Einfallswinkel des Schalls auf die Bauteile zu berücksichtigen. Die Herleitung dieses 3 dB(A) - Zuschlags gehe aber auf die Beurteilung von Straßen- und Schienenlärm zurück, also auf Lärmarten, die auf eine gerade Linienquelle zurückzuführen seien. Dieser Ansatz lasse sich hingegen nicht auf Fluglärm übertragen, da es sich hierbei um eine bewegte Punktquelle handele, so dass hier nicht von einem konstanten Zuschlag zum Freifeldpegel ausgegangen werden könne. Der Beklagte habe abwägungsfehlerhaft verkannt, dass eine Bindung an die Vorgaben der Fluglärmschutzverordnung - FlugLSV - und den Verweis auf die DIN 4109 bzw. die Anwendung der VDI 2719 hier nicht bestanden habe; ferner habe der Beklagte sich auch nicht mit dem Vortrag der angehörten Personen und der Stellungnahme des Sachverständigen inhaltlich auseinandergesetzt. Es sei daher ein vollständiger Abwägungsausfall zu konstatieren, der auch für die Klägerin zu 2. relevant sei. Denn während nach der 2. FlugLSV für eine Wohnnutzung der Schutzanspruch mit gekipptem Fenster errechnet werde, sei nach der Planergänzung für die gewerbliche Nutzung auf geschlossene Fenster abzustellen. Diese Ungleichbehandlung sei nicht nachvollziehbar, da auch in Bürogebäuden ein permanenter Luftaustausch möglich sein müsse; es sei nicht sachgerecht, gerade bei den austauscharmen Wetterlagen im Rhein-Main-Gebiet, von geschlossenen Fenstern als Regelfall auszugehen. Das Gebäude der Klägerin zu 2. verfüge nicht über eine Klimatisierung, aber über große Fensterflächen, die ein Kippen erforderten, um ein Aufheizen zu verhindern. Ferner sei davon auszugehen, dass die auftretenden Maximalpegel im jetzigen Zustand als auch im Planungsfall 2020 regelmäßig Einzelpegel im Rauminnern von 55 dB(A) erreichten. Der Beklagte habe indes auf die Festsetzung eines Schutzzieles in Form eines jederzeit verbindlich einzuhaltenden Einzelpegels im Rauminnern verzichtet, obwohl dies erforderlich gewesen sei, da die Grundstücke der Klägerinnen durch das Auftreten hoher Einzelschallpegel charakterisiert würden, die regelmäßig oberhalb von 80 dB(A) lägen und bei Ostbetrieb in der Stunde häufiger als 10 mal aufträten. Ein Abwägungsausfall sei auch darin zu sehen, dass der Beklagte keine neueren Regelwerke oder Empfehlungen betreffend den Arbeitsschutz (sog. KAN-Studie bzw. Empfehlungen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin für Bildschirmarbeitsplätze) berücksichtigt habe, die auf deutlich niedrigere Hintergrundgeräuschpegel, die im Innenraum nicht überschritten werden sollten, abstellten als die vom Beklagten hier festgesetzten Dauerschallpegel. Zu den weiteren unter Teil A I der Planergänzung getroffenen Bestimmungen tragen die Klägerinnen vor, dass in Ziffer 2 völlig unbestimmt bleibe, welche Aufwendungen erstattungsfähig seien und wann diese ersetzt verlangt werden könnten; auch sei der Ersatz des Eigenaufwandes nicht geregelt. Ziffer 3 berücksichtige nicht ausreichend die möglichen Formen des Bestandsschutzes, die ein Gebäude haben könne, selbst wenn es irgendwann einmal rechtswidrig errichtet worden sei. Die Festsetzung einer Kappungsgrenze von 30 % des Verkehrswertes des Grundstücks für eine Entschädigung in Ziffer 4 sei willkürlich und entspreche nicht der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, zudem sei der maßgebliche Zeitpunkt für die Ermittlung des Verkehrswertes nicht bestimmt. Auch die Entschädigung von maximal 2 % des Verkehrswertes für die Beeinträchtigung der Außenflächen in Ziffer 5 sei willkürlich und pauschaliere in unzulässiger Weise ohne auf die tatsächliche Nutzung und die Bedeutung der Fläche für den Ertrag eines Grundstückes innerhalb des betrieblichen Nutzungskonzepts abzustellen. Ferner sei nicht darstellbar, wie ein fluglärmbedingter Umsatzverlust von mehr als 40 % oder ein Verlust von Miet- bzw. Pachteinnahmen nach Ziffer 6 nachgewiesen werden solle; ein solcher Anspruch sei faktisch nicht durchsetzbar und der Nachweis werde einseitig den Klägerinnen aufgebürdet. Auch sei die Höhe von 40 % willkürlich; ein Umsatzverlust könne für die Klägerinnen schon weit unterhalb dieser Grenze ruinös sein und zur Unrentabilität der Unternehmung führen. In derartig exponierten Grundstückslagen, wie sie für die klägerischen Grundstücke anzunehmen seien, spreche bereits eine Vermutung für einen fluglärmbedingten Umsatzausfall, so dass von einer Beweislastumkehr auszugehen sei. Schließlich sei die Ermittlung der anspruchsberechtigten Liegenschaften in Ziffer 7 der Planergänzung unzureichend erfolgt, weil sie auf der inzwischen überholten AzB 99 beruhe; vielmehr hätte eine dynamische Verweisung getroffen werden müssen, die aktuelle Berechnungsverfahren und Erkenntnisse zur tatsächlich vorhandenen Lärmbelastung einbeziehe. Eine Gesamtlärmbetrachtung fehle. Bei Einbeziehung der übrigen Lärmquellen werde sich ein weiterer Kreis anspruchsberechtigter Grundstücke ergeben; der Beklagte und die Beigeladene hätten es versäumt, hierzu Ermittlungen anzustellen. Auch sie seien erheblichem Gesamtlärm ausgesetzt, der im Ausbaufall im Jahr 2020 die Zumutbarkeitsgrenze überschreite. An der Regelung zur Antragsfrist (Ziffer 8) erstaune bereits, dass die Frist schon laufe, ohne dass die Planergänzung Rechtskraft erlangt habe. Diese Regelung begünstige einseitig die Beigeladene. Für einen Lauf der Frist erst nach Eintritt der Rechtskraft sprächen auch verfahrensökonomische Gründe, da es nicht zweckmäßig sei, Anträge zu stellen auf der Grundlage von Regelungen, die noch anfechtbar seien und unter Umständen aufgehoben würden. Der Umstand, dass sich Verluste erst viel später realisierten, sei vor allem vor dem Hintergrund einer verlangsamten Entwicklung des Fluggastaufkommens beachtlich. Da die Antragsfrist bereits im Jahr 2018 ende, trage allein die Klägerin zu 2) das Risiko, wegen Fristablaufs keine Entschädigung mehr verlangen zu können, obwohl die Beigeladene als Verursacherin jederzeit für einen nachhaltigen Ausgleich auch der der Klägerin zu 2. erst zukünftig durch ihr Vorhaben entstehenden Nachteile zu sorgen habe.

Ergänzend trägt die Klägerin zu 1) mit Schriftsatz vom 4. Juli 2016 (Bl. VI/0922 ff.) vor, aufgrund der Veräußerung ihres Grundstücks stelle sich die Frage nicht mehr, ob hier nach der Planergänzung für gewerbliche Einrichtungen Schallschutz zu gewähren sei oder ob infolge der Eröffnung der Landebahn im Oktober 2011 Umsatzeinbußen vorlägen. Für sie gehe es um eine Entschädigung, da die Veräußerung nur unter größten Anstrengungen und mit einem erheblichen Abschlag zu realisieren gewesen sei. Sie klage daher auf eine nachträgliche Entschädigung aufgrund enteignungsgleichen Eingriffs. Die Planergänzung sehe dies nicht vor. Der fluglärmbedingte Mindererlös aus der Veräußerung erreiche die verfassungsrechtliche Enteignungsschwelle und sei ihr daher zu entschädigen (Bl. VI/0925).

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 28. November 2016 (Bl. VII/1181 ff. GA) tragen die Klägerinnen ferner vor, dass die anhand von Rasterdaten ermittelten Werte für ihre Grundstücke großen Schwankungen unterworfen seien und daher von dem Beklagten ein grundstücksbezogener Wert im Einzelfall zu ermitteln sei. Die Kontur für fluglärmbedingte Übernahmeansprüche aus der Anlage 2 des Planfeststellungsbeschlusses 2007 sei nach der AzB 07 zu berechnen. Dies sei bisher nichterfolgt, so dass die Kontur zu aktualisieren und für die Einzelgrundstücke zu berechnen sei. Trotz der hohen Pegelzunahmen bei Ostbetrieb sei keine auf die Betriebsrichtung bezogene Darstellung vorgelegt worden, anhand derer beurteilt werden könne, ob die Belastungen im Einzelfall über der Zumutbarkeitsgrenze lägen. Kennzeichnend sei, dass ihre Fluglärmbelastung nach den Unterlagen der Beigeladenen bereits jetzt höher sei als im Jahr 2020, und dass davon auszugehen sei, dass die Flugroutenbelegung nicht abnehmen werde. Die Werte an ihren Grundstücken lägen tags wie nachts etwa 5 dB(A) höher als der für den Planungsfall 2020 für den IP 07 prognostizierte Wert. Angesichts der gegenwärtig höheren Belastung sei zu fordern, dass für das Schutzniveau bzw. den Anspruch auf Schallschutz nach den einschlägigen Regelwerken wie der DIN 4109 auf die aktuelle Belastung und nicht auf die Kontur der Prognose 2020 abzustellen sei. Zudem sei auf die jeweils aktuelle Fassung der DIN 4109 abzustellen, da diese den Stand der Technik kennzeichne, wenn auch nach ihrer Auffassung nicht hinreichend. Der Messpunkt MP 7 Eddersheim sei für die Lärmermittlung an ihren Grundstücken nur bedingt geeignet, da die Einzelschallpegel bei Ostbetrieb erheblich höher seien. Es ergäben sich Pegelzunahmen von 12 dB(A) in der Nacht und 17 dB(A) am Tag bei Ostbetrieb, diese seien den Pegelzunahmen am übernahmepflichtigen Reiterhof vergleichbar. Bei Westbetrieb ergäben sich am Tage für beide Objekte Pegelabnahmen auf 53 dB(A), allerdings sei die Belastung noch immer erheblich. Unter Wirkungsgesichtspunkten sei es nicht zulässig, allein auf den Dauerschallpegel abzustellen, sondern für das Lärmschutzkonzept sei auch das Maximalpegelkriterium zu berücksichtigen. Die Ausführungen der Beigeladenen zu der Gesamtlärmbelastung an ihren Grundstücken, insbesondere auch der Vortrag, der Fluglärmanteil sei nicht bestimmend, seien unzutreffend; ihre Grundstücke seien dem Fluglärm in anderer Weise ausgesetzt als der Reiterhof, daher sei eine grundstücksbezogene schalltechnische Untersuchung der Grundstücke erforderlich. Dabei müsse auch der geänderten Nutzung der Flugrouten Rechnung getragen werden. In Bezug auf ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sei zu untersuchen, wie durch aktiven Schallschutz eine noch zumutbare Belastung erreicht werden könne; eine pauschale Entschädigungsreglung für den Außenbereich ungeachtet der konkreten tatsächlichen Verhältnisse, wie in der Planergänzung vorgesehen, genüge nicht. Die Ausführungen der Beigeladenen zu der Wertminderung der Grundstücke der Klägerinnen und der Entwicklung der Bodenrichtwerte im Rhein-Main-Gebiet widerlegten ihren Vortrag nicht, sondern zeigten vielmehr weiteren Aufklärungsbedarf auf. Der Beklagte hätte sich ein eigenes Bild von der Preisentwicklung in diesem Ortsteil unter besonderer Berücksichtigung der niedrigen Überflughöhen machen müssen. Die Unzulänglichkeit der Planergänzung für Gewerbebetriebe werde im Übrigen dadurch deutlich, dass selbst der Musterkläger A trotz der hohen Fluglärmbelastung und der exorbitant hohen Einzelpegel keinen baulichen Schallschutz für seinen Betrieb zugesprochen bekäme, da die vorhandenen Werte bzw. das Bauschalldämmmaß nach der DIN 4109 rechnerisch ausreichten. Dennoch ergäbe sich für das Wohnhaus ein Übernahmeanspruch. Diese Divergenz sei unverhältnismäßig. Es gehe vorliegend darum, aufgrund der Entwicklung des Flughafens und insbesondere der mangelhaften Festsetzung im Planfeststellungsbeschluss für gewerblichen Schallschutz weitere einzelne Grundstücke zu entschädigen, die hoch betroffen seien und für die ein Fortführen des Betriebes nicht oder nur mit in der Praxis unverhältnismäßigen und untunlichen Maßnahmen in Betracht komme. Auch seien die nach dem Ergehen der Musterurteile eingetretenen tatsächlichen und rechtlichen Entwicklungen zu berücksichtigen, da es prozessökonomisch nicht sinnvoll wäre, die Klägerinnen hier auf ein neues Verfahren mit dem Ziel der Planänderung bzw. -ergänzung zu verweisen. Im Übrigen stehe der Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 ohnehin nach A XI 5.1.4. unter dem Vorbehalt nachträglicher Änderungen zum Schutz der Allgemeinheit vor Fluglärm. Maßgeblich sei daher die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Zu Fragen der Prognose werde daher auf das Gutachten von RegioConsult "Luftverkehrsprognosen von Intraplan zwischen Anspruch und Realität" vom Oktober 2016 verwiesen sowie auf eine neue, der Fluglärmkommission zur Sitzung am 6. Juli 2016 vorgelegten Untersuchung von Faulenbach FDC Airport Consulting im Auftrag der Stadt Offenbach vom 22. Mai 2016, die zu dem Ergebnis komme, dass die von der Beigeladenen für den Planungsfall ermittelten Lärmwerte wesentlich geringer ausfielen als die zu erwartenden bzw. tatsächlichen Belastungswerte.

Die Klägerin zu1) beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, die Regelungen des Schallschutzes in Teil A XI 5.1.3 des Planfeststellungsbeschlusses vom 18. Dezember 2007 in der Fassung des Planergänzungsbeschlusses vom 30. April 2013 um einen nachträglichen Entschädigungsanspruch für die Grundstücke in Hattersheim, A-Straße, wegen bereits durch Verkauf realisierter Wertminderung zu ergänzen.

Die Klägerin zu 2) beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, die Regelungen des Schallschutzes in Teil A XI 5.1.3 des Planfeststellungsbeschlusses vom 18. Dezember 2007 in der Fassung des Planergänzungsbeschlusses vom 30. April 2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtsa)

um einen Übernahmeanspruch für ihr Grundstück in Hattersheim, B-Straße, und für eine Entschädigung für die eingetretene Wertminderung,

b)

hilfsweise

um eine Regelung zur Gewährung von passivem Schallschutz für den auf dem Grundstück Hattersheim, B-Straße gelegenen Gewerbebetrieb bzw., wenn passiver Schallschutz untunlich oder technisch undurchführbar ist, um eine Entschädigungsregelung unter gleichzeitiger Aufhebung entgegenstehender Bestimmungen zu ergänzen bzw. abzuändern,

c)

hilfsweise dazu,

über die Regelungen zur Gewährung passiven Schallschutzes für gewerblich genutzte Grundstücke unter gleichzeitiger Aufhebung entgegenstehender Bestimmungen erneut zu entscheiden.

Der Beklagte beantragt,

die Klagen abzuweisen.

Zur Begründung trägt er vor (Bl. IV/0560 ff. GA), das von den Klägerinnen angegriffene Schutzkonzept für gewerblich genutzte Grundstücke orientiere sich hinsichtlich der in den Innenräumen einzuhaltenden Dauerschallpegel vornehmlich an der VDI-Richtlinie 2058; dies widerspreche nicht den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts in dem Musterverfahrensurteil. Berücksichtigt würden zwei unterschiedliche Nutzungsarten, nämlich Büroräume, Praxisräume und Besprechungsräume einerseits, für die ein Dauerschallpegel von 45 dB(A) festgelegt worden sei, und Verkaufs-, Schank- und Gasträume andererseits mit einem Innenpegel von 55 dB(A). Ausgehend von den (höheren) Werten der VDI 2058 seien jeweils Abschläge von 10 bzw. 15 dB(A) angesetzt worden, um sicherzustellen, dass es unter Addition des Fluglärms zu keiner Überschreitung der nach der VDI 2058 zulässigen Dauerschallpegel komme. Die Festlegung dieser Innenpegel sei nicht zu beanstanden. Dass bei Einhaltung eines Dauerschallpegels von 45 dB(A) innen eine Kommunikation uneingeschränkt möglich sei, habe das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden. Der 11. Senat des Hess. VGH habe in den Musterverfahren Innenpegel von 55 dB(A) noch als zulässig angesehen und es auch als abwägungsfehlerfrei angesehen, dass die Fenster grundsätzlich geschlossen und nur zum Zweck des Stoßlüftens zu öffnen seien. Dass auf die Festlegung eines Maximalpegelhäufigkeitskriteriums verzichtet worden sei, sei ebenfalls mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung vereinbar, wonach eine solche Festlegung nicht zwingend geboten sei. Zur Ermittlung des Innenraumpegels bei gegebenem Außenpegel sei das Berechnungsverfahren der VDI 2719 herangezogen worden, dessen Tauglichkeit von dem beauftragten Gutachterbüro Müller-BBM bestätigt worden sei. Die Heranziehung der Berechnungsformel der VDI 2719 begründe auch keinen Abwägungsfehler. Der von den Klägerinnen erwähnte (Freifeld-) Zuschlag von 3 dB(A) sei lediglich ein Teil dieser Berechnungsformel. Es sei auch nicht ersichtlich, inwieweit eine vermeintliche Atypik der klägerischen Grundstücke geeignet sei, die genannte VDI-Richtlinie für nicht anwendbar zu halten. Diese sei auch nicht durch neuere Erkenntnisse des Arbeitsschutzes überholt, sondern vom Bundesverwaltungsgericht noch in einer Entscheidung aus dem Jahr 2012 als geeignet betrachtet worden, die Zumutbarkeitsschwelle des § 74 Abs. 2 S. 2 u. 3 VwVfG zu konkretisieren. Auch den weiteren Rügen der Klägerinnen bezogen auf die Ziffern 2 - 8 ist der Beklagte im Einzelnen entgegengetreten.

Des Weiteren hat der Beklagte Zweifel am Fortbestehen eines Rechtsschutzinteresses hinsichtlich der von der Klägerin zu 1) mit Schriftsatz vom 4. Juli 2016 konkretisierten Klageanträge geäußert; zumindest sei eine Klarstellung durch die Klägerin zu 1) geboten, an welchen Anträgen sie noch festhalte.

Mit Schriftsatz vom 3. Januar 2017 (Bl. VIII/2046 ff. GA) hat der Beklagte unter Hinweis auf einen Beschluss des OVG Koblenz vom 28. April 2016 - 8 B 10285/16 - ergänzend vorgetragen, die Klage der Klägerin zu 2) sei schon deshalb unzulässig, weil sie keinerlei Einwendungen gegen den Planfeststellungsbeschluss erhoben hätte. Sie sei insoweit materiell präkludiert (§ 10 Abs. 4 LuftVG a.F.). Deshalb sei bereits die Klagebefugnis der Klägerin zu 2), jedenfalls aber eine Rechtsverletzung auszuschließen.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Klagen abzuweisen.

Sie verweist darauf (Bl. V/0833 GA), dass in der von den Klägerinnen zitierten Entscheidung des Bay. VGH die von den dortigen Klägern erhobene Forderung nach der Festsetzung von Dauerschallpegeln von 35 / 37 dB(A) für Prüfungs- bzw. Aufenthaltsräume vom Gericht als unbegründet betrachtet worden sei. Soweit die Klägerinnen des Weiteren das Schutzniveau für gewerbliche Nutzungen mit dem für Wohnnutzung gleichsetzen wollten, sei dies abwegig.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 - 3 Ordner -, Planergänzung gewerblicher Schallschutz vom 30. April 2013 - 2 Ordner -) sowie die KAN-Studie 1996, Seiten 1 bis 18 und 140 bis 144 und die Broschüre Technik 26 "Akustische Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen in Büros" verwiesen.

Gründe

I. Gegenstand der Schlussentscheidung

Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Klägerinnen hilfsweise die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses vom 18. Dezember 2007 in Bezug auf die die Klägerinnen belastenden Regelungen in Teil A II 4.1. betreffend die Zulassung von 17 planmäßigen Flugbewegungen in der Mediationsnacht von 23.00 Uhr bis 05:00 Uhr beantragt haben; dieses vom Planaufhebungsbegehren mit umfasste Begehren ist von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt worden (s. II.1 des Teil-Beschlusses des Senats vom 19.09.2016).

Nach diesem Teil-Beschluss ist nur noch über die Klagen betreffend das Schallschutzkonzept für gewerblich genutzte Grundstücke in Teil A XI 5.1.3 des Planfeststellungsbeschlusses vom 18. Dezember 2007 in der Fassung, die dieser durch den Planergänzungsbeschluss vom 30. April 2013 erhalten hat, zu entscheiden (s. II.4 des Teil-Beschlusses).

II. Zulässigkeit

1. Der Zulässigkeit der beiden noch anhängigen Klagen steht nicht entgegen, dass die streitgegenständlichen Regelungen durch den Planergänzungsbeschluss vom 30. April 2013 und damit nach Erhebung der gegen den Planfeststellungsbeschluss gerichteten Klagen von 2008 abgeändert worden sind und die Klägerinnen die Planergänzung mit Erklärung vom 21. April 2014 (Bl. III/0469 ff. GA) ausdrücklich in das Verfahren einbezogen haben. Die Erweiterung einer gegen einen Planfeststellungsbeschluss gerichteten Klage auf dessen Änderung oder Ergänzung, die zu einem Teil des ursprünglichen Planfeststellungsbeschlusses geworden ist und mithin mit diesem eine einheitliche Planungsentscheidung bildet, stellt nämlich keine Klageänderung im Sinne von § 91 VwGO dar (st. Rspr. des Senats, vgl. Schluss-Urteil vom 30.04.2015 - 9 C 1507/12.T -, juris Rn. 51 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 91 Rn. 9).

2. Der Zulässigkeit der Klage der Klägerin zu 1) steht auch nicht entgegen, dass diese - ebenso wie die Klägerin zu 2) - zunächst beantragt hatte, die Regelungen des Planergänzungsbeschlusses vom 30. April 2013 um einen Übernahmeanspruch für ihre Grundstücke oder hilfsweise um eine ausreichende passive Schallschutzregelung bzw. wenn passiver Schallschutz untunlich oder technisch undurchführbar ist, um eine Entschädigungsregelung zu ergänzen, später aber im Schriftsatz vom 4. Juli 2016 vorgetragen hat, sie klage vordringlich wegen einer nachträglichen Entschädigung, die die Planergänzung nicht vorsehe (Bl. VI/0923 GA) und in der mündlichen Verhandlung dann ihr Begehren ausdrücklich auf die Aufnahme eines nachträglichen Entschädigungsanspruchs für ihre (ehemaligen) Grundstücke wegen bereits durch Verkauf realisierter Wertminderung beschränkt hat. Die Klägerin zu 1) hat mit der dargestellten Klarstellung ihres Klagebegehrens in der mündlichen Verhandlung auf den von ihr vorgetragenen Umstand reagiert, dass der Verkauf ihrer Liegenschaft nach Inbetriebnahme der Nordwestlandebahn nur noch mit einem erheblichen Abschlag (auf den Kaufpreis) möglich gewesen sei; diesen finanziellen Verlust, den sie in der mündlichen Verhandlung mit ca. 350.000 € beziffert hat, möchte sie mit der Verpflichtung des Beklagten zur Aufnahme einer Entschädigungsregelung speziell für die mit dem Grundstücksverkauf bereits realisierte Grundstückswertminderung kompensieren. Nach Auffassung des Senats handelt es sich bei der dargestellten Umstellung ihres Klagebegehrens um eine Klageänderung. Da die Klägerin zu 1) mit diesem ausschließlich noch verfolgten Klagebegehren nicht mehr die Rechtsposition als ehemalige Grundstückseigentümerin in Prozessstandschaft für den Erwerber ihrer Liegenschaft geltend macht, sondern nur noch ihre eigenen Rechte als von einer Grundstückswertminderung bereits Betroffene verfolgt, macht sie damit ein neues, inhaltlich anderes Klagebegehren geltend, das als Änderung der Klage zu bewerten ist (vgl. dazu Kopp/ Schenke, a.a.O., § 91 Rn 5). Diese Klageänderung ist nach Auffassung des Senats aber sachdienlich i.S.v. § 91 Abs. 1 VwGO, weil es ihr auch mit diesem Begehren um die Ergänzung des streitgegenständlichen Schallschutzkonzeptes der Planergänzung vom 30. April 2013 um eine - nach ihrer Auffassung erforderliche - Entschädigungsregelung geht, somit der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt und die Klageänderung auch die endgültige Beilegung des Streites fördert (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, a.a.O., § 91 Rn. 19).

III. Begründetheit

Die Klagen sind jedoch nicht begründet und daher abzuweisen.

1. Der Antrag der Klägerin zu 1) auf Verpflichtung des Beklagten zur Ergänzung des Schallschutzkonzeptes betreffend gewerblich genutzte Grundstücke um eine nachträgliche Entschädigungsregelung für eine flugbetriebsbedingte, sich bereits realisiert habende Grundstückswertminderung bleibt ohne Erfolg. Denn entgegen der Auffassung der Klägerin zu 1) erweisen sich die Regelungen des Schallschutzes für gewerblich genutzte Grundstücke in Teil A XI 5.1.3. des Planfeststellungsbeschlusses vom 18. Dezember 2007 in der Gestalt, die sie durch den Planergänzungsbeschluss vom 30. April 2013 (Ordner II Bl. 432 ff. der Behördenakte 66p 01.03.04/027 - künftig: Bl. II/0432 ff. BA -) erhalten haben, nicht in einer Weise als abwägungsfehlerhaft, die zu der von der Klägerin zu 1) begehrten Ergänzung der Schallschutzregelungen des Planergänzungsbeschlusses um einen Entschädigungsanspruch wegen bereits eingetretener Grundstückswertminderung führen könnte.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in den Musterklageverfahren (Urteil vom 4. April 2012 - BVerwG 4 C 8.09 u. a.- Rn. 455) hinsichtlich der Regelungen zum Schallschutz gewerblicher Anlagen die im Planfeststellungsbeschluss 2007 enthaltene Übernahmeentschädigung als unzureichend betrachtet, weil ungeklärt geblieben sei, in welchen Fällen bauliche oder betriebliche Schutzmaßnahmen untunlich sind und vollends, ab welchen Schallwerten der Übernahmeanspruch greifen soll. Damit verfehle der Entschädigungsanspruch die ihm nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs von der Planfeststellungsbehörde zugedachte Funktion, all jene Fälle gewerblicher Nutzungseinschränkungen durch Fluglärm abzufedern, in denen die Weiternutzung eines Gewerbegrundstücks trotz Maßnahmen des baulichen Schallschutzes und gegebenenfalls auch trotz flankierender Maßnahmen des organisatorischen und des individuellen Schallschutzes nicht mehr zumutbar oder gar gesundheitsschädlich sei. Des Weiteren hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung eine Entschädigungsregelung des Planfeststellungsbeschlusses hinsichtlich eines nicht mehr hinzunehmenden fluglärmbedingten Kundenverlustes vermisst (a.a.O., Rn. 462).

Diesen Beanstandungen an dem Schallschutzkonzept für gewerbliche Anlagen hat der Beklagte mit den Regelungen in Ziffern I 4 und I 6 Rechnung getragen, indem er als Ausgleich für die - wegen Untunlichkeit von Schallschutzmaßnahmen - verbleibenden, gleichwohl von den Betroffenen nicht hinzunehmenden (unzumutbaren) Nachteile eine Entschädigung in Höhe von 30 % des Verkehrswertes des Grundstücks einschließlich dessen wesentlicher Bestandteile vorgesehen hat (Ziff. I 4). In Ziffer I 6 wird dem Grundstückseigentümer ein Anspruch auf Entschädigung in Höhe des Verkehrswertes des Grundstücks gegen Übereignung des Grundstücks (Übernahmeanspruch) eingeräumt, wenn dieser nachweist, dass der Umsatz seines Betriebes seit dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Landebahn Nordwest flugbetriebsbedingt um mehr als 40 % zurückgegangen ist und der Betrieb deshalb nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen nicht fortgeführt werden kann. Beide Regelungen sind Teil eines insgesamt als abwägungsfehlerfrei zu bewertenden Schallschutzkonzeptes für gewerbliche Anlagen, wie unten noch näher dargelegt wird.

Das Fehlen einer Entschädigungsregelung wegen bereits realisierter Grundstückswertminderungen, wie sie die Klägerin zu 1) begehrt, hat das Bundesverwaltungsgericht indes nicht bemängelt. Das hier in Rede stehende Schallschutzkonzept ist entgegen der Auffassung der Klägerin zu 1) insoweit nicht abwägungsfehlerhaft bzw. defizitär, wie sich aus Nachfolgendem ergibt. Der 11. Senat hat sich mit der Frage der Entschädigung für derartige Wertminderungen in der Musterverfahrensentscheidung (- Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 1226 ff.) eingehend auseinandergesetzt und ausgeführt, die Planfeststellungsbehörde habe mit ihrer Entscheidung, dass dem Aspekt des Wertverlustes gegenüber der tatsächlichen Immissionsbelastung kein eigenständiges, zu einer Entschädigungsregelung führendes Gewicht zukomme, diesen Gesichtspunkt in die planerische Abwägung einbezogen, so dass keine Rede davon sein könne, dass diese Belange nicht in die planerische Abwägung eingestellt worden seien. Auch in der Sache teile der Senat die Auffassung der Planfeststellungsbehörde. Ob die Auswirkungen einer Planung auf Nachbargrundstücke wesentlich seien oder nicht, beurteile sich grundsätzlich nicht nach dem Umfang einer möglichen Verkehrswertminderung, sondern nach dem Grad der faktischen und unmittelbaren, sozusagen "in natura" gegebenen Beeinträchtigungen, die durch die Planungsentscheidung zugelassen würden. Der Verkehrswert sei nur ein von vielen Faktoren abhängiger Indikator für die Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks. Nicht jede Wertminderung eines Grundstücks, die durch die Zulassung eines mit Immissionen verbundenen Planvorhabens ausgelöst werde, begründe die Pflicht zu einem finanziellen Ausgleich, denn kein Grundeigentümer könne auf einen unveränderten Fortbestand des vorgefundenen Wohnmilieus vertrauen. Da eine Minderung der Wirtschaftlichkeit grundsätzlich ebenso hinzunehmen sei, wie die Verschlechterung der Verwertungsaussichten, werde die Grenze zur Abwägungsdisproportionalität erst dann erreicht, wenn Wertverluste so massiv ins Gewicht fielen, dass den Betroffenen ein unzumutbares Opfer abverlangt werde. Das Eigentum dürfe in seinem Wert nicht so weit gemindert werden, dass die Befugnis, das Eigentumsobjekt nutzbringend zu verwerten, praktisch nur noch als leere Rechtshülle übrig bleibe. Davon könne in Bezug auf das Grundeigentum der Musterverfahrenskläger infolge der Erweiterung des Flughafens Frankfurt Main keine Rede sein, zumal auch die Immobiliensituation in der Region seit vielen Jahren durch den Flughafen Frankfurt Main - nicht nur negativ - geprägt werde. Nach allem könne unter dem Aspekt des Wertverlustes kein Abwägungsfehler festgestellt werden (- Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 1233).

Damit ist die Frage nach der fluglärmbedingten, sich in den Bodenpreisen widerspiegelnden und vor allem im Verkaufsfall realisierenden (allgemeinen) Wertminderung von Grundstücken, gleich ob diese zu Wohnzwecken oder zu gewerblichen Zwecken genutzt werden, im Planfeststellungsbeschluss 2007 abschließend beantwortet; im Hinblick auf die getroffene Abwägung war eine eigenständige Entschädigungsregelung deshalb nicht geboten. Dies gilt auch in Bezug auf die von der Klägerin zu 1) vorgetragene, sich bereits realisiert habende Grundstückswertminderung. Für eine eigenständige Regelung in dem hier in Rede stehenden Schallschutzkonzept ist danach kein Raum. Eine solche anspruchsbegründende Regelung stünde in Widerspruch zu den oben dargestellten, von der Planfeststellungsbehörde im Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 getroffenen Abwägungen zur fluglärmbedingten allgemeinen Wertminderung von Grundstücken, die in den Musterklageverfahren als abwägungsfehlerfrei bestätigt worden sind. Diese Entscheidung ist - wie der Senat in dem Teil-Beschluss vom 19. September 2016 festgestellt hat - auch auf das Verfahren der beiden Klägerinnen zu übertragen.

Vor diesem Hintergrund war der Senat nicht gehalten, dem von der Klägerin zu 1) in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag Nr. 1 nachzugehen, mit dem sie die Einholung eines Gutachtens eines Immobiliensachverständigen oder einer sachverständigen Stelle (Gutachterausschuss des Amtes für Bodenmanagement) dazu begehrt, dass die Wertentwicklung der gewerblichen Grundstücke der Klägerin zu 1) einen grundrechtsrelevanten Eingriff darstellt, der nach enteignungsrechtlichen Grundsätzen entschädigungspflichtig ist, da die Entwicklung der Bodenwerte im Bereich Eddersheim, Ortslage ..., für die gewerblich genutzten Grundstücke der Klägerin zu 1) seit Festlegung auf die Variante Nordwest im Raumordnungsverfahren negativ ist und von der Entwicklung vergleichbarer Grundstücke/Objekte abgekoppelt ist, die nicht dem Fluglärm in dieser Höhe und insbesondere in niedrigen Überflughöhen von 120 m und weniger als in einem Abstand von maximal 1000 m seitlich der Anfluggrundlinie ausgesetzt sind und nicht an der insgesamt positiven Entwicklung des Grundstückmarktes teilnimmt. Weder ist die in den Beweisantrag einbezogene Rechtsfrage, ob die Wertentwicklung der klägerischen Grundstücke einen entschädigungspflichtigen grundrechtsrelevanten Eingriff darstellt, einem Sachverständigengutachten zugänglich, da sie vom Gericht zu beantworten ist, noch kommt es auf die Entwicklung der Bodenpreise im Bereich Eddersheim unter Berücksichtigung der von ihr genannten Bedingungen rechtserheblich an.

Da - wie ausgeführt - die Klägerin zu 1) bereits aus Rechtsgründen keinen Anspruch auf Ergänzung des Schallschutzkonzeptes für gewerbliche Anlagen durch eine eigenständige Entschädigungsregelung für eine bereits eingetretene Grundstückswertminderung hat, ist auch den weiteren von ihr in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen (Nrn. 2 - 4) nicht nachzugehen, da es auf die darin unter Beweis gestellten tatsächlichen Lärmbelastungen in Bezug auf die Liegenschaft der Klägerin zu 1) rechtserheblich nicht ankommt und die in die Anträge einbezogenen rechtlichen Wertungen einem Sachverständigenbeweis ohnehin unzugänglich sind.

2. Auch die Klägerin zu 2) bleibt mit ihren Anträgen ohne Erfolg, denn sie hat keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten, die von ihr begehrten Regelungen des Schallschutzes in Teil A I des angegriffenen Planergänzungsbeschlusses aufzunehmen. Die streitgegenständlichen Regelungen des Schallschutzes für gewerblich genutzte Grundstücke in Teil A XI 5.1.3. des Planfeststellungsbeschlusses vom 18. Dezember 2007 in der Gestalt, die sie durch den Planergänzungsbeschluss vom 30. April 2013 erhalten haben, erweisen sich nicht in einer Weise als abwägungsfehlerhaft, die zu einer der von der Klägerin zu 2) begehrten Ergänzungen des Planergänzungsbeschlusses bzw. zu einer Verpflichtung des Beklagten zu einer Neubescheidung führt.

2.1. Allerdings ist entgegen der Auffassung des Beklagten die Klägerin zu 2) nicht bereits mit ihrem gesamten Klagevorbringen materiell präkludiert, weil sie vor Klageerhebung keine Einwendungen gegen den Planfeststellungsbeschluss erhoben hatte. Die Klägerin zu 2) hatte bereits in ihrer Klagebegründung vom 7. April 2008 (Seite 29 = Bl. I/0058 GA) darauf hingewiesen, dass sie auf die Umsetzung des Mediationsergebnisses, das neben dem weitergehenden Nachtflugverbot auch ein so genanntes Anti-Lärm-Paket vorgesehen habe, vertraut habe; sie habe dann feststellen müssen, dass beides in dem Planfeststellungsbeschluss nicht umgesetzt worden sei, ohne dass sie zuvor Gelegenheit gehabt habe, sich zu den Planänderungen zu äußern; deshalb sei sie mit ihrem Vorbringen nicht präkludiert. In seiner Entscheidung vom 4. April 2012 (- BVerwG 4 C 8.09 u.a. -, juris, Rn. 25, 29) in den Musterverfahren hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass der Planfeststellungsbeschluss die (Musterverfahrens-) Kläger in ihrem Verfahrensrecht aus § 73 Abs. 8 Satz 1 HVwVfG verletzt, weil die Planfeststellungsbehörde den Klägern nicht mitgeteilt hatte, dass der geänderte, im Frühjahr 2007 erneut ausgelegte Plan abermals geändert werden sollte und die Kläger deshalb zur beabsichtigten Zulassung planmäßiger Flugbewegungen in der Mediationsnacht keine Einwendungen erheben konnten. Der Vorhalt des Beklagten, die Klägerin zu 2) habe keine Einwendungen gegen den Planfeststellungsbeschluss erhoben, so dass sie mit ihrem späteren Klagevorbringen präkludiert sei, ist demnach im Hinblick auf den vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten, die Kläger in ihren Rechten verletzenden Verfahrensfehler, der auch der Klägerin zu 2) die Möglichkeit zur Erhebung von Einwendungen in dieser Phase genommen hat, unberechtigt und vermag eine materielle Präklusion nicht zu begründen.

Des Weiteren ist auch - nach Aufhebung des § 10 Abs. 4 Satz 1 LuftVG a.F. - die Präklusionsvorschrift des § 73 Abs. 4 Satz 3 HVwVfG nicht anwendbar, da sie mit EU-Richtlinien nicht vereinbar ist. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 22. Oktober 2015 ( - BVerwG 7 C 15/13 -, juris Rn. 26) in Bezug auf eine mit § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG wortgleiche landesrechtliche Vorschrift festgestellt hat, sind der Ausschluss von Einwendungen, die nicht innerhalb der dafür bestimmten Frist geltend gemacht worden sind, und die daran anknüpfende Einschränkung der gerichtlichen Kontrolle - wie der Gerichtshof der Europäischen Union im Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland entschieden hat (EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2015 - C-137/14 -) - mit Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU und Art. 25 der Richtlinie 2010/75/EU nicht vereinbar und gelangen daher nicht zur Anwendung. Eine materielle Präklusion ist mithin aus dem Umstand, dass die Klägerin zu 2) Einwendungen gegen den Planfeststellungsbeschluss nicht erhoben hat, nicht abzuleiten. Da - anders als in der vom Beklagten zitierten Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz vom 28. April 2016 (- 8 B 10285/16 -, juris), in der das Gericht aus der Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG für anerkannte Umweltschutzvereinigungen eine Unzulässigkeit eines Rechtsbehelfs unter dem Aspekt der Verwirkung ableitet (a.a.O., Rn. 10) - eine entsprechende Vorschrift in Bezug auf die Klage der Klägerin zu 2) nicht existiert und - wie ausgeführt - § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG nicht anwendbar ist, ist die Klägerin zu 2) mit ihrem Klagevorbringen nicht ausgeschlossen.

2.2 Die Klägerin zu 2) kann aber nicht mit ihrem Einwand durchdringen, der Planänderungsbeschluss des Beklagten vom 30. April 2013 leide unter Berücksichtigung dessen, dass sie nicht angehört worden sei, unter einem Form- oder Verfahrensfehler, der zu der von ihr (hilfsweise) begehrten Verpflichtung zu einer erneuten Durchführung des Verfahrens führe.

Die von dem Beklagten nach Anhörung der Vorhabenträgerin sowie der Eigentümer von gewerblich genutzten Grundstücken, die sich innerhalb der in Teil A I 1 des Planergänzungsbeschlusses beschriebenen Grenzlinie befinden und die gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 Klage erhoben haben, vorgenommene Änderung von Teil A. XI 5.1.3 des Planfeststellungsbeschlusses vom 18. Dezember 2007 ist formell-rechtlich nicht zu beanstanden.

Das von dem Beklagten nach Aufhebung der Regelungen in Teil A XI 5.1.3 des Planfeststellungsbeschlusses vom 18. Dezember 2007 durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. April 2012 in dem Musterverfahren (- BVerwG 4 C 6.10 - ) auf der Grundlage von § 10 Abs. 8 Satz 2 LuftVG in der Fassung der Änderung vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2454) durchgeführte Verfahren ist rechtsfehlerfrei erfolgt. Dass die von dem Beklagten mit der angegriffenen Planergänzung vorgenommene Behebung von Abwägungsmängeln nicht die Durchführung eines gänzlich neuen Planfeststellungsverfahrens erfordert, folgt schon aus der nur auf das Schallschutzkonzept für gewerblich genutzte Grundstücke beschränkten Verpflichtung des Beklagten zur erneuten Entscheidung, für die er zu Recht das Abwägungsmaterial des im Übrigen für abgewogen befundenen Lärmschutzkonzepts des Planfeststellungsbeschlusses vom 18. Dezember 2007 zugrunde gelegt hat. Zutreffend hat der Beklagte angenommen, dass eine Beteiligung Dritter an dem Verfahren nicht geboten war. Greift eine Genehmigungsbehörde das Verfahren zur Behebung eines Fehlers wieder auf, müssen die Beteiligten nämlich nicht automatisch erneut beteiligt werden. Der Beklagte hat den Grundsätzen des Fachplanungsrechts folgend das Planfeststellungsverfahren an dem Punkt aufgegriffen, an dem der in der Revisionsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts festgestellte Fehler unterlaufen ist. Die danach erneut durchzuführende Abwägung findet auch bei der erstmaligen Durchführung des Verfahrens ohne Beteiligung der Betroffenen statt, für die Wiederholung des Verfahrens gilt grundsätzlich nichts anderes (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. August 2005 - 4 B 17.05 -, juris Rn. 11). Eine Wiederholung der Anhörung ist auch nicht deshalb geboten gewesen, weil die Abwägung neue Tatsachen oder für die Betroffenen überraschend neue rechtliche Gesichtspunkte zutage gefördert hat. Wie der Beklagte zutreffend angenommen hat, hat sich die Identität des planfestgestellten Vorhabens in dem Verfahren zur Fehlerbehebung nicht geändert, es haben sich im Rahmen der Abwägung auch keine neuen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte ergeben, zu denen die Betroffenen sich bei ihrer früheren Beteiligung nicht äußern konnten, so dass diese im Zuge des ergänzenden Verfahrens an sich nicht erneut zu beteiligen waren. Zu Recht hat der Beklagte ferner darauf verwiesen, dass sich die Änderung des Lärmschutzkonzepts für die gewerblich genutzten Grundstücke ausschließlich begünstigend auswirkt. Dennoch hat der Beklagte eine erneute Anhörung durchgeführt. Dass er diese auf diejenigen Eigentümer, deren gewerblich genutzte Grundstücke sich innerhalb der in Ziffer I 1 Satz 1 des Planergänzungsbeschlusses beschriebenen Grenzlinie befinden und die gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 Klage erhoben haben, beschränkt hat, ist vor dem aufgezeigten Hintergrund nicht zu beanstanden. Zu diesem Kreis zählt die Klägerin zu 2) nicht; sie hat zwar Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 erhoben, ihre Liegenschaft befindet sich jedoch außerhalb der in Ziffer I 1 Satz 1 genannten Grenzlinie.

2.3 Die Klägerin zu 2) hat keinen Anspruch auf die von ihr beantragten Ergänzungen bzw. Änderungen des Planfeststellungsbeschlusses, da das Schallschutzkonzept des Planfeststellungsbeschlusses vom 18. Dezember 2007 für gewerbliche Nutzungen in der Gestalt, die es durch den Planergänzungsbeschluss vom 30. April 2013 erhalten hat, auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden ist. Es genügt insoweit insbesondere den durch die Revisionsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in dem Musterverfahren von Eigentümern gewerblich genutzter Anlagen konkretisierten Anforderungen an das Abwägungsgebot nach § 9 Abs. 2 LuftVG. Entgegen der Ansicht der Klägerin zu 2) hat der Beklagte daher damit nicht gegen die von ihm zugrunde zu legende Rechtsauffassung, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Revisionsurteil vom 4. April 2012 geäußert hat, verstoßen. Das Schallschutzkonzept für gewerblich genutzte Grundstücke erweist sich nach der Planergänzung vom 30. April 2013 auch nicht aus dem Grund als abwägungsfehlerhaft, weil abwägungserhebliche Belange der Klägerin zu 2) keine Berücksichtigung gefunden haben.

Der angefochtene Planergänzungsbeschluss ist auf § 9 Abs. 2 LuftVG sowie die für den Beklagten bindende Revisionsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gestützt worden und berechtigt die Eigentümer eines Grundstücks, das innerhalb der nach Teil A XI 5.1.2.1.1 i.V.m. der Anlage 2 des Planfeststellungsbeschlusses vom 18. Dezember 2007 ausgewiesenen Grenzlinie belegen ist, am 23. März 2007 zulässig bebaut und - wie nachfolgend aufgeführt - zulässigerweise gewerblich genutzt worden ist, einzufordern, dass mittels geeigneter baulicher Schallschutzvorkehrungen am Tage (06:00 Uhr bis 22:00 Uhr) bei geschlossenen Fenstern im Rauminnern flugbetriebsbedingte Dauerschallpegel von LAeq Tag 45 dB(A) in Büro-, Praxis- und Besprechungsräumen sowie von LAeq Tag 55 dB(A) in Verkaufs-, Schank-, Gast- und sonstigen vergleichbaren Räumen nicht überschritten werden (Ziffer I 1 Satz 1). Dieser Anspruch wird auch Eigentümern eines außerhalb der genannten Grenzlinie liegenden Grundstücks eingeräumt, sofern sie durch Berechnungen nachweisen können, dass die Pegelwerte nach Satz 1 in den dort genannten Räumen bei geschlossenen Fenstern überschritten werden (Ziffer I 1 Satz 2). Für den Fall, dass die demnach erforderlichen Aufwendungen für Schallschutzvorkehrungen 30% des Verkehrswertes des Grundstücks überschreiten, wird der Anspruch auf diesen Wert begrenzt (Ziffer I 4 des Planergänzungsbeschlusses). Des Weiteren wird Eigentümern eines Grundstückes im Sinne der Ziffer I 1 Satz 1 für Beeinträchtigungen gewerblich genutzter Außenflächen, die notwendige Bestandteile der gewerblichen Nutzung sind, eine Entschädigung in Höhe von 2% des Verkehrswertes des Grundstücks eingeräumt (Ziffer I 5). Im Fall von einem unmittelbar infolge flugbetriebsbedingter Geräusche bedingten Umsatzrückgang bzw. Rückgang von Miet- und Pachteinnahmen um mehr als 40% wird dem Eigentümer eines Grundstücks im Sinne der Ziffer I 1 Satz 1 ein Übernahmeanspruch gewährt (Ziffer I 6). Diese Ansprüche gelten auch für Grundstücke, die von der Grenzlinie der Ziffer I 1 angeschnitten werden, sowie ausdrücklich für die Grundstücke Fasanenweg 12 und Mörfelder Straße 111 in Kelsterbach (Ziffer I 7). Ansprüche aus dem Planergänzungsbeschluss sind innerhalb einer Frist von sieben Jahren nach dessen Erlass unmittelbar gegenüber den Vorhabenträger geltend zu machen. Insoweit findet das Hessische Enteignungsgesetz Anwendung (Ziffer I 8).

2.3.1 Ein Anspruch auf eine Ergänzung des dargestellten gewerblichen Schallschutzkonzepts um die von der Klägerin zu 2) mit ihrem Hauptantrag begehrte Regelung eines Übernahmeanspruchs für ihr Grundstück in Hattersheim, B-Straße, steht ihr nicht zu.

2.3.1.1 Der Planergänzungsbeschluss vom 30. April 2013 regelt in Ziffer I 6 (Übernahmeanspruch), dass dem Eigentümer eines Grundstücks im Sinne der Ziffer I 1 Satz 1 unter weiteren Voraussetzungen - u.a. einem flugbetriebsbedingten Umsatzrückgang von mehr als 40% - ein Anspruch auf Entschädigung in Höhe des Verkehrswertes des Grundstückes gegen dessen Übereignung zusteht. Eigentümer eines Grundstücks in diesem Sinne ist derjenige, dessen Grundstück in dem Gebiet liegt, das innerhalb der nach Teil A XI 5.1.2.1.1 i. V. m. der Anlage 2 des Planfeststellungsbeschlusses von 18. Dezember 2007 für den Tag ausgewiesenen Grenzlinie belegen ist. Dabei handelt es sich um das Gebiet, das durch die Grenzlinie des durch die Summe aus Fluglärm und sonstigen flugbetriebsbedingten Geräuschen - insbesondere auch des durch Rollbewegungen und Triebwerksprobeläufe verursachten Lärms - gebildeten äquivalenten Dauerschallpegels von 70 dB(A) außen, ermittelt für die Zeit von 6.00 bis 22.00 Uhr nach der AzB 99, umschlossen wird.

Soweit die Klägerin zu 2), deren Grundstück nicht innerhalb dieses Gebiets liegt, die Anknüpfung an dieses Gebiet und dessen Ermittlung beanstandet und stattdessen insbesondere für Grundstücke, die - wie ihr eigenes - an der oberen Grenze der Lärmschutzbereichskontur lägen, eine einzelfallbezogene Betrachtung für erforderlich erachtet, vermag dies ihrem Begehren nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Dass Ziffer I 6 hinsichtlich des Übernahmeanspruchs für gewerblich genutzte Grundstücke voraussetzt, dass das Grundstück in dem in Ziffer I 1 Satz 1 bestimmten Entschädigungsgebiet liegt, begegnet nämlich keinen rechtlichen Bedenken. Denn hierbei handelt es sich um das Gebiet, an das der Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 in Teil A XI 5.1.2.1 die Übernahmeansprüche für Wohnnutzungen anknüpft. Diese Anknüpfung an das von der Grenzlinie Leq(3)Tag = 70 dB(A) umschriebene Gebiet ist - wie in den Musterverfahren entschieden worden ist, deren Übertragbarkeit auf das Nachverfahren der Klägerin zu 2) der Senat in seinem Teil-Beschluss vom 19. September 2016 festgestellt hat - für Wohnnutzungen rechtlich nicht zu beanstanden und ist auch für die eher weniger lärmsensiblen gewerblichen Nutzungen in den Musterverfahren nicht beanstandet worden. Das Schallschutzkonzept für gewerbliche Nutzungen des Planfeststellungsbeschlusses vom 18. Dezember 2007 stellte in Teil A XI 4.1.3 ebenfalls darauf ab, dass das betreffende Grundstück in dem in Teil A XI 5.1.2.1 bezeichneten Entschädigungsgebiet für Übernahmeansprüche liegt. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seiner Revisionsentscheidung in den Musterverfahren die Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses bezüglich einer Übernahmeentschädigung als unzureichend erachtet hat (- BVerwG 4 C 8.09 u.a. -, juris Rn. 455), bezog sich dies auf das insoweit ungeklärte Schutzniveau, jedoch nicht auf die Anknüpfung derartiger Ansprüche an die Belegenheit des Grundstücks in dem in der Anlage 2 bezeichneten Gebiet.

Die Einwendungen der Klägerin zu 2) gegen die Ermittlung dieses von der Grenzlinie L eq(3)Tag = 70 dB(A) eingeschlossenen, in der Anlage 2 beschriebenen Anspruchsgebiets sind nach dem Teil-Beschluss des Senats nicht mehr Gegenstand des Verfahrens. Denn diese beruht auf dem Ergebnis der auf der Grundlage der AzB 99 durchgeführten Lärmermittlung; dass diese fehlerfrei erfolgt ist, hat der Senat bereits in dem Teil-Beschluss vom 19. September 2016 entschieden. Die Lärmermittlung ist in den Musterverfahren auch nicht insoweit beanstandet worden, als sie als Grundlage bzw. Bestandteil der vom Bundesverwaltungsgericht aufgehobenen Regelungen über die Gewährung von Schallschutz für gewerbliche Grundstücke dient. Das Bundesverwaltungsgericht hat vielmehr ausdrücklich entschieden, dass der Planfeststellungsbeschluss die Lärmbetroffenheiten gewerblicher Grundstücke fehlerfrei in die Abwägung eingestellt hat (- BVerwG 4 C 8.09 u.a. -, juris Rn. 447).

Im Übrigen hat der Beklagte entsprechend seiner Erklärung in den Musterverfahren vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof (- Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 714) eine vergleichende Berechnung auf der Grundlage der AzB 08 (ebenfalls unter Einbeziehung der Geräuschanteile der Planfeststellungsunterlagen G 10.1B und G 10 1D; energetische Addition) vorgenommen. Diese hat - nach dem insoweit unwiderlegt gebliebenen Vortrag des Beklagten - gezeigt, dass die Berechnung nach der AzB 99 unter Einbeziehung der Geräuschanteile der Planfeststellungsunterlagen G 10.1B und G 10.1D (energetische Addition) auf der Grundlage der Stichtagsregelung zum 23. März 2007 sich für die Betroffenen in den maßgeblichen Bereichen meistbegünstigend auswirkt (s. S. 13 der Begründung des Planergänzungsbeschlusses).

2.3.1.2 Soweit die Klägerin zu 2) sich zur Begründung ihres auf die Ergänzung des Planergänzungsbeschlusses um einen Übernahmeanspruch in Gestalt einer Einzelfallregelung gerichteten Begehrens darauf beruft, dieser folge aus der Gesamtlärmbelastung ihrer Liegenschaften als der Summation von Flug- und Verkehrslärm, insbesondere wegen der nahe gelegenen Autobahn A3, die auch im Fall des weniger als 100 m von ihren Grundstücken entfernt liegenden Reiterhofs zu einem Übernahmeanspruch geführt habe und für ihre Liegenschaften mindestens ebenso hoch sei, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn der in Teil A XI 5.1.2.1 Nr. 2 verfügte Übernahmeanspruch für in dem Entschädigungsgebiet gelegene Grundstücke ist in Teil A XI 5.1.2.1 Nr. 3 des Planfeststellungsbeschlusses vom 18. Dezember 2007 im Hinblick auf die die Gesundheitsgefährdungsgrenze überschreitende Gesamtlärmbelastung dieses Grundstückes von Leq(3)Tag = 70,0 dB(A) auf das - außerhalb des Entschädigungsgebiets gelegene - Grundstück "Im Gotthelf 20" erstreckt worden, weil dort neben einer Wohnnutzung ein Reit- und Therapiezentrums betrieben worden ist, das hinsichtlich der Schutzbedürftigkeit dieser Nutzungen einer Wohnnutzung gleichzustellen war.

Sowohl die über die Regelungen des Fluglärmschutzgesetzes hinausgehenden Übernahmeansprüche für Grundstücke mit Wohnnutzung im Entschädigungsgebiet als auch der dem Reit- und Therapiezentrum zuerkannte verfassungsrechtlich begründete Übernahmeanspruch sind Bestandteile des Lärmschutzkonzepts des Planfeststellungsbeschlusses vom 18. Dezember 2007. Über dieses Lärmschutzkonzept auf der Grundlage des Fluglärmschutzgesetzes einschließlich der Gewährung von Übernahmeansprüchen und Entschädigungen hat der erkennende Senat aber bereits in dem Teil-Beschluss vom 19. September 2016 entschieden und die Klägerin zu 2) insoweit auf das Ergebnis der Musterklageverfahren verwiesen, nämlich dass die Planfeststellungsbehörde den Gesamtlärm in nicht zu beanstandender Weise ermittelt und bewertet hat und die Klägerin zu 2) keinen weiteren Aufklärungsbedarf in Bezug auf die Gesamtlärmbelastung ihres Grundstückes aufgezeigt hat. Über die Ermittlung und Bewertung des Gesamtlärms in Bezug auf die Liegenschaft der Klägerin zu 2) ist aus diesen Gründen in dem noch anhängigen Verfahren nicht mehr zu entscheiden. Die Ausführungen der Klägerin zu 2) dazu, dass der Beklagte die Gesamtlärmbelastung ihres Grundstücks fehlerhaft nicht berücksichtigt habe, sind für die hier zu treffende Entscheidung daher nicht erheblich. Mangels Erheblichkeit der in diesem Zusammenhang zum Beweis gestellten Tatsachen bestand für den Senat auch keine Veranlassung, dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag Nr. 2 der Klägerin zu 2) nachzukommen, darüber Beweis zu erheben, dass die Gesamtbelastung an dem klägerischen Grundstück eine Übernahme gegen Entschädigung zum Verkehrswert rechtfertigt, indem über die im Zeitpunkt der Planergänzung vorhandene, die aktuelle und die künftige (im Jahr 2020) Belastung an dem klägerischen Grundstück durch Gesamtlärm (insbesondere dem Straßenverkehrslärm der A 3, der Kreisstraße, dem flugbetriebsbedingten Lärm, dem Schienenlärm der ICE-Trasse Köln-Rhein-Main, sonstiger Lärmquellen; auch gewerblicher oder freizeitbedingter Art) durch eine jeweils grundstücksscharfe schalltechnische Untersuchung nach der VDI 3722-2 (wirkungsäquivalent) und ergänzend nach einer ausschließlich logarithmischen Addition jeweils für Fluglärm und für flugbetriebsbedingten Lärm und bezogen auf die sechs verkehrsreichsten Monate (einschließlich Sigma-Zuschlag) die Lärmbelastung (Gesamtimmissionen) an dem klägerischen Grundstück bzw. von repräsentativen Punkten an dem klägerischen Grundstück durch einen schalltechnischen Sachverständigen bzw. eine amtliche Stelle (Hessische Landesanstalt für Naturschutz, Umwelt und Geologie) ermittelt wird. Darüber hinaus ist es eine einem Sachverständigenbeweis nicht zugängliche, sondern von dem Gericht zu entscheidende Rechtsfrage, ob eine Gesamtlärmbelastung an einem Grundstück eine Übernahme rechtfertigt.

2.3.1.3 Ein Anspruch der Klägerin zu 2) auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses vom 30. April 2013 um einen auf ihr Grundstück bezogenen Übernahmeanspruch lässt sich schon deshalb auch nicht aus den von ihr geltend gemachten Abwägungsfehlern in der diesbezüglichen Regelung in Ziffer I 6 herleiten, weil zum einen diese Regelung - wie bereits ausgeführt - in nicht zu beanstandender Weise daran anknüpft, dass das betreffende Grundstück in dem in Ziffer I 1 Satz 1 beschriebenen, rechtlich unbeanstandet gebliebenen Anspruchsgebiet liegt und das klägerische Grundstück diese Voraussetzung nicht erfüllt, so dass die Klägerin zu 2) durch die von ihr beanstandete weitere Ausgestaltung dieser Regelung nicht abwägungsrelevanten Belangen verletzt werden kann.

Darüber hinaus ist diese Regelung aber auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin zu 2) nicht als abwägungsfehlerhaft zu erachten. Denn dass der Beklagte den Übernahmeanspruch von dem vom Grundstückseigentümer zu führenden Nachweis über einen dauerhaften Rückgang des Umsatzes seines Betriebs um mehr als 40 % infolge der flugbetriebsbedingten Geräusche seit dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Landebahn Nordwest einschließlich der daraus resultierenden Folge, dass der Betrieb nach allgemein gültigen betriebswirtschaftlichen Grundsätzen nicht fortgeführt werden kann, abhängig gemacht hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Diese Regelung widerspricht entgegen der Ansicht der Klägerin zu 2) insbesondere nicht den in der Revisionsentscheidung zu einem Musterverfahren von Eigentümern gewerblich genutzter Grundstücke aufgestellten Grundsätzen des Bundesverwaltungsgerichts. Dort ist nur ausgeführt worden, dass ein unmittelbar fluglärmbedingter Rückgang der Kundenzahlen mit dem vom 11. Senat des erkennenden Gerichts lediglich angenommenen "Verlust einer Lagegunst" nicht zutreffend umschrieben werde. Jedenfalls für unzumutbare Einwirkungen in diesen Fällen sei an ähnliche Grenzziehungen zu denken, wie sie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 23. Februar 2010 (- 1 BvR 2736/08 -, juris) unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten zur Stichtagsregelung herausgearbeitet habe (- BVerwG 4 C 8.09 u.a. -, juris Rn. 462). Das Bundesverfassungsgericht ist in der vorgenannten Entscheidung zu der Feststellung gelangt, dass die Entschädigung nach Art. 14 Abs. 3 GG unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen sei und eine starre, allein am Marktwert orientierte Entschädigung dem Grundgesetz fremd sei. Es treffe auch nicht zu, dass den Enteigneten durch die Entschädigung stets das "volle Äquivalent für das Genommene gegeben werden muss". Vielmehr könne der Gesetzgeber je nach den Umständen vollen Ersatz, aber auch eine darunter liegende Entschädigung bestimmen. Da Wertminderungen bis zu einem gewissen Grade von Eigentümern als entschädigungsfreie Sozialbindung hingenommen werden müssen, könne eine Enteignungsentschädigung als "gerecht" im Sinne von Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG angesehen werden, die jene möglichen oder fiktiven Wertreduzierungen durch entschädigungsfreie Sozialbindungen in Anrechnung bringe. Auch ein luftverkehrsrechtlicher Planfeststellungsbeschluss sei demnach an den Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zu messen, dabei sei jedoch davon auszugehen, dass die durch den Planfeststellungsbeschluss bewirkte Inhalts- und Schrankenbestimmung dem Wohl der Allgemeinheit diene, da der geplante Flughafen dem allgemeinen Verkehr gewidmet sei (- BVerfG 1 BvR 2736/08 -, juris Rn. 44 ff.). Ferner hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass Art. 14 Abs. 1 GG das Grundeigentum der Anwohner des geplanten Flughafens nicht vor jedem Wertverlust durch Planungen schütze, eine Minderung der Wirtschaftlichkeit deshalb grundsätzlich ebenso hinzunehmen sei wie eine Verschlechterung der Verwertungsaussichten. Jedoch komme der Eigentumsgarantie bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken besonderes Gewicht zu, soweit das Eigentum die persönliche Freiheit des Einzelnen im vermögensrechtlichen Bereich sichere. Dies gelte insbesondere, wenn ein Grundstück den wesentlichen Teil des Vermögens des Pflichtigen bilde und die Grundlage seiner privaten Lebensführung einschließlich seiner Familie darstelle. Eine Verkehrswertminderung im Ausmaß von 50 bis 60 % übersteigt nach dieser Entscheidung die wegen der Sozialbindung der Eigentumsgarantie hinzunehmende Verkehrswertminderung, insbesondere da den Eigentümern von im fraglichen Entschädigungsgebiet gelegenen Grundstücken aufgrund der Unzumutbarkeit der Lärmbelastung faktisch gar nichts anderes übrig bleibe, als ihr Eigentum aufzugeben und sich eine Ersatzwohnung zu beschaffen (- BVerfG 1 BvR 2736/08 -, juris Rn. 48 ff.).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die in dem Planergänzungsbeschluss getroffene Regelung nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat den Übernahmeanspruch ausdrücklich auf diese Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts gestützt und dabei zu Recht vorausgesetzt, dass über die Belegenheit des Grundstücks im Anspruchsgebiet als dem Gebiet mit unzumutbarer Fluglärmbelastung hinaus die Funktionslosigkeit des Eigentums wegen der dadurch eingetretenen existenzbedrohenden Unwirtschaftlichkeit nachzuweisen ist, und diese erst bei einem fluglärmbedingten Umsatzrückgang von 40 % eintritt. Zutreffend hat der Beklagte dabei zugrunde gelegt, dass eine Festsetzung des nachzuweisenden Umsatzrückgangs auf 40 % als Grenze für die nicht mehr zumutbare und daher mittels Übernahmeanspruch zu entschädigende gewerbliche Grundstücksnutzung deutlich unterhalb der vom Bundesverfassungsgericht für Wohngebäude festgelegten Grenze liege und den Interessen der Betroffenen damit sehr weitgehend Rechnung getragen werde. Gerade im Hinblick auf letztgenannten Aspekt ist es auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte pauschal auf einen Umsatzrückgang von 40 % abgestellt hat. Der Einwand der Klägerin zu 2), ein Umsatzverlust könne für sie schon weit unterhalb dieser Grenze ruinös sein und zur Unrentabilität ihres Unternehmens führen, greift daher schon deshalb nicht, da wegen der nach alledem zulässigen, weil sachlich gebotenen Pauschalisierung des erforderlichen Grades der fluglärmbedingten Beeinträchtigung von Gewerbebetrieben rentabilitätsschwache Betriebe keinen anderen Beurteilungsmaßstab beanspruchen können (s. auch S. 28 der Begründung des Planergänzungsbeschlusses). Für die von der Klägerin zu 2) von dem Beklagten geforderte Anordnung einer Beweislastumkehr in Gestalt einer Vermutung eines fluglärmbedingten Umsatzausfalls bei exponierter Lage wie der des klägerischen Grundstücks ist nach obigen Darlegungen kein Raum.

2.3.1.4 Die Klägerin zu 2) vermag auch aus der in Ziffer I 7 des Planergänzungsbeschlusses (Erweiterung des Kreises der Anspruchsberechtigten) für einzelne Grundstücke getroffenen Regelung nichts für die von ihr begehrte Aufnahme auch ihres Grundstücks in den Kreis der anspruchsberechtigten Grundstücke herzuleiten.

Die Regelung in Ziffer I 7 erstreckt die Ansprüche nach Maßgabe der Ziffern I 1 bis I 6 auch auf die Grundstücke, die durch die Grenzlinie im Sinne der Ziffer I 1 angeschnitten werden sowie auf zwei genauer bezeichnete Grundstücke in Kelsterbach. Damit werden diejenigen Betroffenen, deren Grundstücke von der Grenzlinie nur angeschnitten werden, mit den Eigentümern der gewerblich genutzten Grundstücke gleichgestellt, die vollständig im Entschädigungsgebiet liegen. Einen Anspruch auf Einbeziehung in diese ausschließlich zugunsten der hiervon Betroffenen wirkende Erweiterung der Anspruchsberechtigten hat die Klägerin zu 2) nicht. Ihr Grundstück wird nicht von der Grenzlinie des Anspruchsgebiets angeschnitten. Auch ist die Einzelfallregelung in Ziffer I 7 rechtlich nicht zu beanstanden, da die Einbeziehung der angeführten Grundstücke in Kelsterbach der Begründung des Beklagten zufolge berücksichtigt, dass nach der seinerzeit durchgeführten Detailbetrachtung der Gesamtlärmbelastung im Gewerbegebiet Taubengrund der Dauerschallpegel von LAeq Tag = 70 dB(A) auf diesen Grundstücken durch den Summenpegel aus flugbetriebsbedingtem Lärm und Landverkehr erstmalig überschritten wird, während - wie der Senat in dem Teil-Beschluss vom 19. September 2016 entschieden hat - eine solche Feststellung für das Grundstück der Klägerin zu 2) nicht getroffen werden kann. Auf das Vorbringen der Klägerin zu 2) dazu, dass im Höchstfall Einzelschallpegel von 80 dB(A) aufträten (Bl. VII/1185 GA) und vor allem die Spitzenstunde im Rahmen des Anfluges bei Ostbetrieb besonders hohe Einzelpegel ergebe, kommt es schon deshalb nicht entscheidungserheblich an, weil der Beklagte für die Einbeziehung der Grundstücke in Kelsterbach zu Recht wie auch im Übrigen auf die äquivalenten Dauerschallpegel und nicht auf ein Maximalpegel-Häufigkeitskriterium abgestellt hat, das nur bei der Ermittlung unzumutbarer Fluglärmbelastungen in der Nacht im Rahmen des hier nicht anwendbaren Fluglärmschutzgesetzes zu berücksichtigen ist.

Soweit die Klägerin zu 2) die Ermittlung dieser anspruchsberechtigten Liegenschaften rügt und es für unzureichend hält, dass die Ermittlung auf der Grundlage der inzwischen überholten AzB 99 erfolgt sei und zur Übernahme der Anlage 2 des Planfeststellungsbeschlusses geführt habe, ohne dass das Anspruchsgebiet entsprechend der aktuell gültigen AzB 08 überarbeitet und mit dem aktuellen Sigma-Zuschlag versehen worden sei, sind diese Beanstandungen nicht mehr Gegenstand des Verfahrens. Denn der Senat hat - wie bereits ausgeführt - mit Teil-Beschluss vom 19. September 2016 abschließend entschieden, dass die Lärmermittlung und Bewertung sowohl im Allgemeinen als auch in Bezug auf die Gesamtlärmbelastung des klägerischen Grundstücks nicht zu beanstanden ist.

2.3.1.5 Die von der Klägerin zu 2) mit ihrem Hauptantrag begehrte Ergänzung des Schallschutzkonzeptes um einen Übernahmeanspruch oder auch um einen Entschädigungsanspruch lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass sie unter Bezugnahme auf die Entwicklung der Bodenrichtwerte in Eddersheim eine erhebliche fluglärmbedingte Wertminderung ihres Grundstücks geltend macht. Diese Wertminderung ist - wie oben zum Klageantrag der Klägerin zu 1) bereits ausführlich dargestellt - schon Gegenstand des Teil-Beschlusses vom 19. September 2016 gewesen, in dem der erkennende Senat unter ausführlicher Auseinandersetzung mit diesen Gesichtspunkten entschieden hat, dass in dem Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 abwägungsfehlerfrei eine Entschädigung für die Wertminderung von Grundstücken über die festgelegten, fluglärmbedingten Ansprüche auf Übernahme oder Entschädigung hinaus abgelehnt wurde. Eine Verpflichtung des Beklagten, in dem Schallschutzkonzept für gewerblich genutzte Grundstücke deren fluglärmbedingte Wertminderung gesondert zu berücksichtigen, vermag der Senat deshalb - wie oben ausgeführt - nicht festzustellen. Deshalb gibt der oben zum Klagebegehren der Klägerin zu 1) im Wortlaut wiedergegebene, gleichlautende Beweisantrag Nr. 1 der Klägerin zu 2) dem Senat ebenfalls keinen Anlass zur Einholung eines Sachverständigengutachtens.

2.3.2 Die Klägerin zu 2) hat auch keinen Anspruch auf die mit ihrem Hilfsantrag verlangte Ergänzung des Lärmschutzkonzepts für gewerbliche Nutzungen um Regelungen in Bezug auf passiven Schallschutz oder, falls passiver Schallschutz untunlich oder technisch undurchführbar ist, um eine Entschädigungsregelung. Die von dem Beklagten hierzu getroffenen Regelungen sind rechtlich nicht zu beanstanden, und die Klägerin zu 2) hat auch insoweit eine abwägungsfehlerhafte Nichtberücksichtigung ihrer Belange, die eine neue Entscheidung des Beklagten über die Regelung des passiven Schallschutzes gebieten würde, nicht aufzeigen können.

2.3.2.1 Entgegen der von der Klägerin zu 2) vertretenen Ansicht ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte zur Bestimmung der Grundstückseigentümer, die Anspruch auf Gewährung von Maßnahmen des baulichen Schallschutzes erheben können, als Anspruchsgebiet in Ziffer I 1 Satz 1 das von der Grenzlinie Leq(3)Tag = 70 dB(A) umschlossene Gebiet festgelegt hat. Hierbei handelt es sich - wie oben dargestellt - um das Entschädigungsgebiet für Übernahmeansprüche in Bezug auf Wohnnutzungen des Planfeststellungsbeschlusses vom 18. Dezember 2007 wegen der Belastung durch flugbetriebsbedingten Lärm am Tag. Denn innerhalb dieses Gebietes ist es - wie der Beklagte zugrunde gelegt hat - möglich, dass die flugbetriebsbedingten Geräusche bei geschlossenen Fenstern mit einer Dämmwirkung von 20 dB(A) und mehr zu einem Innenpegel von mehr als 45 dB(A) bzw. 55 dB(A) und damit zu einer nach § 9 Abs. 2 LuftVG unzumutbaren Fluglärmbelastung führen können.

Es ist auch nicht abwägungsfehlerhaft, dass für die Bestimmung des Anspruchsgebietes in Ziffer I 1 auf die flugbetriebsbedingten Geräusche und nicht auf die Gesamtlärmbelastung abgestellt worden ist, da der Anspruch auf passiven Schallschutz sowohl nach Satz 1 als auch nach Satz 2 der Reglung in nicht zu beanstandender Weise ebenfalls an flugbetriebsbedingte Dauerschallpegel anknüpft und insoweit über das Schutzniveau des hinsichtlich der Lärmpegel nur an den Fluglärm anknüpfenden Fluglärmschutzgesetzes sogar noch hinausgeht.

Der von der Klägerin zu 2) in diesem Zusammenhang behaupteten, tatsächlich höheren Fluglärmbelastung ihres Grundstücks aufgrund dessen exponierter Lage im Verhältnis zur Anfluggrundlinie ist der Beklagte abwägungsfehlerfrei damit gerecht geworden, dass nach der Regelung in Ziffer I 1 Satz 2 ein Grundstück, das - wie das der Klägerin zu 2) - nicht innerhalb dieses Anspruchsgebietes gelegen ist, nicht generell von einem Anspruch ausgeschlossen, sondern in diesen Fällen lediglich eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast gegeben ist. Denn Satz 2 der Regelung sieht vor, dass in den Fällen, in denen der Eigentümer eines entsprechend genutzten Grundstückes - ausgehend von den auf der Grundlage der Flugbewegungszahlen für den Planfall berechneten Freifeld-Außenpegel, die ihm auf Anfrage von dem Beklagten mitgeteilt werden (vgl. S. 20 des Planergänzungsbeschlusses) - durch Berechnungen nachweist, dass die nach Satz 1 maßgeblichen Pegelwerte von 45 bzw. 55 dB(A) im Innenraum in den dort genannten Räumen bei geschlossenen Fenstern überschritten werden, diesem ebenfalls der Anspruch auf baulichen Schallschutz nach Satz 1 zusteht. Dass ein Eigentümer diese Einzelfallprüfung selbst und zunächst auf eigene Kosten durchführen lassen muss und er die Kosten nach Satz 3 der Regelung - nur - im Falle eines erfolgreich erbrachten Nachweises von der Beigeladenen erstattet verlangen kann, ist nicht zu beanstanden. Denn auf diese Weise wird einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme der Beigeladenen entgegen gewirkt, indem dem Umstand Rechnung getragen wird, dass - anders als innerhalb des Gebietes - außerhalb des Anspruchsgebietes aufgrund der pauschalierten Ermittlung der Fluglärmbelastung in der Umgebung des Vorhabens grundsätzlich erwartet wird, dass die angegebenen Dauerschallpegel bei geschlossenen Fenstern nicht infolge von flugbetriebsbedingten Geräuschen überschritten werden. Dementsprechend wäre es nicht sachgerecht, wenn die Beigeladene auch in diesen Fällen grundsätzlich verpflichtet wäre, auf Wunsch eines Eigentümers auf ihre Kosten eine Einzelfallprüfung zu veranlassen. Dem Interesse der Eigentümer wird dadurch, dass die Beigeladene die Kosten eines erfolgreichen Nachweises ersetzen muss, hinreichend genüge getan. Einen Anspruch darauf, dass die Beigeladene eine grundstücksbezogene schalltechnische Untersuchung für das Grundstück der Klägerin zu 2) durchführen lässt, hat diese daher nicht.

Sofern die Klägerin zu 2) die Auffassung vertreten sollte, sie habe durch die von ihr vorgelegten Unterlagen bereits nachgewiesen, dass hinsichtlich ihrer Liegenschaft die Voraussetzungen des Teil A I 1 Satz 2 erfüllt seien und die in Satz 1 der Regelung genannten Pegelwerte in den genannten Räumen bei geschlossenen Fenstern überschritten würden, beträfe dies nicht die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Regelung des Planergänzungsbeschlusses, sondern vielmehr deren Vollzug. Nach Teil A I 8 Satz 1 müsste die Klägerin zu 2) einen derartigen Anspruch zudem unmittelbar gegenüber der Beigeladenen geltend machen.

2.3.2.2 Mit ihrem Vorbringen zu dem dem Planergänzungsbeschluss zugrundeliegenden Schutzniveau zeigt die Klägerin zu 2) ebenfalls keine Abwägungsfehler auf. Sie macht insoweit geltend, dass die angefochtene Planergänzung inhaltlich völlig ungeeignet sei, den deutlichen Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts in der Musterverfahrensentscheidung zu genügen. Die Festsetzung eines Schutzniveaus mit einem Dauerschallpegel von 45 dB(A) für Büroräume bzw. 55 dB(A) für Verkaufsräume, gemittelt über die sechs verkehrsreichsten Monate bei geschlossenen Fenstern, sei völlig unzureichend, weil die Planergänzung faktisch wirkungslos bleibe und nur scheinbar Ansprüche gewähre. Denn das Schutzziel werde in der Regel für alle Grundstücke außerhalb der Kontur von 70 dB(A) tags ohne zusätzliche Maßnahmen bei durchschnittlicher Dämmung erreicht. Die Bestimmung des Schutzniveaus durch die festgesetzten Innenraumpegel sei nicht nachvollziehbar, ein Abwägungsvorgang sei nicht zu erkennen.

Dieses Vorbringen verhilft dem Begehren der Klägerin zu 2) nicht zum Erfolg, denn es lässt sich nicht feststellen, dass die in dem angegriffenen Planergänzungsbeschluss getroffenen Festsetzungen den in der Revisionsentscheidung zugunsten gewerblicher Grundstückseigentümer aufgestellten Grundsätzen widersprechen oder aus anderen Gründen abwägungsfehlerhaft sind und deshalb die Klägerin zu 2) einen Anspruch darauf hätte, dass der Beklagte über das festgesetzte Schutzniveau erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden hätte.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Revisionsentscheidung vom 4. April 2012 (- 4 C 8.09 u.a. - juris Rn. 441 f.) dazu festgestellt, im Fall, dass Fluglärmbelästigungen in "Nachteile" im Sinne von "erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft" im Sinne der §§ 3 Abs. 1 BImSchG und § 29 Abs. 1 Satz 3 LuftVG umschlügen, seien dem Vorhabenträger auch zum Schutz von gewerblichen Nutzungen die Errichtung und Unterhaltung der Anlagen aufzuerlegen, die zur Sicherung der Benutzung der benachbarten Gewerbegrundstücke gegen Gefahren oder Nachteile notwendig seien. Diese Schädlichkeitsgrenze lasse sich § 9 Abs. 2 LuftVG aber nicht unmittelbar entnehmen. Das - ursprünglich - in dem Planfeststellungsbeschluss zum Ausdruck kommende Schutzziel, Gewerbetreibende nicht mit fluglärmbedingten Kosten für zusätzlichen baulichen Schallschutz zur Einhaltung der Schutzanforderungen des Arbeitsstättenrechts zu belasten, und die hierfür maßgeblichen Auslösewerte von 80 bzw. 85 dB(A) blieben hinter dem nach § 9 Abs. 2 LuftVG Gebotenen deutlich zurück. Das Interesse der Gewerbetreibenden, bei Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit selbst nicht in unzumutbarer Weise durch Fluglärm belästigt oder gestört zu werden, bleibe als Schutzziel vollständig unberücksichtigt. Den im Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs angestellten Überlegungen, bei einem Außenpegel von 75 bis 80 dB(A) am Tag werde schon bei einem Dämmwert von 20 bis 25 dB(A) in den Räumen weitgehend ein äquivalenter Dauerschallpegel von 55 dB(A) eingehalten, den die VDI-Richtlinie 2058 für überwiegend geistige Erwerbstätigkeit empfehle, sei nicht zu entnehmen, ob damit ein Schutzziel für "überwiegend geistige Erwerbstätigkeit" mit einem entsprechenden Schutzniveau festgeschrieben werden sollte, oder ob es sich insoweit lediglich um Kontrollüberlegungen der Planfeststellungsbehörde gehandelt habe. Auch die Begründung des Planfeststellungsbeschlusses schaffe keine Klarheit darüber, da lediglich davon die Rede sei, dass die VDI-Richtlinie 2058, in der Beurteilungspegel von 70 dB(A) für "einfache oder überwiegend mechanisierte Bürotätigkeiten" und 55 dB(A) für überwiegend geistige Tätigkeiten angegeben würden, als "zusätzlicher Anhaltspunkt" herangezogen werden könne. Damit seien die Schutzziele und -anforderungen nicht hinreichend formuliert worden (- BVerwG 4 C 8.09 u.a. -, juris Rn. 452 ff.).

Auch unter Berücksichtigung der Vorgaben der Musterverfahrensentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist weder die von dem Beklagten nunmehr vorgenommene, an der VDI-Richtlinie 2058 ("Beurteilung von Lärm am Arbeitsplatz unter Berücksichtigung unterschiedlicher Tätigkeiten") orientierte typisierende Differenzierung zwischen Büro-, Praxis- und Besprechungsräumen einerseits und Verkaufs-, Schank- und Gasträumen andererseits zu beanstanden, noch die ebenfalls an dieser Richtlinie (Blatt 3) orientierte Festsetzung eines zumutbaren Innenraum-Dauerschallpegels von 45 dB(A) für überwiegend geistige Tätigkeit und von 55 dB(A) für eher mechanisierte Bürotätigkeit oder für Verkaufs-, Schank- und Gasträume. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat in der Revisionsentscheidung keine grundsätzlichen Bedenken an einer Orientierung an der VDI-Richtlinie 2058 geäußert, sondern vielmehr beanstandet, dass auf der Grundlage des Planfeststellungsbeschlusses nicht mit hinreichender Bestimmtheit abzusehen sei, ob und unter welchen Voraussetzungen Betroffene auf der Grundlage des (ursprünglichen) Schallschutzkonzeptes für gewerbliche Anlagen zumindest dem Grunde nach Aufwendungsersatz für passiven Schallschutz beanspruchen können. Diesen Anforderungen nach klar formulierten Schutzzielen und -anforderungen ist der Beklagte mit der vorgenommenen, ausdrücklich an der VDI-Richtlinie 2058 orientierten Typisierung nachgekommen, nachdem er die potenziell betroffenen Grundstücke einschließlich der tatsächlich auf diesen ausgeübten Nutzungen ermittelt hatte (Bl. I/001 ff. BA). Der Beklagte hat dabei zugrunde gelegt, dass bei einer Nebenbestimmung für den Schutz gewerblicher Nutzungen gegen flugbetriebsbedingte Geräusche Raum für die mit der Gewerbe- oder Geschäftsausübung notwendigerweise verbundenen Innengeräusche verbleiben müsse, und deshalb bei Büroräumen, Praxisräumen und Besprechungsräumen sowie sonstigen vergleichbaren Geschäftsräumen einen Abschlag von 10 dB(A) auf den Wert von 55 dB(A) nach Ziffer 5.1 der VDI-Richtlinie 2058 (Blatt 3) vorgenommen, mithin also 45 dB(A) angesetzt (s. S. 15 f der Begründung des Planergänzungsbeschlusses, Bl. II/0485 f. BA). Bei den Verkaufsräumen, Schank- und Gasträumen etc. ist zum Schutz der Geschäfts- bzw. Gewerbetreibenden, Angestellten und Kunden ein Abschlag von 15 dB(A) von dem betreffenden Wert von 70 dB(A) nach Ziffer 5.2 der VDI-Richtlinie 2058 (Blatt 3) vorgenommen worden. Mit diesem Sicherheitsabschlag hat der Beklagte dem Umstand Rechnung getragen, dass mit der Nutzung eines Großteils dieser Art von Räumen ein erhöhter Publikumsverkehr verbunden ist und es infolgedessen - im Unterschied zur Nutzung von Büroräumen - nicht im Einflussbereich des jeweiligen Gewerbetreibenden liegt, wann die Außentüren geöffnet sind und Geräusche eindringen. Da er diese Art von Nutzungen deshalb als per se empfänglicher für Lärmimmissionen erachtet hat, hat der Beklagte hierfür von dem Wert von 70 dB(A) nach Ziffer 5.2 der VDI-Richtlinie 2058 (Blatt 3) mit dem Abschlag von 15 dB(A) einen um 5 dB(A) höheren Abschlag vorgenommen als bei den nach Ziffer 5.1 der VDI-Richtlinie 2058 (Blatt 3) aufgeführten Nutzungen. Die Festsetzung von 55 dB(A) berücksichtigt, dass auch diese Nutzungen auf ein gewisses Maß an Kommunikation angewiesen sind. Damit gehen die getroffenen Festsetzungen zugunsten der Lärmbetroffenen über das von der VDI-Richtlinie 2058 angenommene Maß deutlich hinaus.

Entgegen der Ansicht der Klägerin zu 2) ist die Festsetzung eines Schutzniveaus mit einem Dauerschallpegel von 45 dB(A) für Büroräume bzw. 55 dB(A) für Verkaufsräume, gemittelt über die sechs verkehrsreichsten Monate bei geschlossenen Fenstern, auch nicht "völlig unzureichend". Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, auf die der Beklagte zutreffend hinweist, ist ein Innenpegel von 45 dB(A) geeignet, die von Fluglärm Betroffenen vor unzumutbaren Kommunikationsbeeinträchtigungen zu bewahren (BVerwG, Urteil vom 16.03.2006 - BVerwG 4 A 1075/04 -, juris Rn. 323). In dieser Entscheidung, die in Bezug auf eine Wohnnutzung ergangen ist, stellt das Bundesverwaltungsgericht klar, dass ein darunter liegender A-bewerteter Dauerschallpegel in § 9 Abs. 2 LuftVG keine Grundlage findet und weist ferner "zur Abrundung des Bildes" auf die Fluglärmsynopse (ZfL 2002, S. 171, 174) hin, in der gleichfalls ein äquivalenter Dauerschallpegel Leq von 45 dB(A) innen als kritischer Toleranzwert qualifiziert wird, der den Übergang zu unzumutbaren Kommunikationsstörungen markiert. Dass der von der Lärmsynopse eingeforderte "Präventive Richtwert" von 40 dB(A) auch im Rahmen des § 9 Abs. 2 LuftVG rechtlich relevant sein könnte, wird von der Klägerin zu 2) nicht substantiiert aufgezeigt. Dies gilt in gleicher Weise für die Bezugnahme der Klägerin zu 2) im Schriftsatz vom 14. Oktober 2014 (S. 11; Bl. IV/0666 GA) auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Februar 2014 (- 8 A 11.40040 u.a. -, juris), in der ihren Angaben zufolge Spitzenpegel von 55 dB(A) für Prüfungsräume oder Aufenthaltsräume eines Feuerwehrhauses gefordert würden, die bei gekippt-geöffnetem Fenster nicht überschritten werden dürfen, sowie ein LAeq von 35 - 37 dB(A) bei gekippt-geöffnetem Fenster. Zu Recht hält die Beigeladene dem entgegen (Schriftsatz vom 18.12.2014, S. 12; Bl. V/0833 GA), das diese Forderungen zwar von den dortigen Klägern erhoben, vom Gericht aber als unbegründet zurückgewiesen worden sind (Bay. VGH, a.a.O. juris Rn 485). Zudem bezogen sich die Forderungen der Kläger in diesem Verfahren auf schutzbedürftige Einrichtungen, die anders als die gewerblichen Nutzungen dem Fluglärmschutzgesetz unterfallen, so dass eine Übertragung der Erwägungen auf das hier in Rede stehende Lärmschutzkonzept für gewerbliche Nutzungen ohnehin nicht in Betracht käme.

Soweit der Beklagte es bei der Bestimmung des Schutzniveaus als zumutbar erachtet hat, dass die Fenster bei Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit grundsätzlich geschlossen zu halten und nur zum Zwecke des Stoßlüftens zu öffnen sind, ist dies ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Der 11. Senat hat diese Wertung bereits in seinem Urteil vom 21. August 2009 (- Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 896) als abwägungsfehlerfrei angesehen. Dieser Einschätzung steht die Revisionsentscheidung nicht entgegen, da das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang beanstandet hat, dass unklar geblieben sei, ob mit diesen Erwägungen ein Schutzziel für "überwiegend geistige Erwerbstätigkeit" festgeschrieben werden sollte oder es sich nur um Kontrollüberlegungen handelte. Rechtliche Bedenken gegen den Verweis auf eine Stoßlüftung hat das Bundesverwaltungsgericht hingegen nicht geäußert (- BVerwG 4 C 8.09 u.a. -, juris Rn. 452 f). Der Hinweis der Klägerin zu 2) auf den Schutzanspruch für die Wohnnutzung, der gemäß der 2. FlugLSV unter Berücksichtigung der Dämmung bei gekipptem Fenster errechnet werde und der ihrer Auffassung nach insbesondere wegen der austauscharmen Wetterlage im Rhein-Main-Gebiet auch für von Fluglärm betroffene Bürogebäude gelten müsse, führt zu keiner anderen Wertung. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte für eine gewerbliche Grundstücksnutzung, die nach allen Lärmschutzregelwerken nicht in gleicher Weise schutzwürdig ist wie eine Wohnnutzung, auf eine Dämmung bei geschlossenem Fenster abstellt. Dies gilt umso mehr, da die Erwerbstätigen der Lärmbelastung nicht während des gesamten Tages von 6.00 bis 22.00 Uhr, sondern in der Regel nur über eine Arbeitsschicht von 8 Stunden ausgesetzt sind, auch wenn in Einzelfällen längere Arbeitszeiten bestehen mögen (- Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 896). Das Bundesverwaltungsgerichts ist im Übrigen zu § 9 Abs. 2 LuftVG hinsichtlich einer Wohnnutzung davon ausgegangen, dass ein Pegel von 55 dB(A) zwar eine erhöhte Sprachanstrengung erfordere, der Zwang, ein Gespräch kurzzeitig mit gehobener Stimme führen zu müssen, aber nicht bereits für sich genommen als unzumutbare Belästigung zu qualifizieren sei und es für den Fall überdurchschnittlicher Anforderungen an die Kommunikationsgüte zumutbar sei, während dieser Zeit die Fenster geschlossen zu halten, wodurch angesichts einer Dämmwirkung geschlossener Fenster von 20 dB(A) und mehr ein Innenpegel garantiert werde, der auch gehobenen Kommunikationsansprüchen genüge (BVerwG, Urteil vom 16.03.2006 - BVerwG 4 A 1075.04 -, juris Rn. 327).

Abwägungsfehler in Bezug auf das festgesetzte Schutzniveau hat die Klägerin zu 2) auch nicht mit ihrem Hinweis auf neuere Regelwerke oder Erkenntnisse betreffend den Arbeitsschutz wie etwa die von ihr zitierte KAN-Studie (Kommission Arbeitsschutz und Normung) aus dem Jahr 1996 oder die Broschüre Technik 26 der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (baua) aus dem Jahr 2006 (s. Schriftsatz vom 21.04.2014, Bl. III/0482 GA) aufgezeigt.

Die KAN-Studie "Lärmschutz an Maschine und Arbeitsplatz" (Bericht 8; Quelle: https://www.kan.de/fileadmin/Redaktion/Dokumente/KAN-Studie/de/1996_KAN- Studie_Laerm.pdf, Bl. VII/2022 ff. GA) entwickelt selbst keine Lärmwertempfehlungen für den Arbeitsplatz, sondern stellt - wie bereits ihrem Untertitel und der Überschrift des Kapitels 4, auf das die Klägerin zu 2) sich bezieht, zu entnehmen ist - den Bestand und den Bedarf arbeitsschutzbezogener Normung für einzelne Bereiche des Lärmschutzes dar und gibt entsprechende Handlungsempfehlungen (z.B. für das DIN; s. Seite 15 der Studie; Bl. VII/2029 GA). Auf der von der Klägerin zu 2) zitierten Seite 143 der Studie (Bl. VII/2032 RS der GA) werden die Empfehlungen verschiedener VDI-Richtlinien und DIN-Normen betreffend die Hintergrundgeräusche für Büros, Sitzungsräume und Unterrichtsräume angeführt; die Spannbreite dieser Empfehlungen liegt zwischen LAeq 25 und 45 dB(A). Ferner werden in dieser Studie die von der EN ISO 11690-1 empfohlenen Hintergrundgeräuschpegel für Arbeitsräume angegeben, die nicht überschritten werden sollten; für Einzelbüros betragen diese LAeq 30 - 40 dB(A), für Großraumbüros LAeq 35 - 45 dB(A) und für Kontroll-/Steuerräume in der Industrie LAeq 35 - 55 dB(A).

In den aus dem Jahr 2006 stammenden Empfehlungen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (baua) für die Planung eines Bildschirmarbeitsplatzes in der Broschüre Technik 26 ("Akustische Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen in Büros", Quelle: http://www.baua.de/de/Publikationen/Broschueren/Technik/T26; Bl. VII/2010 ff. GA) wird auf der von der Klägerin zu 2) zitierten Tabelle 1 auf Seite 8 eine Qualitätseinstufung von Bildschirmarbeitsplätzen vorgenommen; solche mit einem Mittelungspegel von 30 - 40 dB(A) werden als "sehr gut" und von 40 - 45 dB(A) als "gut" bewertet, der Pegelbereich von 45 - 50 dB(A) wird als im gewerblichen Umfeld akzeptabel und Mittelungspegel von 50 - 55 dB(A) werden als ungünstig, aber noch zulässig eingestuft. Erst wenn Mittelungspegel über 55 dB(A) erreicht werden, ist gemäß dieser Qualitätseinstufung der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin die Geräuschbelastung für den Bildschirmarbeitsplatz zu hoch.

Den oben genannten Lärmwerten fehlt es schon an einer rechtlichen Verbindlichkeit; sie werden sowohl in der KAN-Studie als auch in der genannten Broschüre der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin ausdrücklich als Empfehlung bezeichnet.

Zudem war der Beklagte aber schon deshalb nicht gehalten, sich in seiner Abwägung mit diesen Lärmwerten bzw. Empfehlungen auseinanderzusetzen, da sie sich allesamt von ihrer Zielrichtung her an den Arbeitgeber wenden, also dem Arbeitsstättenschutz dienen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Revisionsentscheidung vom 4. April 2012 - BVerwG 4 C 8.09 u.a. - juris) die Schlussfolgerung des 11. Senats des Hess. VGH in der Musterverfahrensentscheidung vom 21. August 2009 (- 11 C 227/08.T u.a. - juris Rn 890) als unzutreffend betrachtet, dass der Gesetzgeber gewerbliche Anlagen und Einrichtungen auch hinsichtlich von außen einwirkendem Fluglärm (generell) dem Schutzregime der Vorschriften über Arbeitsstätten mit der dort geregelten grundsätzlichen Verantwortung des Arbeitgebers und dem nach Arbeitsstättenrecht maßgeblichen Schutzniveau überantwortet habe, weil er im Fluglärmschutzgesetz bewusst darauf verzichtet habe, Schutzmaßnahmen für gewerblich genutzte Räume vorzusehen (BVerwG, a.a.O., Rn 431). Weder die Verordnung über Arbeitsstätten - ArbStättV - noch andere das Schutzniveau des Arbeitsstättenrechts konkretisierende Vorschriften sind daher für die nach § 9 Abs. 2 LuftVG vom Beklagten zu bestimmende Schädlichkeits- oder Zumutbarkeitsgrenze in Bezug auf die Einwirkung von Fluglärm auf gewerbliche genutzte Anlagen und Einrichtungen maßgeblich.

Dass vom Beklagten mit den oben dargestellten Festsetzungen ein Lärmschutzkonzept gewählt worden ist, mit dem in Bezug auf das Schutzniveau für die Innenräume eines gewerblich genutzten Gebäudes nicht eine einzelfall- bzw. grundstücksbezogene, sondern eine typisierende, nach der jeweiligen Nutzung der Räumlichkeiten differenzierende Regelung getroffen wurde, ist sachgerecht (s. zu diesem Kriterium auch BVerwG, Beschluss vom 07.05.2008 - BVerwG 4 A 1009.07 u.a. -, juris Rn 31) und daher rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Das Schutzniveau ist auch hinreichend bestimmt, insbesondere ist nicht unklar, welche konkreten Tätigkeiten im Betriebsgebäude welchen Schutz beanspruchen können. Das festgesetzte, an der VDI-Richtlinie 2058 (Blatt 3) orientierte Schutzniveau differenziert zwischen Büroräumen, Praxisräumen, Besprechungsräumen sowie sonstigen vergleichbaren Geschäftsräumen einerseits und Verkaufsräumen, Schank- und Gasträumen sowie sonstigen vergleichbaren Räumen andererseits und orientiert sich dabei an den der VDI-Richtlinie 2058 entnommenen jeweiligen Tätigkeiten, die in diesen Räumen üblicherweise stattfinden. Die erstgenannten Räumlichkeiten dienen überwiegend geistiger Tätigkeit, bei ihrer Nutzung steht der Schutz der Kommunikation (und auch der Konzentration) vor Fluglärm im Vordergrund. In den letztgenannten Räumlichkeiten finden einfache oder überwiegend mechanisierte Bürotätigkeiten oder vergleichbare Tätigkeiten statt, die Nutzung ist regelmäßig mit einem erhöhten Publikumsverkehr verbunden, infolge dessen es - anders als etwa bei der Nutzung von Büroräumen - nicht im Einflussbereich des jeweiligen Gewerbetreibenden liegt, wann die Außentüren geöffnet sind und Geräusche eindringen. Gewerblich bzw. geschäftlich genutzte Räume sind anhand dieser im Planergänzungsbeschluss beschriebenen (vgl. S. 15 ff. des Planergänzungsbeschlusses, Bl. II/0493 ff. BA) Differenzierungskriterien regelmäßig ohne weiteres einer der beiden Gruppen zuzuordnen. In evtl. schwierigen Abgrenzungsfällen ist nach den allgemein anerkannten Auslegungsregeln anhand Sinn und Zweck dieser Regelungen eine Zuordnung vorzunehmen, die dann auch einer vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Eine Unbestimmtheit der in Ziffer I 1 verwendeten Begriffe, mit denen die jeweilige gewerbliche Nutzung der Räumlichkeiten näher bestimmt wird, ist danach nicht festzustellen. Von der Klägerin zu 2) wird auch nicht im Einzelnen näher dargelegt, welche von dem Beklagten verwendeten Begriffe aus welchen Gründen eine Unbestimmtheit aufweisen, die letztlich auch durch Auslegung nicht zu beheben wäre. Ebenso liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass konkrete gewerbliche oder geschäftliche Nutzungen von den vom Beklagten verwendeten Begriffen nicht erfasst würden.

Soweit die Klägerin zu 2) hinsichtlich der bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheidung vom 16. März 2006 (- BVerwG 4 A 1075.04 -), die in der Begründung des hier in Rede stehenden Planergänzungsbeschlusses in Bezug genommen wird, einwendet, die dort zugrunde gelegten Erkenntnisse seien wegen neuerer Erkenntnisse aus der Lärmwirkungsforschung als überholt zu betrachten, und sie dazu vor allem auf die Studie von Schmidt aus dem Jahr 2014 ("Nighttime aircraft noise impairs endothelial function and increases blood pressure in patients with oder at high risk for coronary artery disease") verweist (Schriftsatz vom 14.10.2014, S. 14; Bl. IV/0669 GA), ist dem entgegenzuhalten, dass diese Studie sich nicht mit den Auswirkungen des Taglärms, sondern mit denen des Nachtlärms auseinandersetzt, sowie dass - wie bereits in dem vorab ergangenen Teil-Beschluss vom 19. September 2016 vom Senat festgestellt worden ist - die wissenschaftliche Diskussion um den Handlungsbedarf und die Konsequenzen aus dieser und anderen Lärmwirkungsstudien im vollen Gange ist und eine abschließende Bewertung durch die wissenschaftliche Community, auch in einer Gesamtschau mit anderen Studien, gerade noch nicht vorliegt.

Aufgrund der oben beschriebenen typisierenden und damit nicht auf das einzelne Grundstück bezogenen Regelungen des Schutzniveaus bedarf es entgegen der Auffassung der Klägerin zu 2) einer individuellen Erhebung des erforderlichen Schalldämmmaßes für gesunde Arbeitsbedingungen und ungestörte Kommunikation nicht. Auch dem weiteren Einwand der Klägerin zu 2), das festgesetzte Innenraumpegel-Kriterium von 45 dB(A) zeige angesichts des zugrunde gelegten Schalldämmwertes der (geschlossenen) Fenster von 25 dB(A), dass die Planergänzung faktisch wirkungslos bleibe, nur scheinbar Ansprüche gewähre und nach dem Willen des Beklagten gar keine Schutzansprüche entstehen sollen, vermag der Senat nicht zu folgen. Dies würde nämlich voraussetzen, dass die Lärmbelastungen außen über 70 dB(A) nicht hinausgehen. Dem stehen jedoch die Ergebnisse der vom Beklagten durchgeführten Berechnung der Lärmbelastungen in den potenziell betroffenen Gebieten entgegen, die deutlich höhere Werte, vor allem in dem Gebiet "Im Taubengrund", ergeben hat (s. dazu: Bl. I/006 BA).

2.3.2.3 Auf die von der Klägerin zu 2) begehrte Festsetzung eines Schutzziels in Form eines jederzeit verbindlich einzuhaltenden (Maximal-) Einzelpegels im Rauminnern von 55 dB(A), zu deren Begründung sie darauf verweist, dass die Lage ihres Grundstücks durch das Auftreten hoher Einzelschallpegel charakterisiert werde, die regelmäßig oberhalb von 80 dB(A) lägen und bei Ostbetrieb häufiger als 10 mal in der Stunde aufträten, hat der Beklagte in nicht zu beanstandender Weise verzichtet. Der Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass es der Festlegung eines Maximalpegelhäufigkeitskriteriums nicht bedürfe, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beim Lärmschutz am Tage - anders als für den Nachtzeitraum - der Dauerschallpegel als Schutzkriterium im Vordergrund stehe, während dem Maximalpegel lediglich eine Ergänzungsfunktion zukomme (BVerwG, Urteil vom 16.03.2006 - BVerwG 4 A 1075/04 -, juris Rn. 320). Die Ergänzung des Dauerschallpegelkriteriums um ein Maximalpegelhäufigkeitskriterium stellt danach ein zwar zulässiges, aber nicht zwingend gebotenes Mittel dar, um dem intermittierenden Charakter des Fluglärms, der sich mit dem als Mittelungspegel konzipierten äquivalenten Dauerschallpegel nicht bestmöglich abbilden lässt, zusätzlich Rechnung zu tragen. Zutreffend weist der Beklagte in diesem Zusammenhang ferner darauf hin, dass auch das Fluglärmschutzgesetz in Bezug auf die sensiblere Wohnnutzung für die Einrichtung von Tagschutzzonen kein Maximalpegelhäufigkeitskriterium vorsieht. Entgegen der von der Klägerin zu 2) vertretenen Ansicht hätte es auch nicht einer betriebsrichtungsbezogen Lärmermittlung bedurft. Der Senat hat in dem Teil-Beschluss vom 19. September 2016 insoweit abschließend entschieden, dass die Lärmermittlung nicht zu beanstanden ist und dass der Gesetzgeber mit der Sigma-Regelung diejenigen Belastungen abschließend und verbindlich bewertet hat, die sich aus Schwankungen bei der Betriebsrichtungsverteilung ergeben.

Angesichts dessen bedarf es auch nicht der von der Klägerin zu 2) in der mündlichen Verhandlung beantragten Beweiserhebung (Antrag Nr. 3) durch Einholung eines Gutachtens eines schalltechnischen Sachverständigen oder einer sachverständigen öffentlichen Stelle (Hessische Landesanstalt für Naturschutz, Umwelt und Geologie) dazu, dass die Belastung an dem klägerischen Grundstück, insbesondere bei Ostbetrieb

(BR 07), unzumutbar ist und die erforderliche Kommunikationsgüte, die für die spezifischen betrieblichen Tätigkeiten der Klägerin zu 2) im Innen- wie im Außenbereich benötigt wird, nicht erreicht wird, indem zur Höhe der einzelnen Maximalpegel an dem klägerischen Grundstück deren Höhe, Häufigkeit, getrennt nach Betriebsrichtungen Ost und West, bezogen auf die sechs verkehrsreichsten Monate (einschließlich Sigma-Zuschlag), bezogen auf einzelnen repräsentativen Flugbetriebstagen mit typischer betrieblicher Kommunikation sowie bezogen auf den Monat sowie für das Gesamtjahr ermittelt wird. Zum einen umfasst der Beweisantrag die vom Gericht zu beantwortende, einem Sachverständigenbeweis unzugängliche Rechtsfrage nach der Unzumutbarkeit der Belastung des Grundstücks der Klägerin zu 2) insbesondere bei Ostbetrieb und dem Nichterreichen einer erforderlichen Kommunikationsgüte; zum anderen sind Höhe und Häufigkeit der Maximalpegel nach den vorstehenden Ausführungen rechtlich nicht erheblich.

2.3.2.4 Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass der Beklagte im Planergänzungsbeschluss für die Berechnung der nach Ziffer I 1 einzuhaltenden Innenpegel die Gleichung 5 der VDI-Richtlinie 2719 ("Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen".) zugrunde gelegt hat, da es sich hierbei entgegen der Auffassung der Klägerin zu 2) um eine taugliche Berechnungsmethode handelt.

Die Klägerin zu 2) wendet gegen die Heranziehung der genannten VDI-Richtlinie für die Innenpegelberechnung ein, dass diese Richtlinie auf Fluglärm nicht anwendbar sei. Diese gehe von einem festen Zuschlag von 3 dB(A) auf den Freifeldpegel aus, was aber in Bezug auf den Fluglärm nicht dem Stand der Lärmphysik entspreche. Da sich dieser Zuschlag aus der Berücksichtigung von Straßen- bzw. Schienenverkehrslärm als Linienquelle herleite, sei dieser Ansatz nicht auf den Fluglärm als bewegte Punktquelle übertragbar. Dies werde in der vom Beklagten eingeholten Stellungnahme des Büros Müller-BBM nicht zur Kenntnis genommen, so dass diese Stellungnahme nicht den aktuellen Stand der Wissenschaft berücksichtige. Dieses Vorbringen vermag auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin zu 2) angeführten Fachliteratur die Eignung der von dem Beklagten herangezogenen Berechnungsmethode zur Ermittlung der Innenpegel bei gegebenem Außenpegel nicht in Zweifel zu ziehen.

Soweit die Klägerin zu 2) die Anwendbarkeit der VDI 2719 beanstandet, hat der Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass bei der Berechnung der Pegelwerte nicht die Richtlinie als solche Anwendung finde, sondern lediglich deren Gleichung 5 für die Bestimmung des Innenpegels bei gegebenem Außenpegel heranzuziehen sei. Zur Prüfung der Plausibilität lediglich dieser Berechnungsmethode hat der Beklagte das von der Klägerin zu 2) angegriffene Gutachten der Müller-BBM GmbH vom 2. April 2013 (Bl. II/0426 - 0431 BA) eingeholt. Dieses Gutachten gelangt zu dem Ergebnis (S. 5, Fazit), dass die in der VDI 2719 angegebene Gleichung 5 zur Abschätzung des resultierenden Schalldämmmaßes bzw. zur Ermittlung des Rauminnenpegels anhand des Außenpegels geeignet ist, da sie im Rahmen einer praxisnahen Methode die wesentlichen akustischen Effekte berücksichtigt. Dies gelte besonders im Rahmen einer Prognose, bei der in der Regel keine Details über die Geräuschspektren oder die Schalldämmung der Gebäude vorlägen oder diese im Einzelnen nicht erhoben werden könnten. In dem Gutachten ist die in der VDI 2719 Abschnitt 6.4 zur Berechnung der notwendigen Schalldämmung der gesamten Außenfläche eines Raumes angegebene Gleichung 5 so umgestellt worden, dass sich der Pegel im Rauminneren ergibt (Gleichung 5a), die hierbei einzusetzenden Größen sind erläutert worden. Bei der Bestimmung des maßgeblichen Außenschallpegels wird auf den berechneten Außenpegel zur Berücksichtigung der unterschiedlichen horizontalen Einfallswinkel des Schalls auf das Bauteil ein Zuschlag vorgenommen, der sich aus der Anpassung des Schallfeldes von außen (Freifeld) ins Rauminnere (Diffusfeld) ergibt und im Mittel für unterschiedliche Schalleinfallsrichtungen +3 dB(A) beträgt. Darüber hinaus ist ein Korrektursummand K vorgesehen, der berücksichtigt, dass die Schalldämmung von Bauteilen frequenzabhängig ist, die Eingangs- und Ausgangsgrößen jedoch lediglich als Einzahlwert angegeben werden. Entsprechend der Tabelle 7 der VDI 2719 ergibt sich für Fluglärm ein Korrektursummand von 6 dB(A). Neben den unterschiedlichen horizontalen Einfallswinkeln, die in Bezug auf eine gerade Linienquelle (bspw. Straßenverkehrslärm) in der Gleichung Berücksichtigung finden, ist mit der Winkelkorrektur K noch eine weitere Korrekturmöglichkeit vorgegeben, die die Berücksichtigung von Fluglärm mit seinen deutlich vom Straßenverkehrslärm abweichenden vertikalen Einfallswinkeln, mit denen dieser auf eine Gebäudefassade auftrifft, zulässt. Dem Gutachten zufolge beträgt die Korrektur bei Abständen zwischen Gebäude und Flugzeug von 500 m und einer Überflughöhe von ca. 300 m ca. 0,3, bei kleineren Abständen können sich danach auch negative Korrekturen ergeben. Da in der Praxis neben dem direkten Schalleinfall auch noch Reflexionen an Nachbargebäuden und am Boden und somit unterschiedliche vertikale Einfallswinkel aufträten, könne näherungsweise von einer Winkelkorrektur von Null ausgegangen werden.

Gesichtspunkte, die die von dem Gutachten bestätigte Eignung dieser Gleichung zur Ermittlung der Raum-Innenpegel in Frage stellen könnten, ergeben sich aus dem Vorbringen der Klägerin zu 2) nicht. Aus der von ihr angeführten Veröffentlichung von Kötz ("Zur Berechnung des "maßgeblichen Außenlärmpegels" nach DIN 4109 - Ein klärendes Wort zum "3 dB-Zuschlag", Zeitschrift für Lärmbekämpfung 1996, S. 41 ff.) ergibt sich lediglich, dass es in Bezug auf Linienschallquellen (Straßen- und Schienenwege) des Zuschlages von 3 dB(A) auf den Freifeldpegel bedarf, um zu kompensieren, dass die Dämmwirkung von Bauteilen bei Geräuschen von Linienschallquellen bei in der Praxis üblichen Schalleinfallsrichtungen geringer ausfällt als bei (Labor-) Prüfmessungen im diffusen Schallfeld. Dieser Zuschlag ist - wie angeführt - in der von dem Beklagten zugrunde gelegten Gleichung enthalten. Zu Fluglärmbelastungen und deren angemessener Berücksichtigung verhält sich diese Veröffentlichung nicht.

Der weiteren von der Klägerin zu 2) auszugsweise zitierten Stellungnahme der Autoren Augustin, Feldmann und Maschke ("Zur Berechnung des "maßgeblichen Außenlärmpegels" und des "maßgeblichen Innenlärmpegels" sowie der Schalldifferenz "außen/innen" bei Fluglärm in Anlehnung an DIN 4109, VDI 2719, DIN EN ISO 140-5 und DIN EN ISO 717-1" , Zeitschrift für Lärmbekämpfung (ZfL) 2006, 80 - 87 und 118 - 121) ist lediglich zu entnehmen, dass die für den Straßenverkehr gültigen Gleichungen zur Berechnung der maßgeblichen Schallpegeldifferenz mit dem konstanten Zuschlag von 3 dB(A) auf den Freifeldpegel nicht unverändert auf den Flugverkehr übertragen werden könnten. Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass es sich bei Fluglärm - anders als beim Straßenverkehrslärm - um eine bewegte Punktquelle handele, die sich beim Vorbeiflug in großer Höhe befinde, so dass die Schallwellen - je nach Abstand des Immissionsortes von der Spur der Flugbahn - unter sehr unterschiedlichen, teilweise sehr großen Einfallswinkeln auf die Fassade träfen. Infolge der Unterschiedlichkeit der Schallquellen und der Anstrahlungsbedingungen der Gebäudefassade sei mit unterschiedlichen Wirkmechanismen zu rechnen, die zu unterschiedlichen Ergebnissen führten, so dass es unzulässig sei, Ergebnisse für eine bestimmte Schallquelle wie z.B. Straßenverkehrslärm ohne Prüfung notwendiger Korrekturen auf Verhältnisse anderer Schallquellen, insbesondere auf Fluglärm anzuwenden. Entgegen der von der Klägerin zu 2) vertretenen Ansicht ist diesen Ausführungen nicht zu entnehmen, dass die von dem Beklagten angewandte Berechnungsformel der VDI 2719 für Fluglärm gar nicht tauglich ist. Daraus ergibt sich vielmehr nur, dass es für eine Anwendung auf Fluglärm zur Berücksichtigung der angeführten Unterschiedlichkeiten der Prüfung notwendiger Korrekturen bedarf. Dies ist bei der Anwendung der Gleichung 5 der VDI-Richtlinie 2719 jedoch gewährleistet, da diese mit dem angesprochenen Korrektursummanden K und der Winkelkorrektur W hinreichende Möglichkeiten zur Berücksichtigung der Besonderheiten des Fluglärms vorsieht. Dass diese Korrekturmöglichkeiten nicht ausreichen, um den Besonderheiten des Fluglärms gerecht zu werden, ergibt sich weder aus der Veröffentlichung von Augustin, Feldmann und Maschke noch aus dem im Wesentlichen auf eine Wiederholung dieser Darlegungen beschränkten Vorbringen der Klägerin zu 2). Ebenso wenig wird aufgezeigt, dass die von dem Beklagten verwendete Berechnungsformel sowie das Gutachten von Müller-BBM nicht dem aktuellen Stand der Lärmphysik entsprechen. Die Klägerin zu 2) legt hierfür keine hinreichend substantiierten Anhaltspunkte dar; aus der Veröffentlichung von Augustin, Feldmann und Maschke lässt sich das schon deswegen nicht schließen, weil diese schon im Jahr 2006 verfasst worden ist und bereits deshalb zum aktuellen Stand der Lärmphysik keine Aussagen treffen kann.

In Bezug auf die Heranziehung der genannten Gleichung der VDI 2719 zur Berechnung der Innenpegel ist entgegen der Auffassung der Klägerin zu 2) (Schriftsatz vom 21.04.2014, S. 13 f., Bl. III/0481 f GA) auch ein Abwägungsfehler bzw. -ausfall nicht festzustellen. Der Beklagte hat - wie sich aus den obigen Ausführungen deutlich ergibt - im angegriffenen Planergänzungsbeschluss gerade nicht, wie die Klägerin zu 2) meint, "die Wirkungen streifenden Schalleinfalls bzw. die unterschiedliche Bewertung bewegter Punktquellen gegenüber geraden Linienquellen (Straßenlärm) völlig ausgeblendet und die VDI 2719 völlig undifferenziert angewendet". Vielmehr hat er im Hinblick auf die hier maßgebliche Einwirkung von Fluglärm auf die Innenräume von (gewerblich genutzten) Gebäuden ein Gutachten zur Klärung der Tauglichkeit der Berechnungsmethode der Gleichung 5 der VDI 2719 eingeholt und dessen - die Geeignetheit bestätigendes - Ergebnis in die Begründung der Ziffer I 1 Satz 2 der Planergänzung einbezogen (s. Nr. 2.1.5: Berechnung der Pegelwerte) und damit klargestellt, dass diese Methode zum Nachweis der Überschreitung der in Ziffer I 1 Satz 1 festgesetzten Pegelwerte geeignet und somit auch von potentiellen Anspruchsberechtigten heranzuziehen ist. Auch von einer Bindungswirkung der 2. FlugLSV, der DIN 4109 oder der VDI-Richtlinie 2719 für ein Lärmschutzkonzept für gewerbliche Anlagen ist der Beklagte ersichtlich nicht ausgegangen; für eine solche Annahme finden sich weder im verfügenden Teil des Planergänzungsbeschlusses noch in dessen Begründung Anhaltspunkte.

2.3.2.5 Entgegen der Ansicht der Klägerin zu 2) bleibt in Ziffer I 2 des Planergänzungsbeschlusses vom 30. April 2013 auch nicht völlig unbestimmt, welche Aufwendungen erstattungsfähig sind und wann diese ersetzt verlangt werden können. Die Klägerin zu 2) kann sich trotz des Umstandes, dass ihre Liegenschaft nicht in dem in Ziffer I 1 Satz 1 bezeichneten Anspruchsgebiet gelegen ist und sich die Regelung der Ziffer I 2 auf die nach Ziffer I 1 Anspruchsberechtigten bezieht, auf eine Rechtswidrigkeit der Ziffer I 2 berufen. Denn es ist grundsätzlich möglich, dass sie aufgrund der konkreten, bei ihr gegebenen baulichen Gegebenheiten (aus den 1970'er Jahren stammendes, nicht mit Klimatisierung oder Wärmeschutzverglasung ausgestattetes Bürogebäude) den Nachweis einer Pegelüberschreitung gemäß Ziffer I 1 Satz 2 führen kann und ihr damit ebenfalls ein Anspruch nach Ziffer I 1 Satz 1 zustünde.

Aus der Regelung in Ziffer I 2 ergibt sich, dass alle nachgewiesenen Aufwendungen für den Einbau der zur Einhaltung der in Ziffer I 1 genannten Dauerschallpegel, soweit sie erforderlich sind, auch erstattet werden; dazu können auch Eigenleistungen zählen. Die konkreten technischen Anforderungen zum Schallschutz nach § 14 Abs. 2 Satz 1 HBO sind insbesondere der in Hessen bauaufsichtlich als Technische Baubestimmung eingeführten Norm DIN 4109 ("Schallschutz im Hochbau") zu entnehmen. Klarstellend wird in der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses (S. 20) ferner darauf hingewiesen, dass technische Belüftungseinrichtungen nicht zu den erforderlichen baulichen Schallschutzmaßnahmen zählen. Dies ist - entgegen der Auffassung der Klägerin zu 2) - auch nicht zu beanstanden, denn nach der vom Beklagten in der Begründung der Planergänzung zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 21.09.2006 - BVerwG 4 C 4.05 - , juris Rn. 25) umfasst der Schutz von unzumutbarem Lärm im Sinne des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG bzw. der entsprechenden Vorschriften des jeweils maßgebenden Fachplanungsgesetzes - lediglich - für Schlafräume nicht nur die Lärmminderung als solche, sondern auch die Erhaltung oder Herstellung einer ausreichenden Luftzufuhr. Ist die Minderung des Lärms auf das zumutbare Maß am Ohr des Schläfers nur durch das Schließen vorhandener Fenster oder gegebenenfalls durch den Einbau von - notwendigerweise geschlossen zu haltenden - Lärmschutzfenstern zu erzielen, müssen als Kompensation für die nicht mehr mögliche Luftzufuhr durch das Öffnen von Fenstern Einrichtungen für eine künstliche Belüftung geschaffen werden. Lärmbetroffene, bei denen der maßgebliche Innenpegel am Ohr des Schläfers nur bei geschlossenen Fenstern eingehalten werden kann, können grundsätzlich kompensatorische technische Belüftungsmaßnahmen verlangen, wenn der Außenpegel den maßgeblichen Innenraumpegel um mehr als 15 dB(A) überschreitet (BVerwG, a.a.O. Rn 27). Die von der Klägerin zu 2) angeführte (s. Schriftsatz vom 04.07.2016, S. 25; Bl. VI/0946 GA) Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg vom 3. Mai 2016 (- OVG 6 A 31.14 -, juris) setzt sich ebenfalls mit der erforderlichen Belüftung von Schlaf- und Kinderzimmern während der Nachtzeit auseinander, so dass eine Übertragung der auf eine Wohnnutzung abstellenden Entscheidungen auf die hier in Rede stehenden gewerblich genutzten Räumlichkeiten ausscheidet. Wie oben ausgeführt, sind in Bezug auf diese Räumlichkeiten das Geschlossenhalten der Fenster und eine Stoßlüftung als zumutbar zu betrachten.

Auch hinsichtlich des zeitlichen Aspekts erweist sich die Regelung entgegen der Ansicht der Klägerin zu 2) nicht als ungeeignet. In der Begründung der Planergänzung ist dazu näher bestimmt, dass von dem Anspruch auf Kostenerstattung auch diejenigen baulichen Schallschutzmaßnahmen umfasst sind, die nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vom 18. Dezember 2007, aber noch vor Erlass des Planergänzungsbeschlusses vom 30. April 2013 durchgeführt worden sind. Die Kostenerstattung kann grundsätzlich ab dem Zeitpunkt des Erlasses des Planergänzungsbeschlusses geltend gemacht werden; das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen muss der Anspruchsberechtigte nachweisen. Zutreffend weist der Beklagte darauf hin, dass mit der Ziffer I 2 dem Betroffenen ein Wahlrecht eingeräumt wird, ob er selber die Schallschutzmaßnahmen vornimmt und sich dann von der Beigeladenen die Kosten erstatten lässt oder ob er den Einbau der Schallschutzeinrichtungen der Beigeladenen auf deren Kosten überlässt.

2.3.2.6 Ziffer I 3 des Planergänzungsbeschlusses ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Soweit die Klägerin zu 2) dagegen einwendet, diese Bestimmung berücksichtige nicht, dass ein Gebäude auch Bestandsschutz haben könne, selbst wenn es irgendwann einmal rechtswidrig errichtet worden sei oder im Wege einer faktischen Duldung, Ausnahme oder Befreiung genehmigt worden sei, sind bereits keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass abwägungserhebliche Belange der Klägerin zu 2) durch diese Regelung überhaupt betroffen sind.

Unabhängig davon ist diese Regelung rechtlich nicht zu beanstanden, denn eine illegale gewerbliche Nutzung eines Grundstücks ist nicht schutzwürdig und muss daher vom Beklagten nicht in die Kostenerstattung für passive Schallschutzmaßnahmen einbezogen werden (vgl. auch die vom Beklagten in seinem Schriftsatz vom 18.06.2014, S. 24 = Bl. IV/0564 GA zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Ob hingegen eine rechtlich schutzwürdige Nutzung vorliegt, weil für ein Gebäude Bestandsschutz anzunehmen ist, ist eine Frage des Einzelfalls, die sich einer allgemeinen Regelung der Anspruchsvoraussetzungen für einen Kostenersatz entzieht.

2.3.2.7 Die von dem Beklagten in Ziffer I 4 des Planergänzungsbeschlusses getroffene Regelung, nach der anstelle des Anspruchs nach Ziffer I 1 ein Anspruch auf Entschädigung für den Fall bestimmt wird, dass die Aufwendungen für Schallschutzvorkehrungen zur Einhaltung der angeführten Pegelwerte 30 % des Verkehrswertes des Grundstücks einschließlich dessen wesentlicher Bestandteile überschreiten, begegnet entgegen der Auffassung der Klägerin zu 2) ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Der Beklagte hat dabei zu Recht zugrunde gelegt, dass sich der Anspruch auf Schallschutzvorkehrungen bzw. auf Ersatz der dafür erforderlichen Aufwendungen - bei Vorliegen der in Teil A I 4 beschriebenen Voraussetzungen - ohne Weiteres in einen Entschädigungsanspruch wandelt und (nur) dem Ausgleich der verbleibenden, gleichwohl von den Betroffenen nicht hinzunehmenden (unzumutbaren) Nachteile dient. Die Grenze für die Untunlichkeit von Schallschutzmaßnahmen sieht der Beklagte abwägungsfehlerfrei dann als erreicht an, wenn die Aufwendungen für Schallschutzvorkehrungen höher als 30 % des Verkehrswertes des Grundstücks einschließlich seiner wesentlichen Bestandteile - der Gebäude und sonstigen wesentlichen Bestandteile im Sinne des § 94 BGB - sind, weil ab diesem Wert davon auszugehen sei, dass die Aufwendungen für baulichen Schallschutz außer Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck stünden und damit wirtschaftlich unvertretbar seien (s. S. 22 f der Begründung des Planergänzungsbeschlusses, Bl. II/0492 f. BA).

Diese Regelung ist entgegen der Ansicht der Klägerin zu 2) nicht willkürlich. Der Beklagte verweist zu Recht darauf, dass der Anspruch aus § 9 Abs. 2 LuftVG i.V.m. § 74 Abs. 2 S. 3 HVwVfG ein Surrogat für Lärmschutzeinrichtungen darstellt und nicht als Äquivalent für Maßnahmen konzipiert ist, die einer Gebäudesanierung gleich oder nahe kommen. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass es wegen des Surrogatcharakters der Entschädigung wegen Untunlichkeit von grundsätzlich gebotenen Schallschutzmaßnahmen dem Planungsträger nicht verwehrt ist, mit Hilfe einer Kappungsgrenze zu verhindern, dass die Entschädigung dafür genutzt wird, die Bausubstanz eines Bauwerks, das sich in einem schlechten Zustand befindet, durch Verbesserungen an den verschiedensten Umfassungsbauteilen so nachhaltig zu verändern, dass das Gebäude seine ursprüngliche Identität verliert. Eine Kappungsgrenze von 30 % des Verkehrswertes des Grundstücks einschließlich der baulichen Bestandteile trägt demnach den Interessen der Betroffenen hinreichend Rechnung, da sie nicht bloß auf den Gebäudewert abstellt, sondern als Wertfaktor auch das Grundstück berücksichtigt (BVerwG, Urteil vom 16.03.2006 - BVerwG 4 A 1001.04 - juris Rn. 429; bestätigt auch in dem Beschluss vom 07.05.2008 - BVerwG 4 A 1009.07 - , juris Rn. 30). Angesichts der begrenzten Schutzrichtung dieser Regelung, die nicht eine generelle Entschädigung etwaiger Wertverluste oder sonstiger Einbußen bezweckt, sondern ein finanzielles Surrogat für die unterbleibende Anordnung von Schutzvorkehrungen vorsieht, stellt dies keine unangemessene Begrenzung dar (s. BVerwG, Beschluss vom 07. 05.2008 - BVerwG 4 A 1009.07 -, juris Rn. 30). Anhaltspunkte dafür, aus welchen Gründen diese Regelung hier gleichwohl als willkürlich zu erachten sein könnte, hat die Klägerin zu 2) nicht aufgezeigt.

Auch ihr weiterer Einwand, der für die Ermittlung des Verkehrswertes maßgebliche Zeitpunkt sei in der Regelung nicht bestimmt, vermag deren Abwägungsfehlerhaftigkeit und damit Rechtswidrigkeit nicht zu begründen, denn dieser Zeitpunkt lässt sich durch Auslegung der Regelung bestimmen. Da zur Klärung der Frage, ob vom Vorhabenträger ein Kostenersatz oder eine Entschädigung zu leisten ist, die Kosten für die erforderlichen Schallschutzmaßnahmen in Relation zu setzten sind zu dem Wert des Grundstücks einschließlich des Gebäudes, kann diese Regelung nur dahingehend verstanden werden, dass der Wert zu dem (aktuellen) Zeitpunkt maßgeblich ist, in dem dieser Kosten-/Wertvergleich angestellt wird, mithin zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs, denn anders lässt sich das Vorliegen einer wirtschaftlichen Unvertretbarkeit nicht sinnvoll ermitteln. Die Zugrundelegung dieses Zeitpunkts der Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs für die Ermittlung des Verkehrswertes, der die Bemessungsgrundlage für die Entschädigung bildet, die als Surrogat für Schallschutzvorkehrungen zu zahlen ist, ist auch vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 16. März 2006 (- BVerwG 4 A 1001.04 -, a.a.O. Rn. 416) nicht beanstandet worden.

Diesem Ergebnis steht auch nicht die bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung entgegen. Der Hinweis der Klägerin zu 2) auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, auf die das Bundesverwaltungsgericht in der Musterverfahrensentscheidung vom 4. April 2012 verwiesen habe, geht fehl. Das Bundesverfassungsgericht hat sich in der von der Klägerin zu 2) angeführten Entscheidung vom 23. Oktober 2010 (- 1 BvR 2736/08 -) mit einem Stichtag für die Ermittlung des Verkehrswertes eines Grundstücks im Rahmen der Entschädigung für eine eingetretene Verkehrswertminderung ("Übernahmeanspruch") auseinandergesetzt; vorliegend geht es indes - wie oben bereits ausgeführt - nicht um eine Entschädigung etwaiger Wertverluste, sondern um ein finanzielles Surrogat für die unterbleibende Anordnung von Schutzvorkehrungen, so dass ein Widerspruch zu der zitierten verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht erkennbar ist. Auch hat das Bundesverwaltungsgericht in der Revisionsentscheidung vom 4. April 2012 (a.a.O. Rn. 462) nicht in dem hier in Rede stehenden rechtlichen Zusammenhang, sondern vielmehr unter dem Aspekt des fluglärmbedingten Kundenverlustes auf die zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hingewiesen.

Da der Beklagte in Ziffer I 4 des Planergänzungsbeschlusses eine rechtlich nicht zu beanstandende Entschädigungsregelung in Bezug auf Schallschutzmaßnahmen getroffen hat, die keine wirksame Abhilfe erwarten lassen oder deren Kosten außer Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck stehen und die damit wirtschaftlich unvertretbar sind, erweist es sich auch nicht als abwägungsfehlerhaft, dass der Beklagte in dem Planergänzungsbeschluss für den Fall einer derartigen Untunlichkeit baulicher Schallschutzmaßnahmen darüber hinaus nicht auch noch eine "Verdichtung" des Entschädigungsanspruchs zu einem Übernahmeanspruch vorgesehen hat, wie sie in der mündlichen Verhandlung der Musterklageverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht angesprochen worden ist (- BVerwG 4 C 8.09 u.a. -, juris Rn. 455).

Vor diesem Hintergrund war der Senat nicht gehalten, dem von der Klägerin zu 2) gestellten Beweisantrag Nr. 4 nachzukommen, durch ein Sachverständigengutachten eines schalltechnischen und bautechnischen Sachverständigen oder einer sachverständigen öffentlichen Stelle (Hessische Landesanstalt für Naturschutz, Umwelt und Geologie) darüber Beweis zu erheben, dass sie Anspruch auf passiven Schallschutz bzw. Entschädigung oder Übernahme hat, wenn die Maßnahmen untunlich oder undurchführbar sind, da an ihrem Grundstück der energieäquivalente Dauerschallpegel von 65 dB(A) am Tag, wie ihn der Rat von Sachverständigen für Umweltfragen aus Vorsorgegründen (Anhörungsbericht Regierungspräsidium, S. 489) fordert, quellenspezifisch bzw. in einer Gesamtlärmaddition überschritten wird, und weiter die Durchführung baulicher Maßnahmen untunlich oder undurchführbar ist. Bei der zum Beweis gestellten Frage nach einem Anspruch der Klägerin zu 2) auf Schallschutz, Entschädigung oder Übernahme handelt es sich wiederum um eine von dem Gericht zu beantwortende Rechtsfrage, für deren Beantwortung die angeführten Dauerschallpegel von 65 dB(A) nach den vorstehenden Ausführungen zudem auch nicht erheblich sind. Dazu, dass die Durchführung baulicher Schallschutzmaßnahmen in Bezug auf die klägerische Immobilie untunlich oder undurchführbar ist, fehlt es im Übrigen an jeglichem substantiierten Vortrag, so dass es sich insoweit auch um einen Ausforschungsbeweis handelt.

2.3.2.8 Eine Entschädigung für die Beeinträchtigung von Außenflächen steht nach Ziffer I 5 des Planergänzungsbeschlusses unter den dort genannten Voraussetzungen dem Eigentümer eines Grundstücks im Sinne der Ziffer I 1 Satz 1 zu. Diese Anknüpfung an die Belegenheit des Grundstücks in dem in Ziffer I 1 Satz 1 bezeichneten Anspruchsgebiet ist rechtlich nicht zu beanstanden und ist auch in den Musterverfahren nicht beanstandet worden. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Revisionsurteil ausgeführt, dass das Schallschutzkonzept des Planfeststellungsbeschlusses vom 18. Dezember 2007 für gewerbliche Außenanlagen trotz der Erklärung des Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung, dass die Regelung in Teil A XI 5.1.3 Nr. 3 grundsätzlich auch Entschädigungsleistungen für eine Beeinträchtigung der Nutzung gewerblicher Außenflächen sowie deren Übernahme erfasse, den Anforderungen des § 9 Abs. 2 LuftVG nicht genüge, da völlig offen sei, welches Schutzniveau auf gewerbliche Außenflächen hinsichtlich welcher Tätigkeiten zu gewährleisten sei und ab welchen Auslösewerten oder nach welchen sonstigen Kriterien Entschädigung oder Übernahmeentschädigung in Betracht komme. Dass die Regelung in Teil A XI 5.1.3 Nr. 3 an die Regelung in Teil A XI 5.1.3 Nr. 1 und damit daran anknüpft, dass das Grundstück in dem Entschädigungsgebiet für Übernahmeansprüche nach Teil A XI 5.1.2.1 liegt, hat das Bundesverwaltungsgericht hingegen nicht beanstandet.

Da das Grundstück der Klägerin zu 2) nicht in dem in Ziffer I 1 Satz 1 des Planergänzungsbeschlusses bestimmten und nicht zu beanstandenden Anspruchsgebiet liegt und sie damit schon deswegen keinen Anspruch auf eine Entschädigung für die Beeinträchtigung von Außenflächen hat, kann die Klägerin zu 2) durch die weitere Ausgestaltung dieser Regelung auch nicht abwägungsfehlerhaft in ihren Belangen betroffen werden.

Unabhängig davon sind die Einwände der Klägerin zu 2) aber auch in der Sache nicht geeignet, eine Fehlerhaftigkeit der Regelung aufzuzeigen. Soweit sie vorträgt, die Entschädigung in Höhe von maximal 2 % des Verkehrswerts des Grundstücks für Beeinträchtigungen von Außenflächen (Ziffer I 5 der Planergänzung) sei willkürlich und pauschaliere in unzulässiger Weise, ohne auf die tatsächliche Nutzung und die Bedeutung der Fläche für den Ertrag eines Grundstücks innerhalb des betrieblichen Nutzungskonzepts abzustellen, zeigt sie damit keinen Abwägungsfehler auf. Der Beklagte hat die in dem Planergänzungsbeschluss vorgesehene pauschale Entschädigung in Höhe von 2 % des Verkehrswertes des Grundstücks und seiner wesentlichen Bestandteile in nicht zu beanstandender Weise an der Zweckbestimmung der für den Fall einer Wohnnutzung entwickelten und in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannten Entschädigung nach § 74 Abs. 2 S. 3 HVwVfG orientiert (s. BVerwG, Urteil vom 16.03.2006 - BVerwG 4 A 1001/04 - juris Rn. 403, 404). Maßgeblich für die Bemessung der Höhe der Entschädigung ist dabei, dass die Einbußen an Lebens- und Wohnqualität kompensiert werden sollen, die durch die Überschreitung des dort maßgeblichen Pegelwertes eintreten (s. S. 26 der Begründung des Planergänzungsbeschlusses, Bl. II/0496 BA). Die Angemessenheit einer pauschalen Entschädigung in Höhe von 2 % des Verkehrswertes eines Grundstücks und seiner wesentlichen Bestandteile dann im Wege einer "erst recht -Wertung" von der sensibleren Wohnnutzung auf die gewerbliche oder geschäftsmäßige Nutzung zu übertragen erscheint sachgerecht und nicht - wie die Klägerin zu 2) meint - willkürlich. Anhaltspunkte für die von ihr behauptete Willkürlichkeit hat die Klägerin zu 2) nicht einmal ansatzweise dargelegt; solche sind auch nicht ersichtlich. Darüber hinaus ist es auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte mangels geeigneter Anknüpfungspunkte darauf verzichtet hat, ein System fester Beträge bei gewerblicher oder geschäftlicher Nutzung festzulegen.

Im Übrigen differenziert der Beklagte mit der in Ziffer I 5 der Planergänzung getroffenen Bestimmung in Bezug auf die (kumulativ erforderlichen) Anspruchsvoraussetzungen bei den Außenflächen nach deren konkreter Bedeutung für die gewerbliche Grundstücksnutzung. Danach müssen die Außenflächen zwingend erforderlich und in den Betriebsablauf integriert sein, zudem muss auf ihnen betriebsbedingt zwingend Kommunikation stattfinden und außerdem ist erforderlich, dass diese Tätigkeit nicht in den Innenbereich verlagert werden kann (s. S. 23 ff. der Begründung des Planergänzungsbeschlusses, Bl. II/0493 ff. BA). Dass der Beklagte damit sicherstellen will, dass der Anspruch nur für solche Flächen besteht, die unmittelbar durch die vom Flughafen Frankfurt Main ausgehenden, auf die Außenflächen einwirkenden flugbetriebsbedingten Geräusche nachhaltig gestört werden, für die allein ein Entschädigungsanspruch zu gewähren ist, unterliegt schon wegen des Surrogatcharakters dieses Anspruchs keinen rechtlichen Bedenken.

2.3.2.9 Schließlich kann die Klägerin zu 2) auch nicht mit Erfolg die Abwägungsfehlerhaftigkeit der in Ziffer I 8 Satz 1 getroffenen Regelung zur Antragsfrist geltend machen, die vorsieht, dass Ansprüche aus diesem Planergänzungsbeschluss unmittelbar gegenüber der Vorhabenträgerin innerhalb einer Frist von sieben Jahren nach dessen Erlass geltend zu machen sind. Da die Ansprüche nach Ziffern I 5 (Entschädigungsanspruch) und I 6 (Übernahmeanspruch) nur den Eigentümern eines im Entschädigungsgebiet gelegenen Grundstücks zustehen können und das Grundstück der Klägerin zu 2) außerhalb dieses Gebietes gelegen ist, so dass ihr bereits deswegen keine Ansprüche nach diesen Regelungen zustehen können, kann sie durch die Ausgestaltung der Fristregelung insoweit, wie sie sich auf diese Ansprüche bezieht, ohnehin nicht in ihren Rechten verletzt werden. Im Übrigen hat die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, dass sie sich für den Fall, dass die Kläger einen Anspruch nach Ziffer I 6 geltend machen sollten, nicht auf den Ablauf der Frist nach Ziffer I 8 berufe, wenn der Anspruch bis einschließlich zum Ablauf des Folgejahres geltend gemacht werde, in dem am Flughafen Frankfurt am Main die für den Planungsfall 2020 prognostizierte Zahl von 701.000 Flugbewegungen im Jahr erreicht werde.

Darüber hinaus ist die Bestimmung der Ausschlussfrist aber auch rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte verweist zu Recht darauf, dass ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen der Anspruchsteller und der Vorhabenträgerin es erfordere, die Geltendmachung von Übernahmeansprüchen zeitlich zu befristen und damit auch im Sinne der Vorhabenträgerin für Rechtssicherheit zu sorgen. Die Bemessung der Frist mit sieben Jahren ab Erlass des Planergänzungsbeschlusses begegnet keinen grundsätzlichen Bedenken. So hat das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf den Flughafen Berlin-Schönefeld in seinem Urteil vom 16. März 2006 (- BVerwG 4 A 1075.04 -, juris Rn. 417 ff. ) eine Frist von fünf Jahren nach Inbetriebnahme der neuen Bahn als ausreichend erachtet und ausgeführt, dass die Beigeladenen ein berechtigtes Interesse daran hätten, Lärmschutzmaßnahmen und Entschädigungsleistungen in überschaubarer Zeit abzuwickeln. Der Beklagte hat in der Begründung dieser Regelung (s. 30 des Planergänzungsbeschlusses) ausgeführt, dass mit der Bemessung der Frist sichergestellt werde, dass Ansprüche bis zum Jahr des prognostizierten Erreichens des Verkehrsszenarios und der darauf basierenden Fluglärmauswirkungen geltend gemacht werden könnten und dadurch dem befürchteten "Abschneiden" von Ansprüchen vorgebeugt werde. Diese Erwägungen tragen im Hinblick auf alle Ansprüche, die bereits mit dem Erlass des Planergänzungsbeschlusses entstanden sind und von den Anspruchsinhabern seit diesem Zeitpunkt gegenüber der Beigeladenen als Vorhabenträgerin geltend gemacht werden können. Dies gilt zum einen für die Eigentümer gewerblich genutzter Grundstücke, die innerhalb der nach Teil A XI 5.1.2.1.1 i.V.m. der Anlage 2 zum Planfeststellungsbeschluss 2007 für den Tag ausgewiesenen Grenzlinie liegen. Dies gilt aber auch für den durch die Regelung in Ziffer I 1 Satz 2 im Wege eines Einzelfallnachweises begründeten Anspruch. Voraussetzung dafür ist, dass der Eigentümer eines außerhalb des Anspruchsgebiets gelegenen Grundstücks im Wege einer Einzelfallprüfung den Nachweis erbringt, dass die in Satz 1 angeführten Pegelwerte nicht eingehalten werden. Dieser Nachweis ist - wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung erläutert hat - anhand von Berechnungen zu erbringen, denen der Freifeld-Außengeräuschpegel L0 zugrunde zu legen ist, wie er auf der Basis der Flugbewegungszahlen für den Planfall 2020 berechnet worden ist. Über die Höhe des Freifeld-Außengeräuschpegels gibt der Beklagte dem Eigentümer eines Grundstücks im Sinne von Teil A I 1 auf Verlangen Auskunft (s. S. 20, 2. Absatz des Planergänzungsbeschlusses). Der Nachweis kann danach von einem betroffenen Grundstückseigentümer nach Erhalt dieser Auskunft auf der Grundlage des oben bereits abgehandelten Berechnungsverfahrens unter Einbeziehung des dem Eigentümer ebenfalls bekannten Bauschalldämmmaßes seines gewerblich genutzten Gebäudes unabhängig von der tatsächlichen Entwicklung der Flugbewegungszahlen erfolgen und damit bereits gegenwärtig erbracht werden. Vor diesem Hintergrund wird den Betroffenen mit der Antragsfrist von sieben Jahren nach Erlass des Planergänzungsbeschlusses ein angemessener und ausreichender Zeitraum zur Verfolgung ihrer Ansprüche eingeräumt.

IV. Nebenentscheidungen

1. Soweit der Rechtsstreit in Bezug auf das Nachtflugverbot übereinstimmend für erledigt erklärt wurde (s. oben I.), ist nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Vorliegend berücksichtigt der Senat, dass der Beklagte in den hinsichtlich der Klageanträge vergleichbaren Musterverfahren unter Abweisung der Klagen im Übrigen verpflichtet wurde, über die Zulassung von 17 planmäßigen Flügen in der Zeit von 23:00 bis 5:00 Uhr je Nacht unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, diese Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 u.a. - auf die Revisionen der Kläger teilweise bestätigt und der Beklagte darüber hinaus verpflichtet wurde, über die über 133 Flugbewegungen hinausgehende Zulassung planmäßiger Flugbewegungen zwischen 23.00 und 5.00 Uhr in Teil A II 4.1.2 des Planfeststellungsbeschlusses unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, die weitergehenden Revisionen der Kläger sowie die Revision des Beklagten jedoch zurückgewiesen wurden. Vor diesem Hintergrund wären die Klagen im vorliegenden Verfahren hinsichtlich dieses für erledigt erklärten Teiles erfolgreich gewesen.

Hinsichtlich der übrigen von den Klägerinnen gestellten Anträge auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses 2007 sowie der unterschiedlichen Verpflichtungsanträge in Bezug auf die Planergänzung betreffend den Schallschutz ihrer gewerblich genutzten Grundstücke sind die Klagen erfolglos geblieben mit der Folge der Kostentragungspflicht nach § 154 Abs. 1 VwGO. Im Hinblick auf den Umfang der Erfolgsaussichten bezüglich der für erledigt erklärten Anträge erscheint es dem Senat deshalb sachgerecht, die Verfahrenskosten in der tenorierten Weise zu verteilen.

Da die Beigeladene einen Antrag gestellt hat, können ihr gemäß § 154 Abs. 3 VwGO Kosten auferlegt werden; dem entspricht es, ihr ihre außergerichtlichen Kosten nach § 162 Abs. 3 VwGO in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu erstatten.

Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

2. Die Entscheidung über die Zulassung der Revision folgt aus § 132 VwGO und beruht darauf, dass sich hier Fragen der Anwendung des § 9 Abs. 2 LuftVG neben den Regelungen des Fluglärmschutzgesetzes 2007 und beschränkt auf gewerblich genutzte Grundstücke stellen, die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Einzelnen noch nicht geklärt sind und damit einen über den entschiedenen Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Klärungsbedarf aufwerfen.

Lukas Jozefaciuk